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KfzHV: Überblick

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.01.2024

Änderung

Neue Werte für 2024 in Abschnitte 9.1.1.5 und 9.2.1

Dokumentdaten
Stand11.12.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021 in Kraft getreten am 10.06.2021
Rechtsgrundlage

KfzHV

Version011.00

Inhalt der Regelung

Die Verordnung verfolgt insbesondere das Ziel, die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (Integrationsämter) zu harmonisieren.

Die Verordnung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der heutigen weitgehenden Motorisierung ein Kraftfahrzeug als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens zur Standardausrüstung auch von Arbeitnehmerhaushalten mit durchschnittlichem Einkommen gehört. Kfz-Hilfe soll gewährt werden, wenn der Behinderte nicht über ein eigenes behindertengerechtes Kraftfahrzeug verfügt oder bei seinen Einkommensverhältnissen ein Kraftfahrzeug nicht als „Normalausstattung“ aus eigenen Mitteln beschaffen könnte. Insoweit stellt die Verordnung einheitlich für alle Reha-Träger auf die Einkommensverhältnisse des behinderten Menschen ab und entspricht damit dem Gebot, bei dem Einsatz von öffentlichen Mitteln die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Sie unterscheidet nicht zwischen der erstmaligen und der erneuten Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges. Es kommt allein darauf an, ob die Hilfe behinderungsbedingt zur beruflichen Eingliederung geboten ist. Wenn dies zutrifft, müssen für die Förderung einer erneuten Beschaffung dieselben Bedingungen gelten, wie für die erste Förderung.

Die Kfz-Hilfe ist als eine Geldleistung anzusehen. Das entspricht den Feststellungen des BMAS zur Verzinsungspflicht von Sachleistungen. Hiernach ist eine in der Zahlung eines Geldbetrages bestehende Sozialleistung auch dann eine Geldleistung, wenn sie ihrer Zweckbestimmung nach eine Dienst- oder Sachleistung ersetzt.

Leistungen

Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen

1.zur Beschaffung, das heißt den Kauf eines Kraftfahrzeuges,
2.für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
3.zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

Darüber hinaus kommt die Beteiligung an der Inanspruchnahme für Beförderungsdienste in Betracht.

Ebenso ist die Übernahme von Reparaturkosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen möglich (siehe Abschnitt 7.2.5).

Die Kosten für Kraftfahrzeughilfe werden zuschussweise oder voll übernommen. In Fällen besonderer Härte (§ 9 KfzHV) können Hilfen auch als Darlehen gewährt werden.

Laufende Hilfen zum Betrieb und zur Unterhaltung des Kraftfahrzeuges sind nach der Verordnung nicht vorgesehen. Das Gleiche gilt für Mietkosten eines Kraftfahrzeugstellplatzes (Urteil des BSG vom 08.02.2007, AZ: B 7a AL 34/06 R). Die Verordnung enthält ferner keine Regelung über den Ersatz von Reparaturkosten für das Kraftfahrzeug; auch insoweit ist kein behinderungsbedingter besonderer Bedarf gegeben. Derartige Kosten treffen behinderte und nichtbehinderte Arbeitnehmer, die auf ein Kfz angewiesen sind, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, gleichermaßen. Hilfe kann gleichwohl in Ausnahmefällen über die Härtefallregelung nach § 9 KfzHV geleistet werden.

Soweit Kosten für den Bau oder Umbau von behinderungsbedingten Garagen, Toreinfahrt, Einbau von Garagentoröffnungen und Ähnliches für die Teilnahme am Arbeitsleben des behinderten Menschen entstehen, können Leistungen der Wohnungshilfe gemäß § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 6 SGB IX in Betracht kommen.

Als Kraftfahrzeuge kommen neben den in erster Linie von behinderten Menschen benötigten Personenkraftwagen auch Krafträder für die Förderung nach der KfzHV in Betracht.

Leistungsvoraussetzungen (§ 3 KfzHV)

Neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 11 SGB VI) und den allgemeingültigen persönlichen Voraussetzungen (§ 10 SGB VI) sind für Leistungen der Kraftfahrzeughilfe weitere, besondere persönliche Bedingungen (§ 3 KfzHV) zu erfüllen. Im Hinblick auf den Leistungsausschluss nach § 12 SGB VI gilt die GRA hierzu.

Ausnahme zu § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI:

Kraftfahrzeughilfe in Form von Beförderungskosten kann im Einzelfall auch bei Beantragung einer Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente bis zum Beginn der Altersrente gewährt werden, wenn dem Grundsatz ‘Rehabilitation vor Rente’ folgend damit die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Beginn der Altersrente wegen mangelnder Wegefähigkeit abgewendet werden kann (vergleiche Abschnitt 9.3.2).

Behinderungsbedingter, beruflich bezogener Bedarf

Eine Kfz-Hilfe wird gewährt, wenn sie notwendig ist, um die Rehabilitation im Sinne der für die Rentenversicherung geltenden Vorschriften zu erreichen und zu sichern; das ist dann der Fall, wenn behinderte Menschen allein zur Eingliederung in das Erwerbsleben beziehungsweise Teilhabe am Erwerbsleben wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges zur Erreichung ihres Arbeits- oder Ausbildungsortes oder des Ortes einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung (vergleiche auch Abschnitt 3.1.1) angewiesen sind. Die Voraussetzungen sind gegeben, wenn der Antragsteller wegen seiner Behinderung die genannten Orte nicht oder nicht zumutbar zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderweitig (zum Beispiel Mitfahrgelegenheit, Fahrrad) erreichen kann. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn er öffentliche, regelmäßig verkehrende Verkehrsmittel nicht benutzen kann, sondern auch dann, wenn ihm das zwar möglich wäre, er jedoch die Fußwege von seiner Wohnung zur Haltestelle und von der Haltestelle zu seinem Arbeits- oder Ausbildungsort oder dem Ort einer sonstigen beruflichen Bildungsmaßnahme nicht zurücklegen kann. Welche Wegstrecke zumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind Art und Schwere der Behinderung und die Beschaffenheit des zurückzulegenden Fußweges zu berücksichtigen (Urteil des BSG vom 21.03.2001, AZ: B 5 RJ 8/00 R).

Des Weiteren kann Kfz-Hilfe gewährt werden, wenn der behinderte Mensch zwar öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann, ihm dies jedoch wegen der Art seiner Behinderung, beispielsweise aufgrund einer besonders schweren Gesichtsentstellung, nicht zuzumuten ist.

Sofern öffentliche Verkehrsmittel nicht beziehungsweise nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen oder zu Beginn und/oder Ende der Arbeitszeit nicht verkehren, begründet dieser Umstand alleine keinen Anspruch nach der KfzHV. Bestehen aber daneben gesundheitliche Beeinträchtigungen, die allein und für sich gesehen die Benutzung eines Kfz erforderlich machen, können Kfz-Hilfeleistungen in Betracht kommen. Behinderungsunabhängige Zwänge ein Kfz zu benutzen - wie fehlende öffentliche Verkehrsmittel -, haben dann nicht die Eigenschaft, behinderungsnotwendige Kfz-Hilfeleistungen zu verdrängen (BSG vom 26.08.1992, AZ: 9b RAr 14/91).

Gesundheitlich beeinträchtigten Antragstellern ohne Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft oder mit Schwerbehindertenausweis aber ohne besonderes Merkmal können in solchen Fällen Leistungen nach der KfzHV erbracht werden, wenn sie ärztlicherseits nachgewiesen außerstande sind, eine Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeits-/Ausbildungsort von circa 6 km zu Fuß zurückzulegen. Diese Wegstrecke und zurück entspricht im Allgemeinen einem Zeitaufwand von 2 ½ Stunden. Auch einem nichtbehinderten Menschen wird insgesamt nur dieser Zeitaufwand für den Weg zum Arbeits-/Ausbildungsort und zurück zugemutet (§ 140 Abs. 4 SGB III). Bei kürzeren Entfernungen als 6 km zwischen Wohnung und Arbeits-/Ausbildungsort ist für die Beurteilung des Erfordernisses einer Kfz-Benutzung auf die tatsächlichen Wegverhältnisse abzustellen.

Einen Anhalt dafür, ob Kfz-Hilfe gewährt werden kann, bieten die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G, der bei erheblich beeinträchtigter Bewegungsfähigkeit behinderten Menschen im Straßenverkehr oder bei Gehörlosigkeit oder Hilflosigkeit für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 228 Abs. 1 SGB IX ausgestellt wird (§ 230 Abs. 1 S. 1 SGB IX). In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich und andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzeichen G geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens mit dem 01.04.1984 beginnt, oder auf dem ein entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist (§ 229 Abs. 1 SGB IX).

Personen mit einer Schwerbehinderteneigenschaft und dem Merkmal „G“ erwerben allerdings nicht schon allein aufgrund dessen Ansprüche nach der KfzHV. Das BSG (Urteil des BSG vom 26.08.1992, AZ: 9b RAr 14/91, Breithaupt 1993, 322) hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass auch hier im Einzelfall geprüft werden muss, ob der behinderte Mensch tatsächlich auf ein Kfz angewiesen ist, um seinen Arbeitsplatz/Ausbildungsort zu erreichen. Das kann beispielsweise dazu führen, dass für einen Behinderten mit dem Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis Leistungen der Kfz-Hilfe auch dann nicht in Betracht kommen, wenn öffentliche Verkehrsmittel zwar fehlen, ihm jedoch angesichts seiner Behinderung tatsächlich zuzumuten ist, die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz/Ausbildungsort zu Fuß zurückzulegen. Welche Fußwege diesem behinderten Menschen üblicherweise nicht mehr zumutbar sind, ist dem Urteil des BSG vom 10.12.1987, AZ: 9a RVs 11/87, Breithaupt 1988, 667 zu entnehmen. Danach bemisst sich die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, die zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr berechtigt und mit dem Merkmal „G“ im Schwerbehindertenausweis dokumentiert wird (§ 228 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 229 Abs. 1 SGB IX) nach dem Unvermögen, eine Wegstrecke von 2 km bei einer Gehdauer von circa 30 Minuten zurückzulegen. Hieraus folgt, dass schwerbehinderte Menschen mit dem Merkmal „G“ durchaus in der Lage sein können, Wegstrecken bis zu 2 km unter Berücksichtigung bedarfsbezogener Ruhepausen wiederholt zurückzulegen - also Fußwege zur und von der Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel.

Menschen, die „außergewöhnlich gehbehindert“ sind und deshalb einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal „aG“ erhalten, erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 3 KfzHV. Außergewöhnlich gehbehindert sind Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen vor allem Personen mit den unter Abschnitt 3.1.3 genannten medizinischen Sachverhalten.

Leistungen der Kfz-Hilfe kommen für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen nur dann nicht in Betracht, wenn diese trotz ihrer Behinderung nicht auf die Leistungen angewiesen sind, um den Arbeitsplatz oder den Ausbildungsort zu erreichen, beispielsweise weil sie auf dem Werkgelände wohnen oder während ihrer Ausbildung internatsmäßig untergebracht sind.

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Antragsteller sein Fahrziel nicht auf andere, kostengünstigere und ihm zumutbare Weise erreichen kann (zum Beispiel Beförderungsdienst durch Arbeitgeber).

Eingliederung in das Arbeitsleben

Durch Leistungen der KfzHV soll der behinderte Mensch „möglichst auf Dauer“ (entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) eingegliedert oder der Arbeitsplatz erhalten werden. Darunter ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten zu verstehen. Dieser Zeitraum stellt bei der Prüfung, ob gegenüber einer Förderung nach § 6 KfzHV weniger aufwendige Leistungen nach der KfzHV in Betracht kommen, eine wichtige Orientierungshilfe dar. Dies schließt Hilfen bei befristeten Arbeitsverhältnissen nicht aus. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist nicht von vornherein davon auszugehen, dass dieses nur der vorübergehenden, nicht jedoch einer dauerhaften Eingliederung dient. Das gilt auch für Zeitarbeitsverhältnisse. Ebenso ist die Gewährung von Kfz-Hilfen für eine bei Neuaufnahme eines Arbeitsverhältnisses üblicherweise vereinbarte Probezeit nicht ausgeschlossen.

Die Entscheidung hat im Einzelfall unter Berücksichtigung von Dauer der Beschäftigung sowie Art und Schwere der Behinderung zu erfolgen. In all diesen Fällen der zeitlichen Befristung von Beschäftigungsverhältnissen ist die Inanspruchnahme von Beförderungsdiensten zu prüfen (vergleiche Abschnitt 9.3.2).

Eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben wird nur dann erreicht, wenn in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, das den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 SGB IV übersteigt. Dieser Wert stellt den Grenzwert für geringfügige Beschäftigungen und geringfügige selbständige Tätigkeiten dar (GRA zu § 8 SGB IV, Abschnitt 2.1).

Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, dienen nicht der beruflichen Eingliederung.

Eine Förderung kann im Einzelfall auch in angemessener Zeit vor Abschluss einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Qualifizierungsmaßnahme) erfolgen, wenn feststeht, dass der behinderte Mensch nach Abschluss dieser Maßnahme zum Erreichen des Arbeitsplatzes aus behinderungsbedingten Gründen auf ein eigenes Kfz angewiesen ist, obwohl es zum Erreichen des Schulungsortes behinderungsbedingt nicht erforderlich ist.

Für die Leistungsgewährung nach der KfzHV muss ein Arbeitsverhältnis konkret in Aussicht stehen.

Für die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses hingegen (Arbeitsplatzsuche, Bewerbungs- und Vorstellungsgespräche) kommen Leistungen nach der KfzHV nicht in Betracht. Hier ist gegebenenfalls eine Kostenübernahme im Rahmen von § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX zu prüfen.

„Nicht nur vorübergehender“ Bedarf eines Kraftfahrzeuges

Gesundheitsstörungen von vorübergehender Art liegen vor, wenn nach ärztlicher Beurteilung zu erwarten ist, dass die körperliche, geistige oder seelische Behinderung in einem Zeitraum bis zu 6 Monaten vollständig überwunden ist.

Als „nicht nur vorübergehend“ ist also ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten anzusehen. Hierzu gehört auch ein Dauerleiden, das sich in zeitlichen Abständen mit akutem Erscheinungsbild von weniger als 6 Monaten auswirkt.

Für Leistungsbegehren von behinderten Menschen, die infolge ihrer Behinderung weniger als 6 Monate auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, findet die KfzHV keine Anwendung. Vielmehr sind diese Anträge dahingehend zu prüfen, ob andere, weniger aufwendige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (insbesondere Fahrkostenbeihilfe) in Betracht kommen.

Art und Schwere der Behinderung

Bei einer Behinderung, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Erforderlichkeit eines Kfz steht, handelt es sich in erster Linie um Schädigungen des Stütz- oder Bewegungsapparates. Ein Zuschuss kann jedoch auch wegen einer anderen Behinderung gewährt werden, wenn der behinderte Mensch nach ärztlicher Feststellung aufgrund der Erkrankung so stark behindert ist, dass er deshalb ein Kraftfahrzeug benötigt.

Ob Versicherte auf die Benutzung eines eigenen Kfz aufgrund der Behinderung angewiesen sind, wird durch den ärztlichen Dienst festgestellt.

Blinden Menschen kann Kfz-Hilfe gewährt werden, wenn daneben weitere Gründe zu berücksichtigen sind, die das Zurücklegen der Fußwege und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Begleitperson nicht zumutbar erscheinen lassen, wie zum Beispiel eine zusätzliche Behinderung oder eine unzumutbare Belastung der ständigen Begleitperson durch Kleinkind und Ähnliches.

Führen des Kraftfahrzeuges durch den behinderten Menschen oder Dritte

Für die Leistungsgewährung nach der KfzHV ist die Befähigung des behinderten Menschen, ein Kraftfahrzeug zu führen, erforderlich. Die Eignung hierfür kann gegebenenfalls auf ein behinderungsbedingt umgerüstetes Fahrzeug beschränkt sein. An die Stelle des behinderten Menschen, der - wie zum Beispiel ein erblindeter Mensch - selbst nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, kann auch eine geeignete dritte Person treten, wie zum Beispiel Ehepartner oder ein anderer Familienangehöriger. Allerdings muss sichergestellt sein, dass dieser Dritte für die erforderlichen Fahrten zuverlässig zur Verfügung steht.

Das Kraftfahrzeug ist grundsätzlich auf den Antragsteller zuzulassen. Auch wenn ein Dritter das Kfz für ihn führt, handelt es sich bei der Kfz-Hilfe um eine Leistung an den Versicherten.

Zur Eintragung in den Fahrzeugpapieren bei Ehegatten hat das BSG im Urteil (BSG vom 09.12.2010, AZ: B 13 R 83/09 R) festgestellt, dass nicht allein die Eintragung in den Fahrzeugpapieren, sondern vielmehr die konkrete Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses an dem betreffenden Kfz maßgeblich dafür ist, welche Person die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und somit als dessen Halter anzusehen ist.

Beschäftigte in Heimarbeit

Die KfzHV findet auch Anwendung für in Heimarbeit Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 SGB IV. Hiernach sind Heimarbeiter Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäftigte.

