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Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Belgien: Versicherungszeiten und Wohnzeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.06.2023

Dokumentdaten
Stand06.11.2017
Version002.00

Inhalt der Regelung

In Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Begriffe „Versicherungszeiten“ und „Wohnzeit“ definiert.

Die Beurteilung, ob belgische Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegen, richtet sich nach innerstaatlichen belgischen Rechtsvorschriften und nach zwischenstaatlichen Versicherungslastregelungen, die für die belgische Rentenversicherung verbindlich sind.

Diese Versicherungszeiten müssen nach belgischen Rechtsvorschriften oder in belgischen Systemen der sozialen Sicherheit, die zum sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 gehören und in den Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind, zurückgelegt oder in solche Systeme überführt worden sein.

Die belgischen Versicherungszeiten werden in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit und des zu versichernden Risikos in folgenden unterschiedlichen, miteinander nur bedingt koordinierten Systemen zurückgelegt:

  • Invaliditätsversicherung der Arbeitnehmer und Selbständigen (vergleiche Abschnitt 2),
  • Invaliditätsversicherung der Seeleute (vergleiche Abschnitt 3),
  • Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer (vergleiche Abschnitt 4),
  • Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Selbständigen (vergleiche Abschnitt 5),
  • System für Soziale Sicherheit in Übersee (vergleiche Abschnitt 6),
  • Sondersysteme für Beamte (vergleiche Abschnitt 7).

Wohnzeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 kennt das belgische Recht für keines dieser Systeme.

Einzelheiten zu den Systemen der Rentenversicherung in Belgien können der GRA zu Organisation der Sozialversicherung Belgien werden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Invaliditätsversicherung der Arbeitnehmer und Selbständigen

In der vom Institut für Kranken- und Invaliditätsversicherung (französisch: Institut national d’assurance maladie-invalidité - INAMI, flämisch: Rijksdienst voor Ziekte-en Invaliditeitsverzekeringen - RIZIV) verwalteten Invaliditätsversicherung der Arbeitnehmer und Selbständigen wird unterschieden zwischen

  • Versicherungs-/Beitragszeiten (vergleiche Abschnitt 2.1) und
  • gleichgestellten Zeiten (vergleiche Abschnitt 2.2).

Für Seeleute ist die Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute (französisch: Caisse de Secours et de Prévoyance en faveur des Marins - CSPM, flämisch: Hulp- en Voorzorgskas voor Zeevarenden - HVKZ zuständig (vergleiche Abschnitt 3).

Versicherungs-/Beitragszeiten (périodes d’assurance/verzekeringstijdvakken)

Versicherungs-/Beitragszeiten im Invaliditätsrentensystem für

  • Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte oder Bergleute) ab 01.01.1945,
  • Selbständige beziehungsweise deren Helfer ab 01.07.1971 und
  • mithelfende Ehegatten beziehungsweise registrierte Lebenspartner eines Selbständigen ab 01.01.2003

entstehen durch

  • Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Tätigkeit als Selbständiger,
  • Zeiten der Nichterwerbsfähigkeit, für die vom Arbeitgeber Arbeitsentgelt zu zahlen sind (zum Beispiel bei Arbeitsunfähigkeit),
  • freiwillige Beiträge für den Ehegatten, der den anderen selbständigen Ehegatten unterstützt (nur für Arbeitnehmer),
  • Zeiten des gesetzlichen Jahresurlaubs.

Arbeiter erhalten (im Gegensatz zu Angestellten) für die Dauer des Urlaubs keinen Lohn vom Arbeitgeber. Zeiten des Jahresurlaubs (französisch: congé, flämisch: verlof) von Arbeitern werden erst seit 1957 als Beitragszeiten anerkannt. Vor diesem Zeitpunkt liegende Zeiten sind nach belgischem Recht gleichgestellte Zeiten. Werden Zeiten des Urlaubs von Arbeitern im E 205 BE (später im SED P 5000) als gleichgestellte Zeiten bescheinigt, werden sie dennoch als Beitragszeit für eine versicherte Beschäftigung berücksichtigt, da das Arbeitsamt Beiträge zur Pensionsversicherung gezahlt hat.

Für Beschäftigungen beziehungsweise selbständige Tätigkeiten vor dem 01.01.1945 beziehungsweise 01.07.1971, in denen eine Versicherung für den Fall des Alters bestand (möglich ab 01.01.1926, für Bergleute ab 01.01.1912), entstehen ebenfalls Versicherungs-/Beitragszeiten in der Invaliditätsversicherung.

Gleichgestellte Zeiten (périodes assimileés/gelijkgestelde tijdvakken)

Gleichgestellte Zeiten entstehen für

  • Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug (nur für Arbeitnehmer),
  • Zeiten, in denen ein Arbeitsloser bereit ist, über das Arbeitsamt Heimarbeit zu leisten, um die Arbeitslosigkeit zu beenden,
  • Zeiten des Leistungsbezugs bei Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise bei Nichterwerbstätigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 66 % vorgelegen hat (nur für Arbeitnehmer),
  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vom 14.07.1994, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 66 % vorgelegen hat,
  • Zeiten der Nichterwerbsfähigkeit, die einer Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt sind, gemäß Art. 239 des Königlichen Dekrets vom 03.07.1996 (nur für Arbeitnehmer),
  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gemäß Königlichem Dekret vom 20.07.1971 (nur für Selbständige),
  • Zeiten der Schwanger- und Mutterschaft (nur für Arbeitnehmer),
  • Zeiten, in denen die Arbeit aufgrund der Kindererziehung unterbrochen wurde und in denen daher Unterbrechungsgeld zu Lasten der Arbeitslosenversicherung gezahlt wurde (diese Zeit wird im E 205 BE oder später im SED P 5000 als Arbeitslosenzeit bescheinigt),
  • Urlaubszeiten von Arbeitern vor 1957 im Sinne der Gesetze über den jährlichen Urlaub der Arbeitnehmer (diese Zeit wird von den deutschen Trägern als Beitragszeit für eine versicherte Beschäftigung berücksichtigt, vergleiche Abschnitte 2.1 und 4.1),
  • Zeiten der „fortgesetzten Versicherung“ (französisch: assurance continuée, flämisch: voortgezette verzekering) nach Art. 247 des Königlichen Beschlusses vom 03.07.1996,
  • Zeiten der unbezahlten Abwesenheit von höchstens 10 Tagen pro Jahr aus zwingenden familiären Gründen aufgrund vertraglicher Regelungen,
  • tageweiser Überstundenausgleich, um die wöchentliche Arbeitszeit unter den Durchschnitt von 40 Stunden abzusenken (nur für Arbeitnehmer),
  • Zeiten, die sich aus der Erfüllung von Aufgaben an Arbeitsgerichten oder bei Ausschüssen und Rechtspflegeorganen im Zusammenhang mit der Sozialgesetzgebung ergeben,
  • von den Gewerkschaften anerkannte Zeiten des Streiks und der anschließenden Aussperrung (nur für Arbeitnehmer),
  • Zeiten der Nichterwerbstätigkeit, in denen nicht verbeamtete Lehrer so angesehen werden, als hätten sie ein monatliches Entgelt bezogen (nur für Arbeitnehmer).

Invaliditätsversicherung der Seeleute

In der von der Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute (französisch: Caisse de Secours et de Prévoyance en faveur des Marins - CSPM, flämisch: Hulp- en Voorzorgskas voor Zeevarenden - HVKZ) verwalteten Invaliditätsversicherung der Seeleute können sowohl Versicherungs-/Beitragszeiten als auch gleichgestellte Zeiten zurückgelegt werden.

Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer

In der vom Föderalen Pensionsdienst (flämisch: Federale PensioendienstFPD; französisch: Service fédéral des PensionsSFP) verwalteten Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer (bis 31.03.2016 verwaltet vom Landespensionsamt RVP/ONP) wird unterschieden zwischen

  • Versicherungs-/Beitragszeiten (vergleiche Abschnitt 4.1),
  • freiwilligen Beiträgen/Regularisierung (vergleiche Abschnitt 4.2),
  • gleichgestellten Zeiten (vergleiche Abschnitte 4.3 und 4.4) und
  • Pro Memoria Zeiten (vergleiche Abschnitt 4.5).

Vom FPD/SFP (bis 31.03.2016 ONP/RVP) werden die Sondersysteme für Bergleute, Seeleute, Berufsjournalisten und Mitglieder des Flugpersonals der Zivilluftfahrt (mit)verwaltet. Die Zeiten dieser Sondersysteme entsprechen in der Regel den in der Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigenden Zeiten.

Versicherungs-/Beitragszeiten (périodes d’assurance/verzekerings tijdvakken)

In der Zeit vom 01.01.1926 bis 31.12.1954 konnten Versicherungs-/Beitragszeiten nur entstehen, sofern der Versicherte eine Beschäftigung als Arbeitnehmer „gewöhnlich und hauptsächlich“ ausgeübt hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Beschäftigung in einem Kalenderjahr entweder an mindestens 185 Tagen jeweils mindestens 4 Stunden oder insgesamt mindestens 1.480 Stunden ausgeübt wurde. Ist dies der Fall, wurde ein Versicherungsjahr gutgeschrieben.

Ab 01.01.1955 entstehen Versicherungs-/Beitragszeiten in der Regel für die tatsächliche Dauer der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, vorausgesetzt es handelt sich um eine Vollzeitbeschäftigung. Wird die Beschäftigung nur als Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, wird der Umfang der Versicherungs-/Beitragszeit entsprechend gekürzt.

Eine Anerkennung von Versicherungs-/Beitragszeiten kann erst erfolgen, wenn eine Beitragsentrichtung durch „Sigedis“ (flämisch: Sociale Individuele Gegevens, französisch: Données Individuelles Sociales) nachgewiesen ist. Bei Sigedis handelt es sich um eine Einrichtung, die die Versicherungskonten der abhängig Beschäftigten verwaltet. Die Bestätigung der Beitragsentrichtung kann in der Regel erst einige Monate nach Eingang der Entgeltmeldung durch den Arbeitgeber bei Sigedis erfolgen.

Dies gilt auch für eine mögliche Beitragsentrichtung im Jahr des belgischen Rentenbeginns. Weil FPD/SFP (bis 31.03.2016 ONP/RVP) den Status der versicherten Person kennt, wird - abhängig vom Status - aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung eine „fiktive“ belgische Versicherungszeit wie folgt bestätigt:

  • als Beitragszeit bei Ausübung einer Beschäftigung oder
  • als gleichgestellte Zeit bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit.

Diese „fiktive" Bestätigung belgischer Versicherungszeiten im Jahr des belgischen Rentenbeginns wird ohne eine spätere Nachfrage der Leistungsfeststellung zugrunde gelegt.

