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Leistungen der Rentenversicherung Norwegen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde mit dem Regionalträger abgestimmt. In Abschnitt 4.2 wurde die zum 01.01.2015 in Kraft getretene Invalidenrentenreform ergänzt. In den Abschnitten 1 bis 4.1, 10 wurden Aktualisierungen vorgenommen. Abschnitt 7.6 wurde neu aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand01.01.2015
Version001.00

Allgemeines

Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung Norwegens werden im Wesentlichen auf der Grundlage des Volksversicherungsgesetzes (folketrygdloven) vom 17.06.1966 erbracht, das mit seinem Inkrafttreten am 01.01.1967 die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gesetze über die soziale Sicherheit in einem Gesamtwerk zusammenfasste.

Das Volksversicherungsgesetz wurde Mitte der 1990er Jahre umfassend überarbeitet, um die bisherigen Regelungen verständlicher und informativer zu gestalten. Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt es in seiner heutigen Fassung die Anspruchs- und Zahlungsvoraussetzungen für Leistungen aufgrund von Wohnen oder Arbeiten (Grundrente/Garantierte Rente) einerseits und aufgrund des Erwerbs von Rentenpunkten/rentenbegründendem Einkommen (Einkommensbezogene (Zusatz)-Rente) andererseits. Darüber hinaus regelt es die Gewährung von Zulagen, mit Ausnahme der Sonderzulage. Der Anspruch dieser Leistung bestimmt sich nach dem Gesetz Nr. 61 über Sonderzulagen zu den Leistungen aus dem Sozialversicherungssystem vom 19.06.1969.

Zum 01.01.2011 ist in Norwegen eine Rentenreform in Kraft getreten, die im Wesentlichen folgende Neuerungen beinhaltet:

  • die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersvollrente mit 62 Jahren (bisher 67 Jahre),
  • die Inanspruchnahme einer Altersteilrente mit 62 Jahren (zu 20, 40, 50, 60 oder 80 %),
  • die Kombination einer Arbeitstätigkeit neben einer Altersrente ohne Anrechnung des Arbeitseinkommens auf die Rente,
  • Aufschieben der Altersrente bis zum vollendeten 75. Lebensjahr,
  • Berücksichtigung aller Beschäftigungsjahre bis zum vollendeten 75. Lebensjahr bei der Berechnung der einkommensbezogenen Rente (vergleiche auch Abschnitte 3 und 10).

Hinweis:

Über die Ansprüche norwegischer (Renten-)Leistungen entscheidet ausschließlich der zuständige norwegische Träger. Verbindliche Auskünfte zum ausländischen Recht dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden.

Leistungsarten und ihre Bestandteile

Die norwegische Rentenversicherung deckt die Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes ab. Es werden

  • Altersrenten (vergleiche Abschnitt 3),
  • Invalidenrenten (vergleiche Abschnitt 4) und
  • Hinterbliebenenrenten (vergleiche Abschnitt 5)

gewährt.

Darüber hinaus sieht das Volksversicherungsgesetz bei Erfüllung der Voraussetzungen die Zahlung einer Rente für frühere Familienpflege vor (vergleiche Abschnitt 6).

Eine norwegische Gesamtrente setzt sich in der Regel aus mehreren Komponenten zusammen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um

  • die Grundrente (grunnpensjon) (bei Altersrenten nach neuem Recht Garantierte Rente (garantipensjon)),
  • die Zusatzrente (tilleggspensjon) (bei Altersrenten nach neuem Recht Einkommensbezogene Rente (inntektspensjon)) und
  • Zulagen.

Lediglich Halbwaisenrenten und die Vollwaisenrenten an das zweite beziehungsweise jedes weitere Kind werden ausschließlich in der Form einer Grundrente erbracht (vergleiche Abschnitt 5.4).

Die Grundrente ist eine der Grundsicherung dienende Leistung, auf die alle Personen - unabhängig von der Erzielung eines bestimmten Einkommens - Anspruch haben können. Zusätzlich zur Grundrente kann eine einkommensbezogene Leistung - die Zusatzrente - gezahlt werden. Die Höhe der Zusatzrente ist im Gegensatz zur Grundrente vom Einkommen, das der Versicherte in seinem Erwerbsleben erzielt hat, abhängig. Darüber hinaus entsprechen in der Regel die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen Grund- und Zusatzrente in Anspruch genommen werden können, einander. Sofern Abweichungen auftreten, sind diese in den einzelnen Abschnitten hervorgehoben.

Die Grund- und/oder Zusatzrente wird durch Zulagen (vergleiche Abschnitt 7), auf die in Abhängigkeit von der Rentenart und gegebenenfalls der Bedürftigkeit des Berechtigten Anspruch besteht, ergänzt.

Zusätzlich zur norwegischen Gesamtrente können auch Beihilfen gewährt werden (vergleiche Abschnitt 8).

Altersrente (alderspensjon)

Hinweis:

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf das Recht, das uneingeschränkt für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1953 gilt. Die Geburtsjahrgänge 1954 bis 1962 erhalten ihre Altersrente anteilig nach den alten und den neuen Vorschriften, wobei der jeweilige Anteil vom Geburtsjahrgang abhängt. Die Geburtsjahrgänge ab 1963 erhalten ihre Altersrente vollständig nach den neuen Vorschriften.