Heimarbeitern wird Kfz-Hilfe gewährt, wenn für die Abholung der Ware und Anlieferung der Produktionsergebnisse beim Auftraggeber wegen der Art und Schwere der Behinderung die Benutzung eines Kfz erforderlich ist. Die Regelung soll allerdings nicht dazu dienen, Auftraggeber zu entlasten. Sofern diese auch bisher schon die Ware selbst angeliefert und die Arbeitserzeugnisse abgeholt haben, hat es hierbei sein Bewenden und Kfz-Hilfe ist abzulehnen.

Kfz-Hilfe zur Berufsausübung

Leistungen nach der KfzHV sind auch für Personen vorgesehen, die zur Verrichtung ihrer beruflichen Tätigkeit auf ein Kfz angewiesen sind. Sie kommen entsprechend den nachfolgenden Erläuterungen erst dann in Betracht, wenn sich nicht schon die Notwendigkeit der Kfz-Benutzung aus § 3 Abs. 1 KfzHV ergibt (vergleiche Abschnitt 3.1), zum Beispiel zum Erreichen des “Einsatzortes der beruflichen Tätigkeit“ oder des “zentralen Arbeitsplatzes (Stammarbeitsplatz)“.

Für behinderte Menschen, die das Kraftfahrzeug zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses benötigen, kommen Kfz-Hilfen in Betracht, wenn allein auf diese Weise eine dauerhafte - also nicht nur vorübergehende - berufliche Eingliederung erzielt werden kann. Die Regelung bildet insoweit eine Besonderheit innerhalb der KfzHV als nicht zwingend vorausgesetzt wird, dass der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung zur Berufsausübung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Sie stellt vielmehr darauf ab, ob infolge der Behinderung nur durch Leistungen der Kraftfahrzeughilfe eine dauerhafte berufliche Eingliederung möglich ist. Der Wortlaut der Verordnung „... nur auf diese Weise“ stellt klar, dass eine Förderung von einer strengen Prüfung der Voraussetzungen abhängt und in jedem Fall ausscheidet, wenn die dauerhafte berufliche Eingliederung auch anderweitig - etwa durch Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis, das kein eigenes Kraftfahrzeug erfordert - erreicht werden kann. Soweit dies unter objektiven Gesichtspunkten möglich ist und der behinderte Mensch sich trotzdem nicht von seiner bisherigen Berufsausübung löst, für die ein Kfz unabhängig von einer Behinderung zwingend benötigt wird, besteht kein Anspruch auf Förderung nach der KfzHV.

Die Regelung ist nicht dazu bestimmt, die jeweiligen Arbeitgeber zu entlasten. Es ist vielmehr erforderlich, dass entsprechende Leistungen des Arbeitgebers, wie die Stellung eines Firmenfahrzeuges, nicht üblich oder zumutbar sind. Die Prüfung, ob die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist, hat sich daran auszurichten, wie andere Arbeitnehmer - behindert oder nicht behindert - in ähnlicher oder vergleichbarer Stellung im Betrieb behandelt werden. Anhaltspunkte können auch der Inhalt eines Arbeitsvertrages sowie branchenübliche Vereinbarungen oder Verpflichtungen, zum Beispiel aufgrund von Arbeitsschutzbedingungen, sein.

Eine übliche und zumutbare Kostenübernahme durch den Arbeitgeber kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer für die berufliche Nutzung des privaten Kfz eine angemessene Abgeltung (Kilometerpauschale) erhält. Als angemessen ist ein Abgeltungsbetrag mindestens in Höhe der Sätze des Bundesreisekostengesetzes anzusehen (Kasseler Kommentar Niesel zu § 3 Abs. 3 KfzHV RdNr. 32). In solchen Fällen wären für die Anschaffung des Kfz keine Hilfen durch den Rentenversicherungsträger zu leisten. Eine Kostenübernahme für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen (§ 49 Abs. 8 Nr. 5 SGB IX - arbeitsplatzausgestaltende Maßnahmen) ist jedoch möglich.

Selbständige

Selbständig erwerbstätige behinderte Menschen sind von der Kfz-Hilfe nicht ausgeschlossen. Für sie gilt § 3 Abs. 1 und 3 KfzHV entsprechend (vergleiche Abschnitte 3.1 und 3.3).

Hilfe für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (§ 4 KfzHV)

Neben den generellen persönlichen Voraussetzungen für Leistungen der Kfz-Hilfe (vergleiche Abschnitt 3) müssen für die Unterstützung einer Kfz-Beschaffung zusätzlich noch sachliche Bedingungen erfüllt sein. Die Hilfe ist auf einen unabweisbaren Bedarf beschränkt. Das betrifft die Notwendigkeit einer Kfz-Beschaffung wie auch Art und Größe des Kfz, selbst wenn dem behinderten Menschen ansonsten grundsätzlich die freie Kfz-Wahl eingeräumt wird. Es werden nicht nur Neufahrzeuge, sondern im begrenzten Rahmen auch Gebrauchtwagen gefördert. Nicht förderungsfähig sind dagegen reine Leasing-Fahrzeuge ohne spätere Kaufverpflichtung.

Notwendigkeit

Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, gegebenenfalls eines Ersatzfahrzeuges, wird nur dann geleistet, wenn die Beschaffung für den behinderten Menschen notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn

  • der behinderte Mensch noch kein bedarfsgerechtes Kfz besitzt oder
  • eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung in das vorhandene Kfz nicht ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand eingebaut werden kann oder
  • eine weitere Benutzung des vorhandenen behinderungsgerechten Kfz unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten unzumutbar ist. Näheres zur Notwendigkeit einer Ersatzbeschaffung vergleiche Abschnitt 6.5.

Ein bereits vom Reha-Träger bezuschusstes Fahrzeug ist als nicht (mehr) behindertengerecht anzusehen, wenn es wegen Verschlechterung der Krankheit oder des Hinzutritts anderer Erkrankungen nicht mehr genutzt werden kann, zum Beispiel wenn ein behinderter Mensch wegen Fortschreitens der Krankheit zum Rollstuhlfahrer wird.

Art und Größe des Kraftfahrzeuges

Die Größe und Ausstattung des anzuschaffenden Kraftfahrzeuges ist nicht auf eine bestimmte Fahrzeugkategorie (zum Beispiel untere Mittelklasse) oder einen bestimmten Hubraum begrenzt. Ebenso wenig sieht die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung eine Obergrenze des Anschaffungspreises vor.

Demzufolge kann der behinderte Mensch ein behindertengerechtes Kfz seiner Wahl erwerben. Allerdings wird davon ausgegangen, dass er sich - auch unter Berücksichtigung der Folgekosten - für ein angemessenes und zweckmäßiges Fahrzeug entscheidet. Das bedeutet eine Orientierung an dem Angebot für Kraftfahrzeuge der unteren Mittelklasse.

Das Kraftfahrzeug muss den Anforderungen entsprechen, die sich aus der Behinderung des Versicherten ergeben. Private Belange (beispielsweise die Beförderung der Kinder) bleiben bei der Prüfung des Bedarfs, insbesondere für die Notwendigkeit einer Ersatzbeschaffung vor Ablauf der üblichen Haltungsdauer eines Kraftfahrzeuges, außer Betracht (vergleiche Urteil des BSG vom 26.08.1992, AZ: 9b RAr 1/92, SozR 3-5765 § 4 Nr. 1).

Dem steht nicht entgegen, dass ein behinderter Mensch, der die Voraussetzungen der Kraftfahrzeughilfe erfüllt, bei der Auswahl seines Fahrzeuges grundsätzlich frei ist und daher bei der Auswahl durchaus private Belange einfließen lassen darf. Einer übermäßigen Belastung der Rehabilitationsträger beugen § 5 KfzHV (Bemessungsbetrag) und § 6 KfzHV (Art und Höhe der Förderung) vor.

Wird für ein nicht angemessenes Kraftfahrzeug eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung benötigt, die einen unverhältnismäßigen Mehraufwand erfordern würde, können die Kosten für eine Zusatzausstattung nur in der Höhe übernommen werden, die dem behinderungsbedingten Bedarf in einem Kraftfahrzeug der unteren Mittelklasse (zum Beispiel VW Golf, Ford Focus, Opel Astra, Renault Mégane) entsprechen. Dies gilt auch für eventuell anfallende Reparaturkosten und Ersatzbeschaffungen der Zusatzausstattung (siehe Abschnitt 7.2). Zweckmäßiges Zubehör, wie zum Beispiel beheizbare Heckscheibe, zweiter Außenspiegel, Heckscheibenwischer, Verbundglasfrontscheibe, ist, soweit es nicht ohnehin in der Standardausstattung enthalten ist, in den Kaufpreis nach § 5 Abs. 1 KfzHV einzubeziehen, ohne dass es besonderen behinderungsbedingten Erfordernissen zu entsprechen braucht.

Gebrauchtkraftfahrzeuge

Nach der KfzHV besteht die Möglichkeit, finanzielle Hilfe auch für Gebrauchtwagen zu gewähren, deren Verkehrswert (Wiederbeschaffungswert) mindestens 50 vom Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.

Der Zustand des Gebrauchtwagens sollte erwarten lassen, dass das Fahrzeug möglichst für die Dauer von 5 Jahren genutzt werden kann (vergleiche § 6 Abs. 4 S. 2 KfzHV). Dies gilt vor allem, wenn beträchtliche Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen zu übernehmen sind.

Der Verkehrswert ist regelmäßig anhand der Händlerverkaufspreise nach „Schwacke-Online“ zu ermitteln. Dabei kommt es auf die Verhältnisse im Vormonat der Antragstellung an. Für die Feststellung einer Verhältnismäßigkeit im Sinne von § 4 Abs. 3 KfzHV („Verkehrswert mindestens 50 % des seinerzeitigen Neuwagenpreises“) ist es daher erforderlich, eine gemeinsame Vergleichsgrundlage zu schaffen; die kann demzufolge nur im Wiederbeschaffungswert sowohl des Neu- als auch des Gebrauchtwagens liegen.

Bei unfallfreien Vorführwagen und Jahreswagen und im Allgemeinen auch bei Kraftfahrzeugen, deren Erstzulassung zum Zeitpunkt der Beschaffung nicht länger als 3 Jahre zurückliegt, kann grundsätzlich unterstellt werden, dass der Gebrauchtwagenwert mindestens 50 vom Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises entspricht (AGLTA 1/2018, TOP 13).

Im Zweifelsfall, zum Beispiel, wenn es sich um einen Unfallwagen handelt, ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Soweit das Gutachten von uns veranlasst wird, werden die Kosten hierfür übernommen.

Wird der seinerzeitige Neuwagenpreis durch Rechnungsbelege nachgewiesen, ist als Neuwagenpreis der nachgewiesene Rechnungsbetrag abzüglich nicht behinderungsbedingter Sonderausstattung zugrunde zu legen.

Leasing-Verfahren

Die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges im Mietverfahren schließt die Gewährung von Kfz-Hilfen grundsätzlich aus. Die Grundlage für Art und Höhe der Förderung nach § 5 Abs. 1 KfzHV ist nämlich der „Kaufpreis“. Nach wortgetreuer Auslegung dieser Vorschrift kann somit die Beschaffung eines Kfz nur bei Abschluss eines Kaufvertrages gefördert werden. Dies ergibt sich auch aus der Regelung des § 5 Abs. 3 KfzHV über die Anrechnung des Verkehrswertes (Zeitwert) des Altwagens auf den förderungsfähigen Anschaffungspreis für ein Ersatzfahrzeug. Eine Berücksichtigung des Wertes des Leasing-Altfahrzeuges nach Ende der Laufzeit des Leasing-Vertrages bei Abschluss eines neuen Vertrages (Leasing oder Kauf) ist aber nicht möglich. Hinzu kommt, dass ein Kfz wesentlich kürzer (in der Regel für 24 oder 36 Monate) geleast wird, als es nach der KfzHV üblicherweise zu halten ist (5 Jahre; vergleiche § 6 Abs. 4 KfzHV).

Ausnahme:

Wird dem Versicherten nicht nur eine Kaufoption eingeräumt, sondern ist er die Verpflichtung eingegangen, das Kfz nach Ablauf der Frist zu übernehmen, kann sowohl bei rechtlicher Bewertung des Vertrages als auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht von einem Leasing-Vertrag ausgegangen werden. In diesen Fällen handelt es sich gemäß Urteil des SG Koblenz vom 20.09.1995, AZ: S 10 A 205/94, um einen verdeckten Abzahlungskauf.

Bemessungsbetrag (§ 5 KfzHV)

Der Bemessungsbetrag (§ 5 Abs. 1 und 2 KfzHV) ist lediglich eine Berechnungsgrundlage für die einkommensabhängige Ermittlung des Zuschusses zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges ohne behinderungsbedingte Zusatzausstattungen. § 5 Abs. 1 KfzHV legt für den Regelfall einen Höchstbetrag fest. Absatz 2 sieht Ausnahmen hiervon für schwerstbehinderte Menschen vor.

Bemessungsbetrag im Regelfall

Als Bemessungsbetrag gilt der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges, höchstens jedoch ein Betrag von 22.000,00 EUR.

Mit Inkrafttreten des Teilhabestärkungsgesetzes zum 10.06.2021 wurde der Höchstbetrag für die Förderung eines Kraftfahrzeuges von bis zu diesem Zeitpunkt gültigen 9.500,00 EUR auf 22.000,00 EUR erhöht.

Bei der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides ab 10.06.2021gilt für die Förderung daher der Bemessungsbetrag von 22.000,00 EUR. Wurde der Bewilligungsbescheid bis zum 09.06.2021 bekanntgegeben, sind als Bemessungsbetrag 9.500,00 EUR bei der Förderung zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 2 KfzHV).

Nach der Verordnungsbegründung sind Fahrzeuge der unteren Mittelklasse angemessen und geeignet, um den Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen. Der Verordnungsgeber trägt bei der Festlegung des Bemessungsbetrages dem Gesichtspunkt Rechnung, dass ein Kfz in unterschiedlicher Ausprägung privat genutzt wird und auch ein gebrauchtes Fahrzeug angeschafft werden kann. Die Solidargemeinschaft hat nur die berufsbedingte Wegefähigkeit zu unterstützen.

Bemessungsbetrag in Ausnahmefällen

Von einem höheren Bemessungsbetrag als 22.000,00 EUR (9.500,00 EUR bei Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides bis 09.06.2021) kann nach § 5 Abs. 2 KfzHV ausgegangen werden, wenn für besonders schwer betroffene behinderte Menschen die Anschaffungen von Fahrzeugen oberhalb der unteren Mittelklasse zwingend geboten ist. Das kann insbesondere bei querschnittsgelähmten Menschen (Rollstuhlfahrer) oder bei behinderten Menschen mit einer einfachen oder doppelten Oberschenkelamputation, doppelten Fußamputation, doppelten Unterschenkelamputation, vollständigen Lähmung eines Beines, vollständigen Versteifung eines oder beider Hüftgelenke, vollständigen Versteifung von Fuß- und Kniegelenken eines Beines der Fall sein. Die Entscheidung über die Höhe des Betrages ist unter Berücksichtigung der Lage des Einzelfalles zu treffen. Bei der Abwägung, ob § 5 Abs. 2 KfzHV einschlägig ist, ist gleichwohl die Entwicklung der Fahrzeugindustrie zu berücksichtigen, die gerade in den letzten Jahren im Bereich der unteren Mittelklasse Fahrzeugtypen entwickelt hat (zum Beispiel Renault Kangoo, VW Caddy, Pkw-ähnliche Kleintransporter), die ein hohes Maß an Einsatzmöglichkeiten und Flexibilität auch für die vorstehend genannten schwerbehinderten Personen zulassen und für eine Nutzung geeignet sowie zumutbar sind.

Kaufpreis

Als Kaufpreis eines Kraftfahrzeuges ist der in der Rechnung ausgewiesene Betrag maßgeblich. Auf den Kaufpreis gewährte Preisnachlässe sind zu berücksichtigen. So sind der verbindlichen Bestellung ausgewiesene Rabatte zu berücksichtigen, auch wenn sie in der Rechnung nicht wiedergegeben werden, verbindliche Bestellung und Rechnung jedoch preislich identisch sind. Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und ihren Einbau sowie nicht behinderungsbedingte Sonderausstattungen sind bei dem Kaufpreis außer Betracht zu lassen. Soweit der Kaufpreis unter 22.000,00 EUR (9.500,00 EUR) liegen sollte oder wegen Art und Schwere der Behinderung ein höherer Bemessungsbetrag als 22.000,00 EUR (9.500,00 EUR) in Betracht kommt (§ 5 Abs. 2 KfzHV), sind in der Rechnung ausgewiesene Kosten für nicht behinderungsbedingte Sonderausstattungen nur in den Kaufpreis/Bemessungsbetrag nach § 5 Abs. 2 KfzHV einzubeziehen, wenn diese eine technische Verbesserung darstellen oder der Verkehrssicherheit dienen (zum Beispiel Notbrems-Assistent, Abstandsregeltempomat, Totwinkel-Assistent). Des Weiteren gehören Überführungs- und Zulassungskosten zum Kaufpreis.

Beachte:

Als Neuwagen gelten auch Tageszulassungen sowie Fahrzeuge, die nur zur Fahrzeugüberführung und dabei nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren wurden.

Anrechnungen auf den Bemessungsbetrag

Auf den Bemessungsbetrag sind gegebenenfalls der Verkehrswert (Zeitwert) des Altwagens oder Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen anzurechnen.

