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§ 17 SGB IV: Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

29.03.2021

Änderung

Aktualisierung und Abstimmung mit dem Regionalträger

Dokumentdaten
Stand05.03.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 in Kraft getreten am 11.08.2010
Rechtsgrundlage

§ 17 SGB IV

Version003.00

Inhalt der Regelung

Durch § 17 SGB IV erhält das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ermächtigung, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen. Durch die auf der Grundlage von § 17 SGB IV erlassenen Rechtsverordnungen wird unter anderem der Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV konkretisiert und die Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV festgelegt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 17 SGB IV wurden folgende Verordnungen erlassen:

  • Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) bis 31.12.2006 (siehe GRA zu § 14 SGB IV)
  • Verordnung über den Wert der Sachbezüge (Sachbezugsverordnung - SachBezV) jeweils für die Jahre 1977 bis 2006 (siehe Aktuelle Werte "Sachbezüge")
  • Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ab 01.01.2007 (siehe GRA zu § 14 SGB IV)
  • Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen

Die Begriffe Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Gesamteinkommen sind in den §§ 14, 15 und 16 SGB IV definiert.

Verordnungsermächtigung nach Absatz 1

§ 17 Abs. 1 SGB IV ergänzt die §§ 14, 15 und 16 SGB IV, in denen das für die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung relevante Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie der Begriff des Gesamteinkommens erstmals definiert werden.

Für die Belange der Sozialversicherung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung und insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

  • dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten (Nr. 1),
  • dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten (Nr. 2),
  • wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind (Nr. 3),
  • den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr (Nr. 4).

Dabei ist eine weitestgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen (Abs. 1 Satz 2).

Die Verordnungsermächtigung genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG (BSG vom 24.06.1987; AZ: 12 RK 6/84).

Allgemeines

Die Verordnungsermächtigung soll hauptsächlich unter Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere der Vereinfachung des Beitragseinzugs, dienen. Das bedeutet, dass bei Abweichung vom Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV, die Interessen aller Beteiligten (Beschäftigte, Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger) sorgfältig und unter Berücksichtigung sozialpolitischer Gesichtspunkte abzuwägen sind. Nr. 2 wurde nachträglich eingefügt und ermöglicht den Umfang der Beitragsfreiheit von Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung zu bestimmen. Nach Nr. 3 wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind. Hierdurch sollen zur Durchführung der §§ 14, 15 und 16 SGB IV Verfahren vereinfacht und die Verwaltungspraxis vereinheitlicht werden. Die Nr. 3 kann darüber hinaus hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung von Einkünften von Bedeutung sein. Die Zurechnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt hat eine gesetzliche Regelung in § 23a SGB IV gefunden. Rechtsverordnungen nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB IV sind bislang nicht ergangen. Die Ermächtigung in Nr. 4 ermöglicht sowohl eine bundeseinheitliche als auch differenzierte Festsetzung der Sachbezugswerte.

Absatz 1 Nr. 1: Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ab 01.01.2007

Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 1 SGB IV wurde die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) erlassen.

Beachte:

Die Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) und die Sachbezugsverordnung (SachBezV) wurden mit Wirkung vom 01.01.2007 in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zusammengeführt.

Zuwendungen, die nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (§ 1 SvEV)

Der Geltungsbereich der Verordnungsermächtigung zu § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IV ist darauf beschränkt, Zusatzleistungen vom Arbeitsentgelt auszunehmen. Der Verordnungsgeber hat davon Gebrauch gemacht.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, grundsätzlich dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Dies gilt jedoch nicht für steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25,00 EUR für jede Stunde beträgt. In dieser Nr. 1 wurden die bisherigen Regelungen der §§ 1, 2 ArEV zusammengefasst. § 1 Abs. 2 SvEV entspricht dem bisherigen § 3 ArEV.

Ob die einzelnen Einnahmen lohnsteuerfrei oder von der Lohnsteuerpflicht erfasst sind, ergibt sich aus

  • dem Einkommensteuergesetz (EStG),
  • der Einkommensteuerdurchführungs-Verordnung (EStDV),
  • der Lohnsteuerdurchführungs-Verordnung (LStDV) und
  • den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR).

