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§ 65 SGB X: Zustellung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.03.2024

Änderung

Ergänzung im Abschnitt 5 und klarstellende Ergänzung im Abschnitt 8.1

Dokumentdaten
Stand26.02.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 in Kraft getreten am 17.11.2016
Rechtsgrundlage

§ 65 SGB X

Version004.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift legt fest, dass Bundesbehörden nach Bundesrecht und Landesbehörden nach Landesrecht zustellen. § 65 SGB X enthält keine Regelung, ob und inwieweit eine förmliche Zustellung erforderlich ist, dies ergibt sich aus anderen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 VwZG).

Absatz 1 Satz 1 erklärt für das Zustellungsverfahren aller Behörden des Bundes sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) für anwendbar.

Absatz 1 Satz 2 regelt das Verfahren bei Zustellungen an die in § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 bis 9 und S. 3 SGG zugelassenen Bevollmächtigten (zum Beispiel Bevollmächtigte, die Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern sind) und an die in § 5 Abs. 4 VwZG genannten Berufsgruppen (zum Beispiel Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und so weiter). Bei diesem Adressatenkreis ist die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses zu erwarten (siehe Abschnitt 4.3.2).

Absatz 1 Satz 3 regelt das Verfahren bei Zustellungen durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung. Auch für diese gilt das VwZG.

Absatz 2 regelt, dass für die übrigen Behörden (Landesbehörden) die jeweiligen Landesverwaltungszustellungsgesetze anzuwenden sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Absatz 1 Satz 2 entspricht inhaltlich der für das sozialgerichtliche Verfahren geltenden Regelung nach § 63 Abs. 2 S. 2 SGG sowie den für das Widerspruchsverfahren in § 85 Abs. 3 S. 3 SGG vorgesehenen Regelungen.

Hinsichtlich der Bescheidzustellung in das Ausland enthalten Art. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 und Art. 48 VO (EG) Nr. 987/2009 beziehungsweise einzelne Bestimmungen in den deutschen Sozialversicherungsabkommen ergänzende Festlegungen (siehe dazu Abschnitt 8).

Allgemeines

Damit Verwaltungsakte gegenüber den Beteiligten wirksam werden, bedürfen sie der Bekanntgabe. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 SGB X demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ist nicht nur für dessen Wirksamkeit (§ 39 SGB X), sondern auch für den Lauf von Rechtsbehelfsfristen von Bedeutung (siehe GRA zu § 64 SGG, Abschnitt 5).

Die Vorschrift über die Zustellung in § 65 SGB X schließt an den die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes regelnden § 37 SGB X an.

Bekanntgabe ist die mit Willen der Behörde geschaffene Möglichkeit, dass der Beteiligte von der Erklärung Kenntnis nehmen kann. Schriftliche Verwaltungsakte können in der Regel mit einfachem Brief bekannt gegeben werden, es sei denn, deren Zustellung ist vorgeschrieben oder von besonderem Interesse (siehe hierzu auch Abschnitt 3). Eine förmliche Art der Bekanntgabe ist die Zustellung.

Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen Dokuments (Schriftstück) oder eines elektronischen Dokuments an eine Person in der nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) bestimmten Form. Die Zustellung stellt eine besondere Form der Bekanntgabe von Verwaltungsentscheidungen dar. Bei der Zustellung von Dokumenten (Schriftstücke und elektronische Dokumente) handelt es sich um die Übermittlung der Urschrift, einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift; die Übersendung einer bloßen Fotokopie ist nicht ausreichend.

Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post) oder durch die Behörde ausgeführt. Darüber hinaus gelten Sonderregelungen für die Zustellung in das Ausland und für die öffentliche Zustellung.

Rechtsgrundlagen des Zustellungsverfahrens

Bei der Übergabe des Schriftstückes müssen bestimmte Formvorschriften beachtet werden, die im Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) festgelegt sind.

Das VwZG bildet die Rechtsgrundlage für das Zustellungsverfahren aller Verwaltungsbehörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes (§ 1 Abs. 1 VwZG). Trotz dieser generellen Regelung wird in einigen Einzelgesetzen noch ausdrücklich deklaratorisch die Anwendung des VwZG vorgeschrieben.

So gelten nach § 65 Abs. 1 S. 1 SGB X die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes (§§ 2 bis 10 VwZG), soweit Zustellungen durch bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder Bundesagentur für Arbeit) vorgeschrieben sind.

Für die landesunmittelbaren Leistungsträger (mit Ausnahme der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung) gelten gemäß § 65 Abs. 2 SGB X die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren, das heißt diejenigen, die dieselben Materien regeln wie §§ 2 bis 10 VwZG des Bundes.

