§ 68 SGB IX: Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
veröffentlicht am |
05.09.2022 |
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Änderung | Neufassung von § 68 SGB IX zum 01.10.2022 Erhöhung der Qualifikationsgruppe 4; Anpassung Abschnitt 2.1.1 |
Stand | 29.08.2022 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022 in Kraft getreten am 01.10.2022 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 004.00 |
- Inhalt der Regelung
- Tatbestände des § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB IX
- Vergleichsberechnung (Absatz 1 Nummer 1)
- Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ist bisher nicht erzielt worden (Absatz 1 Nummer 2)
- Selbständige und freiwillig Versicherte
- Bezieher von Sozialleistungen
- Berechnung bei Auslandsberührung
- Berechnung für Bezieher von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- Letzter Tag des Bemessungszeitraumes liegt länger als drei Jahre zurück (Absatz 1 Nummer 3)
- Berechnung des Übergangsgeldes nach § 68 SGB IX
- Inhalt der Regelung
- Tatbestände des § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB IX
- Vergleichsberechnung (Absatz 1 Nummer 1)
- Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ist bisher nicht erzielt worden (Absatz 1 Nummer 2)
- Selbständige und freiwillig Versicherte
- Bezieher von Sozialleistungen
- Berechnung bei Auslandsberührung
- Berechnung für Bezieher von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- Letzter Tag des Bemessungszeitraumes liegt länger als drei Jahre zurück (Absatz 1 Nummer 3)
- Berechnung des Übergangsgeldes nach § 68 SGB IX
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift enthält Regelungen für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Fälle, in denen eine Orientierung an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Versicherten vor Beginn der Leistung zu einer nicht angemessenen Höhe des Übergangsgeldes führt, und zwar einheitlich für alle Rehabilitationsträger. Der § 68 SGB IX besteht aus zwei Absätzen.
Absatz 1 Nummern 1 bis 3 nennt die Voraussetzungen, bei deren Erfüllung das Übergangsgeld aus 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgeltes zu berechnen ist.
Nach Absatz 2 wird für die Berechnung des Übergangsgeldes eine fiktive Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, die das Bemessungsentgelt abhängig von der Qualifikation und dem entsprechenden x-ten Anteil der Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) bestimmt. Dabei ist die Bezugsgröße maßgebend, die für den Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten im letzten Kalendermonat vor dem Leistungsbeginn gilt.
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Übergangsgeld während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ergeben sich aus § 20 SGB VI. Somit ist § 68 SGB IX bei jeder Berechnung anzuwenden, da nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich immer ein Anspruch auf Übergangsgeld bei Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht. Nach § 20 Abs. 2 SGB VI ist ein Anspruch auf Übergangsgeld während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben allerdings nicht gegeben, wenn für dieselbe Zeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III oder Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem SGB II besteht und gleichzeitig die Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit möglich wäre.
Ergänzende/Korrespondierende Vorschriften
Nach § 20 SGB VI haben Versicherte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, Anspruch auf Übergangsgeld, sofern dieser bei arbeitslosen Versicherten nicht durch § 20 Abs. 2 SGB VI ausgeschlossen ist. Dieses Übergangsgeld berechnet sich nach Maßgabe der §§ 66, 67 SGB IX sowie § 69 SGB IX und § 68 SGB IX. Der § 68 SGB IX kommt bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX und in Sonderfällen, in denen Übergangsgeld bei einer Eignungsabklärung und Arbeitserprobung nach § 65 Abs. 3 SGB IX zu zahlen ist, bei einem Leistungsbeginn ab 01. Januar 2018 zur Anwendung.
Im Zusammenhang mit der Kontinuitätsregelung gemäß § 69 SGB IX gilt die Regelung des § 68 SGB IX auch bei medizinischen Leistungen, sonstigen Leistungen sowie Leistungen zur Prävention, wenn sich diese Leistung an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben anschließt.
Sowohl die Art der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Vollzeit oder Teilzeit) als auch eine vorangegangene Teilzeitbeschäftigung oder -tätigkeit haben keinen Einfluss auf die Berechnung nach § 68 SGB IX. Die Gewährung eines Teil-Übergangsgeldes sieht das Gesetz nicht vor.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 68 SGB IX sind danach folgende Leistungen:
- Berufsvorbereitung, einschließlich der wegen einer Behinderung erforderlichen Grundausbildung (§ 16 SGB VI in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX und § 49 Abs. 1 SGB III),
- individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung (§ 16 SGB VI in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX),
- berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen (§ 16 SGB VI in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX),
- berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden (§ 16 SGB VI in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX),
- Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (§ 16 SGB VI in Verbindung mit § 57 SGB IX) beziehungsweise bei anderen Leistungsanbietern (§ 60 SGB IX).
Anlässlich einer Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung nach § 49 Abs. 4 S. 2 SGB IX, die wie bisher keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist, sondern dem Verwaltungsverfahren zugeordnet wird, haben Versicherte für die Zeit, in der sie wegen der Teilnahme an einer Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitsprobung kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen, ebenfalls Anspruch auf Übergangsgeld nach § 65 Abs. 3 SGB IX.
Anders als bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation steht bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch dann Übergangsgeld zu, wenn der Versicherte aktuell
- weder Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen erzielt noch
- Entgeltersatzleistungen bezogen hat.
Tatbestände des § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB IX
Für die Maßgeblichkeit der Berechnung nach § 68 SGB IX wird in Absatz 1 zwischen drei Fallgruppen unterschieden:
Nummer 1: | Die Berechnung nach §§ 66 und 67 SGB IX führt zu einem geringeren Übergangsgeld. |
Nummer 2: | Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ist vor Leistungsbeginn nicht erzielt worden. |
Nummer 3: | Der letzte Tag des Bemessungszeitraumes liegt bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurück. |
Es ist somit zwischen folgenden Berechnungsarten zu unterscheiden:
- Berechnung aus dem Arbeitsentgelt entsprechend § 21 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit den §§ 66 und 67 SGB IX,
- Berechnung aus den Beiträgen freiwillig Versicherter oder aus Pflichtbeiträgen Selbständiger entsprechend § 21 Abs. 2 SGB VI (auch wenn in § 68 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX die Vorschrift des § 21 Abs. 2 SGB VI nicht aufgeführt ist, so ist dennoch die analoge Anwendung der Berechnungsvorschrift für diesen Personenkreis folgerichtig maßgebend),
- Berechnung aus dem Arbeitsentgelt, das der der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vorangegangenen Sozialleistung zugrunde liegt (§ 21 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 69 SGB IX).
Eine Übergangsgeldberechnung nach § 21 Abs. 4 SGB VI für Versicherte, die vorher Arbeitslosengeld, Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes oder Arbeitslosengeld II bezogen haben, ist bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeschlossen.
