Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Dänemark: Versicherungszeiten und Wohnzeiten
veröffentlicht am |
05.07.2021 |
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Änderung | Im Abschnitt 1.2 wurden ein Verweis zu Grundrentenzeiten aufgenommen. Abschnitt 5 wurde redaktionell überarbeitet (Gliederung erweitert). Abschnitt 5.5 wurde mit Erläuterungen zu Grundzentenzeiten neu aufgenommen. |
Stand | 11.06.2021 |
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Version | 004.00 |
- Inhalt der Regelung
- Versicherungszeiten
- Grönland
- Versicherungslastregelung
- Bescheinigung und Wirkung der Zeiten
- Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren (§§ 50 Abs. 1, 2 und 4, 241 Abs. 2, 242 Abs. 2, 243b, 247 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI)
- Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
- Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
- Wartezeitähnliche Voraussetzungen (25/35 Jahre rentenrechtliche Zeiten)
- Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
- Vorzeitige Wartezeiterfüllung bei Renten wegen Todes
- Vorzeitige Wartezeiterfüllung und besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen bei Erwerbsminderungsrenten
- Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen bei Altersrenten
- Aufschubzeiten
- Anwartschaftserhaltungszeiten
- Neuberechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, § 75 Abs. 3 SGB VI
- Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
- Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
- Tabellarische Übersicht zur Wirkung der Zeiten
- Zeiteinheiten
- Verbindlichkeit des dänischen Versicherungsverlaufs
- Inhalt der Regelung
- Versicherungszeiten
- Grönland
- Versicherungslastregelung
- Bescheinigung und Wirkung der Zeiten
- Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren (§§ 50 Abs. 1, 2 und 4, 241 Abs. 2, 242 Abs. 2, 243b, 247 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI)
- Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
- Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
- Wartezeitähnliche Voraussetzungen (25/35 Jahre rentenrechtliche Zeiten)
- Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
- Vorzeitige Wartezeiterfüllung bei Renten wegen Todes
- Vorzeitige Wartezeiterfüllung und besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen bei Erwerbsminderungsrenten
- Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen bei Altersrenten
- Aufschubzeiten
- Anwartschaftserhaltungszeiten
- Neuberechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, § 75 Abs. 3 SGB VI
- Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
- Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
- Tabellarische Übersicht zur Wirkung der Zeiten
- Zeiteinheiten
- Verbindlichkeit des dänischen Versicherungsverlaufs
Inhalt der Regelung
In Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Begriffe „Versicherungszeiten“ und „Wohnzeiten“ definiert.
Die Beurteilung, ob dänische Versicherungszeiten im Sinne von Artikel 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegen, richtet sich nach innerstaatlichen dänischen Rechtsvorschriften und nach zwischenstaatlichen Versicherungslastregelungen, die für die dänische Rentenversicherung verbindlich sind.
