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§ 12 SGB VI: Ausschluss von Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.04.2023

Dokumentdaten
Stand18.04.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben vom 08.12.2016 in Kraft getreten am 14.12.2016
Rechtsgrundlage

§ 12 SGB VI

Version006.00

Inhalt der Regelung

In dieser Vorschrift werden die Ausschlussgründe im Verhältnis zu anderen Leistungsträgern und bei bestimmten Sachverhalten beschrieben.

Leistungserbringung im Verhältnis zu den Trägern der Unfallversicherung und zu den Trägern des sozialen Entschädigungsrechts (Absatz 1 Nummer 1)

Leistungen zur Teilhabe sind für Versicherte ausgeschlossen, die wegen eines Arbeitsunfalls (§ 8 SGB VII), einer Berufskrankheit (§ 9 SGB VII) oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts (§§ 1 ff. BVG) gleichartige Leistungen eines anderen Reha-Trägers erhalten können. Voraussetzung ist, dass der Versicherte von dem anderen Reha-Träger gleichartige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beziehungsweise zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten kann (vergleiche Abschnitte 2.1 bis 2.3). Die Vorschrift stellt nicht darauf ab, ob die gleichartige Leistung des anderen Trägers wirklich erbracht wird; es reicht aus, dass sie erbracht werden kann.

Leistungserbringung im Verhältnis zu den Trägern der Unfallversicherung

Der Träger der Unfallversicherung ist gegenüber dem Rentenversicherungsträger verpflichtet, Leistungen zur Teilhabe vorrangig zu erbringen, wenn die Behinderung auf einem Versicherungsfall der Unfallversicherung beruht. Das gilt auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die aufgrund eines anerkannten Berufsleidens erforderlich werden. Im Falle des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit werden von den Unfallversicherungsträgern gleichartige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42 bis 47 SGB IX in Verbindung mit §§ 26, 27, 33 SGB VII) und Berufshilfe/Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 bis 55 SGB IX, § 57 SGB IX in Verbindung mit § 35 SGB VII) erbracht.

Dementsprechend kann eine Leistungserbringung durch den Rentenversicherungsträger nur erfolgen, soweit überwiegend unfallunabhängige Leiden zur Rehabilitation geführt haben.

Leistungserbringung im Verhältnis zu den Trägern des sozialen Entschädigungsrechts bei Gesundheitsschäden

Der Träger des sozialen Entschädigungsrechts ist gegenüber dem Rentenversicherungsträger verpflichtet, vorrangig die Leistungen zur Teilhabe zu erbringen, wenn es sich bei dem Leiden um eine anerkannte Schädigungsfolge nach § 1 BVG handelt. Das Gleiche gilt für Personen, die Anspruch auf Reha-Leistungen nach Gesetzen haben, die das BVG für entsprechend anwendbar erklärt (zum Beispiel Häftlingshilfegesetz; Opferentschädigungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz).

Im Falle einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG werden von den Trägern des sozialen Entschädigungsrechts gleichartige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 42 bis 47 SGB IX und §§ 49 bis 55 SGB IX, § 57 SGB IX in Verbindung mit §§ 10 ff., 26 BVG) erbracht.

Bei ungeklärten Sachverhalten bezüglich der Anerkennung oder noch nicht anerkannten Schädigungsfolgen nach dem BVG (auch im Rahmen des Rentenverfahrens) gilt Abschnitt 2.1 entsprechend. Hierzu gibt es jedoch keine Verfahrensabsprachen.

Träger des sozialen Entschädigungsrechts sind:

  • Landesversorgungsämter und Versorgungsämter beziehungsweise die nach Landesrecht dafür zuständigen Stellen (in NRW zum Beispiel die Landschaftsverbände),
  • Integrationsämter,
  • örtliche Fürsorgestellen (nach Landesrecht).

Leistungsausschluss bei einer Schädigung im Sinne des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes

Einsatzgeschädigte Personen haben gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe, wenn diese zur Sicherstellung der Weiterverwendung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich sind. Die Träger der Rentenversicherung sollen nicht mit Ausgaben für die Rehabilitation von Personen belastet werden, die Folge einer Einsatzverletzung sind.

Leistungsausschluss wegen Altersrente (Absatz 1 Nummer 2)

Leistungen zur Teilhabe in der Rentenversicherung sollen Versicherte erhalten, die noch nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und bei denen eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erreicht werden kann (§§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 SGB VI). Bei Versicherten, die Altersrente in Höhe von zwei Dritteln (66,6667 % - AGDR 4/2016, TOP 10.1) der Vollrente beziehen oder beantragt haben, ist das Ziel der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht mehr erreichbar, weshalb Teilhabeleistungen durch den Rentenversicherungsträger nicht mehr erbracht werden.

