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Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Frankreich: Versicherungszeiten und Wohnzeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.07.2022

Änderung

Angaben zu Grundrentenzeiten, zu § 4 RVIOBeschZG, zum Beschluss Nr. E7 ergänzt (Abschnitte 1.1, 12 und 15). Abschnitt 3.1.3 durch 3.2.5 ersetzt und überarbeitet (Änderung der Qualifikation von „majoration durée d’assurance pour enfants“). Abschnitt 15 überarbeitet/Erstellung nummerierter Abschnitte.

Dokumentdaten
Stand07.07.2022
Version003.00

Inhalt der Regelung

In Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Begriffe „Versicherungszeiten“ und „Wohnzeiten“ definiert.

Die Beurteilung, ob französische Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegen, richtet sich nach innerstaatlichen französischen Rechtsvorschriften und nach zwischenstaatlichen Versicherungslastregelungen, die für die französische Rentenversicherung verbindlich sind.

Diese Versicherungszeiten müssen in französischen Systemen der sozialen Sicherheit, die zum sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 gehören und in den Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind, zurückgelegt oder in solche Systeme überführt worden sein.

Die französischen Versicherungszeiten werden

  • im Allgemeinen System (vergleiche Abschnitt 3),
  • in einem Sondersystem des öffentlichen Dienstes (vergleiche Abschnitt 4),
  • in anderen Sondersystem für Arbeitnehmer (vergleiche Abschnitt 5) oder
  • in autonomen Systemen für Selbständige (vergleiche Abschnitt 6) sowie
  • in obligatorischen Zusatzversorgungssystemen (vergleiche Abschnitt 7)

zurückgelegt.

Einzelheiten zu den Systemen können der GRA zu Organisation der Sozialversicherung Frankreich entnommen werden.

Wohnzeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 kennt das französische Recht für keines seiner Systeme.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Einführung der Sozialversicherung

Eine allgemeine Sozialversicherung einschließlich Altersversicherung wurde in Frankreich ab 01.07.1930 eingeführt. Französische Versicherungszeiten und gleichgestellte Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 können daher erst von diesem Zeitpunkt an zurückgelegt sein.

Vor dem 01.07.1930 bestand in Frankreich ein Vorläufer der französischen Altersversicherung, die „Retraites Ouvrier et Paysannes“ (Gesetz vom 05.04.1910). Versicherte, die zu dieser Versorgungseinrichtung Beiträge entrichtet haben, erhalten nach französischem Recht lediglich eine Zulage zur französischen Alterspension.

Ausnahme:

In den Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle (ist gleich Elsass-Lothringen) können schon ab 11.11.1918 französische Versicherungszeiten und gleichgestellte Versicherungszeiten vorhanden sein. Fallen sie in die französische Versicherungslast (vergleiche Abschnitt 11), werden sie bei den französischen Altersrenten auch insoweit berücksichtigt, als sie vor dem 01.07.1930 liegen. Entsprechendes gilt für die ursprünglich deutschen Versicherungszeiten vom 01.01.1891 bis 31.12.1922, die in die französische Versicherungslast fallen.

Auf die französischen Departements in Übersee Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion wurde das Allgemeine französische Versicherungssystem erst mit Gesetz vom 19.03.1948 ausgedehnt. Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 können in diesen Gebieten frühestens ab 01.01.1948 zurückgelegt worden sein.

Zeiten im Allgemeinen System - régime général

Das Allgemeine System unterscheidet zwischen

  • Versicherungszeiten/Beitragszeiten - périodes d’assurance - (vergleiche Abschnitt 3.1) und
  • gleichgestellten Versicherungszeiten - périodes assimilées - (vergleiche Abschnitt 3.2).

Das Versicherungskonto wird zum Ende des Trimesters vor dem Beginn der französischen Altersrente abgeschlossen, auch wenn die Beschäftigung bis zum Rentenbeginn ausgeübt wurde und auf der Grundlage des beitragspflichtigen Lohnes weitere Trimester berücksichtigt werden könnten.

Die während der Beschäftigung bis zum Rentenbeginn gezahlten Beiträge können jedoch - sofern erforderlich - für die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der deutschen Rente herangezogen werden (siehe GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.5.3).

Treffen in einem Jahr Versicherungszeiten/Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten zusammen, werden vorrangig die Versicherungszeiten/Beitragszeiten angerechnet und im SED P 5000 (vorübergehend noch im Formblatt E 205 FR) bescheinigt.

Beachte:

Es existieren Zeiten, die für Leistungsfälle der Invalidität (und des Todes aus der Invalidenversicherung) oder des Alters (und des Todes aus der Altersversicherung) eine unterschiedliche Wirkung entfalten (siehe hierzu Abschnitt 15). Auch gibt es Zeiten in der Altersversicherung, die das System der Invaliditätsversicherung nicht kennt.

Versicherungszeiten/Beitragszeiten (périodes d’assurance)

Versicherungszeiten/Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge entrichtet oder nachentrichtet wurden oder als gezahlt gelten.

Beitragszeiten entstehen

  • aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (vergleiche Abschnitt 3.1.1),
  • aufgrund des Bezuges einer Familienleistung (vergleiche Abschnitt 3.1.2),
  • wegen besonderer Sachverhalte:
    • Erziehungsurlaub (vergleiche Abschnitt 3.1.3),
    • Betreuung eines behinderten Kindes (vergleiche Abschnitt 3.1.4) oder
    • Aufschub des Rentenbeginns (vergleiche Abschnitt 3.1.5),
  • aufgrund einer Nachentrichtung (vergleiche Abschnitt 3.1.6) oder
  • aufgrund einer Nachzahlung für die Altersrente (vergleiche Abschnitt 3.1.7).

Sie können auch durch Beitragsübertragung aus einem Sondersystem für Beamte mit Wiedereinsetzung in alle Rechte entstehen (vergleiche Abschnitt 3.3.2).

Erläuterungen zur freiwilligen Versicherung finden sich im Abschnitt 8.

Arbeitnehmer

Im Allgemeinen System sind nach Art. L311-2 Code de la Sécurité Sociale (französisches Sozialgesetzbuch) alle Arbeitnehmer des Handels und der Industrie sowie einige besondere Personengruppen (unter anderem Heimarbeiter, Geschäftsführer bestimmter Gesellschaften, Journalisten) pflichtversichert. Eine Geringfügigkeitsgrenze gibt es in Frankreich nicht. Das Entstehen von Versicherungszeiten ist jedoch abhängig von der Höhe des erzielten Einkommens (vergleiche auch Abschnitt 14).

Beiträge für den Bezug von Familienleistungen (parents au foyer)

Eine Pflichtversicherung besteht seit dem 01.07.1972 im Rahmen der Altersversicherung (und den aus dieser Versicherung abgeleiteten Hinterbliebenenrenten) unter bestimmten Einkommensvoraussetzungen für Frauen (ab 1985 auch für Männer), die Familienleistungen beziehen, weil sie wenigstens ein Kind unter drei Jahren oder drei Kinder zu versorgen haben. Ab 1976 wurde die Regelung auch auf Frauen ausgedehnt, wenn sie eine behinderte Person (Kind oder Erwachsener) zu versorgen haben (bei Männern gilt dies ab 1979).

Beiträge werden von dem Träger, der die Familienleistung zahlt, in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes (SMIC) entrichtet. Diese Zeiträume des Leistungsbezugs sind im übergangsweise noch verwendeten Formblatt E 205 FR mitunter besonders gekennzeichnet (zum Beispiel Allocation mère de famille, Complément familial, Complément familial enfant, Allocation pour jeune enfant, AVPF). Zusätzlich können „Majoration durée d’assurance pour enfants“ (vergleiche Abschnitt 3.2.5) vorhanden sein.

Beiträge zur Invalidenversicherung werden nicht entrichtet. Über die Anrechnung dieser Zeiten wird erst im Altersrentenverfahren entschieden.

Hinweis:

Der Bezug allein von Familienleistungen beziehungsweise die Anrechnung entsprechender Versicherungszeiten (parents au foyer) hat keine Auswirkungen auf die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004 ff.

Majoration de durée d'assurance congé parental

Diese Versicherungszeit verlängert die Versicherungszugehörigkeit für Altersrenten (und den aus dieser Versicherung abgeleiteten Hinterbliebenenrenten) um die Zeit des Erziehungsurlaubs. Väter, die Erziehungsurlaub genommen haben, sowie Frauen, bei denen die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung („Majoration durée d’assurance pour enfants“, vergleiche Abschnitt 3.2.5) nicht günstiger ist, erhalten im Umfang der tatsächlichen Beurlaubung diese zusätzliche Versicherungszeit.

Es handelt sich bei diesen Zeiten um Zeiten der Pflichtversicherung ohne Beschäftigung oder Tätigkeit, die zeitlich nicht zuzuordnen sind und daher nach Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 weder andere Versicherungszeiten verdrängen, noch selbst verdrängt werden können.

Über die Anrechnung der Zeiten wird in der Regel erst im Altersrentenverfahren (gegebenenfalls auch in einem französischen Kontenklärungsverfahren nach dem 55. Lebensjahr) entschieden.

Majoration pour charge d’enfant handicapé

Für Zeiten der Zahlung einer Erziehungszuwendung für die Betreuung eines behinderten Kindes bis zu dessen 20. Lebensjahr (allocation d’éducation de l’enfant handicapé) können bei Altersrenten (und den aus dieser Versicherung abgeleiteten Hinterbliebenenrenten) mit einem Beginn ab 01.09.2003 zusätzliche Versicherungstrimester im Umfang von bis zu acht Trimestern berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anerkennung von „Majoration pour charge d’enfant handicapé“ ist, dass in Frankreich zuvor oder danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Das Entgelt aus der Beschäftigung muss aber nicht zur Anrechnung eines Versicherungstrimesters ausreichen (vergleiche Abschnitt 14). Es kann daher vorkommen, dass in einem SED P 5000 (vorübergehend noch im Formblatt E 205 FR) ausschließlich Zeiten der „Majoration pour charge d’enfant handicapé“ bestätigt werden.

Die „Majoration pour charge d’enfant handicapé“ sind zeitlich nicht zuzuordnen und können daher nach Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 weder andere Versicherungszeiten verdrängen, noch selbst verdrängt werden. Sie können zusätzlich zu „Majoration durée d’assurance pour enfants“ oder „Majoration de durée d'assurance congé parental“ für das gleiche Kind angerechnet werden (vergleiche Abschnitte 3.1.3 und 3.2.5).

Über die Anrechnung der Zeiten wird in der Regel erst im Altersrentenverfahren (gegebenenfalls auch in einem französischen Kontenklärungsverfahren nach dem 55. Lebensjahr) entschieden.

Majoration pour ajournement (Majoration d’âge)

„Majoration pour ajournement“ (gelegentlich auch „Majoration annuités pour âge“ oder „Majoration d’âge“) werden dem Versicherten angerechnet, der den Beginn seiner französischen Altersrente auf einen Zeitpunkt aufschiebt, der mehr als fünf Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze liegt, weil die erforderlichen Referenztrimester (150 Trimester - für die Geburtsjahrgänge von 1944 bis 1973 stufenweise Erhöhung auf 172 Trimester) nicht erreicht werden (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Frankreich, Abschnitt 3).

Für jedes aufgeschobene Trimester erfolgt eine Erhöhung der Versicherungsdauer von 2,5 %, je Aufschubjahr also eine Erhöhung der vorhandenen Versicherungstrimester um 10 %, solange die erforderlichen Referenztrimester nicht erreicht sind.

