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§ 9 Ki-RehaRl: Mitaufnahme einer Begleitperson und der Familienangehörigen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 15a Absatz 5 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Kinderrehabilitation (Kinderreha-Richtlinie)

Inkrafttreten01.07.2018
Version001.00

(1) Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme einer Begleitperson, wenn diese für die Durchführung oder den Erfolg der Leistungen zur Kinderrehabilitation notwendig ist. Ein Wechsel der Begleitperson ist grundsätzlich möglich.

Der Begleitperson kommt neben der Betreuung des Kindes eine die Therapie unterstützende Rolle zu. Die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt die Rehabilitationseinrichtung durch Schulungen und Beratungen.

(2) Von der Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson für die gesamte Dauer der Rehabilitation ist grundsätzlich auszugehen

  • bei Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr,
  • bei Kindern, die sich selbst nicht artikulieren können (Vermittlerrolle der Begleitperson),
  • bei Kindern mit Behinderung, die eine unterstützende Hilfe der Begleitperson zur Erreichung des Rehabilitationserfolges benötigen,
  • bei Kindern mit schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Mukoviszidose, onkologischen und kardiologischen Erkrankungen.

Die gemeinsame Unterbringung in der Rehabilitationseinrichtung soll gewährleistet sein.

(3) Eine zeitweise Begleitung des Kindes (regelhaft eine Woche) ist ebenfalls möglich. Zur Förderung der Autonomieentwicklung des Kindes ist in diesen Fällen eine externe Unterbringung der Begleitperson erforderlich.

(4) Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme von Familienangehörigen, wenn deren Einbeziehung in den Rehabilitationsprozess notwendig ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn

  • die schwere chronische Erkrankung des Kindes die Alltagsaktivitäten der Familie erheblich beeinträchtigt oder
  • das Kind aufgrund der Erkrankung ohne die Einbeziehung der Familienangehörigen nicht erfolgreich rehabilitiert werden kann.

Hierbei ist allein auf den angestrebten Rehabilitationserfolg des Kindes abzustellen. Ein bestehender Rehabilitationsbedarf weiterer Familienangehöriger begründet keinen Anspruch auf Mitaufnahme.

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