Zeitwert des Altwagens

Das Altfahrzeug muss zum Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich auf den Versicherten zugelassen sein.

Der Zeitwert ist grundsätzlich nach Schwacke-Online zu ermitteln und wird auch dann voll angerechnet, wenn die Beschaffung des Altwagens nicht gefördert worden ist. Die Nutzung von Schwacke-Online stellt eine einfache und kostengünstige Alternative zur Feststellung des Zeitwertes dar. Das entspricht der KfzHV-Begründung und wird von den Sozialgerichten akzeptiert.

Liegt im Einzelfall ein Sachverständigengutachten vor, welches den Zeitwert des Altwagens bestimmt, so ist der dort festgelegte Wert anstelle des Schwacke-Online-Wertes zu berücksichtigen. Durch die Inaugenscheinnahme eines Gutachters kann der Zeitwert genauer bestimmt werden. Hiervon ist allerdings dann abzusehen, wenn das Gutachten offensichtlich erkennen lässt, dass ein unter Schwacke-Online liegender Zeitwert auf mangelnde Wartung und Pflege zurückzuführen ist; diesen Umstand muss sich der Antragsteller anrechnen lassen.

Ausnahme:

Liegt der Wert des Altwagens nach Sachverständigengutachten unter dem des Schwacke-Online-Wertes, weil die „Ist-Abweichung“ von der „Normalabweichung“ im Wesentlichen durch die Behinderung selbst bedingt ist (zum Beispiel erhebliche Kratzspuren durch Rollstuhlverladung), ist der tatsächliche Verkaufserlös maßgebend (Urteil des BSG vom 31.03.2004, AZ: B 4 RA 8/03 R).

Anders als bei der Gebrauchtwagenthematik geht es bei der Altwagenanrechnung (§ 5 Abs. 3 KfzHV) tatsächlich um die Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs, bei der der behinderte Mensch nicht anders behandelt werden soll als andere Kraftfahrzeughalter, die üblicherweise ihr Altfahrzeug zur Finanzierung eines Neuwagens einsetzen. Ist in seltenen Fällen das Fahrzeug vor Antragstellung aus persönlichen Gründen veräußert worden, ist sein Zeitwert dennoch anzurechnen, wenn die Veräußerung im Zusammenhang mit der Neuanschaffung erfolgt ist. Der behinderte Mensch dürfte kaum, weder durch Verkauf des Altwagens an den Handel noch privat, den in Schwacke-Online angegebenen Wiederbeschaffungswert beziehungsweise Verkaufserlös erzielen. Es ist auch nicht gerechtfertigt, ihn im Wege der Eigenbeteiligung in dieser Größenordnung zu belasten. Der Zeitwert des Altwagens ist daher im Regelfall anhand von Schwacke-Online zu ermitteln, gegebenenfalls einschließlich des Mehrpreises für ein automatisches Getriebe und unter Beachtung der Korrekturtabelle für Mehr- oder Minderfahrleistungen, aber ohne Preisnachlässe oder Abschläge für Sonderzubehör.

Bei der Zeitwertermittlung des Altwagens sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der grundsätzlichen Entscheidung über den Anspruch auf Kfz-Hilfe maßgebend. Der Zeitwert des Altwagens ist anhand des zu diesem Zeitpunkt geltenden „Schwacke-Online-Wertes“ aufgrund der im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Angaben zum Kraftfahrzeug zu ermitteln (AGDR 2/2007, TOP 16).

Der Listenpreis (Schwacke-Online-Wert) bleibt selbst dann maßgebend, wenn der behinderte Mensch einen höheren Erlös aus dem Verkauf des Altwagens erzielt. Für Fahrzeuge, die in Schwacke-Online nicht aufgeführt sind, gilt der tatsächlich erzielte Erlös als Zeitwert.

Liegt der Zeitwert unfallbedingt unter dem von Schwacke-Online, ist auf den Wert vor dem Unfall abzustellen. Auch bei einem unfallunabhängigen Reparaturbedarf am Fahrzeug ist grundsätzlich der Wert von Schwacke-Online vor Eintritt des Schadens maßgebend.

Bei einem technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden ist der Restwert des Wagens maßgebend. Eventuelle Versicherungsleistungen für ein solches Kfz sind nach Abzug einer gegebenenfalls vereinbarten Eigenbeteiligung zusätzlich anzurechnen. Soweit noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe solche Leistungen erbracht werden, ist der behinderte Mensch aufzufordern, seine Ansprüche aus dem Unfall an uns bis zur Höhe des von der Versicherung geleisteten Zuschusses abzutreten.

Die unterschiedliche Wertermittlung von Unfallfahrzeugen mit beziehungsweise ohne Totalschaden wird in Kauf genommen, da insoweit eine Gleichbehandlung mit den nicht behinderten Versicherten erreicht werden soll (RBRHN 1/2012, TOP 15).

Die Ermittlung des Zeitwertes nach Schwacke-Online soll verhindern, dass sich ein Verschenken im Familienkreis, ein Verkauf oder eine Inzahlungnahme des Wagens unter Wert beziehungsweise Wertminderungen durch willkürliches Verhalten des Antragstellers - mangelnde Pflege, Nichtausführung von Reparaturen - zu Lasten des Kostenträgers auswirkt.

In begründeten Bedarfsfällen ist die Möglichkeit gegeben, die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verkaufs zugrunde zu legen, beispielsweise, wenn der Altwagen erst nach einem für den behinderten Menschen positiv ausgegangenen Rechtsstreit über die Förderung der Neuwagenbeschaffung verkauft wird.

Der Zeitwert des Altwagens ist vom Höchstbetrag nach § 5 Abs. 1 KfzHV in Höhe von 22.000,00 EUR (9.500,00 EUR) abzusetzen, wenn der Kaufpreis (ohne behinderungsbedingte Zusatzausstattungen) 22.000,00 EUR (9.500,00 EUR) oder mehr beträgt. Ist der Kaufpreis niedriger als 22.000,00 EUR (9.500,00 EUR), zum Beispiel beim Kauf eines Gebrauchtwagens, ist der Zeitwert vom tatsächlichen Kaufpreis (ohne behinderungsbedingte Zusatzausstattungen) abzusetzen.

In Fällen, in denen von einem höheren Bemessungsbetrag auszugehen ist (Abschnitt 5.2), wird der Zeitwert vom tatsächlichen Kaufpreis (ohne behinderungsbedingte Zusatzausstattungen) abgesetzt.

Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen

Gemäß § 5 Abs. 3 KfzHV sind Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen auf den Bemessungsbetrag anzurechnen. Hierbei handelt es sich um Leistungen, die nicht nach der KfzHV zu gewähren sind, weil es sich nicht um solche im Zusammenhang mit beruflicher Rehabilitation handelt; dies sind vor allem Leistungen der orthopädischen Versorgung im Bereich der Kriegsopferversorgung und der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Anrechnung von Leistungen hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob der behinderte Mensch diese Leistung auch tatsächlich in Anspruch nimmt.

Fälle dieser Art dürften - wenn überhaupt - nur äußerst selten auftreten.

Art und Höhe der Förderung (§ 6 KfzHV)

Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges wird regelmäßig als gestaffelter Zuschuss gewährt. In Fällen besonderer Härte sind weitere Hilfen möglich (vergleiche Abschnitt 9).

Einkommensabhängige Förderung

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom monatlichen Nettoeinkommen aus einer Erwerbstätigkeit oder vergleichbaren Lohnersatzleistung (vergleiche Abschnitt 6.2). Für die Ermittlung der auf den Bemessungsbetrag bezogenen Förderungshöhe sind 8 aufsteigende auf das Einkommen des behinderten Menschen bezogene Stufen maßgebend. Sie werden durch einen fest bestimmten Prozentsatz der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV ausgedrückt (Aktuelle Werte "Bezugsgrößen").

Somit verändert sich die Zuschusshöhe mit der Entwicklung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Die ermittelten Einkommens- und Zuschussbeträge sind auf volle 5,00 EUR aufzurunden.

Einkommen

Netto-Einkommen sind das monatliche Netto-Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), Netto-Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) und vergleichbare Lohnersatzleistungen (in Anlehnung an § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 8 SGB IV). Außer Betracht bleiben alle sonstigen Einkünfte des behinderten Menschen zum Beispiel aus Kapitalvermögen oder aus Grundbesitz sowie Einkünfte von Angehörigen und Unterhaltszahlungen geschiedener Ehegatten.

Netto-Arbeitsentgelt

Netto-Arbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge (Lohn- und Kirchensteuer sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung) verminderte Brutto-Arbeitsentgelt einschließlich der Sachbezüge ohne Arbeitnehmer-Sparzulage. Seit dem 01.04.2005 werden freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherte Menschen bei der Nettoarbeitsentgeltermittlung den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt (§ 23c SGB IV). Vom Bruttoarbeitsentgelt ist seitdem der um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers verminderte KV- und PV-Beitrag abzuziehen (der Beitragszuschuss des Arbeitgebers ist ohnehin kein Entgeltbestandteil). Beträge, die der Arbeitgeber mit Einverständnis des Versicherten vom Nettolohn an andere Stellen abführt, gehören zum Netto-Arbeitsentgelt (zum Beispiel Beiträge zu Bausparkassen, Lebensversicherungen, Abtretungen), ebenso gepfändete Beträge.

Das Nettoarbeitsentgelt ist ohne Rücksicht darauf zu ermitteln, ob Steuerfreibeträge in die Lohnsteuerkarte eingetragen sind oder ob diese erst mit dem Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich geltend gemacht werden.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) ist bei der Bemessung der Zuschüsse nach §§ 6 und 8 KfzHV nicht zu berücksichtigen (AGDR 2/2011, TOP 13.1; AGDR 4/2011, TOP 28). Es handelt sich hierbei um relativ wenige Einzelfälle, für die der erhebliche zusätzliche Verwaltungsaufwand nicht gerechtfertigt erscheint (AGDR 1/2004, TOP 6).

Netto-Arbeitseinkommen

Arbeitseinkommen ist gemäß § 15 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuergesetzes ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Sozialversicherungsrechtlich besteht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens eine volle Parallelität zum Einkommenssteuerrecht. Dabei entspricht das Arbeitseinkommen dem Betrag, der im Einkommenssteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ausgewiesen ist. Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit nicht etwa das zu versteuernde Einkommen. Grundsätzlich ist das Einkommen maßgebend, das sich aus dem letzten zur Verfügung stehenden Einkommenssteuerbescheid ergibt. Hierbei wird in Kauf genommen, dass die Zuschusshöhe möglicherweise nicht den aktuellen Einkommensverhältnissen unmittelbar vor Antragstellung entspricht. An Stelle des Einkommensteuerbescheides kann bei Selbständigen auch eine Erklärung eines Steuerberaters über die Höhe der Einkünfte treten.

Vergleichbare Lohnersatzleistungen

Zur Feststellung, ob es sich beim Einkommen des Versicherten um vergleichbare Lohnersatzleistungen im Sinne von § 6 Abs. 3 der Verordnung handelt, bietet die Vorschrift des § 18a Abs. 3 SGB IV eine wesentliche Orientierungshilfe. Sie kann jedoch in Bezug auf die Ziel- und Zweckbestimmung der Kfz-Hilfeverordnung keine abschließende Auflistung darstellen. Vielmehr ist in Fällen von nicht explizit im Katalog des § 18a Abs. 3 SGB IV aufgeführten Einkünften des Versicherten zu prüfen, ob diese ihrem Charakter nach ausgefallenes Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit ersetzen. Dann sind sie als „Lohnersatzleistung“ im übertragenen Sinne anzusehen und bei der Ermittlung der Höhe des Kfz-Zuschusses ebenfalls zu berücksichtigen (zum Beispiel Krankentagegeld aus privater Krankenversicherung und auch das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), soweit es gemäß § 18b Abs. 5a SGB IV den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 BEEG von derzeit 300,00 EUR je Kind übersteigt; AGDR 2/2011, TOP 13.2, und AGDR 4/2011, TOP 29).

Als Einkommen gelten nicht Hinterbliebenenrenten einschließlich Altersrenten an Hinterbliebene nach dem Gesetz über die Altershilfe der Landwirte (GAL). Kinderzuschüsse, Kinderzulagen und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben ebenso außer Betracht. Gleichfalls sind Blinden- und Pflegegeld nicht auf das Einkommen anzurechnen. Sie sind ihrer Rechtsnatur nach kein Erwerbsersatzeinkommen, sondern Unterhalts- beziehungsweise Zusatzleistungen. Zusatzleistungen sind beim Einkommen gemäß § 18a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen.

Nach dem Wortlaut der Verordnung ist bei der Einkommensermittlung auf das monatliche Netto-Einkommen abzustellen. Gleiches hat zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen auch für Lohnersatzleistungen zu gelten.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Einkommenshöhe

Maßgebender Zeitraum für die Feststellung der Höhe des Einkommens des Versicherten ist der letzte vor Antragstellung abgerechnete Lohnabrechnungszeitraum, mindestens jedoch die letzten abgerechneten 4 Wochen. Stellen die so ermittelten Werte nicht die richtigen Verhältnisse dar (zum Beispiel bei schwankenden Bezügen), ist der Durchschnitt der letzten 3 Monate oder 13 Wochen vor Antragstellung heranzuziehen (AGDR 3/2010, TOP 2). An diesem Grundsatz wird unabhängig davon festgehalten, ob der Versicherte sich Steuerfreibeträge hat eintragen lassen oder ob er diese erst mit der Einkommenserklärung oder dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich geltend macht.

Für Selbständige gilt als maßgeblicher Zeitraum das Kalenderjahr des letzten zur Verfügung stehenden Einkommenssteuerbescheids oder einer entsprechenden Bescheinigung des Finanzamtes (AGDR 2/2011, TOP 13.2).

Familienabschlag vom Einkommen des behinderten Menschen

Höhe des Familienabschlages

Nach § 6 Abs. 2 KfzHV ist von dem Netto-Einkommen des behinderten Menschen für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV - aufgerundet auf volle 5,00 EUR - abzusetzen (Aktuelle Werte "Bezugsgrößen").

Begriff des Familienangehörigen

Familienangehörige sind die in § 16 Abs. 5 SGB X genannten Personen (zum Beispiel Ehegatte, eheliche Kinder, Adoptivkinder, Eltern, Geschwister) sowie Stiefkinder.

Zum weitergehenden Begriff „Angehörige“ zählen auch der geschiedene Ehegatte und das nichteheliche Kind (§ 16 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 und 3 SGB X). Diese Personen sind im Rahmen der Anwendung des § 6 Abs. 2 KfzHV gleichfalls zu berücksichtigen.

Ermittlung der unterhaltenen Familienangehörigen

Die Prüfung, ob der behinderte Mensch Familienangehörige aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung unterhält, ist daran auszurichten, dass ein Unterhaltsbedarf des Familienangehörigen - gemessen an den finanziellen Lebensverhältnissen der Familie - tatsächlich besteht und der Antragsteller Unterhaltsbeträge von wirtschaftlicher Bedeutung an den unterhaltsbedürftigen Familienangehörigen leisten kann.

Die Unterhaltsverpflichtung des behinderten Menschen ist nicht nach den Grundsätzen der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ zu bemessen. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 KfzHV und der VO-Begründung ist eine Prüfung der Unterhaltsverpflichtung unter Beachtung rentenversicherungsrechtlich relevanter Vorschriften zu bevorzugen.

Ermittlung des Unterhaltsbedarfs

Der Unterhaltsbedarf des einzelnen Familienangehörigen ist nach den Gesamteinkünften der Familie zu bemessen und wird nach folgender Formel ermittelt. Dabei muss sich jeder Familienangehörige seine eigenen Einkünfte zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs zurechnen lassen (Urteil des BSG vom 23.08.1966, AZ: 4 RJ 173/65, BSGE 25, 157).

Netto-Gesamteinkünfte der FamiliemalPunktzahl des Familienangehörigen
geteilt durch
Summe der Punkte aller zu berücksichtigenden Familienangehörigen
ist gleich
Unterhaltsbedarf des einzelnen Familienangehörigen

Um eine angemessene Abstufung des Unterhaltsbedarfs nach dem Lebensalter zu erreichen, ist von folgender Punkttabelle auszugehen:

  • Familienangehörige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres: 6 Punkte
  • Familienangehörige von der Vollendung des 16. Lebensjahres an: 10 Punkte

Beachte:

Einkünfte von nicht zum Haushalt des behinderten Menschen gehörenden Familienangehörigen (einschließlich früherer Ehegatten, Kinder aus früherer Ehe, nichteheliche Kinder) sind bei der Ermittlung der Gesamteinkünfte der Familie nicht zu berücksichtigen. Diese Beträge fließen nicht der Familie des behinderten Menschen zu und stehen demzufolge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Familienangehörigen nicht zur Verfügung. Punktzahlmäßig sind die nicht zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen, die Unterhaltszahlungen erhalten, jedoch in Ansatz zu bringen. Hier sind auch die vom Antragsteller tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen (siehe Beispiele 12 bis 14).

Ermittlung der Unterhaltsleistung

Nach der Feststellung des Unterhaltsbedarfs der einzelnen Familienangehörigen ist zu ermitteln, welche Beträge dem behinderten Menschen von seinen Netto-Einkünften nach Abzug des eigenen Unterhaltsbedarfs für die Befriedigung von Unterhaltsbedarfslücken seiner Familienangehörigen verbleiben. Reichen die verbliebenen Einkünfte (Verteilungsmasse) zur Deckung der Unterhaltsbedarfslücken aller Familienangehörigen nicht aus, sind sie auf diese gleichmäßig zu verteilen. Hierfür gilt folgende Berechnungsformel:

Verteilungsmasse mal Unterhaltsbedarfslücke des Familienangehörigen
geteilt durch
Gesamtbetrag der Unterhaltsbedarfslücken aller Familienangehörigen
ist gleich
Unterhaltsleistung des Versicherten an den einzelnen Familienangehörigen

Die Unterhaltsleistung des behinderten Menschen löst nur dann den Familienabschlag aus, wenn sie wirtschaftlich ins Gewicht fällt. In Anlehnung an die BSG-Rechtsprechung (so unter anderem Urteil BSG vom 12.05.1982, AZ: 5b/5 RJ 30/80, BSGE 53, 257; SozR 2000 § 1265 Nr. 63) sind nur solche Unterhaltsbeträge von wirtschaftlicher Bedeutung, die mindestens 25 vom Hundert des errechneten Unterhaltsbedarfs erreichen. Auf den „überwiegenden“ Unterhalt (mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs) kommt es nicht an.

Familienangehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller leben (Kinder mit anderem Aufenthaltsort als dem Wohnort des Antragstellers, frühere Ehegatten und andere), sind dann zu berücksichtigen, wenn die tatsächliche Zahlung von Unterhaltsbeträgen nachgewiesen wird, beispielsweise durch Zahlungsbelege, titulierte Unterhaltsvereinbarungen, Unterhaltstitel.

Beachte:

Berechnungsbeispiele für die Gewährung eines Familienabschlages.

Siehe Beispiele 8 bis Siehe Beispiel 14.

Neubeschaffung eines Kraftfahrzeuges

Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen der erstmaligen und der erneuten Hilfe zur Beschaffung eines Kfz. Es kommt allein darauf an, ob die Kfz-Hilfe als Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation erforderlich ist, um am Arbeitsleben teilhaben zu können.

Trifft dies zu, müssen für jede erneute Beschaffung dieselben Voraussetzungen gelten, wie für die erste Förderung. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird Kfz-Hilfe gewährt. Eine Ersatzbeschaffung ist daher unbegrenzt häufig möglich. Als „Beschaffung“ gilt der Tag der Zulassung des Kfz auf den behinderten Menschen.

Nach Ablauf von 5 Jahren

In der Regel soll nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs erneute Kfz-Hilfe geleistet werden.

Hilfen zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeuges werden allerdings nicht allein durch Zeitablauf (5-Jahresfrist) begründet, sondern sind abhängig von der Erfüllung derselben Voraussetzungen wie sie im Falle einer erstmaligen Förderung gelten (vergleiche Abschnitt 4.1). Die in § 6 Abs. 4 KfzHV aufgeführte 5-Jahresfrist ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass ein Kfz in aller Regel mindestens 5 Jahre wirtschaftlich genutzt werden kann. Allein der Ablauf der Fünfjahreszeitraums begründet die Notwendigkeit einer Ersatzbeschaffung nicht, wenn die weitere Nutzung des Altfahrzeugs technisch und wirtschaftlich zumutbar ist (Urteil des BSG vom 04.05.1994, AZ: 11 RAr 69/93, SozR 3-5765 § 6 Nr. 2). Aufgrund einer fortschreitenden technologischen Entwicklung ist die durchschnittliche Haltbarkeit von Kraftfahrzeugen in der Vergangenheit ständig gestiegen; sie liegt nach der Fachliteratur deutlich über 10 Jahre. Vor diesem Hintergrund ist unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die weitere Nutzung des vorhandenen Kraftfahrzeuges unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar ist. Grenzen einer entsprechenden zumutbaren Weiterbenutzung des behindertengerechten Kraftfahrzeuges lassen sich allerdings nicht festlegen; es können lediglich Entscheidungshilfen aufgezeigt werden. Anhaltspunkte hierfür sind insbesondere

  • der Verkehrswert und das Alter des vorhandenen Kfz,
  • der Kfz-Typ,
  • eine geringe Kilometerleistung (unterhalb des ADAC-Jahresdurchschnitts von 15.000 km),
  • eine nachgewiesene Reparaturanfälligkeit,
  • ein aktueller kostenaufwendiger Reparaturbedarf,

die im Rahmen der Ermessensausübung ausreichend berücksichtigt werden sollten. In Zweifelsfällen besteht die Möglichkeit - soweit erforderlich -, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen.

Sofern ein Ausscheiden aus dem Berufsleben innerhalb der nächsten 5 Jahre nicht ausgeschlossen werden kann, zum Beispiel aus Altersgründen, erhalten diese Überlegungen besondere Bedeutung. Gegebenenfalls kommt hier nach Lage des Einzelfalles statt dessen auch die Übernahme von Beförderungskosten in Betracht, wenn dies für den Reha-Träger wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist (vergleiche Abschnitt 9.3.2).

Vor Ablauf von 5 Jahren

Die Soll-Vorschrift des § 6 Abs. 4 KfzHV ermöglicht in Einzelfällen eine Förderung auch in kürzerem Zeitabstand, beispielsweise bei außergewöhnlich hoher Km-Leistung, die überwiegend auf Fahrten von und zur Arbeitsstelle oder für die Ausübung des Berufes beruht oder dann, wenn das Kfz durch einen Unfall so schwer beschädigt wurde, dass eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist. Die Entscheidung, ob eine erneute Förderung in einem zeitlichen Abstand von weniger als 5 Jahren erfolgen kann, hat im Einzelfall unter Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit des behinderten Menschen sowie der Art und Schwere seiner Behinderung zu erfolgen, so kann beispielsweise aufgrund einer Verschlimmerung der Behinderung das vorhandene Kraftfahrzeug nicht mehr geeignet sein.

Vor Unfallschäden sollte sich der behinderte Mensch zumindest für die ersten 2 Jahre durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung auf seine Kosten absichern. Zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung kann der behinderte Mensch allerdings nicht verpflichtet werden. Demzufolge kann bei Verlust des Altwagens durch einen Unfall eine erneute, vorgezogene Förderung nicht deshalb verweigert werden, weil der behinderte Mensch keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte.

„Jahreswagen“

Werksangehörige, die jedes Jahr von ihrem Arbeitgeber ein neues Kraftfahrzeug erwerben und den vorhandenen „Jahreswagen“ veräußern, erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KfzHV, da sie im Zeitpunkt der Neubeschaffung in der Regel über ein behinderungsgerechtes Kfz verfügen. Von der Funktionstüchtigkeit und Zumutbarkeit der weiteren Benutzung des vorhandenen Jahreswagens kann ausgegangen werden. Nur die erste Beschaffung eines Jahreswagens kann unter Beachtung aller anderen Voraussetzungen gefördert werden. Allein der Ablauf des 5-Jahreszeitraumes nach Erstbeschaffung eines Jahreswagens begründet noch nicht die Förderung einer Kfz-Hilfe (so auch Urteil des SG Speyer vom 10.09.1989, AZ: S 8 A 155/89).

Wegfall der persönlichen Voraussetzungen

Bei Erfüllung aller Voraussetzungen ist die nach der KfzHV ermittelte volle Kfz-Hilfe auch dann zu gewähren, wenn bei Antragstellung absehbar ist, dass die persönlichen Voraussetzungen (§ 3 KfzHV) vor Ablauf des 5-Jahreszeitraumes wegfallen werden, zum Beispiel Realisierung des Anspruchs auf Altersrente.

Eine anteilige Zuschusshöhe, ausgerichtet auf eine weniger als 5 Jahre dauernde Beschäftigungsdauer, sieht die Verordnung nicht vor. Vielmehr ist bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als 5 Jahren - insbesondere unter 6 Monaten - zu prüfen, ob Beförderungskosten anstelle von Kfz-Hilfen zu gewähren sind, wenn dies für den Reha-Träger wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist (vergleiche Abschnitt 9.3.2).

Behinderungsbedingte Zusatzausstattung (§ 7 KfzHV)

Notwendige Zusatzausstattungen, das heißt ihre Beschaffung und Unterhaltung (Kauf, Einbau, TÜV-Abnahme und Reparatur) werden ähnlich wie ein orthopädisches Hilfsmittel dem behinderten Menschen kostenfrei zur Verfügung gestellt, soweit das Kfz selbst nach Art und Größe bedarfsgerecht ist (vergleiche Abschnitt 4.2). Auf das Einkommen des behinderten Menschen kommt es hierbei nicht an. Im Übrigen sind vorrangige Leistungen Dritter, wie der orthopädischen Versorgungsstelle, die für denselben Zweck erbracht werden, anzurechnen.

Die behinderungsbedingte Zusatzausstattung wird auch dann gefördert, wenn die Beschaffung des Kfz selbst nicht gefördert werden kann, weil die Hilfe zur Beschaffung einkommensbedingt ausscheidet. Auch die nachträgliche behinderungsgerechte Ausstattung eines bereits vorhandenen Fahrzeugs ist förderungsfähig, sofern die Umrüstung technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll und zweckmäßig ist.

Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen sind auch für Dritte zu übernehmen, die für den leistungsberechtigten behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führen (§ 7 S. 2 KfzHV).

Erforderlichkeit

Die Verordnung sieht davon ab, förderungsfähige Zusatzausstattungen im Einzelnen aufzuführen. Es kommt auf die Art und Schwere der Behinderung im Einzelfall an. Als Anhaltspunkte für eine erforderliche Zusatzausstattung haben Auflagen oder Beschränkungen, unter denen die Fahrerlaubnis erteilt worden ist, besondere Bedeutung. Als behinderungsbedingte Zusatzausstattungen kommen zum Beispiel in Betracht:

automatisches Getriebe, Lenkhilfen, Standheizung, behinderungsgerechte Sitzhilfen(verstellbare oder schwenkbare Sitze, Spezialsitze, Stützkissen), Zusatzspiegel.

Beachte:

Die Ausstattung eines Kfz mit Sitzhilfen kann vor allem erforderlich sein, wenn es zur Berufsausübung benötigt wird (vergleiche hierzu auch Abschnitt 7.2.1). Bei Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstelle kommt es auf Art und Schwere der Behinderung und den Fahrweg an.

Verhältnismäßigkeit

Die Kosten der behinderungsbedingten Zusatzausstattung dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein. Dem zuletzt genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird zwar nicht durch den Wortlaut des § 7 KfzHV, jedoch durch § 4 Abs. 2 KfzHV Ausdruck verliehen. Damit hat der Träger die Möglichkeit, die förderungsfähigen Kosten auf das im Einzelfall Erforderliche und Angemessene zu beschränken und dem behinderten Menschen die verbliebenen Restkosten als Eigenanteil anzulasten. Hierdurch ist zugleich den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Genüge getan.

In Fällen, in denen sich der behinderte Mensch für ein Fahrzeug entscheidet, dessen Größe und Ausstattung nicht behinderungsbedingt erforderlich ist, sind die Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen, die vom Kfz-Hersteller im Rahmen des Zubehörangebots lieferbar sind, nur in einer Höhe zu übernehmen, die dem behinderungsbedingten Bedarf bei einem Kfz der unteren Mittelklasse entsprechen. Diese Förderungswerte sind in Anlehnung an die Orthopädieverordnung (OrthV) zum Bundesversorgungsgesetz zu ermitteln. Die darin festgesetzten Beträge entsprechen größenordnungsmäßig den Kosten für behinderungsbedingte Ausstattungen (hier vor allem automatische Getriebe) eines Kraftfahrzeuges der unteren Mittelklasse. Im Übrigen soll nach der Begründung zu § 7 KfzHV dem behinderten Menschen die notwendige Zusatzausstattung „wie ein orthopädisches Hilfsmittel“ zur Verfügung gestellt werden. Eine Ausrichtung an Werten der OrthV dient auch dem erklärten Ziel der KfzHV, die Leistungen der Kfz-Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben einander anzugleichen. Die Kriegsopferfürsorgestellen und die Integrationsämter orientieren sich nämlich ebenfalls an den Werten der OrthV.

Abweichend hiervon ist eine höhere Förderung nur unter der Voraussetzung möglich, dass Art und Schwere der Behinderung die Anschaffung eines größeren, aufwendigeren Kraftfahrzeuges zwingend erfordern (§ 5 Abs. 2 KfzHV). In diesen Fällen gelten die Grenzwerte des Abschnitts 7.2.1 nicht. Das gilt auch für spezielle, wegen der Schwere der Behinderung notwendige Zusatzausstattungen, die nicht vom Kfz-Hersteller, sondern von Spezialfirmen angeboten werden, wie zum Beispiel Ein- und Aussteighilfen, Rollstuhlverladehilfen, Handbediengeräte für Gas und Bremse und andere, aber auch orthopädische Fahrersitze, die nicht vom Hersteller angeboten oder werkseitig eingebaut werden. Die Kosten derartiger Zusatzausstattungen sind im behinderungsbedingt notwendigen Umfang zu übernehmen.

Behinderungsbedingte Zusatzausstattungen als Sonderausstattung des Kfz-Herstellers gegen Mehrpreis

Hierfür sind nach § 27OrthV folgende Höchstsätze zu berücksichtigen:

automatisches Getriebe: 1.636,00 EUR

jede andere Zusatzausstattung: 1.074,00 EUR.

Zusatzausstattungen können im Rahmen von Aktionspaketen erworben werden. Die Kosten für komplette Pakete können nur in den Fällen übernommen werden, in denen alle im Paket enthaltenen Ausstattungen behinderungsbedingt erforderlich sind. Es ist dann der Preis aus dem Kostenvoranschlag beziehungsweise der Rechnung zu übernehmen. Eine Begrenzung auf den Preis von Schwacke-Online erfolgt nicht.

Erwirbt der Versicherte ein Paket, in dem nicht alle Ausstattungen behinderungsbedingt erforderlich sind, so ist über das Autohaus beziehungsweise den Versicherten zu ermitteln, ob die behinderungsbedingten Ausstattungen bezifferbar sind. Ist dies der Fall, so sind die Kosten für die behinderungsbedingt erforderlichen Komponenten förderbar, maximal jedoch bis zur Höhe des Paketpreises. Auch hier erfolgt keine Begrenzung auf die Preise von Schwacke-Online.

Sind dagegen in einem Paket enthaltene behinderungsbedingt erforderliche Ausstattungen ganz oder teilweise nicht bezifferbar, so kann für diese Positionen keine Kostenübernahme erfolgen. Die Freiheit der Kaufentscheidung des Versicherten kann nicht dazu führen, dass die Rentenversicherung dann die Kosten für Aktionspakete pauschal übernimmt; damit würden darin enthaltene Komponenten, die behinderungsbedingt nicht erforderlich sind, unzulässig mitgefördert werden.

Siehe Beispiel 1

Behinderungsbedingte Zusatzausstattung als serienmäßige (fabrikmäßige) Ausstattung

Ein automatisches Getriebe wie jede andere serienmäßige behinderungsgerechte Ausstattung des Kfz ist nicht zu fördern, wenn der vom behinderten Menschen gewählte Fahrzeugtyp ausschließlich nur damit erhältlich ist. Die Mehrkosten hierfür gelten dann mit dem Anschaffungspreis für das Kfz als abgedeckt, wobei die Kostenvorteile einer Serienfertigung genutzt sind. Derartiges Zubehör ist zum festen Bestandteil der Gesamtkalkulation des Herstellers geworden, sodass ein behinderungsbedingter Mehraufwand nicht vorliegt (so auch siehe BMA-Rundschreiben vom 16.09.1987 an die Minister und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder zur orthopädischen Versorgung nach dem BVG, AZ: IVa 3-52332-3; Begründung zu § 27 OrthV).

Ein notwendiges automatisches Getriebe oder jede andere behinderungsbedingte Zusatzausstattung, die vom Hersteller im Rahmen von Modellvarianten eines bestimmten Fahrzeugtyps gegenüber dem Grundmodell bereits „serienmäßig“ angeboten werden, fallen nicht unter diese Betrachtungsweise. Soweit die vom Rentenversicherungsträger für förderungsfähig erachtete Zusatzausstattung bezifferbar ist, ist eine Förderung möglich. Maßgeblich für die Höhe der Förderung ist dann der Mehrpreis der notwendigen Zusatzausstattung gegenüber dem Grundmodell bis zu den in Abschnitt 7.2.1 genannten Höchstsätzen. Auf den Kaufpreis des Fahrzeuges gewährte Rabatte sind auf die Zusatzausstattungen zu übertragen. Kann ein Mehrpreis nicht benannt werden, weil beispielsweise die benötigte Zusatzausstattung vom Hersteller nicht als Sonderausstattung gegen Mehrpreis in der Modellreihe des ausgewählten Fahrzeugtyps angeboten wird, ist eine Förderung ausgeschlossen.

Siehe Beispiel 2

(Hier gelten dann ebenfalls die eingangs dieser Ziffer dargelegten Aspekte.)

