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§ 22 EStG: Arten der sonstigen Einkünfte - Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.11.2024

Änderung

Es wurden Änderungen in den Abschnitten 3.1 und 4.2.1 vorgenomen, sowie der Abschnitt 8 neu aufgenommen. Die Historie wurde ergänzt.

Dokumentdaten
Stand18.10.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024 in Kraft getreten am 01.01.2023
Rechtsgrundlage

§ 22 EStG

Version005.00

Inhalt der Regelung

§ 22 EStG bestimmt die sonstigen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts und regelt, in welchem Umfang sie der Besteuerung unterliegen.

Die vorliegende Gemeinsame Rechtliche Anweisung beschränkt sich auf Ausführungen zu der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • § 22a EStG
    Für Leibrenten und andere Leistungen nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Nr. 5 EStG sind nach § 22a EStG Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle zu übermitteln.
  • § 11 EStG
    § 11 EStG regelt, welchem Kalenderjahr Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen sind, das heißt, in welchem Jahr sie steuerlich wirksam werden.
  • § 4 Abs. 1 und 2 VersAusglG
    Die Ehegatten beziehungsweise deren Hinterbliebene und Erben haben nach dieser Regelung für die Anwendung der Öffnungsklausel auf im Rahmen eines Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Anrechte ein Auskunftsrecht gegeneinander und hilfsweise gegen den betroffenen Versorgungsträger.

Leibrenten und andere Leistungen als steuerbare Einnahmen

Leibrenten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den steuerbaren Einnahmen des § 2 EStG, das heißt, sie unterliegen dem Grunde nach der Einkommensteuer. Sie gehören zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).

Der Begriff der Leibrente setzt voraus, dass die Laufzeit der Rente von der Lebensdauer eines Menschen, im Falle der gesetzlichen Rentenversicherung von der Lebensdauer des Rentenberechtigten, abhängt. Die Laufzeit kann jedoch zusätzlich von einer Bedingung abhängig sein (zum Beispiel Wiederheirat) oder befristet sein (abgekürzte Leibrente). Eine Leibrente zeichnet sich durch den Bezug von gleichmäßigen wiederkehrenden Leistungen aus.

Der Begriff der „anderen Leistungen“ wurde durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 05.07.2004 eingefügt, weil nach dem Willen des Gesetzgebers auch einmalige Leistungen aus den gesetzlichen Sicherungssystemen der Besteuerung unterliegen sollen.

Steuerrelevanter Leistungsbetrag der Rente (steuerrelevanter Rentenbetrag) ist der Bruttorentenbetrag vor Abzug des Eigenanteils zur KVdR und des Beitrags zur Pflegeversicherung, ohne einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung und gegebenenfalls abzüglich steuerfreier Leistungsanteile.

Zum steuerrelevanten Leistungsbetrag gehören auch folgende beispielhaft aufgezählte Bestandteile:

  • Auffüllbetrag (§ 315a SGB VI und § 315b SGB VI),
  • Rentenzuschlag (§ 319a SGB VI),
  • Übergangszuschlag (§ 319b SGB VI),
  • Leistungsanteil aus Zeiten der Kindererziehung (KEZ),
  • Höherversicherungsanteil,
  • Leistungsanteil aus freiwilligen Beiträgen,
  • Zuschlag an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich,
  • Leistungsanteil aus dem rentenversicherungsrechtlichen Nachteilsausgleich nach dem BerRehaG.

Es bleiben nur die Leistungen beziehungsweise Leistungsanteile steuerfrei, für die ausdrücklich durch § 3 EStG die Steuerfreiheit bestimmt wird, zum Beispiel:

Renten im Sinne des § 9 AAÜG werden zwar von der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgezahlt, es handelt sich dabei jedoch nicht um Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist lediglich Zahlstelle für die vom Versorgungsträger festgestellten Leistungen (§ 9 Abs. 2 und 3 AAÜG).

Entschädigungsrenten nach dem Entschädigungsrentengesetz (EntschRG) sind steuerfrei nach § 3 Nr. 8 EStG.

Pfändungen und Abtretungen mindern den steuerrelevanten Rentenbetrag nicht.