Altersgrenze:

Vollendung des 67. Lebensjahres

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich, wenn der Versicherte nach 1942 geboren wurde und ein bestimmtes Mindestrentenniveau erreicht hat.

Teilrente:

Die vorzeitige Altersrente ab 62 Jahren kann als Vollrente oder als Teilrente zu 20, 40, 50, 60 oder 80 % in Anspruch genommen werden.

Kumulierung und Hinzuverdienst:

  • Neben dem Altersrentenbezug kann eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit rentenunschädlich ausgeübt werden. Das daraus erzielte Arbeitseinkommen wird nicht als Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet. Die Ausübung einer Arbeitstätigkeit neben einem Altersrentenbezug ist frei kombinierbar.
  • Kürzung der Grundrente auf 85 % des Grundbetrages, wenn
    Ehepartner beziehungsweise registrierter Partner oder Lebenspartner, mit dem der Versicherte
    • früher verheiratet war oder
    • gemeinsame Kinder hat oder
    • innerhalb der letzten 18 Monate mindestens 12 Monate zusammengelebt hat,
    Einkünfte (Rente oder sonstiges Einkommen einschließlich Kapitaleinkünfte) bezieht, die das Doppelte des Grundbetrages übersteigen.

Aufschub der Altersrente:

bis zum vollendeten 75. Lebensjahr möglich

Die aus einer bis zum vollendeten 75. Lebensjahr ausgeübten Beschäftigung erzielten Rentenpunktjahre wirken sich in der späteren Altersrente positiv aus.

Wartezeit:

  • Grundrente:
    Versicherte müssen
    • aktuell im Nationalen Volksversicherungssystem versichert sein und
    • zwischen Vollendung des 16. Lebensjahres und dem Jahr, in dem das 66. Lebensjahr vollendet wird, mindestens 3 Jahre in Norwegen gewohnt oder gearbeitet haben.
    • Berechtigter mindestens 20 Jahre in Norwegen gewohnt oder gearbeitet hat oder
    • Anspruch auf eine Zusatzrente besteht.
    Voraussetzung „bestehende Versicherung“ ist nicht erforderlich, wennErfüllung der „3-Jahres-Bedingung“ für Flüchtlinge und Staatenlose nicht erforderlich.
  • Zusatzrente:
    • mindestens 3 Rentenpunktjahre (år med opptjente pensjonspoeng)

Rentenhöhe:

  • Grundrente:
    • entspricht dem Grundbetrag, Kürzung in Abhängigkeit von der zurückgelegten Wohnzeit und bei Altersteilrenten entsprechend dem Grad der Teilrente
  • Zusatzrente:
    • abhängig von den erworbenen Rentenpunktjahren und bei Altersteilrenten entsprechend dem Grad der Teilrente

Besonderheiten bei Altersrente im Anschluss an Witwen-/Witwerrente:

  • Grundrente:
    • keine
  • Zusatzrente:
    nach Umwandlung Witwen-/Witwerrente in Altersrente Zahlung der Altersrente
    • aus den eigenen Rentenpunktjahren oder, wenn günstiger,
    • in Höhe von 55 % der Summe aus der Zusatzrente des Hinterbliebenen und der des Verstorbenen

Mögliche Zulagen: (vergleiche Abschnitt 7)

  • Sonder-, Renten-, Kinder- Ehegatten- und/oder Abschirmungszulage
  • in Altfällen Wartezulage

Leistungen bei Invalidität

Leistungen bei Invalidität können in Form einer

  • Zulage zur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit - arbeidsavklaringspenger (vergleiche Abschnitt 4.1) und
  • Invalidenrente - uførepensjon (seit 01.01.2015 Leistung wegen Invalidität - uføretrygd) (vergleiche Abschnitt 4.2)

erbracht werden.

Zulage zur Arbeitsbeurteilung - arbeidsavklaringspenger

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit aufgrund von Krankheit, Unfall oder Behinderung um mindestens 50 % gemindert ist, erhalten eine Zulage zur Arbeitsbeurteilung - arbeidsavklaringspenger (als Ersatz für Leistungen wegen Invalidität auf Zeit - tidsbegrenset uførestønad, Rehabilitationsgeld und Leistungen während der Berufsrehabilitation).

Während der Rehabilitationszeit wird die Zulage zur Arbeitsbeurteilung als Ausgleich für den Einkommensausfall gewährt, sobald das Krankengeld eingestellt wird. Die Leistung wird gewährt, wenn sich der Versicherte in einer aktiven Behandlungsphase oder in der Berufsausbildung befindet oder derartige Maßnahmen versucht hat, noch als arbeitsfähig eingestuft und bei NAV gemeldet ist. Sie wird ferner gewährt, wenn der Versicherte auf den Beginn einer solchen Behandlung/Maßnahme wartet oder nach Abschluss einer solchen Behandlung/Maßnahme noch keine geeignete Arbeit gefunden hat.

Medizinische Voraussetzungen:

  • vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % aufgrund von Krankheit, Unfall oder Behinderung
  • absehbare Verbesserung beziehungsweise Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit

Wartezeit:

  • unmittelbar vor Antragstellung 3 Jahre Versicherungszeit
    (1 Jahr Versicherungszeit ist ausreichend, wenn der Antragsteller während dieses Jahres körperlich und geistig in der Lage war, seiner Erwerbstätigkeit im üblichen Umfang nachzugehen.)

