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Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009 Anlage 1: Staaten unter dem Europarecht

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.10.2023

Änderung

Die Länderinformation zu Dänemark wurde aktualisiert. Im Übrigen erfolgten redaktionelle Korrekturen (ohne Markierung).

Dokumentdaten
Stand18.10.2023
Version006.00

Allgemeine Hinweise

Auskunft über die im Ausland erworbenen Anrechte können die deutschen Rentenversicherungsträger nicht erteilen. Mit dieser Länderinformation wird daher beschrieben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen deutsche Familiengerichte oder die versicherte Person selbst eine Auskunft auch über die ausländischen Anrechte aus Staaten erhalten können, die das Europarecht (ab 01.05.2010 grundsätzlich immer die VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009) anwenden.

Im Verhältnis zu einigen Staaten wird die Auskunft nur mit zusätzlichen Angaben, Unterlagen oder nur über die deutschen Rentenversicherungsträger zur Verfügung gestellt. Die länderspezifischen Besonderheiten werden daher im Abschnitt 2 beschrieben.

Art und Umfang der ausländischen Versicherungszeit werden zwischenzeitlich von fast allen zuständigen Trägern der beteiligten Staaten auch außerhalb eines Rentenverfahrens zur Verfügung gestellt, zumal die ausländischen Versicherungszeiten ohnehin auch für die Berechnung des deutschen Anrechts nach § 39 VersAusglG in Verbindung mit Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 erforderlich sind.

Die Länderinformation entspricht dem derzeitigen Erkenntnisstand und erfasst zurzeit noch nicht alle Länderbesonderheiten. Insbesondere fehlen zum Teil Erkenntnisse für die unterschiedlichen Systeme innerhalb der Staaten.

Die Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, werden in der Länderinformation der GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009 Anlage 2: Abkommensstaaten beschrieben.

Länderinformation

LandInformation
Belgien

Die Familiengerichte müssen die Auskunft über die deutschen Rentenversicherungsträger anfordern.

Eine Berechnung der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaft in den Sondersystemen für Beamte kann nicht vorgenommen werden.

BulgarienEine Auskunft wird nicht erteilt.
Dänemark

Volksrentensystem (AFP)

(beachte GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009, Abschnitt 2.1)

Beschäftigtenrentensystem (ATP)

Eine Auskunft wird nicht erteilt. Die Feststellung der dänischen Rentenanwartschaft kann von der versicherten Person jedoch grundsätzlich online auf der Internetseite "Life in Denmark" im Bereich "ATP Livslang Pension" (https://lifeindenmark.borger.dk/pension/atp-livslang-pension) selbst vorgenommen werden.
EstlandEine Auskunft wird nicht erteilt.
Finnland

Volksrentensystem

(beachte GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009, Abschnitt 2.1)

Beschäftigtenrentensystem

Die Familiengerichte können die Auskunft direkt bei der Zentralanstalt für den Rentenschutz (ETK) mit folgenden Angaben/Unterlagen anfordern:

  • Name,
  • Geburtstag,
  • finnische Einwohnerregisternummer (falls möglich),
  • Anschrift in Finnland,
  • Beschäftigungsverlauf und
  • Einverständniserklärung der versicherten Person.
Frankreich

Allgemeines System

Eine Auskunft wird nicht erteilt.

Bergarbeitersystem

Die Familiengerichte können die Auskunft direkt anfordern.
GriechenlandEine Auskunft wird nicht erteilt.
IrlandZurzeit nicht bekannt.
Island

Volksrentensystem

(beachte GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009, Abschnitt 2.1)

Beschäftigtenrentensystem (Rentenfonds)

Die Familiengerichte können die Auskunft mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der versicherten Person direkt beim Nationalverband der Rentenkassen anfordern.
Italien

Eine Berechnung der in der Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Rentenanwartschaft kann nicht vorgenommen werden.

Möglich ist aber eine fiktive Berechnung der italienischen Gesamtanwartschaft.

Die Familiengerichte sollen eine fiktive Berechnung bei Bedarf über die deutschen Rentenversicherungsträger anfordern. Diese leiten die Anfragen an das INPS Bozen weiter.

KroatienEine Auskunft wird nicht erteilt.
LettlandEine Auskunft wird nicht erteilt.
LiechtensteinDie Familiengerichte müssen die Auskunft über die deutschen Rentenversicherungsträger anfordern.
LitauenDie Familiengerichte können eine allgemeine Rentenprognose über die deutschen Rentenversicherungsträger anfordern. Diese ist nicht auf den Ehezeitanteil begrenzt.
LuxemburgEine Auskunft wird nicht erteilt.
MaltaZurzeit nicht bekannt.
Niederlande

Volksrentensystem (AOW)

Die niederländischen Anrechte sind für den Versorgungsausgleich stets zu berücksichtigen (beachte GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009, Abschnitt 2.2). Die Familiengerichte können die Auskunft direkt beim niederländischen Versicherungsträger anfordern.
Norwegen

Volksrentensystem (Grundrente)

(beachte GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009, Abschnitt 2.1)

Beschäftigtenrentensystem (Zusatzrente)

Die Familiengerichte müssen die Auskunft mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der versicherten Person über die deutschen Rentenversicherungsträger anfordern. Der norwegische Versicherungsträger benötigt neben den Angaben über die Dauer der Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit auch ein - gegebenenfalls vorläufiges - SED P5000.
ÖsterreichDie Familiengerichte müssen die Auskunft über die deutschen Rentenversicherungsträger anfordern. Die österreichischen Versicherungsträger erteilen - ohne Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen - nur eine Auskunft über die fiktive österreichische (Gesamt-)Pensionsanwartschaft zum Ende der Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit. Eine Berechnung über die während der Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit erworbenen österreichischen Anrechte wird nicht vorgenommen.
Polen

DPRA vom 09.10.1975

Halten sich beide Eheleute beziehungsweise Lebenspartner in Deutschland auf, bestehen keine polnischen Anrechte; es wird allein die deutsche Auskunft einschließlich der Abkommenszeiten erteilt.

Hält sich einer der Eheleute beziehungsweise Lebenspartner in Polen auf, ist die GRA zu Art. 4 DPRA , Abschnitt 6.3 zu beachten.

außerhalb DPRA vom 09.10.1975

Von der ZUS werden für nach dem 31.12.1948 geborene Personen, die vom „neuen System“ erfasst sind, keine Auskünfte für deutsche Familiengerichte erstellt (VBPOL 1/2011, TOP 18 PL). Auskünfte zum Versicherungsverlauf können jedoch in den betroffenen Fällen erteilt werden (VBPOL 1/2014, TOP 14 DE).

Bei der KRUS und den polnischen Sonderversorgungsträgern müssen die Familiengerichte Auskünfte über die deutschen Rentenversicherungsträger anfordern.

Für die Feststellung der polnischen Rentenanwartschaft sind neben der Bescheinigung der Ehedauer folgende Nachweise/Angaben notwendig:

Bei Feststellung der Rentenanwartschaft durch die KRUS

  • die vollständigen Personendaten des versicherten Ehegatten,
  • die Bescheinigung über die in der Sozialversicherung der Landwirte zurückgelegten Zeiten.

Bei Feststellung der Rentenanwartschaft durch die Rentenanstalt des Ministeriums für Inneres und Verwaltung

  • die Bescheinigung über die polnischen Dienstzeiten am Tag der Ehescheidung beziehungsweise am Tag der Freistellung vom Dienst,
  • die Bescheinigung über die in Polen zurückgelegten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten,
  • die Gehaltsbescheinigung über die Amtsbesoldung am Tage der Scheidung beziehungsweise am Tag der Freistellung vom Dienst.

Bei Feststellung der Rentenanwartschaft durch die Vertreter des IV. Bereichs für Richter und Staatsanwälte der Personalabteilung im Justizministerium

  • die Gehaltsbescheinigung über die Besoldung im Richter- beziehungsweise Staatsanwaltsamt entsprechend am Tage der Scheidung beziehungsweise am Tage des Übergangs in den Ruhestand,
  • die Ernennung zum Richter beziehungsweise Staatsanwalt entsprechend am Tage der Scheidung beziehungsweise am Tag des Übergangs in den Ruhestand.
Portugal

Die Familiengerichte können die Auskunft direkt über die portugiesische Verbindungsstelle mit folgenden Angaben/Unterlagen anfordern:

  • vollständiger Name,
  • Geburtsdatum,
  • Geburtsort (einschließlich Provinz/Land),
  • portugiesische Versicherungsnummer für jedes System.
RumänienEine Auskunft wird nicht erteilt.
Schweden

Volksrentensystem
(FP)

(beachte GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009, Abschnitt 2.1)

Beschäftigtenrentensystem (ATP)

Die Familiengerichte müssen die Auskunft mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der versicherten Person über die deutschen Rentenversicherungsträger bei der schwedischen Rentenbehörde (Pensionsmyndigheten) anfordern. Folgende Angaben werden dazu benötigt:

  • vollständiger Name,
  • Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit und
  • die schwedische Personalnummer.

Für versicherte Personen, die vor 1954 geboren wurden, berechnet die schwedische Rentenbehörde jedoch nur die Gesamtrentenanwartschaft für die einkommensbezogene Altersrente.

Schweiz

Die versicherte Person, die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter oder die bevollmächtigte Rechtsanwältin bzw. der bevollmächtigte Rechtsanwalt können mit folgenden Angaben auf Antrag eine allgemeine Rentenvorausberechnung erhalten:

  • schweizerische Versicherungsnummer,
  • Beschäftigungszeitraum und
  • der jeweilige Arbeitgeber.
Slowakei

Die Familiengerichte müssen die Auskunft über die deutschen Rentenversicherungsträger anfordern. Der slowakische Versicherungsträger benötigt dabei folgende Angaben/Unterlagen:

  • vollständiger Name,
  • Geburtsdatum und Geburtsnummer,
  • Geburtsort,
  • Beschäftigungsverlauf,
  • Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit und
  • Zeitpunkt, zu welchem die Anwartschaft ermittelt werden soll.
SlowenienEine Auskunft wird nicht erteilt.
SpanienEine Auskunft wird nicht erteilt.
TschechienEine Auskunft wird nicht erteilt.
UngarnEine Auskunft wird nicht erteilt.
ZypernZurzeit nicht bekannt.

Zusatzinformationen