Zinsen auf Rentennachzahlungen (§ 44 SGB I) zählen seit dem Veranlagungsjahr 2016 nicht mehr zu den steuerpflichtigen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sind daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Rentenbezugsmitteilungsverfahren (§ 22a EStG) zu melden. Diese Zahlungen gehören ab diesem Zeitpunkt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (BMF-Schreiben vom 04.07.2016, BStBl I S. 645).

Zuordnung zu Veranlagungszeiträumen

Die Einkommensteuer wird als Jahressteuer jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt (§ 2 Abs. 7 EStG). Die Zuordnung der Einkünfte zu einzelnen Kalenderjahren (Veranlagungszeiträume) richtet sich nicht danach, für welchen Zeitraum sie zugestanden haben, sondern in welchem Zeitraum sie gezahlt wurden.

Zuflussprinzip

Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (Zuflussprinzip, § 11 Abs. 1 EStG). Maßgeblich ist daher nicht, für welchen Zeitraum ein Leistungsanspruch bestanden hat (Für-Prinzip), sondern wann der Betrag tatsächlich zugeflossen ist (In-Prinzip). Als Zuflusszeitpunkt kann zum Zwecke der Rentenbezugsmitteilung aus Vereinfachungsgründen der Tag der Auszahlung beim Rentenversicherungsträger (zum Beispiel Datum des Zahlungsauftrages) angenommen werden. Dem Leistungsempfänger bleibt es unbenommen, dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung einen abweichenden Zuflusszeitpunkt zu belegen.

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, zum Beispiel Rentenzahlungen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten in diesem Kalenderjahr als bezogen (§ 11 Abs. 1 S. 2 EStG). Als „kurze Zeit“ ist - nach Auffassung der Finanzverwaltung - in der Regel ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen.

Siehe Beispiel 1

Beachte:

Mit dem Tod der rentenberechtigten Person endet deren Rechtsfähigkeit (§ 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 BGB), weshalb sie bei einer Rentenzahlung nach ihrem Tod grundsätzlich nicht mehr Leistungsempfängerin der Rente im Sinne von § 22a EStG sein kann. Hiervon abweichend, ist ab dem Steuerjahr 2020 die Rente für den Sterbemonat steuerrechtlich stets noch der verstorbenen rentenberechtigten Person zuzurechnen (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 9 EStG).

Abflussprinzip

Bei der Zuordnung von Ausgaben zu den einzelnen Veranlagungsjahren (zum Beispiel Rückzahlung überzahlter Rentenbeträge durch den Leistungsempfänger) gilt das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG. Zurückzuzahlende Rentenbeträge werden erst zu dem Zeitpunkt steuerlich wirksam, zu dem sie tatsächlich zurückgeflossen sind. Allein der entfallene Anspruchszeitraum oder das Feststellen beziehungsweise Bestehen einer Forderung gegenüber dem Berechtigten sind ohne steuerliche Auswirkung.

Besonderheiten bei Erstattungsansprüchen

Eine besondere Regelung zur Feststellung der zeitlichen Zuordnung von Rentenleistungen besteht im Falle von Erstattungsansprüchen, die auf die Rentennachzahlung geltend gemacht werden. Entfällt wegen der rückwirkenden Zubilligung einer Rente der Anspruch auf eine bisher gewährte Sozialleistung (zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld) und steht dem Leistungsträger deswegen ein Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger zu, ist die bisher gezahlte Sozialleistung in Höhe des Erstattungsanspruchs als Rentenzahlung anzusehen. Die Rente gilt damit in dieser Höhe im Zeitpunkt der Zahlung der ursprünglichen Leistung als zugeflossen.

Siehe Beispiel 2

Der Rentenversicherungsträger meldet auch die - als Rentenzahlung anzusehenden - erstatteten Beträge mittels Rentenbezugsmitteilung an die ZfA. Der Träger der anderen Sozialleistung (zum Beispiel Krankenkasse, Agentur für Arbeit) muss seine Mitteilung über die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistung (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld; § 32b Abs. 3 EStG) entsprechend korrigieren (Minderung um den Erstattungsbetrag). Das Bundesministerium der Finanzen weist hierauf in seinem BMF-Schreiben vom 16.07.2013 (BStBl. I S. 922) hin.

