§ 144 AVG: Irrtümliche Pflichtbeitragsentrichtung
veröffentlicht am |
15.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 3 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) |
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Inkrafttreten | 01.01.1989 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 002.00 |
Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht entrichtet sind und nicht zurückgefordert werden, gelten als für die freiwillige Versicherung entrichtet. Für Zeiträume, für die Pflichtbeiträge beanstandet worden sind, dürfen innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge entrichtet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung in der Zeit, in der freiwillige Beiträge als entrichtet gelten oder für die freiwillige Beiträge entrichtet werden dürfen, bestand.