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Organisation der Sozialversicherung Belgien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die organisatorischen Veränderungen in Belgien wurden in der gesamten GRA eingearbeitet

Dokumentdaten
Stand22.12.2017
Version001.00

Organisation der Sozialversicherung

Infolge der historischen Entwicklungen im Bereich der sozialen Sicherheit existieren in Belgien verschiedene, berufsgruppenorientierte Sozialversicherungssysteme, die stets mehrere Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung umfassen. Zu den wichtigsten Sozialversicherungssystemen zählen das System der Arbeitnehmer (siehe Abschnitt 1.1) und das System der Selbständigen (siehe Abschnitt 1.2).

Daneben bestehen Sondersysteme, wie zum Beispiel Sondersysteme für Beamte oder das System für die Soziale Sicherheit in Übersee, die auch mehrere Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung umfassen.

System der Arbeitnehmer

Das System der Arbeitnehmer erfasst im Rahmen einer Pflichtversicherung alle abhängig Beschäftigten und gewährt Leistungen bei Krankheit (inclusive Mutterschaft), Invalidität, Alter, Tod oder Arbeitslosigkeit. Darüber hinaus sind Versicherungen gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie die Gewährung von Familienleistungen und Urlaubsgeld vorgesehen.

Mit der Verwaltung der einzelnen Versicherungszweige sind folgende Träger beauftragt:

  • Kranken- und Invaliditätsversicherung
    Institut für Kranken- und Invaliditätsversicherung
    flämisch: Rijksdienst voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering (RIZIV)
    französisch: Institut national d’assurance maladie-invalidité (INAMI)
  • Alters- und Hinterbliebenenversicherung
    Föderaler Pensionsdienst
    flämisch: Federale Pensioendienst(FPD)
    französisch: Service fédéral des Pensions(SFP)
    (bis 31.03.2016: Landespensionsamt; flämisch: Rijksdienst voor Pensioenen (RVP), französisch: Office national des pensions (ONP))
  • Arbeitslosenversicherung
    Landesamt für Arbeitsbeschaffung
    flämisch: Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening (RVA)
    französisch: Office national de l’emploi (ONEm)
  • Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
    Föderalagentur für Berufsrisiken
    flämisch: Federaal agentschap voor beroepsrisico’s (FEDRIS)
    französisch: l’Agence fédérale des risques professionnels (FEDRIS)
    (bis 31.12.2016: Kasse für Arbeitsunfälle; flämisch: Fonds voor Arbeidsongevallen (FAO), französisch: Fonds des accidents du travail (FAT) sowie Kasse für Berufskrankheiten; flämisch: Fonds voor Beroepsziekten (FBZ), französisch: Fonds des maladies professionnelles (FMP)
  • Familienleistungen
    Föderale Agentur für Kindergeld (FAMIFED)
    flämisch: Federaal agentschap voor de kinderbijslag
    französisch: Agence Fédérale pour les Allocations Familiales
    (bis 31.12.2014: Zentralanstalt für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer; flämisch: Rijksdienst voor Kinderbijslag voor Werknemers (RKW), französisch: Office national d’allocations familiales pour travailleurs salariés (ONAFTS))
  • Urlaubsgeld für Arbeiter (bei Angestellten zahlt der Arbeitgeber)
    Landesamt für den Jahresurlaub
    flämisch: Rijksdienst voor Jaarlijkse Vakantie (RJV)
    französisch: Office national des vacances annuelles (ONVA)

Die Träger unterliegen der Aufsicht des Landesamtes für Soziale Sicherheit (flämisch: Rijksdienst voor Sociale Zekerheid - RZS, französisch: Office National Sécurité Sociale - ONSS), das unter anderem auch für den Einzug des von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrages und dessen Verteilung an die mit der Verwaltung der Versicherungszweige beauftragten Träger zuständig ist.

System der Selbständigen

Das System für Selbständige erfasst im Wesentlichen alle Personen, die eine berufliche Tätigkeit auf eigene Rechnung ausüben, sowie deren Helfer. Es umfasst folgende Versicherungszweige:

  • Kranken (incl. Mutterschafts)- und Invaliditätsversicherung,
  • Alters- und Hinterbliebenenversicherung,
  • Familienleistungen und
  • Insolvenzversicherung.

Eine Arbeitslosenversicherung sowie eine Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten besteht für Selbständige nicht. Ferner können Selbständige auch kein Urlaubsgeld beanspruchen.

Mit der Verwaltung der einzelnen Versicherungszweige sind folgende Träger beauftragt:

  • Kranken- und Invaliditätsversicherung
    Institut für Kranken- und Invaliditätsversicherung
    flämisch: Rijksdienst voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering (RIZIV)
    französisch: Institut national d’assurance maladie-invalidité (INAMI)
  • Alters- und Hinterbliebenenversicherung, Familienleistungen und Insolvenzversicherung
    Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige
    flämisch: Rijksinstituut voor de Sociale Verzekeringen der Zelfstandigen (RSVZ)
    französisch: Institut national d’assurances sociales pour travailleurs indépendants (INASTI)

Selbständige sind verpflichtet, ihre Sozialversicherungsbeiträge in Form eines Gesamtsozialversicherungsbeitrages einmal im Quartal an die

  • Nationale Hilfskasse der Sozialversicherungen für Selbständige
    flämisch: Nationale Hulpkas voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen
    französisch: Caisse nationale auxiliaire d’assurances sociales pour travailleurs indépendants
  • oder an eine der nachfolgenden Sozialversicherungskassen
    flämisch: Socialeverzekeringsfond
    französisch: Caisse d’assurance sociale

zu zahlen:

flämische Bezeichnung:

französische Bezeichnung:

  • Groep S
  • Groupe S
  • VEV
  • ASD
  • SVMB
  • CNASTI
  • Partena
  • Partena
  • Acerta
  • Acerta
  • Arenberg
  • Arenberg
  • Securex-Integrity
  • Securex-Integrity
  • Maas en Schelde
  • Meuse et Escaut
  • Intersociale
  • Intersociale
  • Multipen
  • Multipen
  • HDP
  • HDP
  • Steunt elkander
  • L’Entraide
  • Caisse d’Assurances sociales de l’UCM
  • Caisse d’Assurances sociales de l’UCM

Die Sozialversicherungskassen unterliegen der Aufsicht des RSVZ/INASTI, das unter anderem auch die Landeshilfskasse für die Sozialversicherungen der Selbständigen verwaltet.

Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung Belgiens ist kein eigenständiger Versicherungszweig deutscher Prägung. Sie ist innerhalb des gesamten Systems der Sozialen Sicherheit - jeweils innerhalb des Systems der Arbeitnehmer, des Systems der Selbständigen und der Sondersysteme - als ein Teil eingebunden.

Es werden Leistungen im Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (mit Ausnahme von Waisenrenten) gewährt (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Belgien). Dabei sind die Systeme im Allgemeinen nicht untereinander koordiniert. Das bedeutet, dass die einzelnen Systeme die Leistungen nach den jeweils für sie geltenden Rechtsvorschriften erbringen. Waren Versicherte in zwei oder mehr Systemen versichert, erhalten sie oder ihre Berechtigten daher auch zwei oder mehr Rentenleistungen.

Vom Europarecht erfasste Systeme

Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen die Systeme bekannt, die unter den sachlichen Geltungsbereich des Europarechts fallen.

In Bezug auf Belgien werden folgende Versicherungssysteme aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst:

  • Invaliditätsversicherung der Arbeitnehmer und Selbständigen (siehe Abschnitt 2.1.1),
  • Invaliditätsversicherung der Seeleute (siehe Abschnitt 2.1.2),
  • Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer (siehe Abschnitt 2.1.3),
  • Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Selbständigen (siehe Abschnitt 2.1.4),
  • Sondersystem für Bergarbeiter (bis zu seiner Auflösung und Eingliederung in das Arbeitnehmersystem am 01.01.1999 - siehe Abschnitt 2.1.5),
  • Sondersysteme für Beamte (ab Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1606/98 am 25.10.1998 - siehe Abschnitt 2.1.6),
  • System für die Soziale Sicherheit in Übersee (siehe Abschnitt 2.1.7).

Invaliditätsversicherung der Arbeitnehmer und Selbständigen

Die Invaliditätsversicherung der Arbeitnehmer und Selbständigen erfasst im Rahmen einer Pflichtversicherung alle abhängig Beschäftigten des privaten und öffentlichen Sektors sowie die selbständig Tätigen und deren Helfer. Mithelfende Ehegatten beziehungsweise registrierte Lebenspartner eines Selbständigen unterliegen erst seit dem 01.01.2003 der Versicherungspflicht in der Invaliditätsversicherung.

Träger und Verbindungsstelle der Invaliditätsversicherung ist das Institut für Kranken- und Invaliditätsversicherung (flämisch: Rijksdienst voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering - RIZIV, französisch: Institut national d’assurance maladie-invalidité - INAMI) in Brüssel, das im ganzen Land mit Regionalstellen vertreten ist.

Die eigentliche Versicherung gegen das Risiko der Invalidität (und auch der Krankheit) erfolgt jedoch nicht bei diesem Träger, sondern bei einer vom Versicherten ausgewählten Krankenkasse, die einem der nachfolgend genannten Verbände angehört:

  • Hulpkas voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekeringen (flämisch)
    Caisse auxiliaire d’assurance maladie-invalidité (französisch).
  • Landsbond der Christelijke Mutualiteiten (flämisch)
    Alliance Nationale des Mutualités Chrétiennes (französisch).
  • Landsbond van de Neutrale Ziekenfondsen (flämisch)
    Union Nationale des Mutualités Neutres (französisch).
  • Landsbond van de onafhankelijke ziekenfondsen (flämisch)
    Union Nationale des Mutualités Libres (französisch).
  • Landsbond van Liberale Mutualiteiten (flämisch)
    Union Nationale des Mutualités Libérales (französisch).
  • Nationaal Verbond van Socialistische Mutualiteiten (flämisch)
    Union Nationale des Mutualités Socialistes (französisch).

Besonderheiten hinsichtlich der Krankenkassenwahl bestehen für Beschäftigte der Staatlichen belgischen Eisenbahngesellschaft. Diese müssen sich gegen die Risiken der Krankheit und Invalidität bei der

  • Kas der Geneeskundige Verzorging van de Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen Holding (flämisch),
    Caisse des Soins de santé de la Société Nationale des Chemins de Fer Belges Holding (französisch)

versichern.

Für die Auszahlung der Leistungen bei Invalidität ist die jeweilige Krankenkasse, der der Versicherte angehört, zuständig.