Diese Zeiten müssen nach dänischen Gesetzen der sozialen Sicherheit, die zum sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 gehören und in der Erklärung der Mitgliedstaaten zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind, zurückgelegt worden sein. Einzelheiten zu den Gesetzen und dem System der Rentenversicherung in Dänemark können der GRA zu Organisation der Sozialversicherung Dänemark entnommen werden.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004
Diese Vorschrift ermöglicht, dass der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse im anderen Mitgliedstaat die gleiche Wirkung entfaltet, als seien sie im eigenen Rechtskreis eingetreten (zum Beispiel mitgliedstaatliche Sachverhalte als Verlängerungstatbestände in Rahmenzeiträumen). - Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004
Diese Vorschrift regelt die Zusammenrechnung mit mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten und Wohnzeiten. - Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004
Diese Vorschrift regelt die Besonderheiten bei der Zusammenrechnung von Zeiten für die Sondersysteme der Arbeitnehmer und Selbständigen. - Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004
Je nachdem, ob der Rentenanspruch ohne oder mit Anwendung des Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 gegeben ist, sieht Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 unterschiedliche Berechnungen der Leistung vor (autonom/anteilig oder nur anteilig). - Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009
Diese Vorschrift regelt, welche mitgliedstaatlichen Zeiten beim Zusammentreffen heranzuziehen sind. - Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009
Diese Vorschrift legt fest, wie mitgliedstaatliche Zeiten in anderen Zeiteinheiten für die Zusammenrechnung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 umzurechnen sind. - Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 16.12.2010
Der Beschluss ist zur Auslegung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und zur einheitlichen Rechtsanwendung in den Mitgliedstaaten ergangen. Er legt fest, dass alle Zeiten eines anderen Mitgliedstaates - ungeachtet der Wirkung in dem Mitgliedstaat ihres Entstehens - für die Zusammenrechnung zu verwenden sind, sofern nicht besondere nationale Voraussetzungen dies über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ausschließen. - § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, § 206 SGB VI, § 282 SGB VI, § 284 SGB VI, § 285 SGB VI, § 10 WGSVG, § 10a WGSVG
Sofern die Befreiung von der Versicherung oder der Zugang zur freiwilligen Versicherung beziehungsweise die Nachzahlung freiwilliger Beiträge die Zurücklegung einer bestimmten Mindestversicherungszeit voraussetzen, können hierfür über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich auch mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten herangezogen werden. - § 50 Abs. 1, 2 und Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 51 SGB VI, § 243b SGB VI in Verbindung mit § 244 Abs. 2 SGB VI
Für die Prüfung der Wartezeiten nach diesen deutschen Rechtsvorschriften können mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. - § 50 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI und § 244 Abs. 3 SGB VI
Für die Prüfung der Wartezeit nach dieser Vorschrift können mitgliedstaatliche Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge und gleichgestellte Zeiten über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. Dabei sind für freiwillige Beiträge und Zeiten der Arbeitslosigkeit Einschränkungen zu beachten. Reine Wohnzeiten können nicht herangezogen werden. - § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VI, § 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2 SGB VI, § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 53 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI, § 245 Abs. 3 SGB VI
Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach diesen deutschen Rechtsvorschriften werden alle mitgliedstaatlichen Pflichtbeiträge über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, nicht aber reine Wohnzeiten herangezogen. - § 77 Abs. 4 SGB VI, § 264d S. 2 SGB VI
Für die Erfüllung der Vertrauensschutzregelung des § 77 Abs. 4 SGB VI und des § 264d S. 2 SGB VI für die Ermittlung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten (Zeiten im Umfang von 40 Jahren beziehungsweise 35 Jahren) können mitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten, freiwillige Beiträge und gleichgestellte Zeiten verwendet werden. Für freiwillige Beiträge und Zeiten der Arbeitslosigkeit sind Einschränkungen zu beachten. Reine Wohnzeiten können nicht herangezogen werden. - § 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI
Für die nach diesen Vorschriften des deutschen Rechts erforderliche Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten ab 01.01.1984 können mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. - § 262 SGB VI, § 70 Abs. 3a SGB VI in Verbindung mit § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI, § 75 Abs. 3 SGB VI, § 120a Abs. 4 SGB VI, § 247 Abs. 3 SGB VI
Mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten können über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 auch bei den Bestimmungen berücksichtigt werden, die wartezeitähnliche Voraussetzungen beinhalten. - § 76g Abs. 2 SGB VI, § 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten können mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 ebenfalls berücksichtigt werden. Ausgenommen sind reine Wohnzeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit und Zeiten der freiwilligen Versicherung.
Versicherungszeiten
Das dänische Recht unterscheidet zwischen
- den im Volksrentensystem zurückgelegten Wohnzeiten (Bopælsperioder) vergleiche Abschnitt 2.1),
- den in das Arbeitsmarkt-Zusatzrentensystem eingezahlten ATP-Beiträgen vergleiche Abschnitt 2.2) und
- den in einem Sondersystem für Beamte zurückgelegten Zeiten vergleiche Abschnitt 2.3).