Umfang der Rentenbesteuerung

In welcher Höhe die Rente zu den steuerpflichtigen Einkünften gehört, bestimmt sich durch den maßgeblichen Besteuerungsanteil.

Rechtslage bis 31.12.2004

In Veranlagungszeiträumen bis zum Jahr 2004 unterlagen die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich mit dem Ertragsanteil der Besteuerung. Als Ertragsanteil galt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergab. Der Ertragsanteil war einer Tabelle im Gesetz zu entnehmen und betrug beispielsweise bei einem Rentenbeginn im Alter von 65 Jahren 27 % (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a S. 3 EStG in der Fassung bis 31.12.2004).

Rechtslage ab 01.01.2005

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG vom 06.03.2002, AZ: 2 BvL 17/99, war eine Neuregelung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersbezügen mit Wirkung ab 01.01.2005 erforderlich geworden. In seiner Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Ertragsanteilsbesteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei gleichzeitiger voller Besteuerung der Pensionen der Ruhestandsbeamten verneint, da dies mit dem Gleichbehandlungsgebot der Verfassung nicht vereinbar sei. Hintergrund ist, dass die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht allein von den Arbeitnehmern mit ihren Beiträgen, sondern auch durch steuerfreie Arbeitgeberbeiträge sowie durch einen Bundeszuschuss finanziert werden.

Besteuerungsanteil

Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 bestimmt sich der Vomhundertsatz des Besteuerungsanteils nach dem Jahr des Rentenbeginns (Kohortenbesteuerung). Dabei erfolgt ein stufenweiser Übergang von der vorgelagerten Rentenbesteuerung (Besteuerung des Einkommens, aus dem die Beiträge finanziert werden und Besteuerung der Leistung mit dem Ertragsanteil) zur nachgelagerten Besteuerung (Steuerfreiheit der Beiträge, volle Besteuerung der Leistung).

Für alle Renten mit einem Beginn im Jahr 2005 oder früher wurde gesetzlich ein Besteuerungsanteil von 50 % bestimmt. Er bleibt für diese Rente für die Dauer ihrer Laufzeit unverändert.

Bei einem Rentenbeginn bis zum Jahr 2020 stieg der Besteuerungsteil mit jedem Jahr des späteren Rentenbeginns um zwei Prozentpunkte, so dass bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 der Besteuerungssatz 80 % betrug. Für die Jahre 2021 und 2022 stieg der Besteuerungssatz um jeweils einen Prozentpunkt. Ab dem Jahr 2023 verlangsamt sich der Anstieg auf einen halben Prozentpunkt pro Jahr, bis für einen Rentenbeginn im Jahr 2058 der Übergang zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung (Besteuerungsanteil 100 %) vollzogen sein wird.

Für eine unmittelbar anschließende Folgerente aus derselben Versicherung bleibt es bei dem Besteuerungsanteil der vorangegangenen Rente. Beginnt eine Rente mit einer zeitlichen Unterbrechung nach einer vorhergehenden Rente aus derselben Versicherung, wird für die Folgerente zur Ermittlung des prozentualen Besteuerungsanteils ein fiktiver Rentenbeginn ermittelt. Dabei wird die Dauer des vorhergehenden Rentenbezuges zur Ermittlung dieses fiktiven Rentenbeginns berücksichtigt. Der Besteuerungsanteil darf 50 % jedoch nicht unterschreiten.

Renten, die vor dem 01.01.2005 geendet haben, werden nicht als vorhergehende Renten berücksichtigt und wirken sich daher auf die Höhe des Prozentsatzes für die Besteuerung der nachfolgenden Rente nicht aus.

Bei einer Wiederauflebensrente (§ 46 Abs. 3 SGB VI) ist abweichend vom zuvor dargestellten Grundsatz für die Ermittlung des Besteuerungsanteils der Rentenbeginn des erstmaligen Bezuges der Hinterbliebenenrente maßgebend. Die Laufzeitunterbrechung bleibt ohne Auswirkung auf den zu bestimmenden Besteuerungsanteil.