Inwieweit nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten, regelt die SvEV in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 4a,  9 und 10 SvEV (GRA zu § 14 SGB IV Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung).

Der § 1 Abs. 1 S. 1 SvEV benennt noch weitere Einnahmen, die dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind. Dabei wird auf Bestimmungen des Steuerrechts Bezug genommen beziehungsweise werden bestimmte Einnahmen aufgezählt.

§ 1 Abs. 1 S. 2 SvEV in der seit 22.04.2015 gültigen Fassung bestimmt, dass die in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 SvEV genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind, soweit sie vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Insoweit kommt es auf die tatsächliche Erhebung der Lohnsteuer an. Eine erst im Nachhinein geltend gemachte Steuerfreiheit bzw. Pauschalversteuerung führt nicht dazu, dass für steuer- und beitragspflichtige abgerechnete Arbeitsentgeltbestandteile Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind, wenn der Arbeitgeber die vorgenommene steuerpflichtige Erhebung nicht mehr ändern kann.

Das bedeutet, dass in den Fällen des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4a, 9 bis 11, 13, 15, 16 SvEV und ab 22.04.2015 in den Fällen des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 SvEV die steuerrechtlichen Änderungen, die der Arbeitgeber bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung zum 28.02. des Folgejahres selbst noch vorgenommen hat, bei der Beurteilung der Beitragspflicht zu berücksichtigen sind.

Sachbezüge nach § 2 SvEV

Die SvEV bestimmt in § 2 die Werte der freien Verpflegung, freien Unterkunft und freien Wohnung. Die Regelung entspricht den früheren Regelungen in §§ 1 bis 5 SachBezV. Stellt der Arbeitgeber diese Sachbezüge unentgeltlich (frei) oder verbilligt zu Verfügung, sind die Werte dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Ab 01.01.2008 gelten für die neuen Bundesländer und das übrige Bundesgebiet einheitliche Werte.

Eine Wohnung ist eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind (R 8.1. Abs. 6 LStR 2015). Für freie Wohnung ist kein amtlicher Sachbezugswert festgesetzt. Vielmehr wird nach den konkreten Bedingungen des Wohnungsmarktes grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis angesetzt.

Alles was den so definierten Begriff der Wohnung nicht erfüllt, ist eine Unterkunft. Danach stellt ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, nicht dagegen ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche. Der Wert für die freie Unterkunft ist grundsätzlich nach den amtlichen Sachbezugswerten festzustellen.

Wird mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung zur gemeinsamen Nutzung (Wohngemeinschaft) zur Verfügung gestellt, liegt insoweit nicht freie Wohnung sondern freie Unterkunft vor. Wird der amtliche Sachbezugswert dem tatsächlichen Wert der Unterkunft nicht gerecht, kann dies für den betroffenen Arbeitnehmer zu Unzulänglichkeiten und Härten führen. In diesen Fällen kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden. Es gelten die Tabellenwerte und entsprechenden Erläuterungen der Aktuelle Werte "Freie Unterkunft".

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung enthält eine allgemeine Bewertungsvorschrift für die unentgeltliche Beköstigung des Beschäftigten und seiner Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 u. Abs. 2 SvEV). Die Verpflegung muss „zur Verfügung“ gestellt sein. Die tatsächliche Einnahme der Mahlzeit ist nicht vorausgesetzt. Wird Verpflegung nicht für alle Mahlzeiten eines Tages zur Verfügung gestellt (§ 2 Abs. 1 SvEV), gelten die Wertansätze für Frühstück, Mittag- oder Abendessen für die jeweilige Mahlzeit: Die Werte in Absatz 1 setzen einen monatlichen Bezug voraus und müssen gegebenenfalls gemäß § 2 Abs. 6 SvEV auf den Tageswert beziehungsweise die einzelne Mahlzeit umgerechnet werden.