Höhe der Leistung:

  • 66 % der Bemessungsgrundlage (Erwerbseinkommen im Jahr vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre)
  • niedrigste Leistung entspricht dem 2-fachen des Grundbetrages

Befristung:

Die Zulage zur Arbeitsbeurteilung wird gewährt, wenn dies für die Wiederaufnahme einer Tätigkeit notwendig ist, aber nicht länger als vier Jahre. Eine Verlängerung ist unter bestimmten Umständen möglich.

Dauer des Leistungsbezugs:

  • ab Vollendung des 18. Lebensjahres
  • bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres

Besonderheit:

Die Zulage zur Arbeitsbeurteilung wird unabhängig von der Versicherungsdauer gewährt.

Mögliche Zulagen:

Zulage für jedes unterhaltsberechtigte Kind unter 18 Jahren

Invalidenrente - uførepensjon (seit 01.01.2015 Leistung wegen Invalidität - uføretrygd)

Am 01.01.2015 ist in Norwegen eine Reform der Invalidenrenten in Kraft getreten. Danach wird die bisherige Invalidenrente (uførepensjon) durch die Leistung wegen Invalidität (uføretrygd) ersetzt. Die bisherigen Invalidenrenten wurden für die Zeit ab 01.01.2015 automatisch auf die neue Leistung wegen Invalidität umgestellt. Eines der Ziele der Reform ist eine Vereinfachung einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit für Invaliditätsrentenempfänger mit dem Ziel, mehr Leistungsempfänger zum Einsatz ihrer Arbeitsfähigkeit zu ermutigen, ohne dass dies den Grad der Erwerbsminderung beeinträchtigt. Gleichwohl kann sich die Invaliditätsleistung durch das erzielte Einkommen mindern. Die neue Invaliditätsleistung ist höher, um die höhere Versteuerung dieser Leistung (Einstufung als Einkommen und nicht als Rente) zu kompensieren.

Medizinische Voraussetzungen:

  • dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % aufgrund von Krankheit, Unfall oder Behinderung
  • Scheitern von vorherigen Rehabilitationsmaßnahmen

Wartezeit:

  • Grundrente:
    Versicherte müssen
    • aktuell im Nationalen Volksversicherungssystem versichert sein und
    • unmittelbar vor Eintritt der Invalidität mindestens 3 Jahre in Norwegen gewohnt oder gearbeitet haben.
    • Berechtigter mindestens 20 Jahre in Norwegen gewohnt oder gearbeitet hat oder
    • Anspruch auf eine Zusatzrente besteht.
    • bei Eintritt der Invalidität unter 26 Jahre alt und aktuell im Nationalen Volksversicherungssystem versichert war oder
    • ab Vollendung des 16. Lebensjahres nicht mehr als 5 Jahre außerhalb des Nationalen Volksversicherungssystems versichert war oder
    • anerkannter Flüchtling oder Staatenloser ist.
    Voraussetzung „bestehende Versicherung“ ist nicht erforderlich, wenn„3-Jahres-Bedingung“ ist nicht erforderlich, wenn Berechtigter
  • Zusatzrente:
    • mindestens 3 Rentenpunktjahre (år med opptjente pensjonspoeng)

Rentenbeginn:

  • nach Wegfall des Krankengeldes (maximale Zahlungsdauer: 52 Wochen) unabhängig vom Eintritt des Leistungsfalls

Rentenhöhe:

  • Grundrente:
    • entspricht dem Grundbetrag, Kürzung in Abhängigkeit vom Leistungsvermögen und von der zurückgelegten Wohnzeit
  • Zusatzrente:
    • entspricht dem Grundbetrag, Kürzung in Abhängigkeit vom Leistungsvermögen und von der Anzahl der erworbenen Rentenpunktjahre
  • Arbeitsunfall/Berufskrankheit:
    • Grund- und Zusatzrentenhöhe ausschließlich abhängig vom Leistungsvermögen

Rentenbezugsdauer:

  • ab Vollendung des 18. Lebensjahres
  • bei Vollendung des 67. Lebensjahres Umwandlung in eine Altersrente von Amts wegen

Besonderheit bei Beschäftigungsaufnahme:

Anspruch auf Invalidenrente ist 3 Jahre lang geschützt - bei Aufgabe der Beschäftigung Zahlungsaufnahme der Rente ohne erneute Überprüfung der Leistungsfähigkeit

Kumulierung:

  • Hinzuverdienst bis zur Höhe des vollen Grundbetrages unschädlich (mit Ausnahme des Jahres, in dem die Zahlung einer vollen Invalidenrente beginnt)
  • Bezug von voller Invalidenrente schließt Einkommensersatzleistungen (zum Beispiel Kranken- oder Arbeitslosengeld) aus dem Nationalen Volksversicherungssystem aus

Mögliche Zulagen: (vergleiche Abschnitt 7)

Sonder-, Kinder- und/oder Ehegattenzulage

Renten an Hinterbliebene

Renten an Hinterbliebene können in Form einer

  • Witwen-/Witwerrente - gjenlevendepensjon (vergleiche Abschnitt 5.1),
  • Witwen-/Witwerrente an geschiedene Ehegatten (vergleiche Abschnitt 5.2),
  • Übergangsleistung - overgangsstønad (vergleiche Abschnitt 5.3) und
  • Waisenrente - barnepensjon (vergleiche Abschnitt 5.4)

erbracht werden.

