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§ 18a SGB IV Norwegen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.02.2022

Änderung

Die GRA wurde um Leistungen wegen Kurzarbeit im Abschnitt 2 und 3 ergänzt.

Dokumentdaten
Stand31.01.2022
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version003.00

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten in Norwegen. Sie erläutert, welche norwegischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen erläutert werden.

Die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare norwegische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen norwegischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3). Daher können bei Fällen, die unter § 114 SGB IV fallen, nicht die in den Abschnitten 6 und 7 beschriebenen Einkommensarten herangezogen werden (die in Abschnitt 8 genannten Einkommensarten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen).

Erwerbseinkommen

In Norwegen erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6).

In Norwegen gibt es kein Sondersystem für Beamte oder im öffentlichen Sektor Beschäftigte. Staatsbeamte und Lehrer sind zwar in der staatlichen Pensionskasse (Statens Pensjonskasse - SPK -) versichert; hierbei handelt es sich aber nicht um ein Sondersystem für Beamte, sondern um ein Zusatzversorgungssystem (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Norwegen, Abschnitt 3), das einem Betriebsrentensystem vergleichbar ist (siehe Abschnitt 6). Beamte unterliegen - wie alle übrigen Arbeitnehmer - der Versicherungspflicht im Nationalen Volksversicherungssystem (folketrygden) und legen während ihres Dienstverhältnisses sowohl Wohnzeiten für die Grundrente als auch Versicherungszeiten für die einkommensbezogene Zusatzrente zurück und müssen von ihren Bezügen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten. Insofern ist dieser Personenkreis nicht in einem eigenen Sicherungssystem außerhalb der allgemeinen Sozialversicherung gesichert, und es fehlt das Kriterium der Beitragsfreiheit zur Vergleichbarkeit des Einkommens mit Bezügen aus einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IV (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.2). Einkommen aus einer Tätigkeit als norwegischer Beamter ist daher einem deutschen Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmertätigkeit vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.1).

In Norwegen wird unter bestimmten Voraussetzungen eine AFP‑Vorruhestandsleistung (avtalefestet pensjon) gezahlt, die auf tarifvertraglichen Regelungen beruht. Nähere Informationen zur AFP-Vorruhestandsleistung können der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Norwegen, Abschnitt 13 entnommen werden. Berechtigte, die bis zum November 2010 das 62. Lebensjahr vollendet haben und deren AFP-Vorruhestandsleistung bis zum Dezember 2010 begonnen hat, erhalten die Leistung längstens bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres. Die AFP-Vorruhestandsleistung wird zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Überbrückung des ausfallenden Einkommens bis zum Erreichen des Rentenalters gezahlt und ist daher im Kerngehalt einem deutschen Vorruhestandsgeld vergleichbar (als mit Arbeitsentgelt vergleichbarem Einkommen nach § 18a Abs. 2 SGB IV, siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.4).

Zum 01.01.2011 wurden durch die Altersrentenreform auch die Regelungen für den Bezug der AFP geändert; die Einschränkung der Arbeitszeit ist nicht mehr erforderlich, die AFP muss gleichzeitig mit der Altersrente beantragt werden und wird - als lebenslange Zusatzrente - neben der Altersrente geleistet. Diese Frührenten sind einem deutschen Vorruhestandsgeld nicht vergleichbar, sondern werden als Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV berücksichtigt (vergleiche auch Abschnitt 6).

Im Rahmen der Kurzarbeit (Permittering) zahlt der Arbeitgeber das Gehalt fort. „Permittering“ bedeutet, dass der Arbeitnehmer vorübergehend von der Arbeitspflicht im Zusammenhang mit einer Betriebsreduzierung oder Betriebsschließung freigestellt ist und der Arbeitgeber vorübergehend von der Lohnzahlungspflicht teilweise befreit wird. Formal besteht das Arbeitsverhältnis noch fort. Der Arbeitnehmer hat sowohl das Recht als auch die Pflicht, die Arbeit nach Ablauf der Freistellung wieder aufzunehmen oder auch früher, wenn der Arbeitgeber Arbeitskräfte benötigt.