Die „Majoration pour ajournement“ entstehen erst fünf Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze und können daher bei einer deutschen Altersrente oder einer anschließenden Hinterbliebenenrente nur berücksichtigt werden, wenn die deutsche Rente zeitgleich oder später als die französische Rente beginnt. Diese zeitlich nicht zuzuordnenden Pflichtbeiträge können nach Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 weder andere Versicherungszeiten verdrängen, noch können sie selbst verdrängt werden.

Nachentrichtung von Beiträgen (rachat de cotisations)

Bestimmte Personenkreise sind berechtigt, für Zeiten, für die keine Beiträge zum Allgemeinen System abgeführt wurden, Beiträge zur Altersversicherung (einschließlich der aus dieser Versicherung abgeleiteten Hinterbliebenenversicherung) nachzuentrichten. Eine Beitragsnachentrichtung ist nur für Zeiten zulässig, für die die Anerkennung von gleichgestellten Zeiten (vergleiche Abschnitt 3.2) oder eine Beitragsübertragung aus einem Beamtensystem (vergleiche Abschnitt 3.3.2) ausscheidet. Antragsberechtigt sind neben den Versicherten auch die Hinterbliebenen.

Es besteht keine Verpflichtung, Beiträge für die gesamte (Dienst-)Zeit nachzuzahlen. Vielmehr kann der Betreffende auch nur einen Teil der Zeit mit Beiträgen belegen. Er hat auch das Recht, die Nachentrichtung mit Zustimmung der französischen Kasse in Raten durchzuführen oder den aufzuwendenden Betrag von der französischen Rentennachzahlung einbehalten zu lassen.

Beachte:

Die Beitragsnachentrichtung eines Rentenempfängers führt zur Ausstellung eines berichtigten französischen Versicherungsverlaufs SED P 5000 (vorübergehend noch Formblatt E 205 FR) und auch zur Neufeststellung einer deutschen zwischenstaatlich berechneten Rente unter Beachtung der Verdrängungsregeln des Art. 12 Abs. 3, 4 und 5 VO (EG) Nr. 987/2009. Die bei der deutschen Rente gegebenenfalls eintretende Überzahlung kann grundsätzlich nach Art. 72 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 mit der französischen Nachzahlung verrechnet werden. Allerdings steht eine französische Nachzahlung wegen der Kompensation von Rentennachzahlung mit dem Nachentrichtungsbetrag oft nicht zur Verfügung.

Für folgende Personen und Tatbestände ist die Nachentrichtung von Beiträgen, die als Pflichtbeiträge gelten, zugelassen:

  • Personen, die Berufsgruppen angehört haben, die erst nach dem 01.07.1930 dem Allgemeinen System in Frankreich beigetreten sind;
  • Personen, die vor dem 01.01.1977 Strafarbeit während einer Untersuchungshaft, die nicht auf die Strafe angerechnet wurde, geleistet haben;
  • ehemalige Angehörige der Sondersysteme für den öffentlichen Dienst, die ohne Pensionsansprüche aus dem Dienst ausgeschieden sind und die keine rückwirkende Beitragsübertragung (vergleiche Abschnitt 3.3.2) erhalten können.
    Vor dem 01.12.1982 nachentrichtete Beiträge werden zurückerstattet, wenn für diese Zeiten nach dem ab 01.12.1982 geltenden Recht eine Beitragsübertragung zu Lasten der Sondersysteme für Beamte durchgeführt werden kann.

Für folgende Personen und Tatbestände ist die Nachentrichtung von Beiträgen, die als freiwillige Beiträge gelten, zugelassen:

  • Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit (einschließlich Dienstzeiten bei der Fremdenlegion) ausgeübt haben,
    • in Algerien vom 01.07.1930 bis 31.03.1938 und nach dem 30.06.1962,
    • im übrigen Ausland ab 01.07.1930,
  • Empfänger von „solde de reforme“ (Ausmusterungsgeld), die eine Dienstzeit im Ausland abgeleistet haben;
  • Personen, die aus den ehemaligen französischen Kolonien in das Mutterland zurückgekehrt sind;
  • Mitarbeiter für die Tätigkeit bei internationalen Organisationen, mit denen Frankreich ein Abkommen geschlossen hat;
  • Personen, die einen gebrechlichen oder invaliden Ehegatten oder anderen Familienangehörigen gepflegt haben;
  • Personen, die für eine TBC-Erkrankung nicht entschädigt wurden.

Nachzahlung für die Altersrente (versement pour la retraite)

Personen zwischen 20 und 67 Jahren (bis 31.12.2010 60 Jahre), die noch keine Rente beziehen, können im Umfang von insgesamt bis zu 12 Trimestern für die Altersrente (und die aus dieser Versicherung abgeleitete Hinterbliebenenrente) für folgende Zeiten Beiträge nachzahlen:

  • Für bestimmte Studienzeiten an Hochschulen sowie für den Besuch von Hochschulvorbereitungsklassen (in der Regel nur bei Diplomabschluss) und
  • für Kalenderjahre, in denen weniger als vier Trimester (Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten) im régime général berücksichtigt werden können.

Die Nachzahlung ist jedoch nur in dem Umfang zulässig, der an der Gesamtversicherungszeit von vier Trimestern pro Jahr fehlt.

Die Versicherten können zwischen zwei Arten der Nachzahlung wählen:

  • Berücksichtigung der Zeiten nur für den Vomhundertsatz (taux) oder
  • Berücksichtigung der Zeiten sowohl für den Vomhundertsatz (taux) als auch für die Versicherungsdauer (durée d’assurance).

Nur bei den sowohl für den Vomhundertsatz (taux) als auch für die Versicherungsdauer (durée d’assurance) entrichteten Beiträgen handelt es sich um Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004, die im SED P 5000 (vorübergehend noch im Formblatt E 205 FR) bescheinigt werden. Diese Zeiten gelten als Zeiten der freiwilligen Versicherung und werden im SED P 5000 entsprechend codiert und auch vorübergehend noch im Formblatt E 205 FR gekennzeichnet (vergleiche Abschnitt 8).

Hinweis:

Da aufgrund von Gesetzesänderungen die nachgezahlten Beiträge nicht mehr für vorgezogene Altersrenten, sondern nur noch für die Regelaltersrente wirken, konnten nach dem 01.07.1951 geborene Personen bis zum 11.11.2013 eine Rückzahlung der nachgezahlten Beiträge beantragen.

Gleichgestellte Versicherungszeiten (périodes assimilées)

Den Beitragszeiten gleichgestellt sind die „périodes assimilées“ (gleichgestellte Zeiten). Das französische Recht kennt gleichgestellte Versicherungszeiten wegen

  • Arbeitslosigkeit (chômage) (vergleiche Abschnitt 3.2.1),
  • Bezug von Vorruhestandsgeld (en pré retraite),
  • Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit (maladie) oder Arbeitsunfall,
  • Mutterschutz,
  • Wehrdienst (vergleiche Abschnitt 3.2.2) oder Zivildienst (service national),
  • Kriegsdienst (vergleiche Abschnitt 3.2.3) und Kriegsgefangenschaft,
  • Deportation und Internierung,
  • Ableistung eines internationalen Freiwilligendienstes (volontariat international) in Unternehmen oder Verwaltungseinrichtungen (vergleiche Abschnitt 3.2.4),
  • Bezugs einer Invalidenrente oder einer Unfallrente (mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 66 %) und
  • Untersuchungshaft ab 01.01.1977.
  • Kindererziehung (vergleiche Abschnitt 3.2.5)

Gleichgestellte Zeiten (ausgenommen Militärdienst - siehe Abschnitt 3.2.2 und 3.2.3, Zeiten der Arbeitslosigkeit bei Grenzgängern - siehe Abschnitt 3.2.1 und internationaler Freiwilligendienst – siehe Abschnitt 3.2.4) können nur anerkannt werden, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in Frankreich ausgeübt worden ist. Da eine Anerkennung auch möglich ist, wenn das Entgelt aus der Beschäftigung nicht zur Anrechnung eines Versicherungstrimesters ausreicht (vergleiche Abschnitt 14), kann es vorkommen, dass in einem SED P5000 (vorübergehend noch im Formblatt E 205 FR) ausschließlich gleichgestellte Zeiten bescheinigt werden.

Zeiten, die mit „équivalent“ oder „surcote“ bezeichnet werden, sind keine Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche Abschnitt 9).

Arbeitslosigkeit (chômage)

Zeiten der Arbeitslosigkeit sind gleichgestellte Versicherungszeiten. Im Einzelnen gilt für die Anerkennung solcher Zeiten folgendes:

  • Arbeitslosigkeit bis zum 31.12.1979:
    • unfreiwillige Arbeitslosigkeit oder Leistungsbezug
  • Arbeitslosigkeit ab 01.01.1980:
    • Leistungsbezug,
    • nach Ablauf des Leistungsbezugs bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit fünf weitere Jahre für Versicherte, die mindestens 55 Jahre alt sind und mindestens 20 Beitragsjahre in Grundrentensystemen nachweisen,
    • nach Ablauf des Leistungsbezugs bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit ein weiteres Jahr für Versicherte, die noch nicht 55 Jahre alt sind oder die 55 Jahre alt sind, aber weniger als 20 Beitragsjahre in Grundrentensystemen nachweisen,
    • unfreiwillige Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug bei bis zur Dauer von insgesamt einem Jahr (Jugendliche bei erster Arbeitslosigkeit bis zu 1 ½ Jahren).

Zeiten, in denen in Frankreich wohnhafte Grenzgänger Leistungen wegen Arbeitslosigkeit nach Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004 erhalten haben, können auch dann als gleichgestellte Zeiten berücksichtigt werden, wenn ausschließlich Versicherungspflicht wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat bestand.

Wehrdienst

Bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.2001 wurden die Zeiten des Pflichtwehrdienstes nur als gleichgestellte Versicherungszeiten berücksichtigt, wenn der Betreffende vor der Einberufung sozialversichert gewesen ist. Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 genügt es, wenn der Wehrdienstleistende zu irgendeinem Zeitpunkt in Frankreich versichert gewesen ist. Die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung eines anderen Mitgliedstaates steht der Zugehörigkeit zur französischen Sozialversicherung gleich.

Die Zeiten des Wehrdienstes werden grundsätzlich in dem System berücksichtigt, zu dem zuerst danach ein Beitrag entrichtet wurde. Wurden Versicherungszeiten in einem Sondersystem für Arbeitnehmer oder Beamte zurückgelegt, ist jedoch in der Regel das Sondersystem für die Berücksichtigung der Wehrdienstzeiten zuständig, sofern aus diesem System ein Rentenanspruch besteht.

Der Berechtigte muss dem französischen Versicherungsträger einen Wehrdienst oder Zivildienst durch eine „Attestation des services accomplis (service national ou militaire)“ nachweisen.

Beachte:

Zeiten des Wehrdienstes können nur auf Antrag und generell erst anlässlich eines Altersrentenverfahrens oder zum Ende des Versicherungslebens des Versicherten einem der Systeme fest zugeordnet werden. Wird ein SED P5000 außerhalb eines Rentenverfahrens oder vor dem Beginn der Kontenklärung in Frankreich (nach Vollendung des 55. Lebensjahres), zum Beispiel für eine Auskunft an das Familiengericht, benötigt, übermitteln zwar die französischen Versicherungsträger ein SED P5000, ein späterer Wechsel der Zeit in ein anderes System ist jedoch nicht ausgeschlossen, selbst nach Gewährung einer französischen Invalidenrente.