Witwen-/Witwerrente (gjenlevendepensjon)

Anspruchsberechtigte:

  • Ehegatten beziehungsweise registrierte Partner, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Lebenspartner, der das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mit dem der Verstorbene
    • früher verheiratet war oder
    • gemeinsame Kinder hatte

Voraussetzungen:

  • gemeinsame Kinder sind vorhanden oder
  • Ehe/registrierte Partnerschaft dauerte mindestens 5 Jahre oder
  • Kinder des Verstorbenen werden erzogen und die Erziehungszeit nach dem Tod beträgt zusammen mit der Ehezeit mindestens 5 Jahre

Wartezeit:

  • Grundrente:
    der Hinterbliebene ist im Nationalen Volksversicherungssystem versichert und der Verstorbene hat
    • unmittelbar vor Eintritt des Todes mindestens 3 Jahre in Norwegen gewohnt oder gearbeitet und war in dieser Zeit voll erwerbsfähig oder
    • vor Eintritt des Todes mindestens 3 Jahre eine Rente bezogen.
    • Verstorbener oder Hinterbliebener mindestens 20 Jahre in Norwegen gewohnt oder gearbeitet hat oder
    • Verstorbener Anspruch auf eine Zusatzrente hatte oder hätte.
    • zum Zeitpunkt des Todes unter 26 Jahre alt und aktuell im Nationalen Volksversicherungssystem versichert war oder
    • ab Vollendung des 16. Lebensjahres nicht mehr als 5 Jahre außerhalb des Nationalen Volksversicherungssystems versichert war oder
    • anerkannter Flüchtling oder Staatenloser war.
    Voraussetzung „bestehende Versicherung“ ist nicht erforderlich, wenn„3-Jahres-Bedingung“ ist nicht erforderlich, wenn Verstorbener
  • Zusatzrente:
    • mindestens 3 Rentenpunktjahre (år med opptjente pensjonspoeng)

Rentenhöhe:

  • Grundrente:
    • entspricht dem Grundbetrag, Kürzung in Abhängigkeit der vom Verstorbenen zurückgelegten Wohnzeiten
  • Zusatzrente:
    55 % der Zusatzrente,
    • die der Verstorbene vor seinem Tod bezogen hat, oder
    • die er - sofern er kein Rentenbezieher war - als Altersrente oder Invalidenrente (bei voller Invalidität) beziehen würde

Wegfall der Rente:

  • bei Wiederheirat beziehungsweise Registrierung einer Partnerschaft oder Zusammenleben mit einem Lebenspartner, mit dem der Verstorbene früher verheiratet war oder ein gemeinsames Kind hat
  • durch Umwandlung in eine Altersrente von Amts wegen bei Vollendung des 67. Lebensjahres

Wiederaufleben:

bei Auflösung der neuen Ehe beziehungsweise registrierten Partnerschaft oder neuen Lebensgemeinschaft innerhalb von 2 Jahren möglich

Kumulierung:

  • Anrechnung des über der Hälfte des Grundbetrages liegenden Einkommens zu 40 %
  • vor Vollendung des 55. Lebensjahres Anrechnung des tatsächlichen Einkommens oder eines fiktiven Einkommens in Höhe des Doppelten des Grundbetrages unabhängig vom tatsächlichen Einkommensbezug (gilt nicht bei Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren)
  • dem Einkommen steht gleich:
    • Tagegeld bei Arbeitslosigkeit
    • Krankengeld
    • Leistungen bei Krankheit von Angehörigen
    • Leistungen bei Mutterschaft und Adoption

Mögliche Zulagen: (vergleiche Abschnitt 7)

Sonderzulage

Witwen-/Witwerrente an den geschiedenen Ehegatten

Der geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen des Abschnitt 5.1, wenn

  • der Tod des Versicherten innerhalb von 5 Jahren nach der Scheidung eingetreten ist,
  • die Ehe mit dem Versicherten mindestens 25 Jahre beziehungsweise 15 Jahre, sofern aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, bestand und
  • er zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten nicht wieder verheiratet war.

Bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen besteht auch Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente an den geschiedenen Ehegatten, wenn die Scheidung länger als 5 Jahre zurückliegt.

Die Witwen-/Witwerrente an den geschiedenen Ehegatten fällt bei Wiederheirat weg und kann bei erneuter Auflösung der Ehe wiederaufleben.

Der Ehe steht nach norwegischem Recht eine registrierte Partnerschaft gleich.

Übergangsunterstützung (overgangsstønad)

Anspruch auf eine Übergangsunterstützung hat der Ehegatte beziehungsweise registrierte Partner oder der Lebenspartner des Verstorbenen, mit dem der Verstorbene verheiratet war oder gemeinsame Kinder hatte, der

  • die Voraussetzungen für eine Witwen-/Witwerrente nicht erfüllt (vergleiche Abschnitt 5.1) und
  • zeitweise nicht in der Lage ist, seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern oder in Ausbildung ist.

Eine Übergangsunterstützung wird in der Regel nur für die Dauer eines Jahres gezahlt. Die Höhe der Übergangsunterstützung entspricht der der Witwen-/Witwerrente. Es gelten die gleichen Kumulierungsregelungen.