Die Bewertung der freien Kost und Wohnung wird auf der Grundlage der Verbraucherpreis-entwicklung, der Statistik, der Wirtschaftsrechnungen, den Einnahmen und Ausgaben ausgewählter privater Haushalte sowie der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ermittelt.

Werden Unterkunft und Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist dem Arbeitsentgelt die Differenz zwischen dem günstigen vereinbarten Preis und dem üblichen Wert bei freiem Bezug zuzurechnen.

Sonstige Sachbezüge nach § 3 SvEV

In § 3 SvEV sind § 6 SachBezV und § 3a ArEV zusammengefasst worden. Die Vorschrift trifft Regelungen über den „Wert“ sonstiger Sachbezüge, die nicht von § 2 SvEV erfasst werden. Zu § 3 SvEV gehören die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Waren und Dienstleistungen durch den Arbeitgeber (sogenannte Belegschaftsrabatte), zum Beispiel:

  • Getränke und Genussmittel, die im Betrieb hergestellt oder verarbeitet werden, (Freitrunk im Brauereigewerbe, Freimilch in Molkereibetrieben, Freizigaretten, Prepaid Card bei Mineralölgesellschaften und so weiter)
  • Frei- und verbilligte Flüge
  • Dienst- beziehungsweise Firmenwagen zur privaten Nutzung (GRA zu § 14 SGB IV Firmenwagen)
  • Jobticket (GRA zu § 14 SGB IV Fahrtkostenzuschüsse)

Dem Arbeitnehmer erwächst hierdurch ein geldwerter Vorteil. Inwieweit dieses Arbeitsentgelt und somit beitragspflichtig ist, richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Lohnsteuerrechts. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass einerseits die zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehörenden Bezüge Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und andererseits lohnsteuerfreie sowie pauschalversteuerte Bezüge nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zuzurechnen sind.

Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) bis 31.12.2006

Mit der auf der Grundlage des § 17 SGB IV erlassenen Arbeitsentgeltverordnung
(ArEV) wurde die materielle Tragweite des § 14 SGB IV beeinflusst. Für den Zeitraum bis zum 31.12.2006 war die Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) gültig; ab 01.01.2007 die SvEV.

Nach § 1 ArEV waren einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt wurden, grundsätzlich dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei waren. Das bedeutete aber nicht, dass Einnahmen im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis, die steuerpflichtig waren, auf jeden Fall dem versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen waren.

Mit der Lohnsteuerfreiheit in § 1 ArEV wurde Bezug genommen auf

  • das Einkommensteuergesetz (EStG),
  • die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV),
  • die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV),
  • die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR).

Den Lohnsteuerrichtlinien wurde dabei - obwohl sie allgemeine Verwaltungsvorschriften sind - in der steuerrechtlichen Praxis eine normenähnliche Bedeutung beigemessen. Deshalb wurden sie vom BSG - "jedenfalls bis zu einer anderweitigen Entscheidung der zuständigen Finanzgerichte" - als verbindlich angesehen (vergleiche BSG vom 24.09.1986, AZ:10 RKg 9/85).

Mit der Ergänzung des § 1 ArEV um einen Satz 2 ab 01.07.2006 wurde aber trotz Steuerfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge eine abweichende Regelung getroffen, wenn das Entgelt, auf dem sie beruhten, mehr als 25,00 EUR für jede Stunde betrug. Ausnahmen galten für die gesetzliche Unfallversicherung (§ 3 der ArEV).

Sachbezugsverordnung (SachBezV) bis 31.12.2006

Für den Zeitraum bis zum 31.12.2006 war die Sachbezugsverordnung gültig; ab 01.01.2007 die SvEV.

§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB IV enthielt eine Ermächtigung zur Festsetzung des Wertes der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr. Damit bestand die Möglichkeit, die Sachbezugswerte bundeseinheitlich zu regeln, ohne dass hierdurch etwa erforderliche Differenzierungen ausgeschlossen wären. Entsprechende Rechtsverordnungen wurden bisher in Form der Sachbezugsverordnung (SachBezV) erlassen. In Abweichung von der bundeseinheitlichen Regelung enthielt § 7 der SachBezV eine Übergangsvorschrift für das Beitrittsgebiet, die wegen der noch bestehenden unterschiedlichen Einkommensverhältnisse in diesem und im übrigen Bundesgebiet erforderlich war.