Besonderheiten bestehen hinsichtlich der Invaliditätsversicherung der Bergarbeiter, deren zuständiger Träger bis zum 31.12.1998 der Nationale Rentenfonds der Bergarbeiter (flämisch Nationaal pensioenfonds voor mijnwerkers - NPM, französisch: Fonds national de retraite des ouvriers mineurs - FNROM) war. Zum 01.01.1999 hat das RIZIV/ INAMI die Zuständigkeit für die Bewilligung und Zahlung von Leistungen bei Invalidität für Bergarbeiter übernommen (siehe Abschnitt 2.1.5). Die Verwaltung des Sondersystems für Bergarbeiter erfolgte beim RIZIV/INAMI zunächst in einer besonderen Abteilung (sogenannte Cellule pour ouvrier mineurs), die jedoch durch das Gesetz vom 14.01.2002 mit Wirkung ab 01.06.2001 geschlossen wurde. Damit ist die Invaliditätsversicherung für Bergarbeiter voll und ganz im RIZIV/INAMI integriert.

Invaliditätsversicherung der Seeleute

Die Invaliditätsversicherung der Seeleute erfasst im Rahmen einer Pflichtversicherung alle unter belgischer Flagge fahrenden Seeleute. Träger und Verbindungsstelle der Invaliditätsversicherung und zuständig für die Gewährung von Leistungen bei Invalidität ist die Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute (flämisch: Hulp- en Voorzorgskas voor Zeevarenden - HVKZ, französisch: Caisse de Secours et de Prévoyance en faveur des Marins - CSPM) in Antwerpen.

Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer

Die Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer erfasst alle abhängig beschäftigten Arbeiter, Angestellte und Seeleute.

Träger und Verbindungsstelle der Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer ist der Föderale Pensionsdienst (flämisch: Federale PensioendienstFPD; französisch: Service fédéral des Pensions - SFP) in Brüssel, der im ganzen Land mit Regionalstellen vertreten ist (bis 31.03.2016 Landespensionsamt; flämisch: Rijksdienst voor Pensioenen - RVP, französisch: Office national des pensions - ONP).

Besonderheiten bestehen hinsichtlich der Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Bergarbeiter, deren zuständiger Träger bis zum 31.12.1998 der Nationale Rentenfonds der Bergarbeiter (flämisch: Nationaal pensioenfonds voor mijnwerkers - NPM, französisch: Fonds national de retraite des ouvriers mineurs - FNROM) war. Zum 01.01.1999 hat das frühere Landespensionsamt (flämisch: RVP, französisch: ONP) – seit 01.04.2016 der Föderale Pensionsdienst (flämisch: FPD; französisch: SFP) - in Brüssel die Zuständigkeit für die Bewilligung und Zahlung von Leistungen bei Alter oder Tod für Bergarbeiter übernommen (siehe Abschnitt 2.1.5).

Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Selbständigen

Die Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Selbständigen erfasst alle Personen, die eine berufliche Tätigkeit auf eigene Rechnung ausüben, sowie deren Helfer, die den Selbständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen und vertreten.

Mithelfende Ehegatten und registrierte Lebenspartner konnten sich in der Zeit vom 01.01.2003 bis 30.06.2005 für eine Pflichtversicherung in der Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Selbständigen entscheiden. Ab 01.07.2005 entfällt diese Wahlmöglichkeit. Ab diesem Zeitpunkt besteht auch für diesen Personenkreis generell Versicherungspflicht. Lediglich vor dem 01.01.1956 geborene Ehegatten/registrierte Lebenspartner können nach wie vor selbst entscheiden, ob sie sich in der Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Selbständigen versichern.

Träger und Verbindungsstelle der Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Selbständigen ist das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (flämisch: Rijksinstituut voor de Sociale Verzekeringen der Zelfstandigen - RSVZ, französisch: Institut national d’assurances sociales pour travailleurs indépendants - INASTI), das im ganzen Land mit Regionalstellen vertreten ist.

Die Auszahlung der Pensionen erfolgt durch den Träger der Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer FPD/SFP (bis 31.03.2016: RVP/ONP); siehe Abschnitt 2.1.3.

Sondersystem für Bergarbeiter

Das Sondersystem für Bergarbeiter wurde mit Wirkung vom 01.01.1999 in das System für Arbeitnehmer eingegliedert. Die bis zu diesem Zeitpunkt vom Nationalen Rentenfonds der Bergarbeiter (flämisch: Nationaal pensioenfonds voor mijnwerkers - NPM, französisch: Fonds national de retraite des ouvriers mineurs - FNROM) wahrgenommenen Aufgaben, wurden mit Wirkung vom 01.01.1999 an im Bereich der

  • Invaliditätsversicherung auf das Institut für Kranken- und Invaliditätsversicherung
    flämisch: Rijksdienst voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering - RIZIV,
    französisch: Institut national d’assurance maladie-invalidité - INAMI;
    siehe Abschnitt 2.1.1
  • Alters- und Hinterbliebenenversicherung auf den Föderalen Pensionsdienst (bis 31.03.2016: das Landespensionsamt)
    flämisch: Federale PensioendienstFPD,
    französisch: Service fédéral des Pensions - SFP;
    siehe Abschnitt 2.1.3

übertragen.

Sondersysteme für Beamte

In Belgien existiert eine Vielzahl von Sondersystemen für Beamte, die alle Berufsbeamten Belgiens erfassen.

Angestellte Bedienstete öffentlicher Unternehmen sind keine Berufsbeamten und daher im System für Arbeitnehmer versichert.