Die während der Kurzarbeit (Permittering) vom Arbeitgeber geleistete und bescheinigte Entgeltfortzahlung (teilweise auch lønnskompensasjon als Vorauszahlung) ist als Arbeitsentgelt nach § 18a Abs. 2 SGB IV zu berücksichtigen.

Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen

Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden norwegischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.1), berücksichtigt:

  • Krankengeld
    Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, hat der Arbeitgeber bis zu 16 Kalendertage lang den Lohn weiterzuzahlen. Anschließend setzt das Krankengeld (sykepenger) aus der Sozialversicherung ein. Die Leistung wird für 5 Tage in der Woche und für längstens 260 Arbeitstage (52 Wochen) gezahlt.
    Die Bemessungsgrundlage (sykepengegrunnlag) für die Höhe des Krankengeldes ergibt sich bei Arbeitnehmern (arbeidstakere) in der Regel aus dem rentenwirksamen Entgelt der letzten vier Wochen vor dem ersten Krankheitstag; hierbei darf das Entgelt nicht niedriger sein als der halbe Grundbetrag. Entgelt, das den 6fachen Grundbetrag übersteigt, wird nicht berücksichtigt. Das Krankengeld beträgt 100 % der Bemessungsgrundlage.
    Selbständige (selvstendig næringsdrivende) und Freiberufler (frilansere) erhalten Krankengeld nach Ablauf einer Karenzzeit von 16 Tagen für längstens 248 Tage; die Bemessungsgrundlage ergibt sich in der Regel aus dem durchschnittlichen rentenwirksamen Einkommen der letzten 3 Kalenderjahre vor Krankheitsbeginn. Dieses Einkommen muss mindestens den halben Grundbetrag erreichen und wird ebenfalls auf den 6fachen Grundbetrag begrenzt.
    Das Krankengeld beträgt für Selbständige 65 % der Bemessungsgrundlage und für Freiberufler 100 % der Bemessungsgrundlage. Selbständige können zur Absicherung der Karenztage und der fehlenden 35 % eine freiwillige Zusatzversicherung abschließen.
    Das norwegische Krankengeld (sykepenger) ist mit dem deutschen Krankengeld vergleichbar.
  • Zulage zur Arbeitsbeurteilung
    Die Zulage zur Arbeitsbeurteilung (arbeidsavklaringspenger) wird gezahlt, sobald das Krankengeld eingestellt wird. Diese Leistung ist zum 01.03.2010 eingeführt worden und hat das bis zu diesem Zeitpunkt gezahlte Rehabilitationsgeld, die Leistung während der Berufsrehabilitation sowie die zeitlich befristete Invaliditätsleistung (tidsbegrenset uførestønad) ersetzt. Die Zulage zur Arbeitsbeurteilung wird während einer (medizinischen oder beruflichen) Rehabilitationszeit an Personen im Alter zwischen 18 und 67 Jahren gezahlt, deren Erwerbsfähigkeit durch Krankheit, Unfall oder Behinderung vorübergehend um mindestens 50 % herabgesetzt ist. Weitere Informationen zur Zulage zur Arbeitsbeurteilung können der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Norwegen, Abschnitt 4.1 entnommen werden.
    Die Mindestleistung beträgt das Doppelte des Grundbetrages. Für Personen, deren Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 26. Lebensjahres vorübergehend um mindestens 50 % herabgesetzt wurde, beträgt die Mindestleistung das 2,44fache des Grundbetrages. Die Höchstleistung ergibt sich aus 66 % des 6fachen Grundbetrages.
    Die Zulage zur Arbeitsbeurteilung (arbeidsavklaringspenger) ist nach ihrem Kerngehalt mit einem deutschen Übergangsgeld vergleichbar.
  • Arbeitslosengeld
    Arbeitslosengeld (dagpenger ved arbeitsløshet) wird Arbeitnehmern und Freiberuflern, die sich beim NAV Arbeits- und Wohlfahrtsdienst (NAV Arbeids- og velferdsetaten) als arbeitsuchend gemeldet haben und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach Ablauf einer Karenzzeit von 3 Tagen gewährt. Die Leistung wird für 5 Tage in der Woche gezahlt. Es ist mit dem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar. Die Leistungsdauer ist abhängig vom rentenwirksamen Einkommen; sie beträgt längstens
    • 104 Wochen, wenn das Einkommen mindestens das Doppelte des Grundbetrages erreicht,
    • 52 Wochen, wenn das Einkommen niedriger ist.

