§ 58 StVollzG: Krankenbehandlung
veröffentlicht am |
17.09.2022 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 51 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) |
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Inkrafttreten | 01.01.1989 |
Version | 002.00 |
1Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2Die Krankenbehandlung umfaßt insbesondere
1. | ärztliche Behandlung, |
2. | zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, |
3. | Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, |
4. | medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen. |