Beachte:

Arbeiter erhalten (im Gegensatz zu Angestellten) für die Dauer des Urlaubs (französisch: congé, flämisch: verlof) keinen Lohn vom Arbeitgeber. Werden Zeiten des Urlaubs von Arbeitern im E 205 BE (später im SED P 5000) als gleichgestellte Zeiten bescheinigt, werden sie als „Beitragszeit für eine versicherte Beschäftigung“ berücksichtigt, da das Arbeitsamt Beiträge zur Pensionsversicherung gezahlt hat.

Freiwillige Beiträge/Regularisierung (régularisation/regularisatie)

Eine freiwillige Versicherung ist zulässig, soweit keine Pflichtversicherung nach belgischem oder ausländischem Recht besteht.

Eine (Nach-)Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist auf Antrag für folgende Zeiten möglich:

  • Tätigkeit als landwirtschaftlicher Gehilfe im Jahr 1946,
  • Tätigkeit als Hausangestellter in der Zeit vom 01.01.1946 bis 30.06.1955, sofern die Beschäftigung in Belgien außerhalb des Gebietes Eupen-Malmédy ausgeübt wurde (in diesen Gebiet waren Hausangestellte versicherungspflichtig),
  • Studienzeiten ab dem 01. Januar des Kalenderjahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wurde; nur möglich, wenn die Nachentrichtung innerhalb von 10 Jahren nach Beendigung des Studiums beantragt wurde (Regularisatie studieperiode/Regularisatie Art. 7 KB 21.12.1967),
  • Zeiten der Laufbahnunterbrechung beziehungsweise des Zeit-Kredites, für die eine Unterbrechungsleistung des Arbeitsamtes gezahlt wurde (im Anschluss an die als gleichgestellte Zeit zu berücksichtigende Zeit der Laufbahnunterbrechung beziehungsweise des Zeit-Kredites, vergleiche auch Abschnitt 5.2),
  • Beschäftigungszeiten (zum Beispiel von Ordensmitgliedern), in denen keine Zugehörigkeit zu einem Versicherungssystem bestand (Regularisatie Art. 3b beziehungsweise 3ter KB 21.12.1967),
  • Zeiten des Bezuges einer Kündigungsentschädigung vor dem 01.07.1970 (Art. 6 Abs. 1 KB 21.12.1967),
  • Zeiten einer Beschäftigung, in denen keine Beiträge gezahlt wurden, weil nach damaligen Recht keine Versicherungspflicht bestand oder der Arbeitgeber es versäumt hat, Beiträge zu zahlen (Regularisatie Art. 32a KB 21.12.1967) und
  • Zeiten der Unterbrechung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer (sofern sie nicht als gleichgestellte Zeit berücksichtigt werden können)
    • aufgrund eines Unfalls öffentlichen Rechts (Art. 6 Abs. 1 KB 21.12.1967),
    • nach 30 Jahren der Tätigkeit als Arbeitnehmer (Art. 6 Abs. 3 KB 21.12.1967),
    • wegen eines außergewöhnlichen - vom FPD/SFP (bis 31.03.2016 ONP/RVP) anerkannten - Grundes,
    • für einen begrenzten Zeitraum wegen der Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 3 Jahren oder bis zum Alter von 6 Jahren, wenn es sich um ein behindertes Kind oder ein Kind mit einer Krankheit von langer Dauer handelt (Art. 6 Abs. 3 KB 21.12.1967) und
    • in denen der Arbeitnehmer als (ehemaliger) Grenzgänger oder Saisonarbeiter eine Leistung wegen Invalidität nach den Rechtvorschriften des Beschäftigungslandes bezieht.

Gleichgestellte Versicherungszeiten (périodes assimileés/gelijkgestelde tijdvakken)

Den Versicherungs-/Beitragszeiten gleichgestellt werden Zeiten

  • der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit (Werkloosheid WL);
    Soweit es sich um Zeiten ab 01.01.1945 handelt, müssen Leistungen der Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein.
  • der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit für Zeiten der Berufsausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit,
  • der Teilnahme an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der Provinzen, Kommunen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,
  • der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (Ziekte Z);
    Bei einer Krankheit nach dem 31.12.1970 muss dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Barleistung von der Kranken- und Invaliditätsversicherung bestanden haben. Soweit es sich um Zeiten vom 01.01.1945 bis 31.12.1970 handelt, müssen Leistungen aus der Kranken- und Invaliditätsversicherung tatsächlich gezahlt worden sein. Für nichtversicherte Personen oder für Zeiträume vor dem 01.01.1945 kann eine gleichgestellte Zeit wegen Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit nur anerkannt werden, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 66 % vorlag und ein Beschäftigungsverhältnis unterbrochen wurde.
  • der Arbeitsunfähigkeit wegen Invalidität („Rentenbezug“);
    Die Zeit des Bezugs eines belgischen Invaliditätsgeldes (entspricht einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) kann nur dann als gleichgestellte Zeit bei der Alters- und Hinterbliebenenpension berücksichtigt werden, wenn die letzte Beschäftigung vor der Arbeitsaufgabe wegen Arbeitsunfähigkeit/Invalidität in Belgien ausgeübt wurde oder der Leistungsbezieher in Belgien wohnte und diese Zeiten nicht schon nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates anrechenbar sind.
  • der Arbeitsunfähigkeit wegen Mutterschaftsurlaub,
  • der Laufbahnunterbrechung beziehungsweise des Zeit-Kredites;
    Das System der „Laufbahnunterbrechung“ beziehungsweise ab 01.01.2002 des „Zeit-Kredites“ ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre Beschäftigung ganz (Ruhen der Beschäftigung) oder teilweise (Reduzierung der Arbeitszeit) zu unterbrechen. Für die Dauer der Unterbrechung der Beschäftigung erhalten sie als Einkommensausgleich ein Unterbrechungsgeld aus der belgischen Arbeitslosenversicherung (ohne dass tatsächlich Arbeitslosigkeit vorliegt). Für Zeiten der Laufbahnunterbrechung beziehungsweise des Zeit-Kredites können bei Ruhen der Beschäftigung beziehungsweise Halbierung der Arbeitszeit gleichgestellte Zeiten im Umfang von bis zu 3 Jahren, bei Reduzierung der Arbeitszeit um 20 % im Umfang von bis zu 5 Jahren anerkannt werden. Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Laufbahnunterbrechung beziehungsweise der Inanspruchnahme des Zeit-Kredites das 50. Lebensjahr vollendet und weitere Voraussetzungen erfüllt haben, können gleichgestellte Zeiten bis zum Pensionsbeginn anerkannt werden. Dauert die ganze oder teilweise Unterbrechung der Beschäftigung weiter an, können über die oben genannten Zeiträume hinaus Zeiten nur aufgrund von Regulierungszahlungen als Zeiten der freiwilligen Versicherung angerechnet werden (vergleiche Abschnitt 4.2).
  • der Unterbrechung der Berufslaufbahn wegen Kindererziehung;
    Unterbrechen Arbeitnehmer ihre Beschäftigung, um ein eigenes oder adoptiertes Kind beziehungsweise ein Stiefkind zu erziehen, erhalten sie aus der belgischen Arbeitslosenversicherung ein pauschales Unterbrechungsgeld (ohne dass tatsächlich Arbeitslosigkeit vorliegt). Für diese Zeiten des Leistungsbezuges können gleichgestellte Zeiten wegen Kindererziehung im Umfang von bis zu drei Jahren, in Ausnahmefällen von bis zu fünf Jahren entstehen.
    Besteht im Einzelfall trotz Erziehung eines Kindes kein Anspruch auf Unterbrechungsgeld, können im Rahmen einer Sonderregelung dennoch gleichgestellte Zeiten wegen Kindererziehung im Umfang von bis zu drei Jahren entstehen. Diesen Zeiten kommen jedoch für die Anspruchsprüfung und die Rentenberechnung eine eingeschränkte Wirkung zu (vergleiche Abschnitt 12.2).
    Dauert die Unterbrechung der Berufslaufbahn über die oben genannten Zeiträume hinaus an, können, sofern entsprechende Regulierungszahlungen geleistet werden, nur noch Zeiten der freiwilligen Versicherung angerechnet werden (vergleiche Abschnitt 4.2).
  • des Aufenthalts in einer Anstalt für Geisteskrankheiten, des Hausarrests und der Unterbringung in einer Anstalt zum Schutz der Gemeinschaft,
  • der unbezahlten Abwesenheit von höchstens 10 Tagen pro Jahr aus zwingenden familiären Gründen aufgrund vertraglicher Regelungen,
  • die sich aus der Erfüllung von Aufgaben an Arbeitsgerichten oder bei Ausschüssen und Rechtspflegeorganen im Zusammenhang mit der Sozialgesetzgebung ergeben,
  • der Untersuchungshaft für eine Tat, für die der Betreffende nicht verurteilt wurde,
  • der Nichterwerbstätigkeit, die sich aufgrund von gewerkschaftlichen Verpflichtungen ergeben, sofern sie für die Berechnung des Urlaubsanspruchs des Beschäftigten den tatsächlichen Arbeitstagen gleichgestellt sind,
  • für die der Betreffende den Status der nationalen Anerkennung im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg erhalten hat. Es handelt sich dabei zum Beispiel um Zeiten der zwangsweisen Einberufung zur deutschen Wehrmacht und um Zeiten, in denen der Betroffene aufgrund einer Kriegsbeschädigung nicht erwerbstätig war.

Unmittelbar im Anschluss an eine Beitragszeit als Arbeitnehmer oder eine andere gleichgestellte Zeit können darüber hinaus anerkannt werden:

  • Zeiten, in denen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 % bestand, wenn eine gesetzliche Entschädigung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gezahlt wurde,
  • Zeiten der Nichterwerbstätigkeit eines Versehrten oder Behinderten, dem nach den Vorschriften über Behinderte eine dauernde Invalidität von 65 % zuerkannt wurde,
  • Zeiten der Nichterwerbstätigkeit eines Behinderten, dessen Erwerbsfähigkeit gegenüber einer nicht behinderten Person zu mindestens einem Drittel verringert ist,
  • Urlaubszeiten von Arbeitern (französisch: congé, flämisch: verlof) im Sinne der Gesetze über den jährlichen Urlaub der Arbeitnehmer (diese Zeit wird von den deutschen Trägern als Beitragszeit für eine versicherte Beschäftigung berücksichtigt, vergleiche Abschnitt 4.1),
  • von den Gewerkschaften anerkannte Zeiten des Streiks und der anschließenden Aussperrung,
  • Zeiten des Wehrdienstes oder Übungszeiten bei den belgischen Streitkräften und Zeiten des zivilen Ersatzdienstes bei Wehrdienstverweigerern, soweit für diese Zeiten keine Pension in einem anderen System der sozialen Sicherheit gewährt wird (auch, wenn diese nicht an eine Beschäftigungszeit anschließen, aber innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung dieser Zeit mindestens 1 Versicherungsjahr aufgrund einer Berufstätigkeit nach belgischem Recht oder nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates anrechenbar ist) oder gem. Königlichem Beschluss vom 21.07.2016 zu irgendeinem Zeitpunkt danach Studienzeiten zurückgelegt wurden,
  • Zeiten der „fortgesetzten Versicherung“ (französisch: assurance continuée, flämisch: voortgezette verzekering) nach den Gesetzen über die Kranken- und Invalidenversicherung.