Diese für die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften stimmen weitestgehend mit denen des Bundes überein. Teilweise haben Länder das VwZG des Bundes als Mantelgesetz übernommen, teilweise seinen Wortlaut in ihren Gesetzen mehr oder weniger frei wiedergegeben, sodass es hauptsächlich Unterschiede in den Paragraphennummern gibt.

Zustellung von Verwaltungsakten

Die Zustellung dient insbesondere zwei Zwecken: Sie soll erstens sicherstellen, dass der Adressat das Dokument (Schriftstück oder elektronisches Dokument) tatsächlich erhält. Zweitens sind dadurch für die Behörde die Bekanntgabe selbst sowie der Ort und der Zeitpunkt des Zugangs nachgewiesen. Entsprechend der Zugangsvermutung des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der mit der Post im Inland versandt wurde, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Im Zweifelsfall muss die Behörde den Zugang jedoch beweisen.

Ist mangels Zugangs des Schriftstücks beim Empfänger keine Zustellung erfolgt, fehlt es auch in jedem Fall an einer wirksamen Bekanntgabe.

Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verwaltungsakten gibt es nicht. Verwaltungsakte sind grundsätzlich mit einfachem Brief bekannt zu geben. In bestimmten Fällen sollte im Hinblick auf die Tragweite des Verwaltungsaktes oder Schwierigkeiten beim Schriftwechsel mit dem Bescheidempfänger dennoch eine Zustellung erfolgen, um den Zugang des Verwaltungsaktes beweisen zu können.

Schriftstücke, bei denen es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt (zum Beispiel im Rahmen der Anhörung nach § 24 SGB X), sind mit einfachem Brief bekannt zu geben.

Arten der Zustellung

Die Zustellung besteht in der Übergabe eines Dokuments (Schriftstück oder elektronisches Dokument) in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift. Zugestellt wird durch die Post oder durch die Behörde (§ 2 Abs. 2 VwZG). Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten (§ 2 Abs. 3 VwZG).

Unter Übergabe eines Schriftstückes ist dessen Aushändigung an den Zustellungsempfänger oder einen Ersatzempfänger durch einen Bediensteten der Behörde oder der Post zu verstehen.

Unter Urschrift ist das Original des zuzustellenden Schriftstückes (das grundsätzlich unterschrieben sein muss) zu verstehen.

Ausfertigung ist eine amtliche Abschrift, die nach dem Willen des Ausstellers an die Stelle der Urschrift treten soll. Das Schriftstück muss einen mit dem Dienstsiegel versehenen, vom Urkundsbeamten unterzeichneten Ausfertigungsvermerk enthalten.

Die beglaubigte Abschrift ist dadurch gekennzeichnet, dass ihre Übereinstimmung mit der Urschrift oder einer Ausfertigung auf der Urkunde schriftlich bestätigt wird. Eine formgerechte Beglaubigung liegt auch in dem Vermerk „Für die Richtigkeit”.

Für die Zustellung sieht das Verwaltungszustellungsgesetz mehrere Zustellungsarten vor. Es sind dies die

  • Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (siehe Abschnitt 4.1),
  • Zustellung durch die Post mittels Einschreiben (siehe Abschnitt 4.2),
  • Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (siehe Abschnitt 4.3) und
  • Elektronische Zustellung (siehe Abschnitt 4.4).

Der Rentenversicherungsträger hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten (§ 2 Abs. 3 VwZG), wobei die Zustellung auf elektronischem Wege nur möglich ist, wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat (weitere Erläuterungen siehe Abschnitt 4.4).

Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

Bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde übergibt die Behörde der Post das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag zusammen mit einem vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde in einem äußeren Umschlag (§ 3 Abs. 1 VwZG). In den Vordruck einer Zustellungsurkunde trägt die Behörde das Aktenzeichen, den Adressaten und die eigene Absenderanschrift ein. Bei Zustellung an mehrere Personen (zum Beispiel Witwe und Waise) ist jedem Zustellungsempfänger ein Schriftstück zuzustellen.

Das zuzustellende Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird (§ 177 ZPO).

Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück

  • in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
  • in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
  • in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter

zugestellt werden (§ 178 Abs. 1 ZPO).

‘Erwachsene’ Familienangehörige sind nicht nur volljährige Personen, auch eine 15-jährige Person ist als erwachsen anzusehen, sofern aufgrund des Erscheinungsbildes hieran keine Zweifel bestehen. Der zustellende Postbedienstete muss bei Zugrundelegung durchschnittlicher Anforderung den Eindruck gewinnen, der Ersatzempfänger sei genügend einsichtig, um die unverzügliche Weitergabe an den Adressaten erwarten zu lassen.

