Leistungen der Rentenversicherung Belgien
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Aktualisierungen in Abschnitten 2.10 und 3.3 |
Stand | 01.11.2017 |
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Version | 002.01 |
- Allgemeines
- Pensionsarten
- Invaliditätsgeld (invaliditeitsuitkering/indemnité d’invalidité)
- Pension wegen Alters (rustpensioen/pension de retraite)
- Alterspension für geschiedene Ehegatten (pensioen van de uit de echt gescheiden persoon/pension de conjoint divorcé)
- Pension für getrennt lebende Ehegatten (pensioen van de feitelijk gescheiden persoon/pension de conjoint séparé)
- Hinterbliebenenpension (overlevingspensioen/pension de survie)
- Zeitlich begrenzte Hinterbliebenenpension
- Fortgesetzte Hinterbliebenenpension
- Mindestpension (minimumpensioen/pension minimum)
- Urlaubsgeld (vakantiegeld/pécule de vacances)
- Wohlfahrtsbonus (welvaartsbonus/bonus de liaison au bien-être)
- Zulagen aus dem System für Selbständige
- Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenpension
- Besonderheiten für Grenzgänger und Saisonarbeiter mit Wohnsitz in Belgien
- Renten aus Beitragsleistungen zu früheren Systemen
- Sonstige Leistungen
- Allgemeines
- Pensionsarten
- Invaliditätsgeld (invaliditeitsuitkering/indemnité d’invalidité)
- Pension wegen Alters (rustpensioen/pension de retraite)
- Alterspension für geschiedene Ehegatten (pensioen van de uit de echt gescheiden persoon/pension de conjoint divorcé)
- Pension für getrennt lebende Ehegatten (pensioen van de feitelijk gescheiden persoon/pension de conjoint séparé)
- Hinterbliebenenpension (overlevingspensioen/pension de survie)
- Zeitlich begrenzte Hinterbliebenenpension
- Fortgesetzte Hinterbliebenenpension
- Mindestpension (minimumpensioen/pension minimum)
- Urlaubsgeld (vakantiegeld/pécule de vacances)
- Wohlfahrtsbonus (welvaartsbonus/bonus de liaison au bien-être)
- Zulagen aus dem System für Selbständige
- Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenpension
- Besonderheiten für Grenzgänger und Saisonarbeiter mit Wohnsitz in Belgien
- Renten aus Beitragsleistungen zu früheren Systemen
- Sonstige Leistungen
Allgemeines
Im Folgenden werden die für Arbeitnehmer und die im Wesentlichen auch für Selbständige geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung näher erläutert. Für bestimmte Arbeitnehmergruppen (Bergarbeiter, Seeleute, Berufsjournalisten und Mitglieder des Flugpersonals der Zivilluftfahrt) sowie für Personen, die in einem Beamtensondersystem oder im System für die Soziale Sicherheit in Übersee versichert sind (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Belgien, Abschnitte 2.1.6 und 2.1.7), können hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Berechnung der Leistungen günstigere Regelungen bestehen, auf die hier nicht eingegangen wird.
Über Ansprüche aus der belgischen Rentenversicherung entscheidet ausschließlich der zuständige belgische Träger. Verbindliche Auskünfte zum belgischen Recht dürfen vom DRV-Träger nicht erteilt werden.
Pensionsarten
Sowohl das System für Arbeitnehmer als auch das System für Selbständige decken die rentenrechtlichen Versicherungsrisiken der Invalidität, des Alters und des Todes ab. Es werden folgende, meist als Pensionen bezeichnete, Renten gezahlt:
- Invaliditätsgeld (vergleiche Abschnitt 2.1),
- Pension wegen Alters (vergleiche Abschnitte 2.2 und 2.3),
- Pension für getrennt lebende Ehegatten (vergleiche Abschnitt 2.4) und
- Hinterbliebenenpension (vergleiche Abschnitte 2.5, 2.6 und 2.7).
Die Gewährung von Waisenpensionen sieht das belgische Recht nicht vor.
Arbeitnehmer und Selbständige können die genannten Leistungen in der Regel unter den gleichen Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Die in den nachfolgenden Abschnitten beschriebenen Leistungsbestimmungen gelten daher gleichermaßen für Arbeitnehmer und Selbständige. Soweit für Selbständige abweichende Regelungen existieren, wird auf diese hingewiesen.
Invaliditätsgeld (invaliditeitsuitkering/indemnité d’invalidité)
Das Invaliditätsgeld ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Medizinische Voraussetzungen:
Als invalide gilt eine Person, die infolge von Krankheit oder Behinderung nicht mehr als ein Drittel des normalen Einkommens eines Arbeitnehmers gleicher Kategorie und gleicher Ausbildung erzielen kann. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von mindestens 66,66 %.
Wartezeit:
In den letzten 6 Monaten mindestens 120 (6-Tages-Woche) beziehungsweise 100 (5-Tages-Woche) Arbeitstage oder diesen gleichgestellte Tage
Zeitgleiche Ausübung einer beruflichen Tätigkeit:
- zulässig, sofern sie vom Vertrauensarzt genehmigt wurde,
- Arbeitsversuch bis zu einer Dauer von drei Monaten möglich.