    Die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes ergibt sich aus dem rentenwirksamen Einkommen im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitslosigkeit oder - falls günstiger - dem Durchschnitt des rentenwirksamen Einkommens aus den 3 letzten Kalenderjahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Einkommen, das den 6fachen Grundbetrag übersteigt, wird nicht berücksichtigt.
    Das Arbeitslosengeld beträgt pro Tag 0,24 % der Bemessungsgrundlage (dies entspricht etwa 62,4 % der jährlichen Bemessungsgrundlage).
    Zu Zahlungen nach dem Ende des Anspruchs auf dagpenger ved arbeitsløshet siehe Abschnitt 8.
  • Leistungen wegen Kurzarbeit (Permittering)
    Zur vom Arbeitgeber im Rahmen der Freistellung (Permittering) geleisteten Entgeltfortzahlung (teilweise als lønnskompensasjon) siehe Abschnitt 2.
    NAV zahlt im Anschluss an die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers den Lohnausgleich (lønnskompensasjon) und/oder ein erhöhtes Arbeitslosengeld (dagpenger ved arbeidsløshet). Für beide Leistungen muss das Beschäftigungsverhältnis fortbestehen. Daher entsprechen beide Leistungen vom Charakter her dem deutschen Kurzarbeitergeld und sind mit diesem vergleichbar.
  • Mutterschaftsgeld
    Versicherte Eltern, die in den 10 Monaten vor Beginn ihres bezahlten Elternurlaubs (foreldrepermisjon) mindestens 6 Monate erwerbstätig waren, haben für Kinder, die ab dem 01.07.2014 geboren sind, 49 Wochen lang Anspruch auf Elternschaftsgeld (foreldrepenger). Die Leistung kann frühestens ab der 12. Woche vor der voraussichtlichen Entbindung gewährt werden; sie muss nicht während eines zusammenhängenden Zeitraumes bezogen werden, sondern kann auf mehrere Leistungszeiträume (stønadsperioden) bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes verteilt werden. 10 Wochen des Bezugszeitraumes sind der Mutter vorbehalten (mødrekvote), darin sind 3 Wochen unmittelbar vor und 6 Wochen unmittelbar nach der Entbindung enthalten. Weitere Ausführungen sowie die Abgrenzung zum Elterngeld können Abschnitt 7 entnommen werden.
    Das Elternschaftsgeld wird in der Regel in der gleichen Höhe gezahlt wie das Krankengeld; es beträgt für Arbeitnehmer 100 % der Bemessungsgrundlage, für Selbständige 65 % und für Freiberufler 100 % der Bemessungsgrundlage (vergleiche Krankengeld).
    Das an die Mutter gezahlte Elternschaftsgeld (foreldrepenger) vor der Geburt und bis zu 6. Woche nach der Geburt ist mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar.
  • Schwangerschaftsgeld
    Schwangerschaftsgeld (svangerskapspenger) wird während der Schwangerschaft gewährt, sofern die werdende Mutter am Arbeitsplatz gesundheitlichen Risiken für das ungeborene Kind (zum Beispiel chemischen Substanzen) ausgesetzt ist und deshalb die Arbeit unterbrechen oder aufgeben muss. Die Leistung wird gewährt ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe bis zu 3 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, denn dann setzt zwangsweise das Elternschaftsgeld (foreldrepenger) für die Mutter ein. Der Betrag des Schwangerschaftsgeldes entspricht dem des Krankengeldes. Das Schwangerschaftsgeld ist mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar.
  • Mutterschaftsbeihilfe
    Nicht erwerbstätige Mütter erhalten als einmaligen Betrag eine pauschale Mutterschaftsbeihilfe (engangsstønad ved fødsel), die mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar ist.