Militärdienst während eines Krieges

Für Zeiten des Militärdienstes während eines Krieges (auch im Rahmen einer Dienstverpflichtung bei der Fremdenlegion, sofern diese Zeiten aus dem Sondersystem des öffentlichen Dienstes überführt werden - vergleiche Abschnitt 3.3) können gleichgestellte Versicherungszeiten in folgenden Zeiträumen berücksichtigt werden:

Mauretanienvom01.07.1930bis01.04.1934
Südmarokkovom01.07.1930bis26.03.1934
2. Weltkriegvom01.09.1939bis31.05.1946
Indochinavom09.03.1945bis01.10.1957
Madagaskarvom30.03.1947bis30.09.1949
Koreavom25.06.1950bis01.10.1957
Tunesienvom01.01.1952bis02.07.1962
Marokkovom01.06.1953bis02.07.1962
Algerienvom31.10.1954bis02.07.1962
Mittelmeer (Suezkanal)vom30.10.1956bis31.12.1956

Gleichgestellte Versicherungszeiten für Militärdienst während eines Krieges werden in der Regel nur angerechnet, wenn für den Betreffenden auch Pflichtbeitragszeiten anerkannt werden. Die Anrechnung ist auch aufgrund einer Vorversicherung in einem anderen Mitgliedstaat möglich.

Sind neben Versicherungszeiten im Allgemeinen System auch Versicherungszeiten in einem Sondersystem für Arbeitnehmer oder Beamte zurückgelegt worden, ist in der Regel das Sondersystem für die Berücksichtigung der Kriegsdienstzeiten zuständig, sofern aus diesem System ein Rentenanspruch besteht.

Internationaler Freiwilligendienst (volontariat international) in Unternehmen oder Verwaltungseinrichtungen

Der "internationale Freiwilligendienst im Unternehmen" (volontariat international en enterprise - VIE) und der "internationale Freiwilligendienst in Verwaltungseinrichtungen" (volontariat international en administration - VIA) kann als gleichgestellte Zeit berücksichtigt werden.

Seit März 2000 eröffnet der internationale Freiwilligendienst Personen im Alter von 18 bis 28 Jahren die Möglichkeit, für die Dauer von 6 bis 24 Monaten Erfahrungen bei französischen Unternehmen oder französischen Verwaltungseinrichtungen im Ausland zu sammeln. Die Freiwilligen sind während dieser Zeit ins Ausland entsandt, sodass während der Tätigkeit französisches Recht Anwendung findet. Teilnehmen können nicht nur französische Staatsbürger, sondern auch Bürger der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins und Norwegens.

Die Zeit des internationalen Freiwilligendienstes wird vom ersten System der Grundversicherung berücksichtigt, dem der Betreffende verpflichtend nach dem Ende des Freiwilligendienstes in Frankreich angehört. Besteht nach dem Ende des Freiwilligendienstes keine Versicherung in Frankreich, wird die Zeit im Allgemeinen System berücksichtigt. Der Freiwilligendienst kann auch dann berücksichtigt werden, wenn ausschließlich Versicherungspflicht wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat bestand.

Bestand nach Ende des Freiwilligendienstes in Frankreich keine Versicherung, erfolgt die Berücksichtigung des internationalen Freiwilligendienstes im Allgemeinen System grundsätzlich erst ab Vollendung des 55. Lebensjahres. Eine frühere Vormerkung ist bei Invalidität und Tod oder wenn die Zeit im Rahmen eines Versorgungsausgleichs benötigt wird, möglich.

Der Berechtigte muss dem französischen Versicherungsträger den internationalen Freiwilligendienst durch ein von UBIFRANCE (für VIE) oder DGTrésor bzw. MAEE (für VIA) ausgestelltes „CERTIFICAT D'ACCOMPLISSEMENT D'UN VOLONTARIAT INTERNATIONAL EN ENTERPRISE/EN ADMINISTRATION“ nachweisen.

Majoration durée d’assurance pour enfants

Die „Majoration durée d’assurance pour enfants“ ist eine Zulage für Kinderziehung bei Altersrenten (und den aus dieser Versicherung abgeleiteten Hinterbliebenenrenten) im Umfang von bis zu 8 Trimestern je Kind.

Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.04.2010 entstehen die folgenden „Majoration durée d’assurance pour enfants“ (Kindererziehungszeiten):

  • Majoration maternité (Mutterschaftszulage):
    Der Mutter werden vier Trimester für Schwangerschaft und Geburt gutgeschrieben, wenn sie in Frankreich vor oder nach der Kindererziehung eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat. Das Entgelt aus der Beschäftigung muss nicht zur Anrechnung eines Versicherungstrimesters ausreichen (vergleiche Abschnitt 14).
  • Majoration adoption (Adoptionszulage):
    Den Adoptiveltern (Vater oder Mutter) eines minderjährigen Kinds werden vier Trimester gutgeschrieben. Sie werden für die Aufnahme des Kindes und die notwendige Vorbereitung der Adoption gewährt.
  • Majoration éducation (Erziehungszulage):
    Der Mutter oder dem Vater (leibliche Eltern oder Adoptiveltern) werden für die Erziehung eines Kindes während der Dauer von vier Jahren nach seiner Geburt oder seiner Adoption bis zu vier Trimester gutgeschrieben, wenn sie
    • während der Erziehung in den ersten vier Jahren des Kindes nicht das Sorgerecht verloren haben,
    • mit dem Kind während der vier Erziehungsjahre einen gemeinsamen Wohnsitz hatten (pro Erziehungsjahr kann ein Trimester Majoration éducation entstehen) und
    • zum Zeitpunkt der Feststellung der Rente beide Eltern mindestens acht Versicherungstrimester nachweisen, die auch bei einem Pflichtsozialversicherungssystem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz zurückgelegt sein können.
      Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, sofern der Vater oder die Mutter das Kind allein erzogen hat. Hat die Person, bei der die Majoration éducation berücksichtigt werden soll, das Kind alleine erzogen oder die geforderten acht Trimester außerhalb Frankreichs zurückgelegt, muss vor oder nach der Kindererziehung eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in Frankreich ausgeübt worden sein (das Entgelt muss nicht zur Anrechnung eines Versicherungstrimesters ausreichen, vergleiche Abschnitt 14).

Für vor dem 01.01.2010 geborene oder adoptierte Kinder werden die Majoration éducation oder adoption grundsätzlich der Mutter gutgeschrieben. Der Vater erhält sie, wenn er sein Kind während eines Jahres oder mehrere Jahre innerhalb der vier Jahre nach der Geburt oder Adoption allein erzogen und einen Antrag auf Anerkennung vor dem 28.12.2010 gestellt hatte. Für nach dem 01.07.2006 geborene oder adoptierte Kinder musste dieser Antrag in einer Frist von vier Jahren und sechs Monaten nach der Geburt oder der Adoption des Kindes gestellt werden.

Für ab dem 01.01.2010 geborene oder adoptierte Kinder können die Majoration éducation oder adoption einem der Elternteile gutgeschrieben oder unter ihnen aufgeteilt werden. Die Wahl für eine der Möglichkeiten muss in den sechs Monaten nach dem 4. Lebensjahr des Kindes oder der Adoption erfolgen. Falls die Eltern keine Wahl treffen, werden die Zeiten der Mutter zugeordnet. Wenn sich die Eltern nicht einigen können, kann die Majoration éducation demjenigen gewährt werden, der das Kind während der längsten Zeit hauptsächlich erzogen hat oder sie wird zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt, die Majoration adoption wird demjenigen gewährt, der sich hauptsächlich um die Aufnahme des Kindes und die Vorbereitung der Adoption gekümmert hat.

Eine Aufteilung der Majoration adoption oder der Majoration éducation zwischen den sozialversicherten Elternteilen ist auch bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe möglich. Treffen die Eltern keine Wahl oder treten Unstimmigkeiten auf, wird die Zulage hälftig unter den beiden Elternteilen gleichen Geschlechts aufgeteilt.

Die „Majoration durée d’assurance pour enfants“ ist zeitlich nicht zuzuordnen und kann daher nach Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 weder andere Versicherungszeiten verdrängen, noch selbst verdrängt werden. Sie ist während der Erziehung nicht von einem Wohnsitz in Frankreich abhängig und wird auch angerechnet, wenn während der Erziehung das Arbeitsverhältnis fortgesetzt oder gleichgestellte Zeiten zurückgelegt wurden. Eine „Majoration durée d’assurance pour enfants“ kann für das selbe Kind nicht mit einer „Majoration de durée d'assurance congé parental“ (vergleiche Abschnitt 3.1.4) zusammentreffen. Trifft eine „Majoration maternité, éducation oder adoption“ mit einer „Majoration de durée d'assurance congé parental“ zusammen, wird nur die „Majoration de durée d'assurance congé parental“ gutgeschrieben.

Über die Anerkennung dieser Zeiten entscheidet der französische Versicherungsträger in der Regel erst im Altersrentenverfahren (gegebenenfalls auch in einem französischen Kontenklärungsverfahren nach dem 55. Lebensjahr). Ist eine vorherige Anerkennung erforderlich (z.B. im Rahmen eines Auskunftsverfahrens wegen Versorgungsausgleich), muss der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung über die Kindererziehung gegenüber dem französischen Versicherungsträger abgeben.

Sofern neben den Versicherungszeiten im Allgemeinen System auch Versicherungszeiten in einem Sondersystem für Arbeitnehmer (mit Ausnahme des Landwirtschaftssystems) oder für Beamte zurückgelegt wurden, aus denen ein Rentenanspruch besteht, entscheidet in der Regel das Sondersystem über die Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung.

Beachte:

Vor Einführung des SED P 5000 wurden entsprechende Zeiten abweichend als Versicherungs- bzw. Beitragszeiten (périodes d’assurance) qualifiziert. Sofern in der Vergangenheit bei Rentenbewilligungen oder bei Auskünften an das Familiengericht entsprechende (im E 205 FR bescheinigte) Zeiten als Versicherungs- bzw. Beitragszeiten berücksichtigt wurden, hat es damit sein Bewenden. Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X bleiben davon unberührt.

Überführung von Zeiten aus Sondersystemen

Wurde eine Dienstzeit von weniger als 15 Jahren (bei Eintritt in den öffentlichen Dienst ab 01.01.2013 zwei Jahre, ab 01.01.2011 zwei Jahre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wurde) im Sondersystem

  • für Beamte im zivilen beziehungsweise militärischen Dienst des Staates (einschließlich Fremdenlegion),
  • der Bediensteten der Gemeinden, der Gebietskörperschaften und der nicht privaten Krankenhäuser,
  • der Bediensteten im Staatsbetrieb für Zündhölzer und Tabakwaren,
  • der Arbeiter in staatlichen Industriebetrieben,
  • der Bediensteten der Staatsdruckerei oder
  • der Arbeitnehmer der Elektrizitätswerke und Gasbetriebe (IEG) - seit 01.07.2008 nur bei einer Dienstzeit von weniger als einem Jahr -

zurückgelegt, entsteht kein Rentenanspruch aus dem Sondersystem. Für diesen Fall können unter besonderen Voraussetzungen die Versicherungszeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis (nicht bei Beurlaubung - disponibilité) in das Allgemeine System überführt werden.

Je nach Lage des Einzelfalles kommen bei der Überführung der Zeiten verschiedene Möglichkeiten in Betracht:

  • die Wiedereinsetzung in die Rechte durch rückwirkende Beitragsübertragung (vergleiche Abschnitt 3.3.2),
  • die Anrechnung von gleichgestellten Zeiten - zum Beispiel für Kriegsdienstzeiten (vergleiche Abschnitt 3.2.3) und
  • die Beitragsnachentrichtung durch den Berechtigten selbst (vergleiche Abschnitt 3.1.6).