Waisenrente (barnepensjon)

Berechtigte:

  • leibliche oder adoptierte Kinder des Versicherten
    • unter 18 Jahren
    • unter 20 Jahren bei Vollwaisen in Ausbildung

Wartezeit:

  • die Waise ist im Nationalen Volksversicherungssystem versichert und der Verstorbene hat
    • unmittelbar vor Eintritt des Todes mindestens 3 Jahre in Norwegen gewohnt oder gearbeitet und war in dieser Zeit voll erwerbsfähig oder
    • vor Eintritt des Todes mindestens 3 Jahre eine Rente bezogen.
  • Voraussetzung „bestehende Versicherung“ ist nicht erforderlich, wenn
    • Verstorbener oder Waise mindestens 20 Jahre in Norwegen gewohnt oder gearbeitet hat (bei Halbwaisenrenten kann diese Bedingung auch durch den überlebenden Elternteil erfüllt werden) oder
    • Verstorbener Anspruch auf eine Zusatzrente hatte oder hätte.
  • „3-Jahres-Bedingung“ ist nicht erforderlich, wenn Verstorbener
    • zum Zeitpunkt des Todes unter 26 Jahre alt und aktuell im Nationalen Volksversicherungssystem versichert war oder
    • ab Vollendung des 16. Lebensjahres nicht mehr als 5 Jahre außerhalb des Nationalen Volksversicherungssystems versichert war oder
    • anerkannter Flüchtling oder Staatenloser war.

Rentenhöhe:

  • bei Halbwaisen:
    • für das erste Kind 40 % des Grundbetrages zuzüglich
    • für jedes weitere Kind 25 % des Grundbetrages
  • bei Vollwaisen:
    • für das erste Kind Rente in Höhe der Witwen-/Witwerrente (Grund- und gegebenenfalls Zusatzrente) aus dem Versicherungsstamm mit der höheren Rente zuzüglich
    • für das zweite Kind 40 % des Grundbetrages zuzüglich
    • für jedes weitere Kind 25 % des Grundbetrages
  • Kürzung des Grundbetrages in Abhängigkeit von der vom Verstorbenen zurückgelegten Wohnzeit
  • Aufteilung der Rentenbeträge bei mehreren Kindern zu gleichen Teilen

Rente für frühere Familienpflege (pensjon til tidligere familiepleier)

Anspruch auf eine Rente für frühere Familienpflege haben Alleinstehende, die

  • das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  • aufgrund der früheren Pflege von Angehörigen aus dem Berufsleben ausgeschieden sind und
  • aufgrund dessen nach Beendigung der Pflegetätigkeit keine Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden.

Der Anspruch auf eine Rente für frühere Familienpflege entsteht frühestens nach Beendigung der Pflegetätigkeit. Die Rente kann in Form einer Grundrente, einer Zusatzrente und einer Sonderzulage gewährt werden und ist einkommensabhängig. Der Rentenberechnung liegen regelmäßig die Versicherungszeiten des Pflegenden zugrunde.

Zulagen

Neben einer Grund- und/oder Zusatzrente können - von der Rentenart und zum Teil von der Bedürftigkeit des Berechtigten abhängige - Zulagen gewährt werden. Diese sind Bestandteil der Rente und werden in Form einer

  • Sonderzulage - særtillegg (vergleiche Abschnitt 7.1),
  • Rentenzulage - pensjonstillegg (vergleiche Abschnitt 7.2),
  • Kinderzulage - barnetillegg (vergleiche Abschnitt 7.3),
  • Ehegattenzulage - ektefelletillegg (vergleiche Abschnitt 7.4),
  • Wartezulage - ventetillegg (vergleiche Abschnitt 7.5) und
  • Abschirmungszulage - skjermingstillegg (vergleiche Abschnitt 7.6)

gezahlt.

Sonderzulage (særtillegg)

Anspruchsberechtigte:

Bezieher einer Alters-, Invaliden- oder Witwen-/Witwerrente (auch an den geschiedenen Ehegatten) oder einer Rente wegen früherer Familienpflege

Anspruchsvoraussetzungen:

  • kein Anspruch auf eine Zusatzrente oder
  • Bezug einer Zusatzrente, die geringer als die Sonderzulage ist

Zulagenhöhe:

  • vom Familienstand und eventuell Unterhaltspflichten des Berechtigten abhängiger Prozentsatz des Grundbetrages

Kumulierung:

  • Abzug einer gegebenenfalls bezogenen Zusatzrente von der Sonderzulage, aber Summe aus Zusatzrente und Sonderzulage betragen ein festgelegtes Minimum
  • anteilige Kürzung der Zulage, wenn kein Grundrentenbezug in voller Höhe

Rentenzulage (pensjonstillegg)

Berechtigte, die ab 2011 erstmalig eine Altersrente beziehen und die nach 1942 geboren wurden, erhalten anstatt der Sonderzulage (særtillegg) eine Rentenzulage (pensjonstillegg). Die Rentenzulage entspricht im Wesentlichen der Differenz zwischen dem Mindestrentenniveau und der Altersrente aus Grund- und gegebenenfalls Zusatzrente. Das Mindestrentenniveau ist abhängig vom Familienstand und vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners.