Die Mehrzahl der Beamtensondersysteme wurde bis 31.03.2016 im Hinblick auf die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung vom Pensionsdienst des öffentlichen Dienstes - PdöD (flämisch: Pensionsdienst voor de overheidssector - PDOS, französisch: Service des Pensions du Secteur Public - SdPSP) verwaltet. Zu dem von der Versorgungsabteilung verwalteten Personenkreis gehören in erster Linie:

  • Beamte der Ministerien der Föderation, Gemeinschaften und Regionen,
  • Kindergärtner,
  • Lehrkräfte an Primar-, Sekundar- und Hochschulen,
  • Soldaten und Staatspolizisten,
  • Richter und Staatsanwälte sowie Angehörige besonderer Justiz- und Verwaltungsbehörden,
  • Geistliche,
  • Bedienstete gemeinnütziger Einrichtungen, die dem Zusammenschluss öffentlich-rechtlicher Einrichtungen (französisch: Pool des parastataux) angehören,
  • Bedienstete nahezu aller Kommunen, Kommunalverbände, Fürsorgestellen und der öffentlichen Krankenhäuser.

Durch die Fusion mit dem früheren Landespensionsamt (RVP/ONP) zum Föderalen Pensionsdienst (flämisch: FPD; französisch: SFP; vergleiche Abschnitt 2.1.3) ist die Verwaltung des vorstehenden Personenkreises ab 01.04.2016 auf diesen neuen Träger übergegangen.

Unter eigener Verwaltung stehen hingegen unter anderem folgende größeren Versorgungssysteme des öffentlichen Sektors:

  • Rundfunk- und Fernsehanstalt der wallonischen Gemeinschaft
    französisch: Radio Television belge de la communauté française (RTBF)
  • Flämische Rundfunk und Fernsehanstalt
    flämisch: Vlaamse Radio en Televisie - Omroep (VRT, ex-BRT)
  • Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrum (BRF)
  • Staatliche belgische Eisenbahngesellschaft
    französisch: Societé nationale des chemins de fer belges (SNCB)
  • Wallonische Gesellschaft für Wasserversorgung (und ehemalige französischsprachige Bedienstete der Staatlichen Gesellschaft für Wasserversorgung - SNDE)
    französisch: Societé wallonne des distributions d’eau s.c.
  • Flämische Gesellschaft für Wasserversorgung (und ehemalige niederländischsprachige Bedienstete der Staatlichen Gesellschaft für Wasserversorgung - SNDE)
    flämisch: Vlaams maatschappij voor watervoorziening
  • Provinzregierungen Hainaut (Henngau), Liege (Lüttich), Namur, Antwerpen, Limburg, Oost-Vlaanderen, Vlaams Brabant, West-Vlaanderen
  • öffentliche Fürsorge(Sozialhilfe)träger
    flämisch: openbare centrum voor maatschappelijk welzijn (OCMW)
    französisch: Centre Public d’aide sociale (CPAS).

Die Finanzierung aller Sondersysteme erfolgt über Beiträge der Arbeitgeber und Beamten. Diese werden bei Beamten der lokalen und kommunalen Behörden im Allgemeinen an das Landesinstitut für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen (flämisch: Rijksdienst voor sociale zekerheid van de provinciale en plaatselijke overheidsdiensten - RSZPPO, französisch: Office national de sécurité sociale des administrations provinciales et locales - ONSSAPL) und bei den übrigen Beamten an den Dienstherrn abgeführt.

System für die Soziale Sicherheit in Übersee

Das System für Soziale Sicherheit in Übersee wurde mit Gesetz vom 17.07.1963 gegründet und erfasst heute im Rahmen einer freiwilligen Versicherung alle außerhalb Belgiens, der übrigen EU/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz Beschäftigten oder selbständig Tätigen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, der Art der ausgeübten Beschäftigung beziehungsweise selbständigen Tätigkeit oder dem Niederlassungsort des Arbeitgebers. Versicherte, die keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Übersee mehr ausüben, bleiben in diesem System für die Dauer von maximal 12 Monaten versichert, es sei denn, sie sind in Belgien oder einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz sozialversichert.

Darüber hinaus ist das System für die Soziale Sicherheit in Übersee mit der Verwaltung der ehemaligen Sozialversicherungssysteme der belgischen Kolonien Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beauftragt. Diesen Systemen gehörten ab 01.01.1942 alle in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen auf der Grundlage der Kolonialen Dekrete von 1942, 1945, 1948 und 1953 an. Träger der kolonialen Systeme waren besondere Kassen, wie zum Beispiel die „Caisse des pensions et allocations familiales pour employés du Congo Belge et du Ruanda-Urundi“. Mit der Entlassung der Kolonien in die Unabhängigkeit zum 01.07.1960 (Belgisch-Kongo) beziehungsweise 01.01.1961 (Ruanda-Urundi) wurden die kolonialen Sicherungssysteme durch das Gesetz vom 16.06.1960 unter die Aufsicht des belgischen Staates gestellt und nach Gründung des Systems für die Soziale Sicherheit in Übersee in dieses System eingegliedert.

Träger und Verbindungsstelle des Systems für die Soziale Sicherheit in Übersee und damit auch zuständig für die Verwaltung der ehemaligen kolonialen Sicherungssysteme ist seit 01.01.2017 das

  • Landesamt für Soziale Sicherheit
    flämisch: Rijksdienst voor Sociale Zekerheid (RZS)
    französisch: Office National Sécurité Sociale (ONSS);

(bis 31.12.2016):

  • Amt für besondere Sozialversicherungen
    flämisch: Dienst voor de Bijzondere Socialezekerheidsstelsels (DIBISS)
    französisch: Office des régimes particuliers de sécurité sociale (ORPSS);

(bis 31.12.2014):

  • Amt für Soziale Sicherheit in Übersee
    flämisch: Dienst voor de Overzeese Sociale Zekerheid (DOSZ)
    französisch: Office de Sécurité Sociale d’Outre-mer (OSSOM).