Leistungshöhe:
Auf der Grundlage des entgangenen Arbeitsentgeltes ermittelter und von möglichen Unterhaltsverpflichtungen abhängiger Betrag.
Leistungsbeginn:
Von Amts wegen nach Wegfall des Krankengeldes (Krankengeldbezug für Arbeitnehmer: 12 Monate, für Selbständige: 11 Monate).
Wegfall der Leistung:
- Zahlung grundsätzlich für einen begrenzten Zeitraum. Vor Ablauf erfolgt eine Nachuntersuchung,
- bei Erreichen der Altersgrenze für eine Alterspension,
- bei Genesung.
Kumulierung:
- mit Leistungen aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag möglich, sofern es sich um denselben Schaden handelt,
- mit Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit bis zu bestimmten Grenzen möglich,
- möglich, sofern die Invalidität nicht durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.
Berechnung des Invaliditätsgeldes
Die Höhe des Invaliditätsgeldes ist unabhängig von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- und gleichgestellten Zeiten.
Grundlage für die Berechnung des Invaliditätsgeldes bei Arbeitnehmern ist das entgangene Einkommen. Darüber hinaus hängt die Höhe des Invaliditätsgeldes von möglichen Unterhaltsverpflichtungen des Versicherten gegenüber seinen Familienangehörigen oder einer gegebenenfalls vorhandenen Pflegebedürftigkeit (anerkannter Bedarf auf Hilfe bei Verrichtung des täglichen Lebens) des Versicherten ab. Das Invaliditätsgeld beträgt:
- 65 % des entgangenen Arbeitsentgeltes (mit Höchstgrenze) für Berechtigte mit Unterhaltsverpflichtungen,
- 65 % des entgangenen Arbeitsentgeltes (mit Höchstgrenze) für Alleinstehende oder mit einer anderen Person zusammenlebende Berechtigte ohne Unterhaltsverpflichtungen, falls ein anerkannter Bedarf auf Hilfe bei Verrichtung des täglichen Lebens besteht,
- 55 % des entgangenen Arbeitsentgeltes für Alleinstehende ohne Unterhaltsverpflichtungen,
- 40 % des entgangenen Arbeitsentgeltes für Mitglieder eines Haushaltes ohne Unterhaltsverpflichtungen.
Selbständige erhalten das Invaliditätsgeld unabhängig von der Höhe des entgangenen Einkommens in Form von Festbeträgen, deren Höhe je nach Familienstand variiert.
Zahlung und Anpassung des Invaliditätsgeldes
Das Invaliditätsgeld wird von der jeweiligen Krankenkasse, der der Versicherte angehört, gezahlt. Die Zahlung erfolgt monatlich zwischen dem drittletzten Tag des aktuellen Monats und dem 5. Tag des folgenden Monats.
Das Invaliditätsgeld unterliegt der Besteuerung. Darüber hinaus werden in der Regel ein Beitrag zur Kranken(- und Invaliditäts)versicherung (flämisch: Z.I.V.-bijdrage, französisch: cotisation A.M.I.) in Höhe von 3,55 % und ein Solidaritätsbeitrag (flämisch: solidariteitsbijdrag, französisch: cotisation de solidarité) in Höhe von bis zu 2 % einbehalten.
Das Invaliditätsgeld wird angepasst, sobald sich der Index der Verbraucherpreise um einen bestimmten Prozentsatz ändert. Darüber hinaus erfolgt in unregelmäßigen Abständen eine Anpassung der Leistung an das Wohlstandsniveau durch Festsetzung eines Steigerungskoeffizienten oder durch Gewährung einer Pauschalleistung.
Pension wegen Alters (rustpensioen/pension de retraite)
Altersgrenze:
- 65 Jahre für Männer
- für Frauen:
- 61 Jahre ab 01.07.1997,
- 62 Jahre ab 01.01.2000,
- 63 Jahre ab 01.01.2003,
- 64 Jahre ab 01.01.2006,
- 65 Jahre ab 01.01.2009.
Vorzeitiger Pensionsbezug:
- für Männer und Frauen in der Regel mit Rentenabschlägen ab 60 Jahren möglich,
- nicht möglich für Bezieher einer tariflichen Frühpension (vergleiche Abschnitt 6).
Aufschub der Pension:
Nicht möglich.
Wartezeit:
Inanspruchnahme der Pension ab Vollendung des 65. Lebensjahres:
- keine
Inanspruchnahme der Pension vor Vollendung des 65. Lebensjahres (vevroegd rustpensioen / pension de retraite anticipee):
- mindestens 35 Berufsjahre, in denen die ausgeübte Berufstätigkeit mindestens einem Drittel einer Vollzeitbeschäftigung entspricht (die zeitliche Voraussetzung kann auch durch Zusammenrechnung mit entsprechenden Zeiten aus anderen gesetzlichen belgischen und ausländischen Rentensystemen erfüllt werden).
Pensionshöhe:
Von den im Versicherungsleben erzielten Entgelten, der Versicherungsdauer, dem Geschlecht und dem Familienstand abhängiger Betrag (vergleiche Abschnitte 3 und 3.1).
Pensionsbeginn:
Frühestens am Ersten des Monats, der auf den Monat der Vollendung des entsprechenden Lebensjahres folgt.