Für den Leistungsausschluss reicht es nicht aus, dass eine Altersrente möglich wäre, weil ihre Voraussetzungen gegeben sind; erforderlich ist vielmehr, dass eine derartige Rente in entsprechender Höhe bereits bezogen wird oder ein begründeter Antrag auf Altersrente von wenigstens zwei Dritteln (66,6667 %) der Vollrente gestellt ist.

Begründet ist der Rentenantrag, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wobei das für die beantragte Altersrentenart erforderliche Lebensalter zeitnah vollendet werden muss, und das Rentenverfahren lediglich noch nicht durch Bescheid abgeschlossen ist.

Zu den Renten wegen Alters zählen

Kein Ausschluss liegt hingegen vor, wenn Versicherte lediglich beabsichtigen, einen Altersrentenantrag zu stellen (AGDR 4/2012, TOP 6).

Wird ein Altersrentenantrag erst nach Beendigung der Leistung zur Teilhabe gestellt, kann kein rückwirkender Leistungsausschluss nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI eintreten (AGDR 2/2015, TOP 13).

Ebenso handelt es sich beim Bezug einer Altersrente nach dem Gesetz für die Alterssicherung der Landwirte um keinen Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, da unabhängig von der Beendigung der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine andere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit innerhalb der Deutschen Rentenversicherung weiterhin ausgeübt werden kann.

Infolge der Vorschrift des § 14 SGB IX ergeben sich bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Nachsorge im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Arbeitsablauf Unterschiede bei Versicherten, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse beziehungsweise bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen krankenversichert sind.

Versicherte, die im Zeitpunkt der Bewilligung eine Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente erreicht haben

Nach §§ 36, 37, 236, 236a, 237, 237a und 238 SGB VI besteht die Möglichkeit des vorgezogenen Bezuges einer Altersrente.

Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ist unter anderem der Begriff der Regelaltersgrenze eingeführt worden und die Vorschriften für eine vorzeitige Inanspruchnahme sind neu geregelt worden.

Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in Höhe von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente liegt ein Leistungsausschluss vor. Eine Rentenminderung, die durch einen verminderten Zugangsfaktors infolge einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente eintritt, ist jedoch keine Teilrente im Sinne des § 42 SGB VI.

Ausschluss nach Bewilligung

Wird nach Erteilung des Bewilligungsbescheides ein begründeter Antrag auf Altersrente gestellt, besteht bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und daran anschließender Leistungen zur Nachsorge ein Erstattungsanspruch gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG vom 11.09.2018, AZ: B 1 KR 6/18 R). Der Ausschlussgrund tritt mit dem Tag der Antragstellung der (später bewilligten) Altersrente ein, unabhängig davon, ob der Altersrentenantrag vor oder während der Maßnahme gestellt wurde und unabhängig vom Rentenbeginn (AGTH 2/2020, TOP 14). Ab diesem Tag besteht auch der Erstattungsanspruch.

Bei privat Krankenversicherten wird der Bescheid durch den Eintritt eines Ausschlussgrundes unwirksam. Bewilligungsbescheide für Versicherte altersrentennaher Jahrgänge enthalten zu diesem Zweck eine auflösende Bedingung. Bei Eintritt der auflösenden Bedingung ist dem Versicherten mitzuteilen, dass der Bescheid unwirksam geworden ist, sofern noch keine Aufnahme erfolgt ist. Soweit eine Aufnahme bereits erfolgt ist beziehungsweise Leistungen bereits erbracht wurden, sind die Kosten hierfür ab dem Tag des Eintritts der auflösenden Bedingung (Antragstellung auf Altersrente von wenigstens 2/3 (66,6667 %) der Vollrente vom Versicherten zu erstatten (§ 50 Abs. 2 SGB X).

Rücknahme eines Altersrentenantrages

Bei Rücknahme eines Altersrentenantrages durch den Versicherten entfällt der Rechtsgrund für den Leistungsausschluss (RBRHB 2/99, TOP 7).

Rückwirkende Umdeutung in einen Altersrentenantrag nach § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI

Erfolgt nach Abschluss der (erfolglosen) Leistung eine rückwirkende Umdeutung in einen Altersrentenantrag nach § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, tritt nachträglich kein Leistungsausschluss ein (RBRHB 2/2005, TOP 6).

Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe für Versicherte mit Anwartschaft auf Beamtenversorgung oder beamtenähnliche Versorgung (Absatz 1 Nummer 3)

Die Vorschrift bestimmt, dass Personen, die Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften haben, von Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen sind.

