§ 22 EStG: Arten der sonstigen Einkünfte - Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
| veröffentlicht am |
25.04.2026 |
|---|---|
| Änderung | Es wurde eine Vielzahl redaktioneller Änderungen vorgenommen. |
| Stand | 25.03.2026 |
|---|---|
| Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG2024) vom 02.12.2024 in Kraft getreten am 01.01.2026 |
| Rechtsgrundlage | |
| Version | 006.00 |
- Inhalt der Regelung
- Leibrenten und andere Leistungen als steuerbare Einnahmen
- Zuordnung zu Veranlagungszeiträumen
- Umfang der Rentenbesteuerung
- Rechtslage bis 31.12.2004
- Rechtslage ab 01.01.2005
- Besteuerungsanteil
- Steuerfreier Teil der Rente
- Anpassungsbetrag
- Öffnungsklausel
- Zehnjahresgrenze
- Maßgeblicher Höchstbeitrag
- Berücksichtigungsfähige Beiträge
- Berechnung des Leistungsanteils, der auf Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags beruht
- Versorgungsausgleich
- Rechtsentwicklung und BMF-Schreiben zur Anwendung der Öffnungsklausel
- Rechtsqualität der Bescheinigungen zur Öffnungsklausel
- Veranlagung zur Einkommensteuer
- Veranlagung zur Einkommensteuer bei Auslandswohnsitz
- Steuerfreiheit für Verfolgte
- Energiepreispauschale
- Inhalt der Regelung
- Leibrenten und andere Leistungen als steuerbare Einnahmen
- Zuordnung zu Veranlagungszeiträumen
- Umfang der Rentenbesteuerung
- Rechtslage bis 31.12.2004
- Rechtslage ab 01.01.2005
- Besteuerungsanteil
- Steuerfreier Teil der Rente
- Anpassungsbetrag
- Öffnungsklausel
- Zehnjahresgrenze
- Maßgeblicher Höchstbeitrag
- Berücksichtigungsfähige Beiträge
- Berechnung des Leistungsanteils, der auf Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags beruht
- Versorgungsausgleich
- Rechtsentwicklung und BMF-Schreiben zur Anwendung der Öffnungsklausel
- Rechtsqualität der Bescheinigungen zur Öffnungsklausel
- Veranlagung zur Einkommensteuer
- Veranlagung zur Einkommensteuer bei Auslandswohnsitz
- Steuerfreiheit für Verfolgte
- Energiepreispauschale
Inhalt der Regelung
§ 22 EStG bestimmt die sonstigen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts und regelt, in welchem Umfang sie der Besteuerung unterliegen.
Die vorliegende Gemeinsame Rechtliche Anweisung beschränkt sich auf Ausführungen zu der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- § 22a EStG
Für Leibrenten und andere Leistungen nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Nr. 5 EStG sind nach § 22a EStG Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle zu übermitteln. - § 11 EStG
§ 11 EStG regelt, welchem Kalenderjahr Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen sind, das heißt, in welchem Jahr sie steuerlich wirksam werden. - § 4 Abs. 1 und 2 VersAusglG
Die Ehegatten beziehungsweise deren Hinterbliebene und Erben haben nach dieser Regelung für die Anwendung der Öffnungsklausel auf im Rahmen eines Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Anrechte ein Auskunftsrecht gegeneinander und hilfsweise gegen den betroffenen Versorgungsträger.
Leibrenten und andere Leistungen als steuerbare Einnahmen
Leibrenten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den steuerbaren Einnahmen des § 2 EStG, das heißt, sie unterliegen dem Grunde nach der Einkommensteuer. Sie gehören zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).
Der Begriff der Leibrente setzt voraus, dass die Laufzeit der Rente von der Lebensdauer eines Menschen, im Falle der gesetzlichen Rentenversicherung von der Lebensdauer des Rentenberechtigten, abhängt. Die Laufzeit kann jedoch zusätzlich von einer Bedingung abhängig sein (zum Beispiel Wiederheirat) oder befristet sein (abgekürzte Leibrente). Eine Leibrente zeichnet sich durch den Bezug von gleichmäßigen wiederkehrenden Leistungen aus.
Der Begriff der „anderen Leistungen“ wurde durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 05.07.2004 eingefügt, weil nach dem Willen des Gesetzgebers auch einmalige Leistungen aus den gesetzlichen Sicherungssystemen der Besteuerung unterliegen sollen.
Steuerrelevanter Leistungsbetrag der Rente (steuerrelevanter Rentenbetrag) ist der Bruttorentenbetrag vor Abzug des Eigenanteils zur KVdR und des Beitrags zur Pflegeversicherung, ohne einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung und gegebenenfalls abzüglich steuerfreier Leistungsanteile.
Zum steuerrelevanten Leistungsbetrag gehören auch folgende beispielhaft aufgezählte Bestandteile:
- Auffüllbetrag (§ 315a SGB VI und § 315b SGB VI),
- Rentenzuschlag (§ 319a SGB VI),
- Übergangszuschlag (§ 319b SGB VI),
- Leistungsanteil aus Zeiten der Kindererziehung (KEZ),
- Höherversicherungsanteil,
- Leistungsanteil aus freiwilligen Beiträgen,
- Zuschlag an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich,
- Leistungsanteil aus dem rentenversicherungsrechtlichen Nachteilsausgleich nach dem BerRehaG.
Es bleiben nur die Leistungen beziehungsweise Leistungsanteile steuerfrei, für die ausdrücklich durch § 3 EStG die Steuerfreiheit bestimmt wird, zum Beispiel:
- Sachleistungen und Kinderzuschüsse (§ 3 Nr. 1 Buchst. b EStG),
- Rentenabfindungen für Witwen- oder Witwerrenten nach § 107 SGB VI (§ 3 Nr. 3 Buchst. a EStG),
- Beitragserstattungen (unter anderem nach § 210 SGB VI und § 26 SGB IV)
(§ 3 Nr. 3 Buchst. b EStG), - Zuschüsse zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung (§ 3 Nr. 14 EStG),
- Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach § 294 SGB VI bis § 299 SGB VI (aus Billigkeitsgründen gilt dies auch für Leistungen nach § 294a S. 2 SGB VI für Kinderziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und am 31. Dezember 1991 keinen eigenen Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung hatten) (§ 3 Nr. 67 Buchst. c EStG),
- Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit an Verfolgte im Sinne des § 1 BEG, wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind (§ 3 Nr. 8a EStG),
- Renten wegen Todes, wenn der Verstorbene Verfolgter im Sinne von § 1 BEG war und wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind (§ 3 Nr. 8a EStG).
Renten im Sinne des § 9 AAÜG werden zwar von der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgezahlt, es handelt sich dabei jedoch nicht um Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist lediglich Zahlstelle für die vom Versorgungsträger festgestellten Leistungen (§ 9 Abs. 2 und 3 AAÜG).
Entschädigungsrenten nach dem Entschädigungsrentengesetz (EntschRG) sind steuerfrei nach § 3 Nr. 8 EStG.
Pfändungen und Abtretungen mindern den steuerrelevanten Rentenbetrag nicht.
Zinsen auf Rentennachzahlungen (§ 44 SGB I) zählen seit dem Veranlagungsjahr 2016 nicht mehr zu den steuerpflichtigen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sind daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Rentenbezugsmitteilungsverfahren (§ 22a EStG) zu melden. Diese Zahlungen gehören ab diesem Zeitpunkt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (BMF-Schreiben vom 04.07.2016, BStBl I S. 645).
Zuordnung zu Veranlagungszeiträumen
Die Einkommensteuer wird als Jahressteuer jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt (§ 2 Abs. 7 EStG). Die Zuordnung der Einkünfte zu einzelnen Kalenderjahren (Veranlagungszeiträume) richtet sich nicht danach, für welchen Zeitraum sie zugestanden haben, sondern in welchem Zeitraum sie gezahlt wurden.
Zuflussprinzip
Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (Zuflussprinzip, § 11 Abs. 1 EStG). Maßgeblich ist daher nicht, für welchen Zeitraum ein Leistungsanspruch bestanden hat (Für-Prinzip), sondern wann der Betrag tatsächlich zugeflossen ist (In-Prinzip). Als Zuflusszeitpunkt kann zum Zwecke der Rentenbezugsmitteilung aus Vereinfachungsgründen der Tag der Auszahlung beim Rentenversicherungsträger (zum Beispiel Datum des Zahlungsauftrages) angenommen werden. Dem Leistungsempfänger bleibt es unbenommen, dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung einen abweichenden Zuflusszeitpunkt zu belegen.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, zum Beispiel Rentenzahlungen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten in diesem Kalenderjahr als bezogen (§ 11 Abs. 1 S. 2 EStG). Als „kurze Zeit“ ist - nach Auffassung der Finanzverwaltung - in der Regel ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen.
Siehe Beispiel 1
Beachte:
Mit dem Tod der rentenberechtigten Person endet deren Rechtsfähigkeit (§ 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 BGB), weshalb sie bei einer Rentenzahlung nach ihrem Tod grundsätzlich nicht mehr Leistungsempfängerin der Rente im Sinne von § 22a EStG sein kann. Hiervon abweichend, ist ab dem Steuerjahr 2020 die Rente für den Sterbemonat steuerrechtlich stets noch der verstorbenen rentenberechtigten Person zuzurechnen (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 9 EStG).
Abflussprinzip
Bei der Zuordnung von Ausgaben zu den einzelnen Veranlagungsjahren (zum Beispiel Rückzahlung überzahlter Rentenbeträge durch den Leistungsempfänger) gilt das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG. Zurückzuzahlende Rentenbeträge werden erst zu dem Zeitpunkt steuerlich wirksam, zu dem sie tatsächlich zurückgeflossen sind. Allein der entfallene Anspruchszeitraum oder das Feststellen beziehungsweise Bestehen einer Forderung gegenüber dem Berechtigten sind ohne steuerliche Auswirkung.
Besonderheiten bei Erstattungsansprüchen
Eine besondere Regelung zur Feststellung der zeitlichen Zuordnung von Rentenleistungen besteht im Falle von Erstattungsansprüchen, die auf die Rentennachzahlung geltend gemacht werden. Entfällt wegen der rückwirkenden Zubilligung einer Rente der Anspruch auf eine bisher gewährte Sozialleistung (zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld) und steht dem Leistungsträger deswegen ein Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger zu, ist die bisher gezahlte Sozialleistung in Höhe des Erstattungsanspruchs als Rentenzahlung anzusehen. Die Rente gilt damit in dieser Höhe im Zeitpunkt der Zahlung der ursprünglichen Leistung als zugeflossen.
Siehe Beispiel 2
Der Rentenversicherungsträger meldet auch die - als Rentenzahlung anzusehenden - erstatteten Beträge mittels Rentenbezugsmitteilung an die ZfA. Der Träger der anderen Sozialleistung (zum Beispiel Krankenkasse, Agentur für Arbeit) muss seine Mitteilung über die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistung (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld; § 32b Abs. 3 EStG) entsprechend korrigieren (Minderung um den Erstattungsbetrag). Das Bundesministerium der Finanzen weist hierauf in seinem BMF-Schreiben vom 16.07.2013 (BStBl. I S. 922) hin.
Umfang der Rentenbesteuerung
In welcher Höhe die Rente zu den steuerpflichtigen Einkünften gehört, bestimmt sich durch den maßgeblichen Besteuerungsanteil.
Rechtslage bis 31.12.2004
In Veranlagungszeiträumen bis zum Jahr 2004 unterlagen die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich mit dem Ertragsanteil der Besteuerung. Als Ertragsanteil galt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergab. Der Ertragsanteil war einer Tabelle im Gesetz zu entnehmen und betrug beispielsweise bei einem Rentenbeginn im Alter von 65 Jahren 27 % (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a S. 3 EStG in der Fassung bis 31.12.2004).