Vom Europarecht nicht erfasste Systeme

Nicht unter den sachlichen Geltungsbereich fielen bis 24.10.1998 die belgischen Sondersysteme für Beamte. Ab Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1606/98 über die Ausdehnung des Europarechts auch auf Beamte am 25.10.1998 findet das Europarecht auch auf diese Systeme (vergleiche Abschnitt 2.1.6) Anwendung.

Zuständigkeiten bei Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens durch einen deutschen Träger

Die Zuständigkeit der belgischen Versicherungsträger richtet sich nach der beantragten Leistungsart und den Systemen, denen der Versicherte angehört hat.

Das zwischenstaatliche Rentenverfahren bei Zugehörigkeit ausschließlich zu einem System wird von den Trägern der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bei dem belgischen Träger eingeleitet, dessen Zuständigkeit sich im Einzelnen aus den folgenden Abschnitten für

  • die Invaliditätsversicherung der Arbeitnehmer und Selbständigen (siehe Abschnitt 3.1),
  • die Invaliditätsversicherung der Seeleute (siehe Abschnitt 3.2),
  • die Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer (siehe Abschnitt. 3.3),
  • die Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Selbständigen (siehe Abschnitt 3.4),
  • die Sondersysteme für Beamte (siehe Abschnitt 3.5),
  • das System für die Soziale Sicherheit in Übersee (siehe Abschnitt 3.6)

ergibt.

Für die Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens bei Personen, die im Laufe ihrer Versicherungskarriere in mehreren Systemen versichert waren, gelten die Ausführungen in Abschnitt 3.7.

Invaliditätsversicherung der Arbeitnehmer und Selbständigen

Zuständiger Träger für die Bearbeitung von Anträgen auf Invaliditätsrenten aus den Invaliditätsversicherungen der Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte und Bergarbeiter) und Selbständigen ist das

  • Institut für Kranken- und Invaliditätsversicherung, Brüssel
    flämisch: Rijksdienst voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering (RIZIV), Brussel
    französisch: Institut national d’assurance maladie-invalidité (INAMI), Bruxelles.

Für Berechtigte, die in Deutschland wohnen, ist die flämische Abteilung des Instituts für Kranken- und Invaliditätsversicherung (RIZIV) zuständig, so dass das zwischenstaatliche Rentenverfahren von den Trägern der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung stets dort eingeleitet wird.

Beachte:

Es besteht im Einzelfall die Möglichkeit, dass - zum Beispiel aufgrund des sprachlichen Hintergrundes des Berechtigten - das bei der flämischen Abteilung eingeleitete Verfahren von der französischen Abteilung des Instituts für Kranken- und Invaliditätsversicherung (INAMI) übernommen und weitergeführt wird. In diesem Fall wird der weitere im zwischenstaatlichen Verfahren anfallende Schriftwechsel mit der französischen Abteilung (INAMI) geführt.

Zuständig für die Zahlung von Leistungen bei Invalidität ist die jeweilige Krankenkasse, der der Versicherte angehört. Lediglich Leistungen bei Invalidität an Bergarbeiter werden nicht durch eine Krankenkasse, sondern durch das RIZIV/INAMI gezahlt.

Invaliditätsversicherung der Seeleute

Zuständiger Träger für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen bei Invalidität aus der Invaliditätsversicherung der Seeleute ist die

  • Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute, Antwerpen
    flämisch: Hulp- en Voorzorgskas voor Zeevarenden (HVKZ), Antwerpen
    französisch: Caisse de Secours et de Prévoyance en faveur des Marins (CSPM), Anvers.

Dabei wird das zwischenstaatliche Rentenverfahren von den Trägern der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung stets bei der flämischen Abteilung der Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute (HVKZ) eingeleitet.

Beachte:

Es besteht im Einzelfall die Möglichkeit, dass - zum Beispiel aufgrund des sprachlichen Hintergrundes des Berechtigten - das bei der flämischen Abteilung eingeleitete Verfahren von der französischen Abteilung der Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute (CSPM) übernommen und weitergeführt wird. In diesem Fall wird der weitere im zwischenstaatlichen Verfahren anfallende Schriftwechsel mit der französischen Abteilung (CSPM) geführt.

Diese Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute ist auch zuständig für die Zahlung von Leistungen bei Invalidität.

Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer

Zuständiger Träger für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen aus der Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter und Seeleute) ist im Allgemeinen der

(bis 31.03.2016: Landespensionsamt; flämisch: Rijksdienst voor Pensioenen (RVP), französisch: Office national des pensions (ONP)).

Anträge auf Alters- oder Hinterbliebenenpension werden von in Belgien lebenden Berechtigten bei der Gemeindeverwaltung des Wohnortes gestellt, die den dort aufgenommenen Antrag zur Bearbeitung an den FPD/SFP weiterleitet.

Beachte:

Beim Föderalen Pensionsdienst (FPD/SFP) ist der sprachliche Hintergrund der Antragsteller für das zwischenstaatliche Rentenverfahren nicht von Bedeutung.