Wird eine bewilligte Rente durch Nichtleistungsvorschriften auf 0,00 EUR gekürzt, steht dies dem Beginn der Rente nicht entgegen und unterbricht ihre Laufzeit nicht. Verzichtet der Berechtigte dagegen auf die Beantragung der Rente, weil er um die Kürzung weiß, beginnt die Rente nicht zu laufen. Maßgebend für die Ermittlung des Besteuerungsanteils kann dann erst ein (späterer) tatsächlicher Rentenbeginn der zumindest dem Grunde nach bewilligten Rente sein.

Siehe Beispiel 3

Steuerfreier Teil der Rente

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der steuerfreie Teil der Rente (§ 22 Nr. 1 S. 4 EStG). Er wird auf der Basis des Rentenbetrages aus dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, festgeschrieben und gilt für die gesamte Laufzeit der Rente. Rentenerhöhungen aus Rentenanpassungen führen nicht zu einer Veränderung des steuerfreien Betrages (siehe Abschnitt 4.2.3). Sie werden vollständig dem zu versteuernden Rentenanteil zugerechnet. Sonstige Änderungen des Jahresbetrags der Rente, zum Beispiel durch Neufeststellung oder Einkommensanrechnung, führen dagegen zu einer Neubestimmung des steuerfreien Betrages in dem Verhältnis, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zu dem bisherigen Jahresbetrag steht.

Siehe Beispiel 4

Anpassungsbetrag

Die Erhöhungen von Renten, die im Rahmen der gesetzlichen Rentenanpassungen erfolgen, sind von dem Jahr an, das dem Jahr der Festschreibung des steuerfreien Teils der Rente folgt, voll steuerpflichtig. Sie werden im sogenannten Rentenanpassungsbetrag zusammengefasst, der in der Einkommensteuererklärung anzugeben ist.

Ein Rentenanpassungsbetrag ergibt sich erstmalig im Jahr nach der Festschreibung des steuerfreien Teils der Rente. Bei Renten, die vor dem 01.01.2005 begonnen haben, sind nur die Erhöhungen des Jahresbetrages der Rente gegenüber dem Jahr 2005 zu ermitteln. Die volle Besteuerung des Anpassungsbetrages ergibt sich daraus, dass sich der steuerfreie Teil der Rente durch die Rentenanpassungen nicht erhöht.

Vereinfacht betrachtet errechnet sich der Anpassungsbetrag für ein Jahr aus der Differenz des Jahresrentenbetrages zum Jahresrentenbetrag im Jahr der Festschreibung des steuerfreien Teils der Rente.

Tatsächlich berechnen die Rentenversicherungsträger den Rentenanpassungsbetrag auf der Grundlage der monatlichen Rentenbeträge. Die anschauliche Jahreswertbetrachtung kann deshalb aufgrund von Rundungsdifferenzen abweichen.

Weiterhin führt die vereinfachte Betrachtungsweise einer Jahresdifferenzbildung zu unzutreffenden Ergebnissen, wenn die (Jahres-)Rentenhöhe sich nicht ausschließlich durch Rentenanpassungen, sondern zum Beispiel durch Neufeststellung der der Rente zu Grunde liegenden Entgeltpunkte, eine Veränderung der persönlichen Entgeltpunkte, eine Änderung des Rentenartfaktors, durch Anrechnung von Einkommen oder Nach- und Rückzahlungsbeträge verändert.

Hinweis:

In Fällen, in denen sich die monatliche Rente vermindert, können auch in der gekürzten Rente Teile enthalten sein, die auf einer regelmäßigen Anpassung der Rente beruhen. Dabei gilt, dass in der gekürzten Rente der gleiche prozentuale Anteil eines Anpassungsbetrages enthalten ist, der in der ungekürzten Rente enthalten wäre.