Vergleichsberechnung (Absatz 1 Nummer 1)
Neben der Berechnung nach §§ 66 und 67 SGB IX ist eine weitere Berechnung auf der Grundlage einer aus 65 Prozent des maßgebenden fiktiven Arbeitsentgeltes nach § 68 Abs. 2 SGB IX ermittelten Berechnungsgrundlage durchzuführen. Anders als bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation muss der Versicherte jedoch nicht bis unmittelbar vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen haben. Vielmehr kann auch auf Entgelte aus einem Bemessungszeitraum zurückgegriffen werden, die zu Beginn der Leistung zur Rehabilitation weiter zurückliegen.
Eine Vergleichsprüfung erfolgt von Amts wegen einmal, und zwar bei Beginn der Leistung. Die höhere Berechnungsgrundlage bestimmt die Höhe des Übergangsgeldes (GAGRB 02/2018, TOP 5). Kommt jedoch eine Einkommensanrechnung nach § 72 SGB IX zur Anwendung, sind die Zahlbeträge zu vergleichen (GAGRB 04/2018, TOP 12). Zusätzliche Vergleichsprüfungen (zum Beispiel nach Anpassungen oder Einkommensanrechnungen) entfallen. Eine Berechnung nach §§ 66 und 67 SGB IX ist bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durchzuführen, wenn bei versicherungspflichtigen Beschäftigten der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Das Übergangsgeld ist wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus dem laufenden Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen zu ermitteln und gegebenenfalls um den 360. Teil der beitragspflichtigen Einmalzahlungen (Hinzurechnungsbetrag) der letzten 12 Kalendermonate zu erhöhen (siehe GRA zu § 66 SGB IX und GRA zu § 67 SGB IX). Liegt das Ende des Bemessungszeitraumes länger als drei Jahre zurück, entfällt eine Berechnung nach §§ 66 und 67 SGB IX. Hier kommt eine Berechnung allein aus dem fiktiven Arbeitsentgelt nach Absatz 1 Nummer 3 in Betracht (siehe Abschnitt 3).
Die Vergleichsberechnung findet auch für freiwillig Versicherte und Selbständige Anwendung.
Bei freiwillig Versicherten oder Selbständigen kann eine Vergleichsberechnung allerdings nur durchgeführt werden, wenn innerhalb des Drei-Jahreszeitraumes ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde. Der Bemessungszeitraum ist dabei stets das letzte Kalenderjahr vor der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sind keine Beiträge im Bemessungszeitraum entrichtet worden, kommt eine Berechnung allein aus dem fiktiven Arbeitsentgelt nach Absatz 1 Nummer 3 in Betracht.
Bei Versicherten, die im Drei-Jahreszeitraum versicherungspflichtig beschäftigt und selbständig waren, ist der letzte Status vor Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben maßgeblich. Dies gilt auch für den Fall, dass aus der Selbständigkeit keine Rentenversicherungsbeiträge hervorgegangen sind.
Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes
Der Drei-Jahreszeitraum ist vom Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zurückzurechnen. Die Berechnung der Frist erfolgt nach § 26 SGB X in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB. Hiernach wird bei der Berechnung der Frist der Tag des Beginns der Leistung nicht mitgerechnet. Beginnt die Leistung zum Beispiel am 26.09.2018, so ist der Drei-Jahreszeitraum von diesem Zeitpunkt an zurückzurechnen. Er erstreckt sich somit vom 26.09.2015 bis zum 25.09.2018.
Es kommt nicht darauf an, dass der gesamte Bemessungszeitraum innerhalb der dreijährigen Frist liegt. Entscheidend ist, dass der letzte Tag des Bemessungszeitraumes noch in den Drei-Jahreszeitraum fällt.
Siehe Beispiele 1 bis 4
Sind mehrere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verkettet, ist der Grundsatz der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens zu beachten. Werden nacheinander ein Vorbereitungslehrgang und anschließend eine Ausbildung/Weiterbildung durchgeführt, liegt immer der sogenannte einheitliche Leistungsfall vor. Als Beginn des Verfahrens gilt der erste Tag der ersten Leistung mit seinem Bemessungszeitraum (EGBL 3/2022, TOP 6), die zu dem gesamten Leistungsfall gehört. Eventuelle Zwischenbeschäftigungen bleiben sowohl bei der Bestimmung des Drei-Jahreszeitraumes als auch bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes für die nachfolgende Leistung insoweit unberücksichtigt.
Bei der Ermittlung des Drei-Jahreszeitraumes ist auch dann vom Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auszugehen, wenn der Versicherte vorher arbeitsunfähig war und diese Arbeitsunfähigkeit in die Leistung übergegangen ist.
Siehe Beispiel 7
Eine Eignungsabklärung/Arbeitserprobung ist Teil des Verwaltungsverfahrens zur Auswahl von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (siehe GRA zu § 65 SGB IX). Hieraus ergibt sich, dass der Drei-Jahreszeitraum auch dann vom Beginn der eigentlichen Hauptleistung zurückzurechnen ist, wenn zuvor eine Eignungsabklärung/Arbeitserprobung durchgeführt wurde. Besteht im Ausnahmefall ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 65 Abs. 3 SGB IX (wenn wegen der Teilnahme an der Eignungsabklärung/Arbeitserprobung kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen erzielt wird) ist ein gesonderter Drei-Jahreszeitraum zu bestimmen.
Ist eine Zusatzausbildung nach Beendigung der erfolgreich abgeschlossenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bereits geplant, ist ebenfalls von einem einheitlichen Leistungsfall auszugehen. Als Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt auch hier der erste Tag der ersten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, die zu dem gesamten Leistungsfall gehört.
Wenn die Zusatzausbildung nach Beendigung der Hauptausbildung nicht bereits geplant war, liegt kein einheitlicher Leistungsfall vor. Die Zusatzausbildung gilt dann als eigenständige Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit der Konsequenz, dass die Drei-Jahresfrist neu zu bestimmen ist.
Wird eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen und - zum Beispiel nach Besserung des Gesundheitszustandes (mit neuem Bescheid) - später wieder fortgesetzt, so kann von einer einheitlichen Leistung nicht mehr ausgegangen werden. Dies bedeutet, dass die Drei-Jahresfrist selbst dann neu zu bestimmen ist, wenn es aufgrund der neuen Ermittlung dieser Frist zu einer geringeren Höhe des Übergangsgeldes kommt.
Zur Ermittlung der Übergangsgeldberechnungsgrundlage bei Folgeleistungen vergleiche Beispiel 8.
Liegt der Bemessungszeitraum innerhalb des Drei-Jahreszeitraumes, ist die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX zu ermitteln. Danach erfolgt die Berechnung wie bei medizinischen Leistungen, also nach § 21 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 66 und 67 SGB IX beziehungsweise nach § 21 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 69 SGB IX oder nach § 21 Abs. 2 SGB VI.
