XII ZB 424/14
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 13. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 8. August 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.000 €
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 3 (im Folgenden: Mutter) wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Mutter die elterliche Sorge für ihr Kind entzogen und das Jugendamt zum Vormund des Kindes bestellt worden war, wurde ihr am 31. Mai 2014 zugestellt. Mit elektronischem, auf den 4. Juni 2014 datierten Dokument, das am 25. Juni 2014 auf dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach des Amtsgerichts eingegangen ist, hat die Mutter Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Der Beschwerdeschriftsatz war nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Vielmehr wurde der Beschwerdeschriftsatz mitsamt Anlagen eingescannt und als PDF-Datei elektronisch an das Amtsgericht versandt.
Das Kammergericht hat die Beschwerde verworfen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Mutter.
II.
Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass eine Beschwerde zwar auch auf elektronischem Wege bei Gericht eingelegt werden könne, sie aber in diesem Fall mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein müsse. Daran fehle es hier, denn die Beschwerdeschrift sei lediglich als elektronisches PDF-Dokument übermittelt worden, das zwar unterzeichnet, aber nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen gewesen sei. Die einfache Unterschrift unter dem elektronisch übermittelten Dokument reiche nicht aus. Die Beschwerde sei daher mangels formgerechter Einlegung unwirksam und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen in die versäumte Beschwerdefrist komme nicht in Betracht, denn die Mutter sei nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die betreffende Frist einzuhalten.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. Zwar ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass die mittels Datei übersandte Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument gerecht wird. Jedoch hat sich das Beschwerdegericht nicht die Frage vorgelegt, ob der ausweislich des Eingangsstempel am 25. Juni 2014 im Geschäftsgang des Amtsgerichts eingegangene Ausdruck der PDF-Datei mit dem unterzeichneten Beschwerdeschriftsatz die am 30. Juni 2014 abgelaufene Frist zur Einlegung der Beschwerde gewahrt hat.
a) Grundsätzlich sieht § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Einlegung der Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle vor. Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Das Erfordernis der Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen unautorisierten Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. GmS-OGB BGHZ 75, 340 = NJW 1980, 172, 174 und BGHZ 144, 160 = NJW 2000, 2340, 2341).
aa) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 FamFG können die Beteiligten Anträge und Erklärungen auch als elektronisches Dokument übermitteln. Über § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG gelten für das elektronische Dokument § 130 a Abs. 1 und 3 ZPO sowie § 298 ZPO entsprechend. Anstelle der vom Urheber unterzeichneten Urkunde besteht das elektronische Dokument aus der in der elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge selbst. An die Stelle der Unterschrift tritt demgemäß die qualifizierte elektronische Signatur (§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 130 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Bei der qualifizierten elektronischen Signatur handelt es sich um eine elektronische Signatur nach § 2 Nr. 1 Signaturgesetz (SigG), die zusätzlich die Voraussetzungen der fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 SigG erfüllen und weiter auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt worden sein muss (BGHZ 184, 75 = NJW 2010, 2134 Rn. 12 ff.; BGHZ 197, 209 = NJW 2013, 2034 Rn. 9). Bestimmende Schriftsätze müssen grundsätzlich entweder mit einer Unterschrift oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 130 a Abs. 1 Satz 2 ZPO versehen werden (BGHZ 184, 75 = NJW 2010, 2134 Rn. 15 ff.).
bb) Zu den schriftlichen, nicht den elektronischen Dokumenten zählen diejenigen, die im Wege eines Telegramms, mittels Fernschreiben oder per Telefax übermittelt werden (vgl. zu den Ausnahmen vom Unterschriftserfordernis insoweit jeweils die Nachweise bei GmS-OGB BGHZ 144, 160 = NJW 2000, 2340, 2341). Für die Übermittlung einer Berufungsbegründung durch Computerfax hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass in Prozessen mit Anwaltszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können (GmS-OGB BGHZ 144, 160 = NJW 2000, 2340 f.). Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten Schriftsatzes ist allein die auf Veranlassung des Absenders beim Gericht erstellte körperliche Urkunde. Die vorübergehende Speicherung tritt aber nicht an die Stelle der Schriftform. Statt der handschriftlichen Unterschrift auf der Urkunde genügt bei der elektronischen Übermittlungsform die Wiedergabe der Unterschrift in der bei Gericht erstellten Kopie. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und Verlässlichkeit der Eingabe sicherzustellen, kann auch im Fall einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden.
Wird eine im Original eigenhändig unterzeichnete Berufungsbegründung eingescannt und im Anhang einer Email als PDF-Datei nach vorheriger Rücksprache mit der Geschäftsstellenbeamtin an die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts geschickt, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Ausdruck einer auf diesem Weg übermittelten Datei der Schriftform. Denn der Ausdruck verkörpert die Berufungsbegründung in einem Schriftstück und schließt mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten ab. Dass die Unterschrift nur in Kopie wiedergegeben ist, ist entsprechend § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch übermittelt und von der Geschäftsstelle entgegengenommen worden ist (BGH Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649 Rn. 13; ebenso BAG NZA 2013, 983 Rn. 12; vergleiche auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16. August 2012 - L 3 R 801/11 - juris Rn. 39).
b) Nach diesen Maßstäben ist das Kammergericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Übersendung der PDF-Datei mit der eingescannten Beschwerdeschrift den Anforderungen an ein elektronisches Dokument nach § 14 Abs. 2 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 130 a Abs. 1 ZPO nicht genügt, weil es an der hierfür erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur fehlt.