Ist eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO nicht ausführbar, gelten § 180 ZPO (Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten) und § 181 ZPO (Ersatzzustellung durch Niederlegung) entsprechend (§ 3 Abs. 2 VwZG).

Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 179 ZPO).

Die Zustellungsurkunde ist dem Auftraggeber (zum Beispiel Rentenversicherungsträger) unverzüglich zurückzuleiten (§ 182 Abs. 3 ZPO). Als öffentliche Urkunde erbringt die Zustellungsurkunde vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Fehlt der Zustellungsurkunde die Unterschrift des Zustellers, die Beurkundung der Übergabe, der Vermerk über die Vornahme der Ersatzzustellung, die Bezeichnung der Person, der zugestellt wurde, die Angabe des Grundes oder des Ortes der Niederlegung, ist die Zustellung mangelhaft und damit unwirksam.

Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

Ein Schriftstück kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden (§ 4 VwZG). Als Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Die Sendung wird nur ausgehändigt, wenn der Empfänger durch seine Unterschrift auf einem Auslieferungsbeleg den Empfang der Sendung bestätigt. Verweigert der Empfänger die Annahme, dann gilt die Sendung als unzustellbar und wird an den Absender zurückgesandt. Das Gleiche gilt, wenn die Abholfrist verstrichen ist.

Einschreiben durch Übergabe

Der Zusteller übergibt die Sendung persönlich nur gegen Unterschrift an den Empfänger oder einen Empfangsberechtigten (zum Beispiel der Ehegatte). Der Rentenversicherungsträger verfügt bei der Zustellung mittels Einschreiben nicht über eine Original-Empfangsbestätigung.

Einschreiben mit Rückschein

Der Zusteller übergibt die Sendung persönlich nur gegen Unterschrift an den Empfänger oder einen Empfangsberechtigten (zum Beispiel der Ehegatte). Als Nachweis der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein genügt der Rückschein. Bei dem Rückschein handelt es sich um die Original-Empfangsbestätigung des Empfängers für die Sendung des Rentenversicherungsträgers. Aus dem Rückschein kann der Rentenversicherungsträger ersehen und nachweisen, wann und an wen die Sendung ausgeliefert wurde, weil der Empfänger den Erhalt der Sendung mit seiner Unterschrift auf dem Rückschein bestätigt. Die Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein gilt an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt. Ist der Rückschein verloren gegangen, gilt das Schriftstück am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt.

Einschreiben Eigenhändig

Wie auch bei der Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein wird bei der Zustellung mittels Einschreiben Eigenhändig auch der Eingang der Sendung in der Postfiliale registriert, jedoch verfügt der Rentenversicherungsträger bei der Zustellung mittels Einschreiben Eigenhändig über keine Original-Empfangsbestätigung (Rückschein). Die Übergabe der Sendung (Zustellung) erfolgt nur gegen Unterschrift und ausschließlich an den Empfänger oder einen schriftlich Bevollmächtigten. Der Auslieferungsbeleg verbleibt jedoch bei der Post und wird - anders als der Rückschein bei der Zustellungsart Einschreiben mit Rückschein - nicht an den Rentenversicherungsträger zurückgesandt. Bei der Zustellung mittels Einschreiben gilt das Schriftstück mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Die Fiktion gilt nur dann nicht, wenn das zuzustellende Schriftstück überhaupt nicht oder nachweislich zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken (§ 4 Abs. 2 S. 2 bis 4 VwZG). Maßgebend für die Berechnung der Frist ist aber die tatsächliche Aufgabe zur Post und nicht der in dem Aktenvermerk angegebene Tag. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zur Berechnung der Dreitagesfrist wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 26 SGB X, Abschnitt 4.2.3 und in der GRA zu § 64 SGG, Abschnitt 5.1 verwiesen.

Einschreiben Eigenhändig mit Rückschein

Die Übergabe der Sendung (Zustellung) erfolgt nur gegen Unterschrift und ausschließlich an den Empfänger oder einen schriftlich Bevollmächtigten. Als Nachweis der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein genügt der Rückschein. Bei dem Rückschein handelt es sich um die Original-Empfangsbestätigung des Empfängers für die Sendung des Rentenversicherungsträgers. Aus dem Rückschein kann der Rentenversicherungsträger ersehen und nachweisen, wann und an wen die Sendung ausgeliefert wurde, weil der Empfänger den Erhalt der Sendung mit seiner Unterschrift auf dem Rückschein bestätigt. Die Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein gilt an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt. Ist der Rückschein verloren gegangen, gilt das Schriftstück am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt.