Der Ausschluss knüpft an die in § 5 Abs. 1 SGB VI festgelegte Versicherungsfreiheit von Personen an, die eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist. Der Leistungsausschluss für diesen Personenkreises basiert nach dem Willen des Gesetzgebers auf dem Vorliegen von Ansprüchen auf Beihilfe: Danach ist es nicht gerechtfertigt, mit den Rehabilitationsaufwendungen für einen beihilfeberechtigten Personenkreis die Versichertengemeinschaft der Rentenversicherung zu belasten.

Es ist dabei unerheblich, ob der Beihilfeanspruch den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung im vollen finanziellen Umfang entspricht und ob die Leistungen vom Dienstherrn unter den für die Rentenversicherung geltenden Anspruchsvoraussetzungen zu erbringen sind. Bedeutsam ist nur, dass die Beihilfevorschriften grundsätzlich Leistungen zur Teilhabe vorsehen.

Die Ausschlussregelung ist dagegen nicht in Fällen anzuwenden, in denen kein Anspruch auf Beihilfe besteht, zum Beispiel weil dieser durch disziplinarrechtliches Urteil individuell aberkannt worden ist.

Personenkreis

Der Ausschluss von Leistungen gilt für alle Versicherten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder vergleichbaren Dienstverhältnis stehen.

Beschäftigte mit Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung

Zu den Personen mit Anwartschaft auf eine beamten- beziehungsweise soldatenrechtliche Versorgung gehören

  • Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden, der Träger der Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Bundesbank, der Europäischen Union,
  • Richter des Bundes und der Länder,
  • Berufssoldaten sowie
  • Minister und Senatoren der Bundesregierung und der Landesregierungen.

Da es einer ausdrücklichen Gewährleistungsentscheidung des zuständigen Bundesministers oder der obersten Verwaltungsbehörde hier nicht bedarf, muss im Einzelfall festgestellt werden, ob tatsächlich Anwartschaft auf Versorgung besteht.

Abgeordnete

Hierzu zählen Mitglieder des Bundestages, der Landtage, der Bremischen Bürgerschaft, der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Abgeordnetenhauses von Berlin und des Europäischen Parlaments, sofern sie beihilfeberechtigt sind.

Mitglieder des Deutschen Bundestages erhalten in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Bundesbeamte einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten im Krankheitsfall oder - sofern das jeweilige MdB dies wünscht - einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen. Entsprechende Regelungen gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag, sofern der frühere Abgeordnete Versorgungsempfänger nach dem Abgeordnetengesetz ist. Sowohl für Versorgungsanwärter als auch für Versorgungsempfänger ist die Entscheidung darüber, ob sie anstelle der beihilferechtlichen Leistungen den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen in Anspruch nehmen wollen, verbindlich.

Die landesrechtlichen Vorschriften enthalten entsprechende Regelungen.

Bei Leistungsanträgen von Abgeordneten ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob der Antragsteller beihilfeberechtigt ist.

Beamte auf Widerruf und auf Probe

Obwohl Beamte auf Widerruf ebenfalls in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, haben sie keinen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und werden daher nicht von der Ausschlussregelung erfasst. Zu den Beamten auf Widerruf gehören zum Beispiel Assistenten-Anwärter, Inspektoren-Anwärter und Referendare.

Beamte auf Probe sind ebenfalls nicht zu den Personen zu rechnen, die von den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen sind. Sie sind Laufbahnbeamte, die zur späteren Verwendung eine Probezeit zurückzulegen haben. Hierzu gehören zum Beispiel Assistenten und Inspektoren, zur Anstellung sowie Assessoren. Sie stehen zwar in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, bei ihnen ist jedoch nicht abzusehen, ob sie in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden und damit Anspruch auf volle Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erwerben.

Bei der Entscheidung sind jedoch die jeweils geltenden Beihilfevorschriften zu berücksichtigen (RBRHB 1/2004, TOP 3). Damit kommt der Leistungsausschluss auch für diesen Personenkreis zum Tragen, wenn nach den Beihilfevorschriften ein Anspruch auf solche Leistungen besteht.

Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit

Bezieher einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit sowie Bezieher einer Hinterbliebenenversorgung sind weder Beschäftigte mit Anwartschaft auf beamtenähnliche Versorgung noch Bezieher wegen Erreichens einer Altersgrenze. Sie werden vom Leistungsausschluss nicht erfasst.

Ehrenbeamte

Ehrenbeamte, die ihre Aufgaben lediglich ehrenamtlich wahrnehmen (zum Beispiel Wahlkonsul), erhalten keine Besoldung und erwerben keinen Versorgungsanspruch. Sie können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Rehabilitationsleistungen erhalten.

Beschäftigte mit Anwartschaft auf beamtenähnliche Versorgung

Ausgenommen von den Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung sind ferner Personen, die versicherungsfrei sind, weil sie in einem Arbeitsverhältnis mit einem dem Beamtenrecht angenäherten Versorgungsstatus stehen (zum Beispiel Dienstordnungsangestellte).

