§ 178 ZPO: Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Berichtigung der Neufassung der Zivilprozessordnung vom 24.07.2007 (BGBl. I S. 1781), Neufassung vom 05.12.2005 (BGBl. I S. 3202) |
---|---|
Inkrafttreten | 21.10.2005 |
Version | 002.00 |
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
1. | in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, |
2. | in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, |
3. | in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. |
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.