Kumulierung:
- mit Erwerbseinkommen:
- Wegfall der Pension, wenn das Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag um 15 % und mehr überschreitet,
- überschreitet das Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag um weniger als 15 %, wird die Pension um den den Grenzbetrag überschreitenden Prozentsatz gekürzt,
- überschreiten die Einkünfte des Ehepartners einen bestimmten Grenzbetrag, wird die Pension - gegebenenfalls zusätzlich zu den oben genannten Kürzungsmöglichkeiten - auf den Alleinstehendensatz reduziert.
- mit anderen Sozialleistungen:
Wegfall der Pension bei Bezug- von Leistungen wegen Krankheit, Invalidität oder Arbeitslosigkeit (nicht bei Bezug von Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit),
- einer Zulage für Laufbahnunterbrechung,
- einer Zulage für Teilzeitarbeit oder
- einer im Rahmen einer tariflichen Frühpension gewährten Zusatzentschädigung.
Alterspension für geschiedene Ehegatten (pensioen van de uit de echt gescheiden persoon/pension de conjoint divorcé)
Der geschiedene Ehegatte, der nicht
- der elterlichen Gewalt (Sorgerecht) enthoben wurde,
- aufgrund eines Angriffs auf das Leben des (Ex-)Ehegatten verurteilt und
- wiederverheiratet ist (auch erfüllt, wenn die neue Ehe durch Scheidung oder Tod des neuen Ehepartners aufgelöst ist),
hat, wenn er die Voraussetzungen für eine eigene Alterspension (vergleiche Abschnitt 2.2) erfüllt, Anspruch auf eine Alterspension aus den in der Ehezeit zurückgelegten Versicherungszeiten des ehemaligen Ehegatten. Die Pension beginnt frühestens am Ersten des Monats, der auf den Monat der Vollendung des entsprechenden Lebensjahres folgt.
Die Berechnung der Pension entspricht der Berechnung einer Alterspension (vergleiche Abschnitt 3.1). Jedoch werden bei der Berechnung der Pension die in der Ehezeit erzielten höheren Entgelte des ehemaligen Ehegatten in Höhe von 62,5 % berücksichtigt. Von diesen Entgelten werden die in der Ehezeit gegebenenfalls erzielten Entgelte des geschiedenen Ehegatten abgezogen.
Die Alterspension für geschiedene Ehegatten und die Alterspension aus eigener Beitragsleistung sind zwei getrennte Leistungen, denen jeweils eine eigene Berechnung zu Grunde liegt. Der geschiedene Ehegatte erhält für Zeiträume während der Ehezeit, in denen er keine Versicherungs- oder gleichgestellten Zeiten zurückgelegt hat, die Pension für geschiedene Ehegatten. Für Zeiträume während der Ehezeit, in denen er Versicherungs- oder gleichgestellte Zeiten zurückgelegt hat, erhält der geschiedene Ehegatte eine Alterspension aus eigener Versicherung und eine Pension als geschiedener Ehegatte (soweit das in Höhe von 62,5 % zu berücksichtigende Entgelt des ehemaligen Ehegatten höher war). Für Jahre außerhalb der Ehezeit steht dem geschiedenen Ehegatten eine eigene Alterspension zu.
Die Auszahlung der Alterspension und der Alterspension für geschiedene Ehegatten erfolgt aus verwaltungspraktischen Gründen in einer Summe.
Pension für getrennt lebende Ehegatten (pensioen van de feitelijk gescheiden persoon/pension de conjoint séparé)
Ein Ehegatte hat - unabhängig von seinem Alter - Anspruch auf eine Pension für getrennt lebende Ehegatten in Form eines Teils der Alterspension des anderen Ehegatten (Versicherter), wenn
- die Ehegatten getrennt leben, das heißt
- sie nicht den gleichen Hauptwohnsitz haben oder
- sie von „Tisch und Bett“ getrennt sind oder
- einer der Ehegatten inhaftiert ist oder in einer geschlossenen Anstalt, einem Obdachlosenheim oder einer Anstalt für Geisteskranke lebt,
- der Versicherte einen Anspruch auf eine Alterspension hat oder dem Grunde nach hätte,
- der Ehegatte selbst keine Pension bezieht oder eine Pension bezieht, deren Höhe weniger als die Hälfte der Alterspension des Versicherten zu dem für Verheiratete mit unterhaltsberechtigtem Ehegatten geltenden Satz (sogenannte Haushaltssatz) beträgt.
Die Pension beginnt am Ersten des Folgemonats der Antragstellung, frühestens jedoch, wenn der Versicherte Anspruch auf eine Alterspension hat oder dem Grunde nach hätte.
Der Bezug von Einkünften aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit kann zu einer Kürzung oder auch zum Wegfall der Pension führen.
Hinterbliebenenpension (overlevingspensioen/pension de survie)
Anspruchsberechtigte Personen:
- Witwe des Verstorbenen
- Witwer der nach dem 31.12.1983 Verstorbenen
Weitere Voraussetzungen:
- die Ehe bestand seit mindestens einem Jahr, es sei denn
- aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen oder
- zum Zeitpunkt des Todes bestand Unterhaltspflicht für ein Kind und es wurde Kindergeld bezogen oder
- der Tod ist Folge eines sich nach Eheschließung ereigneten Unfalls beziehungsweise einer nach Eheschließung eingetretenen Berufskrankheit und
- der/die Hinterbliebene
- hat zum Zeitpunkt des Todes das 45. Lebensjahr vollendet oder
- hat ein unterhaltsberechtigtes Kind oder
- ist als erwerbsunfähig anerkannt.