Stärkerer Motor (höhere PS/KW-Zahl) als unabdingbare Voraussetzung für ein automatisches Getriebe

Der gegenüber dem Grundmodell stärkere Motor eines Kraftfahrzeugmodells ist keine „behinderungsbedingte Zusatzausstattung“ (Urteil des BSG vom 27.02.1980, AZ: 1 RJ 4/79, BSGE 50, 33; SozR 2200 § 1237 a Nr. 11, Beschluss des BSG vom 06.09.2017, AZ: B 13 R 139/16 B). Die Mehrkosten für einen eventuell erforderlichen stärkeren Motor sind im Kaufpreis für das Kfz enthalten; sie sind ausschließlich im Rahmen der Hilfen zur Beschaffung eines Kfz förderungsfähig. Unabhängig von seiner Leistungsstärke ist ein Motor als solcher keine zusätzliche Ausstattung, er ist prägender Teil eines Kfz und kann deshalb nicht die Bedeutung einer „Zusatzausstattung“ erfüllen.

Zuschüsse für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen bei Gebrauchtwagen

Bei dem Erwerb eines Gebrauchtwagens können Aufwendungen für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen anerkannt werden, sofern diese noch nicht im Fahrzeug enthalten sind und zusätzlich beschafft werden müssen.

Wird ein Gebrauchtwagen mit Automatikgetriebe als Sonderausstattung angeschafft, ist der Mehraufwand für diese und weitere behinderungsbedingte Zusatzausstattungen grundsätzlich mit insgesamt 260,00 EUR abzugelten. Mit einer solchen pauschalen Abgeltung wird dem allgemeinen Handelsbrauch entsprochen - abgestellt auf Fahrzeuge der unteren Mittelklasse.

Ausnahmsweise ist der Zuschuss für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen (automatisches Getriebe, Lenkhilfe, Standheizung, Spezialsitz oder Ähnliches) eines neuwertigen Gebrauchtwagens (nicht älter als ein Jahr und eine Kilometerleistung von nicht mehr als 15.000 km) oder eines behinderungsbedingt aufwendigeren gebrauchten Kraftfahrzeuges prozentual nach der Höhe des Kaufpreises des Gebrauchtwagens im Verhältnis zu den unverbindlichen Preisen (Händlerverkaufspreis, siehe Schwacke-Online) für einen Neuwagen zu ermitteln. Der zu übernehmende Betrag ist auf volle Euro auf- beziehungsweise abzurunden.

Siehe Beispiel 3

Kosten für Einbau, technische Überprüfung und Reparatur von behinderungsbedingten Zusatzausstattungen

Die Kosten für den Einbau, die technische Überprüfung (TÜV-Abnahme) und die Reparatur der behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind voll zu übernehmen. Wartungs- beziehungsweise Inspektionskosten für besondere Umrüstungen eines Kfz (zum Beispiel Rollstuhllifter oder Handgas), wie sie nichtbehinderte Menschen weder benötigen noch nutzen, können grundsätzlich übernommen werden, wenn sie aus objektiven Gründen unabweisbar sind. Solche unabweisbaren Überprüfungen sind zum einen Untersuchungen und Abnahmen, die nach straßenverkehrszulassungsrechtlichen Regelungen vorgeschrieben sind (zum Beispiel TÜV-Abnahme). Darüber hinaus sind auch solche technischen Prüfungen, die nach Wartungsvorgaben von Herstellern der eingebauten speziellen Komponenten aus technischen Gründen gefordert werden, um die Funktionsfähigkeit der betreffenden Teile sicherzustellen, als unabweisbar zu betrachten und somit förderungsfähig. Hierüber sind Nachweise beizubringen (zum Beispiel Auszug aus dem allgemeingültigen Produkthandbuch; keine separat angeforderten Hersteller-Aussagen - OVG Saarlouis vom 17.03.2006, AZ: 3 R 10/05, und AGLTA 1/2016, TOP 7).

Hiervon abzugrenzen sind technische Überprüfungen, die zwar nach Werkstatt- beziehungsweise Herstellerempfehlungen sinnvoll und zweckmäßig sein mögen, jedoch nicht erforderlich im vorstehenden Sinne sind.

Bei der Übernahme von Reparaturkosten sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine Reparatur oder stattdessen eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich sinnvoller ist.

Bei Erwerb eines Kraftfahrzeuges, dessen Größe und Ausstattung nicht behinderungsbedingt erforderlich ist, werden die Kosten für Einbau und TÜV-Abnahme einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung auch voll übernommen. Sofern hier allerdings Reparaturkosten für eine lediglich bezuschusste behinderungsbedingte Zusatzausstattung anfallen (also in den Fällen der Abschnitte 7.2.1 und 7.2.2), sind die Kosten in Anlehnung an § 29 OrthV innerhalb von 5 Jahren nur bis zu folgenden Höchstwerten zu übernehmen:

  • automatisches Getriebe: 1.432,00 EUR
  • jede andere Zusatzausstattung: 716,00 EUR.

Behinderungsbedingte Zusatzausstattung in Firmenfahrzeugen

Für die Gewährung einer behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung in einem Firmenfahrzeug ist nicht die KfzHV maßgebend. Die Übernahme derartiger Kosten kommt originär nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX beziehungsweise § 16 SGB VI in Verbindung mit § 49 Abs. 8 Nr. 5 SGB IX im Sinne einer Arbeitsplatzausstattung in Betracht.

Bezuschusst der Arbeitgeber freiwillig die behinderungsbedingt erforderliche Zusatzausstattung im Firmen-Kfz und macht er entsprechend seinem Kostenanteil Eigentum an der Zusatzausstattung geltend, ist auch eine Förderung des vom behinderten Menschen begehrten Restbetrages möglich. Eine Leistungsgewährung für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen hier ausnahmslos von einer Eigentumsübertragung an den behinderten Menschen abhängig zu machen, würde den Arbeitgeber nicht zu der an sich gewünschten Kostenbeteiligung ermutigen (Begründung zu § 3 Abs. 3 KfzHV). Bei anderer Handlungsweise würde im Übrigen der Reha-Träger den behinderten Menschen benachteiligen, dem die Übernahme des ihm entstandenen Kostenanteils deshalb verweigert wird, weil sich der Arbeitgeber wegen seiner Kostenbeteiligung ein Miteigentum an der Sache vorbehält. Dieser Antragsteller müsste sich dann an den Kosten beteiligen, während in Fällen, in denen sich der Arbeitgeber nicht an den Kosten beteiligt, dem behinderten Menschen selbst im Rahmen der Höchstbeträge keine Kosten entstehen.

Fahrerlaubnis (§ 8 KfzHV)

Die KfzHV sieht des Weiteren in 3 abgestuften Größen Zuschüsse zu den Kosten des Erwerbs einer Fahrerlaubnis vor. Hierzu können auch die Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung zählen, wenn der Fahrunterricht nur an einer auswärts gelegenen besonderen Behindertenfahrschule möglich ist. In allen anderen Fällen können nur die unmittelbaren Führerscheinkosten bezuschusst werden. Das gilt auch für den Besuch einer sogenannten „Ferienfahrschule“. Die Fördermittel zur Erlangung einer Fahrerlaubnis sind wie die zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges abhängig von dem Einkommen des behinderten Menschen. Sie werden ebenfalls anhand der maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV bemessen.

Der Zuschuss beläuft sich bei behinderten Menschen mit einem Einkommen

  • bis zu 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf die volle Höhe,
  • bis zu 55 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf zwei Drittel,
  • bis zu 75 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf ein Drittel

der entstehenden notwendigen Kosten. Die Einkommensstufen können in Aktuelle Werte "Bezugsgrößen" entnommen werden (vergleiche Abschnitt 6.1).

Die so errechneten Beträge sind auf volle 5,00 EUR aufzurunden. Hinsichtlich der Ermittlung der Einkommenshöhe gilt das unter den Abschnitten 6.2 bis 6.4 Gesagte.

Sofern der Antragsteller selbst kein Kraftfahrzeug führen kann, ist auch die Förderung zur Erlangung der Fahrerlaubnis eines Dritten möglich, der dem behinderten Menschen als Fahrer zur Verfügung steht. Die Höhe der Förderung bestimmt sich in diesen Fällen auch nach den Einkommensverhältnissen des behinderten Antragstellers.

Wie bei den Hilfen zur Beschaffung eines Kfz sind Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, anzurechnen (§ 5 Abs. 3 KfzHV und § 8 Abs. 1 S. 3 KfzHV). Die Anrechnung hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob der behinderte Mensch seine vorrangigen Ansprüche tatsächlich geltend macht.

Kosten für Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen inklusive der für eine Ergänzungsprüfung erforderlichen Fahrstunden und Eintragungen in Führerscheine, die aufgrund der Behinderung erforderlich sind, werden in vollem Umfang übernommen.

Besondere Leistungen in Härtefällen (§ 9 KfzHV)

Die Härteregelung ist für Fälle bestimmt, in denen der unabweisbare behinderungsbedingte Bedarf durch die in der Verordnung vorgesehenen Leistungen (§§ 1 bis 8 KfzHV) nicht abgedeckt wird. Die besondere Hilfe umfasst im Wesentlichen eine Aufstockung des nach § 6 KfzHV ermittelten Zuschusses bis zum Bemessungsbetrag (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KfzHV) und sonstige Leistungen, hier in erster Linie die Übernahme von Betriebs- und Unterhaltungskosten eines Kfz (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KfzHV) sowie die Übernahme von Beförderungskosten (§ 9 Abs. 1 S. 2 KfzHV).

Begriff der besonderen Härte

Die Beurteilung der Annahme einer besonderen Härte ist in das pflichtgemäße Ermessen des Reha-Trägers gestellt. Ein Fall besonderer Härte liegt vor, wenn es für den behinderten Menschen unzumutbar ist, die ihm verbleibenden Kosten für die Aufwendungen zur Erreichung seines Arbeitsplatzes/Ausbildungsortes selbst zu tragen. Eine derartige Ausnahmesituation ist anzunehmen, wenn Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts (SGB XII) besteht oder durch Aufbringen des Eigenanteils drohen würde, das heißt wenn die Netto-Einnahmen nicht den Lebensunterhalt abdecken.

Nach § 19 Abs. 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner zu berücksichtigen; soweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen.

Die Gewährung von Kraftfahrzeughilfeleistungen zur Vermeidung besonderer Härten ist aber auch aus anderen Gründen als dem Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII möglich. Außer der Tatsache, dass die Einkünfte des Haushaltes zur Deckung der Aufwendungen zum Lebensunterhalt nicht ausreichen, können auch unvorhergesehene Ereignisse die Annahme einer besonderen Härte begründen. Fälle dieser Art können zum Beispiel vorliegen, wenn das Einkommen vorübergehend zur Befriedigung spezieller Bedürfnisse - wie zum Aufbau einer Erwerbstätigkeit, zur Beschäftigungsaufnahme nach langer Arbeitslosigkeit, Krankheitskosten für Familienangehörige - einzusetzen ist oder die Restfinanzierung des dem behinderten Menschen verbleibenden Eigenanteils durch Fremdkapital ausgeschlossen ist.

Ergeben unsere Feststellungen nach § 9 KfzHV keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII, führt dieser Umstand nicht zu einer generellen Prüfung der besonderen Härte wegen unvorhergesehener Ereignisse. Zusätzliche Kfz-Leistungen wegen dieser Form der besonderen Härte sind von den behinderten Menschen zu konkretisieren und zu begründen.

Notwendiger Lebensunterhalt

Der notwendige Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der unabänderlichen und notwendigen Ausgaben sowie eines Mehrbedarfs für die Behinderung in Anlehnung an §§ 19 SGB XII, §§ 27 bis 30 SGB XII ist wie folgt zu ermitteln:

Aufwendungen zum täglichen Lebensunterhalt ohne Unterkunft

Die Aufwendungen umfassen insbesondere Ernährung, Kleidung und Hausrat von geringem Anschaffungswert, Körperpflege, Gas, Strom sowie sonstige persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens für den behinderten Menschen und seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

Die Aufwendungen des behinderten Menschen sind mit dem 1 1/2-fachen des Durchschnittsbetrages der in den Bundesländern geltenden Regelsätze der Sozialhilfe für Haushaltsvorstände und Alleinstehende (Eckregelsätze) festzusetzen.

Für Haushaltsangehörige gilt der jeweilige Durchschnittsbetrag der nach Lebensalter gestaffelten Regelsätze der Länder. Die hiernach für die Anwendungen der Härteklausel maßgebenden Beträge sind in Aktuelle Werte "Regelsätze nach § 28 SGB XII (ab 01.07.2009)" zu entnehmen.

Aufwendungen für die Unterkunft

Diese Aufwendungen setzen sich zusammen aus der Kaltmiete oder den Belastungen bei Wohneigentum (Zinsen und Tilgung von Hypothekendarlehen, Prämien für Risiko-Lebensversicherungen, Instandhaltungs- und Betriebskosten (Müllabfuhr- und Abwassergebühren, Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen, Sach- und Haftpflichtversicherungen des Vermieters, Zählergebühren), Grundsteuer, Verwaltungskosten (Umlagen für die Hausverwaltung) und Heizungskosten. Dabei werden die im Einzelfall angemessenen Kosten übernommen.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist nicht die örtliche Durchschnittsmiete maßgebend, sondern die Miete im unteren Bereich für vergleichbare Wohnungen am Wohnort. Der örtliche Mietspiegel kann dafür als Ermittlungsgrundlage dienen. Da bei Feststellung der Angemessenheit der Mietaufwendungen Spannweiten zugestanden werden müssen und es allerorts keine Mietübersichten gibt, kann die Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG als Orientierung für angemessenen Mietaufwendungen dienen. Aufwendungen für die monatliche Kaltmiete oder die monatlichen Belastungen für Wohneigentum, die über die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG hinausgehen, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Der im Einzelfall maßgebliche Höchstbetrag ist abhängig von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und der für die Wohngemeinde geltenden Mietstufe. Soweit Wohngeld gezahlt wird, ist dieses von den tatsächlichen Aufwendungen beziehungsweise von dem Höchstbetrag abzusetzen.

In Bezug auf den Heizkostenansatz hat es in der Vergangenheit unterschiedliche Grundlagen gegeben. Heizungskosten sind aktuell bis zu den Aufwendungen für einen angemessenen Wohnbedarf zu berücksichtigen. Für einen Ein-Personenhaushalt sind 45 m2 Wohnraum und für jede weitere Person im Haushalt 15 m2 Wohnraum angemessen.

Sonstige unabänderliche Verpflichtungen

Zu den sonstigen Verpflichtungen zählen vor allem Beiträge zu den Berufsverbänden, Aufwendungen für Arbeitsmittel (zum Beispiel Fachliteratur, typische Berufskleidung), Aufwendungen für eine berufliche Fortbildung, Versicherungsbeiträge, Telefongrundgebühr, Rundfunk- und Fernsehgebühr, Aufwendungen für Behindertensport (beispielsweise Sportkleidung und Mitgliedsbeiträge in Turn- und Sportvereinen), Vollkasko-Prämien, Unterhalt an nicht im Haushalt lebende Familienangehörige aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung.

Hierzu gehören nicht

  • Prämien für Lebensversicherungen zur Absicherung von Baudarlehen (Risiko-Lebensversicherungen) und für Kfz-Haftpflichtversicherungen sowie Beiträge für die Mitgliedschaft in einem Automobilclub. Derartige Aufwendungen werden unter den Abschnitten 9.1.1.2 und 9.1.1.5 erfasst.
  • Versicherungsbeiträge, die den behinderten Menschen begünstigen und/oder zu Vermögensbildung führen (zum Beispiel Lebensversicherung für Familienangehörige, Krankenhaustagegeldversicherung), das heißt Versicherungen zur Abdeckung von Risiken, die das Maß des allgemein Üblichen überschreiten. Es gehört nicht zur Aufgabe der Solidargemeinschaft, solchen individuellen Mehrbedarf finanziell zu fördern.
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, da sie bereits bei der Ermittlung des Netto-Arbeitsentgelts berücksichtigt werden.

Aufwendungen für Darlehensverbindlichkeiten (wegen Hypothekendarlehen vergleiche jedoch Abschnitt 9.1.1.2), für Verpflichtungen aus Bürgschaften, aufgrund von Abtretungen oder Pfändungen und Ähnliches sind nicht anzuerkennen. Die Kfz-Hilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben stellt eine Leistung der sozialen Sicherheit dar. Derartige Leistungen sind ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt, der Schuldentilgung zu dienen; anderenfalls würden sie zweckwidrig gewährt, das heißt gegen das Gebot, öffentliche Mittel im Interesse der Versichertengemeinschaft nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwenden. Hinzu kommt, dass sich ein Schuldner gemäß § 400 BGB und § 766 ZPO gegen Abtretungen und Pfändungen, die über die Pfändungsfreigrenzen hinausgehen, zur Wehr setzen kann (vergleiche Urteil des BSG vom 18.02.1982, AZ: 7 RAr 91/81, BSGE 53, 115; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 27.09.1988, AZ: L 6 An 2339/86).

Aufwendungen für einmalige Bedürfnisse

Hierbei kann es sich unter anderem um Aufwendungen für die Ausrichtung spezieller Familienfeiern (wie zum Beispiel Konfirmation, Kommunion, Hochzeit, Silberhochzeit), die Bestattung von Familienangehörigen, Wohnungsrenovierungen oder die Erneuerung unentbehrlicher Einrichtungsgegenstände handeln. Dafür ist ein Pauschbetrag von monatlich 26,00 EUR anzusetzen (SG Düsseldorf vom 30.11.2010, AZ: S 15 R 898/10; §§ 27 bis 40 SGB XII).