Die dänischen Versicherungszeiten werden aufgrund des dualen Systems im Volksrentensystem (AFP) und gegebenenfalls zeitgleich im Arbeitsmarkt-Zusatzrentensystem (ATP - Arbejdsmarkedets Tillægspension) beziehungsweise in einem Sondersystem für Beamte zurückgelegt. In dem von „Udbetaling Danmark“ erstellten SED P5000 werden nach derzeitigem Kenntnisstand ausschließlich die Zeiten im Volksrentensystem angegeben. Ob die eingezahlten ATP-Beiträge – ggf. nach gesonderter Anforderung bei ATP – in einem separaten SED P5000 gemeldet werden oder zusammen mit den Zeiten im Volksrentensystem, ist noch nicht abschließend geklärt. Eine Bescheinigung von Dienstzeiten in einem Sondersystem für Beamte im SED P5000 erfolgt nicht.
Gleichgestellte Zeiten können weder im Volksrenten- noch im Arbeitsmarkt-Zusatzrentensystem entstehen.
Erkenntnisse darüber, ob in einem Sondersystem für Beamte auch beitragsfreie Zeiten anerkannt werden können, liegen derzeit nicht vor.
Wohnzeiten (Bopælsperioder)
Als Wohnzeiten werden Zeiten zwischen dem vollendeten 15. Lebensjahr und dem Rentenbeginn - längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze - berücksichtigt, in denen der Versicherte seinen Wohnsitz in Dänemark hatte und im Wohnregister eingetragen war.
Für Zeiten, in denen ein Grenzgänger oder Saisonarbeiter, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, seine Berufstätigkeit in Dänemark ausübt, ist zwar die frühere Anhangsregelung (Anhang VI, Dänemark, Nr. 5a und b VO (EWG) Nr. 1408/71) nicht in den Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004 übernommen worden. Aus dänischer Sicht ist eine solche Anhangsregelung überflüssig, weil sich die Rechtslage nicht geändert hat und diese Zeiten weiterhin als Wohnzeiten bescheinigt werden.
Während des Bezuges einer dänischen Invalidenrente entstehen keine weiteren Wohnzeiten für die spätere Altersrente.
Beiträge im ATP-System
Im ATP-System können ab 01.04.1964 für Zeiten, die nach Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegt wurden, Beiträge gezahlt werden. Die Versicherungspflicht endet im Allgemeinen mit Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 beziehungsweise 67 Jahren.
Bis zum 31.12.1996 waren im ATP-System ausschließlich Arbeitnehmer versichert, die mindestens 9 Stunden in der Woche (oder 43 1/3 Stunden im Monat) bei demselben Arbeitgeber arbeiteten.
Seit dem 01.01.1997 besteht Versicherungspflicht für
- Arbeitnehmer, die mindestens 9 Stunden in der Woche bei demselben Arbeitgeber arbeiten,
- Bezieher von Tagegeld wegen Krankheit, Geburt oder Adoption,
- Bezieher von Tagegeld während der Arbeitslosigkeit,
- Bezieher von AMU-Kurs-Vergütungen von einer Arbeitslosenkasse,
- Bezieher von Sozialhilfe, Rehabilitations-, Aktivierungs- oder Bildungsleistungen,
- Bezieher von Ausbildungsvergütung nach dem Gesetz über aktive Arbeitsmarktpolitik von einer Arbeitslosenkasse und
- Bezieher einer vorzeitigen Rente nach dem Sozialrentengesetz (bei Bewilligung oder Verfahrenseinleitung am 01.01.2003 oder später).
Eine freiwillige Versicherung ist während
- der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn zuvor für mindestens 3 Jahre Versicherungspflicht als Arbeitnehmer bestand,
- des Bezugs einer vorzeitigen Rente nach dem Sozialrentengesetz (bei Bewilligung oder Verfahrenseinleitung vor dem 01.01.2003),
- des Bezugs einer Teilrente (delpension) nach dem Gesetz über Teilrenten,
- des Bezugs von efterløn (Vorruhestandsgeld) oder delefterløn (Teilvorruhestandsgeld),
- des Bezugs einer Übergangsleistung einer Arbeitslosenkasse oder
- des Bezugs einer Seniorenleistung
möglich.