Frühere gleichgestellte Versicherungszeiten

Bei Beginn einer belgischen Pension vor dem 01.01.1990 konnten

  • Zeiten des Bezugs einer Altersvorpension (Abschnitt 4.4.1),

bei Beginn einer belgischen Pension vor dem 01.01.1991 konnten

  • Vermutungszeiten (Abschnitt 4.4.2) und
  • zusätzliche Jahre (Abschnitt 4.4.3)

als gleichgestellte Zeiten berücksichtigt werden.

Zeiten des Bezugs einer Altersvorpension (prépension de retraite/brugrustpensioen)

Bei vom damaligen RVP/ONP gezahlten Altersvorpensionen, die zwischen dem 01.01.1983 und dem 31.12.1989 begannen, wurden die Zeiten vom 01.01. des Jahres des Beginns der Leistung bis zum 31.12. des Jahres vor Vollendung des 65. Lebensjahres als „zusätzliche Jahre“ berücksichtigt. Bei Neufeststellung dieser Pensionen für Zeiten ab 01.01.1990 und bei Feststellung einer Hinterbliebenenpension im Anschluss an eine Altersvorpension wird die Zeit des Bezugs der Altersvorpension weiterhin als gleichgestellte Zeit für die Anspruchsprüfung und Rentenberechnung berücksichtigt.

Hinweis:

Die prépension de retraite/brugrustpensioen sollte nicht verwechselt werden mit der prépension (conventionelle)/(conventioneel) brugpensioen. Letztere ist eine Leistung aus der belgischen Arbeitslosenversicherung, auf die auch heute noch ein Anspruch bestehen kann (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Belgien, Abschnitt 5).

Vermutungszeiten (périodes de présomption/bonification; tijdvakken van vermoeden/bonificatie)

Vermutungszeiten werden für die Zeiträume vom 01.01.1930 bis 31.12.1935 sowie vom 01.01.1938 bis 31.12.1945 angerechnet, sofern die belgische Pension vor dem 01.01.1991 begann. Sie werden für den nicht mit Beiträgen belegten Rest des jeweiligen Zeitraums gewährt, wenn vorher ein belgisches Beitragsjahr mit einer „gewöhnlichen und hauptsächlichen“ Beschäftigung (vergleiche Abschnitt 4.1) zurückgelegt wurde. Dabei ist jeder der beiden Zeiträume getrennt zu beurteilen. Die Vermutung wird insoweit widerlegt und ist vom belgischen Träger rückgängig zu machen, als der Berechtigte aufgrund von Versicherungszeiten im betreffenden Zeitraum Leistungen nach anderen belgischen Rechtsvorschriften (außer der belgischen Pensionsregelung für Selbständige) oder Leistungen nach ausländischen Rechtsvorschriften beanspruchen kann.

Vermutungszeiten können nach den heute geltenden belgischen Rechtsvorschriften zwar nicht mehr erstmalig anerkannt werden, bei Neufeststellung einer vor dem 01.01.1991 begonnenen Alterspension und bei Feststellung einer Hinterbliebenenpension im Anschluss an eine Alterspension werden die nach den alten Rechtsvorschriften anerkannten Vermutungszeiten jedoch nach wie vor im E 205 BE (später im SED P 5000) bescheinigt und für die Anspruchsprüfung und Rentenberechnung berücksichtigt.

Zusätzliche Jahre (années supplémentaires/toegevoegde jaren)

Die vom 01.01.1977 bis 31.12.1990 geltenden Bestimmungen sahen die Anrechnung „zusätzlicher Jahre“ vor, wenn die Versicherungs- und Vermutungszeiten nicht ausreichten, um einen Anspruch auf die volle belgische Alters- oder Witwenpension zu begründen.

So wurden für Arbeiter und Angestellte die an der vollen Berufslaufbahn (bei Männern: 45 Jahre, bei Frauen: 40 Jahre) fehlenden Jahre zusätzlich berücksichtigt, wenn in jedem Kalenderjahr nach 1946 eine „gewöhnliche und hauptsächliche Beschäftigung“ (vergleiche Abschnitt 4.1) ausgeübt wurde.

Die volle Alterspension für Bergleute erhielten Versicherte, die 30 Jahre im Bergbau unter Tage beschäftigt waren. Bei mindestens 25 Jahren Versicherungszeiten für eine knappschaftliche Beschäftigung unter Tage galten die an 30 Versicherungsjahren fehlenden Jahre als zurückgelegt (französisch: années supplémentaires, flämisch: bijkomende jaren). Zusätzliche Jahre für Bergleute werden im E 205 BE mit dem Zusatz „Présomption loi 28.03.1975“ gekennzeichnet (eine eventuelle Kennzeichnung im späteren SED P 5000 ist noch nicht bekannt).

Zusätzliche Jahre können nach den heute geltenden belgischen Rechtsvorschriften zwar nicht mehr erstmalig anerkannt werden, bei Neufeststellung einer vor dem 01.01.1991 begonnenen Alterspension und bei Feststellung einer Hinterbliebenenpension im Anschluss an eine Alterspension werden die nach den alten Rechtsvorschriften anerkannten zusätzlichen Jahre jedoch nach wie vor im E 205 BE, jedoch getrennt von der Summe der Versicherungs- und gleichgestellten Zeiten unter Ziffer 8.1, ausgewiesen (die Darstellung im späteren SED P 5000 ist noch nicht bekannt). Zusätzliche Jahre haben den Charakter von gleichgestellten Zeiten, die zeitlich nicht zuzuordnen sind (Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009). Sie werden für die Anspruchsprüfung und Rentenberechnung berücksichtigt.

Pro Memoria Zeiten (PM, périodes pour mémoire)

Bei den mit dem Zusatz „Pro Memoria“ (PM, périodes pour mémoire) gekennzeichneten Zeiten handelt es sich um belgische Beitrags- oder gleichgestellte Zeiten, die sich im jeweiligen Einzelfall aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften nicht auf die Berechnung der belgischen Pension auswirken. Dies sind:

  • Zeiten im Jahr des belgischen Pensionsbeginns,
  • Zeiten vor Vollendung des 20. Lebensjahres, wenn die Anzahl der zurückgelegten Versicherungszeiten die Höchstgrenzen für eine vollständige Berufslaufbahn (Männer: 45 Jahre, Frauen: mindestens 40 Jahre) überschreitet und
  • Zeiten vor dem 01.01.1955, in denen im jeweiligen Jahr eine Beschäftigung nicht mindestens an 185 Tagen jeweils mindestens 4 Stunden oder insgesamt mindestens 1.480 Stunden ausgeübt wurde.

Pro Memoria Zeiten sind keine Zeiten besonderer Art.

Eine Kennzeichnung von Zeiten mit dem Zusatz „Pro Memoria“ (PM, périodes pour mémoire) erfolgt in der Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer ab 1989 im Allgemeinen nicht mehr.

Versicherungszeiten des geschiedenen Ehegatten

Einer geschiedenen, nicht wiederverheirateten Person kann eine Alterspension aus den Zeiten des früheren Ehegatten gezahlt werden. Die vom geschiedenen Ehegatten zurückgelegten Zeiten werden dabei allerdings nicht zu eigenen Versicherungszeiten des Leistungsbeziehers.

Versicherungszeiten des früheren Ehegatten, aus denen aufgrund des Königlichen Beschlusses vom 12.05.1975 Alterspensionen an geschiedenen Ehegatten gewährt werden, sind nach Ansicht des FPD/SFP (bis 31.03.2016 ONP/RVP) keine Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004.

Ehemalige Kriegsgefangene

Angehörige der ehemaligen deutschen Wehrmacht oder sonstiger Organisationen, die sich in Belgien in Kriegsgefangenschaft beziehungsweise sonstigem Gewahrsam befanden, waren während der Gefangenschaft nicht versichert. Sie unterlagen erst der Versicherung, wenn sie aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden waren (bei Versicherten im Bergbau war dies in der Regel erst ab dem 17.05.1947 möglich).

Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Selbständigen

In der am 01.01.1957 eingeführten und vom Landesinstitut der Sozialversicherungen der Selbständigen (französisch: Institut national d’assurances sociales pour travailleurs indépendants - INASTI, flämisch: Rijksinstitut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen - RSVZ) verwalteten Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Selbständigen wird unterschieden zwischen

  • Versicherungs-/Beitragszeiten (vergleiche Abschnitt 5.1),
  • gleichgestellten Versicherungszeiten (vergleiche Abschnitt 7.2) und
  • Pro Memoria Zeiten (vergleiche Abschnitt 5.3).

Versicherungs-/Beitragszeiten (périodes d’assurance/verzekerings tijdvakken)

Versicherungs-/Beitragszeiten entstehen seit 01.01.1957 für selbständige Personen, die eine berufliche Tätigkeit auf eigene Rechnung ausüben, sowie für deren Helfer, die den Selbständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen und vertreten. Dabei muss für die Anerkennung von Versicherungs-/Beitragszeiten die Beitragszahlung zur Nationalen Hilfskasse der Sozialversicherungen für Selbständige oder an eine vom Versicherten ausgewählten Sozialversicherungskasse (vergleiche auch GRA zu Organisation der Sozialversicherung Belgien, Abschnitt 1.2) nachgewiesen werden. Für die Zeit vor dem 31.12.1956 ist eine Anerkennung von Versicherungs-/Beitragszeiten möglich, wenn die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit durch die Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

Für den mithelfenden Ehegatten oder registrierten Lebenspartner eines Selbständigen entstehen eigene Versicherungs-/Beitragszeiten

  • kraft Gesetzes ab 01.07.2005, sofern der Ehegatte/registrierte Lebenspartner nach dem 31.12.1955 geboren wurde,
  • auf Antrag des Ehegatten/registrierten Lebenspartners für die Zeit vom 01.01.2003 bis 30.06.2005 oder ab 01.07.2005, sofern er vor dem 01.01.1956 geboren wurde.

Nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit kann innerhalb der folgenden drei Quartale (9 Monate) eine freiwillige Weiterversicherung für längstens zwei Jahre beantragt werden. Wurde die selbstständige Tätigkeit innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Pensionsalter aufgegeben, können Beiträge bis zum Pensionsbeginn entrichtet werden.