Kinderzulage (barnetillegg)

Anspruchsberechtigter:

Alters- oder Invalidenrentner

Anspruchsvoraussetzungen:

Sorge für ein unter 18 Jahre altes Kind, dessen Einkommen nicht über dem Grundbetrag liegt

Zulagenhöhe:

zu 40 % des Grundbetrages je Kind

Kumulierung:

  • anteilige Kürzung der Zulage, wenn kein Rentenbezug in voller Höhe
  • Anrechnung des über einem Freibetrag liegenden und gegebenenfalls um den Grundbetrag geminderten Einkommens der Eltern zu 50 %

Ehegattenzulage (ektefelletillegg)

Anspruchsberechtigter:

Alters- oder Invalidenrentner

Anspruchsvoraussetzungen:

Unterhalten eines Ehegatten beziehungsweise registrierten Partners oder Lebenspartners (mit dem der Rentner früher verheiratet war oder gemeinsame Kinder hat), der keine Rente bezieht und dessen Einkommen die Höhe des Grundbetrages nicht übersteigt

Zulagenhöhe:

bis zu 50 % der vom Versicherten bezogenen Grundrente

Kumulierung:

  • anteilige Kürzung, wenn kein Rentenbezug in voller Höhe
  • Anrechnung des über einem Freibetrag liegenden Einkommens des Versicherten zu 50 %

Wartezulage (ventetillegg)

Anspruch auf eine Wartezulage konnten Altersrentner erwerben, die bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 67 Jahren ihre Altersrente - zum Beispiel aufgrund der weiteren Ausübung einer Beschäftigung - nur in Form einer Teilrente bezogen haben. Die Wartezulage wurde spätestens vom vollendeten 70. Lebensjahr an gezahlt. Anspruch auf eine Wartezulage konnte nur bei Leistungsfällen bis zum 01.04.1984 entstehen. Die Wartezulage ist jedoch eine dauerhafte Leistung und daher weiterhin Teil von Bestandsrenten.

Abschirmungszulage (skjermingstillegg)

Anspruch auf eine Abschirmungszulage haben Altersrentner,

  • deren Altersrente frühestens ab dem 01.01.2011 beginnt,
  • die in den Jahren 1944 bis 1951 geboren wurden und
  • die bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 67 Jahren eine Invalidenrente bezogen haben.

Die Zulage wird frühestens ab dem 01.02.2012 (Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes) gezahlt.

Die Abschirmungszulage stellt einen gewissen finanziellen Ausgleich für Erwerbsunfähige dar, die nach Erreichen der Altersgrenze von 67 Jahren nicht mehr dieselben Möglichkeiten wie Erwerbsfähige haben, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Höhe der Abschirmungszulage ist unter anderem abhängig von

  • der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze von 67 Jahren,
  • dem Jahrgang (die Zulage erhöht sich kontinuierlich für jüngere Jahrgänge) und
  • der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten.

Beihilfen

Neben der Zahlung von Renten sieht das norwegische Recht auch die Gewährung folgender Beihilfen vor:

  • Grundbeihilfe (grunnstønad),
  • Pflegebeihilfe (hjelpestønad),
  • Ausbildungsbeihilfe (utdanningsstønad) und
  • Kinderbetreuungs- und Erziehungsbeihilfe (stønad til barnetilsyn).

Diese Leistungen sind nicht Teil der Rente.

Berechnung der Grundrente

Die Grundrente ist eine vom vorherigen Einkommen oder von gezahlten Beiträgen unabhängige Leistung, deren Höhe von

  • der Anzahl der in Norwegen zurückgelegten Wohnzeiten und
  • der in Anspruch genommenen Rentenart

abhängt.

Basis für die Grundrente ist ein sich jährlich verändernder Festbetrag, der sogenannte Grundbetrag (grunnbeløpet), auf den in voller Höhe Anspruch besteht, sofern der Versicherte eine Wohnzeit von mindestens 40 Jahren zurückgelegt hat.

Hat der Versicherte weniger als 40 Jahre an Wohnzeiten zurückgelegt, wird die Grundrente in entsprechender anteiliger Höhe gewährt, das heißt zum Beispiel in Höhe von 3/4 des Grundbetrages bei einer zurückgelegten Wohnzeit von 30 Jahren (beachte Abschnitt 9.1). Darüber hinaus wird bei Invaliden- beziehungsweise Waisenrenten die gegebenenfalls bereits aufgrund einer kurzen Versicherungsdauer geminderte Grundrente in Abhängigkeit des Leistungsvermögens beziehungsweise der jeweiligen Waisenrente und der Anzahl der Waisen nur in anteiliger Höhe gewährt (vergleiche Abschnitte 4.2, 5.4). Bei Altersteilrenten wird die Grundrente entsprechend dem jeweiligen Grad der Altersteilrente anteilig gewährt (vergleiche Abschnitt 3).

Darüber hinaus werden die Renten, die ab 2011 erstmalig beginnen, zusätzlich an die voraussichtliche durchschnittliche Lebenserwartung der Bevölkerung angepasst.

Im Rahmen von Sonderregelungen liegt der Berechnung der Grundrente die Anzahl an Jahren zugrunde, die für die Zusatzrente zu berücksichtigen sind, wenn der Berechtigte nicht aktuell im Nationalen Volksversicherungssystems versichert ist und

  • eine Wohnzeit von weniger als 20 Jahren zurückgelegt hat oder
  • Anspruch auf eine Zusatzrente besteht.

