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Organisation der Sozialversicherung Norwegen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.11.2019

Änderung

Redaktionelle Änderung in Abschn. 6 und 7

Dokumentdaten
Stand28.10.2019
Version004.00

Organisation der gesetzlichen Sozialversicherung

Die Anfänge der gesetzlichen Sozialversicherung in Norwegen reichen mit der Schaffung einer Arbeitsunfallversicherung für Fabrikarbeiter bis in das Jahr 1894 zurück. Dieser Versicherung folgten im Laufe der Jahre die Altersversicherung (1936), Arbeitslosenversicherung (1939), Krankenversicherung (1957), Allgemeine Arbeitsunfallversicherung (1960), Invalidenversicherung (1961) sowie die Witwen- und Mütterversicherung (1965). Mit der Zusammenfassung der einzelnen Versicherungszweige durch das Volksversicherungsgesetz vom 17.06.1966 (folketrygdloven) wurde das heute wichtigste und umfassendste allgemeine Versicherungssystem im Bereich der sozialen Sicherheit Norwegens - das Nationale Volksversicherungssystem - geschaffen.

Das Nationale Volksversicherungssystem bietet allen Personen, die in Norwegen wohnen oder arbeiten, im Rahmen einer obligatorischen Pflichtversicherung Schutz gegen soziale Risiken wie Alter, Krankheit, Tod und Invalidität. Es umfasst

  • Rehabilitationsleistungen,
  • Arbeitslosenleistungen,
  • Rentenleistungen bei Alter, Invalidität und Tod,
  • Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Adoption,
  • Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
  • sonstige Sozialleistungen (zum Beispiel Bestattungsgeld, Umzugskostenbeihilfe).

Neben dem Nationalen Volksversicherungssystem sind das Familienbeihilfesystem und das Geldleistungssystem für Kinderbetreuung, deren Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 2 über Familienbeihilfe vom 24.10.1946 und des Gesetzes über Geldleistungen für Eltern mit kleinen Kindern vom 26.06.1998 erbracht werden, ebenfalls Teil des norwegischen Systems der Sozialen Sicherheit.

Die Verwaltung des Nationalen Volksversicherungssystems obliegt der NAV (englische Bezeichnung: The Norwegian Labour and Welfare Administration). Diese zentrale Behörde hat die Aufgaben übernommen, die in der Vergangenheit vom Reichsversicherungsamt (Rikstrygdeverket) und vom staatlichen Arbeitsamt (Arbeidsdirektoratet) wahrgenommen wurden. Sie ist für die Auszahlung von Sozialleistungen wie zum Beispiel Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Kindergeld zuständig.

Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung Norwegens ist als Teil des Nationalen Volksversicherungssystems in das Gesamtsystem der sozialen Sicherung eingebunden.

Sie deckt auf der Grundlage des Volksversicherungsgesetzes vom 28.02.1997 und des Gesetzes Nr. 61 vom 19.06.1969 über Sonderzulagen zu den Leistungen aus dem Sozialversicherungssystem für Personen, die in Norwegen wohnen oder arbeiten, die Risiken Alter, Tod und Invalidität ab (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Norwegen).

Zuständiger Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist - mit Ausnahme der Rentenversicherung der Seeleute - die Arbeits- und Wohlfahrtsorganisation (NAV). Die Einzelfallbearbeitung erfolgt in einer der Abteilungen der NAV. Dabei richtet sich die Zuständigkeit im Wesentlichen nach der beantragten Leistungsart. NAV Family Benefits and Pensions ist unter anderem für die Gewährung und Zahlung von Altersrenten, Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten verantwortlich. Für die Gewährung von Invaliditätsrenten ist NAV Work and Benefits zuständig. Das zwischenstaatliche Rentenverfahren wird daher in Abhängigkeit von der beantragten Rentenart mit zwei verschiedenen Abteilungen der NAV geführt (vergleiche Abschnitt 6).

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Seeleute ist die Pensjonstrygden for sjømenn (Rentenkasse für Seeleute), Oslo.

Zusatzversorgungssysteme

Für bestimmte Personengruppen besteht die Möglichkeit, sich in einem Alterszusatzversorgungssystem zu versichern, aus dem Leistungen wegen Alters bereits vor Erreichen der Altersgrenze des Nationalen Volksversicherungssystems in Anspruch genommen werden können. Die Erbringung von Leistungen aus einem Alterszusatzversorgungssystem entfällt, wenn eine Leistung aus dem Nationalen Volksversicherungssystem gewährt wird beziehungsweise der Berechtigte das 67. Lebensjahr vollendet. Alterszusatzversorgungssysteme bestehen für folgende Personengruppen:

  • Seeleute
    gemäß dem Gesetz Nr. 7 vom 03.12.1948 über das Altersversorgungssystem für Seeleute (ab 01.07.1949).
    Im norwegischen Sondersystem für Seeleute werden ausschließlich Altersrenten ab dem vollendeten 60. Lebensjahr bis zum 67. Lebensjahr geleistet. Der Bezug einer Altersrente für Seeleute neben einer vorzeitigen Altersrente aus dem Nationalen Volksversicherungssystem zwischen 62 Jahren und 67 Jahren ist möglich (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Norwegen, Abschnitt 3).
  • Waldarbeiter
    gemäß dem Gesetz Nr. 2 vom 03.12.1951 über das Altersversorgungssystem für Waldarbeiter (ab 07.01.1952).
  • Fischer
    gemäß dem Gesetz Nr. 12 vom 28.06.1957 über das Altersversorgungssystem für Fischer (ab 01.01.1958).
  • Krankenpfleger
    gemäß dem Gesetz Nr. 12 vom 22.06.1962 über das Altersversorgungssystem für Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen.