War eine Wiedereinsetzung in die Rechte durch rückwirkende Beitragsübertragung für alle oder einen Teil der Dienstzeiten nicht möglich, wurden dem Betreffenden die gezahlten Rentenbeiträge erstattet. Hierzu war ein Antrag notwendig (bis Juni 2008 innerhalb von 30 Jahren, danach innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis).

Beachte:

Wurde der Dienst bei der französischen Fremdenlegion nach dem 19.05.1981 vorzeitig durch Desertion (Fahnenflucht) beendet, kann eine Überführung von Dienstzeiten in das Allgemeine System erst nach Ablauf der eigentlichen Dienstzeit (hierzu gehört gegebenenfalls auch das Verbüßen einer Strafe wegen Vergehens gegen das Militärrecht) erfolgen.

Die Überführung der Versicherungszeiten in das Allgemeine System erfolgt regelmäßig innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus dem Sondersystem des öffentlichen Dienstes, bei Fremdenlegionären aber oftmals auch später.

Ist eine Überführung von Dienstzeiten zum Zeitpunkt einer Kontenklärung oder eines Rentenverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung noch nicht geprüft worden, wird der französische Versicherungsträger hierzu aufgefordert. Damit er feststellen kann, welche der drei Möglichkeiten zur Überführung von Versicherungszeiten in Betracht kommt, werden ihm mit der Anforderung für ein SED P 5000 gegebenenfalls auch zusammen mit den Antragsvordrucken im Rentenverfahren, folgende Unterlagen übersandt:

  • ein SED P 4000 mit der vom Versicherten beim letzten Dienstherrn beantragten Dienstzeitbescheinigung (attestation d’affiliation retroactive) beziehungsweise bei Fremdenlegionären gegebenenfalls auch eine „Attestation des Services“ (vergleiche Abschnitt 3.3.1),
  • eine Personenstandsurkunde (mit Namen der Eltern),
  • bei Soldaten/Fremdenlegionären der französische Militärpass (oder Hinweis auf dessen Verlust) und
  • die Frontkämpferkarte (Carte d’Ancien Combattant), sofern vorhanden.

Zuständig für die Prüfung und Durchführung der Überführung von Dienstzeiten ist die Regionalkasse der französischen Altersversicherung des Allgemeinen Systems (CARSAT / CNAV) des Wohnortes. Im Rahmen eines Altersrentenverfahrens erfolgt die Überführung durch den für das Wohnsitzland zuständigen Träger (bei Wohnsitz in Deutschland: CARSAT Alsace-Moselle in Strasbourg).

Sollten außer den zu überführenden Zeiten keine weiteren Zeiten in Frankreich zurückgelegt worden sein, liegt die Zuständigkeit außerhalb eines Rentenverfahrens bei der Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse (CNAV) in Rosny sous Bois.

Seit Anfang 2016 werden in Frankreich einzelne Träger des allgemeinen Systems mit speziellen Aufgaben der Alterssicherung betraut. So wurden die beiden CARSAT Auvergne in Clermont-Ferrand und CARSAT Pays de Loire in Nantes beauftragt, die rückwirkende Beitragsübertragung (rétablissement) für alle bearbeitenden CARSAT zu prüfen und durchzuführen. Es handelt sich hier nur um eine interne Arbeitsverteilung innerhalb des allgemeinen Systems. Hierzu wird von den bearbeitenden Trägern jedoch nicht der vollständige Vorgang (Kontenklärung/Rentenantrag) abgegeben, sondern lediglich der die Übertragung betreffende Teil. Die Entscheidung über den Vorgang erfolgt weiterhin beim bearbeitenden Träger, über den auch weiterhin der Schriftverkehr zu führen ist.

Der französische Versicherungsträger übersendet der versicherten Person nach Abschluss des Verfahrens in der Regel einen Bescheid über die Anrechnung der Zeiten im Allgemeinen System oder die Ablehnung der Überführung mit Hinweis auf die mögliche Beitragsnachentrichtung sowie eine Rentenauskunft. Der Betreffende hat die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten und sich zu einer eventuell vorgeschlagenen Beitragsnachentrichtung zu äußern. Soweit eine Beitragsnachentrichtung durchgeführt werden soll, erhält er vom französischen Versicherungsträger besondere Antragsvordrucke, die er auszufüllen und direkt zurückzusenden hat.

Übertragene Versicherungszeiten, gleichgestellte Versicherungszeiten oder nachentrichtete Beitragszeiten werden nach Abschluss des Verfahrens von der französischen Rentenkasse im SED P 5000 (vorübergehend noch im Formblatt E 205 FR) eingetragen.

Ausstellung einer Dienstzeitbescheinigung für Zeiten bei der Fremdenlegion

Grundlage der Entscheidung für eine Überführung der Zeiten bei der Fremdenlegion in das Allgemeine System ist die von der Verwaltung der Fremdenlegion ausgestellte Dienstzeitbescheinigung nach Modell 522-0/27, Modell 522-0/37 oder eine „Attestation des Services“. Alte Bescheinigungen nach Modell 522-0/24 oder 522-0/25 werden nicht mehr anerkannt.

Ist der Versicherte noch nicht im Besitz der notwendigen Dienstzeitbescheinigung, muss er diese beim

Bureau des Anciens de la Légion Etrangère

Route départementale 2

Boîte Postale 21355

13784 Aubagne

FRANKREICH

anfordern.

Diese Stelle stellt auch Zweitschriften aus, sofern die Dienstzeitbescheinigung (im Original) nicht mehr oder nur ein veraltetes Modell vorhanden ist.

Die Dienststelle der Fremdenlegion verlangt zusammen mit dem erstmaligen Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung folgende Unterlagen und Angaben:

  • Name und Vorname während der Zugehörigkeit zur Fremdenlegion,
  • Aufstellung über die Dienstzeiten mit Einsatzorten, Dienstgraden und Regimenten,
  • Stammnummer der Fremdenlegion (Numero Matricule L.E.),
  • eine Internationale Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde im Original,
  • sonstige Beweisunterlagen (zum Beispiel Militärpass, Wehrstammblatt).

Hinweise:

Liegt der Geburtsort im Bundesgebiet, stellt das Standesamt des Geburtsortes die Internationale Geburtsurkunde aus.

Liegt der Geburtsort im ehemaligen Reichsgebiet, außerhalb des heutigen Bundesgebietes, kann die Ausstellung einer "Internationalen Geburtsurkunde für Geburten außerhalb des Bundesgebietes" formlos (auch online) beim

Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten II C

Standesamt I/Urkundenstelle

Schönstedtstr. 5

13357 Berlin

beantragt werden. Eine Internationale Geburtsurkunde wird vom Standesamt I jedoch nur ausgestellt, wenn dort ein Personenstandseintrag aus dem betreffenden Gebiet aufgefunden wird. Das Standesamt benötigt folgende Angaben: Name und Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtskreis, Name, Vorname(n) sowie Geburtsname der Eltern.

Ist die Beschaffung einer Internationalen Geburtsurkunde nicht möglich, kann dem Antrag auf Ausstellung einer Dienstzeitbescheinigung auch ein Auszug aus dem Personenstandsregister oder eine wahrheitsgemäße Erklärung des Antragstellers mit folgendem Inhalt beigefügt werden: Name und Vorname(n) des Versicherten, Geburtsdatum und Geburtsort, Familienstand, Name und Vorname(n) des Vaters, Geburtsname und Vorname(n) der Mutter.

Die Hauptverwaltung der Fremdenlegion prüft die Voraussetzungen für die Ausstellung der Dienstzeitenbescheinigung. Sind sie erfüllt, erhält der Versicherte zur Bestätigung der Dienstzeit die Bescheinigung nach Modell 522-0/27, Modell 522-0/37 oder eine „Attestation des Services“.

Das Modell 522-0/37 wird ausgestellt, wenn die Dienstzeit vor dem 29.01.1950 endete und sie länger als fünf Jahre dauerte, eine „Attestation des Services“ bei einer Dienstzeit von weniger als fünf Jahren oder, wenn der Fremdenlegionär mit „solde de réforme“ (Ausmusterungsgeld) ausgeschieden ist. Mit der „Attestation des Services“ kann die Beitragsnachentrichtung durch den Berechtigten (vergleiche Abschnitt 3.1.6) beantragt werden.

Rückwirkende Beitragsübertragung (rétablissement)

Sofern kein Anspruch auf eine Pension (für Soldaten auch „solde de réforme“) aus dem Sondersystem besteht, kann eine für den Berechtigten unentgeltliche Beitragsübertragung (ähnlich der deutschen Nachversicherung) durchgeführt werden. Dadurch erfolgt nachträglich eine vollständige Einsetzung in die Rechte der Rentenversicherung des Allgemeinen Systems. Die Beiträge sind von der Verwaltung des Sondersystems in Form jährlicher Pauschalbeträge zu entrichten und gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.

Eine Übertragung kann nur für Dienstzeiten erfolgen, die in folgenden Zeiträumen und Gebieten zurückgelegt wurden:

-im französischen Mutterland einschließlich Korsikaab01.07.1930
-in den besetzten Gebieten einschließlich der französischen Besatzungszonen in der Bundesrepublik Deutschland und Österreichab 01.07.1947
-

in den überseeischen Departements

Guadeloupe, Guyana, Martinique, La Réunion

ab01.04.1948
-

in Algerien

(bei Rückzahlung gegebenenfalls erstatteter Beiträge)

ab01.04.1938bis 30.06.1962
-

in Algerien

(für Beamte im zivilen beziehungsweise militärischen Dienst des Staates)

ab01.07.1962
-im Ausland oder in den Territoires d’outre-mer (Französische Südarktis und Antarktis, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna)ab01.01.1989

Die Übertragung der Dienstzeiten kann bei Militärangehörigen darüber hinaus nur erfolgen, wenn eine zusammenhängende Dienstzeit von mindestens sechs Monaten im französischen Mutterland zurückgelegt wurde. Ist dies der Fall, können auch vor dem 01.01.1989 zurückgelegte Zeiten außerhalb des französischen Mutterlandes im Umfang von weniger als sechs Monaten berücksichtigt werden.

Beim Ausscheiden aus dem Dienst bis zum 29.01.1950 ist die Übertragung nur möglich, soweit mindestens fünf Dienstjahre abgeleistet wurden.

Beachte:

Nach dem bis zum 30.11.1982 geltenden Recht war eine unentgeltliche Übertragung von Zeiten in das Allgemeine System nur bei einem Ausscheiden aus dem Dienst nach dem 29.01.1950 möglich. Sofern deshalb vor dem 01.12.1982 Beiträge nachentrichtet wurden (vergleiche Abschnitt 3.1.6), können auf Antrag die eingezahlten Beiträge rückerstattet und die Beitragsentrichtung zu Lasten der Sondersysteme durchgeführt werden.

Falls Zeitsoldaten vor Ablauf des Zeitraumes der gesetzlichen Wehrpflicht ausgeschieden sind, kommt eine Beitragsübertragung nicht in Betracht, da sie in dieser Zeit einen Spezialsold bezogen haben, von dem keine Beiträge zur Sozialversicherung einbehalten wurden. Die Zeit kann allerdings - wie eine Zeit des Pflichtwehrdienstes in Friedenszeiten - als gleichgestellte Zeit im Allgemeinen System (vergleiche Abschnitt 3.2.2) angerechnet werden, wenn der Betroffene dort als Arbeitnehmer immatrikuliert war. Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 ist es auch ausreichend, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat versichert gewesen ist.