Von den aufgeführten Leistungen (mit Ausnahme der pauschalen Mutterschaftsbeihilfe) sind nach norwegischem Recht Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Für diese Leistungen ist daher gegebenenfalls eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV vorzunehmen (vergleiche GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2).

Renten der Rentenversicherung

Aus der norwegischen Volksrentenversicherung werden Invalidenrenten (uføretrygd) und Altersrenten (alderspensjon) erbracht. Diese Leistungen sind mit einer der in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV genannten deutschen Renten vergleichbar. Das gilt sowohl für die Grundrente (grunnpensjon) als auch für die Zusatzrente (tilleggspensjon). Nähere Informationen zu den einzelnen Rentenarten können der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Norwegen, Abschnitte 3 und 4.2 entnommen werden.

Darüber hinaus bestehen Sondersysteme für Seeleute, Waldarbeiter, Fischer und Krankenpfleger. Hier werden Altersrenten früher gewährt als im Nationalen Volksversicherungssystem. Diese Leistungen werden allerdings nur solange gezahlt, bis ein Rentenanspruch aus dem Nationalen Volksrentensystem besteht beziehungsweise der Berechtigte das 67. Lebensjahr vollendet hat (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Norwegen, Abschnitt 3. Diese Leistungen sind mit einer deutschen Altersrente im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV vergleichbar.

Die zu einer norwegischen Alters- oder Invalidenrente gezahlte

sowie die zu einer norwegischen Altersrente gezahlte

sind als Bestandteil der gesetzlichen Rente nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen.

Die norwegischen Renten werden jährlich zum 1. Mai eines jeden Jahres durch Erhöhung des Grundbetrages (grunnbeløpet) entsprechend der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (vergleiche auch GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Norwegen, Abschnitt 11).

Zur

  • Kinderzulage (barnetillegg),
  • Ehegattenzulage (ektefelletillegg),

siehe Abschnitt 8.

In der norwegischen Altersrente von hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartnern (alderspensjon med gjenlevenderett) können sowohl Beiträge einer verstorbenen versicherten Person als auch Beiträge einer hinterbliebenen Person berücksichtigt werden. In gegebenenfalls mehreren Berechnungen wird die günstigste Rente ermittelt und als Gesamtleistung gewährt. Als Einkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV wird aber nur der Rentenanteil berücksichtigt, der auf der eigenen Beitragsleistung der hinterbliebenen Person beruht (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.3). Dieser Anteil kann beim norwegischen Träger erfragt werden.

In Norwegen wird eine Invalidenrente verbunden mit einer Hinterbliebenenleistung in einer Summe ausgezahlt. In einigen Fällen bescheinigt der norwegische Träger die Gesamtsumme aus der Invalidenrente und der Hinterbliebenenleistung. Gegebenenfalls muss eine gesonderte Mitteilung über den Bruttorentenbetrag der Invalidenrente ohne die Hinterbliebenenleistung beim norwegischen Träger angefordert werden.

Unfallrenten

In Norwegen gibt es keine gesonderten Unfallrenten. Aus dem norwegischen Volksversicherungssystem wird eine Berufsschadensrente (uføretrygd ved yrkesskade) gezahlt, die eine Sonderform der Invalidenrente darstellt. Wenn durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eine Erwerbsminderung von mindestens 30 % verursacht ist, wird die zu gewährende Invalidenrente immer aus 40 Jahren Wohnzeit und 40 Rentenpunktjahren berechnet, auch wenn tatsächlich weniger Wohnzeit und Rentenpunktjahre vorliegen. Eine gegebenenfalls gezahlte deutsche Unfallrente wird auf die norwegische Leistung nicht angerechnet.

Diese Leistung ist einer deutschen Verletztenrente im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV vergleichbar.

