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§ 59 SGB VI: Zurechnungszeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.01.2020

Änderung

Die GRA ist aufgrund der aktuellen Änderungen in der GRA zu § 253a SGB VI ergänzt worden.

Dokumentdaten
Stand07.01.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018 in Kraft getreten am 01.01.2019
Rechtsgrundlage

§ 59 SGB VI

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 4

Inhalt der Regelung

Absatz 1 der Vorschrift definiert als Zurechnungszeit die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder bei einer Rente wegen Todes den vom Versicherten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten hinzuzurechnen ist, wenn der Versicherte das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sie beginnt nach Absatz 2

  • bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit,
  • bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
  • bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod des Versicherten,
  • bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente

und endet mit der Vollendung des 67. Lebensjahres des Versicherten.

Absatz 3 der Vorschrift regelt, dass eine Zurechnungszeit in einer Hinterbliebenenrente nicht zu berücksichtigen ist, wenn die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen hat.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Bei einem Rentenbeginn oder Tod des Versicherten in der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2030 regelt § 253a SGB VI in der Fassung ab 01.01.2019 eine schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr. Daneben ist auch beim Tod des Versicherten nach dem 31.12.2030 die Übergangsregelung des § 253a Abs. 5 SGB VI anzuwenden. Danach ist die Zurechnungszeit bei einer Hinterbliebenenrente nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in einer vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine solche Rente hatte.

In seiner Fassung vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 regelte § 253a SGB VI die schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit von der Vollendung des 62. Lebensjahres auf das vollendete 65. Lebensjahr während eines ursprünglich vorgesehenen Übergangszeitraums vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2023.

Bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2003 wurde § 59 SGB VI hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Zurechnungszeit durch § 253a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2014 in Verbindung mit der Anlage 23 zum SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007 ergänzt. Auch in diesem Zeitraum wurde die Zurechnungszeit schrittweise verlängert.

Parallel dazu wurde der Zugangsfaktor für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2003 nach Maßgabe des § 264c SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007 schrittweise vermindert.

Nach § 60 Abs. 1 SGB VI wird die Zurechnungszeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

Die Zurechnungszeit wird als beitragsfreie Zeit (vergleiche § 54 Abs. 4 SGB VI) nach der Gesamtleistungsbewertung gemäß § 71 ff. SGB VI mit dem vollen Gesamtleistungswert entweder aus der Grundbewertung (§ 72 SGB VI) oder aus der Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI) abgegolten. Einschränkend bestimmt § 71 Abs. 4 SGB VI unter anderem, dass die Zurechnungszeit bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt bleibt, soweit sie mit Zeiten zusammentrifft, die bei einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis ruhegehaltfähig sind (siehe Abschnitt 6).

Beginn der Zurechnungszeit

Die den rentenrechtlichen Zeiten des Versicherten hinzuzurechnende Zurechnungszeit beginnt

  • bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
  • bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
  • bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod des Versicherten und
  • bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.

Der so gesetzlich festgelegte Beginn der Zurechnungszeit verschiebt sich bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes auch dann nicht, wenn der Monat des Eintritts der Erwerbsminderung oder des Todes mit einer Beitragszeit oder einer Anrechnungszeit belegt ist. Beim Zusammentreffen mit einer Beitragszeit wird dieser Kalendermonat zu einer beitragsgeminderten Zeit im Sinne des § 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Beim Zusammentreffen mit einer Anrechnungszeit handelt es sich um einen beitragsfreien Kalendermonat im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, der mit dem vollen Gesamtleistungswert entweder aus der Grundbewertung (§ 72 SGB VI) oder aus der Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI) abgegolten wird.

Liegt der in § 59 Abs. 2 S. 1 SGB VI festgelegte Zeitpunkt für den Beginn der Zurechnungszeit in dem Kalendermonat, in dem der Versicherte das 67. Lebensjahr vollendet hat, kommt eine Zurechnungszeit von einem Monat nur dann in Betracht, wenn dieser Zeitpunkt vor der Vollendung des 67. Lebensjahres liegt.

Ende der Zurechnungszeit

Die Zurechnungszeit endet bei einem Rentenbeginn oder Tod des Versicherten ab dem 01.01.2031 mit der Vollendung des 67. Lebensjahres des Versicherten. Ein am ersten Tag eines Monats geborener Versicherter vollendet das 67. Lebensjahr bereits am letzten Tag des Vormonats (BSG vom 31.07.1969, AZ: 4 RJ 451/68 in SozR, Nr. 13 zu § 1290 RVO).

Siehe Beispiel 1

Ein Kalendermonat, der nur teilweise mit einer Zurechnungszeit belegt ist, wird gemäß § 122 Abs. 1 SGB VI als voller Monat berücksichtigt.

Bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2017 war das Ende der Zurechnungszeit von der Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten abhängig. Bei einem Rentenbeginn oder Tod des Versicherten im Jahr 2018 war gemäß § 253a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2018 auf das Lebensalter von 62 Jahren und 3 Monaten abzustellen. Beginnt die Rente oder stirbt der Versicherte in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030, wird die Zurechnungszeit gemäß der Übergangsregelung des § 253a SGB VI in der Fassung ab 01.01.2019 zunächst bis zum Lebensalter von 65 Jahren und 8 Monaten und dann schrittweise bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres des Versicherten verlängert. Für den Fall, dass eine Hinterbliebenenrente nach dem 31.12.2018 beginnt, der Versicherte jedoch vor dem 01.01.2018 verstorben ist, gelten die entsprechenden Ausführungen in der GRA zu § 253a SGB VI, Abschnitt 2.

Bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2004 bis 30.06.2014 endete die Zurechnungszeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten.

§ 59 SGB VI in der Fassung bis zum 30.06.2014 war bei einem Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 und einem bis zum 30.09.2014 gestellten Rentenantrag maßgebend (vergleiche GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 2).

Lag der Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2003, war das Ende der Zurechnungszeit in der Übergangsregelung des § 253a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2014 in Verbindung mit der Anlage 23 zum SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007 festgelegt. In diesem Zeitraum wurde die Zurechnungszeit schrittweise um bis zu 40 Kalendermonate verlängert.

Soweit nach § 59 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000 die über das 55. Lebensjahr hinausgehende Zurechnungszeit nur zu einem Drittel anzurechnen war, galten folgende Besonderheiten:

Lag der Beginn der Zurechnungszeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres, war der Monat der Vollendung des 55. Lebensjahres voll zu berücksichtigen. Die Zeit, die nur zu einem Drittel angerechnet werden durfte, begann mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat der Vollendung des 55. Lebensjahres folgte.

Siehe Beispiel 2

Lag der Beginn der Zurechnungszeit nach der Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten, aber noch im Kalendermonat der Vollendung des 55. Lebensjahres, war dieser Monat bereits in die „Drittel-Berechnung“ einzubeziehen. Dabei waren angebrochene Monate als volle Monate zu berücksichtigen.

Siehe Beispiele 3 und 4

§ 59 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000 war bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 und einem bis zum 02.04.2001 gestellten Rentenantrag maßgebend (vergleiche GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 2).

Bei der Neufeststellung einer Rente ist § 59 SGB VI seit dem 01.01.2001 grundsätzlich in der Fassung zugrunde zu legen, die bei der erstmaligen Feststellung der Rente anzuwenden war (vergleiche GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 4).

Ausschluss einer Zurechnungszeit (Absatz 3)

Eine Zurechnungszeit ist bei einer Hinterbliebenenrente nach Absatz 3 der Vorschrift nicht zu berücksichtigen, wenn der Versicherte eine Altersrente bezogen hat.

Mit dieser Festlegung wird vermieden, dass in Fällen, in denen eine Hinterbliebenenrente einer (vorgezogenen) Altersrente folgt, Wertungswidersprüche zwischen Altersrente und Hinterbliebenenrente entstehen. Wurde bereits eine Altersrente bezogen, würde eine sich anschließende Hinterbliebenenrente im Ergebnis ihren Charakter als aus der Versichertenrente abgeleitete Rente verlieren, wenn eine Zurechnungszeit bei der Hinterbliebenenrente angerechnet würde.

Folgt eine Altersrente hingegen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, so kommt die Zurechnungszeit über die Besitzschutzvorschrift des § 88 Abs. 1 SGB VI faktisch zum Tragen. Eine der Altersrente folgende Hinterbliebenenrente wird, wenn sie spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Altersrente beginnt, unter Berücksichtigung des Besitzschutzes nach § 88 Abs. 2 SGB VI geleistet. Das heißt, im Ergebnis kommt auch bei Hinterbliebenenrenten die bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit schon berücksichtigte Zurechnungszeit, die in die Bewertung der Altersrente nachfolgend eingeflossen ist, den Hinterbliebenen zugute.

Eine Zurechnungszeit ist in der nachfolgenden Hinterbliebenenrente auch dann ausgeschlossen, wenn die Altersrente bereits vor dem Monat des Todes weggefallen war. Denn für den Regelfall wird mit Bezug einer Altersrente von einer abgeschlossenen Erwerbsbiografie ausgegangen. Diese Annahme trifft zwar zum Beispiel für die Fälle nicht zu, in denen neben der Altersrente eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird und zusätzliche Beitragszeiten erworben werden. Dies rechtfertigt jedoch nicht, dass bei einer weggefallenen Altersrente wegen zu hohen Hinzuverdienstes anders verfahren wird als bei einer bis zum Tod bezogenen Altersrente, die aufgrund von Hinzuverdienst als Teilrente zu leisten war.

Absatz 3 der Vorschrift ist auch dann zu berücksichtigen, wenn Versicherte, die bereits eine Altersrente bezogen haben, vor dem 01.01.2031 versterben. Beim Tod von Versicherten vor dem 01.01.2031 richtet sich die Länge der Zurechnungszeit zwar grundsätzlich nach § 253a SGB VI. § 59 Abs. 3 SGB VI gilt allerdings als Grundregel stets für die Ermittlung der Zurechnungszeit, weil die Übergangsregelung des § 253a SGB VI bei vorherigem Bezug einer Altersrente keine von der Grundregel abweichende Regelung enthält.

Mehrere Renten vor Vollendung des 67. Lebensjahres

Tritt vor Vollendung des 67. Lebensjahres des Versicherten zu einer Rente mit Zurechnungszeit eine weitere Rente mit Zurechnungszeit hinzu oder folgt auf eine Rente mit Zurechnungszeit eine weitere solche Rente, wird der Umfang der Zurechnungszeit bei der weiteren Rente so bestimmt, als ob zuvor noch keine Rente mit Zurechnungszeit bezogen worden wäre. Die in der bisherigen Rente berücksichtigte Zurechnungszeit wird unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI zu einer Anrechnungszeit.

Zurechnungszeit und ruhegehaltfähige Dienstzeit

Unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 4 SGB VI bleibt die Zurechnungszeit des § 59 SGB VI bei der Gesamtleistungsbewertung nach § 71 fortfolgende SGB VI unberücksichtigt, soweit sie mit Zeiten zusammentrifft, die bei einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis ruhegehaltfähig sind. Im Einzelnen wird hierzu auf die GRA zu § 71 SGB VI, Abschnitt 6 verwiesen.

Zurechnungszeit gleichzeitig in Versichertenrente und Hinterbliebenenrente

Treffen eine Versichertenrente und eine Hinterbliebenenrente jeweils mit Zurechnungszeit zusammen und ist mindestens eine dieser Renten nach dem seit dem 01.01.1992 geltenden SGB VI berechnet worden, behalten beide Renten ihre Zurechnungszeit. Ein „Ruhen“ des auf die ungünstigere Zurechnungszeit entfallenden Rentenbetrages sehen die Vorschriften des SGB VI anders als das bis zum 31.12.1991 geltende Recht nicht mehr vor.

Fällt eine Rente mit Zurechnungszeit weg, die nach den bis zum 31.12.1991 geltenden § 57 Abs. 1 AVG, § 1280 Abs. 1 RVO oder § 77 Abs. 1 RKG zum Ruhen der Zurechnungszeit in der anderen Rente geführt hat, entfällt lediglich das Ruhen der Zurechnungszeit. Die „volle“ Rente ist ohne Neufeststellung der Summe der Entgeltpunkte zahlbar zu machen, denn es liegt kein Neufeststellungsgrund im Sinne des § 300 Abs. 3 SGB VI vor.

Beispiel 1: Bestimmung der Zurechnungszeit bei einem am Ersten eines Monats geborenen Versicherten

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Versicherter geboren am 01.08.1970

Vollendung des 67. Lebensjahres am 31.07.2037

Eintritt der Erwerbsminderung am 15.02.2031

Lösung:

Die Zurechnungszeit umfasst die Zeit vom 15.02.2031 bis 31.07.2037, also 78 Monate.

Beispiel 2: Bestimmung der Zurechnungszeit bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001, Beginn der Zurechnungszeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Versicherter geboren am 22.08.1950

Vollendung des 55. Lebensjahres am 21.08.2005

Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am 15.01.1994

Lösung:

Die Zurechnungszeit umfasst die Zeit vom 15.01.1994 bis 31.08.2005 (140 Monate) in vollem Umfang und die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.08.2010 (60 Monate) zu einem Drittel.

Insgesamt ergeben sich 160 Monate für die Zurechnungszeit, also die Zeit vom 15.01.1994 bis 30.04.2007.

Beispiel 3: Bestimmung der Zurechnungszeit bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001, Beginn der Zurechnungszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres in demselben Kalendermonat

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Versicherter geboren am 22.08.1940

Vollendung des 55. Lebensjahres am 21.08.1995

Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am 25.08.1995

Lösung:

Die Zurechnungszeit umfasst die Zeit vom 25.08.1995 bis 31.08.2000 (61 Monate) zu einem Drittel.