Aufwendungen für die Anschaffung des Kraftfahrzeuges und dessen Betrieb

Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges sind die Kosten des Fahrzeuges ohne behinderungsbedingte Zusatzausstattung, höchstens jedoch bis zu dem nach § 5 maßgeblichen Bemessungsbetrag. Im Regelfall sind dies nach § 5 Abs. 1 KfzHV 22.000,00 EUR (9.500,00 EUR). Abweichend hiervon ist ein höherer Betrag zugrunde zu legen, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kfz mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert (§ 5 Abs. 2 KfzHV).

Die Eigenbeteiligung des behinderten Menschen ergibt sich nach Abzug des Zeitwerts des Altwagens und eines Zuschusses nach § 6 KfzHV von dem maßgeblichen Bemessungsbetrag. Abweichend von Abschnitt 5.4.1 Absatz 5 der GRA ist der Zeitwert mit der Maßgabe zu ermitteln, dass der tatsächlich erzielte Verkaufserlös anzurechnen ist, wenn dieser größer ist als der in Schwacke-Online ausgewiesene Zeitwert.

Ausgehend davon, dass der behinderte Mensch die so ermittelte Eigenbeteiligung durch Aufnahme eines Kredits mit einer Laufzeit von 5 Jahren finanzieren muss, ist dieser Betrag grundsätzlich um Effektivzinsen und die Bearbeitungsgebühr eines Kredits des Herstellers der gewählten Kraftfahrzeugtype zu erhöhen, auch wenn eine Kreditaufnahme tatsächlich nicht nachgewiesen wird. Diese Summe durch 60 geteilt, ergibt den monatlichen Aufwand für die Anschaffung des Kraftfahrzeuges.

Siehe Beispiel 4

Für den Betrieb des Kfz ist ein Pauschalbetrag von

  • 270,00 EUR ab 01.01.2021 (0,22 EUR pro km)
  • 270,00 EUR ab 01.01.2022 (0,22 EUR pro km)
  • 270,00 EUR ab 01.01.2023 (0,22 EUR pro km)
  • 275,00 EUR ab 01.01.2024 (0,22 EUR pro km)

zu berücksichtigen. Dieser Betrag entspricht dem Durchschnittswert der Kostenberechnung des ADAC für Kraftfahrzeuge der unteren Mittelklasse bei einer monatlichen Wegstrecke zur Arbeitsstätte von 1.250 km.

Er setzt sich zusammen aus den monatlichen Pauschalbeträgen für

Jahr

Fixkosten

(Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, Teilkasko, ADAC-Beitrag, TÜV, AU)

Werkstattkosten

(Wartung, Reparaturen, Reifen)

Betriebskosten

(Kraftstoff, Öl-Nachfüllkosten, Wagenwäsche und -pflege)

ab 01.01.2021110,00 EUR60,00 EUR100,00 EUR
ab 01.01.2022105,00 EUR65,00 EUR100,00 EUR
ab 01.01.2023 105,00 EUR
65,00 EUR
100,00 EUR
ab 01.01.2024105,00 EUR
70,00 EUR
100,00 EUR

Berücksichtigung von Einkünften des behinderten Menschen und seiner Familienangehörigen

Zur Deckung des Lebensunterhaltsbedarfs haben der behinderte Mensch und seine Familienangehörigen alle Netto-Einnahmen in Geld- oder Geldeswert nach § 82 SGB XII einzusetzen. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des behinderten Menschen werden alle Einkünfte in Geld und Geldwert des behinderten Menschen und seiner Angehörigen nach § 82 SGB XII berücksichtigt, da der behinderte Mensch und seine Familienangehörigen alle Einkünfte zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts einsetzen müssen. Insofern weicht die Ermittlung der Einkommensverhältnisse von jener nach Abschnitt 6.2 ab.

Ermittlung des Förderungsbetrages

Die zusätzliche Kfz-Hilfe ist in Höhe des bei der Berechnung nach Abschnitt 9.1.1.5 zugrunde gelegten Betrages zu gewähren, der dem Behinderten zur Anschaffung des Kraftfahrzeuges tatsächlich fehlt. Zur Ermittlung des Förderungsbetrages ist der Fehlbetrag zwischen Netto-Einnahmen und Lebensunterhaltsbedarf auf volle 5,00 EUR aufzurunden und mit 60 zu multiplizieren. Dieser Betrag ist auf den rechnerischen Wert der Eigenbeteiligung ohne die hierzu fiktiv ermittelten Effektivzinsen und Bearbeitungsgebühren für einen Kredit des Kfz-Herstellers des gewählten Kfz-Typs zu begrenzen.

Siehe Beispiel 5

Art der Förderung

Der Förderungsbetrag kann als Zuschuss, aber auch als zinsloses Darlehen (§ 9 Abs. 2 KfzHV) gewährt werden.

Mit Rücksicht auf die strengen Anforderungen an das Vorliegen einer Härte (§ 9 Abs. 1 S. 1 KfzHV) wird eine Darlehensgewährung nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Die Frage einer Darlehensgewährung wird sich in erster Linie bei den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges stellen. Das Darlehen wird in der Regel neben einem Zuschuss nach § 6 KfzHV und nur in Ausnahmefällen unabhängig davon als alleinige Hilfe in Betracht kommen, wenn die Ausschlussgrenze nach § 6 Abs. 1 KfzHV überschritten ist. Die Finanzierung des Aufstockungsbetrages durch Darlehen anstelle eines Zuschusses liegt auch dort im pflichtgemäßen Ermessen des Rentenversicherungsträgers. Fälle dieser Art können vorliegen, wenn das Einkommen vorübergehend zur Befriedigung spezieller Bedürfnisse (beispielsweise zum Aufbau einer Erwerbstätigkeit, zur Beschäftigungsaufnahme nach langer Arbeitslosigkeit, Krankheitskosten für Familienangehörige) einzusetzen und/oder eine wesentliche Steigerung des Einkommens zu erwarten ist. Der behinderte Mensch muss prognostisch gesehen in der Lage sein, das Darlehen innerhalb von 5 Jahren bei 2 tilgungsfreien Jahren zurückzuzahlen und darüber hinaus Rücklagen für den Kauf eines (neuen) Kraftfahrzeuges zu schaffen.

Leistungen zu den laufenden Kosten für Betrieb und Unterhaltung eines Kfz

Im Rahmen des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KfzHV ist die Übernahme besonders hoher Reparaturkosten und von Benzinkosten möglich, wenn dies unter den Voraussetzungen des § 3 KfzHV "zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit" unumgänglich ist. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kommen auch Leistungen im Hinblick auf Ausbildungsmaßnahmen einschließlich des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereichs einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters in Betracht. Ein begründeter Ausnahmefall wird in aller Regel anzunehmen sein bei drohender oder bereits bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII; diese ist gemäß den Abschnitten 9.1.1 bis 9.1.1.5 und 9.1.2 festzustellen. Fälle, in denen derartige Leistungen alleine wegen „unvorhergesehener Ereignisse“ (vergleiche Abschnitt 9.1) begehrt werden, dürften absolute Ausnahmen sein.

Soweit der behinderte Mensch Kfz-Steuer zu zahlen hat, erhöhen sich die Betriebs- und Unterhaltungskosten um den Steuerbetrag. Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos sind (Merkzeichen ”G”, ”H” beziehungsweise ”Gl” im Schwerbehindertenausweis), können zwischen Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 % und der ”Freifahrt” mit öffentlichen Verkehrsmitteln wählen (§ 3a Abs. 2 KraftStG 2002. vom 26.09.2002, BGB I S. 3819). Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist vom Finanzamt auf dem Schwerbehindertenausweis zu vermerken. Außergewöhnlich Gehbehinderte, Hilflose und Blinde (Merkzeichen ”aG”, ”H” beziehungsweise ”Bl” im Schwerbehindertenausweis) sind von der Kfz-Steuer befreit (§ 3a Abs. 1 KraftStG 2002).

Hilfe zu Kraftstoffkosten

Bei der Härteprüfung sind neben Fix- und Werkstattkosten (vergleiche Abschnitt 9.1.1.5) Betriebskosten und eine Neuwagenrücklage monatlich zu berücksichtigen.

JahrBetriebskosten
ohne Kraftstoffkosten
(Öl-Nachfüllkosten, Wagenwäsche und -pflege)
Neuwagenrücklage
ab 01.01.202120,00 EUR240,00 EUR
ab 01.01.202220,00 EUR265,00 EUR
ab 01.01.2023
20,00 EUR
310,00 EUR
ab 01.01.2024
20,00 EUR
345,00 EUR

Auch diese Pauschalwerte sind in Anlehnung an die Kostenberechnung des ADAC für Kraftfahrzeug-Typen der unteren Mittelklasse ermittelt, wobei der ADAC-Durchschnittswert für eine Neuwagenrücklage mit Rücksicht auf die Hilfen zur Anschaffung des Kfz nach §§ 6 und 7 KfzHV um rund 25,00 EUR gekürzt ist.

Die Kraftstoffkosten (Teil der Betriebskosten) sind auf der Basis von Verbrauchswerten von 10 l je 100 km für den Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Jahresdurchschnitt (monatlich 18 Arbeitstage) anzusetzen. Für den Kraftstoff ist der Marktpreis pro Liter für Superbenzin (95 Oktan) oder gegebenenfalls Dieselkraftstoff zu veranschlagen. Der errechnete monatliche Betrag ist entsprechend der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 2 KfzHV auf volle 5,00 EUR aufzurunden.

Siehe Beispiel 6

Höhe der Förderung

Übersteigt der nach Abschnitt 9.2.1 ermittelte monatliche Gesamtaufwand des behinderten Menschen die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte, so liegt ein Härtefall im Sinne des § 9 KfzHV vor, und die Voraussetzungen für eine Förderung der Benzinkosten dem Grunde nach sind damit gegeben.

Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand für die Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung des behinderten Menschen, soweit der Durchschnittswert der ermittelten Kosten für den Betrieb und Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges der unteren Mittelklasse bei Nutzung eines Kraftfahrzeuges einer höheren Klasse nicht überschritten wird. Der Förderungsbetrag wird jedoch auf den Fehlbetrag zwischen den Ausgaben und Einnahmen des behinderten Menschen begrenzt.

Übernahme von Beförderungskosten

Nach der KfzHV ist alternativ die Bezuschussung von Beförderungskosten möglich. Sie kommt in Betracht, wenn es dem behinderten Menschen krankheitsbedingt unmöglich ist, ein Fahrzeug selbst zu führen und auch eine Vertrauensperson das für ihn nicht dauerhaft zuverlässig erledigen kann. Ferner ermöglicht die KfzHV für die Reha-Träger vorrangig den Einsatz von Beförderungsdiensten anstelle einer Kfz-Beschaffung zu fördern, wenn dies wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist. In beiden Fällen ist die Förderung ebenfalls einkommensabhängig (§ 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 und 2 KfzHV).

Als Beförderungsdienste können alle individuellen Fahrdienste privater Unternehmen, der Wohlfahrtsverbände oder öffentlicher Einrichtungen in Anspruch genommen werden, soweit sie in der Lage sind, die Beförderung behindertengerecht regelmäßig zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu gewährleisten. Die für den Beförderungsdienst entstehenden Kosten sind unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit im Rahmen eines Kostenvergleichs zu ermitteln.

Beförderungskosten mangels Beschaffungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges

Behinderte Menschen, die die persönlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV für die Gewährung von Kfz-Hilfe erfüllen, können im Rahmen der Härteregelung des § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KfzHV anstelle eines Zuschusses zur Anschaffung des Kfz einen Zuschuss zu den Beförderungskosten, die für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstelle oder für die Berufsausübung erforderlich sind, als Dauerleistung erhalten, wenn sie wegen Art und Schwere ihrer Behinderung ein Kfz nicht selbst führen können und auch nicht gewährleistet ist, dass Dritte das Kfz für sie führen.

Höhe des Zuschusses

Nach § 9 Abs. 1 S. 2 - letzter Halbs. - KfzHV sind behinderte Menschen, die Beförderungsdienste in Anspruch nehmen müssen, hinsichtlich des Eigenanteils den behinderten Menschen gleichzustellen, die Kfz-Hilfe nach § 6 KfzHV für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kfz erhalten. Dem wird nicht dadurch Rechnung getragen, dass allein die Vomhundertsätze des § 6 Abs. 1 KfzHV auf die Beförderungskosten nach § 9 KfzHV übertragen werden. Neben der Berücksichtigung des prozentualen Stufensystems des § 6 Abs. 1 KfzHV ist im Einzelfall zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch, wäre er Kfz-Halter, bei Anwendung des § 6 KfzHV für die Anschaffung und berufliche Nutzung des Kfz aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte (so auch Urteil des LSG Bayern vom 26.06.1991, AZ: L 13 An 20/90 - AGDR 3/92, TOP 13). Die hieraus entwickelte - nachfolgende - Berechnungsmethode wurde durch Urteil des LSG Berlin vom 13.11.1998, AZ: L 1 An 57/97, bestätigt.

Das kann dazu führen, dass auch für behinderte Menschen Leistungen erbracht werden können, deren Einkommen über 75 vom Hundert der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV und der Eigenanteil an einer fiktiven Kfz-Beschaffung somit bei 100 vom Hundert liegt. Das ist dann der Fall, wenn die Beförderungskosten den zu errechnenden - fiktiven - Eigenanteil an der Beschaffung und beruflichen Nutzung eines Kfz übersteigen.

In analoger Anwendung von § 6 Abs. 4 KfzHV umfasst der Förderzeitraum in der Regel 5 Jahre.

Für die Zeit des Förderzeitraumes sind der Berechnung des Eigenanteils an den Beförderungskosten folgende Berechnungselemente zugrunde zu legen.

  • Eigenanteil des behinderten Menschen an den fiktiven Anschaffungskosten (Bemessungsbetrag gemäß § 5 Abs. 1 und 2 KfzHV), der nach der Förderung nach § 6 Abs. 1 KfzHV verbleibt.
    In aller Regel ist von einem fiktiven Kaufpreis in Höhe von 22.000,00 EUR (9.500,00 EUR) auszugehen.
  • Zugrundelegung einer 5-jährigen Nutzungsdauer für ein - fiktives - Kraftfahrzeug
  • Betriebskosten für die berufliche Nutzung eines Kfz der unteren Mittelklasse.

Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen, die in vollem Umfang vom Rentenversicherungsträger zu übernehmen sind, können entgegen der Ansicht des erwähnten Urteils des LSG Bayern AZ: L 13 An 20/90 bei der Berechnung keine Berücksichtigung finden, weil bei bedarfsgerechter Kfz-Wahl kein Eigenanteil des behinderten Menschen anfällt.

Kosten für die Erlangung einer Fahrerlaubnis sollten ebenfalls nicht in Ansatz gebracht werden. In den Fällen, in denen der behinderte Mensch noch keine Fahrerlaubnis besitzen sollte, kann der Grund unter anderem in der Art und Schwere seiner Behinderung liegen. Damit würde der Eigenanteil des behinderten Menschen an den Beförderungskosten erhöht und in erster Linie einen Schwerstbehinderten treffen, der vor allem Beförderungskosten als Leistungen der Kfz-Hilfe deshalb erhält, weil er - oder ein Dritter für ihn - kein Kraftfahrzeug führen kann. Die jährlich zum 01.01. (bis 2019 jährlich zum 01.05.) aktualisierte Betriebskostenpauschale (vergleiche Abschnitt 9.1.1.5) ist bei Erstbewilligung und jeder weiteren Bewilligung nach Ablauf des Förderzeitraumes zu berücksichtigen.

Die Zuschusshöhe ergibt sich nach Abzug des Eigenanteils von den Beförderungskosten. Die Berechnung des Eigenanteils an den Beförderungskosten erfolgt für die Zeit des Förderzeitraumes. Maßgeblich für die erstmalige Errechnung des Eigenanteils an den Beförderungskosten sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Beförderungskosten ist der Beginn der Kostenübernahme auf den Antragszeitpunkt abzustellen, da von einem aktuellen Versorgungsbedarf auszugehen ist, sofern aus der Akte kein konkretes Datum für die Notwendigkeit einer erst späteren Inanspruchnahme von Beförderungskosten ersichtlich ist. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller behinderten Menschen, die Beförderungskosten beanspruchen können, sollte die Abrechnung für jeden Monat gesondert vorgenommen werden, damit die Höhe der Beförderungskostenerstattung nicht von Zufälligkeiten, wie sie bei der Zusammenfassung mehrerer Monate entstehen können, abhängig ist.

Siehe Beispiel 7

Das Einkommen des behinderten Menschen, gegebenenfalls gemindert um Familienabschläge, ist nach den Abschnitten 6.2 bis 6.4.2.2 zu ermitteln.

Für die Gewährung von Beförderungskosten gelten die gleichen Überlegungen wie für die Förderung der Beschaffungskosten eines Kfz, das heißt unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 4 KfzHV bleibt der Vomhundertsatz des Eigenanteils für die Beschaffung des Kfz und die Betriebskostenpauschale für 5 Jahre festgeschrieben.

Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn wesentliche Änderungen der Verhältnisse des behinderten Menschen gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung eingetreten sind. Das ist dann der Fall, wenn im Laufe des Bewilligungszeitraumes (5 Jahre) der Beförderungskosten von der zu befördernden Person ein deutlich geringeres Einkommen erzielt wird.

Wesentlich ist eine Änderung nach § 18d Abs. 2 SGB IV dann, wenn das zu berücksichtigende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen. Soweit der Deutschen Rentenversicherung derartige Einkommensveränderungen angezeigt werden, sollte sachgerechterweise eine Neufestsetzung erfolgen. Ab dem Zeitpunkt der wesentlichen Änderung sind alle aktuellen Werte (Eigenanteil, Betriebskosten) zu berücksichtigen. Ändert sich aufgrund der Neuberechnung der Vomhundertsatz des Eigenanteils für die Beschaffung eines Kfzs gegenüber der Erstberechnung, so ist der Bescheid nach § 48 SGB X aufzuheben und ein neuer Bescheid zu erteilen.

Eine Aufstockung des Zuschusses bis zur vollen Übernahme der Beförderungskosten hat zu erfolgen, wenn Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII vorliegt oder durch Zahlung des Eigenanteils drohen würde.

Der Minderbetrag, den der behinderte Mensch zur Deckung seines Lebensbedarfs benötigt, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII abzuwenden, ist nach den Abschnitten 9.1.1 bis 9.1.1.4 und Abschnitt 9.1.2 zu prüfen. Die Aufstockung des Zuschusses ist vorzunehmen, wenn die Summe des ermittelten Bedarfswertes und die sich aus § 6 Abs. 1 KfzHV ergebende Eigenbeteiligung des behinderten Menschen an den Beförderungskosten das für die Festsetzung des Zuschusses maßgebliche Netto-Einkommen überschreitet.

Für die Berechnung des Zuschusses sind die tatsächlich nachgewiesenen, für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zur Berufsausübung erforderlichen Beförderungskosten maßgebend.

Die von uns errechneten Leistungen sind gegebenenfalls um Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu den Beförderungskosten zu kürzen.

Beförderung durch Dritte im versicherteneigenen Kfz

Erfolgt in Einzelfällen die Beförderung des behinderten Menschen im eigenen Kfz durch einen Dritten, der hierfür Kosten geltend macht, so können diese bis zu dem Betrag erstattet werden, der sich aus § 73 Abs. 4 SGB IX (Fahrkostenerstattung bei Benutzung eines privaten Kfz) ergibt. Die herkömmliche Berechnungsmethode für den Zuschuss zu den Beförderungskosten nach dem Wortlaut der KfzHV (Eigenanteil für die fiktive Kfz-Anschaffung und berufliche Nutzung) scheidet aus, weil der Leistungsberechtigte tatsächlich Kraftfahrzeughalter und dadurch mit Anschaffungs- sowie Betriebskosten bereits belastet ist.

Beförderung durch Dritte im nicht versicherteneigenen Kfz

Die Berechnung ist wie bei Beförderung durch Beförderungsdienste, das heißt, unter Abzug des Eigenanteils an den Anschaffungs- und Betriebskosten vorzunehmen, da der Berechtigte selbst kein Kfz vorhalten muss.

Zuständigkeitswechsel von der Bundesagentur für Arbeit auf die Rentenversicherung

Läuft die Zuschussgewährung der Arbeitsagentur, die den Zuschuss zu den Beförderungskosten für mindestens ein Jahr, höchstens jedoch für zwei Jahre bewilligt, ab, ist für eine erneute Leistungsgewährung vom behinderten Menschen ein neuer Antrag zu stellen. Ergibt die Prüfung dieses Antrages, dass zwischenzeitlich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in der Rentenversicherung erfüllt sind, so leitet sie den Antrag an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter. Während der Laufzeit des Bewilligungsbescheides der BA tritt ein Zuständigkeitswechsel nicht ein. Erstattungsansprüche von Arbeitsämtern in Fällen, in denen die Arbeitsämter Beförderungskosten bereits für einen bestimmten Zeitraum bewilligt haben, sind zurückzuweisen.

Beförderungskosten anstelle von Kfz-Hilfe aus Wirtschaftlichkeitsgründen

Bei einer weniger als 5 Jahre dauernden Beschäftigung - insbesondere unter 6 Monaten - ist im Bedarfsfall zu prüfen, ob anstelle der Kfz-Hilfe sinnvollerweise ein Zuschuss zu den Beförderungskosten übernommen werden soll, weil dies wirtschaftlicher erscheint und für den behinderten Menschen zumutbar ist. Für eine derartige Prüfung kommen vornehmlich Anträge von behinderten Menschen mit einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, mit Zeitarbeitsverhältnissen im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Anträge von behinderten Menschen, die aufgrund ihres Lebensalters in absehbarer Zeit Altersrentenbezieher werden können sowie Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche in Betracht. Ein Kostenvergleich ist im Einzelfall auch dann angezeigt, wenn Kosten für die Bezuschussung eines Kfz und/oder den behinderungsbedingten Zusatzausstattungen außergewöhnlich hoch erscheinen. Der voraussichtliche Aufwand für Zuschüsse zu den fiktiven Beförderungskosten ist der Summe des Zuschusses zu den Anschaffungskosten eines Pkw und der Kosten für die Übernahme behinderungsbedingter Zusatzausstattungen, gegebenenfalls zuzüglich der Kosten für die Erlangung einer Fahrerlaubnis, gegenüberzustellen. Ergibt sich aus der Gegenüberstellung, dass die Hilfen für die Beschaffung eines Kfz den voraussichtlichen Aufwand für Zuschüsse zu den Beförderungskosten übersteigen, sind diese anstelle eines Kfz zu fördern (§ 13 Abs. 1 SGB VI).

Bei Umwandlung eines Zeitarbeitsverhältnisses in einen Dauerarbeitsvertrag kann anstelle einer weiteren Bezuschussung von Beförderungskosten nunmehr die Förderung einer Kfz-Beschaffung in Betracht kommen. Für eine anteilige Unterstützung der Kfz-Beschaffung entsprechend der kalendermonatigen Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses von weniger als 5 Jahren fehlt die Rechtsgrundlage.

Höhe des Zuschusses

Die Höhe des Zuschusses zu den Beförderungskosten ist nach Abschnitt 9.3.1.1 zu ermitteln.

Leistungen zur Abwendung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Gemäß § 49 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX in Verbindung mit § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KfzHV können Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zur Vermeidung besonderer Härten auch abweichend von §§ 2 Abs. 1, 6 und 8 Abs. 1 KfzHV erbracht werden, soweit dies unter den Voraussetzungen des § 3 KfzHV zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist. Dies gilt beispielsweise auch für die Gewährung einer Leistung nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung als Leistung zur Teilhabe zur Vermeidung des vorzeitigen Bezuges anderer Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 SGB IX. Damit ist die Abwendung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Grundsatz ”Rehabilitation vor Rente” gemäß § 9 Abs. 2 SGB IX für wegeunfähige Versicherte, die wegen Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem Arbeitsmarkt tätig sein können, da insbesondere wegeunfähige Versicherte, die behinderungsbedingt auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, diesen Arbeitsmarkt ohne eine Leistung nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung nicht erreichen würden, möglich (vergleiche BSG vom 19.11.1997, AZ: 5 RJ 16/97, Breithaupt 1998, S. 579). Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vergleiche Urteil des BSG vom 17.12.1991, AZ: 13/5 RJ 73/90, SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10) besteht Erwerbsunfähigkeit, wenn nicht täglich viermal eine Strecke von mindestens 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückgelegt werden kann und zweimal öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden können.

In einem weiteren Urteil (BSG vom 21.03.2006, AZ: B 5 RJ 51/04) hat das Bundessozialgericht einer Klägerin, die nicht mehr in der Lage war, Wegstrecken von mehr als 500 m viermal täglich zurückzulegen, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt, obwohl ihr für den Fall der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) zugesagt wurden. Zur Begründung hat das Gericht angeführt, dass die aufgrund der Wegeunfähigkeit bestehende volle Erwerbsminderung nicht durch die mit Bescheid erklärte Bereitschaft des beklagten Rentenversicherungsträgers zur Bewilligung von Leistungen nach der KfzHV behoben worden sei, sondern erst mit deren erfolgreicher Durchführung effektiv wiederhergestellt wird.

Die KfzHV hat materiell-rechtlichen Charakter, folglich sind auch die dort normierten Bedingungen für einen Leistungszugang maßgeblich. So lange keine Beschäftigung besteht, also kein Arbeitsort vorhanden ist, kann auch keine ordnungsgemäße Leistungsprüfung erfolgen. Eine Leistungserbringung auf der Grundlage der KfzHV scheidet deshalb in dem Stadium aus, in dem Rentenantragsteller/innen keinen Arbeitsplatz mehr innehaben.

Die Rentenversicherungsträger haben aufgrund dieser Rechtslage beschlossen, die Wegeunfähigkeit von arbeitslosen und anspruchsberechtigten Rentenantragstellern durch eine konkrete Zusage über die Übernahme von Fahrtkosten für Bewerbungen/Vorstellungsgespräche im Rahmen von § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX (Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes) nach Vorlage entsprechender Nachweise zu beseitigen.

Nach Aufnahme eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses werden die notwendigen Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort übernommen, bis über andere zielführende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - insbesondere Leistungen nach der KfzHV - endgültig entschieden ist (AGDR 4/2007, TOP 14)

Antragstellung (§ 10 KfzHV)

Leistungen nach der KfzHV sollen vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn der Fahrausbildung beantragt werden (§ 10 S. 1 KfzHV). Die vorherige Antragstellung hat nicht nur einen formellen Charakter, sondern materiell-rechtliche Bedeutung, die uns ermöglichen soll, vor Bedarfsdeckung ordnungsgemäß eine Ermessensentscheidung zu treffen. Ihrem Sinn und Zweck sowie der systematischen Stellung nach bezieht die Regelung auch Leistungen nach § 9 KfzHV (Härtefälle) ein. Der behinderte Mensch muss vor Abschluss des Kaufvertrages die Entscheidung des Leistungsträgers jedoch nicht abwarten; er ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Abschluss eines Kaufvertrages für ein Kraftfahrzeug den Leistungsträger in seiner Entscheidung nicht präjudiziert. Bei Reparaturen und Maßnahmen zur technischen Überprüfung der behinderungsbedingten Zusatzausstattung (Fälle des unaufschiebbaren funktionsbedingten Bedarfs) sind die jeweiligen Leistungen spätestens einen Monat nach Ausstellung der Rechnung zu beantragen (§ 10 S. 2 KfzHV). Die Verwendung des Begriffs „spätestens“ im Gesetzestext lässt erkennen, dass auch hier ein früherer Antrag wünschenswert ist. Die Regelung berücksichtigt jedoch, dass derartige Maßnahmen kurzfristig geboten sein können. Die Monatsfrist ist keine Ausschlussfrist, sondern eine gesetzliche Verfahrensfrist im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB X, bei deren unverschuldeter Versäumung somit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BSG vom 16.12.1993, AZ: 4 RA 16/93, SozR 3-5765 § 10 Nr. 2).

Die Monatsfrist in § 10 S. 2 KfzHV bezieht sich dem Wortlaut der Vorschrift nach zwar nur auf Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer Zusatzausstattung. Die Vorschrift hebt damit jedoch lediglich zwei besonders typische Fälle eines unaufschiebbaren Bedarfs beispielhaft hervor; für die in § 10 S. 1 KfzHV erfassten atypischen Fallgestaltungen unaufschiebbaren Bedarfs gilt sie entsprechend, weil auch hier das öffentliche Interesse an einer möglichst zeitnahen Überprüfung der Notwendigkeit der selbst beschafften Leistung durch den Rentenversicherungsträger besteht (BSG vom 16.11.1993, AZ: 4 RA 22/93, SozR 3-5765 § 10 Nr. 1). Zunächst ist zu prüfen, ob ein Regelfall oder ein atypischer Fall vorliegt, der eine Ausnahme vom Grundsatz vorheriger Antragstellung rechtfertigt. Handelt es sich um einen Regelfall, so ist der Rentenversicherungsträger hinsichtlich der Ablehnung des verspäteten Antrags gebunden. Denn es handelt sich bei § 10 KfzHV nicht um eine bloße ”Ordnungsvorschrift”, sondern um eine verbindliche Norm (BSG vom 16.11.1993, AZ: 4 RA 22/93, SozR 3-5765 § 10 Nr. 1). Ein Ermessen ist dem Rentenversicherungsträger nur bei einer atypischen Fallgestaltung eingeräumt.

Ein atypischer Sachverhalt liegt vor, wenn die Bedarfsdeckung objektiv unaufschiebbar und eine rechtzeitige Einschaltung des Rentenversicherungsträgers aus vom Versicherten nicht zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Da es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass Reha-Leistungen regelmäßig keinen Aufschub dulden, fällt es auch bei objektiv unaufschiebbar gewordenem, aber vorhersehbarem Bedarf dem Versicherten zur Last, wenn er es aus Gründen, die er zu vertreten hat, unterlässt, den Rentenversicherungsträger ”vor dem Abschluss des (Kauf-)Vertrages”, also vor der Befriedigung des Bedarfs, einzuschalten, und ihm die Möglichkeit zur Ausübung des Ermessens zu geben, (so - entsprechend der Begründung in BR-Drucksache 266/87, S. 28 -; BSG vom 16.11.1993, AZ: 4 RA 22/93, und BSG vom 15.12.1994, AZ: 4 RA 44/93). War somit eine rechtzeitige Antragstellung möglich und zumutbar, sind Leistungen (und Aufwendungsersatz) für die Zeit vor dem Antrag nicht zu gewähren. Diese Rechtsauffassung wird durch die Entscheidung des BSG vom 16.11.1993, AZ: 4 RA 22/93, SozR 3-5765 § 10 Nr. 1, bestätigt. Danach gilt die in § 10 S. 2 KfzHV festgelegte Norm der Antragstellung „spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungslegung“ gleichermaßen entsprechend für die in Satz 1 am angegebenen Ort erfassten atypischen Fallgestaltungen des objektiv unaufschiebbaren Bedarfs, weil auch hier das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Prüfung der Notwendigkeit der selbstbeschafften Leistung besteht.

Begründete Ausnahmefälle (atypische Fälle) können zum Beispiel vorliegen, wenn

  • ein behinderter Mensch, der wegen der Behinderung auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist, seinen Antrag nicht rechtzeitig stellen konnte, weil er nach einem Unfall mit Totalschaden an seinem Erstfahrzeug schnellstens ein Ersatzfahrzeug anschaffen musste;
  • erst bei einer notwendigen Reparatur des Altwagens festgestellt wird, dass die Reparaturkosten zu hoch sind, sich also eine Reparatur nicht mehr lohnen würde, und der Antragsteller sich deshalb, anstatt den alten Wagen reparieren zu lassen, schnellstens ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat;
  • ein behinderter Mensch, der einen für ihn besonders geeigneten oder preisgünstigen Gebrauchtwagen oder auch Neuwagen erwerben konnte, sich sofort zum Kauf entscheiden musste;
  • ein Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung das Kfz für die kurzfristige Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit angeschafft hat und diese Berufsausübung im Einklang mit den persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI steht, wenn diese Berufsausübung die Erwerbsminderung beseitigt beziehungsweise durch den Hinzuverdienst aus der Beschäftigung die Rente wegen Erwerbsminderung wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze als Teilrente wegen Erwerbsminderung zu leisten ist oder ganz wegfällt,
  • ein arbeitsloser behinderter Mensch aufgrund einer kurzfristigen Arbeitsplatzvermittlung umgehend ein Kfz anschafft, um die Beschäftigung überhaupt aufnehmen zu können.

Abgrenzung gegenüber anderen Leistungsträgern

Nach § 1 KfzHV gilt die Verordnung für alle Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für Integrationsämter im Rahmen deren jeweiliger Aufgabenerfüllung. Damit sind die Leistungsgrundsätze der Kfz-Hilfe für diese Träger einheitlich geregelt.

Abgrenzung zu den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden sowie der Bundesagentur für Arbeit

Die Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI sind zu beachten; es gilt das in der GRA zu § 12 SGB VI Gesagte. Bei Vorliegen von Ausschlussgründen ist bei Abgabe der Anträge an den zuständigen Rehabilitationsträger die Frist des § 14 SGB IX zu beachten.

Die Erbringung von Kraftfahrzeughilfeleistungen zur Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben richtet sich für die Träger des sozialen Entschädigungsrechts (zum Beispiel Versorgungsämter) und der Rentenversicherung nach der KfzHV. Zu einer unterschiedlichen Leistungsgewährung dürfte es insofern nicht kommen. Bei vorrangiger Zuständigkeit des Trägers des sozialen Entschädigungsrechts sind Leistungen der Kfz-Hilfe durch die Rentenversicherung ausgeschlossen.

Im Verhältnis zur Arbeitsverwaltung erfolgt eine Abgrenzung der Zuständigkeiten von vornherein durch die Regelung über die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2a und 3 SGB VI).