Rechtslage ab 01.01.2005
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG vom 06.03.2002, AZ: 2 BvL 17/99, war eine Neuregelung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersbezügen mit Wirkung ab 01.01.2005 erforderlich geworden. In seiner Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Ertragsanteilsbesteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei gleichzeitiger voller Besteuerung der Pensionen der Ruhestandsbeamten verneint, da dies mit dem Gleichbehandlungsgebot der Verfassung nicht vereinbar sei. Hintergrund ist, dass die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht allein von den Arbeitnehmern mit ihren Beiträgen, sondern auch durch steuerfreie Arbeitgeberbeiträge sowie durch einen Bundeszuschuss finanziert werden.
Besteuerungsanteil
Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 bestimmt sich der Vomhundertsatz des Besteuerungsanteils nach dem Jahr des Rentenbeginns (Kohortenbesteuerung). Dabei erfolgt ein stufenweiser Übergang von der vorgelagerten Rentenbesteuerung (Besteuerung des Einkommens, aus dem die Beiträge finanziert werden und Besteuerung der Leistung mit dem Ertragsanteil) zur nachgelagerten Besteuerung (Steuerfreiheit der Beiträge, volle Besteuerung der Leistung).
Für alle Renten mit einem Beginn im Jahr 2005 oder früher wurde gesetzlich ein Besteuerungsanteil von 50 % bestimmt. Er bleibt für diese Rente für die Dauer ihrer Laufzeit unverändert.
Bei einem Rentenbeginn bis zum Jahr 2020 stieg der Besteuerungsteil mit jedem Jahr des späteren Rentenbeginns um zwei Prozentpunkte, so dass bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 der Besteuerungssatz 80 % betrug. Für die Jahre 2021 und 2022 stieg der Besteuerungssatz um jeweils einen Prozentpunkt. Ab dem Jahr 2023 verlangsamt sich der Anstieg auf einen halben Prozentpunkt pro Jahr, bis für einen Rentenbeginn im Jahr 2058 der Übergang zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung (Besteuerungsanteil 100 %) vollzogen sein wird.
Für eine unmittelbar anschließende Folgerente aus derselben Versicherung bleibt es bei dem Besteuerungsanteil der vorangegangenen Rente. Beginnt eine Rente mit einer zeitlichen Unterbrechung nach einer vorhergehenden Rente aus derselben Versicherung, wird für die Folgerente zur Ermittlung des prozentualen Besteuerungsanteils ein fiktiver Rentenbeginn ermittelt. Dabei wird die Dauer des vorhergehenden Rentenbezuges zur Ermittlung dieses fiktiven Rentenbeginns berücksichtigt. Der Besteuerungsanteil darf 50 % jedoch nicht unterschreiten.
Renten, die vor dem 01.01.2005 geendet haben, werden nicht als vorhergehende Renten berücksichtigt und wirken sich daher auf die Höhe des Prozentsatzes für die Besteuerung der nachfolgenden Rente nicht aus.
Bei einer Wiederauflebensrente (§ 46 Abs. 3 SGB VI) ist abweichend vom zuvor dargestellten Grundsatz für die Ermittlung des Besteuerungsanteils der Rentenbeginn des erstmaligen Bezuges der Hinterbliebenenrente maßgebend. Die Laufzeitunterbrechung bleibt ohne Auswirkung auf den zu bestimmenden Besteuerungsanteil.
Wird eine bewilligte Rente durch Nichtleistungsvorschriften auf 0,00 EUR gekürzt, steht dies dem Beginn der Rente nicht entgegen und unterbricht ihre Laufzeit nicht. Verzichtet der Berechtigte dagegen auf die Beantragung der Rente, weil er um die Kürzung weiß, beginnt die Rente nicht zu laufen. Maßgebend für die Ermittlung des Besteuerungsanteils kann dann erst ein (späterer) tatsächlicher Rentenbeginn einer (zumindest dem Grunde nach) tatsächlich bewilligten Rente sein.
Steuerfreier Teil der Rente
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der steuerfreie Teil der Rente (§ 22 Nr. 1 S. 4 EStG). Er wird auf der Basis des Rentenbetrages aus dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, festgeschrieben und gilt für die gesamte Laufzeit der Rente. Rentenerhöhungen aus Rentenanpassungen führen nicht zu einer Veränderung des steuerfreien Betrages (siehe Abschnitt 4.2.3). Sie werden vollständig dem zu versteuernden Rentenanteil zugerechnet. Sonstige Änderungen des Jahresbetrags der Rente, zum Beispiel durch Neufeststellung oder Einkommensanrechnung, führen dagegen zu einer Neubestimmung des steuerfreien Betrages in dem Verhältnis, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zu dem bisherigen Jahresbetrag steht.
Anpassungsbetrag
Die Erhöhungen von Renten, die im Rahmen der gesetzlichen Rentenanpassungen erfolgen, sind von dem Jahr an, das dem Jahr der Festschreibung des steuerfreien Teils der Rente folgt, voll steuerpflichtig. Sie werden im sogenannten Rentenanpassungsbetrag zusammengefasst, der in der Einkommensteuererklärung anzugeben ist.
Ein Rentenanpassungsbetrag ergibt sich erstmalig im Jahr nach der Festschreibung des steuerfreien Teils der Rente. Bei Renten, die vor dem 01.01.2005 begonnen haben, sind nur die Erhöhungen des Jahresbetrages der Rente gegenüber dem Jahr 2005 zu ermitteln. Die volle Besteuerung des Anpassungsbetrages ergibt sich daraus, dass sich der steuerfreie Teil der Rente durch die Rentenanpassungen nicht erhöht.
Vereinfacht betrachtet errechnet sich der Anpassungsbetrag für ein Jahr aus der Differenz des Jahresrentenbetrages zum Jahresrentenbetrag im Jahr der Festschreibung des steuerfreien Teils der Rente.
Tatsächlich berechnen die Rentenversicherungsträger den Rentenanpassungsbetrag auf der Grundlage der monatlichen Rentenbeträge. Die anschauliche Jahreswertbetrachtung kann deshalb aufgrund von Rundungsdifferenzen abweichen.
Weiterhin führt die vereinfachte Betrachtungsweise einer Jahresdifferenzbildung zu unzutreffenden Ergebnissen, wenn die (Jahres-)Rentenhöhe sich nicht ausschließlich durch Rentenanpassungen, sondern zum Beispiel durch Neufeststellung der der Rente zu Grunde liegenden Entgeltpunkte, eine Veränderung der persönlichen Entgeltpunkte, eine Änderung des Rentenartfaktors, durch Anrechnung von Einkommen oder Nach- und Rückzahlungsbeträge verändert.
Hinweis:
In Fällen, in denen sich die monatliche Rente vermindert, können auch in der gekürzten Rente Teile enthalten sein, die auf einer regelmäßigen Anpassung der Rente beruhen. Dabei gilt, dass in der gekürzten Rente der gleiche prozentuale Anteil eines Anpassungsbetrages enthalten ist, der in der ungekürzten Rente enthalten wäre.
Die Berechnung des Anpassungsbetrages durch die Rentenversicherungsträger wird nach den folgenden Grundsätzen vorgenommen:
- Für das Jahr, aus dem der steuerfreie Teil der Rente ermittelt wird (Jahr nach Rentenbeginn beziehungsweise bei einem Rentenbeginn vor 2005 das Jahr 2005 ist gleich „Startjahr“) wird ein durchschnittlicher Monatsrentenbetrag gebildet („Startbetrag“).
- Erstmalig kann sich ein Anpassungsbetrag im Folgejahr ergeben. Fand bereits im „Startjahr“ eine Rentenanpassung statt, ergibt sich schon für den Monat Januar des Folgejahres ein Anpassungsbetrag in der Monatsrente, der sich mit einer Rentenpassung im Juli dieses Jahres ab diesem Zeitpunkt nochmals verändert. Fand im „Startjahr“ keine Rentenanpassung statt, ergibt sich erstmalig mit dem Monat der nächsten Rentenanpassung (frühestens also im Juli des Folgejahres) ein Anpassungsbetrag.
Für die Berechnung des Anpassungsbetrages sind die einzelnen Monatsbeträge mit dem „Startbetrag“ aus dem „Startjahr“ zu vergleichen. Die gegebenenfalls bestehende Differenz ist der aus dieser Monatsrente resultierende Anpassungsbetrag. Die monatlichen Anpassungsbeträge eines Jahres werden zum Anpassungsbetrag für das Jahr addiert.
Siehe Beispiel 3 - Hat sich allerdings die monatliche Rente durch eine Neubestimmung der der Rente zu Grunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte verändert, ändert sich mit dieser Änderung auch der Startbetrag, wodurch sich ab der Wirksamkeit der Entgeltpunkteänderung ein veränderter Anpassungsbetrag ergibt.
Siehe Beispiel 4 - Ändert sich die Rentenhöhe, aufgrund einer Einkommensanrechnung oder der Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften, hat dies keine Auswirkung auf die Höhe der persönlichen Entgeltpunkte, weshalb kein neuer Startbetrag zu ermitteln ist. Diese Änderung der Rentenhöhe hat dennoch Einfluss auf die Höhe des Anpassungsbetrags, weil aus dem sich aus der ungekürzten Rente ergebenden Anpassungsbetrag der Teil herauszurechnen ist, der auf den Kürzungsbetrag der Rente entfällt.
Siehe Beispiel 5 - Enthält bereits das „Startjahr“ Änderungen der Rentenhöhe, die nicht auf einer Rentenanpassung beruhen, ist analog der Ziffern 3 und 4 vorzugehen.
- Auch in Nachzahlungs- und Rückzahlungsbeträgen können Anpassungsbeträge enthalten sein. Sie sind jeweils wie oben beschrieben zu ermitteln und bei der Bildung des jährlichen Anpassungsbetrages neben dem Anpassungsbetrag aus den gezahlten laufenden Monatsrenten zu berücksichtigen.
Im Beispiel 3 wird die Berechnung des Anpassungsbetrages für einen Rentenbezug, bei dem sich die Rentenhöhe ausschließlich aus Anlass der regelmäßigen Rentenanpassung verändert und bei dem die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen keine Anwendung finden („Grundfall“), exemplarisch erläutert.
Siehe Beispiel 3
Beispiel 4 stellt die Berechnung des Anpassungsbetrages in einem Fall dar, bei dem sich die Rente durch Neubestimmung der persönlichen Entgeltpunkte ändert.
Siehe Beispiel 4
Eine beispielhafte Darstellung zur Berechnung des Anpassungsbetrages für einen Rentenbezug, bei dem die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen Anwendung finden (hier: Witwenrente mit Einkommensanrechnung) findet sich in Beispiel 5.
Siehe Beispiel 5
Verbesserte Berücksichtigung von Kindererziehung (Mütterrente) bei Bestandsrenten und Rentenanpassung
Wurde vor 1992 ein Kind erzogen, kann - abhängig vom Beginn der Rente - Anspuch auf eine verbesserte Berücksichtigung der Kindererziehung bestehen (Mütterrente). Bei der Mütterrente handelt es sich nicht um eine eigenständige Rente, vielmehr wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung gezahlt (§ 307d SGB VI).
Bei der Erhöhung der Rente durch den Mütterrentenzuschlag handelt es sich nicht um eine regelmäßige Anpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 6 EStG). Es kommt daher zu einer Neuberechnung des Startbetrags und des Rentenanpassungsbetrags.
