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§ 8 BeamtVG: Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.10.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 05.01.2017 (BGBl. I S. 17)

Inkrafttreten11.01.2017
Version002.00

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

(2) § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis 7, Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

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