Einschreiben Einwurf

Die von den Postdienstleistern darüber hinaus angebotene Form ‘Einschreiben Einwurf’ scheidet im Hinblick auf die Nachweisschwierigkeiten bei bestrittenem Zugang aus. Das ‘Einschreiben Einwurf’ wird dem Empfänger nicht persönlich übergeben, der Zusteller dokumentiert lediglich die Sendung in einen Briefkasten, in das Postfach oder eine andere Empfangsvorrichtung gelegt zu haben. Der Empfang der Sendung wird somit - anders als bei den vorher beschriebenen Zustellungsarten (Einschreiben mit Rückschein beziehungsweise Einschreiben) - nicht bestätigt.

Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis

Bei der Zustellung durch die Behörde (zum Beispiel Rentenversicherungsträger) gegen Empfangsbekenntnis sind zwei Verfahren zu unterscheiden:

  • Regelzustellung nach § 5 Abs. 1 VwZG durch einen Bediensteten der Behörde (siehe Ausführungen im Abschnitt 4.3.1) und
  • Vereinfachte Zustellung nach § 5 Abs. 4 VwZG an die nach § 73 Abs. 2 S.  2 Nr. 5 bis 9 und S. 3 SGG als Bevollmächtigte zugelassenen Personen (siehe Ausführungen im Abschnitt 4.3.2).

Regelzustellung

Bei der Zustellung durch die Behörde (zum Beispiel Rentenversicherungsträger) händigt der zustellende Bedienstete das Schriftstück dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus (§ 5 Abs. 1 VwZG). Hiermit soll verhindert werden, dass ein mit der Zustellung beauftragter Behördenbediensteter, der ansonsten nicht am Verfahren beteiligt ist, Kenntnis vom Inhalt des Schriftstücks erhält (Datenschutz). In den Fällen, in denen der fachlich zuständige Bedienstete selbst - beispielsweise beim Erscheinen des Empfängers in den Diensträumen der Behörde - das Schriftstück übergibt, kann eine Kuvertierung entfallen. Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Empfängers durch die ‘offene’ Zustellung (ohne verschlossenen Briefumschlag) ist in einem solchen Fall ausgeschlossen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Schriftstücks oder bei offener Aushändigung auf dem Schriftstück selbst.

Bei einer Ersatzzustellung (§ 178 ZPO) und der Zustellung bei Verweigerung der Annahme (§ 179 ZPO) gelten die gleichen Regelungen wie im Falle der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde; insoweit wird auf die Ausführungen im Abschnitt 4.1 verwiesen.

Vereinfachte Zustellung

Das Schriftstück kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschafts- und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, also auch durch einfachen Brief mit einem vorbereiteten Empfangsbekenntnis, zugestellt werden (§ 5 Abs. 4 VwZG). Das Schriftstück kann auch auf elektronischem Wege gegen ein Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Als Nachweis der Zustellung reicht das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an den Rentenversicherungsträger zurückzusenden ist, aus.

Mit der elektronischen Übermittlung wird auch die Übermittlung durch Telefax erfasst. Dies trägt der Rechtsprechung Rechnung, wonach Telefax und auch Computerfax mit eingescannter Unterschrift oder mit dem Hinweis, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterschreiben kann, der Schriftform bei bestimmten Schriftsätzen in Prozessen mit Vertretungszwang genügen (vergleiche Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 05.04.2000, AZ: GmS-OGB 1/98, SozR 3-1750 § 130 Nr. 1). Die Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Dokument (Schriftstück oder elektronisches Dokument) der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen (zum Beispiel elektronische Datenverarbeitungsanlagen) erlassen wird, können Unterschrift und Namenswiedergabe eines konkret verantwortlichen Mitarbeiters fehlen (§ 33 Abs. 5 SGB X). Es reicht aus, wenn ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt den ihn erlassenden Rentenversicherungsträger erkennen lässt.

Für das Empfangsbekenntnis gelten dieselben Grundsätze, das heißt das Empfangsbekenntnis kann auch elektronisch (per E-Mail, Telefax und auch Computerfax) übermittelt werden. Der Inhalt der Erklärung ist nicht auslegungsbedürftig; die Echtheit (Authentizität) und Ernstlichkeit der Erklärung ist angesichts des oben angesprochenen Personenkreises gewährleistet.

Die Zustellung ist erst an dem Tag bewirkt, an dem der Empfänger von dem Zugang des zuzustellenden Dokuments (Schriftstück oder elektronisches Dokument) Kenntnis erlangt und bereit ist, die Zustellung entgegenzunehmen.

Bei einer Behörde ist die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst mit der Empfangnahme und deren Bestätigung durch den dafür zuständigen Bediensteten der Behörde bewirkt.

