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§ 58 StVollzG: Krankenbehandlung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.09.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 51 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477)

Inkrafttreten01.01.1989
Version002.00

1Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2Die Krankenbehandlung umfaßt insbesondere

1.ärztliche Behandlung,
2.zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
3.Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
4.medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.

Zusatzinformationen