Gleichgestellte Versicherungszeiten (périodes assimileés/gelijkgestelde tijdvakken)

Als den Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten werden auf Antrag berücksichtigt:

  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Invalidität, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 66 % beträgt, aus der selbständigen Tätigkeit kein Einkommen erzielt wird und Anspruch auf Krankengeld oder Invaliditätsgeld besteht,
  • Zeiten der „fortgesetzten Versicherung“ (französisch: assurance continuée, flämisch: voortgezette verzekering) aufgrund von Art. 38 bis 44 des Königlichen Beschlusses vom 22.12.1967,
  • Zeiten des Wehrdienstes oder Übungszeiten bei den belgischen Streitkräften und Zeiten des zivilen Ersatzdienstes bei Wehrdienstverweigerern, sofern der Versicherte vorher wenigstens ein Quartal (90 Tage) lang selbständig tätig war oder anschließend 180 Tage eine Tätigkeit als Selbständiger aufgenommen hat,
  • Studien- und Ausbildungszeiten ab dem 01. Januar des Kalenderjahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wurde (nur möglich für Studien- beziehungsweise Ausbildungszeiträume vor dem 01.01.1957 und sofern eine selbständige Tätigkeit bereits vor Aufnahme des Studiums/der Ausbildung ausgeübt wurde oder diese innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung des Studiums/Ausbildung aufgenommen wurde);
    Eine Anerkennung von Studien- und Ausbildungszeiträumen nach dem 31.12.1956 als gleichgestellte Zeit ist nur bei (Nach-)Zahlung entsprechender Beiträge möglich.
  • Zeiten der Untersuchungshaft für eine Tat, für die der Betreffende nicht verurteilt wurde,
  • Zeiten der Nichterwerbstätigkeit, für die der Betreffende den Status der nationalen Anerkennung im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg erhalten hat. Es handelt sich dabei zum Beispiel um Zeiten der zwangsweisen Einberufung zur deutschen Wehrmacht und um Zeiten, in denen der Betroffene aufgrund einer Kriegsbeschädigung nicht erwerbstätig war.

Pro Memoria Zeiten (PM, périodes pour mémoire)

Mit „Pro Memoria“ (PM, périodes pour mémoire) gekennzeichnete Zeiten sind keine Zeiten besonderer Art, sondern reguläre belgische Beitrags- beziehungsweise gleichgestellte Zeiten (vergleiche auch Ausführungen zu Abschnitt 4.5) und werden als solche für die Anspruchsprüfung und Rentenberechnung herangezogen.

System für Soziale Sicherheit in Übersee

Beschäftigungen in den früheren belgischen Kolonien Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi, die den Kolonialen Dekreten von 1942, 1945, 1948 und 1953 unterlagen, waren bis zur Entlassung der Kolonien in die Unabhängigkeit nicht vom räumlichen Geltungsbereich des Europarechts erfasst. Mit Gesetz vom 16.06.1960 wurde in Belgien das System für Soziale Sicherheit in Übersee (Träger: französisch: Office National Sécurité Sociale (ONSS); bis 31.12.2016: Office des régimes particuliers de sécurité sociale (ORPSS); bis 31.12.2014: Office de sécurité sociale d’outre-mer (OSSOM); flämisch: Rijksdienst voor Sociale Zekerheid (RZS); bis 31.12.2016: Dienst voor de Bijzondere Socialezekerheidsstelsels (DIBISS); bis 31.12.2014: Dienst voor overzeese sociale zekerheid (DOSZ) geschaffen. Dieses System unterliegt nunmehr dem belgischen Recht und damit dem Europarecht. Dadurch sind die von diesem System bescheinigten Zeiten in den ehemaligen Kolonien nun Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004.

Nach dem Gesetz vom 16.06.1960 werden Pflichtversicherungszeiten ab 01.01.1942 für Beschäftigungen

  • im früheren Belgisch-Kongo bis 30.06.1960 und
  • in Ruanda-Urundi bis 31.10.1961

berücksichtigt.

Nach Selbständigkeit der belgischen Kolonien besteht aufgrund des Gesetzes vom 17.07.1963 die Möglichkeit einer freiwilligen (Weiter-)Versicherung im System für Soziale Sicherheit in Übersee ab 01.07.1960 beziehungsweise 01.11.1961. Zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind alle Personen, die eine Beschäftigung in einem Drittstaat (außerhalb der Mitgliedstaaten) ausüben. Auch nach Aufgabe dieser Beschäftigung ist eine weitere Beitragszahlung bis zu 12 Monaten möglich, wenn keine andere Beschäftigung aufgenommen wird und keine Sozialversicherung in einem anderen Mitgliedstaat besteht.

Versicherungszeiten im System für Soziale Sicherheit in Übersee können sich nicht mit Versicherungszeiten in einem anderen belgischen System der Sozialen Sicherheit überschneiden.

Sondersysteme für Beamte

Die meisten Beamten unterliegen seit 01.04.2016 der Zuständigkeit des Föderalen Pensionsdienstes (flämisch: Federale PensioendienstFPD; französisch: Service fédéral des PensionsSFP); bis 31.03.2016: Pensionsdienst des öffentlichen Rechts - PdÖD (niederländisch: Pensioensdienst voor de overheidssector - PDOS/französisch: Service des Pensions du Sectuer Public - SdPSP).

Unter eigener Verwaltung stehen selbständige Versorgungssysteme des öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel die staatliche belgische Eisenbahngesellschaft.

Zeiten in den Versorgungssystemen des öffentlichen Sektors entstehen für fest angestellte Bedienstete. Bei den fest angestellten Bediensteten handelt es sich hauptsächlich um

  • Beamte der Ministerien der Föderation, Gemeinschaften und Regionen,
  • Kindergärtner,
  • Lehrkräfte an Primar-, Sekundar- und Hochschulen,
  • Soldaten und Staatspolizisten,
  • Richter und Staatsanwälte sowie Angehörige besonderer Justiz- und Verwaltungsbehörden,
  • Geistliche,
  • Bedienstete gemeinnütziger Einrichtungen, die dem Zusammenschluss öffentlich-rechtlicher Einrichtungen (französisch: Pool des parastataux) angehören,
  • Bedienstete nahezu aller Kommunen, Kommunalverbände, Fürsorgestellen und der öffentlichen Krankenhäuser,
  • Bedienstete bei eigenständigen öffentlichen Unternehmen (zum Beispiel Rundfunk und Fernsehen, der staatlichen Eisenbahngesellschaft (SNCB) und der Wasserversorgung).

Bei den im Sondersystem für Beamte zurückgelegten Zeiten wird unterschieden zwischen

  • Versicherungs-/Dienstzeiten (vergleiche Abschnitt 8) und
  • gleichgestellten Versicherungszeiten (vergleiche Abschnitt 7.2).

Versicherungs-/Dienstzeiten (périodes d’assurance/verzekerings tijdvakken)

Der Umfang der Versicherungs-/Dienstzeiten in einem Sondersystem für Beamte entspricht bei einer Vollzeitbeschäftigung in der Regel der tatsächlichen Beschäftigungsdauer. Wird die Berufstätigkeit nur als Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, wird der Umfang der Versicherungszeit entsprechend dem Verhältnis der tatsächlich geleisteten Teilzeittätigkeit zu einer Vollzeittätigkeit gekürzt. Diese Teilzeitbeschäftigungen werden im E 205 BE gelegentlich mit „AR 2006“ (Königlicher Erlass Nr. 206) gekennzeichnet (eine eventuelle Kennzeichnung im späteren SED P 5000 ist noch nicht bekannt).

Die anrechenbaren Versicherungs-/Dienstzeiten im Sondersystem für Beamte umfassen vor allem:

  • die tatsächlichen Dienstzeiten als Beamter oder Beamtenanwärter,
  • vorübergehende Dienstzeiten oder Zeiten der Anstellung mit einem Arbeitsvertrag des öffentlichen Dienstes vor der endgültigen Ernennung zum Beamten,
  • besoldete Ausfallzeiten (zum Beispiel Zeiten wegen Krankheit, Mutterschutz oder Jahresurlaub) und
  • Zeiten des Wehrdienstes, Zivilschutzdienstes oder Zivildienstes von Kriegsdienstverweigerern (auch wenn vor Dienstantritt zurückgelegt).

Gleichgestellte Versicherungszeiten (périodes assimileés/gelijkgestelde tijdvakken)

Den Versicherungszeiten gleichgestellt werden

  • Zeiten der vollständigen oder teilweisen Laufbahnunterbrechung im öffentlichen Dienst:
    Das System der „Laufbahnunterbrechung“ im öffentlichen Dienst ermöglicht es Beamten, ihre Berufstätigkeit vollständig (Ruhen der Berufstätigkeit) oder teilweise (Reduzierung der Berufstätigkeit) zu unterbrechen. Für die Dauer der Unterbrechung der Beschäftigung erhalten sie als Einkommensausgleich ein Unterbrechungsgeld aus der belgischen Arbeitslosenversicherung (ohne dass tatsächlich Arbeitslosigkeit vorliegt). Für die Zeiten der Nichtausübung der Berufstätigkeit können im Rahmen des sogenannten „Zeitkredites“ gleichgestellte Zeiten in einem bestimmten Umfang berücksichtigt werden.
  • Zeiten der Laufbahnunterbrechung im Rahmen des Elternurlaubs (Kindererziehung):
    Unterbrechen Beamte ihre Berufstätigkeit, um ein eigenes oder adoptiertes Kind beziehungsweise ein Stiefkind zu erziehen, erhalten sie aus der belgischen Arbeitslosenversicherung ein pauschales Unterbrechungsgeld (ohne dass tatsächlich Arbeitslosigkeit vorliegt). Die Beamten haben die Möglichkeit, Elternurlaub für eine Höchstdauer von drei Monaten im Fall einer vollständigen Laufbahnunterbrechung oder im Fall einer teilweisen Laufbahnunterbrechung für eine Höchstdauer von 6 Monaten (Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte) beziehungsweise 15 Monaten (Reduzierung der Arbeitszeit um ein Fünftel) in Anspruch zu nehmen. Für die Zeiten des Elternurlaubs können im Rahmen des sogenannten „Zeitkredites“ gleichgestellte Zeiten in einem bestimmten Umfang berücksichtigt werden.
  • Zeiten der Laufbahnunterbrechung wegen der Pflege eines kranken Verwandten oder wegen Leistung von Palliativpflege:
    Beamte haben die Möglichkeit, ihre Berufstätigkeit vollständig oder teilweise zu unterbrechen, um einen schwer kranken Familienangehörigen oder unheilbar Kranken zu pflegen. Für die Dauer der Pflege wird ihnen ein Unterstützungsgeld aus der belgischen Arbeitslosenversicherung gezahlt (ohne dass tatsächlich Arbeitslosigkeit vorliegt). Im Rahmen des sogenannten „Zeitkredites“ können gleichgestellte Zeiten in einem bestimmten Umfang berücksichtigt werden.
  • Abwesenheitszeiträume wegen Altersteilzeit, freiwilliger Viertagewoche, Vorruhestand mit Vorruhestandsbezügen (Wachtgeld) oder der Beurlaubung vor Versetzung in den Ruhestand:
  • Beamte dürfen ab einem bestimmten Lebensalter (in der Regel mit 55 Jahren) bis zum Pensionsbeginn ihre Arbeitszeit um die Hälfte verkürzen (Altersteilzeit) oder an vier Tagen an der Woche arbeiten (freiwillige Viertagewoche). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, vorzeitig in den Vorruhestand mit Vorruhestandsbezügen „Wachtgeld“ zu treten oder sich vor Versetzung in den Ruhestand beurlauben zu lassen. Für die Zeit der Abwesenheit werden gleichgestellte Zeiten in einem bestimmten Umfang gutgeschrieben.
  • Zeitgutschriften wegen eines Diplomstudiums:
    Den Beamten werden für Diplomstudienzeiten gleichgestellte Zeiten im Umfang von bis zu 48 Monaten gutgeschrieben, wenn der Besitz des Diploms für die auszuübende Funktion unbedingt erforderlich war. Diese Zeiten werden im E 205 BE oft als Diplombonus (bonification pour diplôme/diplomabonificatie) gekennzeichnet.