ATP-Beiträge decken sich immer mit den Wohnzeiten und wurden im Papierverfahren aus diesem Grund im E 205 DK nicht mitgeteilt.
Allerdings wird in Invalidenrentenfällen bei einer Verfahrenseinleitung aus Dänemark im Papierverfahren generell ein ATP-Auszug zusätzlich beigefügt sein.
In Altersrentenfällen übersandte „Udbetaling Danmark“ einen ATP-Auszug auf Anforderung, wenn zum Beispiel die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur mit behaupteten dänischen Pflichtbeitragszeiten erfüllt werden konnten.
Im EESSI-Verfahren werden die ATP-Beiträge nach derzeitigem Kenntnisstand mittels SED P5000 mitgeteilt. Ob ATP-Beiträge zusammen mit den Wohnzeiten oder in einem separaten SED P5000 gemeldet werden sowie generell oder nur auf gesonderte Anforderung bei ATP, ist noch nicht abschließend geklärt.
Hinweise zum ATP-Auszug (Papierverfahren):
- Sollte die im ATP-Auszug dokumentierte Anzahl der Monate keinen ausreichenden Nachweis über eine Belegung bestimmter Monate im Kalenderjahr darstellen, wird der Umfang der (dänischen) Pflichtbeitragszeiten beim Versicherten selbst erfragt und durch ihn nachzuweisen sein.
- Ist der ATP-Auszug darüber hinaus für bestimmte Sachverhalte nicht hilfreich, werden die erforderlichen Ermittlungen ebenfalls beim Versicherten zu führen sein.
Zeiten in einem Sondersystem für Beamte
Versicherungszeiten in einem Sondersystem für Beamte werden von Bediensteten des öffentlichen Sektors zurückgelegt. Hierbei handelt es sich unter anderem um
- Lehrkräfte an Schulen,
- Bedienstete bei öffentlichen Unternehmen (zum Beispiel der dänischen Telefongesellschaft (Tele Danmark) oder der dänischen Post (Post Danmark)
- Polizisten und Strafvollzugsbeamte,
- Beamte der Justizbehörden,
- Militärpersonal,
- Beamte der staatlichen Eisenbahngesellschaft,
- Beamte der Ministerial- und Kommunalverwaltung,
- Beamte der Zoll- und Finanzbehörden,
- Geistliche.
In einem Sondersystem für Beamte zurückgelegte Zeiten decken sich immer mit den Wohnzeiten und werden aus diesem Grund im SED P5000 nicht mitgeteilt.
Beachte:
In Fällen, in denen die Voraussetzung „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ nur unter Berücksichtigung von behaupteten (Dienst)Zeiten in einem Sondersystem für Beamte erfüllt werden kann, erteilt der der für die Beamtenversorgung zuständige Träger "Udbetaling Danmark" Auskunft über die nach dem dänischen Beamtengesetz zurückgelegten Zeiten.
Kriegs-, Internierungs-, Flüchtlingszeiten
Keine dänischen Versicherungszeiten sind Zeiten von 1940 bis 1948, die deutsche Staatsangehörige
- als Angehörige der ehemaligen Deutschen Wehrmacht, der Polizei oder in einer anderen Funktion im Zusammenhang mit der Besetzung Dänemarks während des 2. Weltkrieges in Dänemark,
- als Angehörige der ehemaligen Deutschen Wehrmacht nach Beendigung des 2. Weltkrieges bis Ende 1948 zum Zwecke der Rückführung des ehemaligen deutschen Wehrmachtspersonals in Dänemark bei der „Dienstgruppe Dänemark“ beziehungsweise der „Deutschen zivilen Arbeitsorganisation“ („Den tyske civile arbejdsorganisation“ - D.c.A.) oder
- als Flüchtling gegen Ende des 2. Weltkrieges und im Anschluss daran in dänischen Lagern
zurückgelegt haben.
