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§ 58 FamFG: Statthaftigkeit der Beschwerde

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.10.2020

Änderung

Die GRA zu § 58 FamFG wurde vollständig überarbeitet, weil eine GRA zu § 59 FamFG neu aufgenommen wurde. Die bisherigen wesentlichen Inhalte der GRA zu § 58 FamFG (zum Beispiel Einzelheiten zur Beschwer und die Beschwerdegründe) enthält nunmehr die neu erstellte GRA zu § 59 FamFG.

Dokumentdaten
Stand06.10.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 58 FamFG

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 58 FamFG regelt die Statthaftigkeit von Beschwerden.

Absatz 1 bestimmt die grundsätzliche Statthaftigkeit von Beschwerden gegen Endentscheidungen.

Absatz 2 sieht vor, dass grundsätzlich auch einer Endentscheidung vorausgegangene Entscheidungen im Beschwerderechtszug überprüft werden können.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 58 FamFG ist im Zusammenhang mit weiteren Regelungen zum Beschwerdeverfahren zu sehen, unter anderem mit

Allgemeines

Diese GRA erläutert, welche Entscheidungen des Familiengerichts mit dem Rechtsmittel der befristeten Beschwerde nach § 58 FamFG angefochten werden können und wann keine Anfechtungsmöglichkeit besteht. Für bestimmte Entscheidungen findet auch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 bis 572 ZPO statt (siehe Abschnitt 3).

Die befristete Beschwerde nach § 58 FamFG ist ein Rechtsmittel gegen eine familiengerichtliche Endentscheidung in erster Instanz (zur Definition der Endentscheidung siehe Abschnitt 3.1).

Die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 bis 572 ZPO ist ein Rechtsmittel gegen Zwischen- oder Nebenentscheidungen (zum Beispiel Beschluss über die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 35 FamFG); sie muss im Gesetz ausdrücklich geregelt sein.

Entscheidungen in familiengerichtlichen Verfahren können auch angefochten werden durch:

  • die Erinnerung nach § 573 ZPO (zum Beispiel gegen das vom Urkundsbeamten des Familiengerichts nach § 46 FamFG bescheinigte Rechtskraftzeugnis) sowie die
  • die Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG gegen zweitinstanzliche Entscheidungen der Oberlandesgerichte / des Kammergerichts Berlin (siehe GRA zu § 70 FamFG).

Hinweis:

Die bisher in dieser GRA beispielhaft dargestellten Beschwerdegründe gegen familiengerichtliche Entscheidungen in Versorgungsausgleichssachen sind jetzt in der GRA zu § 59 FamFG beschrieben.

Entscheidungen, gegen die Beschwerde eingelegt werden kann (Absatz 1)

Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG ist gegen Endentscheidungen der Familiengerichte das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde statthaft (siehe Abschnitt 3.1). Nicht zu den Endentscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG gehören zum Beispiel Neben- und Zwischenentscheidungen, sowie sonstige Entscheidungen des Familiengerichts, die Verfahrensfragen regeln (siehe Abschnitt 3.2).

Befristete Beschwerde bei Endentscheidungen

Für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind in erster Linie Endentscheidungen der Familiengerichte in Versorgungsausgleichssachen von Bedeutung. Eine Endentscheidung liegt vor, wenn mit der Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (§ 38 Abs. 1 S. 1 FamFG; siehe auch BT-Drucksache 16/6308, Seite 195). Die Endentscheidung muss die Instanz abschließen, sodass die Fortsetzung des Verfahrens nur noch durch Einlegung eines Rechtsmittels bewirkt werden kann.

Zu den Endentscheidungen in Versorgungsausgleichssachen, die mit der befristeten Beschwerde angefochten werden können, gehören unter anderem:

  • Beschlüsse über den (öffentlich-rechtlichen) Wertausgleich bei der Scheidung,
  • Beschlüsse über die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung,
  • Beschlüsse über eine Anpassung wegen Unterhalt und
  • Beschlüsse über den Wertausgleich nach der Scheidung, sofern die gesetzliche Rentenversicherung betroffen ist.

Besonderheiten bei Kostenentscheidungen

In Verfahren in Versorgungsausgleichssachen kann auch die in einer Endentscheidung des Familiengerichts getroffene Kostenentscheidung (§ 81 FamFG) selbständig angefochten werden (BT-Drucksache 16/6308, 168, 216; BGH vom 09.12.2010, AZ: V ZB 149/10). Eine Anfechtung mit der befristeten Beschwerde nach § 58 FamFG ist auch möglich, wenn keine Entscheidung in der Hauptsache getroffen wird und ausschließlich über die Kosten entschieden wird (zum Beispiel nach Rücknahme eines Antrags auf Abänderung des Versorgungsausgleichs).