Zustellung elektronischer Dokumente

Zur Vermeidung von Medienbrüchen ermöglichen § 5 Abs. 5 VwZG sowie § 5a VwZG auch die wirksame Zustellung elektronischer Dokumente.

Ein elektronisches Dokument kann auf Verlangen des Empfängers auf elektronischem Wege zugestellt werden, soweit der Empfänger (Versicherter) hierfür einen Zugang eröffnet hat. Der Begriff „Zugang“ stellt auf die objektiv bestehende technische Kommunikationseinrichtung ab, also zum Beispiel auf das Vorhandensein eines elektronischen E-Mail-Postfachs weitere Ausführungen siehe GRA zu § 36a SGB I, Abschnitt 4).

Das elektronische Dokument ist für die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist jedoch das zu übermittelnde elektronische Dokument (zum Beispiel der Rentenbescheid) bereits mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden, ist eine weitere Signatur für die Zustellung des elektronischen Dokuments nicht erforderlich.

Zustellungsfiktion

Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang (E-Mail-Postfach) als zugestellt, wenn dem Rentenversicherungsträger nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis zugeht. Die Zustellungsfiktion gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Elektronische Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das vom Versicherten an den Rentenversicherungsträger auf dem Postweg oder elektronisch zurückzusenden ist (§ 5 Abs. 5 bis 7 VwZG). Elektronisch kann das Empfangsbekenntnis auch als Telekopie übermittelt werden. Wird das Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument erteilt, bedarf es einer qualifizierten elektronischen Signatur. Diese Signatur ersetzt die Unterschrift des Zustellungsempfängers. Für den Fall, dass der Empfänger das Empfangsbekenntnis nicht zurücksendet und dadurch seiner Mitwirkungspflicht an der Zustellung nicht nachkommt, findet die Zustellungsfiktion Anwendung.

Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste

Als Nachweis der Zustellung dient die Versandbestätigung nach § 5 Abs. 7 De-Mail-Gesetz oder ein Vermerk des absendenden Rentenversicherungsträgers in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-Mail-Postfach das Dokument gesendet wurde (§ 5a Abs. 4 VwZG). Der akkreditierte Diensteanbieter hat unverzüglich nach Absendung dem absendenden Rentenversicherungsträger die Versandbestätigung zu übermitteln; diese dient als Nachweis der Zustellung. Darüber hinaus ist der akkredierte Diensteanbieter zur Erzeugung einer elektronischen Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 De-Mail-Gesetz verpflichtet. Aus der elektronischen Abholbestätigung ergibt sich, dass sich der Empfänger nach dem Eingang der Nachricht im Postfach an seinem De-Mail-Konto sicher im Sinne des § 4 De-Mail-Gesetz angemeldet hat (zur sicheren Anmeldung siehe auch GRA zu § 36a SGB I, Abschnitt 8.3). Die Zustellungsfiktion tritt insbesondere in den Fällen ein, in denen der Empfänger sich nicht an seinem De-Mail-Konto anmeldet, sodass keine elektronische Abholbestätigung erzeugt werden kann und dadurch der Empfänger seiner Mitwirkungsverpflichtung an der Zustellung nicht in ausreichendem Maße nachkommt.

Zustellung an gesetzliche Vertreter

Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter (Vater, Mutter, Vormund und so weiter) zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenbereich des Betreuers reicht; zusätzlich ist der betreuten Person das zugestellte Dokument nach Wahl der Behörde abschriftlich in Papierform oder elektronisch übermittelt zur Kenntnis zu bringen (§ 6 Abs. 1 VwZG). Für die Regionalträger ist die Übermittlung an die betreute Person derzeit nur notwendig, soweit die jeweils maßgeblichen Landeszustellungsgesetze entsprechende Regelungen enthalten oder die Anwendbarkeit der Reglung im VwZG erklären.

Somit ist die Zustellung unwirksam und nicht geeignet, die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen, wenn der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers an einen Geschäftsunfähigen, anstatt an seinen gesetzlichen Vertreter zugestellt worden ist.

Soweit der beschränkt Geschäftsfähige partiell handlungsfähig ist, ist ihm zuzustellen. Wer zum Beispiel das 15. Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen (§ 36 Abs. 1 S. 1 SGB I). Der gesetzliche Vertreter soll lediglich über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichtet werden (§ 36 Abs. 1 S. 2 SGB I).

Voraussetzung für eine wirksame Zustellung an den Minderjährigen ist allerdings, dass er - auch in einem Verwaltungsverfahren von Amts wegen - der Behörde zum Ausdruck bringt, dass er das Verfahren selbst betreibt (zum Beispiel durch einen Antrag).