Siehe Beispiele 12 bis 14
Für die jeweilige Zuordnung der maßgeblichen Berechnungsvorschrift gilt der letzte versicherungsrechtliche Status des Versicherten vor Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der letzte versicherungsrechtliche Status bezieht sich hierbei auf die geringfügige Beschäftigung. Beispielsweise kann nicht auf ein eventuell noch innerhalb des Drei-Jahreszeitraums erzieltes (höheres) rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zurückgegriffen werden, wenn zuletzt eine geringfügige Beschäftigung mit Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ausgeübt wurde (AGDR 2/2016, TOP 23); in diesen Fällen ist das Übergangsgeld ausschließlich aus dem fiktiven Arbeitsentgelt nach § 68 Abs. 1 SGB IX zu berechnen. Wurde hingegen zuletzt eine versicherungspflichtige geringfüge Beschäftigung ausgeübt, ist aus diesem erzielten Arbeitsentgelt das Übergangsgeld nach den §§ 66 und 67 SGB IX zu berechnen und mit dem aus 65 Prozent des maßgebenden fiktiven Arbeitsentgelt der nach § 68 Abs. 2 SGB IX ermittelten Berechnungsgrundlage zu vergleichen.
Siehe Beispiel 18
Liegen innerhalb des Drei-Jahreszeitraumes sowohl ein Bemessungszeitraum aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als auch freiwillige Beiträge oder Pflichtbeiträge eines Selbstständigen vor, aus denen sich ein Anspruch auf die Berechnung nach § 21 Abs. 2 SGB VI ergibt, gilt für die Zuordnung der maßgebenden Berechnungsvorschrift ebenfalls der letzte versicherungsrechtliche Status des Versicherten.
Drei-Jahreszeitraum bei Anwendung des § 69 SGB IX beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit
Die Übernahme der Bemessungsgrundlage nach § 69 SGB IX in Verbindung mit § 21 Abs. 3 SGB VI ist bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur möglich, wenn der letzte Tag des maßgeblichen, dem vorangegangenen Übergangsgeld oder Krankengeld zugrunde liegenden Bemessungszeitraumes noch innerhalb des Drei-Jahreszeitraumes liegt.
Siehe Beispiel 9
Maßgebend ist also nicht der letzte mit Entgelt belegte Tag, sondern der letzte Tag des dazugehörigen Entgeltabrechnungszeitraumes.
- Liegt eine Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vor, ist der Übergangsgeldberechnung der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde zu legen.
Siehe Beispiel 10 - Liegt keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vor, ist für die Übergangsgeldberechnung der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum maßgebend.
Siehe Beispiel 11 - Ein mit Entgelt belegter Entgeltabrechnungszeitraum liegt auch dann vor, wenn es sich um Arbeitsentgelt aufgrund von Entgeltfortzahlung oder um Urlaubsentgelt handelt.
Des Weiteren ist es nicht erforderlich, dass der Versicherte am letzten Tag des Bemessungszeitraumes auch tatsächlich gearbeitet hat. Hat er zum Schluss des Bemessungszeitraumes zum Beispiel unbezahlten Urlaub genommen oder ist ihm innerhalb des Bemessungszeitraumes gekündigt worden, verbleibt es unabhängig von dem Zeitpunkt der letzten Arbeitsleistung bei dem letzten Tag des Bemessungszeitraumes, für den Arbeitsentgelt erzielt worden ist.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ist bisher nicht erzielt worden (Absatz 1 Nummer 2)
Die Nummer 2 des § 68 Abs. 1 SGB IX gilt für diejenigen Leistungsempfänger, die vor Beginn der Leistungen überhaupt kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben.
Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Übergangsgeld (siehe GRA zu § 20 SGB VI).
Für Versicherte, bei denen keine Einordnung in eine bestimmte Berufsrichtung möglich ist, weil diese niemals eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt haben (zum Beispiel bei einer Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen), wurde bis 31.12.2017 bei der Ermittlung der Übergansgeld-Berechnungsgrundlage ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 325,00 EUR herangezogen. Bei einem Leistungsbeginn ab dem 01.01.2018 gilt auch in diesen Fällen die Zuordnung in eine Qualifikationsgruppe (Qualifikationsgruppe 4 ist gleich fehlende Ausbildung; AGDR 3/2017, TOP 3.2).
Auf das aus dem so ermittelten fiktiven Arbeitsentgelt berechnete Übergangsgeld ist nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX die zeitgleich bezogene Invalidenrente beziehungsweise Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzurechnen.
Selbständige und freiwillig Versicherte
Für den Personenkreis der Selbständigen und freiwillig Versicherten ist der Drei-Jahreszeitraum bedeutungslos, da nach § 21 Abs. 2 SGB VI der Bemessungszeitraum immer das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Leistung ist und dieser auch nicht zeitlich verschoben werden kann. Der Bemessungszeitraum liegt also immer innerhalb des Drei-Jahreszeitraumes. Somit kommt ausschließlich eine Berechnung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt in Betracht, wenn keine Beiträge im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Leistung zur Rehabilitation entrichtet wurden.
Bei dem Zusammentreffen mit einem Bemessungszeitraum aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind die Ausführungen des Abschnitt 2.1.1 zu beachten. Wurden - im Ausnahmefall - jedoch zuletzt sowohl Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung als auch aufgrund einer Selbständigkeit im selben Kalendermonat gezahlt, ist aufgrund beider Sachverhalte Übergangsgeld zu berechnen, wobei bei der Berechnung nach den §§ 66 und 67 SGB IX nur die Entgelte aus der abhängigen Beschäftigung und bei § 21 Abs. 2 SGB VI lediglich das Einkommen aufgrund der Selbständigkeit zu berücksichtigen sind.
Bezieher von Sozialleistungen
Bei Personen, die bei Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine der in § 21 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 69 SGB IX genannten Sozialleistungen (wie zum Beispiel Krankengeld) bezogen haben und unmittelbar vor Beginn dieser Sozialleistung Pflichtbeiträge gezahlt haben, wird das dieser Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt für das nunmehr festzusetzende Übergangsgeld übernommen, sofern der letzte Tag des dazugehörigen Bemessungszeitraumes in die Drei-Jahresfrist fällt.
Liegt das Ende länger als drei Jahre zurück, ist die Übergangsgeldberechnung lediglich aus 65 Prozent des maßgebenden fiktiven Arbeitsentgeltes der nach § 68 Abs. 2 SGB IX ermittelten Berechnungsgrundlage vorzunehmen.
Berechnung bei Auslandsberührung
Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 68 Abs. 1 SGB IX wird grundsätzlich auf die §§ 66 und 67 SGB IX verwiesen. Entsprechend ist auch die Vorschrift des § 21 Abs. 2 SGB VI anzuwenden.
