Leistungen der Rentenversicherung Norwegen
veröffentlicht am |
17.02.2025 |
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Änderung | Die GRA wurde vollständig aktualisiert (unter anderem bezogen auf die Reform der Leistungen an Hinterbliebene zum 1.1.2024). |
Stand | 28.01.2025 |
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Version | 002.00 |
- Allgemeines
- Altersrente (alderspensjon)
- Leistungen bei Invalidität
- Leistungen an Hinterbliebene
- Leistung für frühere Familienpflege (ytelser til tidligere familiepleier)
- Beihilfen
- AFP (avtalefestet pensjon)
Allgemeines
Über die Ansprüche auf norwegische Leistungen entscheidet ausschließlich der zuständige norwegische Träger. Verbindliche Auskünfte zum ausländischen Recht darf und kann die Deutsche Rentenversicherung nicht erteilen.
Die folgende Darstellung soll lediglich einen groben Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Norwegen bieten.
Weiterführende Informationen können unter anderem auf den Internetseiten der Europäischen Kommission eingesehen werden.
Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung Norwegens werden im Wesentlichen auf der Grundlage des Volksversicherungsgesetzes (folketrygdloven) vom 28.2.1997 erbracht, das die Risiken des Alters (vergleiche Abschnitt 2), der Invalidität (vergleiche Abschnitt 3) und des Todes (vergleiche Abschnitte 4 und 5) abdeckt. Zur Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung vergleiche GRA Organisation der Sozialversicherung Norwegen.
Altersrente (alderspensjon)
Die Altersrente kann ab Vollendung des 67. Lebensjahres oder, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, vorzeitig ab Vollendung des 62. Lebensjahres und gegebenenfalls als Teilrente in Anspruch genommen werden. Der Rentenaufschub ist zeitlich unbegrenzt möglich, jedoch führt er nach Vollendung des 75. Lebensjahres zu keiner weiteren Rentensteigerung. Während des Altersrentenbezugs kann unbegrenzt hinzuverdient werden.
Die Altersrente wird nach den alten, den neuen oder den alten und neuen Vorschriften gewährt, wobei der jeweilige Anteil vom Geburtsjahrgang abhängt.
Eine norwegische Altersrente setzt sich in der Regel aus mehreren Komponenten zusammen.
Nach altem Recht besteht sie aus
- der Grundrente (grunnpensjon),
- der einkommensbasierten Zusatzrente (tilleggspensjon),
- unter bestimmten Voraussetzungen der Mindestrente in Form der Rentenzulage (pensjonstillegg) und
- gegebenenfalls Zulagen.
Nach neuem Recht besteht sie aus
- der garantierten Rente (garantipensjon) und
- der einkommensbasierten Rente (inntektspensjon).
Auf der Internetseite der Europäischen Kommission erhalten Sie weitere Informationen zur Altersrente.
Leistungen bei Invalidität
Zulage zur Arbeitsbeurteilung (arbeidsavklaringspenger)
Eine Zulage zur Arbeitsbeurteilung können Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres erhalten, wenn sie vorübergehend aufgrund von Krankheit, Unfall oder Behinderung um mindestens 50 Prozent erwerbsgemindert sind. Darüber hinaus müssen sie sich zur Erlangung oder Beibehaltung einer Arbeit in aktiver medizinischer Behandlung befinden oder an einer aktiven Beschäftigungsmaßnahme teilnehmen.
Die Zulage zur Arbeitsbeurteilung kann grundsätzlich für bis zu 3 Jahre bezogen und unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Auf der Internetseite der Europäischen Kommission erhalten Sie weitere Informationen zur Zulage zur Arbeitsbeurteilung.
Invaliditätsleistung (uføretrygd)
Eine Invaliditätsleistung können Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres erhalten, wenn sie dauerhaft aufgrund von Krankheit, Unfall oder Behinderung um mindestens 50 Prozent erwerbsgemindert sind.
Auf der Internetseite der Europäischen Kommission erhalten Sie weitere Informationen zur Invaliditätsleistung.