Ein Verwaltungsakt kann dem Jugendamt als Amtsvormund eines Kindes, dessen Eltern nicht verheiratet sind, auch zugestellt werden, wenn das Jugendamt die Ausübung der vormundschaftlichen Obliegenheiten nach § 55 Abs. 2 SGB VIII einzelnen seiner Beamten oder Angestellten übertragen hat.

Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen werden die Schriftstücke an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt (§ 6 Abs. 2 VwZG). Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen (§ 6 Abs. 3 VwZG).

Zustellung an Bevollmächtigte

Wird der Berechtigte oder Betroffene durch einen Bevollmächtigten (§ 13 SGB X) vertreten und liegt eine schriftliche Vollmacht vor, erfolgt die Zustellung an den Bevollmächtigten. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung des Schriftstücks an ihn für alle Beteiligten (§ 7 Abs. 1 VwZG). Die Rechtsbehelfsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Bevollmächtigte den Bescheid nachweislich erhalten hat (siehe GRA zu § 64 SGG, Beispiel 6).

Wenn mehrere Beteiligte, denen zugestellt werden soll, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten ernannt haben, braucht ihm nur einmal zugestellt werden; hierbei sind ihm jedoch so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, wie Beteiligte vorhanden sind (§ 7 Abs. 2 VwZG).

Handelt es sich bei den Bevollmächtigten um Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschafts- und Buchprüfungsgesellschaften, wird auf die Ausführungen im Abschnitt 4.3 verwiesen.

Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments (Schriftstück oder elektronisches Dokument) nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Handelt es sich hierbei um ein elektronisches Dokument, gilt dies als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat (§ 8 VwZG).

Ein Zustellungsfehler kann aber nur unter zwei Voraussetzungen geheilt werden: Erstens muss das Dokument (Schriftstück oder elektronisches Dokument) zugegangen sein. Zweitens muss der Zeitpunkt beweiskräftig feststehen, in welchem der Empfangsberechtigte das Dokument erhalten hat. ‘Empfangsberechtigter” kann nur derjenige sein, an den die Zustellung nach dem Gesetz zu richten ist.

Da eine fehlerhafte Zustellung die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht berührt, kann formfehlerfrei - erneut - zugestellt werden. Allerdings ist zu beachten, dass von der formgemäßen Zustellung abhängige Fristen erst von diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen.

Zustellung in das Ausland

Im SGB VI und im SGB X gibt es keine Regelung, wonach generell Bescheide in das Ausland der Zustellung bedürfen. Vielmehr bleibt es der Behörde überlassen, in welchen Fällen sie eine Zustellung für erforderlich hält.

Die Träger der Rentenversicherung können gemäß § 14 SGB X verlangen, dass der Beteiligte im Ausland innerhalb einer bestimmten Frist (mindestens ein Monat) einen im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches wohnenden Empfangsbevollmächtigten bestellt (vergleiche auch GRA zu § 14 SGB X). Von dieser Möglichkeit ist regelmäßig kein Gebrauch zu machen.

Grundsätzlich werden daher Bescheide in das Ausland dem Empfänger unmittelbar übermittelt. Die Bekanntgabe kann mittels einfachen Briefs erfolgen, soweit nach über staatlichem und zwischenstaatlichem Recht keine Besonderheiten zu beachten sind (vergleiche Abschnitte 8.1 und 8.2) und nicht durch die Behörde die Zustellung für die Bekanntgabe vorgesehen ist (vergleiche Abschnitt 3).

Ein mittels einfachen Briefs bekannt gegebener Bescheid gilt am siebten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Es sei denn es steht fest, dass der Empfänger den Bescheid nicht oder erst später erhalten hat (analog § 14 S. 2 SGB X).

Für die Bekanntgabe in das Ausland kommen nachfolgende Fallgruppen in Betracht:

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich (vergleiche Abschnitt 8.1),
  • Staaten, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen (vergleiche Abschnitt 8.2) und
  • Vertragsloses Ausland (vergleiche Abschnitt 8.3).

Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich

Nach Art. 3 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 werden Entscheidungen den betroffenen Personen entweder unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des Wohnstaates mitgeteilt. Für die Deutsche Rentenversicherung ist diese Bestimmung für die Mitteilung von Entscheidungen außerhalb eines Rentenfeststellungsverfahrens und für Leistungen zur Teilhabe relevant. Für die Bekanntgabe von Entscheidungen über Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod enthält Art. 48 VO (EG) Nr. 987/2009 eine spezielle Regelung.