Besondere Zuständigkeit der Geschäftsstelle Malmédy

Eine besondere Zuständigkeit ergibt sich für die im französischen Sprachgebiet Belgiens liegende Geschäftsstelle Malmédy des Föderalen Pensionsdienstes (französisch: Service fédéral des Pensions - Bureau régional Malmédy - SFP Malmédy). Diese Geschäftsstelle ist für die Bearbeitung von Rentenanträgen der Arbeitnehmer zuständig, die

  • in den in den Zuständigkeitsbereich des SFP Malmédy fallenden belgischen Gemeinden Amel (Ambleve), Baelen, Bullingen (Ballange), Burg-Reuland, Butgenbach, Eupen, Jalhay, Kelmis (La Calamine), Lierneux, Limbourg, Lontzen, Malmédy, Plombieres, Raeren, Sankt Vith, Stavelot, Trois-Ponts, Waimes (Weismes), Welkenraedt, Vielsalm wohnen und
  • ausschließlich in Belgien und Deutschland oder nur in Deutschland (Grenzgänger) versichert waren.

Für diesen Personenkreis ist SFP Malmédy für die Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens im Verhältnis zu Deutschland zuständig. Wurde das zwischenstaatliche Verfahren vom SFP Malmédy eingeleitet, wird seitens der Träger der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung jeder weitere Schriftwechsel im Rahmen des zwischenstaatlichen Verfahrens (zum Beispiel Übersendung eines E 205 DE; später SED P5000) mit diesem Träger geführt. Wohnt der Berechtigte aber in Deutschland und ist daher ein Träger der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Kontakt-Träger, wird das zwischenstaatliche Verfahren stets beim Föderalen Pensionsdienst (FPD/SFP) in Brüssel eingeleitet. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte in Belgien ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des SFP Malmédy beschäftigt war.

Der FPD/SFP ist nicht nur für die Gewährung von Leistungen wegen Alters oder Todes aus der Arbeitnehmerversicherung, sondern auch für die Zahlung von Leistungen wegen Alters oder Todes an Selbständige zuständig.

Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Selbständigen

Zuständiger Träger für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen aus der Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Selbständigen ist das

  • Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, Brüssel
    flämisch: Rijksinstituut voor de Sociale Verzekeringen der Zelfstandigen (RSVZ), Brussel
    französisch: Institut national d’assurances sociales pour travailleurs indépendants (INASTI), Bruxelles.

Dabei wird das zwischenstaatliche Verfahren von den Trägern der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung stets bei der flämischen Abteilung des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige (RSVZ) eingeleitet.

Beachte:

Es besteht im Einzelfall die Möglichkeit, dass - zum Beispiel aufgrund des sprachlichen Hintergrundes des Berechtigten - das bei der flämischen Abteilung eingeleitete Verfahren von der französischen Abteilung des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige (INASTI) übernommen und weitergeführt wird. In diesem Fall wird der weitere im zwischenstaatlichen Verfahren anfallende Schriftwechsel mit der französischen Abteilung (INASTI) geführt.

Hat ein Versicherter nicht nur Zeiten in der Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Selbständigen, sondern auch Versicherungszeiten in einem anderen belgischen System der sozialen Sicherheit zurückgelegt, gelten hinsichtlich der Zuständigkeit im zwischenstaatlichen Verfahren Besonderheiten (siehe Abschnitt 3.7).

Besonderheiten bestehen auch hinsichtlich der Zuständigkeit bei Auszahlung der Leistungen wegen Alters oder Todes an Selbständige. Hierfür ist der Träger der Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer (FPD/SFP; siehe Abschnitt 3.3) zuständig.

Sondersysteme für Beamte

Zuständige Träger für die Bearbeitung von Anträgen auf eine Rente wegen Invalidität, Alters oder Todes ist der

(bis 31.03.2016: Pensionsdienst des öffentlichen Dienstes (PdöD); flämisch: Pensionsdienst voor de overheidssector – PDOS; französisch: Service des Pensions du Secteur Public – SdPSP),

sofern die Versicherungszeiten in einem von ihm verwalteten System zurückgelegt wurden (vergleiche Abschnitt 2.1.6).

Beachte:

Beim Föderalen Pensionsdienst (FPD/SFP) ist der sprachliche Hintergrund der Antragsteller für das zwischenstaatliche Rentenverfahren nicht von Bedeutung.

In allen anderen Fällen ist für die Bearbeitung von Anträgen zuständig

  • die Dienststelle, die das jeweilige Beamtensondersystem verwaltet

(siehe Abschnitt 2.1.6).

Dabei wird das zwischenstaatliche Verfahren von den Trägern der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung stets bei der flämischen Abteilung der sonstigen Beamtenversorgungsträger (siehe Abschnitt 2.1.6) eingeleitet.

Beachte:

Es besteht im Einzelfall die Möglichkeit, dass - zum Beispiel aufgrund des sprachlichen Hintergrundes des Berechtigten - das bei der flämischen Abteilung eingeleitete Verfahren von der französischen Abteilung des sonstigen Beamtenversorgungsträgers übernommen und weitergeführt wird. In diesem Fall wird der weitere im zwischenstaatlichen Verfahren anfallende Schriftwechsel mit der französischen Abteilung geführt.