Grundsätzlich werden für die Beamten die ersten 12 Monate der (vollständigen oder teilweisen) Laufbahnunterbrechung ohne weitere Voraussetzungen für die Pension berücksichtigt. Die nächsten 48 Monate der (vollständigen oder teilweisen) Laufbahnunterbrechung können nur dann für die Pension berücksichtigt werden, wenn der Beamte einen bestimmten Beitrag an das Beamtensystem gezahlt hat („Validierung“). Die Zahlung eines bestimmten Beitrags ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Beamte oder der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte beziehungsweise Lebensgefährte während der Dauer von maximal 24 Monaten Kinderzulagen für ein Kind unter sechs Jahren erhält.

Die Zeiten der (vollständigen oder teilweisen) Laufbahnunterbrechung dürfen die Dauer der tatsächlich geleisteten Dienstzeiten nicht überschreiten und sind auf jeden Fall auf höchstens 60 Monate beschränkt.

Ferner darf die Summe aller gleichgestellten Zeiten (mit Ausnahme der Diplomstudienzeiten) im Rahmen des sogenannten „Zeitkredits“ nur zu einem bestimmten Prozentsatz der tatsächlich geleisteten Dienstzeit (zwischen 20 und 25 % je nach Alter des Beamten) für die Pension berücksichtigt werden. In bestimmten Fällen (zum Beispiel bei Geburten vor dem 01.01.1951) werden Zeiten der Beurlaubung vor Versetzung in den Ruhestand nicht gekürzt.

Ob und gegebenenfalls wie diese Zeiten vom Beamtenträger im E 205 BE (später im SED P 5000) bescheinigt werden, ist derzeit nicht bekannt.

Versicherungslastregelungen

Die Versicherungslastregelungen zwischen der deutschen und der belgischen Rentenversicherung ergeben sich aus Art. 3 SP zum SVA-Belgien und Art. 4 SP zum SVA-Belgien vom 07.12.1957, die gemäß Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Anhang II zur VO (EG) Nr. 883/2004, Belgien - Deutschland weiterhin Anwendung finden.

Danach fallen im Allgemeinen in die belgische Versicherungslast Versicherungs- und gleichgestellte Zeiten, die in der Zeit vom

  • 01.01.1891 bis 31.12.1919 in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt wurden, sofern der Versicherte am 01.01.1920 seinen Wohnsitz in den Gemeinden Eupen, Malmédy oder St. Vith hatte, und
  • 01.04.1949 bis 27.08.1958 in den in dieser Zeit unter belgischer Verwaltung stehenden deutschen Gebieten Aachen-Bildchen, Losheim, Losheimergraben, Leykoul und Hemmeres zurückgelegt wurden, sofern der Versicherte am 01.10.1958 seinen Wohnsitz in Belgien hatte.

Die in die belgische Versicherungslast fallenden Zeiten sind belgische Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004.

Ab 01.01.1920 ist im Gebiet Eupen-Malmédy die deutsche Rentenversicherung als belgisches Sondersystem fortgeführt worden. Auch Zeiten in diesem Sondersystem sind belgische Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004.

In die deutsche Versicherungslast fallen Versicherungs- und gleichgestellte Zeiten, die in der Zeit vom

  • 01.01.1891 bis 31.12.1919 in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt wurden, wenn der Versicherte am 01.01.1920 seinen Wohnsitz im Gebiet von Neutral-Moresnet (La Calamine/Kelmis) oder außerhalb der Gemeinden Eupen, Malmédy oder St. Vith hatte,
  • 01.01.1941 (zum Teil auch 01.07.1940) bis 30.09.1944 in den Gebieten Eupen, Malmédy oder St. Vith zurückgelegt wurden,
  • 01.04.1949 bis 27.08.1958 in den in dieser Zeit unter belgischer Verwaltung stehenden deutschen Gebieten Aachen-Bildchen, Losheim, Losheimergraben, Leykoul und Hemmeres zurückgelegt wurden, sofern der Versicherte am 01.10.1958 seinen Wohnsitz außerhalb Belgiens hatte.

Diese Zeiten sind deutsche Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004.

Kürzung belgischer Zeiten (Einheit der Berufslaufbahn)

In Fällen, in denen der Versicherte mehreren belgischen Versicherungs- und Versorgungssystemen (ausgenommen dem System für Selbständige) angehörte und die Summe aller anrechenbaren Zeiten die volle Berufslaufbahn (bei Männern: 45 Jahre, bei Frauen: mindestens 40 Jahre) überschreitet, werden die belgischen Zeiten des Systems mit der ungünstigeren Leistung gekürzt. Die Kürzung der belgischen Zeiten erfolgt vorrangig bei den „zusätzlichen Jahren“, umfasst höchstens 15 Jahre und hat nur Auswirkung auf die innerstaatliche belgische Rentenberechnung. Auch ausländische Zeiten, aus denen eine Leistung gewährt wurde, konnten bis zum 31.05.1992 den Umfang der belgischen Zeiten mindern.

Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und für die Rentenberechnung werden die ungekürzten belgischen Zeiten herangezogen.

Bescheinigung der Versicherungszeiten

Die Bescheinigung der Versicherungszeiten erfolgt im vorgegebenen Format E 205 BE. Zur künftigen Darstellung der belgischen Versicherungszeiten (SED P 5000) können noch keine Aussagen getroffen werden.

Während der Übergangszeit (Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. E5 vom 16.03.2017) ist weiterhin die Verwendung des bisherigen Formblatts E 205 BE zulässig.

Eine Anerkennung von Versicherungs-/Beitragszeiten kann erst erfolgen, wenn eine Beitragsentrichtung durch "Sigedis" (flämisch: Sociale Individuele Gegevens, französisch: Données Individuelles Sociales) nachgewiesen ist. Bei Sigedis handelt es sich um eine Einrichtung, die die Versicherungskonten unter anderem der Gastarbeiter verwaltet. Sigedis hat ab dem 01.01.2010 die Aufgaben von Cimire übernommen. Die Bestätigung der Beitragsentrichtung kann in der Regel erst einige Monate nach Eingang der Entgeltmeldung durch den Arbeitgeber bei Sigedis erfolgen.

Das übergangsweise noch zu verwendende Formblatt E 205 BE sieht keine Unterscheidung in Pflicht- und freiwillige Beitragszeiten vor. Darüber hinaus kann die belgische Seite in der Regel nur für die letzten 10 Jahre vor dem Beginn der Pension eine Aussage darüber treffen, aufgrund welchen Tatbestandes (zum Beispiel Krankheit, Kindererziehung) eine gleichgestellte Zeit anerkannt und bescheinigt wurde.

Allerdings weist zumindest FPD/SFP (bis 31.03.2016 ONP/RVP) im übergangsweise noch zu verwendenden Formblatt E 205 BE - soweit möglich - auf bestimmte in der Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer zurückgelegte freiwillige Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten in der Spalte „Beroep/Profession“ gesondert hin.

Da die in der Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer zurückgelegten gleichgestellten Zeiten der Kindererziehung ohne Leistungsbezug generell nur für den Anspruch auf eine deutsche Altersrente und nicht für die Berechnung zählen (vergleiche Abschnitt 4), wird vom FPD/SFP (bis 31.03.2016 ONP/RVP) auf diese besonderen Zeiten im Formblatt E 205 BE in der Spalte „Beroep/Profession“ - soweit möglich - mit dem Hinweis „Uitsluitend voor opening recht“ gesondert hingewiesen (eine eventuelle Kennzeichnung im späteren SED P 5000 ist noch nicht bekannt).

Darüber hinaus werden im Formblatt E 205 BE

  • freiwillige Beitragszeiten für Studienzeiten mit dem Hinweis „Bediende (regularisatie studie)“ beziehungsweise „Employé (regul. études)“ und
  • freiwillige Beitragszeiten für Zeiträume der Beschäftigung als Arbeitnehmer, in denen keine Pensionsbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, mit dem Hinweis „Regul 3ter“

versehen.

Die belgischen Versicherungsträger bescheinigen die Versicherungszeiten im übergangsweise noch zu verwendenden Formblatt E 205 BE zum Teil jahresweise, ohne Angabe des genauen Beginns und Endes der Zeit im jeweiligen Kalenderjahr. Durch diese Verfahrensweise können Unterbelegungen entstehen, die unter der Beachtung der in der GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3.3 beschriebenen Grundsätze korrigiert werden.

Wird eine Beschäftigung nur als Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, so wird der Umfang der Versicherungszeit in der Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer und in einem Sondersystem für Beamte entsprechend gekürzt. Eine besondere Kennzeichnung von Teilzeitbeschäftigungen erfolgt jedoch in der Regel nicht (beachte aber Abschnitt 8). Kommt es bei den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auf die Belegung einer Zeit mit einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit an, wird gegebenenfalls auf den tatsächlichen Zeitraum der Beschäftigung oder Tätigkeit abgestellt (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.2.3).