Absatz 1 Nr. 2: Beitragsfreiheit von Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung

Die Beitragsfreiheit von Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds wird nicht mehr an das Zusätzlichkeitserfordernis gebunden. Alle Beiträge, unabhängig davon, ob sie vom Arbeitgeber finanziert und zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt gewährt oder vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung aufgebracht werden, fallen unter diese Regelung (vergleiche § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 9 und 10 SvEV).

Absatz 1 Nr. 3: Ermittlung und Zurechnung von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen

Die Bundesregierung wird zu Regelungen ermächtigt, wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind. Die zeitliche Zuordnung zur Berechnung der Beiträge für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist in § 23a SGB IV geregelt.

Absatz 1 Nr. 4: Festsetzung der Sachbezugswerte

Die Ermächtigung ist Grundlage für die Festlegung von Einheitswerten zur Bewertung von Sachbezügen nach dem tatsächlichen Verkehrswert. Die Bundesregierung wird hier ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Werte im Voraus für jedes Kalenderjahr zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung wird in den §§ 2 und 3 SvEV Gebrauch gemacht, die in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung, der Arbeitsförderung sowie der gesetzlichen Unfallversicherung gelten. Die Ermächtigung ermöglicht sowohl eine bundeseinheitliche als auch eine differenzierte Festsetzung der Sachbezugswerte.

Zweck der Ermächtigung ist es. die Vereinfachung des Beitragseinzugs und die Festsetzung des Werts der Sachbezüge nach pauschalierenden und typisierenden Regelungen.

Verordnungsermächtigung nach Absatz 2

Durch § 17 Abs. 2 SGB IV wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) und die sich aus der Bezugsgröße abzuleitenden Beträge zu bestimmen. Der Wert der Bezugsgröße wird unter anderem durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung bestimmt, die weitere Rechengrößen der Sozialversicherung (unter anderem Durchschnittsentgelt, Beitragsbemessungsgrenze, Faktoren zur Umrechnung für das Beitrittsgebiet) enthält und insofern durch das BMAS mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird (Aktuelle Werte "Bezugsgrößen").

In § 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung (früher BezugsgrößenVO) werden das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, in § 2 die Bezugsgröße in der Sozialversicherung, in § 3 die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, in § 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung und in § 5 die Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets bestimmt.

Artikel 1 Nr. 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127)
Inkrafttreten: 11.08.2010

In Abs. 1 Satz 1 wurden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Die Bundesregierung" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

Artikel 255 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)
Inkrafttreten: 08.11.2006

In Abs. 2 Satz 1 und 2 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ jeweils durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.

Artikel 203 Nr. 1 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304)
Inkrafttreten: 28.11.2003

In Abs. 2 Satz 1 und 2 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ jeweils durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt.

Artikel 215 Nr. 1 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785)
Inkrafttreten: 07.11.2001

In Abs. 2 Satz 1 und 2 wurden die Wörter „Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung“ jeweils durch die Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung“ ersetzt.

Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5146, 14/5150

Abs. 1 Satz 1 wurde neu gefasst.

Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4941

In Abs. 1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Belange der Sozialversicherung“ die Wörter „und der Arbeitsförderung“ eingefügt.

Art. 8 in Verbindung mit Anlage I, Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 Buchst. b und o des Einigungsvertrages vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885)
Inkrafttreten: 01.01.1991

Die Vorschrift am 01.01.1991 im Beitrittsgebiet in Kraft getreten.

Artikel 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532)
Inkrafttreten: 01.01.1984

Der bisherige Text wurde Abs. 1, und Abs. 2 wurde angefügt.

Artikel I des Sozialgesetzbuches (SGB) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten: 01.07.1977

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 7/4122 und 7/5457

Mit dem SGB IV wurde die Verordnungsermächtigung eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 17 SGB IV