Für diese Neuberechnung erfolgt eine Rückbeziehung auf den ursprünglichen Rentenbeginn. Dies führt dazu, dass sich auch für den Mütterrentenzuschlag der anzuwendende Besteuerungsanteil nach dem ursprünglichen Jahr des Rentenbeginns richtet. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher unterliegt der Mütterrentenzuschlag somit grundsätzlich zu 50 % der Besteuerung. Andererseits bedeutet diese für den Steuerpflichtigen günstige Rückbeziehung aber, dass auch im Mütterrentenzuschlag - wie in der bisherigen Rente - bereits Beträge aus regelmäßigen Rentenanpassungen enthalten sind.
Öffnungsklausel
Die einzige Ausnahme von der nachgelagerten Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich durch die sogenannte "Öffnungsklausel".
Danach wird der Teil der Rente weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuert, der auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen beruht, die oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, wenn der Höchstbeitrag mindestens zehn Jahre überschritten wurde (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG).
Die Öffnungsklausel wurde in das Einkommensteuergesetz eingefügt, um in besonderen Härtefällen eine Zweifachbesteuerung zu vermeiden.
Die Anwendung der Öffnungsklausel bei der Einkommensteuerveranlagung setzt einen Antrag der steuerpflichtigen Person beim Finanzamt voraus. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass eine zehnjährige Beitragszahlung oberhalb des Höchstbeitrags vorliegt (siehe Abschnitt 4.2.4.1) und wie hoch gegebenenfalls der Leistungsanteil ist, der auf diesen Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags beruht (siehe Abschnitt 4.2.4.4). Hierfür stellen die Versorgungsträger, an die die Beiträge gezahlt wurden, Bescheinigungen aus. Die Zahl der Jahre mit Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags und der Leistungsanteil, der auf diesen Beiträgen beruht, gehören nicht zu den meldepflichtigen Daten im Sinne des § 22a EStG (vergleiche GRA zu § 22a EStG, Abschnitt 5). Sie werden daher nicht in die Rentenbezugsmitteilung aufgenommen.
Zehnjahresgrenze
Die Anwendung der Öffnungsklausel setzt voraus, dass bis zum 31.12.2004 für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren Beiträge oberhalb des in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Höchstbeitrags gezahlt wurden.
Die berücksichtigungsfähigen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 4.2.4.3) werden dem Jahr zugeordnet, für das sie rentenrechtlich gelten. Eine Beitragsnachzahlung für vorangegangene Jahre (zum Beispiel nach Art. 2 § 49a AnVNG) wird somit nicht konzentriert dem Zahlungsjahr, sondern dem Geltungsjahr beziehungsweise gegebenenfalls entsprechend den tatsächlichen Anteilen den Geltungsjahren zugeordnet.
Siehe Beispiel 6
Beitragszahlungen nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (Beitragszahlung zur Wiederauffüllung von Rentenanwartschaften bei Minderung durch Versorgungsausgleich), § 187a SGB VI (Beitragszahlung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente) und § 187b SGB VI (Beitragszahlungen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung) sind im Zahlungsjahr zu berücksichtigen. Einen rentenrechtlichen Geltungszeitraum gibt es für diese Beiträge, die in der Rentenberechnung mit Zuschlagsentgeltpunkten bewertet werden, nicht.
Der Vergleich der einem Jahr zuzuordnenden Beiträge mit dem jeweiligen Höchstbeitrag (siehe Abschnitt 4.2.4.2) erfolgt für jedes Jahr getrennt. Die Jahre mit Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen.
Gegebenenfalls vorhandene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse und zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden zur Gegenüberstellung mit dem Höchstbeitrag zusammengerechnet. Da die Beiträge unterhalb des Höchstbeitrags vorrangig der Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, wird eine Zusammenrechnung nur von der landwirtschaftlichen Alterskasse oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen vorgenommen.
Ob mindestens zehn Jahre mit Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags vorliegen, stellt das zuständige Finanzamt fest. Der Steuerpflichtige muss die entsprechende Beitragszahlung mit Bescheinigungen der Versorgungsträger nachweisen.
Maßgeblicher Höchstbeitrag
Für den Vergleich der berücksichtigungsfähigen Beiträge (siehe Abschnitt 4.2.4.3) mit dem jeweiligen Höchstbeitrag des Zuordnungsjahres ist grundsätzlich der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten maßgebend. Nur wenn im gesamten Jahr eine Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung bestand, ist deren (höherer) Höchstbeitrag maßgebend. Bestand keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist stets der Höchstbeitrag der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten heranzuziehen.
Der jährliche Höchstbeitrag ist auch dann maßgebend, wenn nur während eines Teils des Jahres Versicherungspflicht bestand oder nicht während des ganzen Jahres Beiträge gezahlt worden sind. Die Bestimmung eines anteiligen Höchstbeitrags eines Jahres für Teilzeiträume ist nicht zulässig.
Im BMF-Schreiben zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen werden die Höchstbeiträge in einer Anlage ausgewiesen (zuletzt Anlage des BMF-Schreibens vom 19.08.2013, BStBl. I S. 1087; siehe Anlage 1).
Berücksichtigungsfähige Beiträge
Für die Anwendung der Öffnungsklausel werden nur Beiträge berücksichtigt, die eine eigene Beitragsleistung des Steuerpflichtigen enthalten. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Beiträge vollständig oder teilweise selbst getragen wurden. Berücksichtigt wird in beiden Fällen der volle Beitrag, also gegebenenfalls einschließlich des Arbeitgeberanteils.
Für die Öffnungsklausel wird nicht unterschieden, ob es sich um Pflicht- oder freiwillige Beiträge beziehungsweise Beiträge aus bereits versteuertem oder unversteuertem Einkommen handelt.
Berücksichtigt werden können nur Beiträge, die bis zum 31.12.2004 geleistet worden sind. Weiterhin werden nur Beiträge einbezogen, die für Zeiten vor dem 01.01.2005 gezahlt worden sind.
Kann der Versorgungsträger für einzelne Beiträge die Zahlung bis zum 31.12.2004 nicht bescheinigen, obliegt dem Steuerpflichtigen der Nachweis darüber. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, können diese Beiträge nicht in die Berechnung einbezogen werden. Eine Ausnahme gilt hier nur für Pflichtbeiträge. Diese gelten in diesem Fall als im rentenrechtlichen Geltungsjahr gezahlt.
Berechnung des Leistungsanteils, der auf Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags beruht
Der Teil der Leistungen, der auf bis zum 31.12.2004 gezahlten Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht, ist nach den Grundsätzen der Rentenberechnung zu ermitteln. Sofern Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags geleistet wurden und in diesen Beiträgen Höherversicherungsbeiträge enthalten sind, sind die Höherversicherungsbeiträge vorrangig als oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags geleistet anzusehen.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben eine einheitliche Berechnungs- und Verfahrensweise für die Ausstellung von Bescheinigungen zur Öffnungsklausel und die Anteilsberechnung abgestimmt (Beschluss der AGFAVR 4/2010, TOP 10).
Der Vergleich des Leistungsanteils, der auf Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags beruht, mit der gesamten Leistung wird auf der Grundlage von Entgeltpunkten vorgenommen. Gegebenenfalls vorhandene Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung werden mit dem aktuellen Rentenwert bei Rentenbeginn in fiktive Entgeltpunkte umgerechnet.
Versorgungsausgleich
Wurden Anrechte, auf deren Leistungen die Öffnungsklausel anwendbar ist, in einen Versorgungsausgleich einbezogen, kann auf Antrag der ausgleichsberechtigten Person auf die darauf beruhenden Leistungen die Öffnungsklausel ebenfalls Anwendung finden. In dem Umfang, wie die ausgleichsberechtigte Person für übertragene oder begründete Rentenanrechte die Öffnungsklausel anwenden kann, entfällt für die ausgleichsverpflichtete Person die Anwendbarkeit der Öffnungsklausel.
Bei einem Versorgungsausgleich nach dem ab 01.09.2009 gültigen Recht (nach der Strukturreform des Versorgungsausgleich = neues Recht) gibt es auch bei einem Hin-und-her-Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungsausgleich nur eine ausgleichspflichtige und eine ausgleichsberechtigte Person im Hinblick auf die interne Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 10 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Zur Bestimmung, wer die pflichtige und wer die berechtigte Person ist, sind die jeweils abgegebenen und erhaltenen Anwartschaften auf der Basis von Entgeltpunkten zusammenzufassen und zu vergleichen (Saldobildung). Entgeltpunkte sind dabei gleichzusetzen mit Entgeltpunkten (Ost). Knappschaftliche Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 1,3333 vervielfältigt. Anwartschaften aus der Höherversicherung werden mit dem Aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit in fiktive Entgeltpunkte umgerechnet. Die Person, die nach dieser Saldierung mehr Anwartschaften abgibt als erhält, ist die ausgleichspflichtige, die andere entsprechend die ausgleichsberechtigte im Sinne der Öffnungsklausel.
Nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) sind die Ehegatten, Hinterbliebenen und Erben verpflichtet, einander die für die Anwendung der Öffnungsklausel auf im Versorgungsausgleich übertragene oder begründete Anrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Es besteht hilfsweise ein Auskunftsanspruch gegen den betroffenen Versorgungsträger. Die Einschränkungen des § 74 Abs. 1 S. 2 SGB X sind zu beachten.
Rechtsentwicklung und BMF-Schreiben zur Anwendung der Öffnungsklausel
Seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) am 01.01.2005 können steuerpflichtige Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag beim zuständigen Finanzamt von der sogenannten Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 Einkommensteuergesetz - EStG) Gebrauch machen. Danach unterliegt auch nach dem Systemwechsel auf die nachgelagerte Besteuerung der Renten der Teil ihrer Rente weiterhin der (günstigeren) Ertragsanteilsbesteuerung, der auf vor dem 01.01.2005 gezahlten Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags zu gesetzlichen Rentenversicherung beruht, wenn bis zum 31.12.2004 wenigstens zehn Jahre solche Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags gezahlt worden sind.
Die Anwendung der wenig detaillierten gesetzlichen Regelung wird durch einen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) für die nachgeordnete Finanzverwaltung konkretisiert und verbindlich geregelt.
Mit seinem Urteil BFH vom 19.01.2010, AZ: X R 53/08, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es bei der Anwendung der Öffnungsklausel für die zeitliche Zuordnung der Beiträge darauf ankommt, für welche Jahre der Steuerpflichtige die Beiträge geleistet hat. Er hat damit ausdrücklich dem BMF-Schreiben zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vom 30.01.2008 (BStBl I S. 390) widersprochen, in dem davon ausgegangen wurde, der Zahlungszeitpunkt der Beiträge (In-Prinzip) sei maßgeblich. Mit seinen Urteilen BFH vom 04.02.2010, AZ: X R 58/08, und BFH vom 18.05.2010, AZ: X R 1/09, hat der BFH seine Rechtsauffassung unter Anknüpfung an das Urteil vom 19.01.2010 bestätigt.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung stellen Steuerpflichtigen auf Verlangen Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt aus, mit denen sie gegebenenfalls nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen für die Anwendung der Öffnungsklausel erfüllen und welcher Anteil der Rente dann unter die Öffnungsklausel fällt. In der Vergangenheit haben die Rentenversicherungsträger unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens zum AltEinkG vom 24.02.2005 (BStBl I S. 429) beziehungsweise des BMF-Schreibens vom 30.01.2008 die für die Anwendung der Öffnungsklausel zu berücksichtigenden Beiträge nach dem In-Prinzip (Zahlungszeitpunkt) den einzelnen Kalenderjahren zugeordnet.