Wartezeit:
Keine.
Pensionshöhe:
80 % der vom Verstorbenen bezogenen Alterspension oder der hypothetischen Pension zu dem für Verheiratete mit unterhaltsberechtigtem Ehegatten geltenden Satz (sogenannte Haushaltssatz).
Pensionsbeginn:
- Beginn der Pension bei Antragstellung innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod des/der Versicherten
- am Ersten des Todesmonats, sofern der/die Verstorbene noch keine Alterspension bezog beziehungsweise,
- am Ersten des Monats, der dem Todesmonat folgt, wenn der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bereits eine Alterspension bezog.
- Beginn der Pension bei verspäteter Antragstellung:
am Ersten des Monats, der dem Antragsmonat folgt.
Wegfall der Pension:
- bei Wiederheirat,
- bei Wegfall der Unterhaltspflicht für Kinder beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit, sofern der/die Hinterbliebene das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (es kann jedoch ein Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Hinterbliebenenpension (vergleiche Abschnitt 2.6) bestehen).
Kumulierung:
- mit Erwerbseinkommen (vor Vollendung des 65. Lebensjahres und nur Bezug einer Hinterbliebenenpension):
- Einkommen aus abhängiger Beschäftigung bis zu einem bestimmten Grenzbetrag zulässig (derzeit 18.144,00 EUR/Jahr für Alleinstehende/22.680,00 EUR/Jahr bei unterhaltsberechtigten Kindern),
- Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bis zu einem bestimmten Grenzbetrag zulässig (derzeit 14.515,00 EUR/Jahr für Alleinstehende/18.144,00 EUR/Jahr bei unterhaltsberechtigten Kindern).
- mit Alterspensionen:
- zulässig bis zu einer Höchstgrenze von 110 % des Betrages für eine volle Hinterbliebenenpension,
- mit Leistungen wegen Krankheit, Invalidität oder Arbeitslosigkeit:
- bis zu 12 Kalendermonaten und bis zur garantierten Mindestrente möglich (bei darüber hinausgehenden Beträgen wird die Hinterbliebenenpension gekürzt). Nach Ablauf der 12 Kalendermonate wird die Hinterbliebenenpension eingestellt, es sei denn auf die Leistung wegen Krankheit, Invalidität oder Arbeitslosigkeit wird verzichtet,
- mit anderen Sozialleistungen:
- Wegfall der Pension bei Bezug,
- einer Zulage für Laufbahnunterbrechung,
- einer Zulage für Teilzeitarbeit oder
- einer im Rahmen einer tariflichen Frühpension gewährten Zusatzentschädigung.
Zeitlich begrenzte Hinterbliebenenpension
Anspruchsberechtigte Personen:
a) | Witwe des Verstorbenen beziehungsweise Witwer der nach dem 31.12.1983 Verstorbenen, die im Zeitpunkt des Todes des/der Versicherten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Hinterbliebenenpension hinsichtlich Alter und Dauer der Ehe nicht erfüllen | |
b) | Witwe des Verstorbenen beziehungsweise Witwer der nach dem 31.12.1983 Verstorbenen, die, das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet und keinen Anspruch mehr auf die zuvor bezogene Hinterbliebenenpension haben, weil sie | |
- | kein Kind mehr erziehen oder | |
- | nicht mehr erwerbsunfähig sind. |
Weitere Voraussetzungen:
bei a) | Antragstellung innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod des/der Versicherten |
bei b) | Keine |
Wartezeit:
Keine.
Pensionshöhe:
Entspricht der Hinterbliebenenpension (vergleiche Abschnitt 2.5).
Pensionsbeginn:
- am Ersten des Todesmonats, sofern der/die Verstorbene noch keine Alterspension bezog beziehungsweise
- am Ersten des Monats, der dem Todesmonat folgt, wenn der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bereits eine Alterspension bezog,
- wenn der Antrag innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod gestellt wurde.
Anspruchsdauer:
bei a) | 12 Monate ab Pensionsbeginn |
bei b) |
|
Wegfall der Pension:
- bei Wiederheirat,
- bei Ablauf der maximal Anspruchsdauer.