Während für Personen im Sinne von Abschnitt 4.1.1 (Beamte und Richter auf Lebenszeit sowie Berufssoldaten) eine Versorgungszusage bereits mit deren Status verbunden ist, muss bei Versicherten, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Anwartschaft (Anspruch) auf Versorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften stets konkret zugesichert sein.

Da diese Voraussetzungen auch ausschlaggebend für die Versicherungsfreiheit sind, kann das Vorliegen einer Versorgungsanwartschaft unterstellt werden, sofern Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI besteht. Eine solche Versicherungsfreiheit kommt für Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden und Spitzenverbänden sowie ihrer Arbeitsgemeinschaften in Betracht. Sie kann auch für Lehrer und Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten bestehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).

Beschäftigte mit Anwartschaft auf eine Versorgung nach dem Beamtenrecht entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen

Geistliche und Kirchenbeamte der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften sind von Rehabilitationsleistungen ausgenommen, wenn sie einen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen haben. Das ist regelmäßig der Fall, wenn Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI vorliegt.

Ausnahmen:

Pfarrer, Diakone sowie Kirchenbeamte der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Bayern, der Evangelischen Kirche Hessen-Nassau, der Evangelischen Landeskirche Baden und der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirchen (SELK) sind nicht versicherungsfrei nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, weil für sie keine Gewährleistungsentscheidung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 SGB VI besteht. Dennoch haben sie - mit Ausnahme der Diakone der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau - einen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegen ihren Arbeitgeber und werden daher von der Ausschlussregelung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI erfasst. Die Diakone der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sind dagegen Tarifangestellte, für die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen zur Teilhabe aus der Rentenversicherung erbracht werden können.

Kirchenbedienstete in den neuen Bundesländern

Bedienstete der

  • Evangelischen Kirchen,
  • Evangelisch-Lutherischen Freikirche und der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Kirche,
  • Evangelisch-Methodistischen Kirche sowie
  • Diakonissen der Evangelischen Mutterhäuser und Diakoniewerke und Mitarbeiter der Siebten-Tags-Adventisten

sind rentenversicherungspflichtig Beschäftigte.

In diesen Fällen ist vorsorglich zu klären, ob Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen, insbesondere jedoch Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall et cetera, besteht (vergleiche Abschnitt 4).

Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften

Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften (Ordensschwestern), Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften sind zwar versicherungsfrei nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die dort übliche Versorgung gewährleistet ist. Diese gemeinschaftsübliche Versorgung entspricht jedoch nicht beamtenrechtlichen Grundsätzen, sodass diese Personen nicht vom Leistungsausschluss erfasst werden. Sie können daher bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen Leistungen zur Teilhabe erhalten.

Beachte:

Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes sind als Arbeitnehmerinnen versicherungspflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.

Versicherungspflichtige Nebenbeschäftigungen oder Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Leistungsausschluss erstreckt sich auf alle unter Abschnitt 4.1 genannten Personen, und zwar unabhängig davon, ob ein Angehöriger dieser Personenkreise neben seiner versicherungsfreien Tätigkeit aufgrund einer früheren oder gleichzeitig ausgeübten versicherten Beschäftigung Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat beziehungsweise laufend entrichtet (BSG vom 11.08.1983, AZ: 1 RA 5/83).

Der Ausschluss besteht auch, wenn bereits Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen oder beantragt wird. Der Grundsatz „Reha vor Rente“ greift hier nicht (Abschnitt 6.2).

Der Ausschluss gilt jedoch nicht während einer Beurlaubung aus der Beamten- oder vergleichbaren Tätigkeit, wenn die Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge ausgesprochen wurde und ein Anspruch auf Beihilfe nicht besteht.

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Angestellte und selbständig Tätige, die als Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Ärzteversorgung, Apothekerversorgung) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) sind von Leistungen zur Teilhabe nicht ausgeschlossen. Voraussetzung für die Erbringung entsprechender Leistungen ist, dass die versicherungsrechtlichen beziehungsweise persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe erfüllt sind.

Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe für Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze (Absatz 1 Nummer 4)

Die Vorschrift bestimmt, dass für Versicherte, die als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, Leistungen zur Teilhabe nicht erbracht werden.

Von der Ausschlussregelung des § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI werden Versicherte erfasst, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei wegen des Bezuges einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder aus einer berufsständlichen Versorgungseinrichtung sind.

Bezieher einer Versorgung

Von dem Leistungsausschluss sind nur Bezieher einer Altersversorgung betroffen. Versicherte, die aus anderen Gründen - zum Beispiel wegen Dienstunfähigkeit - vor Erreichen der Altersgrenze Versorgungsbezüge erhalten, können grundsätzlich Leistungen zur Teilhabe aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Dies gilt auch bei Bezug einer Hinterbliebenenversorgung.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder ein gestellter Antrag auf eine derartige Versorgung allein stellt allerdings noch keinen Ausschlusstatbestand dar. Der Leistungsausschluss wird nur durch den laufenden Bezug einer Versorgung wegen Alters begründet.

Zu den Beziehern einer Versorgung gehören auch Empfänger eines Unterhaltsbeitrages wegen Erreichens der Altersgrenze im Sinne von § 15 BeamtVG, wenn sie beihilfeberechtigt im Sinne des § 2 Abs. 1 der Beihilfevorschriften (BhV) sind. Im Zweifelsfall ist hierzu bei der Stelle, die den Unterhaltsbeitrag zahlt, Rückfrage zu halten.

Versicherungspflichtige Nebenbeschäftigungen (Versorgung)

Ist im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI eine Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet oder wird diese im Sinne der Nummer 4 am angeführten Ort bezogen, können weder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation noch zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, auch wenn deren Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.

Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe für Versicherte, die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird (Absatz 1 Nummer 4a)

Ziel einer jeden Rehabilitation ist die möglichst dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Personen, die dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und Leistungen beziehen, die bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt werden, sind von Leistungen zur Teilhabe ausgeschlossen.

Personen, die vom Ausschluss betroffen sind

Unter anderem sind folgende Leistungsbezieher von Teilhabeleistungen durch die Rentenversicherung ausgeschlossen:

  • Bezieher einer Knappschaftsausgleichsleistung,
  • Bezieher von Versorgungsleistungen oder Vorruhestandsgeld nach den für Leistungen aus den Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes geltenden Regelungen,
  • Bezieher betrieblicher Versorgungsleistungen, die damit auf die Altersrente hingeführt werden, zum Beispiel Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG); dies gilt dem Grunde nach auch bei einer geringfügigen Beschäftigung beziehungsweise nebenberuflichen Tätigkeit neben dem Bezug solcher Leistungen,
  • Zum Ausschluss kann auch eine Abfindung führen, die für den Zeitraum bis zum Beginn einer frühestmöglichen Altersrente einmalig oder wiederkehrend gezahlt wird.
    Entscheidend ist hierbei einzig der Zweck der Abfindung. Handelt es sich um eine Abfindung, die der finanziellen Überbrückung der Zeit zwischen dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und dem Bezug der Altersrente dient, liegt ein Ausschlussgrund vor. Wird die Abfindung hingegen als Geldleistung erbracht, die bei vorzeitigem Ende des Beschäftigungsverhältnisses die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile ausgleichen soll, sind auch bei älteren Arbeitnehmern die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht zwingend gegeben, da der Versicherte zumindest theoretisch dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung steht.

Die Aufzählung ist nicht abschließend, weil es hierzu keine umfassende normierte Auflistung gibt. Prinzipiell wird der Ausschlussgrund durch Leistungen mit Entgeltersatzcharakter begründet, hierbei muss es sich jedoch nicht zwingend um eine Sozialleistung handeln.

Personen, die nicht vom Ausschluss betroffen sind

Nicht von den Leistungen zur Teilhabe durch die Rentenversicherung ausgeschlossen sind unter anderem

  • Bezieher von Erwerbsminderungsrenten
    Der Grundsatz Rehabilitation vor Rente (§ 9 SGB VI) gilt unverändert. Zudem kann der Bezug von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Bestandteil der versicherungsrechtlichen Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) und schon deshalb kein Ausschlussgrund sein.
  • Bezieher von Krankengeld
    Krankengeld wird nicht regelmäßig bis zum Beginn der Rente wegen Alters gezahlt.
  • Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 428 SGB III und Arbeitslosengeld II nach § 65 Abs. 4 SGB II.
  • Bezieher von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (aktive und passive Phase der Altersteilzeit).

Maßgebender Zeitpunkt

Bei der Prüfung, ob eine der genannten Leistungen bezogen wird, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe abzustellen.

Maßgebend ist, ob entsprechende Leistungen bezogen werden, nicht lediglich deren möglicherweise fiktiv gegebener Anspruch. Die Bewilligung der Leistung durch die zuständige Stelle steht dem Bezug gleich.

Dies gilt auch, wenn der Bezug/die Bewilligung einer solchen Leistung erst nach Antragstellung auf Teilhabeleistungen, aber vor deren Ende beginnt/erteilt wird. Der Leistungsausschluss liegt dann ab diesem Zeitpunkt vor.