Nach Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 teilt jeder Träger dem Antragsteller die von ihm nach seinen Rechtsvorschriften getroffenen Entscheidungen mit. Unabhängig davon, ob der deutsche Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Kontakt-Träger oder beteiligter Träger ist, werden im Allgemeinen alle ab dem 01.05.2010 unter Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 erlassenen Rentenbescheide dem Antragsteller beziehungsweise seinem Bevollmächtigten mittels einfachen Briefs direkt bekannt gegeben (vergleiche auch GRA zu Art. 48 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3). Ist im Einzelfall eine Zustellung geboten (siehe Abschnitt 3), wird der Bescheid mittels Einschreiben mit Rückschein dem Berechtigten übermittelt.

Seit dem 01.02.2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr. Allerdings gelten auch nach dem Austritt die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 für Personen, die unter Art. 30 Brexit-Abkommen oder Art. 32 Brexit-Abkommen fallen weiter. Für Personen, die nicht unter diese Vorschriften fallen, ist das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vom 30.12.2020 (veröffentlicht am 30.04.2021) zu beachten, das in Art. 3 Abs. 3 KSSD-HKA und Art. 40 KSSD-HKA analoge Regelungen enthält.

Das bis zum 30.04.2010 nach Art. 48 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 574/72 vorgeschriebene formelle Bekanntgabeverfahren über den bearbeitenden Träger wird seit dem 01.05.2010 nicht mehr angewandt.

Vertragsstaaten

Die deutschen Sozialversicherungsabkommen (siehe auch https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/Sozialversicherungsabkommen/sozialversicherungsabkommen_detailseite.html) sehen regelmäßig vor, dass Bescheide einer Person mit Wohnsitz im anderen Vertragsstaat unmittelbar mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden können.

Abweichend von den einzelnen Regelungen in den SVA können Bescheide mittels einfachen Briefs bekannt gegeben werden. Die Zustellung über die deutsche Vertretung im Vertragsstaat kommt nur in besonderen Einzelfällen in Betracht.

Vertragslose Staaten

Bescheide an Adressaten mit Wohnsitz in Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland nicht durch überstaatliches oder zwischenstaatliches Recht verbunden ist (sogenanntes vertragsloses Ausland), können regelmäßig mittels einfachen Briefs bekannt gegeben werden. Das SGB VI und das SGB X sehen an keiner Stelle für die Bekanntgabe in das Ausland generell eine Zustellung vor, vielmehr liegt es im Ermessen der Behörde, in welchen Fällen sie eine Zustellung für erforderlich erachtet.

Bescheide, die im Einzelfall in das vertragslose Ausland zugestellt werden sollen, sind als Einschreiben mit Rückschein entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG zuzustellen. Soweit in § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG davon die Rede ist, dass die Zustellung mit Einschreiben mit Rückschein völkerrechtlich zulässig sein muss, reicht es nach Auffassung des Gesetzgebers bereits aus, wenn ein ausländischer Staat diese Verwaltungspraxis - auch ohne vertragliche Grundlage - toleriert.

Die Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG über eine deutsche Auslandsvertretung kommt daher nur noch in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. In einem solchen Einzelfall ist die zuständige deutsche Auslandsvertretung im Wege der Amtshilfe um Zustellung des Bescheides zu bitten.

In den Fällen, in denen die Anschrift des Bescheidempfängers nicht bekannt ist oder in denen aus sonstigen Gründen eine Bekanntgabe nach § 9 VwZG nicht möglich ist, bleibt die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung nach § 10 Abs. 1 VwZG (vergleiche Abschnitt 9).

Öffentliche Zustellung

Die Behörde kann als letztes Mittel der Bekanntgabe eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 1 VwZG vornehmen, wenn

  • der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder
  • die Zustellung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes (im Ausland) nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

Von der öffentlichen Zustellung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn alle anderen Möglichkeiten, das Schriftstück dem Empfänger zuzustellen, erschöpft sind. Die Behörde hat zum Beispiel erst alle zumutbaren Ermittlungen anzustellen, um den Aufenthaltsort des Empfängers festzustellen. Der Aufenthaltsort des Empfängers ist nicht schon deshalb unbekannt, weil die Behörde die Anschrift nicht kennt. Der Aufenthaltsort ist dann als unbekannt anzunehmen, wenn eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erfolglos war und den Akten keine sonstigen Hinweise auf den Aufenthaltsort oder auf mögliche und zumutbar erreichbare andere Auskunftsstellen zu entnehmen sind. Nachforschungen im Ausland sind nicht notwendig, wenn nach Auskunft eines deutschen Einwohnermeldeamtes die Person unbekannt ins Ausland (ohne Angabe des Staates) verzogen ist.