Die Dauer der gesetzlichen Wehrpflicht betrug:

bis 194912 Monate
vom 01.01.1950 bis 30.11.196418 Monate
vom 01.12.1964 bis 31.07.197016 Monate
vom 01.08.1970 bis 31.12.199112 Monate
vom 01.01.1992 bis Geburtsjahrgang 197810 Monate
Ab Geburtsjahrgang 1979 besteht keine Wehrpflicht mehr.

Zeiten in einem Sondersystem des öffentlichen Dienstes

Versicherungszeiten in einem Sondersystem des öffentlichen Dienstes (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Frankreich, Abschnitt 9) entstehen nur, wenn

  • eine Dienstzeit im öffentlichen Dienst von mindestens 15 Jahren (bei Eintritt in den öffentlichen Dienst ab 01.01.2013 zwei Jahre; ab 01.01.2011 zwei Jahre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wurde) geleistet wurde,
  • der Betreffende vor Ablauf einer Dienstzeit von 15 Jahren (bei Eintritt in den öffentlichen Dienst ab 01.01.2013 zwei Jahre; ab 01.01.2011 zwei Jahre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wurde) wegen Dienstunfähigkeit ausgeschieden ist und zu Lasten des Sondersystems eine Invalidenpension bezieht oder
  • der Betreffende vor Ablauf einer Dienstzeit von 15 Jahren (bei Eintritt in den öffentlichen Dienst ab 01.01.2013 zwei Jahre; ab 01.01.2011 zwei Jahre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wurde) wegen einer Dienstunfähigkeit, die durch eine Krankheit oder ein Ereignis außerhalb des Dienstes hervorgerufen wurde ausgeschieden ist und Ausmusterungssold „solde de reforme” gezahlt wurde.

Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, werden die Zeiten im öffentlichen Dienst - sofern keine Beurlaubung (disponibilité) erfolgte - regelmäßig innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Beamtenverhältnisses in das Allgemeine System überführt (vergleiche Abschnitt 3.3).

Versicherungszeiten (périodes d'assurance):

Als Pflichtbeitragszeiten werden in der Regel Zeiten berücksichtigt, denen eine tatsächliche Dienstzeit zugrunde liegt. Ebenfalls Versicherungszeiten (und nicht gleichgestellte Zeiten) sind die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Mutterschaft.

Für bestimmte Sachverhalte werden „bonification“ gewährt, die zeitlich nicht zugeordnet werden können, zum Beispiel für:

  • Kindererziehung:
    • Zeiten der Kindererziehung im Umfang von einem Jahr pro Kind für vor dem 01.01.2004 geborene oder adoptierte Kinder bei Frauen und Männern, die den Dienst für die Kindererziehung für mindestens zwei Monate unterbrochen haben,
    • Zeiten der Kindererziehung im Umfang von sechs Monaten pro Kind für nach dem 31.12.2003 geborene Kinder bei Müttern, die nach dem Mutterschutz ihren Dienst wieder aufgenommen haben,
    • Zeiten des Erziehungsurlaubs im Umfang von bis zu drei Jahren pro Kind für nach dem 31.12.2003 geborene Kinder bei Frauen und Männern und
    • Zeiten der Erziehung eines schwerbehinderten Kindes im Umfang von drei Monate pro Erziehungszeitraum von 30 Monaten für nach dem 31.12.2003 geborene Kinder bei Frauen und Männern,
  • Militärfeldzüge (bonification pour campagnes militaires),
  • dienstliche Verwendung im Ausland (bonification dépaysement),
  • Flugeinsätze (bonification pour services aériens),
  • Unterwassereinsätze (bonification pour services sous-marins),
  • besondere Berufsgruppen nach fünf tatsächlich geleisteten Dienstjahren (bonification du cinquième beziehungsweise bonification du 1/5):
    Zeiten im Umfang von bis zu fünf Jahren (ein Jahr für jeweils fünf tatsächlich geleistete Dienstjahre) erhalten Polizisten, Angehörige der Streitkräfte und der Berufsfeuerwehr, Fluglotsen, Gefängnisaufseher und Zollbeamte mit Aufsichtsfunktion,
  • Teilnahme an Vorbereitungsmaßnahmen (bonification pour études préliminaires),
  • Diensteinsätze außerhalb Europas (bonification pour services hors Europe),
  • vorzeitige Beschäftigungsaufgabe (bonification d’ancienneté pour cessation anticipée d’activité).

Werden die in einem Sondersystem des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Zeiten aufgrund der innerstaatlichen französischen Koordinierungsvorschriften im SED P 5000 (vorübergehend noch im Formblatt E 205 FR) des Allgemeinen Systems (mit)bescheinigt, können Trimester für Resttage im öffentlichen Dienst („Reliquat de services effectifs“, „Reliquat de jours Fonction Publique“ oder „Reliquat de jours fonctionnaire“) durch Umrechnung der in Jahren, Monaten und Tagen zurückgelegten Dienstzeiten entstehen. Bei diesen Zeiten handelt es sich ebenfalls um zeitlich nicht zuordenbare Pflichtbeitragszeiten nach Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009.

Gleichgestellte Zeiten (périodes assimilées):

Die gleichgestellten Zeiten entsprechen - mit Ausnahme der Arbeitsunfähigkeit und der Mutterschaft (Beitragszeiten) und der Arbeitslosigkeit beziehungsweise des Vorruhestandsgeldbezugs (diese können systembedingt nicht entstehen) - den Zeiten des Allgemeinen Systems (vergleiche Abschnitt 3.2).

Zeiten in anderen Sondersystemen für Arbeitnehmer (zum Beispiel Landwirtschaft, Knappschaft, Seefahrt)

Die Pflichtversicherten der Sondersysteme sind die Arbeitnehmer des jeweiligen Bereichs des Sondersystems (zum Beispiel Bergleute, landwirtschaftliche Arbeitnehmer, Seeleute, Eisenbahner). Die Sondersysteme kennen Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die in der Regel den Zeiten im Allgemeinen System (vergleiche Abschnitte 3.1 und 3.2) entsprechen. Auch existieren in vielen dieser Systeme für bestimmte Sachverhalte zusätzliche Versicherungstrimester, die zeitlich nicht zugeordnet werden können („bonification", „majoration", „trimestres supplémentaires").

Mit „sans versements“ werden knappschaftliche Versicherungszeiten, für die eine Beitragszahlung nicht erfolgte, gekennzeichnet. Es handelt sich um Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung, die vor Einführung der knappschaftlichen Rentenversicherung in einem späteren knappschaftlichen Betrieb ausgeübt wurde (Art. 200 Dekret Nr. 46-2769 vom 17.11.1946). Diese Zeiten können als Pflichtbeitragszeiten (mit Beschäftigung) sowohl für die Anspruchsprüfung als auch die Rentenberechnung berücksichtigt werden.

Zusätzliche Versicherungszeiten wegen des Hinausschiebens der Altersrente über fünf Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze (vergleiche Abschnitt 3.1.5), Beiträge für den Bezug von Familienleistungen (vergleiche Abschnitt 3.1.2) und Zeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit (vergleiche Abschnitt 3.2.1) existieren im System für Arbeitnehmer im Bergbau nicht. Als gleichgestellte Zeiten werden angerechnet:

  • Zeiten des Besuchs bestimmter Schulen mit knappschaftlichem Bezug nach vollendetem 16. Lebensjahr (insbesondere technische Schulen/Hochschulen des Bergbaus) im Umfang von insgesamt höchstens drei Jahren
  • sowie als „bonification“
    • Zeiten des Kohleurlaubs (congé charbonnier de fin de carrière),
    • Zeiten der vorzeitigen Beschäftigungsaufgabe (périodes de cessation anticipée d’activité) und
    • Zeiten des vorzeitigen Rentenbezugs (retraite anticipée).

Anders als zum Beispiel im Sondersystem für den öffentlichen Dienst können die Zeiten der im Bergbausystem angerechneten Bonifikationen einem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden.

Sofern bei den Sondersystemen Zeiten der Kindererziehung existieren, kann der Umfang der berücksichtigten Zeiten von dem des Allgemeinen Systems abweichen.

Zeiten in autonomen Systemen für Selbständige - régimes autonomes

In den autonomen Systemen für Selbständige (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Frankreich, Abschnitt 10) können Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten zurückgelegt werden, die in der Regel den Zeiten im Allgemeinen System (vergleiche Abschnitte 3.1 und 3.2) entsprechen.

Die Selbständigen unterliegen der Versicherungspflicht in ihren Systemen nicht nach einheitlichen Bestimmungen. Als Versicherungszeiten werden in der Regel Zeiten der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit angerechnet.

Im landwirtschaftlichen Sondersystem (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Frankreich, Abschnitt 7) sind neben dem landwirtschaftlichen Unternehmer zum Beispiel aber auch die Ehegatten und die volljährigen, nicht abhängig beschäftigten Familienmitglieder versichert. Wurden für die Familienangehörigen keine Beiträge entrichtet, können die Zeiten der Mithilfe auf französischer Seite für die Bestimmung des Vomhundertsatzes (taux) der Rente, der von der Anzahl der nachgewiesenen Trimester abhängig ist, herangezogen werden. Diese Zeiten („periodes équivalentes“) sind jedoch keine Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche auch Abschnitt 9).

Beachte:

Die autonomen Systeme (régimes autonomes) fielen - mit Ausnahme des Systems für die Selbständigen in der Landwirtschaft - für die Leistungsfälle Invalidität und Tod bis zum 27.04.2006 nicht in den sachlichen Geltungsbereich des Europarechts. Versicherungszeiten für Selbständige außerhalb der Landwirtschaft können daher für Hinterbliebenenrenten vor dem 28.04.2006 nur berücksichtigt werden, wenn diese aus der französischen Altersversicherung gewährt wurden. Bei Invaliditätsrenten und bei Hinterbliebenenrenten aus der französischen Invalidenversicherung, konnten die Zeiten dieser Systeme nur im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 574/72 berücksichtigt werden, sofern in Frankreich auch Versicherungszeiten in einem vom Europarecht erfassten System der Invalidenversicherung zurückgelegt worden sind.

Zeiten in obligatorischen Zusatzversorgungssystemen - régime complementaire

Neben den Beiträgen zu einem Grundrentensystem werden in der Regel auch immer Pflichtbeiträge zu mindestens einem Zusatzversorgungssystem (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Frankreich, Abschnitt 11) entrichtet. Da die Beiträge des Zusatzversorgungssystems deckungsgleich mit den Zeiten des Grundrentensystems sind, erfolgt regelmäßig keine Bescheinigung der Beiträge des Zusatzversorgungssystems in einem Versicherungsverlauf (SED P 5000 oder vorübergehend noch im Formblatt E 205 FR).

In besonderen Fällen existieren aber Versicherungszeiten im Zusatzversorgungssystem, ohne dass Beiträge im Grundrentensystem entrichtet wurden. Zum Beispiel besteht die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung im Zusatzversorgungssystem bei Beschäftigung durch eine französische Firma in einem Drittstaat ohne entsprechende Versicherung im französischen Grundrentensystem. Sofern es sich um eine vom Europarecht erfasste Zusatzversorgungskasse handelt (zum Beispiel CRE), werden die Beiträge auf Anfrage der Träger der Deutschen Rentenversicherung künftig auch von den Zusatzversorgungskassen in einem SED P 5000 (vorübergehend noch im Formblatt E 205 FR) bescheinigt. Anfragen mit der Bitte um Übersendung des SED P 5000 oder vorübergehend eines Formblattes E 205 FR aus dem Zusatzversorgungssystem werden an CLEISS gesandt, wenn der Versicherte eine Beitragszahlung zum Zusatzversorgungssystem behauptet und das SED P 5000 oder der E 205 FR des Grundrentensystems im fraglichen Zeitraum keine Zeiten aufweist.