Mit BMF-Schreiben vom 13.09.2010 (BStBl I S. 681) hat die Finanzverwaltung infolge der BFH-Rechtsprechung ihre bisherige Rechtsauffassung zur zeitlichen Zuordnung der gezahlten Beiträge geändert. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind danach dem Jahr zuzurechnen, für das sie rentenrechtlich gelten. Darüber hinaus wird mit dem BMF-Schreiben vom 13.09.2010 erstmalig bestimmt, dass für die Anteilsberechnung gegebenenfalls für ein Jahr gezahlte Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Überschreiten des Höchstbeitrags dieses Jahres vorrangig als die oberhalb des Höchstbeitrags gezahlten Beiträge anzusehen sind. Wegen einer bisher fehlenden Festlegung hierzu waren von den Rentenversicherungsträgern die Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags anteilig den dynamischen Beiträgen und den statischen Beiträgen (den Höherversicherungsbeiträgen) des Jahres entsprechend dem Verhältnis aller Beiträge des Jahres zugeordnet worden.
Das BMF-Schreiben vom 13.09.2010 war mit Wirkung ab 01.01.2010 anzuwenden und hat das BMF-Schreiben vom 30.01.2008 mit Wirkung von diesem Tag an aufgehoben. Ab dem 11.09.2013 ist es mit der Bekanntgabe des BMF-Schreibens vom 19.08.2013 (BStBl I S. 1087) durch dieses ersetzt worden.
Eine den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 13.09.2010 beziehungsweise 19.08.2013 entsprechende Bescheinigung zur Öffnungsklausel (Für-Prinzip bei der zeitlichen Zuordnung der Beiträge und Vorrangigkeit der HV-Beiträge bei der Anteilsberechnung) ist zwingende Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Öffnungsklausel ab dem Veranlagungszeitraum 2011. Hieraus ist abzuleiten, dass Bescheinigungen nach den alten Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 30.01.2008 (In-Prinzip und anteilige Zuordnung zu dynamischen und statischen Beiträgen) für die Veranlagungszeiträume 2010 und früher noch ihre Gültigkeit behalten.
Neue Bescheinigungen zur Anwendung der Öffnungsklausel dürfen jedoch nur noch unter Berücksichtigung der Grundsätze des BMF-Schreibens vom 13.09.2010 beziehungsweise 19.08.2013 gefertigt werden.
Rechtsqualität der Bescheinigungen zur Öffnungsklausel
Bei den Bescheinigungen des Rentenversicherungsträgers zur Öffnungsklausel (Beitragsbescheinigung und Mitteilung zur Anteilsberechnung) handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Abs. 1 SGB X, da keine Einzelfallregelung auf dem Gebiet des Rentenrechts getroffen wird und sich keine Rechtsfolge für das Verhältnis des Rentners zu seinem Rentenversicherungsträger daraus ergibt. Vielmehr stellt die Ausstellung einer Beitragsbescheinigung oder Mitteilung zur Öffnungsklausel eine Serviceleistung der Deutschen Rentenversicherung dar, die dem Rentner helfen soll, die Anlage R zur Einkommensteuererklärung auszufüllen und den erforderlichen Nachweis gegenüber dem Finanzamt zu führen.
Wird das Begehren des Berechtigten, eine Bescheinigung zur Öffnungsklausel mit einem bestimmten, vom Berechtigten gewünschten Inhalt auszustellen, abgelehnt, kann dies ebenfalls kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Abs. 1 SGB X sein. Die Ablehnung ist daher nicht mit der Überschrift „Bescheid“ zu versehen und darf keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Veranlagung zur Einkommensteuer
Ob und in welcher Höhe im Einzelfall aus einer Rente tatsächlich Steuern zu zahlen sind, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Einfluss nehmen zum Beispiel Familienstand, weitere Einkünfte, Höhe der Krankenversicherungsbeiträge oder außergewöhnliche Belastungen (zum Beispiel bei Schwerbehinderung). Das zuständige Finanzamt führt die Einkommensteuerveranlagung nach Abgabe der Steuererklärung durch. Eine Einkommensteuererklärung ist - sofern eine Steuerpflicht vorliegt - in der Regel bis zum 31.07. des Folgejahres einzureichen.
Veranlagung zur Einkommensteuer bei Auslandswohnsitz
Die Einkommensteuer auf Renteneinkünfte wird im Wege der Veranlagung erhoben. Dies bedeutet, dass für die Festsetzung der Einkommensteuer grundsätzlich die Abgabe einer Steuererklärung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist. Auch wenn Berechtigte ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands im Ausland haben, besteht für deutsche Renten ab dem Veranlagungszeitraum 2005 nach dem Quellenstaatsprinzip grundsätzlich Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und damit die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Auf die Abgabe einer Steuererklärung wird nur dann regelmäßig verzichtet, wenn Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kein Besteuerungsrecht hat. Mit einem solchen Abkommen soll vermieden werden, dass auf Einkünfte aus den Abkommensstaaten in beiden Staaten Steuern erhoben werden. In neu abgeschlossenen oder revidierten Abkommen ist Deutschland dazu übergegangen, das Quellenstaatsprinzip durchzusetzen, um deutsche Renten besteuern zu können.
- Beschränkte Steuerpflicht
Rentenberechtigte, die in Deutschland weder einen Wohnsitz haben noch sich länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). Ausländische Einkünfte und bestimmte Einkünfte aus Deutschland (zum Beispiel Zinsen) bleiben bei dieser Veranlagung außer Ansatz. Ein Grundfreibetrag (§ 50 Abs. 1 S. 2 EStG) steht nicht zu, ebenso zahlreiche persönliche und familienbezogene Vergünstigungen, wie beispielsweise das Ehegattensplitting, Freibeträge für Kinder oder der Abzug außergewöhnlicher Belastungen. Lediglich der Werbungskostenpauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009 berücksichtigt. - Unbeschränkte Steuerpflicht
Unterliegt das gesamte (Welt-)Einkommen des Rentenberechtigten im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer, beispielsweise weil nur die deutsche Rente bezogen wird, kann beim Finanzamt ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt werden (§ 1 Abs. 3 EStG). Dies gilt auch, wenn die Jahreseinkünfte des Rentenberechtigten, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, je nach Wohnsitzstaat bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Diese Veranlagungsart kann zu einer geringeren Einkommensteuer führen, da Einkünfte bis zur Höhe des Grundfreibetrages nicht besteuert werden (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG) und personen- und familienbezogene Vergünstigungen in Ansatz gebracht werden können. Für Angehörige der EU- und EWR-Staaten besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, vom Ehegattensplitting zu profitieren. Bei der Berechnung des Steuersatzes auf die inländischen Einkünfte, wie die deutsche Rente, werden auch eventuelle ausländische Einkünfte und in Deutschland nicht steuerpflichtige inländische Einkünfte mit einbezogen (§ 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG), diese müssen daher angegeben werden. Sie werden zwar nicht versteuert, können aber durch Zusammenrechnung mit den inländischen Einkünften zu einem höheren Steuersatz führen. - Steuerfreiheit
Für bestimmte rentenberechtigte Personen besteht Steuerfreiheit (siehe Abschnitt 7).
Für Rentenbezieher mit Wohnsitz im Ausland ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig, soweit nur Einkünfte aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu versteuern sind. Es kann aber auch ein anderes deutsches Finanzamt zuständig sein, wenn daneben weitere nach deutschem Recht zu versteuernde Einkünfte erzielt werden, beispielsweise in Deutschland erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In Fällen, in denen die/der steuerpflichtige Rentenberechtigte keine Steuererklärung abgibt, stellt das Finanzamt die auf die Rente entfallende Steuer anhand der Daten aus dem Rentenbezugsmitteilungsverfahren im Wege der Schätzung fest und erlässt auf dieser Grundlage einen Steuerbescheid.
Sofern die/der Rentenberechtigte im Ausland der Zahlungsaufforderung aus dem Steuerbescheid nicht folgt, kann das Finanzamt im Einzelfall zur Tilgung der (laufenden) Steuerschuld an den zuständigen Rentenversicherungsträger herantreten.
Das Finanzamt kann im Wege einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach §§ 309 ff. AO den pfändbaren Teil aus der laufenden Rentenleistung fordern. Es sind insoweit die Ausführungen in der GRA zu § 54 SGB I, Abschnitt 2.10 zu beachten.
Ferner kann das Finanzamt nach § 50a Abs. 7 EStG einen Steuerabzug zur Sicherstellung des laufenden Steueranspruchs anordnen (siehe Abschnitt 6.2).
Die/der steuerpflichtige Rentenberechtigte hat in diesem Zusammenhang nicht die Möglichkeit, die Steuerschuld im Wege der Abtretung nach § 53 SGB I zu tilgen (siehe Abschnitt 6.1).
Keine Abtretung zugunsten des Finanzamts
Rentenansprüche auf Geldleistungen können nur übertragen und verpfändet werden, wenn der Träger feststellt, dass dies im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I). Die Annahme eines wohlverstandenen Interesses setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte für die Verfügung eine Gegenleistung erhält, durch die er einen zumindest gleichwertigen Vermögensvorteil erwirbt und durch die der Verfügungszweck ausreichend gesichert ist. Zudem muss die Verfügung mit dem Zweck der Sozialleistung im Einklang stehen. Das Anliegen des Berechtigten, durch die Abtretung Gebühren für die Überweisungen seiner Steuerschuld einzusparen, ist kein schutzwürdiger Vermögensvorteil, weil die Abtretung in erster Linie der Schuldentilgung dient und der Gegenwert - die Gebühreneinsparung - keinen gleichwertigen Vermögensvorteil darstellt. Es besteht daher keine Möglichkeit, Rentenbeträge nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I an das Finanzamt abzutreten.
Deutsche Rentenansprüche, könnten nur dann übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen (§ 53 Abs. 3 SGB I). Der Anweisung zur Zahlung an einen Dritten (§§ 783, 784 BGB) nachzukommen, besteht aber seitens der Rentenversicherung keine Verpflichtung. Zur Möglichkeit der Pfändung durch die Finanzbehörden siehe GRA zu § 54 SGB I, Abschnitt 2.10.
Anordnung des Steuerabzugs bei Auslandswohnsitz
In den Fällen, in denen steuerpflichtige Rentenberechtigte keine Steuererklärung abgeben, kann das Finanzamt die Steuerpflicht schätzen (§ 162 AO) und in eigenem Ermessen zur Sicherstellung des Steueranspruchs aus beschränkt steuerpflichtigen Einkünften einen direkten Steuerabzug, sogenannten Sicherungseinbehalt anordnen. Dies gilt ebenso, wenn der Steuerpflichtige die festgesetzten Einkommensteuern nicht entrichtet. Die Anordnung des Steuerabzugs erfolgt per Bescheid gegenüber dem steuerpflichtigen Rentenbezieher und dem Rentenversicherungsträger, als Vergütungsschuldner. Als Rechtsmittel dagegen kann beim Finanzamt Einspruch eingelegt werden.