Diese Zeiten können gegebenenfalls als Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 SGB VI angerechnet werden. Der dänische Versicherungsträger wird - selbst wenn während der Internierungszeit ein Beschäftigungsverhältnis behauptet wird - nicht eingeschaltet.
Grönland
Das zu Dänemark gehörende Grönland ist mit Wirkung vom 01.02.1985 an aus der Europäischen Gemeinschaft ausgetreten. Versicherungszeiten im Sinne des Europarechts können daher auf Grönland nur in der Zeit vom 01.04.1973 bis 31.01.1985 zurückgelegt worden sein.
Beachte:
Eine Feststellung von Leistungen unter Einbeziehung der auf Grönland in der Zeit vom 01.04.1973 bis 31.01.1985 zurückgelegten Versicherungszeiten kann nur auf der Grundlage der VO (EWG) Nr. 1408/71 erfolgen (vergleiche GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004). Eine Berücksichtigung dieser Zeiten im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004 ist nicht möglich.
Versicherungslastregelung
Ausländische Zeiten, die in die dänische Versicherungslast fallen, werden mit allen Konsequenzen zu dänischen Versicherungszeiten.
Die Versicherungslastregelung zwischen der deutschen und der dänischen Rentenversicherung ergibt sich aus Artikel 3 des 14. Abkommens vom 10.06.1922 zur Ausführung des Artikel 312 des Versailler Friedensvertrages vom 10.04.1922 (RGBl. II 1922, S. 218). Danach fallen vor dem 16.06.1920 zurückgelegte deutsche ArV-Beitragszeiten sowie Ersatzzeittatbestände in die dänische Versicherungslast, wenn der Versicherte seinen Wohnsitz am 15.06.1920 in dem an Dänemark abgetretenen Gebiet Nordschleswig/Süd-Jütland hatte. Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherte später nach Deutschland zurückgekehrt ist.
Bescheinigung und Wirkung der Zeiten
Der dänische Versicherungsträger "Udbetaling Danmark" bescheinigt im SED P5000 nach derzeitigem Kenntnisstand ausschließlich Wohnzeiten. Ob die eingezahlten ATP-Beiträge – ggf. nach gesonderter Anforderung bei ATP – in einem separaten SED P5000 gemeldet werden oder zusammen mit den Zeiten im Volksrentensystem, ist noch nicht abschließend geklärt (vergleiche Abschnitt 2.2). Angaben zu etwaigen Beiträgen in einem Sondersystem für Beamte werden im SED P5000 nicht gemacht (vergleiche Abschnitt 2.3).
Die bescheinigten dänischen Wohnzeiten besitzen anspruchsbegründenden Charakter und werden im Allgemeinen sowohl bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) als auch für die Rentenberechnung (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) berücksichtigt. Besonderheiten gelten jedoch, soweit das Vorliegen von „Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ erforderlich ist.
In den folgenden Abschnitten wird beschrieben, wie sich dänische Wohnzeiten bei der Begründung von Rentenansprüchen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) im Einzelnen auswirken. Sollten diese zur Erfüllung bestimmter Rentenanspruchsvoraussetzungen nicht herangezogen werden können, wird zusätzlich ausgeführt, ob gegebenenfalls Zeiten im ATP-System oder Zeiten in einem Sondersystem für Beamte zur Erfüllung der Voraussetzung berücksichtigt werden können.
Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren (§§ 50 Abs. 1, 2 und 4, 241 Abs. 2, 242 Abs. 2, 243b, 247 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI)
Bei den Wartezeiten von 5, 15 und 20 Jahren werden Wohnzeiten uneingeschränkt berücksichtigt.
Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) werden für Arbeitnehmer berücksichtigt:
- bis 31.03.1964 Wohnzeiten, wenn gleichzeitig eine Beschäftigung ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit),
- ab 01.04.1964 ausschließlich im ATP-System zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit), und zwar unabhängig davon, ob während der Zurücklegung der Zeit eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat. Unberücksichtigt bleiben freiwillige Beitragszeiten.