Berücksichtigung fiktiver Wohnzeiten

Bei der Berechnung von

  • Invalidenrenten (vergleiche Abschnitt 4.2),
  • Witwen-/Witwerrenten (vergleiche Abschnitt 5.1, 5.2),
  • Übergangsunterstützungen (vergleiche Abschnitt 5.3) und
  • Waisenrenten (vergleiche Abschnitt 5.4)

können fiktive Wohnzeiten berücksichtigt werden. Diese entstehen für die Zeit vom Eintritt der Invalidität beziehungsweise des Todes bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Versicherte das 66. Lebensjahr vollendet beziehungsweise vollendet hätte. Unter Berücksichtigung fiktiver Wohnzeiten können damit auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer vollen Grundrente erfüllt werden. Der Umfang der fiktiven Wohnzeit mindert sich, wenn der Versicherte seinen Wohnsitz auch im Ausland hatte.

Berechnung der Zusatzrente

Die Höhe der Zusatzrente hängt im Wesentlichen von der

  • Höhe der vom Versicherten jährlich erworbenen Rentenpunkte (pensjonspoeng) sowie
  • der Anzahl der zurückgelegten Rentenpunktjahre ab.

Bei Renten, die ab 2011 erstmalig beginnen, wird die Zusatzrente zusätzlich an die voraussichtliche durchschnittliche Lebenserwartung der Bevölkerung angepasst.

Beachte:

In Norwegen ist zum 01.01.2011 eine Rentenreform in Kraft getreten. Nachfolgend wird die Berechnung der Zusatzrente für Personen beschrieben, die vor 1954 geboren wurden. Für Personen, die nach 1953 geboren sind, wurde die Berechnung der einkommensbezogenen (Alters-)Rente geändert. In die Rentenberechnung fließen beispielsweise nicht mehr nur die 20 einkommensstärksten Jahre des Versicherten ein, sondern sämtliche Jahre, in denen ein rentenbegründendes Einkommen (es muss sich dabei nicht zwangsläufig um Rentenpunktjahre handeln) erzielt wurde. Für Personen, die zwischen 1954 und 1962 geboren wurden, wird die Rente aus einer Kombination der alten und der neuen Regelungen berechnet. Für Personen, die nach 1962 geboren wurden, wird die Rente vollständig nach den neuen Regelungen berechnet.

Die Berechnung einer Zusatzrente erfolgt nach folgender Formel:

Durchschnitt der Rentenpunkte x Anzahl der Rentenpunktjahre x Grundbetrag x Ersatzrate
40 (= maximale Anzahl der Rentenpunktjahre)

Den einzelnen Berechnungselementen kommt dabei folgende Bedeutung zu:

Durchschnitt der Rentenpunkte

In die Berechnung der Zusatzrente fließt der Durchschnitt an Rentenpunkten aus den 20 einkommensstärksten Jahren des Versicherten ein. Bei einer Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Jahren wird der Durchschnitt an Rentenpunkten aus allen Einkommensjahren, in denen der Versicherte Rentenpunkte erworben hat, ermittelt.

Beachte:

Bei Personen, die nach 1953 geboren sind, fließen in die Berechnung der (gegebenenfalls anteiligen) einkommensbezogenen (Alters-)Rente anstelle der 20 einkommensstärksten Jahre sämtliche Einkommensjahre ein, in denen der Versicherte rentenbegründendes Einkommen erzielt hat.

Rentenpunkte können für Zeiten, in denen der Versicherte

  • ein rentenbegründendes und über dem Grundbetrag liegendes Einkommen erzielt,
  • ein Kind unter 7 Jahren nicht berufsmäßig erzieht oder
  • ältere, kranke oder behinderte Menschen nicht berufsmäßig pflegt,

erworben werden (vergleiche GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Norwegen: Versicherungszeiten und Wohnzeiten, Abschnitt 3.4).

Die Anzahl der jährlich erworbenen Rentenpunkte werden auf der Grundlage des vom Versicherten erworbenen Einkommens durch das norwegische Finanzamt wie folgt ermittelt:

Rentenbegründendes Einkommen - Grundbetrag
Grundbetrag

In die Berechnung der Rentenpunkte fließt rentenbegründendes Einkommen bis zur Höhe des sechsfachen Grundbetrages (des achtfachen Grundbetrages bei vor 01.01.1992 bezogenem Einkommen) in vollem Umfang ein. Der Einkommensteil zwischen dem sechs- (beziehungsweise achtfachen) und zwölffachen des Grundbetrages kann nur noch im Umfang von einem Drittel berücksichtigt werden. Einkommen, das die Höhe des zwölffachen Grundbetrages übersteigt, fließt nicht in die Berechnung ein.

Damit können Versicherte für Zeiten

  • vom 01.01.1967 bis 31.12.1970 maximal 7,00 Rentenpunkte jährlich,
  • vom 01.01.1971 bis 31.12.1991 maximal 8,33 Rentenpunkte jährlich und
  • ab 01.01.1992 maximal 7,00 Rentenpunkte jährlich

erwerben.