Einzelheiten zum norwegischen System der Unfallversicherung und deren Leistungen werden in der GRA zu § 93 SGB VI Norwegen, Norwegen, Abschnitt 2 beschrieben.

Von der norwegischen Unfallrente sind Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Für diese Leistung ist daher gegebenenfalls eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV vorzunehmen (vergleiche GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2).

Die norwegischen Unfallrenten werden jährlich zum 1. Mai eines jeden Jahres durch Erhöhung des Grundbetrages (grunnbeløpet) entsprechend der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.

Betriebsrenten

Für den öffentlichen Sektor bestehen ergänzend zum Volksversicherungssystem folgende Rentensysteme, die mit einer deutschen betrieblichen Altersversorgung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV vergleichbar sind (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.8):

  • Kommunal Landespensjonskasse - KLP (Rentensystem für Beschäftigte in der Kommunalverwaltung),
  • Statens Pensjonskasse - SPK (Zusatzversorgungssystem für Staatsbeamte).

Zum 01.01.2006 wurde für den privaten Sektor ein obligatorisches Betriebsrentensystem (obligatorisk tjenestepensjon - OTP) eingeführt. Dadurch sind private Arbeitgeber verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer Betriebsrentensysteme einzurichten. Für die bereits vor dem 01.01.2006 bestehenden Betriebsrentensysteme mussten die Arbeitgeber sicherstellen, dass die seit dem 01.01.2006 gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen erfüllt sind.

Derartige Betriebsrenten, die mit einer deutschen betrieblichen Altersversorgung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV vergleichbar sind, werden zum Beispiel angeboten von:

  • Storebrand Life Insurance (eine der größten Versicherungsgesellschaften in Norwegen; sie bietet für Unternehmen Betriebsrentenpläne an und für private Kunden sowohl Renten- als auch Lebensversicherungen. Damit werden nicht nur Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern auch Leistungen der privaten Altersversorgung gezahlt);
  • KLP Bedriftspensjon AS (eine 2006 gegründete Tochtergesellschaft der Kommunal Landespensjonskasse; sie bietet für Arbeitgeber des privaten Sektors und auch des öffentlichen Sektors Betriebsrentenpläne an);
  • Telenor Pensjonskasse - TPK (Betriebsrentensystem des norwegischen Telekommunikationsunternehmens Telenor).

Die AFP-Rente (avtalefestet pensjon), die auf tarifvertraglichen Regelungen beruht und die an Berechtigte ab 01.01.2011 nach den neuen Regelungen als lebenslange Zusatzrente neben einer Altersrente frühestens ab dem vollendeten 62. Lebensjahr gezahlt wird (siehe auch Abschnitt 2), ist einer Leistung der deutschen betrieblichen Altersversorgung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV vergleichbar.

Betriebsrenten können für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Elterngeld

Versicherte Eltern, die in den 10 Monaten vor Beginn ihres bezahlten Elternurlaubs (foreldrepermisjon) mindestens 6 Monate erwerbstätig waren, haben für Kinder, die ab dem 01.07.2014 geboren sind, 49 Wochen lang Anspruch auf Elternschaftsgeld (foreldrepenger). Die Leistung kann frühestens ab der 12. Woche vor der voraussichtlichen Entbindung gewährt werden; sie muss nicht während eines zusammenhängenden Zeitraumes bezogen werden, sondern kann auf mehrere Leistungszeiträume (stønadsperioden) bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes verteilt werden. 10 Wochen des Bezugszeitraumes sind der Mutter vorbehalten (mødrekvote), darin sind 3 Wochen unmittelbar vor und 6 Wochen unmittelbar nach der Entbindung enthalten. Das an die Mutter gezahlte Elternschaftsgeld (foreldrepenger) vor der Geburt und bis zur 6. Woche nach der Geburt ist mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar (vergleiche auch Abschnitt 3 - Mutterschaftsgeld) und wird nicht als Elterngeld berücksichtigt.