Ausschluss von Teilhabeleistungen wegen freiheitsentziehender Maßnahmen (Absatz 1 Nummer 5)

Die Rehabilitation inhaftierter Personen ist durch das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) geregelt. Danach haben Gefangene gemäß § 58 S. 2 Nr. 4 StVollzG gegenüber dem jeweiligen Bundesland Anspruch auf medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation über die zuständige Justizvollzugsanstalt beziehungsweise Jugendstrafanstalt.

Versicherte, die sich in Untersuchungshaft (§ 112 StPO) oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe (§§ 38 ff. StGB) oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung (§§ 63 bis 67h StGB ) befinden oder nach § 126a StPO einstweilig untergebracht sind, sind deshalb nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 SGB VI von Leistungen zur Teilhabe grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Leistungsausschluss gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 12 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 SGB VI.

Wird eine inhaftierte Person aus dem Strafvollzug oder der Untersuchungshaft vorübergehend beziehungsweise vorzeitig entlassen, weil die Haft unterbrochen (§ 455 StPO) oder ausgesetzt wird (§ 57 StGB, § 88 JGG, § 116 StPO), liegt ab dem Zeitpunkt der Entlassung ein Ausschlussgrund für Leistungen zur Teilhabe nicht mehr vor. In diesen Fällen können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der §§ 9 bis 11 SGB VI - möglicherweise Teilhabeleistungen durch die gesetzliche Rentenversicherung in Betracht kommen.

Auf andere Arten von freiheitsentziehenden Maßnahmen, zum Beispiel nach den landesrechtlichen Unterbringungsgesetzen, findet § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI keine entsprechende Anwendung.

Besondere Regelungen bei Anträgen auf Entwöhnungsbehandlungen

Nach den gesetzlichen Regelungen des § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI ist es der Rentenversicherung grundsätzlich nicht möglich, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die aus der Haft heraus beantragt werden, zu bewilligen. Bei Anträgen auf Entwöhnungsbehandlungen gibt es besondere Ausnahmen vom Grundsatz des Leistungsausschlusses. Die Deutsche Rentenversicherung und die Justizverwaltungen der Länder haben hierzu eine bundesweite Kooperationsvereinbarung geschlossen, die den einheitlichen Umgang mit aus der Haft heraus gestellten Anträgen auf Entwöhnungsbehandlung beinhaltet.

Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG (Therapie statt Strafe)

Für Betäubungsmittelabhängige kann die Vollstreckung der Strafe gemäß § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unter folgenden Voraussetzungen zurückgestellt werden:

  1. Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als 2 Jahren oder ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe beziehungsweise der Gesamtfreiheitsstrafe, der 2 Jahre nicht übersteigt,
  2. es steht fest, dass die Straftat aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde,
  3. die/der Verurteilte befindet sich wegen der Abhängigkeitserkrankung in einer der Rehabilitation dienenden Behandlung oder sagt zu, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beenden oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken,
  4. der Beginn der Leistung ist gewährleistet.

Eine Aussage der Justizbehörde zu den Punkten 1 bis 3 dieser Aufzählung muss dem Rentenversicherungsträger bei Antragstellung vorliegen. Liegt diese Aussage vor, können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 10, 11 SGB VI) erfüllt sind.

Auch wenn die Zurückstellung der Strafvollstreckung zum Zeitpunkt der Reha-Antragstellung faktisch noch nicht umgesetzt ist, muss für die Entscheidung über den Strafzurückstellungsantrag eine Kostenzusage des zuständigen Leistungsträgers vorliegen (siehe Punkt 4 der Aufzählung). Diese vorgezogene Handlung ist rechtlich bedingende Voraussetzung für die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG.

Verfahren zur Sicherstellung der Nahtlosigkeit

Um eine Nahtlosigkeit zwischen Haftentlassung und Entwöhnungsbehandlung sicherzustellen, kann für Versicherte, deren reguläres oder gerichtlich entschiedenes Haftende unmittelbar bevorsteht, eine Entwöhnungsbehandlung durch die gesetzliche Rentenversicherung in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass der Antrag nicht länger als 8 Wochen vor dem nachweislich feststehenden Haftentlassungstermin gestellt wird.

Reguläres Haftende innerhalb von 8 Wochen

In Fällen, in denen das reguläre Haftende durch die Justizbehörde bestätigt wird und dieses nicht länger als 8 Wochen in der Zukunft liegt, berufen sich die Träger der Deutschen Rentenversicherung im Interesse der Nahtlosigkeit nicht auf den Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI.

Aussetzung der Haft nach § 57 StGB beziehungsweise § 88 JGG

Hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung des Vollzuges der Reststrafe auf Bewährung nach § 57 StGB beziehungsweise § 88 JGG rechtskräftig festgestellt und wird der Antrag auf Entwöhnungsbehandlung nicht mehr als 8 Wochen vor feststehender und bestätigter Haftentlassung (zum Beispiel durch Gerichtsbeschluss) gestellt, trifft der Rentenversicherungsträger im Interesse der Nahtlosigkeit eine Entscheidung über den Antrag ohne sich auf den Leistungsausschluss zu berufen.