Sofern die letzte Beschäftigung des Versicherten innerhalb des Drei-Jahreszeitraumes im Ausland ausgeübt wurde, ist das nach den §§ 66, 67 SGB IX zu berechnende Übergangsgeld aus dem ausländischen Entgelt zu berechnen. Dabei sind vom tatsächlich bezogenen ausländischen Bruttoarbeitsentgelt die im Ausland zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge sowie die Steuern, die bei einer Steuerpflicht im Inland durch Abzug von diesem Bruttoarbeitsentgelt erhoben würden, abzuziehen (vergleiche GRA zu § 67 SGB IX und AGDR 4/2009, TOP 7). Gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nummer 883/2004 ist dem Grenzgänger auf Antrag bei der Berechnung des Übergangsgeldes das tatsächliche Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen. Bei Antragstellung ist die entsprechende Einkommensteuer des Wohnortstaates in Abzug zu bringen (AGDR 3/2015, TOP 11).
Seit 01.05.2010 sind die Verordnungen VO (EG) 883/2004 und die Durchführungsverordnung VO (EG) 987/2009 in Kraft getreten. Die VO (EWG) 1408/71 und VO (EWG) 574/72 behalten weiter ihre Rechtswirkung für
- das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- das Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweiz über die Freizügigkeit,
- die VO (EWG) 1661/85 - Austritt Grönlands aus den Europäischen Gemeinschaften zum 01.02.1985.
Für die VO (EG) 859/2003 - Drittstaatsverordnung waren die VO (EWG) 1408/71 und VO (EWG) 574/72 bis 31.12.2010 anzuwenden. Ab 01.01.2011 erweitert die VO (EU) Nr. 1231/2010 die Bestimmungen der VO (EG) 883/2004 und der VO (EG) 987/2009 auf Drittstaatsangehörige sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene, die
- ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 fallen,
- ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben und
- nicht nur Verbindungen zu einem Drittstaat und einem einzigen EU-Mitgliedstaat haben.
Das Vereinte Königreich und Dänemark haben sich nicht an der Annahme der VO (EU) Nr. 1231/2010 beteiligt; sie sind deshalb durch die VO (EU) Nr. 1231/2010 nicht gebunden und nicht zu ihrer Anwendung verpflichtet.
Leistungen an Personen, für die nur das EWR-Abkommen/Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweiz über die Freizügigkeit die Anwendung des Europarechts garantiert, wurden für Leistungszeiträume ab 01.05.2010 weiterhin ausschließlich aufgrund der VO (EWG) 1408/71 und VO (EWG) 574/72 gewährt.
Seit dem 01.04.2012 sieht das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz (AüF) die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 im Verhältnis zur Schweiz vor, sodass ab diesem Zeitpunkt die VO (EWG) Nr. 1408/71 keine Anwendung mehr findet. Leistungen an Personen, für die nur das AüF die Anwendung des Europarechts garantiert, werden für Leistungszeiträume ab 01.04.2012 auf Grundlage der VO (EG) Nr. 883/2004 gewährt (vergleiche GRA zu Abkommen zwischen der EG und der Schweiz über die Freizügigkeit: EU/SVA).
Im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen blieben die Vorschriften der VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72 nach Art. 90 Abs. 1 S. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 beziehungsweise Art. 96 Abs. 1 S. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 987/2009 in Kraft, solange das EWR-Abkommen nicht an die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 angepasst wurde. Dies erfolgte ab 01.06.2012.
Sachverhalt | Zuständigkeit | Übergangsgeld/Geldleistung | Berechnung | Bemerkungen | |
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1 | Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im Inland, letzte Beschäftigung innerhalb des Drei-Jahreszeitraums im EU-Ausland, danach Lücke oder arbeitslos | Deutsche Rentenversicherung | Deutsche Rentenversicherung | §§ 66, 67 SGB IX aus ausländischem Entgelt, § 68 SGB IX | |
2 | Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im Inland, letzte Beschäftigung außerhalb des Drei-Jahreszeitraums im EU-Ausland, danach Lücke oder arbeitslos | Deutsche Rentenversicherung | Deutsche Rentenversicherung | § 68 SGB IX | Wie Beispiel 1, nur andere Berechnungsgrundlage |
3 | Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im Inland, letzte Beschäftigung innerhalb des Drei-Jahreszeitraums im EU-Ausland, danach laufend arbeitsunfähig mit Krankengeldbezug | ausländischer Versicherungsträger, Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der Sachleistungsaushilfe | ausländischer Versicherungsträger | entfällt | |
4 | Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im Inland, letzte Beschäftigung außerhalb des Drei-Jahreszeitraums im EU-Ausland, danach arbeitsunfähig ohne Krankengeldbezug | Deutsche Rentenversicherung | Deutsche Rentenversicherung | § 68 SGB IX | |
5 | Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im EU-Ausland, laufende Beschäftigung im Inland, Pflichtbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung | Deutsche Rentenversicherung | Deutsche Rentenversicherung | §§ 66, 67, 68 SGB IX | § 111 Abs. 1 SGB VI ist erfüllt |
6 | Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im EU-Ausland, letzte Beschäftigung im Inland mit Pflichtbeiträgen zur Deutschen Rentenversicherung, danach arbeitslos | ausländischer Versicherungsträger; Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der Sachleistungsaushilfe | ausländischer Versicherungsträger | entfällt | Kein Anspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung; § 111 Abs. 1 SGB VI ist nicht erfüllt. |
7 | Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im EU-Ausland, letzte Beschäftigung im Inland mit Pflichtbeiträgen zur Deutschen Rentenversicherung, danach arbeitsunfähig mit Krankengeldbezug | Deutsche Rentenversicherung | Deutsche Rentenversicherung | §§ 66, 67 SGB IX, gegebenenfalls § 67 Abs. 5 SGB IX beachten § 68 SGB IX | § 111 Abs. 1 SGB VI ist erfüllt |
8 | Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im EU-Ausland, letzte Beschäftigung im Inland mit Pflichtbeiträgen zur Deutschen Rentenversicherung, danach arbeitsunfähig ohne Krankengeldbezug | Deutsche Rentenversicherung | Deutsche Rentenversicherung | §§ 66, 67 SGB IX, gegebenenfalls § 67 Abs. 5 SGB IX beachten § 68 SGB IX | § 111 Abs. 1 SGB VI ist erfüllt |
9 | Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im EU-Ausland, selbständige Tätigkeit im Inland, freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung | Deutsche Rentenversicherung | nein | entfällt | § 111 Abs. 1 SGB VI ist nicht erfüllt, Ablehnung, auch Sachleistungsaushilfe nicht möglich |
10 | Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im EU-Ausland, selbständige Tätigkeit im Inland, aktuelle Pflichtbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung | Deutsche Rentenversicherung | Deutsche Rentenversicherung |
§ 68 SGB IX | § 111 Abs. 1 SGB VI ist erfüllt |
11 | Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im Inland, Mehrfachbeschäftigter: Montag bis Mittwoch Beschäftigung im Inland, Donnerstag bis Samstag Beschäftigung im Ausland | Deutsche Rentenversicherung, weil Mehrfachbeschäftigter in Deutschland wohnt | Deutsche Rentenversicherung | §§ 66, 67 SGB IX aus der Inlands- und Auslandsbeschäftigung (da auch aus Auslandsbeschäftigung Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung, § 68 SGB IX | Keine Ansprüche gegenüber ausländischem Versicherungsträger |
12 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im EU-Ausland, Mehrfachbeschäftigter: Montag bis Mittwoch Beschäftigung im Inland, Donnerstag bis Samstag Beschäftigung im Ausland | ausländischer Versicherungsträger, weil Mehrfachbeschäftigter im Ausland wohnt | ausländischer Versicherungsträger | entfällt | Keine Ansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung; da ausländischer Versicherungsträger zuständig ist, findet § 111 Abs. 1 SGB VI keine Anwendung. Sofern der ausländische Träger eine Genehmigung erteilt, kann die Deutsche Rentenversicherung auf dieser Basis tätig werden. |
Berechnung für Bezieher von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Bei Beziehern von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist das Übergangsgeld ebenfalls nach § 21 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit den §§ 66 und 67 SGB IX zu berechnen, wenn das Ende des Bemessungszeitraumes noch innerhalb des Drei-Jahreszeitraumes vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben liegt. Jedoch ist zu prüfen, inwieweit das Übergangsgeld um die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu kürzen ist.