Ob die Zusatzversorgungssysteme auch gleichgestellte Zeiten im SED P 5000 oder vorübergehend noch im Formblatt E 205 FR bescheinigen, ist bisher nicht bekannt. Die Zeiten eines Zusatzversorgungssystems stehen nur für die Leistungsfälle Alter und Tod zur Verfügung.

Freiwillige Beiträge (volontaire)

Die Zahlung freiwilliger Beiträge ist in allen Systemen der französischen Rentenversicherung - mit Ausnahme der Sondersysteme des öffentlichen Dienstes - zur Fortsetzung einer begonnenen Pflichtversicherung zugelassen. Bei freiwilligen Beiträgen werden die Trimester entsprechend codiert und im Formblatt E 205 FR mit dem Zusatz „V“ gekennzeichnet.

Beachte:

Freiwillige Beiträge können getrennt für die Risiken der Invalidität und des Alters (und des Todes) entrichtet werden. Sie können daher im SED P 5000 oder im Formblatt E 205 FR eines Trägers der Invalidität bestätigt sein, ohne dass sie möglicherweise für Leistungsfälle des Alters (und des Todes) verwendet werden dürfen. Im nachfolgenden SED P 5000 oder im Formblatt E 205 FR des Trägers der Altersversicherung sind sie dann nicht enthalten.

Auch nachentrichtete und nachgezahlte Beiträge (vergleiche Abschnitte 3.1.6 und 3.1.7) können als freiwillige Beiträge gelten.

Keine Versicherungszeiten

Die folgenden Zeiten werden bei der Berechnung der französischen Rente entweder nur für die Bestimmung des Vomhundertsatzes (taux) herangezogen oder erhöhen den Zahlbetrag um einen Zuschlag:

  • Entsprechende Zeiten (périodes équivalentes)
    Hierbei handelt es sich um
    • Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder Ausland vor dem 01.04.1983, die zu einer Nachentrichtung zu Altersversicherungsbeiträgen bei einem Grundpflichtsystem führen oder hätten führen können,
    • Zeiten einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit ohne Beitragsleistung, die vor dem 01.01.1976 auf einem landwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb zwischen dem 18. und dem 21. Geburtstag der Betreffenden zurückgelegt wurden,
    • Zeiten vor dem 01.04.1983, in denen Familienmitglieder des Betriebsleiters, die mindestens 18 Jahre alt waren und keinem Pflichtaltersversicherungssystem unterstanden, in üblicher Weise bei der Ausübung einer selbständigen handwerklichen, gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit beteiligt waren. Familienmitglieder sind Ehegatten, Angehörige in aufsteigender und absteigender Linie, Brüder, Schwestern oder Verschwägerte im gleichen Grad.
  • Zeiten der Nachzahlung für die Altersrente (versement pour la retraite)
    Wenn sich der Versicherte bei der Zahlung nur für Beiträge, die ausschließlich für den Vomhundertsatz (taux) gelten, entschieden hat (vergleiche Abschnitt 3.1.7).
  • Zuschläge für Zeiten der Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze (surcote)
    Ein surcote wird für Zeiten der Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze ab 01.01.2004 gewährt, wenn mehr als die für den höchsten Vomhundertsatz von 50 % (taux plein) zu berücksichtigende Versicherungstrimester vorhanden sind. Für jedes zusätzliche Trimester, für das nach dem Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze Beiträge entrichtet wurden, wird die Rente um einen bestimmten Prozentsatz erhöht (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Frankreich, Abschnitt 3).

Diese Zeiten sind keine Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004. Sie sind daher unbeachtlich und dürfen weder bei der Prüfung des Anspruchs (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004), noch bei der Rentenberechnung (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) berücksichtigt werden.

Die französischen Versicherungsträger haben zugesagt, derartige Zeiten nicht im SED P 5000 (vorübergehend noch im Formblatt E 205 FR) mitzuteilen.

Zeiten in Algerien

Algerien gehörte noch bis zum 18.01.1965 zum territorialen Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 3, obwohl es bereits am 01.07.1962 von Frankreich in die Unabhängigkeit entlassen worden war. Nach der von Frankreich und Algerien vorgenommenen Aufteilung fallen zwar sämtliche in Algerien zurückgelegten Versicherungszeiten der algerischen Rentenversicherung zu. Jedoch sind für Personen, auf die das Europarecht Anwendung findet, die Rechte aus den vor dem 19.01.1965 zurückgelegten algerischen Versicherungszeiten unberührt geblieben (Art. 16 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 109/65), sodass entsprechende Zeiten bis zum 18.01.1965 - frühestens ab 01.04.1938 - berücksichtigt werden können (Urteil des EuGH vom 26.06.1975, Rechtssache 6/75, Horst).

Als Nachweis der Beitragsentrichtung in Algerien ist eine Beitragsbescheinigung des algerischen Versicherungsträgers grundsätzlich ausreichend. Versicherungszeiten für Beschäftigungen in Algerien werden aber von den französischen Versicherungsträgern für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und die anderen von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfassten Personen wie französische Versicherungszeiten im SED P 5000 oder vorübergehend im Formblatt E 205 FR bescheinigt.

Versicherungszeiten wegen einer Beschäftigung in Algerien können auch nach dem 18.01.1965 französische Versicherungszeiten sein und im SED P 5000 (oder vorübergehend noch im Formblatt E 205 FR) bestätigt werden, wenn

  • der Versicherte in Lohnlisten algerischer Betriebe geführt wurde,
  • eine Beitragszahlung zur algerischen Sozialversicherung nicht erfolgte
    und
  • der französische Versicherungsträger eine Beitragsnachentrichtung für diese Zeit zugelassen und durchgeführt hat (vergleiche Abschnitt 3.1.6).

Unabhängig davon, dass eine Beitragsbescheinigung in Algerien angefordert wird oder algerische Versicherungszeiten bei der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 wie französische Versicherungszeiten behandelt werden, hat der Versicherte gegebenenfalls auch vorhandene Rentenansprüche aus algerischen Versicherungszeiten vor und nach dem 18.01.1965 beim algerischen Versicherungsträger selbst geltend zu machen.

Beachte:

Vorstehende Ausführungen können auch auf algerische Staatsangehörige zutreffen. Denn französische Versicherungszeiten, die vor der Unabhängigkeit Algeriens (01.07.1962) von Personen zurückgelegt wurden, die mit der Unabhängigkeitserklärung die französische Staatsangehörigkeit verloren haben und algerische Staatsangehörige geworden sind, sind zu berücksichtigen, weil es ausreicht, dass der Versicherte während der Dauer der in Betracht kommenden Versicherungszeit Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates war (vergleiche GRA zu Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3).

Versicherungslastregelungen

Ausländische Zeiten, die in die französische Versicherungslast fallen, gehören zu den französischen Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004. Französische Zeiten, die in die Versicherungslast eines anderen Staates fallen, gehören hierzu nicht.

Die Versicherungslastregelungen zwischen der deutschen und der französischen Rentenversicherung ergeben sich aus den Vereinbarungen zum deutsch-französischen Sozialversicherungsabkommen vom 10.07.1950, die nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 weiterhin Anwendung finden. Es handelt sich um folgende Regelungen:

ZeiträumeZeiten inRechtsgrundlage
01.01.1891 bis 31.12.1922Deutschland und Elsass-LothringenArt. 2 bis 4 der 2. Ergänzungsvereinbarung zum SVA-Frankreich vom 10.07.1950
01.07.1940 bis 08.05.1945Elsass-LothringenArt. 5 und 8 der 2. Ergänzungsvereinbarung zum SVA-Frankreich vom 10.07.1950
01.07.1940 bis 08.05.1945Deutschland, wenn Wohnsitz am 01.09.1939 in Elsass-LothringenArt. 6 und 8 der 2. Ergänzungsvereinbarung zum SVA-Frankreich vom 10.07.1950
01.07.1940 bis 08.05.1945Deutschland (außer Saarland), von Freiarbeitern (ehemaligen französischen Kriegsgefangenen) und französischen Arbeitskräften, die in Deutschland der Dienstverpflichtung unterlagenArt. 1 der 4. Zusatzvereinbarung zum SVA-Frankreich vom 10.07.1950
08.05.1945 bis 31.12.1950Frankreich, von Freiarbeitern (ehemaligen deutschen Kriegsgefangenen) und zivilen deutschen ArbeitskräftenArt. 3 § 1 der 4. Zusatzvereinbarung zum SVA-Frankreich vom 10.07.1950

Darstellung der Zeiten im Versicherungsverlauf

Die Meldung der Versicherungszeiten erfolgt gemäß Art. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 in einem vorgegebenen strukturierten elektronischen Dokument (SED) P 5000. Während einer Übergangszeit ist unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin die Verwendung des bisherigen Formulars E 205 FR zulässig (Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit dem Beschluss Nr.E7 der Verwaltungskommission vom 27.06.2019).

Formblatt E 206 FR

Die unter anderem für den Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI zu berücksichtigenden französischen Untertagezeiten enthielt das von der Caisse des Dépôts et Consignations (CDC) - Retraite des Mines - ausgestellte Formblatt E 206 FR.

Die französischen Rechtsvorschriften sehen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch die (vollständige und teilweise) Bewertung von Zeiten des Pflichtwehrdienstes oder des Besuchs bestimmter Schulen (insbesondere technische Schulen/Hochschulen des Bergbaus) als gleichgestellte Untertagezeiten vor.

Während die genannten Zeiten ausschließlich für die knappschaftliche Wartezeit von 25 Jahren (Beitragszeiten und Ersatzzeiten) zu berücksichtigen sind, konnten die im Formblatt E 206 FR bescheinigten Zeiten für die Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und zur Ermittlung des Leistungszuschlages nur insoweit als ständige Arbeiten unter Tage berücksichtigt werden, als die Versicherungszeiten im Formblatt E 205 FR die entsprechenden Zeiträume abdeckten.

Verbindlichkeit des französischen Versicherungsverlaufs

Über Art und Umfang der anzuerkennenden französischen Versicherungszeiten entscheidet der zuständige französische Versicherungsträger. Die im SED P 5000 (übergangsweise Formblatt E 205 FR - im Kontenklärungsverfahren auch E 505 F) bescheinigten Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten sind daher grundsätzlich für die deutschen Versicherungsträger verbindlich. Sollten sich aber unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen Zweifel an der Richtigkeit des mitgeteilten Versicherungsverlaufs ergeben, kann der französische Versicherungsträger ausnahmsweise um Überprüfung gebeten werden.

Bei der vor dem 55. Lebensjahr übersandten und als „E 505 F provisoire“ gekennzeichneten französischen Beitragsaufstellung (relevé de compte/carrière) handelt es sich um eine Übersicht vor durchgeführter Kontenklärung. So enthält sie zum Beispiel keine gleichgestellten Zeiten wegen Wehrdienst und keine Trimester für Kinder. Sie kann daher im Kontenklärungsverfahren, nicht jedoch in Versorgungsausgleichs- sowie Rentenverfahren, für die ein verbindliches SED P 5000 (vorübergehend noch Formblatt E 205 FR) benötigt wird, verwandt werden. Dies gilt auch für die Versicherungsverläufe aus dem französischen Online-Verfahren EOPPS. In besonderen Einzelfällen können mit diesen vorläufigen Versicherungsverläufen der Altersrentenversicherung zwischenstaatliche Rentenansprüche festgestellt und vorläufige Leistungen nach Art. 50 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 oder Vorschüsse nach § 42 SGB I gezahlt werden, wenn die endgültige Leistungsfeststellung mittels SED P 5000 oder vorübergehend noch Formblatt E 205 FR gewährleistet wird. Bei Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten an Witwen und Witwer, die das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, ist jedoch der unterschiedliche Zeitenumfang im System der Invaliditätsversicherung (siehe Abschnitt 15.1) zu berücksichtigen.