Bei der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung ist allerdings der Mindestbeschwerdewert von 600,01 EUR zu beachten (§§ 228, 61 FamFG. Wird dieser nicht erreicht, ist eine Beschwerdeeinlegung unzulässig.

Für die Rentenversicherungsträger kommt die Anfechtung der Kostenentscheidung zum Beispiel in Fällen der Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG in Betracht, in denen der Rentenversicherungsträger mit Kosten belastet werden soll. Dabei ist zu beachten, dass der Mindestbeschwerdewert von 600,01 EUR regelmäßig nicht erreicht wird.

Wird aber neben der Kostentscheidung auch die Entscheidung in der Hauptsache angefochten, gilt kein Mindestbeschwerdewert (§ 228 FamFG). Weitere Einzelheiten siehe GRA zu § 59 FamFG, Abschnitt 6.7.11.

Besonderheiten bei Teilentscheidungen

Eine Endentscheidung kann auch eine Teilentscheidung des Familiengerichts sein. In diesem Fall entscheidet das Familiengericht bewusst nur über einen Teil der auszugleichenden Anrechte (zum Beispiel über die Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung). Diese Entscheidung erwächst auch in Rechtskraft.

Zugleich bringt das Gericht in der Entscheidung zum Ausdruck, dass der Ausgleich der übrigen Anrechte der Ehegatten erst später erfolgen soll (BGH vom 25.06.2014, AZ: XII ZB 410/12).

Zulässigkeit von Rechtsmitteln bei Neben- und Zwischenentscheidungen

Neben- und Zwischenentscheidungen sind grundsätzlich nicht selbständig mit der Beschwerde anfechtbar.

Ausnahmen gelten, wenn die Anfechtung im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (BGH vom 23.05.2012, AZ: XII ZB 417/11). Die Anfechtung erfolgt dann regelmäßig mit der sofortigen Beschwerde entsprechend §§ 567 bis 572 ZPO (BT-Drucksache 16/6308, 166, 203). Beispiele für anfechtbare Neben- und Zwischenentscheidungen sind:

Nicht selbständig anfechtbar sind zum Beispiel

  • die Entscheidung über die Abtrennung einer Scheidungsfolgesache und deren Ablehnung (§ 140 Abs. 6 FamFG),
  • die Abgabeentscheidung an ein anderen Gericht (§ 4 FamFG),
  • die Bestimmung eines Erörterungstermins (§ 32 FamFG) sowie
  • die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beteiligten zum Termin (§ 33 FamFG).

Prüfungsumfang des Familiengerichts (Absatz 2)

§ 58 Abs. 2 FamFG regelt, in welchem Umfang Entscheidungen des Amtsgerichts durch das Beschwerdegericht überprüft werden können. Beschwerdegerichte in Familiensachen sind die Oberlandesgerichte (OLG) und das Kammergericht (KG) Berlin.

Wird eine Endentscheidung in der Hauptsache angefochten, kann das Beschwerdegericht neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung überprüfen, da Änderungen bei der Entscheidung in der Hauptsache auch eine geänderte Kostenentscheidung nach sich ziehen können.

Für Zwischenentscheidungen gilt Folgendes:

Wurde gegen eine Endentscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache Beschwerde eingelegt, sind auch nicht selbständig anfechtbare Zwischenentscheidungen des Amtsgerichts vom Beschwerdegericht mit zu überprüfen (zum Beispiel die Abtrennung einer Scheidungsfolgesache vom Scheidungsverbund und deren Ablehnung nach § 140 Abs. 6 FamFG). Damit wird die Regelung des § 512 ZPO aus dem Zivilprozess übernommen, vergleiche BT-Drucksache 16/6308, 203 f.

Eine Überprüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts besteht aber nicht, wenn eine Zwischenentscheidung des Amtsgerichts nach dem Gesetz ausdrücklich nicht anfechtbar ist. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor bei einer Verweisung wegen Unzuständigkeit (§ 3 Abs. 3 S. 1 FamFG) oder der Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 5 Abs. 3 FamFG).

Wurde gesetzlich keine ausdrückliche Regelung zur Anfechtbarkeit getroffen, können Zwischenentscheidungen ebenfalls vom Beschwerdegericht mit überprüft werden.

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksachen 309/07, 617/08; BT-Drucksache 16/6308

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) beinhaltet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 58 FamFG