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§ 165 RVO: [Versicherungspflicht]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und zur Änderung der Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und der Reichsversicherungsordnung vom 27.01.1987 (BGBl. I S. 481)

Inkrafttreten31.01.1987
Gültig bis31.12.1988
Version001.00

(1) Für den Fall der Krankheit werden versichert

1.Arbeiter,
2.Angestellte, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst fünfundsiebzig vom Hundert der für Jahresbezüge in der Rentenversicherung der Arbeiter geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) nicht übersteigt,
2a.Personen, die
a)in Einrichtungen der Jugendhilfe durch Beschäftigung für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder
b)in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Berufsbildungswerken, an einer berufsfördernden Maßnahme teilnehmen, sofern sie nicht nach Nummer 1, 2 oder 4 versichert sind,
3.Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn
a)sie oder die Person, aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch ableiten, seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jedoch frühestens seit dem 1. Januar 1950 bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung waren oder mit einem Mitglied verheiratet und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig waren oder
b)sie oder die Person, aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch ableiten, zu den in § 1 oder § 17 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes Genannten gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Rentenantragstellung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt haben,
4.Personen, die wegen berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, es sei denn, das Übergangsgeld ist nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes berechnet,
5.eingeschriebene Studenten der staatlichen und der staatlich anerkannten Hochschulen,
6.Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten.

(2) Voraussetzung der Versicherung ist für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen, mit Ausnahme der Lehrlinge, daß sie gegen Entgelt beschäftigt werden. Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgelds versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Das Vorruhestandsgeld steht dem Arbeitsentgelt aus einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung gleich. Als Bezieher von Vorruhestandsgeld wird nicht versichert, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(3) Die Jahresarbeitsverdienstgrenze (Absatz 1 Nr. 2) gilt nicht für Angestellte auf Seefahrzeugen sowie für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgelds als Angestellte auf Seefahrzeugen versicherungspflichtig waren.

(4) Für die Jahresarbeitsverdienstgrenze werden Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, nicht angerechnet.

(5) Wer die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschreitet, scheidet mit Ablauf des Kalenderjahrs des Überschreitens aus der Versicherungspflicht aus; er scheidet jedoch nicht aus, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahrs an geltende Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht übersteigt. Bei rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird nicht versichert,

1.wer nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 2a oder 4 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig ist,
2.wer nur wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen nicht nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 166 versicherungspflichtig ist oder
3.wer nach § 173b oder nach Artikel 3 § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259), von der Versicherungspflicht befreit ist.

Voraussetzung der Versicherung für die in Absatz 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten Personen ist, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig sind. Die Versicherung nach Absatz 1 Nr. 5 geht der Versicherung nach Absatz 1 Nr. 6 vor.

(7) Für die in Absatz 1 Nr. 2a bezeichneten Versicherten hat der Träger der Einrichtung, für die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Versicherten hat der Rehabilitationsträger, der das Übergangsgeld gewährt, die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 wird nicht versichert, wer nur wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen nicht nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 166 versicherungspflichtig ist.

(9) Nach Absatz 1 wird nicht versichert, wer nach dem Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt ist.

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