§ 8 Ki-RehaRl: Umfang und Dauer der Leistungen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 15a Absatz 5 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Kinderrehabilitation (Kinderreha-Richtlinie) |
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Inkrafttreten | 01.07.2018 |
Version | 001.00 |
(1) Kinderrehabilitationen umfassen insbesondere die ärztliche und nichtärztliche Therapie, Pflege und Versorgung mit Medikamenten sowie gegebenenfalls Unterkunft und Verpflegung. Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter erhalten außerdem begleitenden Unterricht, sofern ein regulärer Schulbesuch nicht möglich ist.
(2) Stationäre Kinderrehabilitationen werden in der Regel für mindestens vier Wochen erbracht. Die Dauer der Leistungen ist abhängig von der Indikation. Die Rentenversicherung definiert hierfür indikationsspezifische Korridore zur Behandlungsdauer, an denen sich die Rehabilitationskonzepte orientieren.
(3) Ambulante Kinderrehabilitationen sollen sich in Bezug auf den therapeutischen Inhalt und Umfang an den stationären Leistungen orientieren. Die Gesamtdauer und das Setting der ambulanten Rehabilitation können hierbei in Abhängigkeit von Indikation und jeweiligem Rehabilitationskonzept flexibel gestaltet werden.
(4) Die Rehabilitation kann verlängert werden, wenn sich in deren Verlauf herausstellt, dass das Rehabilitationsziel voraussichtlich nur dadurch zu erreichen ist.