Kumulierung:
- mit Erwerbseinkommen (vor Vollendung des 65. Lebensjahres):
- Einkommen aus abhängiger Beschäftigung bis zu einem bestimmten Grenzbetrag zulässig (derzeit 18.144,00 EUR/Jahr für Alleinstehende/22.680,00 EUR/Jahr bei unterhaltsberechtigten Kindern),
- Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bis zu einem bestimmten Grenzbetrag zulässig (derzeit 14.515,00 EUR/Jahr für Alleinstehende/ 18.144,00 EUR/Jahr bei unterhaltsberechtigten Kindern),
- mit Alterspensionen:
- zulässig bis zu einer Höchstgrenze von 110 % des Betrages für eine volle Hinterbliebenenpension,
- mit Leistungen wegen Krankheit, Invalidität oder Arbeitslosigkeit:
- bis zu 12 Kalendermonaten und bis zur garantierten Mindestrente möglich (bei darüber hinausgehenden Beträgen wird die zeitlich begrenzte Hinterbliebenenpension gekürzt). Nach Ablauf der 12 Kalendermonate wird die zeitlich begrenzte Hinterbliebenenpension eingestellt, es sei denn auf die Leistung wegen Krankheit, Invalidität oder Arbeitslosigkeit wird verzichtet,
- mit anderen Sozialleistungen:
- Wegfall der Pension bei Bezug,
- einer Zulage für Laufbahnunterbrechung,
- einer Zulage für Teilzeitarbeit oder
- einer im Rahmen einer tariflichen Frühpension gewährten Zusatzentschädigung.
Fortgesetzte Hinterbliebenenpension
Anspruch auf eine fortgesetzte Hinterbliebenenpension haben die Witwe des Verstorbenen beziehungsweise der Witwer der nach dem 31.12.1983 Verstorbenen, die
- das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- keinen Anspruch mehr auf die zuvor bezogene Hinterbliebenenpension haben, weil sie
- kein Kind mehr erziehen oder
- nicht mehr erwerbsunfähig sind und
- keinen Anspruch mehr auf eine zeitlich begrenzte Hinterbliebenenpension haben (vergleiche Abschnitt 2.6, Abschnitt Anspruchsdauer, Buchstabe b).
Die Pension wird nur in Höhe eines festgelegten Mindestbetrages gezahlt.
Die Pension fällt bei einer Wiederheirat oder bei (erneuter) Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterbliebenenpension (zum Beispiel Vollendung des 45. Lebensjahres) weg.
Mindestpension (minimumpensioen/pension minimum)
Berechtigte, deren Pension einen bestimmten Mindestbetrag nicht erreicht, können einen Anspruch auf eine Mindestpension erwerben.
Voraussetzung ist, dass der Versicherte Versicherungs- und gleichgestellte Zeiten zurückgelegt hat, deren Umfang mindestens 2/3 einer vollständigen Berufslaufbahn (vergleiche Abschnitt 3.1) entsprechen. Auf die Berufslaufbahn werden sowohl Zeiten im System für Arbeitnehmer als auch Zeiten im System für Selbständige angerechnet.
Die Mindestpension kann sowohl als Altersmindestpension als auch als Hinterbliebenenmindestpension gezahlt werden. Liegt keine volle Berufslaufbahn vor, wird die Mindestpension nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig gezahlt.
Urlaubsgeld (vakantiegeld/pécule de vacances)
Das Urlaubsgeld wird zusammen mit der Alters- und Hinterbliebenenpension im Mai eines jeden Jahres gezahlt. Es darf dabei den Monatsbetrag der für Mai zustehenden Pension nicht übersteigen. Besonderheiten hinsichtlich der Zahlung des Urlaubsgeldes bestehen für das Jahr des Pensionsbeginns und für das auf den Beginn der Pension folgende Jahr.
So wird im Jahr des Pensionsbeginns in der Regel kein Urlaubsgeld gezahlt, es sei denn, der Versicherte hat im gesamten Kalenderjahr vor dem Jahr des Pensionsbeginns eine Frühpension oder Leistungen wegen Krankheit, Invalidität oder unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bezogen. In dem auf das Jahr des Pensionsbeginns folgenden Jahr wird das Urlaubsgeld nur anteilig entsprechend der Anzahl der Monate der Pensionsberechtigung im ersten Jahr gezahlt.
Die Empfänger einer Alters- und Hinterbliebenenpension erhalten nur ein Urlaubsgeld. Eine Aufteilung des Urlaubsgeldes auf die auf beide Pensionen entfallenden Anteile sieht das belgische Recht nicht vor. Für Bezieher einer Alterspension für getrennt lebende Ehegatten gelten hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Urlaubsgeldes Besonderheiten.
Ausschließlich im System für Selbständige Versicherte haben keinen Anspruch auf Urlaubsgeld.
Wohlfahrtsbonus (welvaartsbonus/bonus de liaison au bien-être)
Der Wohlfahrtsbonus (auch Wohlstandsbonus) ist ein Betrag, der zunächst einmalig im April 2007 und im April 2008 gezahlt wurde.
Seit 2009 wird er aufgrund eines Solidarpaktes zwischen den Generationen laufend als Bestandteil einer Alters- beziehungsweise Hinterbliebenenpension gezahlt (abhängig vom Rentenbeginn).
Zulagen aus dem System für Selbständige
Aus dem System für Selbständige können jeweils im Monat Juli folgende Zulagen gezahlt werden:
- Sonderzulage (flämisch: bijzondere bijslag, französisch: allocation spéciale)
Anspruch auf eine Sonderzulage in Höhe von maximal 20 % der für den Monat Juli zustehenden Pension besteht für Bezieher einer Alters- oder Hinterbliebenenpension oder Alterspension für den geschiedenen Ehegatten, sofern- der Umfang der zurückgelegten Versicherungs- und gleichgestellten Zeiten weniger als 2/3 einer vollen Berufslaufbahn beträgt und
- die Pension unter der Höhe der Mindestpension liegt (vergleiche Abschnitt 2.8).