Das Finanzamt Neubrandenburg übersendet den Rentenversicherungsträgern seit dem Frühjahr 2012 solche Anordnungen über einen Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG. Diesen wird von den Rentenversicherungsträgern nachgekommen. Der Steuerabzug erfolgt in der von dort vorgegebenen Höhe, so lange, bis er von Seiten des Finanzamtes aufgehoben beziehungsweise abgeändert wird oder sich durch andere Art und Weise erledigt, beispielsweise durch den Tod des Rentenberechtigten. In den Fällen, in denen Steuerpflichtige Einspruch beim Finanzamt einlegen, bleibt der Anordnungsbescheid weiterhin in vollem Umfang vollziehbar (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO). Die Aussetzung des Vollzugs wäre beim Finanzamt durch den Steuerpflichtigen ausdrücklich zu beantragen und zu prüfen (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
Steuerfreiheit für Verfolgte
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit an Verfolgte im Sinne des § 1 BEG sind steuerfrei, wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind. Für Renten wegen Todes gilt dies, wenn der Verstorbene Verfolgter im Sinne von § 1 BEG war und wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind (§ 3 Nr. 8a EStG):
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist nach § 1 Abs. 1 BEG, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (Verfolgter). Wer Leistungen nach dem BEG erhalten hat, ist als Verfolgter anerkannt worden.
Die Steuerbefreiung ist nicht an die Bedingung geknüpft, dass die Betroffenen formal als Verfolgte anerkannt sind. Auch Personen, die in der Vergangenheit keine Veranlassung zu einer formalen Anerkennung nach § 1 BEG sahen, soll die Steuerbefreiung gewährt werden können (siehe Abschnitt 7.1).
§ 3 Nr. 8a EStG ist am 14.12.2011 in Kraft getreten (Art. 25 Abs. 4 BeitrRLUmsG). Die Rechtsänderung ist in allen Fällen zu berücksichtigen, wenn die Steuer zum Zeitpunkt des Inkrafttreten noch nicht bestandskräftig festgesetzt war (§ 52 Abs. 4a S. 1 EStG). Dies wird für den Zeitraum des § 44 Abs. 4 SGB X unterstellt. Mit der Steuerfreistellung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung sind diese nicht mehr als Einkommen bei der Anrechnung nach § 97 SGB VI zu berücksichtigen, da steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG - bis auf wenige hier nicht einschlägige Ausnahmen - nicht auf Renten wegen Todes anzurechnen sind (§ 97 SGB VI in Verbindung mit § 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IV).
Abgestimmtes Verfahren mit dem Finanzamt Neubrandenburg
Die Finanzverwaltung und die Deutsche Rentenversicherung haben ein gemeinsames Verfahren zur Umsetzung der Steuerbefreiung für NS-Verfolgte nach § 3 Nr. 8a EStG vereinbart. Neben einem maschinellen Verfahren (siehe Abschnitt 7.1.1.) bittet das Finanzamt in Einzelfällen manuell mit Hilfe eines abgestimmten Anfrage-/Antwortvordrucks (siehe Anlage 2) um Prüfung, ob die Verfolgteneigenschaft und rentenrechtliche Zeiten aufgrund der NS-Verfolgung in der Rente bestätigt werden können (siehe Abschnitte 7.1.2 und 7.1.3).
Maschinelles Verfahren für anerkannte NS-Verfolgte im Sinne von § 1 BEG
In maschinell zu ermittelnden Bestandsfällen mit auf NS-Verfolgung beruhenden rentenrechtlichen Zeiten müssen sämtliche bereits erteilte Rentenbezugsmitteilungen (RBM) storniert werden. Es muss darüber hinaus sichergestellt werden, dass in diesen Fällen künftig keine RBM mehr versandt werden.
Die Finanzverwaltung wird von den Rentenversicherungsträgern in Listenform darüber informiert, für welche Berechtigten auf Grund der NS-Verfolgung RBM storniert wurden. Die Liste muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Anschrift, Wohnsitzstaat, Steuer-ID und VSNR.
Auslands- und Inlandsadressen müssen in getrennten Listen dargestellt werden. Die Liste mit den Auslandsadressen wird der Finanzverwaltung Mecklenburg-Vorpommern übersandt. Die Versandadresse lautet:
IT-Stelle der Steuerverwaltung M-V
beim Finanzamt Rostock
z. H. Herr Meier (IT 202)
Erich-Schlesinger-Straße 37
18059 Rostock
Die Liste mit den Inlandsadressen wird dem Bundesministerium der Finanzen zur Weiterverteilung an die zuständigen Finanzämter übersandt. Die Versandadresse lautet:
Bundesministerium der Finanzen
Referat IV C 3
11016 Berlin
Neufälle, in denen auf NS-Verfolgung beruhende rentenrechtliche Zeiten gespeichert sind, werden künftig jährlich (4. Quartal) maschinell ermittelt. Die Finanzverwaltung wird über die Ergebnisse dieser Ermittlung in gleicher Weise wie oben genannt in Listenform informiert.
Manuelles Verfahren für anerkannte NS-Verfolgte im Sinne von § 1 BEG
In Fällen, in denen keine maschinelle Ermittlung möglich ist, gilt das folgende manuelle Verfahren:
- Machen Rentenempfänger beim Finanzamt eine Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 8a EStG geltend, wendet sich das Finanzamt an den zuständigen Träger der Rentenversicherung mit der Bitte um Prüfung, ob die Verfolgteneigenschaft und rentenrechtliche Zeiten aufgrund der NS-Verfolgung in der Rente bestätigt werden können. Vom Rentenempfänger eingereichte Unterlagen werden gegebenenfalls mit übersandt. Das Anfrageformular der Finanzverwaltung dient gleichzeitig als Antwortformular. Ein überarbeiteter Entwurf ist auf der letzten Seite dieser Anlage abgedruckt.
- Sind zwei Renten (Versicherten- und Hinterbliebenenrente) desselben Trägers Gegenstand der Anfrage, übersendet das Finanzamt zusätzlich die Bildschirmausdrucke der dort vorliegenden RBM für die steuerpflichtige Person mit der Bitte, den Ausdruck zurückzusenden, für den die RBM storniert wurde.
- Stellt der Rentenversicherungsträger an Hand der ihm vorliegenden Unterlagen die Verfolgteneigenschaft und das Vorliegen entsprechender rentenrechtlicher Zeiten in der Rente fest, so teilt er dieses Ergebnis mit dem genannten Vordruck dem anfragenden Finanzamt mit. Gleichzeitig veranlasst er die Stornierung der bereits erteilten RBM beziehungsweise das Unterdrücken des künftigen Versands (vergleiche Ziffer 3.1, 3.2 oder 3.3 des Vordrucks).
- Kann der Rentenversicherungsträger die Verfolgteneigenschaft beziehungsweise das Vorliegen rentenrechtlicher Zeiten aufgrund NS-Verfolgung nicht bestätigen, so teilt er dieses Ergebnis ebenfalls mit dem genannten Vordruck dem anfragenden Finanzamt mit (vergleiche Ziffern 3.4 und 3.5 des Vordrucks). Gleichzeitig fügt er einen auszugsweisen Versicherungsverlauf für die Jahre 1939 bis 1945 bei (siehe Ziffern 3.6 und 3.7 des Vordrucks), damit das Finanzamt eine eventuelle Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 8a EStG in eigener Zuständigkeit prüfen kann.
- In den Fällen, in denen die Bestätigung nicht mehr erfolgen kann, weil der Rentenversicherungsträger über keinerlei Unterlagen im Einzelfall mehr verfügt, verweist er das Finanzamt auf die Möglichkeit, selbst weitere Ermittlungen bei den Entschädigungsämtern durchzuführen (siehe Ziffer 3.8 des Vordrucks). Diese weiteren Ermittlungen, insbesondere die Prüfung, ob im Einzelfall eine NS-Verfolgteneigenschaft vorliegt und ob der Behauptung des Rentenberechtigten, dass der Rente entsprechende rentenrechtliche Zeiten zu Grunde liegen, Glauben geschenkt werden kann, obliegen dem Finanzamt.
- Kommt das Finanzamt von sich aus zu dem Ergebnis, dass eine Steuerfreistellung aufgrund der Verfolgteneigenschaft gemäß § 3 Nr. 8a EStG vorliegt, teilt es dieses Ergebnis dem zuständigen Rentenversicherungsträger mit (siehe Ziffer 2 des Vordrucks). Dieser veranlasst die Stornierung der RBM beziehungsweise die Unterdrückung des künftigen Versands und bestätigt dies dem Finanzamt (siehe Ziffern 3.2 und 3.3 des Vordrucks).
- Wendet sich ein Rentenempfänger - aus dem In- oder Ausland - zwecks Bestätigung der Verfolgteneigenschaft beziehungsweise des Vorliegens entsprechender rentenrechtlicher Zeiten direkt an seinen Rentenversicherungsträger, so leitet der Rentenversicherungsträger diese Anfrage, verbunden mit einer Bestätigung (siehe Ziffer 3.1 des Vordrucks) oder Nicht-Bestätigung (siehe Ziffern 3.4 und 3.5 des Vordrucks) der Verfolgteneigenschaft an das Finanzamt Neubrandenburg weiter. Bei Nicht-Bestätigung der Verfolgteneigenschaft ist - gemäß Ziffern 3.6 und 3.7 des Vordrucks - gegebenenfalls ein auszugsweiser Versicherungsverlauf für die Jahre 1939 bis 1945 beizufügen.
- Die Finanzverwaltung wird sicherstellen, dass die vereinbarten Verfahren, die im Wesentlichen Auslandsfälle betreffen, auch für Inlandsfälle Geltung erlangen. Insbesondere wird dafür Sorge getragen, dass auch in Inlandsfällen ein der Anlage 2 vergleichbares Anfrageformular an die Rentenversicherungsträger übersandt wird.
Verfahren für Personen, die eine steuerliche Gleichstellung mit den formal anerkannten Verfolgten geltend machen
Personen, die keine formal anerkannten Verfolgten im Sinne von § 1 BEG sind, aber eine steuerliche Gleichstellung mit diesem Personenkreis geltend machen, können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls nach § 3 Nr. 8a EStG steuerlich freigestellt werden. Über die steuerliche Freistellung dieser Personen entscheidet das Finanzamt stets im Einzelfall.
Dabei gilt folgendes Verfahren:
- Macht ein Rentenempfänger, der formal nicht als Verfolgter im Sinne von § 1 BEG anerkannt wurde, beim Finanzamt eine Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 8a EStG geltend, prüft das Finanzamt die Freistellung im Einzelfall nach dem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen. Gegebenenfalls trifft es seine Entscheidung ohne Beteiligung des Rentenversicherungsträgers.
- Kommt das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Rentenempfänger steuerfrei zu stellen ist, teilt es seine Entscheidung dem Rentenversicherungsträger mit und bittet um Stornierung der RBM (siehe Ziffer 2 des Vordrucks - und Anlage 2). Der Träger storniert die RBM und bestätigt dies dem Finanzamt (siehe Ziffer 3.2 oder 3.3 des Vordrucks).
- Kann das Finanzamt nach dem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen keine Entscheidung treffen, wendet es sich an den Rentenversicherungsträger (siehe Ziffer 1.2 des Vordrucks).
- Kommt der Rentenversicherungsträger (wider Erwarten) zu dem Ergebnis, dass der Rentenempfänger Verfolgter im Sinne von § 1 BEG ist, richtet sich das weitere Verfahren nach Abschnitt 7.1.2.
- Kann der Rentenversicherungsträger die Verfolgteneigenschaft im Sinne von § 1 BEG nicht bestätigen, teilt er dies dem Finanzamt mit (siehe Ziffern 3.4 und 3.5 des Vordrucks). Gegebenenfalls fügt er einen Auszug aus dem Versicherungsverlauf für die Jahre 1939 bis 1945 bei (siehe Ziffer 3.6 oder 3.7 des Vordrucks). Der auszugsweise Versicherungsverlauf soll dem Finanzamt die Prüfung erleichtern, ob das Vorbringen des Antragstellers schlüssig ist (etwa aufgrund vorhandener Beitrags- oder Ersatzzeiten). Eine datenschutzrechtliche Prüfung hat ergeben, dass die Übermittlung des auszugsweisen Versicherungsverlaufs an die Finanzbehörden nach § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB X zulässig ist. Im Übrigen kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige einer Übermittlung der Daten zugestimmt hat.