Zeiteinheiten

Das belgische Recht kennt die Zeiteinheiten Tage, Monate (zum Teil mit 4 Dezimalstellen), Quartale (Trimester) und Jahre. Die Umrechnung in die deutsche Zeiteinheit „Kalendermonat“ wird entsprechend der GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 vorgenommen. Dabei erfolgt die Bescheinigung der Versicherungszeiten in den einzelnen Systemen wie folgt:

  • Invaliditätsversicherung der Arbeitnehmer und Selbständigen
    Die zurückgelegten Versicherungszeiten werden in der Zeiteinheit „Tage“, abgestellt auf eine 6-Tage-Woche, bescheinigt. Dabei entsprechen für die Umrechnung der Versicherungszeit 26 Tage einem Monat (vergleiche GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3).
  • Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer
    Die zurückgelegten Versicherungszeiten werden in der Zeiteinheit „Tage“, abgestellt auf eine 6-Tage-Woche, bescheinigt. Dabei entsprechen für die Umrechnung der Versicherungszeit 26 Tage einem Monat (vergleiche GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3).
  • Sondersystem für Bergarbeiter
    Soweit Zeiten im Formblatt E 205 BE (künftig SED P 5000) in Tagen aufgeführt sind, basieren diese auf einer Sechs-Tage-Woche. Dies gilt auch für die Zeiten im belgischen Bergbau, die tatsächlich im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche zurückgelegt worden sind. Die Einführung der Fünf-Tage-Woche im belgischen Bergbau erfolgte in den verschiedenen belgischen Bergbaurevieren zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den Jahren zwischen 1955 und 1962. Da die belgische Rentengesetzgebung auf der Sechs-Tage-Woche basiert, werden die im Bergbau seit der Einführung der Fünf-Tage-Woche zurückgelegten Zeiten um 20 % erhöht und dadurch wie Zeiten auf der Basis einer Sechs-Tage-Woche ausgewiesen.
  • Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Selbständigen
    Die zurückgelegten Versicherungszeiten werden in der Zeiteinheit „Tage“, abgestellt auf eine 6-Tage-Woche, bescheinigt. Dabei entsprechen für die Umrechnung der Versicherungszeit 26 Tage einem Monat (vergleiche GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3).
  • System für die Soziale Sicherheit in Übersee
    Die zurückgelegten Versicherungszeiten werden - soweit bekannt - in „Jahren, Monaten und Resttage“ bescheinigt. Die Umrechnung der Versicherungszeit in die Zeiteinheit „Kalendermonat“ erfolgt entsprechend der GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3.
  • Sondersysteme für Beamte
    Die in einem Sondersystem für Beamte zurückgelegten Versicherungszeiten werden in der Regel in der Zeiteinheit „Monate“ und (Rest-)Tage, die als Dezimalwert dargestellt werden, bescheinigt.
    Soweit bekannt, bescheinigen die öffentlichen Fürsorge(Sozialhilfe)träger (französisch: Centre Public d’aide sociale - CPAS; flämisch: openbare centrum voor maatschappelijk welzijn - OCMW) die Versicherungszeiten in der Zeiteinheit „Tage“. Dabei wird vermutlich auf eine 7-Tage-Woche abgestellt. Sollte dies der Fall sein, entsprechen für die Umrechnung der Versicherungszeit 30 Tage einem Monat (vergleiche GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3).

Wirkung der Zeiten

Die im E 205 BE (später im SED P 5000) von den jeweiligen Versicherungsträgern bescheinigten Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten sind grundsätzlich sowohl bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) als auch für die Rentenberechnung (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) zu berücksichtigen. Die Wirkung der belgischen Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten in den unterschiedlichen Systemen kann den nachfolgenden Abschnitten entnommen werden:

  • Invaliditätsversicherung der Arbeitnehmer und Selbständigen (vergleiche Abschnitt 2),
  • Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer (vergleiche Abschnitt 4),
  • Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Selbständigen (vergleiche Abschnitt 5) sowie das
  • Sondersystem für Beamte (vergleiche Abschnitt 11).

Invaliditätsversicherung der Arbeitnehmer und Selbständigen

Die in der Invaliditätsversicherung der Arbeitnehmer und Selbständigen zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten können bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) und bei der Rentenberechnung (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) für den Leistungsfall Invalidität herangezogen werden.

Hinweis: Vor dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. H6 der Verwaltungskommission am 01.04.2011 wurden

  • gleichgestellte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vom 14.07.1994, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 66 % vorgelegen hat,
  • gleichgestellte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gemäß Königlichem Dekret vom 20.07.1971 und
  • gleichgestellte Zeiten der „fortgesetzten Versicherung“ (französisch: assurance continuée, flämisch: voortgezette verzekering) nach Art. 247 des Königlichen Beschlusses vom 03.07.1996

nicht für die Anspruchsprüfung herangezogen. Leistungsansprüche, die deswegen in der Vergangenheit wegen nicht erfüllter Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) abgelehnt wurden, können auf Antrag der berechtigten Person überprüft werden. Eine Überprüfung von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen.

Die in der Invaliditätsrentenversicherung zurückgelegten Zeiten wirken sich bei der Begründung von deutschen Erwerbsminderungs- und Erziehungsrentenansprüchen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) im Einzelnen wie folgt aus:

  • Wartezeiten von 5 und 20 Jahren
    Bei den Wartezeiten von 5 und 20 Jahren (§§ 50 Abs. 1 und 2, 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Pflichtversicherungs-/Pflichtbeitragszeiten und
    • alle gleichgestellten Zeiten.
  • wartezeitähnliche Voraussetzungen (25/35 Jahre rentenrechtliche Zeiten)
    Bei Prüfung der wartezeitähnlichen Voraussetzungen von 25 beziehungsweise 35 Jahren rentenrechtliche Zeiten (§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Pflichtversicherungs-/Pflichtbeitragszeiten und
    • alle gleichgestellten Zeiten.
    Eine Berücksichtigung dieser Zeiten für § 120a Abs. 4 SGB VI kommt nur in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI in Betracht.
  • Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
    Als „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 53 Abs. 1 S. 2 und 2 S. 1 SGB VI, § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 245 Abs. 3 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • alle Pflichtversicherungs-/Pflichtbeitragszeiten, und zwar unabhängig davon, ob während der Zurücklegung der Zeit eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat.
  • Rente für Bergleute
    Für die Wartezeit von 5 Jahren sowie die Voraussetzung „3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten“ für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.
  • Aufschubzeit
    Als Aufschubzeit (Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004) werden bei Anwendung der §§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 4 SGB VI berücksichtigt:
    • gleichgestellte Zeiten, soweit sie vom Typ her den jeweiligen deutschen Verlängerungstatbeständen entsprechen. Diese sind im E 205 BE (später im SED P 5000) nicht besonders gekennzeichnet und werden gesondert ermittelt.
  • Anwartschaftserhaltungszeiten
    Als Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne von § 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI werden berücksichtigt:
    • Pflichtversicherungs-/Pflichtbeitragszeiten und
    • alle gleichgestellten Zeiten.
  • Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
    Um den Umfang von 40 beziehungsweise 35 Jahren für die Vertrauensschutzregelung der §§ 77 Abs. 4 und 264d SGB VI zu erreichen, werden berücksichtigt:
    • Pflichtversicherungs-/Pflichtbeitragszeiten und
    • gleichgestellte Zeiten (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit).
  • Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
    Um den Umfang von 40 beziehungsweise 35 Jahren für die Vertrauensschutzregelung der §§ 77 Abs. 4 und 264d SGB VI zu erreichen, werden berücksichtigt:
    • Pflichtversicherungs-/Pflichtbeitragszeiten und
    • gleichgestellte Zeiten, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, von der Anrechnung ausgeschlossen bleiben (§ 244 Abs. 3 SGB VI, vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.3.2). Ebenso ausgeschlossen bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist (§ 51 Abs. 3a Nr. 3 2. Halbs. SGB VI). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3).

Tabellarisch dargestellt ergibt sich daraus folgende Aufstellung:

Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004G-Zeiten
Versicherungs-/Beitragszeiten
G-Zeiten
Urlaub bei Arbeitern - vor 1957
G-Zeiten
AU nach dem Gesetz vom 14.07.1994
G-Zeiten
AU nach dem Dekret vom 20.07.1971
G-Zeiten
fortgesetzte Versicherung
G-Zeiten sonstige
Wartezeit von 5, 20 Jahren
§§ 50 Abs. 1, 2, 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI
jajajajajaja
wartezeitähnlich (25, 35 Jahre)
§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI
ja1ja1ja1ja1ja1ja1
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit
§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 53 Abs. 1 S. 2 und 2 S. 1 SGB VI, § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI
jaentfälltneinneinneinnein
Aufschubzeit
Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit §§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 4 SGB VI
neinneinjajaja2ja2
Anwartschaftserhaltungszeiten
§ 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI
jajajajajaja
Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
(§§ 77 Abs. 4 und 264d SGB VI)
jajajajajaja (ohne Alo-Zeiten)
Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
(§§ 77 Abs. 4 und 264d SGB VI)
jajajajajaja (für Zeiten der Arbeitslosigkeit werden die Beschreibungen im oben stehenden Text beachtet)
1bei § 120a Abs. 4 SGB VI nur soweit ein Fall des § 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI vorliegt
2soweit sie vom Typ her den deutschen Verlängerungstatbeständen entsprechen. Diese sind im E 205 BE (später im SED P 5000) nicht besonders gekennzeichnet und werden gesondert ermittelt.

Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer

Die in der Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten können in der Regel sowohl bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) und bei der Rentenberechnung (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) für die Leistungsfälle Alter und Tod herangezogen werden.

Hinweis: Vor dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. H6 der Verwaltungskommission am 01.04.2011 wurden

  • freiwillige Beitragszeiten für Studienzeiten ab dem 01. Januar des Kalenderjahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wurde („regularisatie studie“/“regul. études“) und
  • freiwillige Beitragszeiten für Beschäftigungszeiten (zum Beispiel von Ordensmitgliedern), in denen keine Zugehörigkeit zu einem Versicherungssystem bestand (Regularisatie Art. 3b beziehungsweise 3ter KB 21.12.1967)

in einigen Fällen nicht für die Anspruchsprüfung herangezogen. Leistungsansprüche, die deswegen in der Vergangenheit wegen nicht erfüllter Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) abgelehnt wurden, können auf Antrag der berechtigten Person überprüft werden. Eine Überprüfung von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen.

Generell nur für den Anspruch auf eine deutsche Altersrente (nicht aber für die Rentenberechnung) sowie für die Prüfung der wartezeitähnlichen Voraussetzungen (zum Beispiel §§ 262, 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4 SGB VI) zählen die im Rahmen einer Sonderregelung anerkennungsfähigen

  • gleichgestellten Zeiten der Kindererziehung ohne Leistungsbezug
    (vergleiche Abschnitt 4.3), Stichpunkt: „Unterbrechung der Berufslaufbahn wegen Kindererziehung“).

