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Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009 - Anlage 2: Abkommensstaaten: EU/SVA

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.07.2022

Änderung

Die Länderinformationen für das Vereinigte Königreich wurde neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand11.07.2022
Version004.00

Allgemeine Hinweise

Auskunft über die im Ausland erworbenen Anrechte können die deutschen Rentenversicherungsträger nicht erteilen. Mit dieser Länderinformation wird daher beschrieben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen deutsche Familiengerichte oder die versicherte Person selbst eine Auskunft auch über die ausländischen Anrechte aus Staaten erhalten können, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.

Im Verhältnis zu einigen Staaten wird die Auskunft nur mit zusätzlichen Angaben, Unterlagen oder nur über die deutschen Rentenversicherungsträger zur Verfügung gestellt. Die länderspezifischen Besonderheiten werden daher im Abschnitt 2 beschrieben.

Art und Umfang der ausländischen Versicherungszeit werden zwischenzeitlich von fast allen zuständigen Trägern der beteiligten Staaten auch außerhalb eines Rentenverfahrens zur Verfügung gestellt, zumal die ausländischen Versicherungszeiten ohnehin zur Klärung der Versicherungsbiografie sowie in bestimmten Fällen (vergleiche GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung – Ermittlung der deutschen Rentenanwartschaft - Recht ab 01.09.2009, Abschnitt 4) für die Berechnung des deutschen Anrechts nach § 39 VersAusglG in Verbindung mit dem jeweiligen Sozialversicherungsabkommen erforderlich sind.

Die Länderinformation entspricht dem derzeitigen Erkenntnisstand und erfasst zurzeit noch nicht alle Länderbesonderheiten. Insbesondere fehlen zum Teil Erkenntnisse für die gegebenenfalls unterschiedlichen Systeme innerhalb der Staaten.

Die Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland über das Europarecht verbunden ist, werden in der Länderinformation der GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009 Anlage 1: Staaten unter dem Europarecht beschrieben.

Länderinformation

LandInformation
Australien
Grundrentensystem(beachte GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009, Abschnitt 2.1)
Bosnien-HerzegowinaEine Auskunft wird nicht erteilt.
BrasilienEine Auskunft wird nicht erteilt.
ChileEine Auskunft wird nicht erteilt.
IndienZurzeit nicht bekannt.
IsraelEine Auskunft wird nicht erteilt.
Japan
Volksrentensystem(beachte GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009, Abschnitt 2.1)
BeschäftigtenrentensystemeDie versicherte Person kann auf Antrag eine Probeberechnung über die Gesamtrentenhöhe erhalten.
Kanada/Quebec
Volksrentensystem (OAS)(beachte GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009, Abschnitt 2.1)
Kanada Beschäftigtenrentensystem (CPP)Die versicherte Person kann auf Antrag eine allgemeine Rentenauskunft (Personal Statement of Contributions - SOC) erhalten.
Quebec Beschäftigtenrentensystem (QPP)Die Erteilung einer Auskunft über die Altersrente aus den Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftsjahren muss von der versicherten Person selbst beim Versicherungsträger beantragt werden.
KoreaEine Auskunft wird nicht erteilt.
KosovoEine Auskunft wird nicht erteilt.
MarokkoDie Familiengerichte können die Auskunft direkt anfordern.
MazedonienDie Familiengerichte müssen die Auskunft über die deutschen Rentenversicherungsträger anfordern.
MontenegroEine Auskunft wird nicht erteilt.
PhilippinenZurzeit nicht bekannt.
Republik AlbanienEine Auskunft wird nicht erteilt.
Republik MoldauZurzeit nicht bekannt.
SerbienEine Auskunft wird nicht erteilt.
TunesienEine Auskunft wird nicht erteilt.
TürkeiEine Auskunft wird nicht erteilt.
UruguayZurzeit nicht bekannt.
USADie Feststellung der us-amerikanischen Rentenanwartschaft kann von der versicherten Person grundsätzlich online mit dem Retirement Estimator auf der Internetseite des us-amerikanischen Versicherungsträgers (www.ssa.gov) selbst vorgenommen werden.
Vereinigtes KönigreichEine Auskunft wird nicht erteilt.

Zusatzinformationen