Die Berechnung des Anpassungsbetrages durch die Rentenversicherungsträger wird nach den folgenden Grundsätzen vorgenommen:

  1. Für das Jahr, aus dem der steuerfreie Teil der Rente ermittelt wird (Jahr nach Rentenbeginn beziehungsweise bei einem Rentenbeginn vor 2005 das Jahr 2005 ist gleich „Basisjahr“) wird ein durchschnittlicher Monatsrentenbetrag gebildet („Startbetrag“).
  2. Erstmalig kann sich ein Anpassungsbetrag im Folgejahr ergeben. Fand bereits im „Basisjahr“ eine Rentenanpassung statt, ergibt sich schon für den Monat Januar des Folgejahres ein Anpassungsbetrag in der Monatsrente, der sich mit einer Rentenpassung im Juli dieses Jahres ab diesem Zeitpunkt nochmals verändert. Fand im „Basisjahr“ keine Rentenanpassung statt, ergibt sich erstmalig mit dem Monat der nächsten Rentenanpassung (frühestens also im Juli des Folgejahres) ein Anpassungsbetrag.
    Für die Berechnung des Anpassungsbetrages sind die einzelnen Monatsbeträge mit dem „Startbetrag“ aus dem „Basisjahr“ zu vergleichen. Die gegebenenfalls bestehende Differenz ist der aus dieser Monatsrente resultierende Anpassungsbetrag. Die monatlichen Anpassungsbeträge eines Jahres werden zum Anpassungsbetrag für das Jahr addiert.
    Siehe Beispiel 5
  3. Hat sich allerdings die monatliche Rente auch durch eine Neubestimmung der der Rente zu Grunde liegenden Entgeltpunkte, persönlichen Entgeltpunkte oder des Rentenartfaktors verändert, ändert sich mit dieser Änderung der monatliche Anpassungsbetrag im Verhältnis, in dem die neue Monatsrente zur alten Monatsrente steht.
    Siehe Beispiel 7
    Ist zusätzlich zu diesem Zeitpunkt eine Anpassung zu berücksichtigen, wird der Anpassungsbetrag zunächst wie beschrieben entsprechend der Veränderung bei den Entgeltpunkten, persönlichen Entgeltpunkten oder des Rentenartfaktors durch Vervielfältigung mit dem Verhältnis aus neuer zu bisheriger Monatsrente verändert, wobei eine fiktive neue Rente auf der Grundlage des bisherigen aktuellen Rentenwertes berücksichtigt wird (die Rentenanpassung also noch außer Acht gelassen wird). Erst danach wird dieser geänderte Anpassungsbetrag noch um den sich aus der Rentenanpassung ergebenden Anpassungsbetrag (Differenz zwischen neuer Monatsrente mit neuem aktuellen Rentenwert und neuer Monatsrente mit altem aktuellen Rentenwert) erhöht. Dieser Wert ist dann der neue Anpassungsbetrag der Monatsrente ab dem Anpassungszeitpunkt.
    Siehe Beispiel 8
  4. Sind darüber hinaus noch Veränderungen in der Rentenhöhe zu verzeichnen, die nicht auf einer Änderung der Entgeltpunkte, persönlichen Entgeltpunkte oder des Rentenartfaktors beruhen (zum Beispiel Einkommensanrechnung, Ruhens- und Kürzungsvorschriften), wird der nach obigem Verfahren auf der Grundlage der ohne die Anrechnungs-/Ruhens-/Kürzungsvorschriften festgestellte Anpassungsbetrag im Verhältnis der gekürzten zur fiktiven vollen Rente angepasst, um den letztlich in der zustehenden Monatsrente enthaltenen Anpassungsbetrag zu ermitteln.
    Siehe Beispiel 6
  5. Enthält bereits das „Basisjahr“ Änderungen der Rentenhöhe, die nicht auf einer Rentenanpassung beruhen, ist analog der Ziffern 3 und 4 vorzugehen.
  6. Auch in Nachzahlungs- und Rückzahlungsbeträgen können Anpassungsbeträge enthalten sein. Sie sind jeweils wie oben beschrieben zu ermitteln und bei der Bildung des jährlichen Anpassungsbetrages neben dem Anpassungsbetrag aus den gezahlten laufenden Monatsrenten zu berücksichtigen.