Siehe Beispiel 15
Letzter Tag des Bemessungszeitraumes liegt länger als drei Jahre zurück (Absatz 1 Nummer 3)
Der Drei-Jahreszeitraum ist ein fester Zeitraum, der weder verlängert noch verändert werden kann. Gründe für die Nichterwerbstätigkeit innerhalb der drei Jahre und/oder Zeiten mit Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld) sind bedeutungslos. Für die Berechnung der Drei-Jahresfrist ist der Beginn der Leistung maßgebend (siehe Abschnitt 2.1.1). Liegt der letzte Tag des Bemessungszeitraumes außerhalb der Frist, ist die Berechnung ausschließlich nach § 68 Abs. 2 SGB IX durchzuführen.
Berechnung des Übergangsgeldes nach § 68 SGB IX
Voraussetzungen für die Zahlung eines Übergangsgeldes in Höhe des § 68 SGB IX sind, dass der Versicherte
- an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 SGB VI in Verbindung mit §§ 49 ff. SGB IX teilnimmt und
- der letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Beginn der Leistung zur Rehabilitation länger als drei Jahre zurückliegt (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) oder
- die Berechnung wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu einem geringeren Betrag führt (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
Die zuletzt genannte Voraussetzung bedeutet, dass in allen Fällen der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Berechnung nach dieser Vorschrift aus 65 Prozent des maßgebenden fiktiven Arbeitsentgelts vorzunehmen ist, damit geprüft werden kann, ob es evtl. zu einer günstigeren (höheren) Berechnungsgrundlage kommt. Damit sollen Härten vermieden werden, weil sich die Versicherten, die zuletzt - aus Behinderungsgründen - eine minder entlohnte Tätigkeit ausgeübt haben, unter Umständen schlechter stellen würden.
Bei einem Leistungsbeginn ab dem 01. Januar 2018 ist für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgeltes dem Versicherten die Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der höchsten nachgewiesenen beruflichen Qualifikation entspricht (AGDR 3/2017, TOP 3.2). Je nach Qualifikationsgruppe wird dann das fiktive Arbeitsentgelt aus dem x-ten Teil der jährlichen Bezugsgröße ermittelt.
Die Zuordnung erfolgt nach der höchsten nachgewiesenen Qualifikation des Versicherten, unabhängig davon, ob eine Beschäftigung beziehungsweise Tätigkeit in dieser Qualifikation jemals ausgeübt worden ist.
Dafür gilt folgende Zuordnung:
- 1. für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
- 2. für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
- 3. für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
- 4. bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße. Für Fälle mit Beginn der Leistung ab 01.10.2022 - unter Beachtung der Einheitlichkeit der Leistung, Abschnitt 2.1.1 - mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetztes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird (EGBL 3/2022, TOP 8).
Siehe Beispiel 16
Abgeschlossene Teilausbildungen (abgeschlossene Ausbildungen in Ausbildungsberufen für Menschen mit Behinderungen nach § 66 Berufsbildungsgesetz, abgeschlossene Teilfacharbeiter-Ausbildungen) gelten als Ausbildungsberufe im Sinne der Qualifikationsgruppe 3 (GAGRB 6/2017, TOP 12.1)
§ 68 Abs. 2 SGB IX gilt auch für den Personenkreis der freiwillig Versicherten und Selbstständigen, da nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich immer ein Anspruch auf Übergangsgeld bei Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht (beachte Abschnitt 1 - Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II). Zur Vergleichsberechnung ist das fiktive Arbeitsentgelt aus der Qualifikationsgruppe der höchsten nachgewiesenen Qualifikation heranzuziehen.
Ermittlung der Berechnungsgrundlage
Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage gilt unter Berücksichtigung der allgemeinen Berechnungsgrundsätze der §§ 121 bis 124 SGB VI Folgendes:
- 1. Jährliche Bezugsgröße (West/Ost) für das Kalenderjahr des maßgebenden Bemessungszeitraumes (Monat vor Beginn der Leistungen) ermitteln. (AGDR 03/2017, TOP 3.2). Für Fälle mit Beginn der Leistung ab 01.10.2022 - unter Beachtung der Einheitlichkeit der Leistung, Abschnitt 2.1.1 - mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetztes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird (EGBL 3/2022, TOP 8).Maßgebend ist die Bezugsgröße (West/Ost), die für den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Versicherten im letzten Monat vor dem Beginn der Leistung gilt.
- 2. Qualifikationsgruppe der höchsten nachgewiesenen Qualifikation ermitteln.
- 3. Jährliche Bezugsgröße durch den Wert der jeweiligen Qualifikationsgruppe dividieren, das ist das fiktive tägliche Arbeitsentgelt.
- 4. 65 Prozent des fiktiven täglichen Arbeitsentgelts ist dann die tägliche Berechnungsgrundlage.
