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§ 50 VersAusglG: Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde im Rahmen der Abstimmung mit dem zuständigen Regionalträger komplett überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand19.04.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 50 VersAusglG

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Wiederaufnahme von Versorgungsausgleichsverfahren, die auf der Grundlage des Rechts bis 31.08.2009 nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt wurden.

Absatz 1 sieht vor, dass ein nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzter Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen ist, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären. Das ausgesetzte Verfahren sollte spätestens bis 01.09.2014 von Amts wegen wieder aufgenommen worden sein.

Absatz 2 regelt, dass der Antrag nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig ist, ab dem aufgrund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Regelung nimmt Bezug auf den bis 31.08.2009 geltenden § 2 VAÜG und ist im Zusammenhang mit den Regelungen des VersAusglG zu sehen, weil bei der Wiederaufnahme eines nach § 2 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens ab dem 01.09.2009 der Ausgleich nach dem Recht des VersAusglG erfolgt (siehe § 48 Abs. 2 VersAusglG).

Allgemeines

Die Vorschrift regelt die Antragsberechtigung und den Zeitpunkt, zu dem die nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden. Dabei greift die Vorschrift die Grundgedanken des bis 31.08.2009 geltenden Rechts auf:

  • Der Versorgungsausgleich war vor der Einkommensangleichung zwischen den alten und den neuen Bundesländern auf Antrag
    • eines Ehegatten,
    • eines Hinterbliebenen oder
    • eines betroffenen Versorgungsträgers
    wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen gewesen wären (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VAÜG).
  • Nach § 2 Abs. 3 S. 2 VAÜG war eine Wiederaufnahme der ausgesetzten Verfahren von Amts wegen spätestens fünf Jahre nach der Einkommensangleichung vorgesehen.

Unter der Geltung des bis 31.08.2009 maßgebenden Rechts kam es zur Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens, wenn in den neuen und alten Bundesländern erworbene Versorgungsanwartschaften wegen ihrer unterschiedlichen Wertentwicklung (Dynamik) nicht verrechnet werden konnten (§ 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG) und an die ausgleichsberechtigte Person noch keine Leistungen zu erbringen waren.

Waren Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zu erbringen, konnte es aufgrund des sogenannten Rentnerprivilegs zur Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens kommen. Denn nach dem Recht bis 31.08.2009 wurde die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der ausgleichspflichtigen Person nicht gekürzt, wenn diese zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versorgungsausgleichsentscheidung bereits Rente bezog und an die ausgleichsberechtigte Person noch keine Leistung aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erbringen war (Rentnerprivileg - § 101 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009).

Das bis 31.08.2009 geltende Rentnerprivileg ist nach der Übergangsregelung in § 268a Abs. 2 SGB VI auch nach dem 31.08.2009 anzuwenden. Dies gilt, wenn sowohl das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist als auch die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente vor diesem Zeitpunkt begonnen hat (siehe GRA zu § 268a SGB VI).

Das ab 01.09.2009 geltende VersAusglG ermöglicht im Hinblick auf die Teilung jedes einzelnen Anrechts einen Wertausgleich bereits vor der Einkommensangleichung.

Angelehnt an § 2 Abs. 3 S. 2 VAÜG sollten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG seinerzeit ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren von Amts wegen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des VersAusglG wieder aufgenommen werden, also bis 01.09.2014. In Einzelfällen ist die Wiederaufnahme aber auch noch nach dem 01.09.2014 möglich (siehe Abschnitt 3).

Eine weitere Voraussetzung sieht § 50 Abs. 2 VersAusglG vor. Danach ist der Antrag frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem aufgrund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären. Der Zeitraum von sechs Monaten ist in Anlehnung an eine Regelung zum Rentensplitting (§ 120d Abs. 1 SGB VI in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung) gewählt worden (siehe GRA zu § 120d SGB VI).

Zu beachten ist, dass im Gegensatz zu dem bis 31.08.2009 geltenden Recht für Hinterbliebene der geschiedenen Ehegatten keine Berechtigung mehr besteht, einen Antrag auf Wiederaufnahme des nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens zu stellen.

Ein vom Scheidungsverbundverfahren abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich bleibt zwar sowohl nach dem Recht bis 31.08.2009 (§ 628 ZPO) als auch nach dem Recht ab 01.09.2009 (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG) Folgesache. Dies gilt allerdings nicht für Übergangsfälle, in denen auf das vor dem 01.09.2009 eingeleitete Scheidungsverbundverfahren noch früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist (siehe Beschlüsse des BGH vom 01.06.2011, AZ: XII ZB 602/10 und AZ: XII ZB 287/10). Das bedeutet unter anderem, dass eine anwaltliche Vertretung der geschiedenen Ehegatten in Wiederaufnahmeverfahren nach § 50 VersAusglG nicht erforderlich ist (vergleiche § 114 FamFG).

Die Regelungen in § 50 VersAusglG betreffen nur die nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahren, nicht Verfahren, die aus anderen Gründen (zum Beispiel wegen der seinerzeit bestehenden Problematik von Startgutschriften bei Zusatzversorgungen wie der VBL) ausgesetzt worden sind.