Beachte:

Ein Ausschlussgrund liegt dann vor, wenn die zuständige Strafvollstreckungskammer eine Aussetzung der Haft lediglich in Aussicht stellt. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Zusicherung nach § 34 SGB X. Nähere Einzelheiten können der Kooperationsvereinbarung entnommen werden.

Erneute Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Absatz 2)

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, für die ein Rehabilitationsträger die Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder einen Zuschuss geleistet hat (Satz 1). Sind vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich, gilt die Vierjahresfrist nicht (Satz 2).

Für den Beginn der Vierjahresfrist ist der Tag nach der Entlassung aus der vorangegangenen Leistung das maßgebende Ereignis.

Für Leistungen der Rentenversicherung sind zuständige Leistungsträger im Sinne von § 16 Abs. 1 SGB I die

  • Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung,
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Wird bei einem dieser Träger der Antrag direkt gestellt, ist für die Überprüfung der Vierjahresfrist das Eingangsdatum maßgeblich. Als Tag der Antragstellung gilt nach § 16 Abs. 2 SGB I auch das Eingangsdatum bei einem unzuständigen Leistungsträger (zum Beispiel der Agentur für Arbeit), einer Gemeinde oder einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.

Nachfolgend werden unter den Abschnitten 8.1 bis 8.7 die häufigsten für eine Anrechnung in Betracht kommenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder ähnliche Leistungen aufgeführt, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften gefördert werden. Die Aufstellung kann nicht vollständig sein.

In Abschnitt 8.8 wird auf den Aspekt des Satzes 2 der Vorschrift (Leistungserbringung vor Ablauf der Vierjahresfrist) eingegangen.

Leistungen der Träger der Rentenversicherung

Folgende durchgeführte Leistungen der Rentenversicherung können bei einem erneuten Leistungsbegehren innerhalb der Vierjahresfrist grundsätzlich zu einem Leistungsausschluss führen:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 SGB VI,
  • Sonstige Leistungen zur onkologischen Rehabilitation nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI,
    Beachte:
    Sonstige Leistungen zur onkologischen Rehabilitation nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI werden zwar nicht untereinander angerechnet, ein Leistungsausschluss kann jedoch in Betracht kommen, wenn mit dem erneuten Antrag eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 SGB VI begehrt wird.

Leistungen zur Kinder- und Jugendlichenrehabilitation nach § 15a SGB VI führen nicht zum Leistungsausschluss nach § 12 Abs. 2 SGB VI. Es ist stets eine individuelle Antrags- beziehungsweise Bedarfsprüfung vorzunehmen. Siehe hierzu GRA zu § 15a SGB VI, Abschnitt 2.3. Der Leistungsausschluss greift auch nicht, wenn aus der Versicherung eines Elternteils eine Kinderrehabilitation erbracht wurde und dieser Elternteil innerhalb der nächsten vier Jahre für sich selbst eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation beantragt, weil es sich hier um Rehabilitationsleistungen für verschiedene Personen handelt. Dies gilt auch, wenn für einen Elternteil zunächst eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation aus eigener Versicherung erbracht wurde und aus dieser Versicherung nunmehr eine Kinderrehabilitation beantragt wird.

Auch bei Präventionsleistungen nach § 14 SGB VI kommt es nicht zum Leistungsausschluss nach § 12 Abs. 2 SGB VI - weder untereinander noch im Zusammenhang mit Rehabilitationsleistungen. Dies hat indes nicht zur Folge, dass eine wiederholte Prävention regelhaft beansprucht werden kann. Es ist stets eine individuelle Antrags- beziehungsweise Bedarfsprüfung vorzunehmen. Siehe hierzu GRA zu § 14 SGB VI, Abschnitt 2.3.

Nachsorgeleistungen nach § 17 SGB VI (zum Beispiel IRENA) sowie Rehabilitationssport und Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX sind keine isoliert zu erbringenden Leistungen und bleiben bei der Berechnung der Vierjahresfrist unberücksichtigt.

Leistungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 40 Abs. 1 SGB V),
  • stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung (§ 40 Abs. 2 SGB V),
  • medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41 Abs. 1 SGB V); diese Leistung kann auch in Form einer Mutter-Kind- beziehungsweise Vater-Kind-Maßnahme erbracht werden.

Nicht zu berücksichtigen sind stationäre Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V sowie ambulante Krankenbehandlungen im Sinne des § 28 SGB V (zum Beispiel Bestrahlungen, Massagen, Bäder) und Vorsorgeleistungen nach §§ 23 Abs. 2, .