10 Wochen des übrigen Bezugszeitraumes stehen dem Vater zu (fedrekvote) und sind nicht auf die Mutter übertragbar. Sofern diese vor der Geburt des Kindes vom Vater in Anspruch genommen werden, sind diese mit keiner deutschen Leistung vergleichbar.

Die restlichen Wochen können unter den Eltern frei aufgeteilt werden.

Das Elternschaftsgeld wird in der Regel in der gleichen Höhe gezahlt wie das Krankengeld; es beträgt für Arbeitnehmer 100 % der Bemessungsgrundlage, für Selbständige 65 % und für Freiberufler 100 % der Bemessungsgrundlage (vergleiche Abschnitt 3 - Krankengeld).

Wahlweise kann der Bezugszeitraum auf 59 Wochen gestreckt werden. In diesem Fall wird der Leistungsbetrag auf 80 % vermindert.

Falls die Kinder in der Zeit vom 01.07.2013 bis zum 30.06.2014 geboren wurden, beträgt die Mütter- beziehungsweise Väterquote jeweils 14 Wochen.

Für Kinder, die bis zum 30.06.2013 geboren wurden, kann 47 Wochen (bei gestrecktem Bezugszeitraum 57 Wochen) Elternschaftsgeld gezahlt werden. Hierbei sind 3 Wochen vor und 6 Wochen nach der Geburt der Mutter vorbehalten; die Väterquote beträgt 12 Wochen.

Das in Norwegen gewährte Elternschaftsgeld ist, sofern es nach Ablauf der 6. Woche nach der Geburt des Kindes gezahlt wird, mit dem zum 01.01.2007 für Geburten nach dem 31.12.2006 eingeführten deutschen Elterngeld im Sinne von § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB IV vergleichbar.

Das Elternschaftsgeld kann für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Kindbezogene Leistungen, die dem Unterhalt von Kindern dienen und einen Mehrbedarf für Kinder entsprechend dem deutschen Kindergeld ausgleichen sollen, bleiben entsprechend § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens unberücksichtigt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 10.3).

Auch Leistungen, die mit den deutschen steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10.1), sowie Leistungen, Zulagen und Zuschläge zu Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht darauf gerichtet sind, Erwerbseinkommen zu ersetzen, sondern eine besondere Bedarfssituation abzudecken (Leistungen der sozialen Fürsorge) oder die Ausgleichscharakter oder Entschädigungscharakter aufweisen, können nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Leistungen nach norwegischen Rechtsvorschriften, für die es keine vergleichbaren, anrechenbaren Leistungen nach deutschem Recht gibt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10.4).

Dies sind zum Beispiel folgende norwegische Leistungen:

  • Kinderzulage - barnetillegg (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Norwegen, Abschnitt 7.3),
  • Ehegattenzulage - ektefelletillegg (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Norwegen, Abschnitt 7.4),
  • Ausbildungsbeihilfe für hinterbliebene Ehegatten beziehungsweise Alleinerziehende (utdanningsstønad),
  • Grundbeihilfe zur Bestreitung zusätzlicher Aufwendungen wegen dauernder Krankheit, Verletzung oder Missbildung (grunnstønad),
  • Kinderbetreuungsbeihilfe für Eltern von Kindern im Alter von 1 bis 2 Jahren (kontantstøtte),
  • Kindergeld (barnetrygd),
  • Pflegebeihilfe zur Bestreitung des zusätzlichen Pflegebedarfs (hjelpestønad),
  • Wirtschaftliche Sozialhilfe (økonomisk stønad): In Norwegen besteht kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe. Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (dagpenger ved arbeitsløshet) ausgelaufen, kann økonomisk stønad gezahlt werden. Diese Leistung ist bedarfsorientiert und den deutschen Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II vergleichbar. Sie wird bei der Einkommensanrechnung daher nicht berücksichtigt,
  • Wohngeld (bostøtte),
  • Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung für Alleinerziehende mit Kindern, die das 4. Schuljahr noch nicht beendet haben (stønad til barnetilsyn).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV