Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009 - Anlage 2: Abkommensstaaten: EU/SVA
veröffentlicht am |
25.07.2022 |
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Änderung | Die Länderinformationen für das Vereinigte Königreich wurde neu aufgenommen |
Stand | 11.07.2022 |
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Version | 004.00 |
Allgemeine Hinweise
Auskunft über die im Ausland erworbenen Anrechte können die deutschen Rentenversicherungsträger nicht erteilen. Mit dieser Länderinformation wird daher beschrieben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen deutsche Familiengerichte oder die versicherte Person selbst eine Auskunft auch über die ausländischen Anrechte aus Staaten erhalten können, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.
Im Verhältnis zu einigen Staaten wird die Auskunft nur mit zusätzlichen Angaben, Unterlagen oder nur über die deutschen Rentenversicherungsträger zur Verfügung gestellt. Die länderspezifischen Besonderheiten werden daher im Abschnitt 2 beschrieben.
Art und Umfang der ausländischen Versicherungszeit werden zwischenzeitlich von fast allen zuständigen Trägern der beteiligten Staaten auch außerhalb eines Rentenverfahrens zur Verfügung gestellt, zumal die ausländischen Versicherungszeiten ohnehin zur Klärung der Versicherungsbiografie sowie in bestimmten Fällen (vergleiche GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung – Ermittlung der deutschen Rentenanwartschaft - Recht ab 01.09.2009, Abschnitt 4) für die Berechnung des deutschen Anrechts nach § 39 VersAusglG in Verbindung mit dem jeweiligen Sozialversicherungsabkommen erforderlich sind.
Die Länderinformation entspricht dem derzeitigen Erkenntnisstand und erfasst zurzeit noch nicht alle Länderbesonderheiten. Insbesondere fehlen zum Teil Erkenntnisse für die gegebenenfalls unterschiedlichen Systeme innerhalb der Staaten.
Die Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland über das Europarecht verbunden ist, werden in der Länderinformation der GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009 Anlage 1: Staaten unter dem Europarecht beschrieben.
Länderinformation
Land | Information |
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Australien | |
Grundrentensystem | (beachte GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009, Abschnitt 2.1) |
Bosnien-Herzegowina | Eine Auskunft wird nicht erteilt. |
Brasilien | Eine Auskunft wird nicht erteilt. |
Chile | Eine Auskunft wird nicht erteilt. |
Indien | Zurzeit nicht bekannt. |
Israel | Eine Auskunft wird nicht erteilt. |
Japan | |
Volksrentensystem | (beachte GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009, Abschnitt 2.1) |
Beschäftigtenrentensysteme | Die versicherte Person kann auf Antrag eine Probeberechnung über die Gesamtrentenhöhe erhalten. |
Kanada/Quebec | |
Volksrentensystem (OAS) | (beachte GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009, Abschnitt 2.1) |
Kanada Beschäftigtenrentensystem (CPP) | Die versicherte Person kann auf Antrag eine allgemeine Rentenauskunft (Personal Statement of Contributions - SOC) erhalten. |
Quebec Beschäftigtenrentensystem (QPP) | Die Erteilung einer Auskunft über die Altersrente aus den Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftsjahren muss von der versicherten Person selbst beim Versicherungsträger beantragt werden. |
Korea | Eine Auskunft wird nicht erteilt. |
Kosovo | Eine Auskunft wird nicht erteilt. |
Marokko | Die Familiengerichte können die Auskunft direkt anfordern. |
Mazedonien | Die Familiengerichte müssen die Auskunft über die deutschen Rentenversicherungsträger anfordern. |
Montenegro | Eine Auskunft wird nicht erteilt. |
Philippinen | Zurzeit nicht bekannt. |
Republik Albanien | Eine Auskunft wird nicht erteilt. |
Republik Moldau | Zurzeit nicht bekannt. |
Serbien | Eine Auskunft wird nicht erteilt. |
Tunesien | Eine Auskunft wird nicht erteilt. |
Türkei | Eine Auskunft wird nicht erteilt. |
Uruguay | Zurzeit nicht bekannt. |
USA | Die Feststellung der us-amerikanischen Rentenanwartschaft kann von der versicherten Person grundsätzlich online mit dem Retirement Estimator auf der Internetseite des us-amerikanischen Versicherungsträgers (www.ssa.gov) selbst vorgenommen werden. |
Vereinigtes Königreich | Eine Auskunft wird nicht erteilt. |