Liegen Versicherungszeiten in verschiedenen Sondersystemen für Beamte vor, wird das Verfahren mit dem Träger des Beamtensystems geführt, bei dem der Versicherte zuletzt versichert war. Geht aus den Unterlagen oder Angaben des Berechtigten nicht eindeutig hervor, bei welchem Beamtensondersystem Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, kann das zwischenstaatliche Verfahren beim Föderalen Pensionsdienst (FPD/SFP) eingeleitet werden. Sofern erforderlich, wird dieser den Antrag und die mitgesandten Unterlagen an den zuständigen Beamtenträger weiterleiten.

Hat ein Versicherter nicht nur Zeiten in einem Beamtensondersystem, sondern auch Versicherungszeiten in einem anderen belgischen System der sozialen Sicherheit zurückgelegt, gelten hinsichtlich der Zuständigkeit im zwischenstaatlichen Verfahren Besonderheiten (siehe Abschnitt 3.7).

System für die Soziale Sicherheit in Übersee

Zuständiger Träger für die Bearbeitung von Anträgen auf eine Rente wegen Invalidität, Alters oder Todes ist seit 01.01.2017 das

  • Landesamt für Soziale Sicherheit
    flämisch: Rijksdienst voor Sociale Zekerheid (RZS)
    französisch: Office National Sécurité Sociale (ONSS).

(bis 31.12.2016):

  • Amt für besondere Sozialversicherungen, Brüssel
    flämisch: Dienst voor de Bijzondere Socialezekerheidsstelsels (DIBISS), Brussel
    französisch: Office des régimes particuliers de sécurité sociale (ORPSS), Bruxelles.

(bis 31.12.2014):

  • Amt für Soziale Sicherheit in Übersee, Brüssel
    flämisch: Dienst voor de Overzeese Sociale Zekerheid (DOSZ), Brussel
    französisch: Office de Sécurité Sociale d’Outre-mer (OSSOM), Bruxelles.

Dabei wird das zwischenstaatliche Verfahren von den Trägern der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung stets bei der flämischen Abteilung des Landesamtes für Soziale Sicherheit (RZS) eingeleitet.

Beachte:

Es besteht im Einzelfall die Möglichkeit, dass - zum Beispiel aufgrund des sprachlichen Hintergrundes des Berechtigten - das bei der flämischen Abteilung eingeleitete Verfahren von der französischen Abteilung des Landesamtes für Soziale Sicherheit (ONSS) übernommen und weitergeführt wird. In diesem Fall wird der weitere im zwischenstaatlichen Verfahren anfallende Schriftwechsel mit der französischen Abteilung (ONSS) geführt.

Hat ein Versicherter nicht nur Zeiten System für die Soziale Sicherheit in Übersee, sondern auch Versicherungszeiten in einem anderen belgischen System der sozialen Sicherheit zurückgelegt, gelten hinsichtlich der Zuständigkeit im zwischenstaatlichen Verfahren Besonderheiten (siehe Abschnitt 3.7).

Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer belgischer Systeme

Auch wenn Versicherte in mehreren belgischen Systemen der sozialen Sicherheit Versicherungszeiten zurückgelegt haben, wird das zwischenstaatliche Verfahren in der Regel nur mit einem belgischen Träger geführt, der in der Regel den Antrag an die übrigen beteiligten belgischen Träger weiterleitet. Unabhängig davon stellt jedoch aufgrund der fehlenden nationalen Koordinierung der belgischen Systeme der sozialen Sicherheit jeder Träger einen eigenen E 205 BE (später SED P5000) aus. Es wird daher stets darauf zu achten sein, dass die E 205 BE (später SED P5000) aller Systeme, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, vorliegen.

Bei Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens durch die deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich nachfolgende Besonderheiten:

Leistungsfall Invalidität

Das zwischenstaatliche Rentenverfahren wird mit dem Träger der Invaliditätsversicherung der Arbeitnehmer und Selbständigen RIZIV/INAMI geführt (siehe Abschnitt 3.1), vorausgesetzt in diesem System wurden Versicherungs- beziehungsweise gleichgestellte Zeiten zurückgelegt.

Liegen keine Versicherungs- beziehungsweise gleichgestellte Zeiten in der Invaliditätsversicherung der Arbeitnehmer und Selbständigen vor, so wird das zwischenstaatliche Verfahren bei jedem beteiligten belgischen Träger eingeleitet.

Leistungsfall Alter und Tod

  • Versicherungszeiten im Arbeitnehmersystem und/oder in einem anderen System der Sozialen Sicherheit (zum Beispiel Selbständigensystem oder Beamtensondersystem):
    Führung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens mit dem FPD/SFP (siehe Abschnitt 3.3).
  • Versicherungszeiten im Selbständigensystem und in einem Beamtensondersystem und/oder im System für die Soziale Sicherheit in Übersee (keine Versicherungszeiten im Arbeitnehmersystem):
    Führung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens mit dem RSVZ/INASTI (siehe Abschnitt 3.4).
  • Versicherungszeiten in einem Beamtensondersystem und im System für die Soziale Sicherheit in Übersee (keine Versicherungszeiten im Arbeitnehmer- oder Selbständigensystem):
    Führung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens mit dem Föderalen Pensionsdienst (FPD/SFP) beziehungsweise dem zuständigen Beamtenversorgungsträger und dem RZS/ONSS (siehe Abschnitte 3.5 und 3.6).

Zuständigkeiten bei Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens durch einen belgischen Träger

Wird das Verfahren durch einen belgischen Träger eingeleitet, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Träger um den für die Koordinierung des zwischenstaatlichen Verfahrens zuständigen belgischen Kontakt-Träger handelt. Das zwischenstaatliche Verfahren wird daher mit diesem Träger geführt.