- Pensionszulage (flämisch: pensioensupplement, französisch: supplément de pension)
Anspruch auf eine Pensionszulage besteht für Bezieher einer Alterspension, sofern- die Pension zwischen dem 01.07.1997 und dem 01.12.2008 beginnt,
- der Berechtigte mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind erzogen hat,
- der Umfang der zurückgelegten Versicherungs- und gleichgestellten Zeiten mindestens 2/3 einer vollen Berufslaufbahn beträgt,
- die Alterspension im aktuellen Kalenderjahr ununterbrochen ausgezahlt wurde.
Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenpension
Die Höhe einer Pension ist abhängig von
- der Höhe der im Versicherungsleben erzielten Entgelte,
- dem Umfang der zurückgelegten Versicherungs- und gleichgestellten Zeiten und
- der Höhe der gegebenenfalls neben der Rente bezogenen Einkünfte.
Die Höhe einer Alterspension hängt zusätzlich vom Familienstand des Rentners und von einer gegebenenfalls vorzeitigen Inanspruchnahme der Pension vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze ab.
Alterspension
Die Alterspension wird nach folgender Formel berechnet:
(angepasster) Bezugslohn mal Jahre individuelle Berufslaufbahn |
geteilt durch |
Jahre vollständige Berufslaufbahn für Männer beziehungsweise Frauen |
mal |
Alleinstehendensatz beziehungsweise Haushaltssatz |
(angepasster) Bezugslohn für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer wird der Bezugslohn aus allen Beschäftigungsjahren und aus den diesen Jahren gleichgestellten Zeiten ermittelt. Er entspricht für Beschäftigungsjahre
- vor dem 01.01.1955 (Arbeiter) beziehungsweise 01.01.1958 (Angestellte) einem gesetzlich festgelegten pauschalen Entgelt,
- vom 01.01.1955 beziehungsweise 01.01.1958 bis 31.12.1980 dem bezogenen Bruttoarbeitsentgelt (bei Angestellten nur bis zu einer bestimmten Bemessungsgrenze),
- ab 01.01.1981 dem bezogenen Bruttoarbeitsentgelt bis zur Bemessungsgrenze.
Für gleichgestellte Zeiten vor dem 01.01.1968 wird als Bezugslohn ein gesetzlich festgelegtes fiktives Entgelt berücksichtigt. Ab 01.01.1968 leitet sich der Bezugslohn für gleichgestellte Zeiten aus den Entgelten ab, die der Versicherte im Jahr der Arbeitsunterbrechung oder im darauf folgenden Jahr bezogen hat.
Vor Berechnung der Pension wird der ermittelte Bezugslohn an den zum Zeitpunkt des Pensionsbeginns geltenden Preis- und Wohlstandsindex angepasst.
Der für jedes Kalenderjahr ermittelte Bezugslohn wird, sofern günstiger, jeweils durch einen gesetzlich festgelegten Mindestbetrag ersetzt, wenn mindestens 15 Berufsjahre vorliegen und die Berufstätigkeit im Laufe eines jeden Jahres mindestens einem Drittel einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.
(angepasster) Bezugslohn für Selbständige
Für Selbständige wird der Bezugslohn aus allen Jahren der selbständigen Tätigkeit und aus den diesen Jahren gleichgestellten Zeiten ermittelt. Er entspricht für die Zeit der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
- vor dem 01.01.1984 einem gesetzlich festgelegten pauschalen Einkommen,
- ab 01.01.1984 dem tatsächlichen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.
Für gleichgestellte Zeiten wird ein gesetzlich festgelegtes fiktives Einkommen berücksichtigt. Die Höhe des fiktiven Einkommens variiert dabei je nach Art der gleichgestellten Zeit.
Vor Berechnung der Pension wird der ermittelte Bezugslohn an den zum Zeitpunkt des Pensionsbeginns geltenden Preis- und Wohlstandsindex angepasst.
(individuelle/vollständige) Berufslaufbahn
Die Berufslaufbahn umfasst alle anerkennungsfähigen Versicherungs- und gleichgestellten Zeiten, die zwischen dem 01.01. des Jahres der Vollendung des 20. Lebensjahres und dem 31.12. des Jahres, das dem Jahr des Pensionsbeginns vorausgeht, zurückgelegt wurden. Wurden Versicherungs- und gleichgestellte Zeiten bereits vor Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegt, so können diese zur Schließung eventueller Lücken in der Berufslaufbahn herangezogen werden.
Nicht auf die Berufslaufbahn angerechnet werden die Jahre vor 1955, wenn eine Beschäftigung im jeweiligen Kalenderjahr im Umfang von weniger als 185 Tage von je mindestens 4 Arbeitsstunden pro Tag oder im Umfang von weniger als 1.480 Stunden im Kalenderjahr ausgeübt wurde.