In Zweifelsfällen ist bei der Krankenkasse die Rechtsgrundlage für die erbrachte Leistung zu erfragen.

Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen

Voll- oder teilstationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung (§ 33 SGB VII).

Leistungen der Kriegsopferversorgung

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 12 Abs. 1 S. 2 BVG.
  • Stationäre Behandlung in einer Reha-Einrichtung nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und Abs. 5 BVG oder in Kureinrichtungen (Badekur) nach § 11 Abs. 2 BVG.

Leistungen der Träger der Sozialhilfe

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechen den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 54 SGB XII).

Leistungen des Dienstherrn oder Trägers der Versorgungslast

  • Ambulante Heilkuren, die im Rahmen der für den öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften bezuschusst worden sind,
  • Sanatoriumsbehandlungen, die im Rahmen der für den öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften bezuschusst worden sind.

Leistungen eines ausländischen Trägers

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die ein nichtdeutscher öffentlich-rechtlicher Kostenträger erbracht hat (Bayer. Reha-Dezernenten am 03./04.12.1981, TOP 2).

Vorzeitiger Leistungsbedarf aus gesundheitlichen Gründen

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können vor Ablauf von vier Jahren in Betracht kommen, wenn eine vorzeitige Gewährung aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist. Wird ein Antrag vorzeitig gestellt, muss daher die Frage der medizinischen „Dringlichkeit“ geprüft werden.

Gesundheitliche Gründe, die die vorzeitige Gewährung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation unter den Aspekten der persönlichen Voraussetzungen (§ 10 SGB VI) dringend erforderlich machen, liegen vornehmlich in der Verschlechterung der zuletzt rehabilitierten Krankheitsbilder oder in der Tatsache, dass sich andere als bei der letzten Leistung behandelte Erkrankungen ergeben haben. Eine vorzeitige Leistungsnotwendigkeit kann beispielsweise ihre Ursache auch darin haben, den Stand der Erwerbsminderung von drei bis sechs Stunden zu halten und nicht in die volle Erwerbsminderungsrente (unter drei Stunden) abrutschen zu lassen.

Ohne ausdrückliche ärztliche Feststellung sind dringende gesundheitliche Gründe für medizinische Leistungen vor Ablauf von vier Jahren anzunehmen,

  • bei Anschlussrehabilitation,
  • bei Entwöhnungsbehandlungen,
  • wenn im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation vorgeschlagen wird.

Dringende gesundheitliche Gründe für die vorzeitige Gewährung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation können in Fällen der Aufforderung zur Reha-Antragstellung nach § 51 Abs. 1 SGB V durch die Krankenkasse beziehungsweise § 145 Abs. 2 SGB III durch die Agentur für Arbeit nicht generell unterstellt werden, sondern sind im Einzelfall durch den ärztlichen Dienst zu prüfen (RBRHB 1/94, TOP 6).

Liegen keine dringenden gesundheitlichen Gründe im Sinne dieser Vorschrift, sondern allein terminliche Gründe für eine vorzeitige Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vor, so ist der Antrag abzulehnen.

 

Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016.

Inkrafttreten: 14.12.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Wegfall der bisherigen Altersrenten in Höhe von 2/3, 1/2, 1/3 durch das Flexirentengesetz ab 01.07.2017. Stattdessen Einführung eines stufenlosen Teilrentenbezuges in Abhängigkeit der Hinzuverdiensthöhe. Eine Änderung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI durch das Flexirentengesetz erfolgt nicht, sodass es beim Leistungsausschluss verbleibt, wenn Altersrente in Höhe von wenigstens 2/3 der Vollrente (ist gleich 66,6667 %) beantragt oder bezogen wird.

Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG) vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861)

Inkrafttreten: 18.12.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6896

Der Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet den Ausschluss von Leistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.05.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Der Begriff der Regelaltersgrenze wird eingeführt und gesetzlich definiert. Hierdurch ergeben sich verschiedene Möglichkeiten für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrenten.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Redaktionelle Anpassung an die Begrifflichkeiten des SGB IX ohne Änderungen der Ausschlussgründe.

Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.06.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Absatz 1 Nummer 4a neu eingefügt (Ausschluss bei Vorruhestandsleistungen) und Neufassung des Absatzes 2 (Wiederholung von medizinischen Leistungen nicht vor Ablauf von vier statt bisher drei Jahren).

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Vorschrift ersetzt bisherige Regelungen der früheren §§ 13 AVG/1236 RVO/35 RKG. Bisheriges Recht ist im Grundsatz inhaltlich übernommen worden; neu sind lediglich die Regelungen in Absatz 1 Nummer 2.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 12 SGB VI