Darüber hinaus sind auch Staatsbeamte und Lehrer in einem Zusatzversorgungssystem versichert. Im Gegensatz zu den Alterszusatzversorgungssystemen handelt es sich hierbei jedoch um ein umfassenderes Versorgungssystem, das zusätzlich zu den Leistungen des Nationalen Volksversicherungssystems sowohl Altersrenten als auch Renten wegen Todes oder Invalidität erbringt. Träger des Zusatzversorgungssystems der Staatsbeamten und Lehrer ist die Statens Pensjonskasse (SPK), Oslo.

Staatsbeamte und Lehrer sind neben der Versicherung im Zusatzversorgungssystem immer auch Mitglieder des Nationalen Volksversicherungssystems, sodass sie sowohl Wohnzeiten als auch Zeiten für die Zusatzrente zurücklegen.

Vom Europarecht erfasste Rechtsvorschriften

Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen (siehe Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004) die Rechtsvorschriften bekannt, für die das Europarecht entsprechend Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 gelten soll.

Demnach werden in Bezug auf Norwegen aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung das Volksversicherungsgesetz, das Gesetz Nr. 61 über Sonderzulagen zu den Leistungen aus dem Sozialversicherungssystem und alle in Abschnitt 3 genannten Gesetze beziehungsweise Zusatzversorgungssysteme von der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 erfasst.

Vom Europarecht nicht erfasste Systeme

Nicht unter die VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 fallen

  • betriebliche Altersversorgungssysteme (Foretakspensjon),
  • das tarifvertragliche Vorruhestandssystem (Avtalefestet Pensjon - AFP) und
  • das Rentensystem für Beschäftigte in der Kommunalverwaltung (Kommunal Landspensjonskasse - KLP).

Zuständigkeit im zwischenstaatliches Verfahren

Die Zuständigkeit im zwischenstaatlichen Verfahren richtet sich im Wesentlichen nach der beantragten Rentenart.

  • Invaliditätsrenten:
    Zuständiger Träger für die Gewährung von Invaliditätsrenten im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ist NAV Work and Benefits, Oslo. Anfragen in Einzelfällen, zum Beispiel die Anforderung des Formblattes E 205 NO, werden dorthin gerichtet. Wohnt der Antragsteller in Deutschland, wird das norwegische Rentenverfahren bei NAV Work and Benefits eingeleitet.
  • Alters- und Hinterbliebenenrenten:
    Zuständiger Träger für die Gewährung von Alters- und Hinterbliebenenrenten im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ist NAV Family Benefits and Pensions, Oslo. Sämtliche Anfragen in Einzelfällen, zum Beispiel die Anforderung des Formblattes E 205 NO, werden dorthin gerichtet. Bezieht der Versicherte jedoch noch eine norwegische Invaliditätsrente, wird der E 205 NO bei NAV Work and Benefits angefordert. Wohnt der Antragsteller in Deutschland, wird das norwegische Rentenverfahren bei NAV Family Benefits and Pensions eingeleitet.
    Die Zuständigkeit der NAV Family Benefits and Pensions für Altersrenten gilt auch für Personen, für die gegebenenfalls ein Anspruch auf eine Leistung wegen Alters aus einem Zusatzversorgungssystem (vergleiche Abschnitt 3) bestehen könnte oder die Staatsbeamte beziehungsweise Lehrer sind.

Anforderung eines E 205 NO außerhalb des Rentenverfahrens

Außerhalb eines Rentenverfahrens werden Anfragen zum Umfang der norwegischen Versicherungszeiten regelmäßig an NAV Work and Benefits, Oslo gerichtet, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat beziehungsweise - auch nach Vollendung des 60. Lebensjahres - wenn er eine norwegische Invaliditätsrente bezieht.

Hat der Versicherte das 60. Lebensjahr bereits vollendet und bezieht er keine norwegische Invaliditätsrente, erfolgt die Anforderung des E 205 NO bei NAV Family Benefits and Pensions.

In Versorgungsausgleichsfällen erfolgt die Anforderung eines E 205 NO sowie die Anforderung einer Auskunft über die während der Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit erworbenen norwegischen Rentenanwartschaften aus dem Beschäftigtenrentensystem (GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009: EU/SVA, Anlage 1, Abschnitt 2) dagegen immer bei NAV Family Benefits and Pensions. Dies gilt ebenfalls in den Fällen, in denen der Versicherte neben Zeiten im Nationalen Volksversicherungssystem auch norwegische Versicherungszeiten als Seemann zurückgelegt hat.

Im Falle von behaupteten norwegischen Versicherungszeiten als Seemann werden diese Versicherungszeiten außerhalb eines zwischenstaatlichen Rentenverfahrens - Versorgungsausgleichsverfahren ausgenommen, vergleiche vorheriger Absatz - bei der Rentenkasse für Seeleute (vergleiche Abschnitt 2) und die übrigen Versicherungs- und Wohnzeiten bei NAV Work and Benefits beziehungsweise NAV Family Benefits and Pensions erfragt. Gegebenenfalls werden dann zwei Formblätter E 205 NO erstellt.

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