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§ 307b SGB VI: Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.08.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 5 des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970)

Inkrafttreten01.01.1998
Gültig bis30.04.1999
Version002.00

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist eine neue Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches vorzunehmen.

(2) Die neue Rentenberechnung erfolgt für Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1990. Dabei tritt anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Wert 14,93 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Wert 17,18 Deutsche Mark und für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark. Satz 1 gilt auch bei Änderung des Bescheides über die Neuberechnung. Dabei ist § 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides nach Absatz 1 begonnen hat. Bestand vor dem 1. Januar 1992 für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten, sind die Zahlbeträge der Renten auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts neu festzusetzen, wenn der Monatsbetrag der Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt. Überzahlte Beträge aus weiteren Rentenleistungen dürfen von einer auf denselben Zeitraum entfallenden Nachzahlung einbehalten werden.

(3) Eine Nachzahlung erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung, wird dieser solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente solange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Die überführte Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung endet mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid über die neu berechnete Rente bekannt gegeben wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass in einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksichtigt worden sind.

(5) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist berechtigt, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 die Entgeltpunkte (Ost) für den Monatsbetrag der Rente der aus einem Zusatzversorgungssystem überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung in einem maschinellen Verfahren zu ermitteln. Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr sind auf den Wert zu begrenzen, der sich ergibt, wenn der höchstens berücksichtigungsfähige Verdienst für ein Kalenderjahr nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt wird. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn

1.das mit den Werten der Anlage 17 vervielfältigte 240fache beitragspflichtige Durchschnittseinkommen für die Rente der Sozialpflichtversicherung
durch
2.das Gesamteinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt,

geteilt wird. Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als 0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach Satz 2 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind 10 Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind. § 307a Abs. 3 bis 5 und 8 Satz 3 bis 7 ist anzuwenden.

(6) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist berechtigt, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 die Entgeltpunkte (Ost) für den Monatsbetrag der Rente der aus einem Sonderversorgungssystem nach der Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes überführten Leistung in einem maschinellen Verfahren zu ermitteln. Dafür werden die Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, indem die um 20 vom Hundert geminderte überführte Leistung, höchstens die verfügbare Standardrente im Beitrittsgebiet, durch den Wert 19,76 geteilt wird. § 307a Abs. 8 Satz 3 bis 7 ist anzuwenden.

(7) Wird eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches festgestellt, werden nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets festgestellte Renten nicht mehr gezahlt; eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Bescheide ist nicht erforderlich.

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