- Eine Prüfung durch den Rentenversicherungsträger, ob der Rentenbezieher nach Aktenlage den formal anerkannten Verfolgten gleichgestellt ist, erfolgt nicht. Dementsprechend ist die RBM (zunächst) auch nicht zu stornieren beziehungsweise zu unterdrücken.
- Das Finanzamt entscheidet aufgrund der Auskunft des Rentenversicherungsträgers im Einzelfall, ob die Rente nach § 3 Nr. 8a EStG von der Steuer freigestellt wird. Im Falle einer Steuerfreistellung teilt das Finanzamt dem Rentenversicherungsträger seine Entscheidung mit (siehe Ziffer 2 des Vordrucks - Anlage 2). Der Träger storniert gegebenenfalls die RBM und bestätigt dies dem Finanzamt (siehe Ziffer 3.2 oder 3.3 des Vordrucks).
- Wendet sich ein Rentenempfänger - aus dem In- oder Ausland -, der formal nicht als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG anerkannt ist, zwecks steuerlicher Gleichstellung mit den Verfolgten direkt an seinen Rentenversicherungsträger, leitet der Träger diese Anfrage, gegebenenfalls mit einem auszugsweisen Versicherungsverlauf für die Jahre 1939 bis 1945, an das Finanzamt Neubrandenburg zur Bearbeitung weiter (siehe Ziffern 3.4 bis 3.7 des Vordrucks). Das weitere Verfahren richtet sich nach den vorgenannten Grundsätzen.
- Hinsichtlich der Behandlung von Inlandsfällen gelten die Ausführungen im Abschnitt 7.1.2, letzter Aufzählungspunkt, entsprechend.
Energiepreispauschale
Mit dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz - RentEPPG wurde Personen, die am 01.12.2022 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen und der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterlagen, einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt. Die Energiepreispauschale war selbst keine Sozialleistung, hatte keinen Einfluss auf einkommensabhängige Sozialleistungen und unterlag nicht der Pfändung. Sie gehörte gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. c EStG jedoch zu den sonstigen Einkünften und unterlag daher gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer.
Die Rentenversicherungsträger hatten über die gezahlte Energiepreispauschale gemäß § 22a Abs. 1 S. 2 EStG eine gesonderte Meldung an die Finanzverwaltung abzugeben.
- Beispiel 1: Steuerliche Zuordnung wiederkehrender Leistungen nach § 11 Abs. 1 S. 2 EStG
- Beispiel 2: Zeitliche Zuordnung von Leistungsbeträgen bei Erstattungsansprüchen
- Beispiel 3: Berechnen des Anpassungsbetrags für einen Rentenbezug, bei dem sich die Rentenhöhe ausschließlich aus Anlass der regelmäßigen Rentenanpassung verändert
- Beispiel 4: Berechnen des Anpassungsbetrags für einen Rentenbezug, bei dem sich die Höhe der persönlichen Entgeltpunkte verändert hat
- Beispiel 5: Berechnen des Anpassungsbetrags für einen Rentenbezug, bei dem die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen Anwendung finden
- Beispiel 6: Zeitliche Zuordnung von gezahlten Beiträgen für die Anwendung der Öffnungsklausel
Beispiel 1: Steuerliche Zuordnung wiederkehrender Leistungen nach § 11 Abs. 1 S. 2 EStG
(Beispiel zu Abschnitt 3.1)
Es besteht ein Anspruch auf Altersrente. Die Rente wird vorschüssig geleistet.
Am 28.12.2024 wird die Rente für Januar 2025 in Höhe von 1.200,00 EUR (steuerrelevanter Leistungsbetrag) gezahlt.
Lösung:
Die Rente für Januar 2025 in Höhe von 1.200,00 EUR ist steuerrechtlich dem Jahr 2025 zuzuordnen, da sie als wiederkehrende Zahlung wirtschaftlich zum Jahr 2025 gehört und nur kurze Zeit vor Beginn des Jahres 2025, nämlich innerhalb eines Rahmens von 10 Tagen vor Jahresbeginn, dem Leistungsberechtigten zugeflossen ist.
Beispiel 2: Zeitliche Zuordnung von Leistungsbeträgen bei Erstattungsansprüchen
(Beispiel zu Abschnitt 3.3)
Mit Rentenbescheid vom 15.5.2025 wurde eine Rente mit einem Rentenbeginn am 1.10.2024 bewilligt.
Die laufende Zahlung dieser Rente beginnt am 1.6.2025.
Der steuerrelevante Rentenbetrag beträgt im Nachzahlungszeitraum vom 1.10.2024 bis 31.5.2025 monatlich 1.100,00 EUR.
Die steuerrelevante Gesamtsumme der Nachzahlung betägt 8.800,00 EUR.
Es besteht ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X für die Zeit vom 1.10.2024 bis zum 30.4.2025 in Höhe der vollen monatlichen (Netto-)Rente von 1.000,00 EUR.
Die Abrechnung der Nachzahlung an die erstattungsbegehrende Stelle sowie an die rentenberechtigte Person erfolgt jeweils am 15.7.2025 (Datum des Zahlungsauftrags).
Lösung:
Aus der Abrechnung der Rentennachzahlung ergeben sich für die einzelnen Zuordnungsjahre folgende steuerrelevante Beträge:
Für das Zuordnungsjahr 2024
3.300 EUR, errechnet aus:
3 Monate mal 1.100,00 EUR ist gleich 3.300,00 EUR (Anweisung an die erstattungsbegehrende Stelle für den Erstattungszeitraum 1.10.2024 bis 31.12.2024)
Für das Zuordnungsjahr 2025
5.500,00 EUR, errechnet aus:
4 Monate mal 1.100,00 EUR ist gleich 4.400,00 EUR (Anweisung an die erstattungsbegehrende Stelle für den Erstattungszeitraum 1.1.2025 bis 30.4.2025)
1 Monat mit 1.100,00 EUR (Nachzahlung an den Rentenberechtigten für den Zeitraum 1.5.2025 bis 31.5.2025)
Beispiel 3: Berechnen des Anpassungsbetrags für einen Rentenbezug, bei dem sich die Rentenhöhe ausschließlich aus Anlass der regelmäßigen Rentenanpassung verändert
(Beispiel zu Abschnitt 4.2.3)
Beginn einer Altersrente am 1.3.2021
Folgende Rentenbeträge standen zu:
Steuerjahr 2021
Die Bruttorente beträgt von März bis Juni 2021 monatlich 1.000,00 EUR, für vier Monate also insgesamt 4.000,00 EUR.
Nach Rentenanpassung beträgt die Bruttorente von Juli bis Dezember 2021 monatlich 1.010,00 EUR, für sechs Monate also insgesamt 6.060,00 EUR.
Die Jahresbruttorente im Jahr 2021 beträgt 10.060,00 EUR. (4.000,00 EUR plus 6.060,00 EUR).
Steuerjahr 2022
Die Bruttorente beträgt von Januar bis Juni 2022 monatlich 1.010,00 EUR, für sechs Monate also insgesamt 6.060,00 EUR.
Nach Rentenanpassung beträgt die Bruttorente von Juli bis Dezember 2022 monatlich 1.020,00 EUR, für sechs Monate also insgesamt 6.120,00 EUR.
Die Jahresbruttorente im Jahr 2022 beträgt 12.180,00 EUR (6.060,00 EUR plus 6.120,00 EUR).
Steuerjahr 2023
Die Bruttorente beträgt von Januar bis Juni 2023 monatlich 1.020,00 EUR, für sechs Monate also insgesamt 6.120,00 EUR.
Nach Rentenanpassung beträgt die Bruttorente von Juli bis Dezember 2023 monatlich 1.030,00 EUR, für sechs Monate also insgesamt 6.180,00 EUR.
Die Jahresbruttorente im Jahr 2023 beträgt 12.300,00 EUR (6.120,00 EUR plus 6.180,00 EUR).
Steuerjahr 2024
Die Bruttorente beträgt von Januar bis Juni 2024 monatlich 1.030,00 EUR, für sechs Monate also insgesamt 6.180,00 EUR.
Nach Rentenanpassung beträgt die Bruttorente von Juli bis Dezember 2024 monatlich 1.040,00 EUR, für sechs Monate also insgesamt 6.240,00 EUR.
Die Jahresbruttorente im Jahr 2024 beträgt 12.420,00 EUR (6.180,00 EUR plus 6.240,00 EUR).
Lösung:
Steuerjahr 2021
Ein Anpassungsbetrag entsteht im Jahr des Rentenbeginns nicht.
Steuerjahr 2022
Ein Anpassungsbetrag entsteht im Jahr nach dem Rentenbeginn (Startjahr) nicht.
Das Startjahr dient der Ermittlung des Startbetrags. Dies ist der durchschnittlicher Monatsbetrag der Jahres-Bruttorente im Startjahr. Hier beträgt der Startbetrag 1.015,00 EUR (ein Zwölftel von 12.180,00 EUR). Vom Startbetrag ausgehend werden in den Folgejahren die Anpassungsbeträge ermittelt.
Steuerjahr 2023
Von Januar bis Juni 2023 beträgt die Bruttorente monatlich 1.020,00 EUR. Ausgehend vom Startbetrag ergibt sich ein monatlicher Anpassungsbetrag von 5,00 EUR (1.020,00 EUR minus 1.015,00 EUR), für sechs Monate also insgesamt 30,00 EUR.
Nach Rentenanpassung beträgt die Bruttorente von Juli bis Dezember 2023 monatlich 1.030,00 EUR. Ausgehend vom Startbetrag ergibt sich ein monatlicher Anpassungsbetrag von 15,00 EUR (1.030,00 EUR minus 1.015,00 EUR), für sechs Monate also insgesamt 90,00 EUR.
Der Anpassungsbetrag für das Gesamtjahr 2023 beträgt 120,00 EUR (30,00 EUR plus 90,00 EUR).
Steuerjahr 2024
Von Januar bis Juni 2024 beträgt die Bruttorente monatlich 1.030,00 EUR. Ausgehend vom Startbetrag ergibt sich ein monatlicher Anpassungsbetrag von 15,00 EUR (1.030,00 EUR minus 1.015,00 EUR), für sechs Monate also insgesamt 90,00 EUR.
Nach Rentenanpassung beträgt die Bruttorente von Juli bis Dezember 2024 monatlich 1.040,00 EUR. Ausgehend vom Startbetrag ergibt sich ein monatlicher Anpassungsbetrag von 25,00 EUR (1.040,00 EUR minus 1.015,00 EUR), für sechs Monate also insgesamt 150,00 EUR.
Der Anpassungsbetrag für das Gesamtjahr 2024 beträgt 240,00 EUR (90,00 EUR plus 150,00 EUR).
Beispiel 4: Berechnen des Anpassungsbetrags für einen Rentenbezug, bei dem sich die Höhe der persönlichen Entgeltpunkte verändert hat
(Beispiel zu Abschnitt 4.2.3)
Beginn einer Altersrente am 1.3.2017
Bezug der Altersrente als Wunschteilrente in Höhe von 90% im Zeitraum 1.2.2019 bis 31.7.2019
Erneuter Bezug der Altersrente als Vollrente ab dem 1.8.2019
Folgende Rentenbeträge standen zu:
Steuerjahr 2017
Die Bruttorente beträgt von März bis Juni 2017 monatlich 1.096,20 EUR (aus 36,0000 PEP mal 30,45 EUR ARW), für vier Monate also insgesamt 4.384,80 EUR.