Siehe Beispiel 17
- Beispiel 1: Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes
- Beispiel 2: Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes
- Beispiel 3: Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes
- Beispiel 4: Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes
- Beispiel 5: Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes
- Beispiel 6: Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes
- Beispiel 7: Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes
- Beispiel 8: Ermittlung der Übergangsgeld-Berechnungsgrundlagen bei Folgeleistungen
- Beispiel 9: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Absatz 1 Nummer 1)
- Beispiel 10: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Absatz 1 Nummer 1)
- Beispiel 11: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Absatz 1 Nummer 1)
- Beispiel 12: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Absatz 1 Nummer 1)
- Beispiel 13: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Absatz 1 Nummer 1)
- Beispiel 14: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Absatz 1 Nummer 1)
- Beispiel 15: Berechnung für Bezieher von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- Beispiel 16: Berechnung des Übergangsgeldes nach § 68 SGB IX
- Beispiel 17: Berechnung der Berechnungsgrundlage
- Beispiel 18: Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes
Beispiel 1: Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes
(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1) | |
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben | 26.01.2018 |
versicherungspflichtige Beschäftigung bis | 15.01.2015 |
arbeitslos vom 16.01.2015 bis zum Beginn der Leistung | |
Lösung: | |
Der Drei-Jahreszeitraum rechnet vom 26.01.2015 bis 25.01.2018. Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat Januar 2015. Der letzte Tag des Bemessungszeitraums ist der 31.01.2015 und liegt noch innerhalb des Drei-Jahreszeitraums. |
Beispiel 2: Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes
(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1) | |
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben | 02.07.2018 |
Lösung: | |
Der Drei-Jahreszeitraum bemisst sich vom 02.07.2015 bis 01.07.2018. | |
Zu beachten ist hierbei, dass nicht der gesamte Bemessungszeitraum in der Drei-Jahresfrist liegen muss, sondern nur der letzte Tag des Bemessungszeitraumes. |
Beispiel 3: Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes
(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1) | |
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben | 29.03.2018 |
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis | 25.03.2015 |
Lösung: | |
Der Drei-Jahreszeitraum bemisst sich vom 29.03.2015 bis 28.03.2018. Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat März 2015. Der letzte Tag des Bemessungszeitraumes ist der 31.03.2015 und liegt innerhalb des Drei-Jahreszeitraumes. | |
Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit beeinflusst den Drei-Jahreszeitraum nicht. Dabei ist es gleichgültig, ob die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen bis zu Beginn der Leistung zur Rehabilitation angedauert hat oder nicht. |
Beispiel 4: Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes
(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1) | |
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis | 15.02.2015 |
Arbeitslos vom | 16.02.2015 bis 15.01.2018 |
Arbeitsunfähig vom | 16.01.2018 bis 25.03.2018 |
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben | 26.03.2018 |
Lösung: | |
Der Drei-Jahreszeitraum bemisst sich vom 26.03.2015 bis 25.03.2018. Der letzte Bemessungszeitraum (Februar 2015) liegt außerhalb des Drei-Jahreszeitraumes. | |
Eine Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach den §§ 66 und 67 SGB IX entfällt. Das Übergangsgeld ist allein aus 65 Prozent des maßgebenden fiktiven Arbeitsentgeltes nach § 68 SGB IX zu berechnen. |
Beispiel 5: Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes
(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1) | |
Versicherungspflichtige Beschäftigung | bis 31.12.2015 |
Vorbereitung/Grundausbildung | 26.02.2018 bis 20.04.2018 |
Versicherungspflichtige Beschäftigung | 02.05.2018 bis 31.05.2018 |
Berufliche Ausbildung | 02.07.2018 bis laufend |
Lösung: | |
Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnt mit dem Berufsvorbereitungslehrgang am 26.02.2018. Der Drei-Jahreszeitraum rechnet vom 26.02.2015 bis 25.02.2018. Ein zweiter Drei-Jahreszeitraum ist nicht zu bilden. Die Beschäftigung im Mai 2018 wird bei der Berechnung des Übergangsgeldes nicht berücksichtigt. Bemessungszeitraum ist der Monat Dezember 2015. |
Beispiel 6: Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes
(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1) | |
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis | 31.12.2017 |
Reha-Vorbereitungslehrgang | 26.02.2018 bis 20.04.2018 |
Versicherungspflichtige Beschäftigung | 02.05.2018 bis 31.05.2018 |
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben | 02.07.2018 bis laufend |
Lösung: | |
Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnt mit dem Reha-Vorbereitungslehrgang am 26.02.2018. Der Drei-Jahreszeitraum bemisst sich vom 26.02.2015 bis 25.02.2018. Ein zweiter Drei-Jahreszeitraum ist nicht zu bilden. Die Beschäftigung im Mai 2018 wird bei der Berechnung des Übergangsgeldes nicht berücksichtigt. Bemessungszeitraum ist der Monat Dezember 2017. |
Beispiel 7: Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes
(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1) | |
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis | 15.02.2015 |
arbeitsunfähig vom | 16.02.2015 bis laufend |
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben | 24.08.2018 |
Lösung: | |
Der Drei-Jahreszeitraum rechnet vom 24.08.2015 bis 23.08.2018. Der letzte Bemessungszeitraum (Februar 2015) liegt außerhalb des Drei-Jahreszeitraumes. | |
Eine Vergleichsberechnung nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX entfällt. Das Übergangsgeld ist allein nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX zu berechnen. |
Beispiel 8: Ermittlung der Übergangsgeld-Berechnungsgrundlagen bei Folgeleistungen
(fiktives Arbeitsentgelt - günstiger Entgelt)
(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1) | ||
Nachgewiesene Berufsausbildung liegt vor; Wohnort Köln, keine Kinder LTA in Form einer Berufsvorbereitung vom 08.02.2018 bis 30.06.2018 | ||
Bemessungsgrundlage nach § 68 in Verbindung mit §§ 66 und 67 SGB IX | ||
Ermitteln des Regelentgelts aus Bemessungszeitraum Januar 2018 | ||
| 1.500,00 EUR | |
geteilt durch |
| |
ergibt ein kalendertägliches Arbeitsentgelt von brutto | 50,00 EUR | |
Ermittlung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts | ||
Arbeitsentgelt netto | 1.186,25 EUR | |