Teilt das deutsche Einwohnermeldeamt dagegen mit, dass die Person in ein bestimmtes Land (ohne Angabe der genauen Anschrift) verzogen ist, sind weitere Nachforschungen nach der aktuellen Anschrift angezeigt. In diesen Fällen sind alle rechtlich zulässigen und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs auszuschöpfen. Erst wenn feststeht, dass eine Anschriftenermittlung auf diesem Wege nicht möglich oder fehlgeschlagen ist, darf eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung vorgenommen werden (Urteil des BFH vom 09.12.2009, AZ: X R 54/06).

Im Falle der öffentlichen Zustellung wird der Zustellungsadressat über die Existenz eines zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Schriftstücks öffentlich informiert, indem ein Aushang einer Benachrichtigung über das zur Abholung bereitliegende Schriftstück vorgenommen wird. Das zuzustellende Schriftstück wird selbst - aus datenschutzrechtlichen Erwägungen - nicht bekannt gemacht. Es wird lediglich darauf hingewiesen, wo es eingesehen werden kann. Das zuzustellende Schriftstück ist an der Stelle auszuhängen, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist (§ 10 Abs. 2 VwZG).

In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde (§ 10 Abs. 2 S. 5 VwZG). Der Vermerk dient dem Nachweis, dass die öffentliche Zustellung durch Aushang erfolgte und wann die Zustellungswirkung eingetreten ist.

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 S. 6 VwZG). Für die Berechnung der Fristen gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 186 bis 193 BGB. Der Tag des Aushängens ist nicht mitzurechnen (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Aushangfrist von zwei Wochen endet mit dem Ablauf desjenigen Tages (also 24:00 Uhr) der letzten Woche, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 188 Abs. 2 BGB). Das bedeutet im Ergebnis, dass das zuzustellende Schriftstück beziehungsweise die entsprechende Benachrichtigung mindestens volle 14 Kalendertage ausgehängt werden muss. Fällt das Ende der Aushangfrist auf einen Sonn- und Feiertag beziehungsweise einen Sonnabend ist § 193 BGB zu beachten; die Frist endet dann am nächsten Werktag.

Diese Zustellungsart ist eine Fiktion der Zustellung, weil es an der Übergabe des Schriftstückes fehlt. Die öffentliche Zustellung erzeugt aber die gleichen Rechtswirkungen wie die echte Zustellung. Es kommt also nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wann der Zustellungsadressat von der Benachrichtigung erfahren beziehungsweise den Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks zur Kenntnis genommen hat. Für die Ermittlung des Zeitpunktes hat der oben angeführte Vermerk über den Zeitpunkt, zu dem die Benachrichtigung ausgehängt worden ist, Bedeutung, weil die Monatsfrist mit dem Aushang der Benachrichtigung zu laufen beginnt.

Zusätzlich kann, wenn der Verwaltungsaufwand der Bedeutung der Sache und den Erfolgsaussichten angemessen ist, die Bekanntmachung des zuzustellenden Schriftstückes auch in örtlichen oder überörtlichen Zeitungen oder Zeitschriften, in Amtsblättern und auch im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

 

Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Inkrafttreten: 17.11.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/8487

In Absatz 1 Satz 2 sind durch Artikel 6 des 6. SGB IV-ÄndG die Wörter „§ 73 Abs. 6 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 bis 9 und Satz 3“ ersetzt worden. Die redaktionelle Änderung trat am 17.11.2016 in Kraft.

Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsgesetz vom 12.08.2005 (BGBl. I S. 2354)

Inkrafttreten: 01.02.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/5216

Mit dem Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts ist im Abs. 1 Satz 1 die Angabe ‘15’ durch die Angabe ‘10’ ersetzt worden. Des Weiteren ist im Abs. 1 nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt worden: ‘§ 5 Abs. 4 VwZG und § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind auf die nach § 73 Abs. 6 S. 3 und 4 SGG als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.

SGB X - Art. II - Übergangs- und Schlussvorschriften sowie Änderung von weiteren Gesetzen vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten: 01.07.1983

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 9/1753

Die am 01.01.1981 in Kraft getretene Vorschrift ist durch Artikel II § 17 Nummer 6 SGB X mit Wirkung ab 01.07.1983 redaktionell geändert worden. Um eine ständige Veränderung des § 65 SGB X bei Änderungen des VwZG zu vermeiden, wurde eine sogenannte dynamische Verweisung geschaffen. Die Vorschrift regelt einheitlich das Zustellungsverfahren für alle Behörden, die ihre öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem SGB ausüben.

SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034

Die Vorschrift ist am 01.01.1981 in Kraft getreten und regelt einheitlich das Zustellungsverfahren.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 65 SGB X