Nach Rentenanpassung beträgt die Bruttorente von Juli bis Dezember 2017 monatlich 1.117,08 EUR (aus 36,0000 PEP mal 31,03 EUR ARW), für sechs Monate also insgesamt 6.702,48 EUR.
Die Jahresbruttorente im Jahr 2018 beträgt 11.087,28 EUR (4.384,80 EUR plus 6.702,48 EUR).
Steuerjahr 2018
Die Bruttorente beträgt von Januar bis Juni 2018 monatlich 1.117,08 EUR (aus 36,0000 PEP mal 31,03 EUR ARW), für sechs Monate also insgesamt 6.702,48 EUR.
Nach Rentenanpassung beträgt die Bruttorente von Juli bis Dezember 2018 monatlich 1.153,08 EUR (aus 36,0000 PEP mal 32,03 EUR ARW), für sechs Monate also insgesamt 6.918,48 EUR.
Die Jahresbruttorente im Jahr 2018 beträgt 13.620,96 EUR (6.702,48 EUR plus 6.918,48 EUR).
Steuerjahr 2019
Die Bruttorente beträgt im Januar 2019 weiterhin 1.153,08 EUR (aus 36,0000 PEP mal 32,03 EUR ARW).
Da ab Februar eine Wunschteilrente von 90 % beantragt wurde, beträgt die Bruttorente von Februar bis Juni 2019 monatlich 1.037,77 EUR (aus 32,4000 PEP mal 32,03 EUR ARW), für fünf Monate also insgesamt 5.188,85 EUR.
Nach Rentenanpassung beträgt die Bruttorente im Juli 2019 1.070,82 EUR (aus 32,4000 PEP mal 33,05 EUR ARW).
Da ab August wieder eine Vollrente beantragt wurde, beträgt die Bruttorente von August bis Dezember 2019 monatlich 1.203,46 EUR (aus 36,4133 PEP mal 33,05 EUR ARW), für fünf Monate also insgesamt 6.017,30 EUR.
Die Jahresbruttorente im Jahr 2019 beträgt 13.430,05 EUR (1.153,08 EUR plus 5.188,85 EUR plus 1.070,82 EUR plus 6.017,30 EUR).
Lösung:
Steuerjahr 2017
Ein Anpassungsbetrag entsteht im Jahr des Rentenbeginns nicht.
Steuerjahr 2018
Ein Anpassungsbetrag entsteht im Jahr nach dem Rentenbeginn (Startjahr) nicht.
Das Startjahr dient der Ermittlung des Startbetrags. Der Startbetrag beträgt 1.135,08 EUR (ein Zwölftel von 13.620,96 EUR).
Steuerjahr 2019
Im Januar 2019 beträgt die Bruttorente 1.153,08 EUR. Ausgehend vom Startbetrag ergibt sich ein monatlicher Anpassungsbetrag von 18,00 EUR (1.153,08 EUR minus 1.135,08 EUR).
Ab Februar wird eine Wunschteilrente gezahlt. Aufgrund der damit verbundenen Änderung der Höhe der Entgeltpunkte wird ein neuer Startbetrag ermittelt. Hierzu wird die Höhe der Rente berechnet, welche die Höhe gehabt hätte, wenn sie bereits im Startjahr mit der geänderten Höhe an Entgeltpunkten gezahlt worden wäre. Wäre die Rente bereits im Jahr 2018 aus den Entgeltpunkten der Wunschteilrente gezahlt worden, hätten sich für das erste Halbjahr monatliche Rentenbeträge in Höhe von 1.005,37 EUR (aus 32,4000 PEP mal 31,03 EUR ARW), für sechs Monate also insgesamt 6.032,22 EUR ergeben. Für das zweite Halbjahr hätten sich monatliche Rentenbeträge in Höhe von 1.037,77 EUR (aus 32,4000 PEP mal 32,03 EUR ARW), für sechs Monate also insgesamt 6.226,62 EUR ergeben. Diese für Steuerzwecke fiktiv zu berechnende Rente hätte somit im Startjahr eine Höhe von insgesamt 12.258,84 EUR (6.032,22 EUR plus 6.226,62 EUR) erreicht. Hieraus ergibt sich neuer Startbetrag in Höhe von 1.021,57 EUR (ein Zwölftel von 12.258,84 EUR), der ab dem Zeitpunkt der Entgeltpunkteänderung (hier ab dem 1.2.2019) gilt.
Von Februar bis Juni 2019 beträgt die Bruttorente aufgrund der Wunschteilrente 1.037,77 EUR. Ausgehend vom ab dem 1.2.2019 geltenden Startbetrag ergibt sich ein monatlicher Anpassungsbetrag von 16,20 EUR (1.037,77 EUR minus 1.021,57 EUR), für fünf Monate also insgesamt 81,00 EUR.
Nach Rentenanpassung beträgt die Bruttorente im Juli 2019 1.070,82 EUR. Ausgehend vom ab dem 1.2.2019 geltenden Startbetrag ergibt sich ein monatlicher Anpassungsbetrag von 49,25 EUR (1.070,82 EUR minus 1.021,57 EUR).
Ab August wird wieder eine Vollrente gezahlt. Hierbei ergibt sich mit 36,4133 PEP wieder eine neue Höhe an Entgeltpunkten, weshalb erneut ein neuer Startbetrag zu ermitteln ist. Hierzu wird die Höhe der Rente berechnet, welche die Höhe gehabt hätte, wenn sie bereits im Startjahr mit der geänderten Höhe an Entgeltpunkten gezahlt worden wäre. Wäre die Rente bereits im Jahr 2018 aus den neuen Entgeltpunkten der Vollrente gezahlt worden, hätten sich für das erste Halbjahr monatliche Rentenbeträge in Höhe von 1.129,90 EUR (aus 36,4133 PEP mal 31,03 EUR ARW), für sechs Monate also insgesamt 6.779,40 EUR ergeben. Für das zweite Halbjahr hätten sich monatliche Rentenbeträge in Höhe von 1.166,32 EUR (aus 36,4133 PEP mal 32,03 EUR ARW), für sechs Monate also insgesamt 6.997,92 EUR ergeben. Diese für Steuerzwecke fiktiv zu berechnende Rente hätte somit im Startjahr eine Höhe von insgesamt 13.777,32 EUR (6.779,40 EUR plus 6.997,92 EUR) erreicht. Hieraus ergibt sich neuer Startbetrag in Höhe von 1.148,11 EUR (ein Zwölftel von 13.777,32 EUR), der ab dem Zeitpunkt der Entgeltpunkteänderung (hier ab dem 1.8.2019) gilt.
Von August bis Dezember 2019 beträgt die neue Bruttorente in Höhe der Vollrente 1.203,46 EUR. Ausgehend vom ab dem 1.8.2019 geltenden Startbetrag ergibt sich ein monatlicher Anpassungsbetrag von 55,35 EUR (1.203,46 EUR minus 1.148,11 EUR), für fünf Monate also insgesamt 276,75 EUR.
Der Anpassungsbetrag für das Gesamtjahr 2019 beträgt 425,00 EUR (18,00 plus 81,00 EUR plus 49,25 EUR plus 276,75 EUR).
Beispiel 5: Berechnen des Anpassungsbetrags für einen Rentenbezug, bei dem die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen Anwendung finden
(Beispiel zu Abschnitt 4.2.3)
Beginn einer Witwenrente am 1.3.2021.
Der verstorbene Versicherte hat bis zum 28.2.2021 eine Versichertenrente bezogen.
Folgende Rentenbeträge standen zu:
Steuerjahr 2021
Die Bruttorente beträgt von März bis Mai 2021 (im Sterbevierteljahr) monatlich 1.000,00 EUR, für drei Monate also insgesamt 3.000,00 EUR.
Im Juni 2021 beträgt die Rente vor Einkommensanrechnung 600,00 EUR. Aufgrund einer Einkommensanrechnung werden 200,00 EUR angerechnet. Es verbleibt eine Bruttorente von 400,00 EUR.
Nach Rentenanpassung beträgt die Rente vor Einkommensanrechnung von Juli bis Dezember 2021 monatlich 606,00 EUR. Aufgrund einer Einkommensanrechnung werden 200,00 EUR angerechnet. Es verbleibt eine Bruttorente von monatlich 406,00 EUR, für sechs Monate also insgesamt 2.436,00 EUR.
Die Jahresbruttorente im Jahr 2021 beträgt 5.836,00 EUR (3.000,00 EUR plus 400,00 EUR plus 2.436,00 EUR).
Steuerjahr 2022
Die Rente vor Einkommensanrechnung beträgt von Januar bis Juni 2022 monatlich 606,00 EUR. Aufgrund einer Einkommensanrechnung werden monatlich 200,00 EUR angerechnet. Es verbleibt eine Bruttorente von 406,00 EUR, für sechs Monate also insgesamt 2.436,00 EUR.
Nach Rentenanpassung beträgt die Rente vor Einkommensanrechnung von Juli bis Dezember 2022 monatlich 612,00 EUR. Aufgrund einer Einkommensanrechnung werden 200,00 EUR angerechnet. Es verbleibt eine Bruttorente von monatlich 412,00 EUR, für sechs Monate also insgesamt 2.472,00 EUR.
Die Jahresbruttorente im Jahr 2022 beträgt 4.908,00 EUR (2.436,00 EUR plus 2.472,00 EUR).
Steuerjahr 2023
Die Rente vor Einkommensanrechnung beträgt von Januar bis Juni 2023 monatlich 612,00 EUR. Aufgrund einer Einkommensanrechnung werden monatlich 200,00 EUR angerechnet. Es verbleibt eine Bruttorente von 412,00 EUR, für sechs Monate also insgesamt 2.472,00 EUR.
Nach Rentenanpassung beträgt die Rente vor Einkommensanrechnung von Juli bis Dezember 2023 monatlich 618,00 EUR. Aufgrund einer Einkommensanrechnung werden 200,00 EUR angerechnet. Es verbleibt eine Bruttorente von monatlich 418,00 EUR, für sechs Monate also insgesamt 2.508,00 EUR.
Die Jahresbruttorente im Jahr 2023 beträgt 4.980,00 EUR (2.472,00 EUR plus 2.508,00 EUR).
Steuerjahr 2024
Die Rente vor Einkommensanrechnung beträgt von Januar bis Juni 2024 monatlich 618,00 EUR. Aufgrund einer Einkommensanrechnung werden monatlich 200,00 EUR angerechnet. Es verbleibt eine Bruttorente von 418,00 EUR, für sechs Monate also insgesamt 2.508,00 EUR.
Nach Rentenanpassung beträgt die Rente vor Einkommensanrechnung von Juli bis Dezember 2024 monatlich 624,00 EUR. Aufgrund einer Erhöhung des Einkommens werden nun 400,00 EUR angerechnet. Es verbleibt eine Bruttorente von monatlich 224,00 EUR. für sechs Monate also insgesamt 1.344,00 EUR.
Die Jahresbruttorente im Jahr 2024 beträgt 3.852,00 EUR (2.508,00 EUR plus 1.344,00 EUR).
Lösung:
Steuerjahr 2021
Ein Anpassungsbetrag entsteht im Jahr des Rentenbeginns nicht.
Steuerjahr 2022
Ein Anpassungsbetrag entsteht im Jahr nach dem Rentenbeginn (Startjahr) nicht.
Das Startjahr dient der Ermittlung des Startbetrags. Der Startbetrag wird aus der Rente des Startjahres vor Einkommensanrechnung berechnet. Die Rentenhöhe vor Einkommensanrechnung betrug im Startjahr 7.308,00 EUR (606,00 EUR mal 6 Monate plus 612,00 EUR mal 6 Monate). Der Startbetrag beträgt daher 609,00 EUR (ein Zwölftel von 7.308,00 EUR).