geteilt durch |
| |
ergibt ein kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt von | 39,54 EUR | |
Ermitteln der Berechnungsgrundlage | ||
Die Berechnungsgrundlage beträgt 80 % des kalendertäglichen Regelentgelts und darf das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. | ||
80 % des Regelentgelts sind | 40,00 EUR | |
Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist daher | 39,54 EUR | |
Berechnung aus fiktivem Arbeitsentgelt gemäß § 68 SGB IX | ||
Bezugsgröße 2018 (West) | ist gleich 36.540,00 EUR | |
davon ein Vierhundertfünfzigstel (Wert für Qualifikationsgruppe 3) | ist gleich 81,20 EUR | |
als Berechnungsgrundlage nach § 68 SGB IX hiervon 65 % | ist gleich 52,78 EUR | |
Vergleich: | ||
Die Berechnungsgrundlage aus dem erzielten Arbeitsentgelt in Höhe von | 39,54 EUR | |
wird verglichen mit der Berechnungsgrundlage aus fiktivem Arbeitsentgelt gemäß § 68 SGB IX in Höhe von | 52,78 EUR | |
Maßgebend ist der höhere Betrag (gemäß § 68 SGB IX). | ||
Höhe des Übergangsgeldes Das Übergangsgeld beträgt 68 % der Berechnungsgrundlage. | Das sind ab 08.02.2018 kalendertäglich 35,89 EUR | |
Folgemaßnahme LTA in Form einer beruflichen Weiterbildung ab 03.09.2018 | ||
Die Vergleichsberechnung ergab, dass die Berechnung gemäß § 68 SGB IX günstiger ist. Das Übergangsgeld für die Folgeleistung wird daher ausschließlich aus dem fiktiven Arbeitsentgelt gemäß § 68 SGB IX, das dem Übergangsgeld für die Vorförderung zugrunde lag, berechnet. | ||
Berechnung aus fiktivem Arbeitsentgelt gemäß § 68 SGB IX | ||
Bezugsgröße 2018 (West) | ist gleich 36.540,00 EUR | |
davon ein Vierhundertfünfzigstel (Wert der Qualifikationsgruppe 3) | ist gleich 81,20 EUR | |
Als Berechnungsgrundlage nach § 68 SGB IX hiervon 65 % | ist gleich 52,78 EUR | |
Höhe des Übergangsgeldes | ||
Das Übergangsgeld beträgt 68 % der Berechnungsgrundlage. | ||
Das sind ab 03.09.2018 kalendertäglich | 35,89 EUR |
Beispiel 9: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Absatz 1 Nummer 1)
Drei-Jahreszeitraum bei Anwendung des § 69 SGB IX beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit
(Beispiel zu Abschnitt 2.1.2) | ||
arbeitsunfähig ab | 10.01.2014 | |
Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung bis | 15.03.2014 | |
Krankengeldanspruch vom | 16.03.2014 bis 15.01.2015 | |
weiterhin arbeitsunfähig bis zum Beginn der Leistung | ||
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben | 19.01.2018 | |
Lösung: | ||
Bemessungszeitraum für das bis zum Zeitpunkt der Aussteuerung gezahlte Krankengeld war der Monat Dezember 2013. Da bis zum Beginn der Leistung durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorlag, ist § 69 SGB IX einschlägig, wenn Versicherungspflicht in der RV vorlag (§ 21 Abs. 3 SGB VI). Letzter Tag des Bemessungszeitraumes war der 31.12.2013. Der Drei-Jahreszeitraum rechnet vom 19.01.2015 bis 18.01.2018. Der letzte Tag des Bemessungszeitraumes für die Berechnung des Krankengeldes liegt außerhalb des Drei-Jahreszeitraumes. sodass eine Übernahme der Berechnungsgrundlage nach § 69 SGB IX nicht erfolgen kann. Die Berechnung des Übergangsgeldes ist allein nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX aus dem fiktiven Arbeitsentgelt vorzunehmen. |
Beispiel 10: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Absatz 1 Nummer 1)
Drei-Jahreszeitraum bei Anwendung des § 69 SGB IX beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit
(Beispiel zu Abschnitt 2.1.2) | |
Versicherungspflichtige Beschäftigung und anschließende Entgeltfortzahlung bis | 28.10.2015 |
Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe seit | 25.09.2015 |
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben | 17.09.2018 |
Lösung: | |
Der Drei-Jahreszeitraum bemisst sich vom 17.09.2015 bis 16.09.2018. Da die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben andauerte, liegt der Bemessungszeitraum (August 2015) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Da der letzte Tag des Bemessungszeitraumes (31.08.2015) außerhalb der Drei-Jahresfrist liegt, ist die Berechnungsgrundlage ausschließlich aus dem fiktiven Arbeitsentgelt gemäß § 68 SGB IX zu ermitteln. |
Beispiel 11: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Absatz 1 Nummer 1)
Drei-Jahreszeitraum bei Anwendung des § 69 SGB IX beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit
(Beispiel zu Abschnitt 2.1.2) | |
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis | 14.01.2016 |
Anschließende Arbeitsunfähigkeit/Entgeltfortzahlung bis | 26.02.2016 |
Arbeitsunfähigkeit endet am | 31.10.2016 |
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben | 02.02.2018 |
Lösung: | |
Der Drei-Jahreszeitraum bemisst sich vom 02.02.2015 bis 01.02.2018. Da die Arbeitsunfähigkeit nicht ununterbrochen bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben andauerte, ist der Monat Februar 2016 als Entgeltabrechnungszeitraum zu nehmen. |
Beispiel 12: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Absatz 1 Nummer 1)
Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes
(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1) | |
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben | 16.07.2018 |
Zuletzt gearbeitet am | 09.07.2015 |
Ende des letzten Bemessungszeitraumes | 31.07.2015 |
Fristlos gekündigt zum | 10.07.2015 |
Lösung: | |
Der Drei-Jahreszeitraum bemisst sich vom 16.07.2015 bis 15.07.2018. Der Versicherte hat zuletzt gearbeitet am 09.07.2015, also außerhalb des Drei-Jahreszeitraumes. Der Bemessungszeitraum für diese Beschäftigung endet jedoch am 31.07.2015, also noch innerhalb des Drei-Jahreszeitraumes. Es kommt lediglich auf das Ende des Bemessungszeitraumes, nicht auf das Ende der tatsächlichen Arbeitsleistung an. Das Übergangsgeld ist demnach aus den für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vorgesehenen Berechnungsvorschriften nach § 21 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit den §§ 66 und 67 SGB IX zu ermitteln. |
Beispiel 13: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Absatz 1 Nummer 1)
Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes
(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1) | |
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis | 30.06.2015 |
Selbständige Tätigkeit | 01.07.2015 bis 31.10.2016 |
Freiwillige RV-Beiträge | 01.07.2015 bis 31.10.2016 |
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben | 02.03.2018 |
Lösung: | |
Der Versicherte war zuletzt vor Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben selbständig tätig. Es käme eine Übergangsgeldberechnung nach § 21 Abs. 2 SGB VI in Betracht. Da in dem nach § 21 Abs. 2 SGB VI maßgebenden Bemessungszeitraum, das ist das Jahr 2017, keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden, ist die Berechnung des Übergangsgeldes nur aus einem fiktiven Arbeitsentgelt gemäß § 68 SGB IX möglich. |
Beispiel 14: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Absatz 1 Nummer 1)
Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes
(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1) | |
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis | 30.06.2015 |
Ohne Beschäftigung/Tätigkeit ab | 01.07.2015 |
Freiwillige RV-Beiträge | 01.07.2015 bis 31.10.2017 |
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben | 02.03.2018 |
Lösung: | |
Es handelt sich um einen freiwillig Versicherten ohne Arbeitseinkommen. Der letzte wirtschaftliche Status des Versicherten vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die abhängige Beschäftigung bis 30.06.2015. Das Ende des Bemessungszeitraumes (30.06.2015) liegt innerhalb des Drei-Jahreszeitraumes (02.03.2015 bis 01.03.2018). Daher ist für die Berechnung des Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit den §§ 66 und 67 SGB IX das Entgelt aus der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde zu legen. |
Beispiel 15: Berechnung für Bezieher von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(Beispiel zu Abschnitt 2.6) | |
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben | 03.04.2018 |
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis | 31.12.2016 |
Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab | 01.01.2017 |
Lösung: | |
Der Drei-Jahreszeitraum erstreckt sich vom 03.04.2015 - 02.04.2018. Der Versicherte hat durch die Rentenbewilligung ab 01.01.2017 einen neuen Status erlangt und ist deshalb nicht mehr als Versicherter anzusehen. Der § 21 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit den §§ 66 und 67 SGB IX stellt aber nicht auf das Vorliegen der Versicherteneigenschaft ab, sondern setzt zwingend die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb von drei Jahren vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraus. Das Ende des letzten Entgeltabrechnungszeitraumes (Dezember 2016 fällt in den Drei-Jahreszeitraum vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, sodass die Übergangsgeldberechnung nach § 21 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit den §§ 66 und 67 SGB IX vorzunehmen ist. Der Bezug von einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 01.01.2018 ist insofern unerheblich. Das Übergangsgeld ist gegebenenfalls nach § 72 SGB IX zu kürzen. |
Beispiel 16: Berechnung des Übergangsgeldes nach § 68 SGB IX
(Beispiel zu Abschnitt 3) | |
Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | 12. 02. 2018 |
Bemessungszeitraum: | 01.01. bis 31.01. 2018 |
Wohnort: | Leipzig |
berufliche Qualifikation: | Meister |
Lösung: | |
Bezugsgröße Ost 2018 | ist gleich 32.340,00 EUR |
geteilt durch 360 (Wert für Qualifikationsgruppe 2/Meister) | ist gleich 89,83 EUR |
davon 65 Prozent als Berechnungsgrundlage | ist gleich 58,39 EUR |
Beispiel 17: Berechnung der Berechnungsgrundlage
(Beispiel zu Abschnitt 3.1) | |||
Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | 05.02.2018 | ||
Wohnort: | Köln | ||
berufliche Qualifikation: | Facharbeiter | ||
Bemessungszeitraum letzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Oktober 2017 | |||
Bruttoentgelt: | 3.525,00 EUR | ||
Nettoentgelt: | 2.361,00 EUR | ||
Einmalzahlungen: | 1.800,00 EUR | ||
Lösung: | |||
Der letzte Tag des Bemessungszeitraums liegt in dem Drei-Jahreszeitraum: | |||
Zunächst Berechnung nach §§ 66, 67 SGB IX: | |||
Brutto: 3.525,00 EUR geteilt durch 30 | ist gleich | 117,50 EUR | |
zuzüglich 1.800,00 EUR geteilt durch 360 | ist gleich | 5,00 EUR | |
ergibt ein kumuliertes tägliches Regelentgelt von | ist gleich | 122,50 EUR | |
davon 80 Prozent | ist gleich | 98,00 EUR | |
Netto: 2361,00 EUR geteilt durch 30 | ist gleich | 78,70 EUR | |
Hinzurechnungstrag: 78,70 EUR geteilt durch 117,50 EUR ist gleich 0,6698 mal 5,00 EUR | ist gleich | 3,35 EUR | |
ergibt ein kumuliertes tägliches Entgelt von | ist gleich | 82,05 EUR | |
Vergleich mit 80 Prozent des Regelentgelts in Höhe von 98,00 EUR | |||
ergibt eine Berechnungsgrundlage gemäß §§ 66, 67 SGB IX | ist gleich | 82,05 EUR | |
Berechnung aus fiktivem Arbeitsentgelt gemäß § 68 SGB IX: | |||
Bezugsgröße 2018 (West) | ist gleich | 36.540,00 EUR | |
davon ein Vierhundertfünfzigstel (Wert für Qualifikationsgruppe 3) | ist gleich | 81,20 EUR | |
als Berechnungsgrundlage nach § 68 SGB IX hiervon 65 Prozent | ist gleich | 52,78 EUR. | |
Die beiden Berechnungsgrundlagen sind zu vergleichen. Der höhere Betrag (hier 82,05 EUR aus der Berechnung gemäß §§ 66, 67 SGB IX) ist die maßgebende Berechnungsgrundlage. |
Beispiel 18: Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes
(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1) | ||
Laufender Bezug von Arbeitslosengeld | bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | |
a) | zeitgleiche Ausübung einer geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung | bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben |
b) | zeitgleiche Ausübung einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung | bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben |
Lösung: | ||
a) | Berechnung des Übergangsgeldes aus dem erzielten Arbeitsentgelt gemäß §§ 66 und 67 SGB IX und Vergleich mit dem maßgebenden fiktiven Arbeitsentgelt der nach § 68 Abs. 2 SGB IX ermittelten Berechnungsgrundlage. | |
b) | Berechnung des Übergangsgeldes ausschließlich aus dem fiktiven Arbeitsentgelt nach § 68 Abs. 1 SGB IX. | |
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022 (BGBl. I S. 760) |
Inkrafttreten: 01.10.2022 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/1768 |
Die Änderung stellt sicher, dass bei der Berechnung des Übergangsgeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird, das unter Berücksichtigung des jeweils geltenden allgemeinen Mindestlohn festgesetzt wird.
Die Regelung ist auf Ansprüche auf Übergangsgeld anzuwenden, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes neu entstehen.
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
Inkrafttreten: 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522 |
§ 68 SGB IX trifft eine Sonderregelung für die Fälle bei einem Leistungsbeginn ab 01. Januar 2018, in denen die Berechnung des vom Rehabilitationsträger zu leistenden Übergangsgeldes nach dem letzten Verdienst zu einem unangemessenen oder zu gar keinem Ergebnis führt. Nach der bisherigen Regelung (§ 48 SGB IX) war in diesen Fällen mit einem Leistungsbeginn bis 31.12.2017 eine Berechnung auf der Basis des tariflichen oder, sofern eine tarifliche Regelung fehlt, auf der Basis des ortsüblichen Arbeitsentgelts durchzuführen.
In Anlehnung an § 152 SGB III wird nunmehr eine fiktive Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde gelegt, die das Bemessungsentgelt abhängig von der Qualifikation und dem entsprechenden x-ten Anteil der Bezugsgröße bestimmt.