Für selbständig Tätige werden berücksichtigt:
- Wohnzeiten, sofern gleichzeitig eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit).
Für Beamte werden berücksichtigt:
- nach dem dänischen Beamtengesetz anerkennungsfähige (Dienst)Zeiten (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit), und zwar unabhängig davon, ob während der Zurücklegung der Zeit eine Beschäftigung oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat. Unberücksichtigt bleiben eventuelle freiwillige (Dienst)Zeiten.
- Wohnzeiten, sofern sie vor Einführung des Beamtensystems zurückgelegt wurden und gleichzeitig eine Beschäftigung ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit).
Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) werden berücksichtigt:
- Pflichtbeitragszeiten (im ATP-System) aufgrund von Beschäftigung als Arbeitnehmer; (Dienst)Zeiten aufgrund von Beschäftigung als Beamter.
Von der Anrechnung ausgeschlossen bleiben Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde (§ 244 Abs. 3 SGB VI, vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2). Ebenso ausgeschlossen bleiben Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist (§ 51 Abs. 3a Nr. 3 2. Halbsatz SGB VI). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3) - freiwillige Beiträge (im ATP-System), wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig deutsche oder mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit vorliegen. Deutsche oder mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2 und 5.5)
- Wohnzeiten (vor Einführung des ATP-/Beamten-Systems), sofern eine Beschäftigung als Arbeitnehmer/Beamter oder eine selbständige Tätigkeit oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2).
Wartezeitähnliche Voraussetzungen (25/35 Jahre rentenrechtliche Zeiten)
Bei Prüfung der wartezeitähnlichen Voraussetzungen von 25 beziehungsweise 35 Jahren rentenrechtliche Zeiten (§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI) werden die Wohnzeiten uneingeschränkt berücksichtigt.
Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) werden für Arbeitnehmer berücksichtigt:
- bis 31.03.1964 Wohnzeiten, wenn gleichzeitig eine Beschäftigung ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit),
- ab 01.04.1964 ausschließlich im ATP-System zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten, und zwar unabhängig davon, ob während der Zurücklegung der Zeit eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit) vorgelegen hat. Unberücksichtigt bleiben freiwillige Beitragszeiten.
Für selbständig Tätige werden berücksichtigt:
- Wohnzeiten, sofern gleichzeitig eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen. Unberücksichtigt bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit.
Für Beamte werden berücksichtigt:
- nach dem dänischen Beamtengesetz anerkennungsfähige (Dienst)Zeiten (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit), und zwar unabhängig davon, ob während der Zurücklegung der Zeit eine Beschäftigung oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat. Unberücksichtigt bleiben eventuelle freiwillige (Dienst)Zeiten.
- Wohnzeiten, sofern sie vor Einführung des Beamtensystems zurückgelegt wurden und gleichzeitig eine Beschäftigung ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit).
Vorzeitige Wartezeiterfüllung bei Renten wegen Todes
Als „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ (§§ 53 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1, 245 Abs. 3 SGB VI) werden für Arbeitnehmer berücksichtigt:
- bis 31.03.1964 Wohnzeiten, wenn gleichzeitig eine Beschäftigung ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen,
- ab 01.04.1964 ausschließlich im ATP-System zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten, und zwar unabhängig davon, ob während der Zurücklegung der Zeit eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat. Unberücksichtigt bleiben freiwillige Beitragszeiten.
Für selbständig Tätige werden berücksichtigt:
- Wohnzeiten, sofern gleichzeitig eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen.
Für Beamte werden berücksichtigt:
- nach dem dänischen Beamtengesetz anerkennungsfähige (Dienst)Zeiten, und zwar unabhängig davon, ob während der Zurücklegung der Zeit eine Beschäftigung oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat. Unberücksichtigt bleiben eventuelle freiwillige (Dienst)Zeiten.
- Wohnzeiten, sofern sie vor Einführung des Beamtensystems zurückgelegt wurden und gleichzeitig eine Beschäftigung ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen.