Indes hat sich das Beschwerdegericht nicht mit der Tatsache befasst, dass sich in den Akten eine ausgedruckte und mit der Unterschrift der Mutter versehene Beschwerdeschrift befindet, die ausweislich des Eingangsstempels am 25. Juni 2014 zu den Akten gelangt ist. Dieser Fall ist mit dem bereits vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649) vergleichbar. Die Mutter hat ihre Beschwerdeschrift eingescannt und als PDF-Datei an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Amtsgerichts übermittelt, wo der Schriftsatz ausgedruckt und zur Akte genommen wurde. Das Beschwerdegericht hat allerdings offen gelassen, ob die Mutter das Original des Beschwerdeschriftsatzes vor dem Einscannen handschriftlich unterzeichnet oder es lediglich mit ihrer eingescannten beziehungsweise hineinkopierten Unterschrift versehen hat. Hierauf kommt es aber maßgeblich an.
Von dem grundsätzlichen Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift sind Ausnahmen bislang stets nur dann zugelassen worden, wenn eine Unterschrift auf Grund der technischen Besonderheiten des Übermittlungswegs nicht möglich war (BGH Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05 - NJW 2006, 3784 Rn. 8). Zu diesen Ausnahmen gehört etwa die Möglichkeit, verfahrensbestimmende Schriftsätze per Computerfax zu übermitteln. Da hier ein Ausdruck des Schriftsatzes im Verantwortungsbereich des Absenders nicht gefertigt wird, weil die im Computer erstellte Datei unmittelbar aus dem Computer an das Faxgerät des Gerichts übermittelt wird, und der Schriftsatz erstmals bei Gericht die Papierform erhält, scheidet eine eigenhändige Unterschrift aus technischen Gründen aus. Anders verhält es sich aber, wenn der bestimmende Schriftsatz mittels eines normalen Telefaxgeräts übermittelt wird, weil dann der ausgedruckt vorliegende, per Fax zu übermittelnde Schriftsatz von dem Absender ohne weiteres unterschrieben werden kann. Mangels technischer Notwendigkeit genügt daher eine eingescannte Unterschrift nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO (bzw. § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG), wenn der Schriftsatz mit Hilfe des normalen Faxgeräts und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wird (BGH Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05 - NJW 2006, 3784 Rn. 9).
Diese unterschiedlichen Anforderungen an die Unterschrift bei Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes per Computerfax einerseits und herkömmlichen Telefax andererseits verstoßen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Der Umstand, dass die Rechtsprechung dem technischen Fortschritt Rechnung trage und Ausnahmen von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift zulasse, zwinge nicht dazu, diese noch auf weitere Fälle zu erstrecken (BVerfG NJW 2007, 3117, 3118). Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift auf dem Original eines bestimmenden Schriftsatzes stelle am wirkungsvollsten sicher, dass der Berechtigte das Schreiben autorisiert habe. Bei der eingescannten oder hineinkopierten Unterschrift sei dies nicht in gleicher Weise gegeben. Die in Dateiform gespeicherte Unterschrift könne dem Ausdruck vielmehr von jeder Person beigefügt werden, ohne dass diese Person im Nachhinein erkennbar sei (BVerfG NJW 2007, 3117, 3118).
Aus denselben Gründen wird die Einreichung eines mit einem Faksimile-Stempel versehenen Schriftsatzes als dem eigenhändigen Unterschrifterfordernis nicht genügend angesehen (BAG NJW 2009, 3596 Rn. 18). Ist es aber unzulässig, einen bestimmenden Schriftsatz mit einer Faksimile-Unterschrift über ein herkömmliches Faxgerät zu versenden, kann es ebenso wenig zulässig sein, denselben Schriftsatz mittels eines Scanners einzulesen und über den Computer zu versenden. In beiden Fällen fehlt es an der technischen Notwendigkeit, eine Faksimile-Unterschrift genügen zu lassen (BGH Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649 Rn. 19).
Für den Fall, dass die Mutter den Beschwerdeschriftsatz im Original unterschrieben und den Schriftsatz mit ihrer eigenhändig geleisteten Unterschrift insgesamt eingescannt und verschickt hat, wäre dem Unterschriftserfordernis genüge getan. Die Mutter hätte dann die Beschwerdefrist eingehalten. Für den Fall, dass sie das Original der Beschwerdeschrift lediglich mit einer eingescannten oder hineinkopierten Unterschrift versehen hat, wäre die Beschwerde dagegen nicht wirksam eingelegt. Mangels entsprechender Feststellungen ist zugunsten der Mutter im Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeschriftsatz im Original unterschrieben hat.
3. Die Sache ist deswegen gemäß § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 FamFG aufzuheben und an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil es an den erforderlichen Feststellungen fehlt.