Machen Versicherte der deutschen Rentenversicherung gegenüber die Unvollständigkeit der französischen Versicherungszeiten aus dem „E 505 F provisoire“ oder dem französischen Online-Verfahren EOPPS geltend (zum Beispiel Zeit des Wehrdienstes oder Zeiten in anderen Systemen fehlen), sollte der Antragsteller ausdrücklich auf die Vorläufigkeit dieser Daten hingewiesen und bezüglich weiterer Auskünfte direkt an den oder die zuständigen französischen Versicherungsträger verwiesen werden.

Beachte:

Sofern innerstaatliche französische Koordinierungsvorschriften zur Zusammenrechnung der in unterschiedlichen französischen Systemen der Sozialen Sicherheit zurückgelegten Versicherungszeiten nicht angewandt wurden, kann es vorkommen, dass verschiedene französische Versicherungsträger ein SED P 5000 (vorübergehend noch Formblatt E 205 FR) mit den Versicherungszeiten nur zum eigenen System erstellen.

Zeiteinheiten

Das Allgemeine System und das Bergbausystem kennen die Zeiteinheiten „Trimester“. In den autonomen Systemen für Selbständige wird die Dauer der Versicherungszeiten in Punkten errechnet, die jedoch für die Eintragung im SED P 5000 oder vorübergehend noch im Formblatt E 205 FR in „Trimester“ umgerechnet werden. Die Beamtensysteme kennen die Zeiteinheiten „Jahre“, „Monate“ und „Tage“. Seit 2004 werden auch diese Zeiten in „Trimester“ umgerechnet.

Die Umrechnung in die deutsche Zeiteinheit „Kalendermonat“ erfolgt entsprechend der GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3. Ein Trimester entspricht drei Monaten.

Beachte:

Die Anzahl der Versicherungstrimester im Allgemeinen System ist nicht von der Dauer der Beschäftigung, sondern von dem während der Beschäftigung erzielten Verdienst abhängig. So können für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von wenigen Tagen bei entsprechend hohem Verdienst vier Trimester vorhanden sein oder andererseits trotz einer ganzjährigen Beschäftigung oder Tätigkeit keine Versicherungszeiten, wenn der Verdienst zu niedrig war. Auswirkungen ergeben sich bei der Prüfung der Belegung mit Beitragszeiten (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.5.3).

Nur im Sondersystem von Beschäftigten im Bergbau ist die Anrechnung eines Trimesters nicht von der Höhe des Lohnes abhängig. Ein Trimester wird angerechnet, wenn durchschnittlich 59 (bei 5-Tagewoche) oder 66 (bei 6-Tagewoche) Arbeitstage oder gleichgestellte Tage je Trimester vorhanden sind. Wird dies nicht erreicht, ergibt sich die Anzahl der Trimester, indem die Summe der Arbeitstage oder gleichgestellten Tage durch 59 beziehungsweise 66 geteilt wird. Bei der Feststellung einer Altersrente aus sämtlichen Versicherungszeiten in Frankreich (sogenannte Koordinationsrente) durch einen Träger des Allgemeinen Systems, werden auch für die Zeiten im Bergbau Trimester nach den im Allgemeinen System geltenden Kriterien ermittelt.

Die französischen Invaliditätskassen (Caisse Primaire d’Assurance Maladie - CPAM) bestätigen seit Mitte des Jahres 2010 französische Versicherungszeiten nicht mehr ausschließlich in Trimestern, sondern auch in Monaten und Tagen. Bis dahin haben die CPAM im E 205 FR die französischen Versicherungszeiten auf das Ende des letzten Trimesters vor Beginn der französischen Invaliditätspension begrenzt. Nun werden die zwischen dem Ende des letzten anrechenbaren Trimesters und dem Beginn der Invaliditätspension zurückgelegten Versicherungszeiten im SED P5000 oder vorübergehend noch im Formblatt E 205 FR in Monaten und Tagen bestätigt. In der Regel handelt es sich hierbei um gleichgestellte Zeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit. Diese Zeiten sind bei der Feststellung einer Erwerbsminderungsrente aus der deutschen Rentenversicherung sowohl für die Anspruchsprüfung als auch für die Rentenberechnung zu berücksichtigen.

Wirkung der französischen Zeiten

Es existieren Versicherungszeiten, die für Leistungsfälle der Invalidität (und des Todes aus der Invalidenversicherung) oder des Alters (und des Todes aus der Altersversicherung) eine unterschiedliche Wirkung entfalten. Auch gibt es Zeiten in Systemen der Altersversicherung, die das System der Invaliditätsversicherung nicht kennt. Es ist daher unbedingt notwendig, dass das SED P 5000 oder vorübergehend noch das Formblatt E 205 FR des französischen Trägers vorliegt, der für die Bearbeitung der in Deutschland beantragten Rentenart zuständig wäre.

Zur Wirkung der Zeiten für den Leistungsfall der Invalidität/Erwerbsminderung und des Todes aus der Invalidenversicherung siehe Abschnitt 15.1 und zur Wirkung der Zeiten für den Leistungsfall des Alters und des Todes aus der Altersversicherung siehe Abschnitt 15.2.

Beachte:

Die im Formblatt E 505 FR beziehungsweise im französischen Online-Verfahren EOPPS enthaltenen Zeiten der Altersversicherung können nur in Kontenklärungsverfahren (allerdings nicht bei Auskünften an das Familiengericht) verwendet werden. Im Kontenklärungsverfahren ist dann sicherzustellen, dass bei der Speicherung die unterschiedliche Wirkung und der unterschiedliche Zeitenumfang im System der Invaliditätsversicherung nach Abschnitt 15.1 berücksichtigt wird. Dies ist notwendig, damit die Ermittlung der zwischenstaatlichen Rentenanwartschaft in der Rentenauskunft, bezogen auf die Leistungsarten Erwerbsminderung, Alter und Tod, zutreffend vorgenommen werden kann.

Leistungsfall Invalidität/Erwerbsminderung und Tod aus der Invalidenversicherung

Alle von den Trägern der Invalidenversicherung im SED P 5000 (vorübergehend noch im Formblatt E 205 FR) bescheinigten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten können für die Rentenberechnung (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) für die Leistungsfälle Invalidität/Erwerbsminderung und Tod herangezogen werden.

Wie Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu berücksichtigen sind, kann den nachfolgenden Abschnitten entnommen werden.

Wartezeiten von 5 und 20 Jahren

Bei den Wartezeiten von 5 und 20 Jahren sowie der Wartezeit von 5 Jahren vor 01/1984 (§§ 50 Abs. 1 und 2, 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • Beitragszeiten aufgrund von Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit (auch Gutschriften für Zeiten von 04/1938 bis 01/1965 in Algerien) sowie rückwirkender Beitragsübertragung (rétablissement),
  • Beitragszeiten für Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft im Sondersystem öffentlicher Dienst,
  • freiwillige Beiträge für das Risiko Invalidität (vergleiche Abschnitt 8),
  • alle gleichgestellten Zeiten.
    Hinweis:
    Vor dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. H6 der Verwaltungskommission am 01.04.2011 wurden gleichgestellte Zeiten nicht für die Anspruchsprüfung herangezogen. Leistungsansprüche, die deswegen in der Vergangenheit wegen nicht erfüllter Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) abgelehnt wurden, können auf Antrag der berechtigten Person überprüft werden. Eine Überprüfung von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen.

Belegung von Rahmenzeiträumen mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

Als Pflichtbeiträge für eine versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4, 53 Abs. 1 S. 2 und 2, 55 Abs. 2, 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • Beitragszeiten aufgrund von Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit (auch Gutschriften für Zeiten von 04/1938 bis 01/1965 in Algerien) sowie rückwirkender Beitragsübertragung (rétablissement) - gegebenenfalls ist Abschnitt 14 zu beachten -,
  • Beitragszeiten für Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft im Sondersystem öffentlicher Dienst.

Wartezeitähnliche Tatbestandsmerkmale von 25 sowie 35 Jahren und lückenlose Belegung ab 01/1984

Bei den wartezeitähnlichen Tatbestandsmerkmalen von 25 sowie 35 Jahren (§§ 70 Abs. 3a, 262 Abs. 1 SGB VI) und für die lückenlose Belegung der Zeit ab 01/1984 (§§ 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • Beitragszeiten aufgrund von Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit (auch Gutschriften für Zeiten von 04/1938 bis 01/1965 in Algerien) sowie rückwirkender Beitragsübertragung (rétablissement),
  • Beitragszeiten für Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft im Sondersystem öffentlicher Dienst,
  • freiwillige Beiträge für das Risiko Invalidität (vergleiche Abschnitt 8),
  • alle gleichgestellten Zeiten.

Sonderregelung des § 75 Abs. 3 SGB VI

Bei der Sonderregelung des § 75 Abs. 3 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • Beitragszeiten aufgrund von Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit (auch Gutschriften für Zeiten von 04/1938 bis 01/1965 in Algerien) sowie rückwirkender Beitragsübertragung (rétablissement),
  • Beitragszeiten für Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft im Sondersystem öffentlicher Dienst,
  • freiwillige Beiträge für das Risiko Invalidität (vergleiche Abschnitt 8).

Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014

Für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) werden folgende Zeiten berücksichtigt:

  • Beitragszeiten aufgrund von Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit (auch Gutschriften für Zeiten von 04/1938 bis 01/1965 in Algerien) sowie rückwirkender Beitragsübertragung (rétablissement),
  • Beitragszeiten für Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft im Sondersystem öffentlicher Dienst,
  • gleichgestellte Zeiten mit Ausnahme von Zeiten der Arbeitslosigkeit.

Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014

Für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) werden folgende Zeiten berücksichtigt:

  • Beitragszeiten aufgrund von Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit (auch Gutschriften für Zeiten von 04/1938 bis 01/1965 in Algerien) sowie rückwirkender Beitragsübertragung (rétablissement),
  • Beitragszeiten für Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft im Sondersystem öffentlicher Dienst,
  • freiwillige Beiträge für das Risiko der Invalidität (vergleiche Abschnitt 8), wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig deutsche oder mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit vorliegen. Deutsche und mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.4.2 und 5.5),
  • gleichgestellte Zeiten, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, von der Anrechnung ausgeschlossen bleiben (§ 244 Abs. 3 SGB VI, vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2). Ebenso ausgeschlossen bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist (§ 51 Abs. 3a Nr. 3 2. Halbsatz SGB VI). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3).

Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten

Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g Abs. 2 SGB VI und § 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten,
  • Gleichgestellte Versicherungszeiten, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht berücksichtigt werden.

Aufschubzeit

Als Aufschubzeit für §§ 43 Abs. 4 und 45 Abs. 4 SGB VI werden berücksichtigt:

  • gleichgestellte Zeiten wegen Arbeitslosigkeit,
  • gleichgestellte Zeiten wegen Krankheit,
  • gleichgestellte Zeiten wegen eines Arbeitsunfalls,
  • gleichgestellte Zeiten wegen Mutterschutz,
  • gleichgestellte Zeiten wegen Invalidenrentenbezug,
  • gleichgestellte Zeiten wegen Unfallrentenbezug, wenn eine Invalidenrente wegen des Zusammentreffens nicht gezahlt wird

sofern diesen Zeiten Sachverhalte zugrunde lagen, die über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt werden können (siehe GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.2).