Die Summe der auf die Berufslaufbahn anzurechnenden Versicherungs- und gleichgestellten Zeiten, ergibt die individuelle Berufslaufbahn. Diese darf die vollständige Berufslaufbahn nicht übersteigen. Die vollständige Berufslaufbahn beträgt bei
- Männern 45 Jahre und
- Frauen
- 41 Jahre bei einem Rentenbeginn zwischen 01.07.1997 und 31.12.1999,
- 42 Jahre bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2000 und 31.12.2002,
- 43 Jahre bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2003 und 31.12.2005,
- 44 Jahre bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2006 und 31.12.2008,
- 45 Jahre bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2009.
Haben Versicherte - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der in anderen belgischen Systemen der sozialen Sicherheit zurückgelegten Zeiten - mehr als die höchstmögliche Zahl an Jahren für eine vollständige Berufslaufbahn zurückgelegt, bleiben die ungünstigsten Jahre (mit einem geringen Verdienst), die die Anzahl der Jahre einer vollständigen Berufslaufbahn überschreiten, unberücksichtigt.
Alleinstehendensatz beziehungsweise Haushaltssatz
Die aus dem Bezugslohn und der Berufslaufbahn ermittelte Alterspension wird in Abhängigkeit des Familienstandes des Versicherten in Höhe von 60 % (Alleinstehendensatz) beziehungsweise in Höhe von 75 % (Haushaltssatz) gezahlt. Anspruch auf eine Alterspension zum Haushaltssatz besteht für verheiratete Versicherte mit einem unterhaltsberechtigten Ehepartner, das heißt der keine Berufstätigkeit ausübt und keine
- Pension,
- Leistungen wegen Krankheit, Invalidität oder Arbeitslosigkeit,
- Zulage für Laufbahnunterbrechung,
- Zulage für Teilzeitarbeit oder
- im Rahmen einer tariflichen Frühpension gewährte Zusatzentschädigung
bezieht.
Anspruch auf eine Alterspension zum Alleinstehendensatz haben Alleinstehende und Verheiratete, deren Ehepartner eine der oben genannten Leistungen bezieht. Beziehen beide Ehepartner eine Alterspension im System für Arbeitnehmer und/oder im System für Selbständige, so wird die Pension entweder einem Ehegatten zum Haushaltssatz oder, sofern günstiger, beiden Ehegatten zum Alleinstehendensatz gewährt.
Wird die Alterspension vorzeitig in Anspruch genommen und/oder trifft sie mit pensionsschädlichen Einkünften zusammen (vergleiche Abschnitt 2.2), wird die Alterspension gekürzt beziehungsweise kann sie ganz wegfallen.
Hinterbliebenenpension
Die Höhe der Hinterbliebenenpension leitet sich - mit Ausnahme der fortgesetzten Hinterbliebenenpension, auf die nur in Höhe eines bestimmten Mindestbetrages Anspruch besteht (vergleiche Abschnitt 2.7) - aus der Höhe der Alterspension (vergleiche Abschnitt 3.1) ab. Die Pensionshöhe beträgt 80 % der Alterspension zum Haushaltssatz, auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte. Hat der verstorbene Versicherte vor seinem Tod eine Alterspension bezogen, die aufgrund ihrer vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt wurde, so wird diese Kürzung bei Ermittlung der Hinterbliebenenpension nicht mehr berücksichtigt.
Die Höhe einer Alterspension und damit auch die der Hinterbliebenenpension hängt unter anderem von dem Verhältnis der individuellen Berufslaufbahn zur vollständigen Berufslaufbahn ab. Um bei einem frühen Versterben des Versicherten Nachteile im Hinblick auf die Pensionshöhe zu vermeiden, liegt bei einer Hinterbliebenenpension eine vollständige Berufslaufbahn vor, wenn der verstorbene Versicherte in der Zeit vom 01.01. des Jahres der Vollendung des 20. Lebensjahres bis zum 31.12. des dem Todesjahr vorausgehenden Kalenderjahres eine Beschäftigung/selbständige Tätigkeit ausgeübt hat. Wurde die Beschäftigung/selbständige Tätigkeit bereits vor dem Jahr der Vollendung des 20. Lebensjahres ausgeübt, so kann diese Zeit zur Schließung eventueller Lücken in der Berufslaufbahn herangezogen werden.
Hat der/die Versicherte - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der in anderen belgischen Systemen der sozialen Sicherheit zurückgelegten Zeiten - mehr als die höchstmögliche Zahl an Jahren für eine vollständige Berufslaufbahn zurückgelegt, bleiben die ungünstigsten Jahre (mit einem geringen Verdienst), die die Anzahl der Jahre einer vollständigen Berufslaufbahn überschreiten, unberücksichtigt.
Trifft die Hinterbliebenenpension mit pensionsschädlichen Einkünften zusammen (vergleiche Abschnitte 2.5, 2.6 und 2.7), wird sie gekürzt beziehungsweise kann sie auch ganz wegfallen.
Zahlung und Anpassung der Alters-/Hinterbliebenenpension
Die Zahlung der Pensionen erfolgt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige monatlich durch den Föderalen Pensionsdienst (flämisch: Federale Pensioendienst – FPD; französisch: Service fédéral des Pensions – SFP).
Renten bis zu einer monatlichen Höhe von 34,70 EUR werden als Einmalzahlung im Dezember geleistet.