Steuerjahr 2023
Bei der Berechnung des monatlichen Anpassungsbetrags ist zu berücksichtigen, dass die Rente wegen anzurechnenden Einkommens in gekürzter Höhe gezahlt wird. In der Rente nach Einkommensanrechnung ist der Anpassungsbetrag in gleichem prozentualen Anteil enthalten, wie in der Rente vor Einkommensanrechnung. Deshalb wird der Anpassungsbetrag in zwei Schritten berechnet. Zunächst wird der Brutto-Anpassungsbetrag ermittelt, indem von der monatlichen Rente vor Einkommensanrechnung der Startbetrag abgezogen wird. Anschließend wird der steuerrelevante Netto-Anpassungsbetrag ermittelt, indem aus dem Brutto-Anpassungsbetrag der Betrag herausgerechnet wird, der auf den Kürzungsbetrag aus der Einkommensanrechnung entfällt.
Von Januar bis Juni 2023 beträgt die Rente vor Einkommensanrechnung monatlich 612,00 EUR. Unter Berücksichtigung des Startbetrags (609,00 EUR) ergibt sich ein Brutto-Anpassungsbetrag von 3,00 EUR. Auf den monatlichen Kürzungsbetrag aus der Einkommensanrechnung (200,00 EUR) entfällt ein Anpassungsbetrag von 0,98 EUR (3,00 EUR x 200,00 EUR geteilt durch 612,00 EUR). Unter Berücksichtigung des auf den Kürzungsbetrag entfallenden Anpassungsbetrags (0,98 EUR) verbleibt ein Netto-Anpassungsbetrag von 2,02 EUR (3,00 EUR minus 0,98 EUR), für sechs Monate also 12,12 EUR.
Von Juli bis Dezember 2023 beträgt die Rente vor Einkommensanrechnung monatlich 618,00 EUR. Unter Berücksichtigung des Startbetrags (609,00 EUR) ergibt sich ein Brutto-Anpassungsbetrag von 9,00 EUR. Auf den monatlichen Kürzungsbetrag aus der Einkommensanrechnung (200,00 EUR) entfällt ein Anpassungsbetrag von 2,91 EUR (9,00 EUR x 200,00 EUR geteilt durch 618,00 EUR). Unter Berücksichtigung des auf den Kürzungsbetrag entfallenden Anpassungsbetrags (2,91 EUR) verbleibt ein Netto-Anpassungsbetrag von 6,09 EUR (9,00 EUR minus 2,91 EUR), für sechs Monate also 36,54 EUR.
Der steuerrelevante Anpassungsbetrag (netto) für das Gesamtjahr 2023 beträgt 48,66 EUR (12,12 EUR plus 36,54 EUR).
Steuerjahr 2024
Bei der Berechnung des monatlichen Anpassungsbetrags ist zu berücksichtigen, dass die Rente wegen anzurechnenden Einkommens in gekürzter Höhe gezahlt wird. In der Rente nach Einkommensanrechnung ist der Anpassungsbetrag in gleichem prozentualen Anteil enthalten, wie in der Rente vor Einkommensanrechnung. Deshalb wird der Anpassungsbetrag in zwei Schritten berechnet. Zunächst wird der Brutto-Anpassungsbetrag ermittelt, indem von der monatlichen Rente vor Einkommensanrechnung der Startbetrag abgezogen wird. Anschließend wird der steuerrelevante Netto-Anpassungsbetrag ermittelt, indem aus dem Brutto-Anpassungsbetrag der Betrag herausgerechnet wird, der auf den Kürzungsbetrag aus der Einkommensanrechnung entfällt.
Von Januar bis Juni 2024 beträgt die Rente vor Einkommensanrechnung monatlich 618,00 EUR. Unter Berücksichtigung des Startbetrags (609,00 EUR) ergibt sich ein Brutto-Anpassungsbetrag von 9,00 EUR. Auf den monatlichen Kürzungsbetrag aus der Einkommensanrechnung (200,00 EUR) entfällt ein Anpassungsbetrag von 2,91 EUR (9,00 EUR x 200,00 EUR geteilt durch 618,00 EUR). Unter Berücksichtigung des auf den Kürzungsbetrag entfallenden Anpassungsbetrags (2,91 EUR) verbleibt ein Netto-Anpassungsbetrag von 6,09 EUR (9,00 EUR minus 2,91 EUR), für sechs Monate also 36,54 EUR.
Von Juli bis Dezember 2024 beträgt die Rente vor Einkommensanrechnung monatlich 624,00 EUR. Unter Berücksichtigung des Startbetrags (609,00 EUR) ergibt sich ein Brutto-Anpassungsbetrag von 15,00 EUR. Auf den monatlichen Kürzungsbetrag aus der Einkommensanrechnung (400,00 EUR) entfällt ein Anpassungsbetrag von 9,62 EUR (15,00 EUR x 400,00 EUR geteilt durch 624,00 EUR). Unter Berücksichtigung des auf den Kürzungsbetrag entfallenden Anpassungsbetrags (9,62 EUR) verbleibt ein Netto-Anpassungsbetrag von 5,38 EUR (15,00 EUR minus 9,62 EUR), für sechs Monate also 32,28 EUR.
Der steuerrelevante Anpassungsbetrag (netto) für das Gesamtjahr 2024 beträgt 68,82 EUR (36,54 EUR plus 32,28 EUR).
Beispiel 6: Zeitliche Zuordnung von gezahlten Beiträgen für die Anwendung der Öffnungsklausel
(Beispiel zu Abschnitt 4.2.4.1)
Der Versicherte hat am 6.3.1973 freiwillige Beiträge nach Art. 2 § 49a Abs. 2 AnVNG für die Zeit vom 1.1.1966 bis 31.12.1968 von insgesamt 8.640,00 DM nachgezahlt:
1.1.1966 bis 31.12.1966: 12 Beiträge Klasse 1200, Wert 216
1.1.1967 bis 31.12.1967: 12 Beiträge Klasse 1400, Wert 252
1.1.1968 bis 31.12.1968: 12 Beiträge Klasse 1400, Wert 252
Lösung:
Die nachgezahlten Beiträge sind bis zum 31.12.2004 für Zeiten vor dem 1.1.2005 geleistet worden. Der Versicherte hat sie getragen. Sie sind damit für die Anwendung der Öffnungsklausel berücksichtigungsfähig.
Die nachgezahlten Beiträge werden jeweils dem Jahr zugeordnet, für das sie rentenrechtlich gelten. Auf das Zahlungsjahr kommt es bei der zeitlichen Zuordnung zu einem Kalenderjahr nicht an.
1966: 2.592,00 DM
1967: 3.024,00 DM
1968: 3.024,00 DM
| Jahressteuergesetz 2024 (JStG2024) vom 02.12.2024 (BGBl. I Nr. 387) |
Inkrafttreten: 01.01.2026 Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 369/24 |
Die Änderungen zu § 22 EStG sind im Zusammenhang mit der Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht relevant.
| Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024 (BGBl. I Nr. 108) |
Inkrafttreten: 01.01.2023 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/8628 |
Mit Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes wird § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG in soweit neu gefasst, dass für Rentenbeginne ab dem Jahr 2023 der Besteuerungssatz nur noch jährlich um 0,5 % steigt.
| Jahressteuergesetz 2022 (JStG2022) vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) |
Inkrafttreten: 21.12.2022 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/4729 |
Mit Artikel 1 Nr. 8 dieses Gesetzes wird § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG um einen Buchstaben C ergänzt, nach dem die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz vom 07.11.2022 (BGBl. I S. 1985) zu den sonstigen Einkünften gehört.
| Jahressteuergesetz 2020 (JStG2020) vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096) |
Inkrafttreten: 01.01.2020 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/13959 |
Mit Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes wird § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG ein Satz 9 angefügt, nach dem die Rente im Todesmonat steuerrechtlich immer dem verstorbenen Rentenberechtigten zuzuordnen ist, sowie § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 5 EStG ein abschließender Halbsatz ergänzt, nach dem die Neuregelung in Doppelbuchstabe aa Satz 9 hier entsprechend gilt.
| Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019 (BGBl. I S. 1746) |
Inkrafttreten: 01.01.2020 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/13959 |
Die Änderungen zu § 22 EStG sind im Zusammenhang mit der Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht relevant.
| Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.08.2017 (BGBl. I S. 3214) |
Inkrafttreten: 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11286 |
Die Änderungen zu § 22 EStG sind im Zusammenhang mit der Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht relevant.
| Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl. I S. 2417) |
Inkrafttreten: 01.01.2015 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3158 und 18/3441 |
Die Änderungen zu § 22 EStG sind im Zusammenhang mit der Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht relevant.
| Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltVerbG) vom 24.06.2013 (BGBl. I S. 1667) |
Inkrafttreten: 01.07.2013 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10818 |
Die Änderungen zu § 22 EStG betreffen nur Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen und sind im Zusammenhang mit der Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht relevant.
| Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.04.2012 (BGBl. I S. 579) |
Inkrafttreten: 01.01.2013 Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 698/11, BT-Drucksachen 17/7916 |
Als Folge der Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden in § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG die Wörter „den landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Alterskasse“ ersetzt.
| Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 07.12.2011 (BGBl. I S. 2592) |
Inkrafttreten: 14.12.2011 Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 253/11, BT-Drucksachen 17/6263 |
Die Ergänzung von Tatbeständen der Steuerfreiheit in § 3 EStG im Zusammenhang mit Riester-Verträgen bei einem Versorgungsausgleich führte zu einer Folgeänderung in § 22 Nr. 5 EStG. Weiterhin wurden mit diesem Gesetz Renten an Verfolgte in Sinne von § 1 BEG durch § 3 Nr. 8a EStG steuerfrei gestellt.
| Jahressteuergesetz 2010 (JStG2010) vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1768) |
Inkrafttreten: 14.12.2010 Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 318/10, BT-Drucksachen 17/2249 |
Die Ergänzung des Verweises in § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG auch auf § 4 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes stellt sicher, dass für die Anwendung der Öffnungsklausel auf im Rahmen eines Versorgungsausgleich übertragene oder begründete Anrechte auch ein Auskunftsrecht gegen den Versorgungsträger besteht.
| Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700) |
Inkrafttreten: 01.09.2009 Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08, BT-Drucksachen 16/10144, 16/11903 |
Für die Anwendung der Öffnungsklausel auf im Rahmen eines Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Anrechte wurde ein Auskunftsanspruch der Ehegatten, Hinterbliebenen und Erben untereinander festgeschrieben.
| Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 05.07.2004 (BGBl. I S. 1427) |
Inkrafttreten: 01.01.2005 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/2563, 15/2150, 15/2592, 15/2986, 15/3004 |
Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 05.07.2004 (BGBl. I 2004, 1427) wurde für die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Ablösung der Ertragsanteilsbesteuerung durch die nachgelagerte vollständige Besteuerung vorgenommen. Der Wechsel wird durch eine über viele Jahre gestreckte stufenweise Anhebung des Besteuerungsanteils geprägt.
Mit dem Gesetz zur Neuordnung von Steuern (StNG) vom 16.12.1954 (BGBl. 1954, 373) war die zuvor volle Besteuerung der Leibrenten auf den Ertragsanteil beschränkt worden.
Schon im Einkommensteuergesetz 1934 vom 16.10.1934 (RGBl. I S. 1934, 1005, RGBl. 1934, 1261) wurde die Besteuerung wiederkehrender Bezüge - und damit auch der Leibrenten - in § 22 EStG geregelt.