Ist ein Verfahren über die Erstattung von Beiträgen (§ 210 SGB VI) beim Rentenversicherungsträger anhängig, kann darüber erst entschieden werden, nachdem eine familiengerichtliche Entscheidung über den ausgesetzten Versorgungsausgleich getroffen worden ist (siehe auch GRA zu § 210 SGB VI).

Zuständig für die Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ist das Familiengericht.

Wiederaufnahme von ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahren (Absatz 1)

Von den Familiengerichten nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren

  • werden auf Antrag eines Ehegatten oder Versorgungsträgers wieder aufgenommen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären (siehe Abschnitt 3.1),
  • sollten von Amts wegen bis spätestens 01.09.2014 wieder aufgenommen worden sein (siehe Abschnitt 3.2).

Beachte:

Hinterbliebene haben - im Gegensatz zu dem bis 31.08.2009 geltenden § 2 Abs. 2 S. 2 VAÜG - ab 01.09.2009 keine Antragsberechtigung mehr. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH zu § 2 Abs. 2 S. 2 VAÜG in Verbindung mit § 1587e Abs. 2 BGB (BGH vom 15.08.2007, AZ: XII ZB 64/06, FamRZ 2007, 1804).

Wiederaufnahme auf Antrag

Ein nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzter Versorgungsausgleich ist auf Antrag wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären. Das ist dann der Fall, wenn bei einem der geschiedenen Ehegatten der Leistungsfall eintritt, zum Beispiel bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Da der Versorgungsausgleich in diesen Fällen bereits direkte Auswirkungen auf die Höhe der laufenden Renten hat, sollen die geschiedenen Ehegatten nicht darauf warten müssen, dass das Gericht tätig wird.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei dem zuständigen Familiengericht zu stellen. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 218 FamFG.

Für geschiedene Ehegatten ergibt sich der früheste Zeitpunkt für die Zulässigkeit eines entsprechenden Antrags aus § 50 Abs. 2 VersAusglG (siehe Abschnitt 4).

Für Hinterbliebene besteht kein Antragsrecht. Gemäß § 31 VersAusglG erlischt mit dem Tod eines Ehegatten sein Recht auf Wertausgleich. Dies war nach dem Recht bis 31.08.2009 in § 1587e BGB geregelt, der im Fall der Todes des ausgleichsberechtigten Ehegatten auch dann anzuwenden war, wenn der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt war (siehe BGH vom 15.08.2007, AZ: XII ZB 64/06, FamRZ 2007, 1804). Vor diesem Hintergrund wurde Hinterbliebenen nach dem VersAusglG kein Recht auf Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens eingeräumt (siehe BT-Drucksache 16/10144, S. 88).

Die betroffenen Versorgungsträger sind berechtigt, einen Antrag zur Wiederaufnahme des nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens zu stellen. Gleichwohl werden von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung derartige Anträge nicht gestellt (AGVA 2/2009, TOP 2). In den Versorgungsausgleichsverfahren nehmen die Rentenversicherungsträger in Bezug auf die geschiedenen Ehegatten eine neutrale Stellung ein. Das heißt, die Rentenversicherungsträger vertreten in diesen Verfahren nicht die Interessen der einzelnen Versicherten, sondern die Interessen der Versichertengemeinschaft. Aus diesem Grund machen die Rentenversicherungsträger von ihrem Antragsrecht nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG keinen Gebrauch. Jedoch weisen die Rentenversicherungsträger auf die Möglichkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens hin, wenn im Rahmen der Vorgangsbearbeitung absehbar ist, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt werden (AGVA 2/2009, TOP 2).

Wiederaufnahme von Amts wegen durch das Familiengericht

Nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG sollten die Familiengerichte die Verfahren von Amts wegen bis 01.09.2014 wieder aufgenommen haben, die gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt wurden (siehe auch Abschnitt 2). Im Hinblick auf die „Soll-Vorschrift“ besteht auch die Möglichkeit, dass Familiengerichte die Verfahren später wieder aufnehmen.

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme von Amts wegen trifft das zuständige Familiengericht.

Frühester Zeitpunkt für die Antragstellung (Absatz 2)

Der Antrag nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG kann bereits bis zu sechs Monate vor dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem aufgrund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.

Der Zeitraum von sechs Monaten ist in Anlehnung an die Regelung im Rentensplitting (§ 120d Abs. 1 SGB VI in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung) gewählt worden (siehe GRA zu § 120d SGB VI).

Das Wiederaufnahmeverfahren kann insofern bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eingeleitet und die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich unter Umständen schon bei der Bewilligung der Rente berücksichtigt werden.

Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung ist eine Antragstellung nach § 50 Abs. 2 VersAusglG frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Antrag auf eine solche Rente bei dem Rentenversicherungsträger gestellt worden ist (AGVA 2/2009, TOP 2).

Beachte:

Für den Zeitpunkt, von dem an eine wirksame Versorgungsausgleichsentscheidung bei einer Rentenzahlung berücksichtigt werden kann, kommt es nicht auf den Antrag auf Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens an, maßgebend ist § 101 Abs. 3 SGB VI (in der Fassung ab 01.09.2009).

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksachen 343/08, 128/09; BT-Drucksachen 16/10144, 16/11903

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 50 VersAusglG