Die Zeiten werden im E 205 BE handschriftlich ergänzt und mit dem Hinweis „Uitsluitend voor opening recht“ versehen (eine eventuelle Kennzeichnung im späteren SED P 5000 ist noch nicht bekannt).

Werden gleichgestellte Zeiten der Kindererziehung ohne diesen Hinweis bescheinigt, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um reguläre gleichgestellte Zeiten der Kindererziehung mit Leistungsbezug handelt. Diese Zeiten zählen stets für den Anspruch und die Berechnung.

Die in der Alters- und Hinterbliebenenrentenversicherung zurückgelegten Zeiten wirken sich bei der Begründung von deutschen Alters- und Hinterbliebenenrentenansprüchen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) im Einzelnen wie folgt aus:

  • Wartezeiten von 5, 15 und 35 Jahren
    Bei den Wartezeiten von 5, 15 und 35 Jahren (§§ 50 Abs. 1 und 4, 243b SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Pflichtversicherungs-/Pflichtbeitragszeiten,
    • alle freiwilligen Beitragszeiten und
    • gleichgestellte Zeiten (bei Zeiten der Kindererziehung ohne Leistungsbezug nur für das Risiko Alter).
  • Wartezeit von 25 Jahren
    Für die Wartezeit von 25 Jahren (§§ 50 Abs. 3, 238 Abs. 1 und 4239 Abs. 1) für die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 40, 45, 238, 239 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.
  • Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
    Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2012) werden berücksichtigt:
    • Pflichtversicherungs-/Pflichtbeitragszeiten, und zwar unabhängig davon, ob während der Zurücklegung der Zeit eine Beschäftigung oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat, sowie
    • alle gleichgestellten Zeiten (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit).
  • Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
    Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Pflichtversicherungs-/Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Beschäftigung als Arbeitnehmer,
    • freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig deutsche oder mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit vorliegen. Deutsche und mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.3.2 und 5.4) und
    • gleichgestellte Zeiten, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, von der Anrechnung ausgeschlossen bleiben (§ 244 Abs. 3 SGB VI, vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.3.2). Ebenso ausgeschlossen bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist (§ 51 Abs. 3a Nr. 3 2. Halbs. SGB VI). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3).
  • wartezeitähnliche Voraussetzungen (25/35 Jahre rentenrechtliche Zeiten)
    Bei Prüfung der wartezeitähnlichen Voraussetzungen von 25 beziehungsweise 35 Jahren rentenrechtliche Zeiten (§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Pflichtversicherungs-/Pflichtbeitragszeiten,
    • freiwillige Beitragszeiten und
    • alle gleichgestellten Zeiten.
    Eine Berücksichtigung dieser Zeiten für § 120a Abs. 4 SGB VI kommt dabei jedoch nur in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VI in Betracht.
  • Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
    Als „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ (§§ 53 Abs. 1 S. 2 und 2 S. 1 SGB VI, 236 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 236a S. 5 Nr. 2, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, 237a Abs. 1 Nr. 3, 237a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Pflichtversicherungs-/Pflichtbeitragszeiten, und zwar unabhängig davon, ob während der Zurücklegung der Zeit eine Beschäftigung oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat.
  • Aufschubzeit
    Als Aufschubzeit (Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004) werden bei Anwendung des § 237 Abs. 1 Nr. 4 und 2 S. 2 SGB VI berücksichtigt:
    • gleichgestellte Zeiten, soweit sie vom Typ her den jeweiligen deutschen Verlängerungstatbeständen entsprechen. Diese sind im E 205 BE (später im SED P 5000) nicht besonders gekennzeichnet und werden gesondert ermittelt.
  • Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
    Um den Umfang von 40 beziehungsweise 35 Jahren für die Vertrauensschutzregelung der §§ 77 Abs. 4 und 264c SGB VI zu erreichen, werden berücksichtigt:
    • Pflichtversicherungs-/Pflichtbeitragszeiten und
    • gleichgestellte Zeiten (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie der Kindererziehung ohne Leistungsbezug).
  • Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
    Um den Umfang von 40 beziehungsweise 35 Jahren für die Vertrauensschutzregelung der §§ 77 Abs. 4 und 264c SGB VI zu erreichen, werden berücksichtigt:
    • Pflichtversicherungs-/Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Beschäftigung als Arbeitnehmer,
    • freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig deutsche oder mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit vorliegen. Deutsche und mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.3.2 und 5.4) und
    • gleichgestellte Zeiten, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, von der Anrechnung ausgeschlossen bleiben (§ 244 Abs. 3 SGB VI, vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.3.2). Ebenso ausgeschlossen bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist (§ 51 Abs. 3a Nr. 3 2. Halbsatz SGB VI). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3).

Tabellarisch dargestellt ergibt sich daraus folgende Aufstellung:

Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004Pflichtversicherungs-/PflichtbeitragszeitenFreiwillige Beitragszeiten wegen Studium oder gemäß
Art. 3b KB 21.12.1967
Freiwillige Beitragszeiten sonstigeG-Zeiten wegen KEZ ohne LeistungsbezugG-Zeiten sonstige (ohne G-Zeiten nach Abschnitt 4.4)
Wartezeit von 5, 15 und 35 Jahren
§§ 50 Abs. 1 und 4, 243b SGB VI
jajajaja, aber nur bei Altersrentenja
Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
§ 50 Abs. 5 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2012
janeinneinjaja
(ohne Alo-Zeiten)
Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
§ 50 Abs. 5 SGB VI
jaja, hierzu werden die Beschreibungen im vorstehenden Text beachtetja, hierzu werden die Beschreibungen im vorstehenden Text beachtetjaja, hierzu werden die Beschreibungen im vorstehenden Text beachtet
wartezeitähnlich (25, 35 Jahre)
§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI
ja1ja1ja1ja1ja1
Pflichtbeiträge für versicherte Beschäftigung/Tätigkeit
§§ 53 Abs. 1 S. 2 und 2 S. 1, 236 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 236a S. 5 Nr. 2, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, 237a Abs. 1 Nr. 3, 237a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI
janeinneinneinnein
Aufschubzeit
Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit § 237 Abs. 1 Nr. 4 und 2 S. 2 SGB VI
neinneinneinjaja2
Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
(§§ 77 Abs. 4 und 264d SGB VI)
janeinneinneinja
(ohne Alo-Zeiten)
Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
(§§ 77 Abs. 4 und 264d SGB VI)
jaja, hierzu werden die Beschreibungen im vorstehenden Text beachtetja, hierzu werden die Beschreibungen im vorstehenden Text beachtetneinja, hierzu werden die Beschreibungen im vorstehenden Text beachtet
1bei § 120a Abs. 4 SGB VI nur soweit ein Fall des § 120a Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VI vorliegt
2soweit sie vom Typ her den deutschen Verlängerungstatbeständen entsprechen. Diese sind im E 205 BE (später im SED P 5000) nicht besonders gekennzeichnet und werden gesondert ermittelt.

Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Selbständigen

Die in der Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Selbständigen zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten können bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) und bei der Rentenberechnung (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) für die Leistungsfälle Alter und Tod herangezogen werden.

Hinweis:

Vor dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. H6 der Verwaltungskommission am 01.04.2011 wurden gleichgestellte Zeiten für Studien- und Ausbildungszeiten (studieperiode - leerperiode) in einigen Fällen nicht für die Anspruchsprüfung herangezogen. Leistungsansprüche, die deswegen in der Vergangenheit wegen nicht erfüllter Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) abgelehnt wurden, können auf Antrag der berechtigten Person überprüft werden. Eine Überprüfung von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen.

Die in der Alters- und Hinterbliebenenrentenversicherung zurückgelegten Zeiten wirken sich bei der Begründung von deutschen Alters- und Hinterbliebenenrentenansprüchen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) im Einzelnen wie folgt aus:

  • Wartezeiten von 5, 15 und 35 Jahren
    Bei den Wartezeiten von 5, 15 und 35 Jahren (§§ 50 Abs. 1 und 4, 243b SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Pflichtversicherungs-/Pflichtbeitragszeiten und
    • alle gleichgestellten Zeiten.
  • Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
    Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2012) werden berücksichtigt:
    • Pflichtversicherungs-/Pflichtbeitragszeiten, und zwar unabhängig davon, ob während der Zurücklegung der Zeit eine selbständige Tätigkeit oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat, sowie
    • alle gleichgestellten Zeiten.
  • Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
    Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Pflichtversicherungs-/Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Beschäftigung als Selbständiger,
    • freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig deutsche oder mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit vorliegen. Deutsche und mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.3.2 und 5.4) und
    • alle gleichgestellten Zeiten.
  • wartezeitähnliche Voraussetzungen (25/35 Jahre rentenrechtliche Zeiten)
    Bei Prüfung der wartezeitähnlichen Voraussetzungen von 25 beziehungsweise 35 Jahren rentenrechtliche Zeiten (§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Pflichtversicherungs-/Pflichtbeitragszeiten und
    • alle gleichgestellten Zeiten.
    Eine Berücksichtigung dieser Zeiten für § 120a Abs. 4 SGB VI kommt dabei jedoch nur in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VI in Betracht.
  • Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
    Als „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ (§ 53 Abs. 1 S. 2 und 2 S. 1 SGB VI§ 236 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 236a S. 5 Nr. 2 SGB VI, § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI, § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 237a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Pflichtversicherungs-/Pflichtbeitragszeiten, und zwar unabhängig davon, ob während der Zurücklegung der Zeit eine selbständige Tätigkeit oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat.
  • Aufschubzeit
    Als Aufschubzeit (Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004) werden bei Anwendung des § 237 Abs. 1 Nr. 4 und 2 S. 2 SGB VI berücksichtigt:
    • gleichgestellte Zeiten, soweit sie vom Typ her den deutschen Verlängerungstatbeständen entsprechen. Diese sind im E 205 BE (später im SED P 5000) nicht besonders gekennzeichnet und werden gesondert ermittelt.
  • Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
    Um den Umfang von 40 beziehungsweise 35 Jahren für die Vertrauensschutzregelung der §§ 77 Abs. 4 und 264d SGB VI zu erreichen, werden berücksichtigt:
    • Pflichtversicherungs-/Pflichtbeitragszeiten und
    • alle gleichgestellten Zeiten.
  • Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
    Um den Umfang von 40 beziehungsweise 35 Jahren für die Vertrauensschutzregelung der §§ 77 Abs. 4 und 264d SGB VI zu erreichen, werden berücksichtigt:
    • Pflichtversicherungs-/Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Tätigkeit als Selbständiger,
    • freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig deutsche oder mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit vorliegen. Deutsche und mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.3.2 und 5.4) und
    • alle gleichgestellten Zeiten.