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. Darüber hinaus werden von der Pension in der Regel ein Beitrag zur Kranken- und Invaliditätsversicherung (flämisch: Z.I.V.-bijdrage, französisch: cotisation A.M.I.) in Höhe von 3,55 % und ein Solidaritätsbeitrag (flämisch: solidariteitsbijdrag, französisch: cotisation de solidarité von bis zu 2 % einbehalten.
Die Pensionen werden angepasst, sobald sich der Index der Verbraucherpreise um einen bestimmten Prozentsatz ändert. Darüber hinaus werden die Pensionen in unregelmäßigen Abständen durch Festsetzung eines Steigerungskoeffizienten oder durch Gewährung einer Pauschalleistung (vergleiche Abschnitt 2.10) an das Wohlstandsniveau angepasst.
Besonderheiten für Grenzgänger und Saisonarbeiter mit Wohnsitz in Belgien
Personen, die in Belgien gewohnt haben und als Grenzgänger oder Saisonarbeiter außerhalb Belgiens beschäftigt waren, können auch für diese Zeiten Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenpensionen aus dem Arbeitnehmersystem erwerben. Denn für die Beschäftigungszeiten als Grenzgänger oder Saisonarbeiter wird bei der belgischen Pensionsberechnung eine sogenannte „Zulage“ (flämisch: aanvulling, französisch: complément) ermittelt. Diese ist jedoch keine Zulage im eigentlichen Sinne, sondern lediglich ein besonderer Leistungsanteil innerhalb der belgischen Pension.
Die Gewährung des Leistungsanteils ist nicht an das Vorhandensein von belgischen Versicherungszeiten geknüpft. Eine belgische Pension kann damit in Gestalt des besonderen Leistungsanteils für Grenzgänger- oder Saisonarbeitertätigkeiten gewährt werden, ohne dass der Versicherte jemals in Belgien gearbeitet hat.
Soweit für die Grenzgänger- oder Saisonarbeitertätigkeit auch eine Rente von einem ausländischen Träger gewährt wird, wird der entsprechende belgische Pensionsanteil gekürzt.
Renten aus Beitragsleistungen zu früheren Systemen
System für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen können zusätzlich zur Alters- oder Hinterbliebenenpension eine Altersrente (flämisch: ouderdomsrente, französisch: rente vieillesse) oder eine Witwenrente (flämisch: weduwenrente, französisch: rente de veuve) erhalten, sofern für den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Versicherung gegen Vermögensnachteile bei Alter und vorzeitigem Tod Beiträge zum früheren System der Kapitalisierung gezahlt wurden. Dies war möglich für Arbeiter bis 31.12.1953, für Seeleute bis 31.12.1955, für Bergarbeiter bis 31.12.1957 und für Angestellte bis 31.12.1967. Bei diesen Renten handelt es sich damit um ergänzende Leistungen aus früheren, heute nicht mehr bestehenden Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, die als Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen) anzusehen sind.
System für Selbständige
Selbständige und ihre Hinterbliebenen können - gegebenenfalls auch zusätzlich zur Alters- oder Hinterbliebenenpension - eine unbedingte beziehungsweise bedingungslose Pension (flämisch: onvoorwaardelijk pensioen, französisch: pension inconditionnelle) erhalten. Diese Pension ergibt sich aus Zinsen aus den vor dem 01.01.1984 zum früheren System der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten und teilweise kapitalisierten Beiträgen. Die unbedingten beziehungsweise bedingungslosen Pensionen sind als Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen) anzusehen.
Sonstige Leistungen
Zusatzpension (flämisch: aanvullend pensioen, französisch: pension complémentaire)
Die Zusatzpension wird in Form einer Kapital- oder Leibrente zusätzlich zur gesetzlichen Pension gezahlt. Sie beruht auf dem Prinzip der individuellen Kapitalisierung der eingezahlten Beiträge und soll es Arbeitnehmern und selbständig Tätigen ermöglichen, zu den aus der gesetzlichen belgischen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften zusätzliche Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenpensionen zu erwerben. Zuständig für die Gewährung der Zusatzpension sind in der Regel private Lebensversicherungsgesellschaften, Pensionsfonds oder Banken, bei denen eine entsprechende Pensionsvereinbarung abgeschlossen wurde.
Die Zusatzpension ist keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung.
Einkommensgarantie für betagte Personen (flämisch: inkomensgarantie voor ouderen - IGO, französisch: garantie de revenus aux personnes âgées -
GRAPA)
Ziel der durch das Gesetz vom 22.03.2001 eingeführten „Einkommensgarantie für betagte Personen“ ist es, älteren, in Belgien wohnenden Menschen einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen. Anspruch auf die IGO/GRAPA besteht für Männer und Frauen ab 63 Jahren (ab 01.01.2006 ab 64 Jahren, ab 01.01.2009 ab 65 Jahren).
Die IGO/GRAPA ist keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung.
Tarifliche Frühpension (flämisch: conventionee] brugpensioen, französisch: prépension conventionnelle)
Die Frühpension ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die sich aus der Arbeitslosenunterstützung und einer aufgrund (tarif)vertraglicher Vereinbarungen gewährten Zusatzentschädigung des Arbeitgebers zusammensetzt. Die Frühpension kann je nach Beschäftigungssektor zwischen dem 50. und dem 60. Lebensjahr beginnen und muss bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bezogen werden.