Für Zeiten der Erziehung eines Kindes unter 7 Jahren sowie für Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege älterer, kranker oder behinderter Menschen entstehen bis zu 3,00 Rentenpunkte jährlich (für Zeiten ab 2010: bis zu 3,50 Rentenpunkte jährlich).

Anzahl der Rentenpunktjahre

Für Zeiten, in denen der Versicherte Rentenpunkte erwirbt, werden sogenannte Rentenpunktjahre gutgeschrieben. Ein Rentenpunktjahr entspricht dabei immer einem Kalenderjahr, unabhängig davon in welchem Zeitraum Rentenpunkte erworben wurden.

Grundbetrag

Der Grundbetrag (grunnbeløpet) ist ein Festbetrag, der ein- oder auch mehrmals im Jahr, in der Regel zum 1. Mai, entsprechend der Lohn- und Preisentwicklung angepasst wird.

Ersatzrate

In die Berechnung der Zusatzrente fließt eine sogenannte Ersatzrate ein, deren Höhe für Rentenpunktjahre

  • vor dem 01.01.1992 = 0,45,
  • ab dem 01.01.1992 = 0,42

beträgt.

Aufgrund der unterschiedlichen Ersatzraten sind zur Ermittlung der Zusatzrente, sofern der Versicherte sowohl vor als auch nach 1992 Rentenpunktjahre zurückgelegt hat, zwei Teilberechnungen erforderlich - eine Berechnung der Rente aus den Zeiten bis zum 31.12.1991 mit einer Ersatzrate von 0,45 und eine Berechnung der Rente aus den Zeiten nach dem 31.12.1991 mit einer Ersatzrate von 0,42.

Anspruch auf eine volle Zusatzrente besteht, wenn der Versicherte mindestens 40 Rentenpunktjahre zurückgelegt hat. Wurden weniger Rentenpunktjahre erworben, wird die Rente anteilig gezahlt (beachte Abschnitt 10.1). Darüber hinaus wird bei Invaliden-, Witwen/r- und Vollwaisenrenten sowie bei Altersteilrenten die gegebenenfalls bereits aufgrund einer kurzen Versicherungsdauer geminderte Zusatzrente in Abhängigkeit des Leistungsvermögens, der jeweiligen Hinterbliebenenrente beziehungsweise des Grades der Altersteilrente nur in anteiliger Höhe gewährt (vergleiche Abschnitte 3, 4.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4).

Berücksichtigung fiktiver Rentenpunkte

Bei der Berechnung von

  • Invalidenrenten (vergleiche Abschnitt 4.2),
  • Witwen-/Witwerrenten (vergleiche Abschnitt 5.1, 5.2),
  • Übergangsunterstützungen (vergleiche Abschnitt 5.3) und
  • Vollwaisenrenten (vergleiche Abschnitt 5.4)

können fiktive Rentenpunkte berücksichtigt werden. Diese entstehen für die Zeit vom Eintritt der Invalidität beziehungsweise des Todes bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Versicherte das 66. Lebensjahr vollendet beziehungsweise vollendet hätte. Die Höhe der fiktiven Rentenpunkte wird auf der Grundlage des vor Eintritt der Invalidität beziehungsweise des Todes bezogenen rentenbegründenden Einkommens ermittelt. Der Umfang der fiktiven Rentenpunkte mindert sich, wenn der Versicherte seinen Wohnsitz auch im Ausland hatte.

Bei Inanspruchnahme einer Invalidenrente betragen die fiktiven Rentenpunkte für nach 1940 geborene Versicherte für jedes Jahr mindestens 3,30, wenn die Invalidität bereits zum Zeitpunkt der Geburt bestand oder vor Vollendung des 26. Lebensjahres eintrat.

Rentenanpassung

Der die Höhe der Renten beeinflussende Grundbetrag (grunnbeløpet) wird ein- oder gegebenenfalls auch mehrmals im Jahr durch Beschluss des Parlaments (storting) entsprechend der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Die Anpassung erfolgt in der Regel am 1. Mai und gegebenenfalls zu einem weiteren Zeitpunkt eines Jahres.

Rentenzahlung

Die Zahlung von Renten erfolgt jeweils am 20. eines Monats für diesen Monat. Dabei werden die Grund- und gegebenenfalls Zusatzrente sowie mögliche Zulagen in einer Summe ausgezahlt.

AFP-Vorruhestandsleistung

Bei der AFP-Leistung handelt es sich um eine Vorruhestandsleistung, die auf tarifvertraglichen Regelungen basiert. Die AFP-Leistung kann flexibel zwischen dem 62. und 67. Lebensjahr und als Teil- oder als Vollleistung in Anspruch genommen werden. Sie wird grundsätzlich wie eine Invalidenrente berechnet. Die Höhe der Leistung hängt von der Höhe der erzielten Arbeitsentgelte ab. Die Finanzierung erfolgt durch den Staat und durch die Arbeitgeber. Neben der Vollendung des 62. Lebensjahres ist Voraussetzung, dass der Betreffende bei Antragstellung in einem Betrieb beschäftigt ist, für den eine entsprechende tarifvertragliche Regelung über die AFP-Leistung existiert. Der Betreffende muss in diesem Betrieb außerdem zuletzt mindestens 3 Jahre gearbeitet haben und die Arbeitszeit um mindestens einen Tag in der Woche reduzieren.

Die AFP-Vorruhestandsleistung fällt nicht unter den sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 (Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004).

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