Integrationsämter/Hauptfürsorgestellen

Die Integrationsämter sind gegenüber den Rehabilitationsträgern nachrangig leistungspflichtig (§ 185 Abs. 6 SGB IX). Nach einhelliger Auffassung der Rehabilitationsträger sind auch an eingegliederte schwerbehinderte Menschen Kfz-Hilfen nach der KfzHV im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Dauerleistung zu erbringen. Kfz-Hilfen durch die Integrationsämter kommen demzufolge nur in Betracht, wenn das Kfz nicht ausschließlich wegen Art und Schwere der Behinderung benötigt wird, sondern in erster Linie erforderlich ist, um „besondere Schwierigkeiten“ bei der beruflichen Eingliederung auszugleichen (vergleiche auch Abschnitt 3.1). Im Weiteren besteht eine Versorgungsverantwortung der Integrationsämter für die Personen, die versicherungsrechtlich nicht in den Betreuungskreis eines Rehabilitationsträgers gehören, das sind insbesondere Beamte und vielfach Selbstständige.

Beispiel 1:

(Beispiel zu Abschnitt 7.2.1)

Aktionspaket zum Preis von 1.000,00 EUR enthält nach Auskunft des Autohauses

Fahrersitz 6-fach einstellbar: nicht bezifferbar

Lendenwirbelstütze: nicht bezifferbar

Sitzheizung: 330,00 EUR

Standheizung: 900,00 EUR

Lösung:

Behinderungsbedingt notwendig sind lediglich die Lendenwirbelstütze und die Standheizung. Da die Kosten für die Lendenwirbelstütze nicht bezifferbar sind, ist nur die Standheizung zum Preis von 900,00 EUR förderbar.

Beispiel 2:

(Beispiel zu Abschnitt 7.2.2)

Der Antragsteller benötigt behinderungsbedingt ein automatisches Getriebe, Servolenkung, einen innen verstellbaren rechten Außenspiegel und eine Bremshilfe.

Er entscheidet sich für ein Kfz

Hersteller Marke Opel

Fahrzeugtyp Astra

Modell GLS

* ist gleich Serienausstattung

x ist gleich Sonderausstattung - ist gleich nicht lieferbar

Astra Limousine
Modell
PreisABCDFörderung
AusstattungEUR§ 7 KfzHV
Nr. 1Automatikgetriebe mit 4 Fahrstufen und 3 Fahrprogrammen920,00xja
Nr. 2Servolenkung (ab 1,6 l-Motor serienmäßig)418,00x***ja
Nr. 3Außenspiegel für Fahrer- und Beifahrerseite von innen einstellbar****nein
Nr. 4Bremsanlage, Zweikreissystem mit Bremskraftregler****nein

Erläuterungen zu

Nr. 1: Die Zusatzausstattung ist eine gegen Mehrpreis erhältliche Sonderausstattung und daher förderungsfähig.

Nr. 2: Die Zusatzausstattung ist zwar serienmäßig im gewählten Modell, aber nicht in der gesamten Modellreihe - also nicht ausschließlich -; ihr Wert ist als Sonderausstattung bezifferbar. Die Zusatzausstattung ist daher zu fördern.

Nr. 3 und 4: Die Zusatzausstattungen sind nicht förderungsfähig, da sie bei diesem Fahrzeugtyp ausnahmslos serienmäßig erhältlich sind und somit keinen behinderungsbedingten Mehraufwand erfordern.

Beispiel 3:

(Beispiel zu Abschnitt 7.2.4)

Neupreis Kfz 12.240,00 EUR

Neupreis Automatik 1.750,00 EUR

Neupreis Lenkhilfe 650,00 EUR

14.640,00 EUR ist gleich 100 vom Hundert

Kaufpreis des neuwertigen Gebrauchtwagens einschließlich Automatik und Lenkhilfe12.444,00 EUR ist gleich 85 vom Hundert.

Neupreis Automatik:1.750,00 EUR

Begrenzung auf den Höchstwert (vergleiche Abschnitt 7.2.1): 1.636,00 EUR ist gleich 1.636,00 EUR

Neupreis Lenkhilfe 650,00 EUR

Zuschussfähige behinderungsbedingte Zusatzausstattungen insgesamt ist gleich 2.286,00 EUR

Hiervon 85 vom Hundert ist gleich1.943,10 EUR

Zuschuss ist gleich 1.943,00 EUR

Beispiel 4:

(Beispiel zu Abschnitt 9.1.1.5)

Anschaffungskosten des Kfz ohne behinderungsbedingte Zusatzausstattung 23.000,00 EUR

begrenzt auf den Bemessungsbetrag gemäß § 5 Abs. 1 KfzHV 22.000,00 EUR

abzüglich Zeitwert des Altwagens 2.300,00 EUR

persönlicher Bemessungsbetrag 19.700,00 EUR

abzüglich Zuschuss nach § 6 Abs. 1 KfzHV (zum Beispiel 40 vom Hundert des pers. Bemessungsbetrages) 7.880,00 EUR

Eigenbeteiligung 11.820,00 EUR

erhöht um Effektivzinsen und Bearbeitungsgebühren (zum Beispiel 6 vom Hundert) 709,20 EUR ist gleich 12.259,20 EUR

davon 1/60 (monatlicher Aufwand für die Anschaffung des Kfz) ist gleich  208,82 EUR

Beispiel 5:

(Beispiel zu Abschnitt 9.1.3)

monatlicher Lebensunterhaltsbedarf des behinderten Menschen und seiner Angehörigen 1.360,00 EUR

monatlicher Netto-Einkommen des behinderten Menschen und seiner Angehörigen 1.252,00 EUR

Fehlbetrag 108,00 EUR

aufgerundet auf volle 5,00 EUR 110,00 EUR

multipliziert mit 60 6.600,00 EUR

begrenzt auf den Wert der verbleibenden Eigenbeteiligung (bei Beispiel 4 wäre diese ein Betrag in Höhe von 11.820,00 EUR)

Beispiel 6:

(Beispiel zu Abschnitt 9.2.1)

Benzinpreis je Liter: 1,55 EUR

Berechnungsformel:

82 km Hin- und Rückweg täglich mal 18 Arbeitstage mal 1,55 EUR geteilt durch 10 Liter Verbrauchswert auf 100 km ist gleich 228,78 EUR

Auf volle 5,00 EUR aufgerundet: 230,00 EUR monatlicher Mindestbedarf.

Beispiel 7: Berechnung Eigenanteil/Zuschusshöhe Beförderungskosten

(Beispiel zu Abschnitt 9.3.1.1)

Monatliche Nettoeinkünfte des Versicherten ist gleich 1.620,00 EUR

Wegstrecke zur Arbeitsstätte und zurück ist gleich 34 Kilometer

Arbeitstage im Abrechnungszeitraum ist gleich 20 Tage

Beförderungskosten pro Arbeitstag ist gleich 25,00 EUR

fiktiver Kaufpreis (§ 5 Abs. 1 KfzHV) ist gleich 22.000,00 EUR

1. Eigenanteil für „Beschaffung des Kfz“

Maßgeblicher Vomhundertsatz für eine Zuschusshöhe gemäß § 6 Abs. 1 KfzHV aufgrund der Einkünfte ist gleich 76 vom Hundert.

Für den Eigenanteil verbleiben ist gleich 24 vom Hundert.

24 vom Hundert von 22.000,00 EUR ist gleich 5.280,00 EUR

Unter Berücksichtigung eines 5-jährigen Nutzungszeitraumes (§ 6 Abs. 4 KfzHV) verbleiben pro Tag 2,93 EUR (5.280,00 EUR geteilt durch 1.800 Tage).

Das ergibt eine Eigenbeteiligung von 2,93 EUR mal 30 Tage ist gleich 87,90 EUR (volle Kalendermonate im Abrechnungszeitraum sind mit 30 Tagen anzusetzen).

2. Eigenanteil für „berufliche Nutzung des Kfz“

Monatliche Betriebskostenpauschale auf Grundlage der Kostenberechnung des ADAC für Kfz der unteren Mittelklasse (vergleiche Abschnitt 9.1.1.5). Dabei geht der ADAC von einer jährlichen Laufleistung von 15.000 km ist gleich 1.250 km monatlich aus ist gleich 275,00 EUR.

Betriebskosten für den Kilometer (275,00 EUR geteilt durch 1.250 km) ist gleich 0,22 EUR.

berufsbezogene 680 km im Abrechnungszeitraum (34 km Wegstrecke mal 20 Arbeitstage) ergeben den Betriebskostenanteil von 680 km mal 0,22 EUR ist gleich 149,60 EUR.

Gesamter Eigenanteil (die Summe von 1 und 2) ist gleich 237,50 EUR

Abzug des gesamten Eigenanteils von den Beförderungskosten (20 Arbeitstage à 25,00 EUR) ist gleich 500,00 EUR

ergibt die Zuschusshöhe gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 zweiter Halbs. KfzHV ist gleich 262,50 EUR

Erläuterungen zu den Ziffern in den nachfolgenden Beispielen

1;2:Auflistung der Familienmitglieder; Alter der Kinder
3:Nettoeinkommen jedes Einzelnen(EUR)
4:Punktzahl
5:Unterhaltsbedarfsbetrag(EUR)
ist gleich

Summe aller Nettoeinkünfte

(Summe Sp. 3)                      

malEinzelpunktwert des

Punktsumme aller zu berücksichtigenden Familienangehörigen

(Summe Sp. 4)

Familienangehörigen (Sp. 4)
6:Überschuss(EUR)
ist gleichNettoeinkünfte des Familienangehörigen (Sp. 3)
minusUnterhaltsbedarfsbetrag (Sp. 5)
7:Bedarfslücke(EUR)
ist gleichNettoeinkünfte des Familienangehörigen (Sp. 3)
minusUnterhaltsbedarfsbetrag (Sp. 5)
8:Zuschuss des Versicherten(EUR)
ist gleich

Verteilungsmasse

(Überschuss des Versicherten Sp. 6)

malUnterhaltsbedarfslücke des
Gesamtbetrag der Unterhaltsbedarfslücken aller Familienangehörigen
(Summe Sp. 7)
einzelnen Familienangehörigen (Sp. 7)
9:1/4 des Unterhaltsbedarfs (Sp. 5) : 4(EUR)
10:Unterhaltsfeststellung

Beispiel 8: Berechnungsbeispiel für Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft

(Beispiel zu Abschnitt 6.4.2.2)
1; 2345678910
Versicherter1.450,0010650,00800,00----
Ehegatte450,0010650,00-200,00200,00162,50ja
Kind (16 J.)440,0010650,00-210,00210,00162,50ja
Kind (13 J.)-6390,00-390,00390,0097,50ja
2.340,00geteilt durch 36800,00
ist gleich 65,0000

Beispiel 9: Berechnungsbeispiel für Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft

(Beispiel zu Abschnitt 6.4.2.2)
1; 2345678910
Versicherter1.000,0010502,78497,22----
Ehegatte550,0010502,7847,22---nein
Kind (16 J.)260,0010502,78-242,78221,72125,70ja
Kind (13 J.)-6301,67-301,67275,5075,42ja
1.810,00geteilt durch 36544,45
ist gleich 50,2778

Beispiel 10: Berechnungsbeispiel für Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft

(Beispiel zu Abschnitt 6.4.2.2)
1; 2345678910
Versicherter1.470,0010686,11783,89----
Ehegatte340,0010686,11-346,11346,11171,53ja
Kind (16 J.)660,0010686,11-26,1126,11171,53nein
Kind (13 J.)-6411,67-411,67411,67102,92ja
2.470,00geteilt durch 36783,89
ist gleich 68,6111

Beispiel 11: Berechnungsbeispiel für Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft

(Beispiel zu Abschnitt 6.4.2.2)
1; 2345678910
Versicherter1.100,0010994,44105,56----
Ehegatte2.100,0010994,441105,56---nein
Kind (16 J.)380,0010994,44-614,4453,55248,61nein
Kind (13 J.)-6596,67-596,6752,01149,17nein
3.580,00geteilt durch 361.211,11
ist gleich 99,4444

Erläuterungen zu den Ziffern in den nachfolgenden Beispielen

1; 2:Auflistung der Familienmitglieder; Alter der Kinder
3:Nettoeinkommen(EUR)
4:Punktzahl
5:Unterhaltsbedarfsbetrag *)(EUR)
6:Überschuss *)(EUR)
7:Bedarfslücke *)(EUR)
8:Unterhaltsleistung *)(EUR)
9:¼ des Unterhaltsbedarfsbetrages *)(EUR)
10:Vom Versicherten unterhaltenja/nein

*) Erläuterungen zur Berechnung siehe Beispiele 9 bis 12.

Grundbeispiel

Beispiel 12: Berechnungsbeispiele für zum Teil außerhalb des Haushalts lebende Familienangehörige

(Beispiel zu den Abschnitten 6.4.2.1 und 6.4.2.2)
1; 2345678910
Versicherter1.000,0010502,78497,22----
Ehegatte550,0010502,7847,22---nein
Kind (16 J.)260,0010502,78-242,78221,72125,70ja
Kind (13 J.)- 6301,67-301,67275,5075,42ja
1.810,00geteilt durch 36544,45
ist gleich 50,2778

Fallbeispiele

Wie Grundbeispiel, jedoch hat Versicherter ein zusätzliches Kind (Kind 3) zu unterhalten, das nicht im Haushalt des Versicherten lebt (zum Beispiel aus früherer Ehe).

Fallbeispiel Einkommen (EUR)  Unterhaltszahlung (EUR) 
I100,00250,00
II600,0085,00

Beispiel 13: Fallbeispiel I

(Beispiel zu den Abschnitten 6.4.2.1 und 6.4.2.2)
1; 2345678910
Versicherter1.000,0010430,95569,05----
Ehegatte550,0010430,95119,05---nein
Kind 1 (16 J.)260,0010430,95-170,95141,38107,74ja
Kind 2 (13 J.)-6258,57-258,57213,8464,64ja
Kind 3 (15 J.)- 1)6258,57-258,57250,00 2)64,64ja
1.810,00geteilt durch 42688,09
ist gleich 43,0952

Beispiel 14: Fallbeispiel II

(Beispiel zu den Abschnitten 6.4.2.1 und 6.4.2.2)
1; 2345678910
Versicherter1.000,0010393,48606,52----
Ehegatte550,0010393,48156,52---nein
Kind 1 (16 J.)260,0010393,48-133,48106,1098,37ja
Kind 2 (13 J.)-6236,09-236,09187,6659,02ja
Kind 3 (20 J.)- 1)10393,48393,4885,00 2)98,37nein
1.810,00geteilt durch 46763,05
ist gleich 39,3478
1)Einkommen des Kindes 3 nicht anrechenbar, da nicht im Haushalt des Versicherten lebend
2)tatsächliche Unterhaltsleistung des Versicherten maßgeblich
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021 (BGBl. I S. 1387)

Inkrafttreten: 10.06.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/27400

In § 5 Abs. 1 der KfzHV wird die Angabe „9.500 Euro“ durch die Angabe „22.000 Euro“ ersetzt.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Die Vorschrift (bisher § 33 SGB IX) wurde durch das Bundesteilhabegesetz redaktionell überarbeitet.

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)
Inkrafttreten: 01.01.2004

In § 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28.09.1987 wird "das Wort Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467)
Inkrafttreten: 01.05.2002

Mit Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) zum 01.05.2002 - Art. 48a - gilt für alle Antragsteller zur Bestimmung von Einkommensgrenzen einheitlich die Bezugsgröße (West) nach § 18 Abs. 1 SGB VI.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch Artikel 63 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 erfolgte mit Wirkung ab 01.01.2002 die Währungsumstellung innerhalb der KfzHV; gleichzeitig wurde die Festschreibung der Einkommensgrenzen für die Antragsteller aus den neuen Bundesländern aufgegeben. Es galt fortan im Hinblick auf die Bestimmung von Einkommensgrenzen auch für sie die Anwendung der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (also nach Absatz 2 - Ost).

Zweite Verordnung zur Änderung der Orthopädieverordnung vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1352)
Inkrafttreten: 01.07.2001

Es wurden die berücksichtigungsfähigen Kosten für die Sonderausstattung des Herstellers gegen Mehrpreis gemäß § 27 OrthV und die Instandsetzung bei Zusatzausstattung gemäß § 29 OrthV erhöht.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5786 vom 04.04.2001

Es fand eine Angleichung des Wortlauts der KfzHV an Sprachgebrauch des SGB IX statt. Die Berlin-Klausel im § 14 KfzHV ist gegenstandslos geworden.

Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) 1. Änderungsverordnung vom 30.09.1991 (BGBl. I S. 1950)

Inkrafttreten: 01.10.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 488/91 vom 14.08.1991

Anhebung des Bemessungsbetrages bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges sowie die Angleichung und zugleich Festschreibung der förderungsauslösenden Einkommensgrenzen für Antragsteller in den neuen Bundesländern.

Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) vom 28.09.1987 (BGBl. I S. 2251)

Inkrafttreten: 01.10.1987

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 266/87 vom 19.06.1987

Leistungen der Kraftfahrzeughilfe sind „Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes“ nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX in Verbindung mit § 49 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX. Allgemein gültige Grundsätze sowie nähere Voraussetzungen zur Leistungserbringung als auch die Bestimmung der Leistungsgegenstände und deren Umfang sind in der „Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation“ der Bundesregierung (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV -) vom 28.09.1987 geregelt, die diese aufgrund des § 9 Abs. 2 RehaAnglG beschlossen hat.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

KfzHV