Beachte:

Das zwischenstaatliche Verfahren kann je nach Zuständigkeit oder zum Beispiel sprachlichen Hintergrund des Berechtigten von der flämischen oder der französischen Abteilung des jeweiligen belgischen Trägers eingeleitet werden. Das Verfahren wird mit der Abteilung geführt, die die Einleitung des Verfahrens vorgenommen hat.

Das zwischenstaatliche Verfahren wird auch dann nur mit dem verfahrenseinleitenden belgischen Kontakt-Träger geführt, wenn der Versicherte in mehreren belgischen Systemen der sozialen Sicherheit Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Unabhängig davon stellt jedoch jeder belgische Träger einen eigenen E 205 BE (später SED P5000) aus. Es wird daher stets darauf zu achten sein, dass die E 205 BE (später SED P5000) aller Systeme, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, vorliegen.

Zuständigkeit im (deutschen) Kontenklärungsverfahren

Anfragen zum Umfang der belgischen Versicherungszeiten werden regelmäßig an den Föderalen Pensionsdienst (FPD/SFP) oder, soweit zuständig, an die Geschäftsstelle Malmédy des Föderalen Pensionsdienstes gerichtet (siehe Abschnitt 3.3).

Beachte:

Beim Föderalen Pensionsdienst (FPD/SFP) ist der sprachliche Hintergrund der Antragsteller für die Korrespondenz nicht von Bedeutung.

Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich Versicherungszeiten im Selbständigensystem, in einem Beamtensondersystem oder im System für die Soziale Sicherheit in Übersee vorliegen, können Anfragen auch außerhalb des Leistungsverfahrens an die Träger dieser Systeme gerichtet werden.

Zentrale Datenbank der Sozialen Sicherheit

Nach dem Gesetz vom 15.01.1990 ist die Zentrale Datenbank der Sozialen Sicherheit (ndl.: Kruispuntbank van de Sociale Zekerheid - KSZ/ frz.: Banque Carrefour de la Sécurité Sociale - BCSS) für die Organisation, Überwachung und Durchführung des Datenaustauschs zwischen den belgischen Trägern und Dritten (hierzu zählen ebenfalls ausländische Versicherungsträger) zuständig. Dazu gehören auch die Datenschutzbestimmungen.

Die in der Zentrale Datenbank der Sozialen Sicherheit eingetragenen natürlichen Personen erhalten eine nationale Identifikationsnummer (ndl.: Indentificatienummer van de sociale zekerheid - INSZ/ frz.: Numéro d´Indifikation de Sécurité Soziale - NISS). Sie setzt sich aus 11 Stellen wie folgt zusammen:

  • umgekehrtes Geburtsdatum (JJ, MM, TT) - 6 Stellen
  • Registriernummer (fortlaufende Nummer, an deren letzter Stelle das Geschlecht der Person erkennbar ist - ungerade bei Männern und gerade bei Frauen) - 3 Stellen
  • Kontrollnummer - 2 Stellen.

Alle Personen, die Ansprüche in Bezug auf die soziale Sicherheit in Belgien besitzen und nicht im Nationalregister eingetragen sind, erhalten eine BIS-Nummer, die vom BIS-Register der Zentralen Datenbank der Sozialen Sicherheit verwaltet wird. Die BIS-Nummer ist genauso aufgebaut wie die nationale Identifikationsnummer, nur dass zum Geburtsmonat entweder die Zahl 40 (Geschlecht bekannt) oder die Zahl 20 (Geschlecht ist nicht bekannt) hinzugezählt wird.

Die Identifikationsnummer steht unter anderen auf dem für alle Versicherten eingeführten Sozialversicherungsausweis (SIS-Karte - Soziales Informations-System). Mit dieser Karte kann jeder Versicherte bei allen Einrichtungen der sozialen Sicherheit auf eine zuverlässige Weise identifiziert werden.

Im Jahr 2006 wurde auf Grundlage von Artikel 12 des königlichen Erlasses vom 12.06.2006 von der Zentralen Datenbank der Sozialen Sicherheit zusammen mit dem damaligen Landespensionsamt (RVP/ONP), dem Landesinstitut für Soziale Sicherheit (RSZ, Rijksdienst voor Sociale Zekerheid), dem damaligen Pensionsdienst des öffentlichen Dienstes (PDOS, Pensioendienst voor de Overheidssector) und dem Bundessozialversicherungsdienst (FOD SZ, Federale Overheidsdienst Sociale Zekerheid) eine Datenbank zur Verwaltung der Rentendaten von Einzelpersonen (Sigedis = „Sociale individuele gegevens beziehungsweise données indivduelles sociales" - Sozialversicherungsdaten für Einzelpersonen“) gegründet. Zum 01.01.2010 hat Sigedis auch die Aufgaben von CIMIRe (Compte Individuel Multisectoriel - Multisectoriële Individuele Rekening) übernommen. Die Sigedis-Datenbank hat die Aufgabe, sektorübergreifend für die gesamte Beschäftigungszeit die Sozialversicherungsdaten von Einzelpersonen (Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und im Privatsektor) in Belgien zu speichern. Die Träger der Sozialversicherung sowie andere öffentliche Verwaltungsstellen können jederzeit auf diese Daten zugreifen. Auf der Grundlage dieser Daten erhält jeder Arbeitnehmer jährlich einen Kontoauszug, in dem die Zahl der Arbeitstage, der gleichgestellten Zeiten und die Höhe des Bruttogehalts aufgeführt sind.

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