Knappschaftliche Besonderheiten

Auf die Wartezeit von 5 und 25 Jahren (§§ 50 Abs. 1 und 3, 239 Abs. 1 und 2 SGB VI) für die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 45, 239 SGB VI) sowie die Voraussetzung „3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten“ für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.

Tabellarische Aufstellung

Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004Eintrag im E 205 FR
Versicherungszeiten (périodes d’assurance)Gleichgestellte Zeiten (périodes assimilées)
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit (auch Gutschriften für Zeiten von 04/1938 bis 01/1965 in Algerien) und rückwirkende Beitragsübertragung (rétablissement) sowie Beitragszeiten im Sondersystem öffentlicher Dienst für Arbeitsunfähigkeit und MutterschaftFreiwillige Beiträge (für das Risiko Invalidität)

5, 20 Jahre Wartezeit, 5 Jahre Wartezeit vor 01/1984

(§§ 50 Abs. 1 und 2, 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI)

jajaja

Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

(§§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2, 51 Abs. 3a S.  1 Nr. 4, 53 Abs. 1 S. 2 und 2, 55 Abs. 2, 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI)

ja, gegebenenfalls ist Abschnitt 14 zu beachtenneinnein

25, 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten/lückenlose Belegung ab 01/1984

(§ 70 Abs. 3a, 241 Abs. 2, 242 Abs. 2, 262 Abs. 1 SGB VI)

ja, bei § 241 Abs. 2 SGB VI ist gegebenenfalls Abschnitt 14 zu beachtenjaja

Sonderregelung

(§ 75 Abs. 3 SGB VI)

jajanein

Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014

(§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)

janeinja, aber ohne Zeiten wegen Arbeitslosigkeit

Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014

(§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)

jaja, beachte aber die Einschränkungen im Abschnitt 15.1.6ja, für Zeiten wegen Arbeitslosigkeit beachte aber die Einschränkungen im Abschnitt 15.1.6

Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten

(§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)

janeinja, aber ohne Zeiten wegen Arbeitslosigkeit

Aufschubzeit nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004

(§§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4 SGB VI)

neinneinnur Zeiten wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit, Arbeitsunfall, Mutterschutz, Invalidenrentenbezug und Unfallrentenbezug, wenn eine Invalidenrente wegen des Zusammentreffens nicht gezahlt wird

Leistungsfall Alter und Tod aus der Altersversicherung

Alle von den Trägern der Altersversicherung im SED P 5000 (vorübergehend noch im Formblatt E 205 FR oder E 505 FR) bescheinigten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten können für die Rentenberechnung (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) für die Leistungsfälle Alter und Tod herangezogen werden.

Wie Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu berücksichtigen sind, kann den nachfolgenden Abschnitten entnommen werden.

Wartezeiten von 5 und 35 Jahren und wartezeitähnliche Tatbestandsmerkmale von 25 und 35 Jahren

Bei den Wartezeiten von 5 und 35 Jahren (§§ 50 Abs. 1 und 4, 243b SGB VI) und bei den wartezeitähnlichen Tatbestandsmerkmalen von 25 und 35 Jahren (§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • Beitragszeiten aufgrund von Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit (auch Gutschriften für Zeiten von 04/1938 bis 01/1965 in Algerien) sowie rückwirkender Beitragsübertragung (rétablissement),
  • Beitragszeiten für Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft im Sondersystem öffentlicher Dienst,
  • Beiträge für den Bezug von Familienleistungen (parents au foyer),
  • Majoration (durée d’assurance congé parental, pour enfant handicapé),
  • Majoration pour ajournement, wenn der deutsche Leistungsfall und Rentenbeginn zeitgleich oder später als der französische Rentenbeginn liegen,
  • Bonification der Sondersysteme für Arbeitnehmer/Beamte,
  • Trimester für Resttage im öffentlichen Dienst (reliquat de ... , vergleiche Abschnitt 4),
  • nachentrichtete Beiträge (rachat),
  • freiwillige Beiträge für das Risiko des Alters (vergleiche Abschnitt 8),
  • nachgezahlte Beiträge (versement pour la retraite),
  • alle gleichgestellten Zeiten.

Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014

Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden folgende Zeiten berücksichtigt:

  • Beitragszeiten aufgrund von Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit (auch Gutschriften für Zeiten von 04/1938 bis 01/1965 in Algerien) sowie rückwirkender Beitragsübertragung (rétablissement),
  • Beitragszeiten für Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft im Sondersystem öffentlicher Dienst,
  • Beiträge für den Bezug von Familienleistungen (parents au foyer),
  • Majoration (durée d’assurance congé parental, pour enfant handicapé),
  • Majoration pour ajournement, wenn der deutsche Leistungsfall und Rentenbeginn zeitgleich oder später als der französische Rentenbeginn liegen,
  • Bonification der Sondersysteme für Arbeitnehmer/Beamte,
  • Trimester für Resttage im öffentlichen Dienst (reliquat de ... , vergleiche Abschnitt 4)
  • nachentrichtete Beiträge (rachat), die als Pflichtbeiträge gelten,
  • gleichgestellte Zeiten mit Ausnahme von Zeiten der Arbeitslosigkeit.

Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014

Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden folgende Zeiten berücksichtigt:

  • Beitragszeiten aufgrund von Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit (auch Gutschriften für Zeiten von 04/1938 bis 01/1965 in Algerien) sowie rückwirkender Beitragsübertragung (rétablissement),
  • Beitragszeiten für Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft im Sondersystem öffentlicher Dienst,
  • Beiträge für den Bezug von Familienleistungen (parents au foyer),
  • Majoration (durée d’assurance congé parental, pour enfant handicapé),
  • Majoration pour ajournement, wenn der deutsche Leistungsfall und Rentenbeginn zeitgleich oder später als der französische Rentenbeginn liegen,
  • Bonification der Sondersysteme für Arbeitnehmer/Beamte,
  • Trimester für Resttage im öffentlichen Dienst (reliquat de ... , vergleiche Abschnitt 4)
  • nachentrichtete Beiträge (rachat), die als Pflichtbeiträge gelten,
  • freiwillige Beiträge für das Risiko des Alters (vergleiche Abschnitt 8), wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig deutsche oder mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit vorliegen. Deutsche und mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.4.2 und 5.5),
  • gleichgestellte Zeiten, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, von der Anrechnung ausgeschlossen bleiben (§ 244 Abs. 3 SGB VI, vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2). Ebenso ausgeschlossen bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist (§ 51 Abs. 3a Nr. 3 2. Halbsatz SGB VI). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3).

Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten

Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g Abs. 2 SGB VI und § 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten,
  • Gleichgestellte Versicherungszeiten, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht berücksichtigt werden.

Belegung von Rahmenzeiträumen mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

Als Pflichtbeiträge für eine versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit (§§ 53 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 SGB VI, § 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • Beitragszeiten aufgrund von Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit (auch Gutschriften für Zeiten von 04/1938 bis 01/1965 in Algerien) sowie rückwirkender Beitragsübertragung (rétablissement) - gegebenenfalls ist Abschnitt 14 zu beachten -,
  • Beitragszeiten für Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft im Sondersystem öffentlicher Dienst,
  • Beiträge für den Bezug von Familienleistungen (parents au foyer),
  • nachentrichtete Beiträge (rachat), die als Pflichtbeiträge gelten.

18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

Bei der Ermittlung der 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zur Berücksichtigung freiwilliger Beiträge bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI) werden berücksichtigt:

  • Beitragszeiten aufgrund von Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit (auch Gutschriften für Zeiten von 04/1938 bis 01/1965 in Algerien) sowie rückwirkender Beitragsübertragung (rétablissement) - gegebenenfalls ist Abschnitt 14 zu beachten -,
  • Beitragszeiten für Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft im Sondersystem öffentlicher Dienst,
  • Beiträge für den Bezug von Familienleistungen (parents au foyer),
  • Majoration (durée d’assurance congé parental, pour enfant handicapé),
  • Bonification der Sondersysteme für Arbeitnehmer/Beamte,
  • Trimester für Resttage im öffentlichen Dienst (reliquat de ... , vergleiche Abschnitt 4),
  • nachentrichtete Beiträge (rachat), die als Pflichtbeiträge gelten.

Knappschaftliche Besonderheiten

Auf die Wartezeit von 5 und 25 Jahren (§§ 50 Abs. 1 und 3, 238 Abs. 1 und 4, 239 Abs. 1 und 2 SGB VI) für die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 40, 45, 238, 239 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.

Tabellarische Aufstellung:

Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004Eintrag im E 205 FR
Versicherungszeiten (périodes d’assurance)
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit (auch Gutschriften für Zeiten von 04/1938 bis 01/1965 in Algerien) und rückwirkende Beitragsübertragung (rétablissement), Beitragszeiten im Sondersystem öffentlicher Dienst für Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft sowie Beiträge für den Bezug von Familienleistungen (parents au foyer)Nachentrichtung (rachat)Freiwillige Beiträge (für das Risiko des Alters) und Nachzahlung (versement pour la retraite)

5, 35 Jahre Wartezeit/25, 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten

(§§ 50 Abs. 1 und 4, 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 243b, 262 Abs. 1 SGB VI)

jajaja

45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014

(§§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)

jaja, wenn sie als Pflichtbeitrag geltennein

45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014

(§§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)

jaja, sofern sie als freiwillige Beiträge gelten beachte aber die Einschränkungen im Abschnitt 15.2.3ja, beachte aber die Einschränkungen im Abschnitt 15.2.3

Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten

(§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)

jajanein

Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

(§§ 53 Abs. 1 S. 2 und 2, 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI)

ja, gegebenenfalls ist Abschnitt 14 zu beachtenja, wenn sie als Pflichtbeitrag geltennein

18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

(§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI)

ja, gegebenenfalls ist Abschnitt 14 zu beachtenja, wenn sie als Pflichtbeitrag geltennein
Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004Eintrag im E 205 FR
Majoration (durée d’assurance congé parental, pour enfant handicapé), Bonification der Sondersysteme für Arbeitnehmer/Beamte, Trimester für Resttage im öffentlichen Dienst (reliquat de ...)Majoration pour ajournementGleichgestellte Zeiten (périodes assimilées)

5, 35 Jahre Wartezeit/25, 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten

(§§ 50 Abs. 1 und 4, 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 243b, 262 Abs. 1 SGB VI)

janur, wenn Leistungsfall nach dem 65. Lebensjahr und Rentenbeginn zeitgleich oder später als der französische Rentenbeginnja

45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014

(§§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)

janur, wenn Rentenbeginn zeitgleich oder später als der französische Rentenbeginnja, aber ohne Zeiten wegen Arbeitslosigkeit

45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014

(§§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)

janur, wenn Leistungsfall nach dem 65. Lebensjahr und Rentenbeginn zeitgleich oder später als der französische Rentenbeginnja, für Zeiten wegen Arbeitslosigkeit beachte aber die Einschränkungen im Abschnitt 15.2.3

Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten

(§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)

jajaja, aber ohne Zeiten wegen Arbeitslosigkeit

Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

(§§ 53 Abs. 1 S. 2 und 2, 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI)

neinneinnein

18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

(§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI)

janur, wenn Leistungsfall nach dem 65. Lebensjahr und Rentenbeginn zeitgleich oder später als der französische Rentenbeginnnein
VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

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