Vorzeitige Wartezeiterfüllung und besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen bei Erwerbsminderungsrenten
Als „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ (§§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 53 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1, 55 Abs. 2, 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 245 Abs. 3 SGB VI) werden für Arbeitnehmer und selbständig Tätige berücksichtigt:
- Wohnzeiten, sofern gleichzeitig eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen.
Für Beamte werden berücksichtigt:
- nach dem dänischen Beamtengesetz anerkennungsfähige (Dienst)Zeiten, und zwar unabhängig davon, ob während der Zurücklegung der Zeit eine Beschäftigung oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat. Unberücksichtigt bleiben eventuelle freiwillige (Dienst)Zeiten.
- Wohnzeiten, sofern sie vor Einführung des Beamtensystems zurückgelegt wurden und gleichzeitig eine Beschäftigung ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen.
Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen bei Altersrenten
Als „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ (§§ 55 Abs. 2, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) werden für Arbeitnehmer berücksichtigt:
- bis 31.03.1964 Wohnzeiten, wenn gleichzeitig eine Beschäftigung ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen,
- ab 01.04.1964 ausschließlich im ATP-System zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten, und zwar unabhängig davon, ob während der Zurücklegung der Zeit eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat. Unberücksichtigt bleiben freiwillige Beitragszeiten.
Für selbständig Tätige werden berücksichtigt:
- Wohnzeiten, sofern gleichzeitig eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen.
Für Beamte werden berücksichtigt:
- nach dem dänischen Beamtengesetz anerkennungsfähige (Dienst)Zeiten, und zwar unabhängig davon, ob während der Zurücklegung der Zeit eine Beschäftigung oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat. Unberücksichtigt bleiben eventuelle freiwillige (Dienst)Zeiten.
- Wohnzeiten, sofern sie vor Einführung des Beamtensystems zurückgelegt wurden und gleichzeitig eine Beschäftigung ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen.
Aufschubzeiten
Dänische Wohnzeiten, die nicht als „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ angerechnet werden können, können bei Anwendung der §§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2, 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 4 SGB VI als Aufschubzeit (Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004) berücksichtigt werden, vorausgesetzt die Zeiten entsprechen von ihrem Typ her den jeweiligen deutschen Verlängerungstatbeständen. Dies ist aus dem SED P5000 nicht ersichtlich und wird daher gesondert ermittelt.
Anwartschaftserhaltungszeiten
Die Wohnzeiten werden als Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne von § 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI uneingeschränkt berücksichtigt.
Neuberechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, § 75 Abs. 3 SGB VI
Bei der Sonderregelung des § 75 Abs. 3 SGB VI werden die Wohnzeiten uneingeschränkt berücksichtigt.
Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
Um den Umfang von 40 beziehungsweise 35 Jahren für die Vertrauensschutzregelung der §§ 77 Abs. 4 und 264d SGB VI zu erreichen, werden berücksichtigt:
- für Arbeitnehmer bei Erwerbsminderungsrenten sowie für selbständig Tätige bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten:
- Wohnzeiten, wenn gleichzeitig eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit),
- für Arbeitnehmer bei Hinterbliebenenrenten:
- bis 31.03.1964 Wohnzeiten, wenn gleichzeitig eine Beschäftigung ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit),
- ab 01.04.1964 ausschließlich im ATP-System zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit), und zwar unabhängig davon, ob während der Zurücklegung der Zeit eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat (unberücksichtigt bleiben freiwillige Beitragszeiten),
- für Beamte bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten:
- nach dem dänischen Beamtengesetz anerkennungsfähige (Dienst)Zeiten (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit), und zwar unabhängig davon, ob während der Zurücklegung der Zeit eine Beschäftigung oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat (unberücksichtigt bleiben eventuelle freiwillige Dienstzeiten),
- Wohnzeiten, sofern sie vor Einführung des Beamtensystems zurückgelegt wurden und gleichzeitig eine Beschäftigung ausgeübt wurde oder es sich um Zeiten handelt, die denen des § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechen (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit).
Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
Um den Umfang von 40 beziehungsweise 35 Jahren für die Vertrauensschutzregelung der §§ 77 Abs. 4 und 264d SGB VI zu erreichen, werden berücksichtigt:
- Pflichtbeitragszeiten (im ATP-System) aufgrund von Beschäftigung als Arbeitnehmer; (Dienst)Zeiten aufgrund von Beschäftigung als Beamter.
Von der Anrechnung ausgeschlossen bleiben Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde (§ 244 Abs. 3 SGB VI, vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2). Ebenso ausgeschlossen bleiben Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist (§ 51 Abs. 3a Nr. 3 2. Halbs. SGB VI). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3). - freiwillige Beiträge (im ATP-System), wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig deutsche oder mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit vorliegen. Deutsche oder mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.4.2 und 5.5 und
- Wohnzeiten (vor Einführung des ATP-/Beamten-Systems), sofern eine Beschäftigung als Arbeitnehmer/Beamter oder eine selbständige Tätigkeit oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2).
Tabellarische Übersicht zur Wirkung der Zeiten
Bescheinigung im P5000 als | |
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Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004 | Wohnzeiten1) |
WZ 5, 15, 20, 35 Jahre §§ 50 Abs. 1, 2 und 4, 241 Abs. 2, 242 Abs. 2, 243b, 247 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI | ja |
WZ 45 Jahre bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 § 50 Abs. 5 SGB VI | gegebenenfalls ja (beachte Abschnitt 5.2) |
WZ 45 Jahre bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 § 50 Abs. 5 SGB VI | gegebenenfalls ja (beachte Abschnitt 5.3) |
WZ-ähnlich (25, 35 Jahre) §§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI | ja |
mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten §§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI | gegebenenfalls ja (beachte Abschnitt 5.5) |
vorzeitige Wartezeiterfüllung bei Renten wegen Todes §§ 53 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1, 245 Abs. 3 SGB VI | gegebenenfalls ja (beachte Abschnitt 5.6) |
vorzeitige Wartezeiterfüllung und besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen bei EM-Renten §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 53 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1, 55 Abs. 2, 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 245 Abs. 3 SGB VI | gegebenenfalls ja (beachte Abschnitt 5.7) |
besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen bei Altersrenten §§ 55 Abs. 2, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI | gegebenenfalls ja (beachte Abschnitt 5.8) |
Aufschubzeit Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit §§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4 SGB VI, §§ 237 Abs. 1 Nr. 4, 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 4 SGB VI | gegebenenfalls ja (beachte Abschnitt 5.9) |
Anwartschaftserhaltungszeiten § 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI | ja |
Neuberechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung § 75 Abs. 3 SGB VI | ja |
Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 §§ 77 Abs. 4 und 264d SGB VI | gegebenenfalls ja (beachte Abschnitt 5.12) |
Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 §§ 77 Abs. 4 und 264d SGB VI | gegebenenfalls ja (beachte Abschnitt 5.13) |
1) das heißt Wohnzeiten und diesen nach den dänischen Rechtsvorschriften gleichgestellte Wohnzeiten
Zeiteinheiten
Das dänische Recht kennt die Zeiteinheiten Jahre, Monate und Resttage. Die Umrechnung in die deutsche Zeiteinheit „Kalendermonat“ wird entsprechend der GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 vorgenommen.
Verbindlichkeit des dänischen Versicherungsverlaufs
Über Art und Umfang der anzuerkennenden dänischen Versicherungszeiten entscheidet der dänische Versicherungsträger. Die im SED P5000 bescheinigten Zeiten sind daher grundsätzlich für die deutschen Versicherungsträger verbindlich. Sollten sich aber unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen Zweifel an der Richtigkeit des mitgeteilten Versicherungsverlaufs ergeben, kann der dänische Versicherungsträger ausnahmsweise um Überprüfung gebeten werden.
VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 |
Inkrafttreten: 20.05.2004 Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung) Anzuwenden ab: 01.05.2010 |
Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).