Gerundet gemäß § 121 Abs. 3 SGB VI ergeben sich 21 Monate für die Zurechnungszeit, also die Zeit vom 25.08.1995 bis 30.04.1997.

Beispiel 4: Bestimmung der Zurechnungszeit bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001, Beginn der Zurechnungszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Versicherter geboren am 22.08.1940

Vollendung des 55. Lebensjahres am 21.08.1995

Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am 10.01.1996

Lösung:

Die Zurechnungszeit umfasst die Zeit vom 10.01.1996 bis 31.08.2000 (56 Monate) zu einem Drittel.

Gerundet gemäß § 121 Abs. 3 SGB VI ergeben sich 19 Monate für die Zurechnungszeit, also die Zeit vom 10.01.1996 bis 31.07.1997.

Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016)

Inkrafttreten: 01.01.2019

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 425/18 und BT-Drucksache 19/4668

§ 59 SGB VI ist durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) mit Wirkung ab 01.01.2019 (Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes) geändert worden. Das Ende der Zurechnungszeit wurde für Zugänge in Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert. Der angefügte Absatz 3 regelt, dass in einer Hinterbliebenenrente, die einer Altersrente folgt, eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen ist. Zudem erfolgten Anpassungen durch die Verwendung geschlechtsneutraler Personenbezeichnungen zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern.

EM-Leistungsverbesserungsgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2509)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11926

Durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungs­verbesserungsgesetz) wurde mit Wirkung ab 01.01.2018 (Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes) in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift jeweils die Angabe „62“ durch die Angabe „65“ ersetzt. Die Zurechnungszeit sollte insoweit für Zugänge in Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr verlängert werden. Entsprechendes galt für Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten. Übergangsregelung war § 253a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2018.

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.06.2014 (BGBl. I S. 787)

Inkrafttreten: 01.07.2014

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 18/909 und 18/1489

Durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) wurde mit Wirkung ab 01.07.2014 (Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes) in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift jeweils die Angabe „60“ durch die Angabe „62“ ersetzt. Dadurch verlängerte sich der Zeitraum einer anzurechnenden Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 24.12.2000 beziehungsweise 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Die durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vorgesehene Neufassung der Vorschrift erfolgte nicht. Die entsprechende Regelung in Artikel 1 Nummer 29 RRG 1999 ist durch Artikel 22 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) mit Wirkung ab 24.12.2000 (Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes) aufgehoben worden und somit nicht in Kraft getreten.

Dafür wurde die Vorschrift durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) mit Wirkung ab 01.01.2001 (Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes) neu gefasst.

Diese Neufassung stand im Zusammenhang mit der zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Vorteile eines längeren Rentenbezugs bei diesen Renten und bei Renten wegen Todes werden durch einen verminderten Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI ausgeglichen. Um die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Renten für erwerbsgeminderte Versicherte und deren Hinterbliebene zu mildern, wurde die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr als Zurechnungszeit nicht mehr nur zu einem Drittel, sondern in vollem Umfang angerechnet.

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) sollte das zum 01.01.2000 vorgesehene Inkrafttreten des § 59 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) auf den 01.01.2001 verschoben werden. Diese Fassung der Vorschrift wäre allerdings nur dann zum 01.01.2001 in Kraft getreten, wenn durch Gesetz - wie mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) geschehen - nicht etwas anderes geregelt worden wäre.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 13/8011 und 13/8671

Durch Artikel 1 Nummer 29 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) sollte die Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2000 (Art. 33 Abs. 13 RRG 1999) neu gefasst werden.

Die Neufassung stand im Zusammenhang mit der vorgesehenen Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der Vereinheitlichung der Altersrenten. Die Vorteile aufgrund des Beginns einer Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes vor dem vollendeten 63. Lebensjahr sollten durch einen verminderten Zugangsfaktor ausgeglichen werden. Zur Vermeidung zu starker Auswirkungen auf die Renten für frühzeitig erwerbsgeminderte Personen und deren Hinterbliebene sollte die Zeit vom vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr nicht mehr nur zu einem Drittel, sondern zu zwei Dritteln als Zurechnungszeit angerechnet werden.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 11/4124 und 11/5530

§ 59 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG 1992) ist am 01.01.1992 (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) in Kraft getreten.

Als Zurechnungszeit war danach die Zeit definiert, die bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder bei einer Rente wegen Todes den vom Versicherten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten hinzuzurechnen ist, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sie begann mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, mit dem Tod des Versicherten oder mit dem Rentenbeginn bei einer Erziehungsrente oder einer Erwerbsunfähigkeitsrente, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch bestand. Die Zurechnungszeit endete mit dem Zeitpunkt, der sich ergab, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr des Versicherten in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel angerechnet wurde.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 59 SGB VI