Tabellarisch dargestellt ergibt sich daraus folgende Aufstellung:

Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004Pflichtversicherungs-/PflichtbeitragszeitenG-Zeiten wegen Studium oder AusbildungG-Zeiten sonstige
Wartezeit von 5 Jahren
§ 50 Abs. 1 SGB VI
jajaja
Wartezeit von 15, 35 und 45 Jahren
§ 50 Abs. 4, Abs. 5 in der Fassung ab 01.01.2012 SGB VI, § 243b SGB VI
jajaja
Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
§ 50 Abs. 5 SGB VI
ja, bei freiwilligen Beiträgen werden die Beschreibungen im vorstehenden Text beachtetjaja
wartezeitähnlich (25, 35 Jahre)
§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI
ja1ja1ja1
Pflichtbeiträge für versicherte Beschäftigung/Tätigkeit
§§ 53 Abs. 1 S. 2 und 2 S. 1, 236 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 236a S. 5 Nr. 2, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, 237a Abs. 1 Nr. 3, 237a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI
janeinnein
Aufschubzeit
Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit § 237 Abs. 1 Nr. 4 und 2 S. 2 SGB VI
neinneinja2
Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
(§§ 77 Abs. 4 und 264d SGB VI)
jajaja
Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
(§§ 77 Abs. 4 und 264d SGB VI)
ja, bei freiwilligen Beiträgen werden die Beschreibungen im vorstehenden Text beachtetjaja
1bei § 120a Abs. 4 SGB VI nur soweit ein Fall des § 120a Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VI vorliegt
2soweit sie vom Typ her den deutschen Verlängerungstatbeständen entsprechen. Diese sind im E 205 BE (später im SED P 5000) nicht besonders gekennzeichnet und werden gesondert ermittelt.

Sondersysteme für Beamte

Die im Sondersystem für Beamte zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten können bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) und bei der Rentenberechnung (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) für die Leistungsfälle Invalidität, Alter und Tod herangezogen werden.

Hinweis:

Vor dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. H6 der Verwaltungskommission am 01.04.2011 wurden gleichgestellte Zeiten wegen eines Diplomstudiums (bonification pour diplôme/diplomabonificatie) nicht für die Anspruchsprüfung herangezogen. Leistungsansprüche, die deswegen in der Vergangenheit wegen nicht erfüllter Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) abgelehnt wurden, können auf Antrag der berechtigten Person überprüft werden. Eine Überprüfung von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen.

Bei Teilzeitbeschäftigungen wird der Umfang der Versicherungszeit entsprechend dem Verhältnis der tatsächlich geleisteten Teilzeittätigkeit zu einer Vollzeittätigkeit gekürzt (vergleiche Abschnitt 8). Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sind die ungekürzten Versicherungszeiten zugrunde zu legen. Für die Rentenberechnung sind dagegen die gekürzten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

Beachte:

Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wird auf den tatsächlichen Zeitraum der Tätigkeit als Beamter abgestellt (vergleiche Abschnitt 10).

Die im Sondersystem für Beamte zurückgelegten Zeiten wirken sich bei der Begründung von deutschen Rentenansprüchen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) im Einzelnen wie folgt aus:

  • Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren
    Bei den Wartezeiten von 5, 15 und 20 Jahren (§§ 50 Abs. 1, 2 und 4241 Abs. 2, 243b, 247 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Versicherungs-/Dienstzeiten und
    • alle gleichgestellten Zeiten.
  • Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
    Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2012) werden berücksichtigt:
    • Versicherungs-/Dienstzeiten, und zwar unabhängig davon, ob während der Zurücklegung der Zeit eine Beschäftigung oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat, sowie
    • alle gleichgestellten Zeiten.
  • Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
    Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Versicherungs-/Dienstzeiten sowie
    • alle gleichgestellten Zeiten.
  • wartezeitähnliche Voraussetzungen (25/35 Jahre rentenrechtliche Zeiten)
    Bei Prüfung der wartezeitähnlichen Voraussetzungen von 25 beziehungsweise 35 Jahren rentenrechtliche Zeiten (§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Versicherungs-/Dienstzeiten und
    • alle gleichgestellten Zeiten.
  • Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung und Tätigkeit
    Als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung und Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 53 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 SGB VI, §§ 55 Abs. 2, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237a Abs. 1 Nr. 3, 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Versicherungs-/Dienstzeiten, und zwar unabhängig davon, ob während der Zurücklegung der Zeit eine Beschäftigung oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat.
  • Anwartschaftserhaltungszeiten
    Als Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne von § 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI werden berücksichtigt:
    • Versicherungs-/Dienstzeiten und
    • alle gleichgestellten Zeiten.
  • Aufschubzeit
    Als Aufschubzeit (Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004) werden bei Anwendung der §§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 Abs. 2 S. 2, 240 Abs. 1 SGB VI und in Verbindung mit § 43 Abs. 4 SGB VI berücksichtigt:
    • gleichgestellte Zeiten, soweit sie vom Typ her den deutschen Verlängerungstatbeständen entsprechen. Diese sind im E 205 BE (später im SED P 5000) nicht besonders gekennzeichnet und werden gesondert ermittelt.
  • Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
    Um den Umfang von 40 beziehungsweise 35 Jahren für die Vertrauensschutzregelung der §§ 77 Abs. 4 und 264d SGB VI zu erreichen, werden berücksichtigt:
    • Versicherungs-/Dienstzeiten und
    • alle gleichgestellten Zeiten.
  • Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
    Um den Umfang von 40 beziehungsweise 35 Jahren für die Vertrauensschutzregelung der §§ 77 Abs. 4 und 264d SGB VI zu erreichen, werden berücksichtigt:
    • Versicherungs-/Dienstzeiten sowie
    • alle gleichgestellten Zeiten

Tabellarisch dargestellt ergibt sich daraus folgende Aufstellung:

Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004Versicherungs-/DienstzeitenG-Zeiten wegen DiplomstudiumG-Zeiten sonstige
Wartezeit von 5, 15, 20, 35 Jahren
§ 50 Abs. 1, 2 und 4 SGB VI,
§ 241 Abs. 2 SGB VI, § 243b SGB VI,
§ 247 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI
jajaja
Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
§ 50 Abs. 5 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2012
jajaja
Wartezeit von 45 Jahren bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
§ 50 Abs. 5 SGB VI
jajaja
wartezeitähnlich (25, 35 Jahre)
§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI
jajaja
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit
§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI,
§ 53 Abs. 1 S. 2 und 2 S. 1 SGB VI,
§§ 55 Abs. 2, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237a Abs. 1 Nr. 3, 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI
janeinnein
Aufschubzeit
Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit §§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 und 2 S. 2, 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 4 SGB VI
neinneinja1
Anwartschaftserhaltungszeiten
§ 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI
jajaja
Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
(§§ 77 Abs. 4 und 264d SGB VI)
jajaja
Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
(§§ 77 Abs. 4 und 264d SGB VI)
jajaja
1soweit sie vom Typ her den deutschen Verlängerungstatbeständen entsprechen. Diese sind im E 205 BE (später im SED P 5000) nicht besonders gekennzeichnet und werden gesondert ermittelt.

Ausstellung eines belgischen Versicherungsverlaufes

Ein E 205 BE (später ein SED P 5000) wird je nach Leistungsfall und Berufsgruppe von folgenden Trägern ausgestellt:

Leistungsfall Invalidität

  • INAMI/RIZIV für Zeiten der Tätigkeit als Arbeiter, Angestellter, Bergmann, Berufsjournalist und als Mitglied des Flugpersonals der Zivilluftfahrt und als Selbständiger (sowie als deren Helfer und mithelfender Ehegatte/registrierter Lebenspartner)
  • Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute (CSPM/HVKZ) für Zeiten der Tätigkeit als Seemann
  • ONSS/RZS (bis 31.12.2016 ORPSS/DIBISS; bis 31.12.2014 OSSOM/DOSZ) für Zeiten im System der Sozialen Sicherheit in Übersee (oder in den früheren belgischen Kolonien Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi Beschäftigte)
  • FPD/SFP (bis 31.03.2016 PDOS/SdPSP) oder zuständige Versorgungsstelle für Zeiten als Beamter

Leistungsfall Alter und Tod

  • FPD/SFP (bis 31.03.2016 ONP/RVP) für Zeiten als Arbeiter, Angestellter, Bergmann, Berufsjournalist und als Mitglied des Flugpersonals der Zivilluftfahrt sowie Seeleute
  • INASTI/RSVZ für Zeiten als Selbständiger
  • ONSS/RZS (bis 31.12.2016 ORPSS/DIBISS; bis 31.12.2014 OSSOM/DOSZ) für Zeiten im System der Sozialen Sicherheit in Übersee (oder in den früheren belgischen Kolonien Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi Beschäftigte)
  • FPD/SFP (bis 31.03.2016 PDOS/SdPSP) oder zuständige Versorgungsstelle für Zeiten als Beamter

Auch wenn ein Versicherter Zeiten in mehreren belgischen Systemen zurückgelegt hat, wird von jedem zuständigen Versicherungsträger dieser Systeme ein eigenes E 205 BE (später ein SED P 5000) ausgestellt. Eine Zusammenfassung der belgischen Versicherungszeiten in einem E 205 BE/SED P 5000 ist nicht vorgesehen. Hat ein Versicherter Zeiten in mehreren belgischen Systemen zurückgelegt, wird daher regelmäßig darauf zu achten sein, dass alle E 205 BE (später alle SED P 5000) vorliegen.

Verbindlichkeit des belgischen Versicherungsverlaufs

Über Art und Umfang der anzuerkennenden belgischen Versicherungszeiten entscheidet der jeweils zuständige Versicherungsträger. Die im E 205 BE (später im SED P 5000) bescheinigten Zeiten sind daher grundsätzlich für die deutschen Versicherungsträger verbindlich. Sollten sich aber unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen Zweifel an der Richtigkeit des mitgeteilten Versicherungsverlaufs ergeben, ist der zuständige belgische Versicherungsträger ausnahmsweise um Überprüfung zu bitten.

Versicherungsverlauf außerhalb des Rentenverfahrens

Auf Anforderung des FPD/SFP (bis 31.03.2016 ONP/RVP) erstellt Sigedis (vergleiche Abschnitt 10) eine Übersicht des persönlichen Versicherungskontos eines Versicherten. In den meisten Fällen wird diese Übersicht vom FPD/SFP (bis 31.03.2016 ONP/RVP) zur Prüfung der Rentenansprüche angefordert. Außerhalb des Rentenverfahrens nur, wenn ein Antrag auf Rentenauskunft (ab 55. Lebensjahr) gestellt wurde oder ein (ausländischer) Antrag auf Ausstellung einer Übersicht vorliegt (unter anderem zur Durchführung des Versorgungsausgleichs und zur Prüfung der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung).

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

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