Leistungen an Hinterbliebene
Zum 1.1.2024 wurden erhebliche Änderungen bei den Sozialversicherungsleistungen für Hinterbliebene eingeführt. Für Hinterbliebene, die am 1.1.2024 Anspruch auf eine Witwenrente, Witwerrente (gjenlevendepensjon) oder Übergangsunterstützung für Hinterbliebene (overgangsstønad til gjenlevende) hatten, wurden Übergangsbestimmungen eingeführt.
Auf der Internetseite der Europäischen Kommission erhalten Sie weitere Informationen zu Leistungen an Hinterbliebene.
Anpassungszulage (omstillingsstønad)
Ein Anspruch auf Anpassungszulage kann vor Vollendung des 67. Lebensjahres für den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, die Ehegattin oder die eingetragene Lebenspartnerin bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch der Lebensgefährte, die Lebensgefährtin, der geschiedene Ehegatte oder die geschiedene Ehegattin anspruchsberechtigt sein.
Einkommen kann die Anpassungszulage reduzieren.
Die Anpassungszulage kann grundsätzlich für bis zu 3 Jahre nach dem Tod bezogen und unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 2 Jahre verlängert werden.
Bei Wiederheirat, Heirat oder Registrierung einer Partnerschaft, Vollendung des 67. Lebensjahres, Bezug einer Altersrente (vergleiche Abschnitt 2), Anspruch auf Invaliditätsleistung bei voller Invalidität (vergleiche Abschnitt 3.2) oder Bezug einer vertraglichen Rente aus dem staatlichen Rentensystem entfällt der Anspruch.
Waisenrente (barnepensjon)
Ein Anspruch auf Waisenrente kann für leibliche oder adoptierte Kinder der versicherten Person bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres bestehen.
Die Höhe der Waisenrente ist abhängig von der Dauer des Sozialversicherungsschutzes (bis zu 40 Jahre) der verstorbenen Person und dem Status als Halbwaise oder Vollwaise.
Leistung für frühere Familienpflege (ytelser til tidligere familiepleier)
Ein Anspruch auf Leistung für frühere Familienpflege kann für Alleinstehende bestehen, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mindestens 5 Jahre eine nahe angehörige Person gepflegt haben, die eine Rente bezogen oder Mitglied im Sozialversicherungssystem gewesen ist.
Die Höhe der Leistung für frühere Familienpflege ist abhängig von der Dauer des Sozialversicherungsschutzes (bis zu 40 Jahre) der zu pflegenden Person. Einkommen kann die Leistung reduzieren.
Die Leistung für frühere Familienpflege kann grundsätzlich für bis zu 3 Jahre nach der Beendigung der Pflege bezogen und unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 2 Jahre verlängert werden.
Bei Wiederheirat, Heirat oder Registrierung einer Partnerschaft, bei Vollendung des 67. Lebensjahres, bei Bezug einer Altersrente (vergleiche Abschnitt 2), bei Anspruch auf Invaliditätsleistung bei voller Invalidität (vergleiche Abschnitt 3.2) oder bei Bezug einer vertraglichen Rente aus dem staatlichen Rentensystem entfällt der Anspruch.
Beihilfen
Neben der Zahlung der in den Abschnitten 2 bis 5 dargestellten Leistungen sieht das norwegische Recht unter anderem die Gewährung folgender Beihilfen vor.
- Grundbeihilfe (grunnstønad)
- Pflegebeihilfe (hjelpestønad)
- Kinderbetreuungs- und Erziehungsbeihilfe (stønad til barnetilsyn)
- Zusatzbeihilfe für Personen mit kurzem Aufenthalt in Norwegen (supplerande stønad til personar med kort butid i Noreg); diese ist eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung gemäß Art. 70 Abs. 2 Buchst. a Nr. i VO (EG) Nr. 883/2004
Die Leistungen sind nicht Teil der Rente.
AFP (avtalefestet pensjon)
Die vertragliche vorzeitige Altersvorsorgeleistung (AFP) können sowohl Beschäftigte im privaten, als auch im öffentlichen Sektor beanspruchen. Sie basiert auf tarifvertraglichen Regelungen.
AFP-Leistungen fallen deshalb nicht in den sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche GRA zu Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 und GRA zu Art. 1 Buchstabe l VO (EG) Nr. 883/2004).