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§ 143 AVG: Verwechselung des Versicherungszweiges

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG) vom 09.06.1965 (BGBl. I S. 476)

Inkrafttreten01.07.1965
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Sind für einen Versicherten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten anstatt zur Rentenversicherung der Arbeiter oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet oder umgekehrt, so dürfen die Beiträge nur insoweit beanstandet werden, als die Nachentrichtung von Beiträgen zu den anderen Versicherungszweigen statthaft ist. Bei Streit über die Versicherungszugehörigkeit sind bis zur Entscheidung Beiträge an den bisherigen Versicherungsträger zu entrichten.

(2) Die beanstandeten Beiträge werden dem zuständigen Versicherungszweig überwiesen; sie gelten als zu Recht entrichtete Beiträge dieses Versicherungszweigs.

(3) Sind freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet, obwohl die Weiterversicherung nicht in diesem Versicherungszweig zulässig ist, so hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Beiträge unbeschadet des § 145 Abs. 2 Nr. 2 zu beanstanden und sie dem zuständigen Versicherungszweig zu überweisen, auch wenn der Versicherungsfall eingetreten oder die Frist des § 140 Abs. 1 abgelaufen ist. Die Beiträge gelten als zu Recht entrichtete Beiträge dieses Versicherungszweigs. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte die Beiträge nach § 146 zurückfordert.

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