Im Beispiel 5 wird die Berechnung des Anpassungsbetrages für einen Rentenbezug, bei dem sich die Rentenhöhe ausschließlich aus Anlass der regelmäßigen Rentenanpassung verändert und bei dem die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen keine Anwendung finden („Grundfall“), exemplarisch erläutert.

Siehe Beispiel 5

Eine beispielhafte Darstellung zur Berechnung des Anpassungsbetrages für einen Rentenbezug, bei dem die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen Anwendung finden (hier: Witwenrente mit Einkommensanrechnung) findet sich in Beispiel 6.

Siehe Beispiel 6

Beispiel 7 stellt die Berechnung des Anpassungsbetrages in einem Fall dar, bei dem sich die Rente durch Neubestimmung der persönlichen Entgeltpunkte ändert.

Siehe Beispiel 7

Im Beispiel 8 sind die Berechnungsschritte veranschaulicht, die vorzunehmen sind, wenn zeitgleich mit der Änderung der persönlichen Entgeltpunkte auch eine Rentenanpassung stattfindet.

Siehe Beispiel 8

Da es sich bei der Ermittlung des Anpassungsbetrages um eine steuerrechtliche Frage aus der Zuständigkeit der Finanzverwaltung handelt und alle aus rentenrechtlicher Sicht erforderlichen Werte und Beträge den Steuerpflichtigen aus den Rentenbescheiden bekannt sein dürften, ist für die Beantwortung von Nachfragen zur Berechnung des Anpassungsbetrages im Einzelfall grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen zuständig.

Verbesserte Berücksichtigung von Kindererziehung (Mütterrente) bei Bestandsrenten und Rentenanpassung

Bestand am 30.06.2014 Anspruch auf eine Rente und wurde vor 1992 ein Kind erzogen, kommt eine verbesserte Berücksichtigung von Kindererziehung in Betracht (Mütterrente). Bei der Mütterrente handelt es sich nicht um eine eigenständige Rente, vielmehr wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung gezahlt (§ 307d SGB VI).

Bei der Erhöhung der Rente durch den Mütterrentenzuschlag handelt es sich nicht um eine regelmäßige Anpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 6 EStG). Es kommt daher sowohl zu einer Erhöhung des Rentenanpassungsbetrages als auch zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente.

Für diese Neuberechnung erfolgt eine Rückbeziehung auf den ursprünglichen Rentenbeginn. Dies führt dazu, dass sich auch für den Mütterrentenzuschlag der anzuwendende Besteuerungsanteil nach dem ursprünglichen Jahr des Rentenbeginns richtet. Andererseits bedeutet diese für den Steuerpflichtigen günstige Rückbeziehung aber, dass auch im Mütterrentenzuschlag - wie in der bisherigen Rente - Beiträge aus regelmäßigen Rentenanpassungen enthalten sind.

Da im Mütterrentenzuschlag derselbe prozentuale Erhöhungsbetrag aus den regelmäßigen Anpassungen enthalten ist wie in der Bestandsrente, ist dieser aus dem Gesamtbetrag des Mütterrentenzuschlags herauszurechnen. Anschließend wird der bisher steuerfreie Teil der Rente um den steuerfreien Teil der Mütterrente erhöht. Im Ergebnis wird damit der Mütterrentenzuschlag nicht in voller Höhe in die Besteuerung mit einbezogen. Das heißt bei einem Rentenbezieher, der zum Beispiel im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen ist, unterliegt der nicht auf die regelmäßige Anpassung entfallende Teil der „Mütterrente“ somit grundsätzlich zu 50 % und nicht zu 100 % der nachgelagerten Besteuerung.

Öffnungsklausel

Die einzige Ausnahme von der nachgelagerten Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich durch die sogenannte Öffnungsklausel.

Danach wird der Teil der Rente weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuert, der auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen beruht, die oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, wenn der Höchstbeitrag mindestens zehn Jahre überschritten wurde (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG).

Die Öffnungsklausel wurde in das Einkommensteuergesetz eingefügt, um in besonderen Härtefällen eine Zweifachbesteuerung zu vermeiden.

Die Anwendung der Öffnungsklausel bei der Einkommensteuerveranlagung setzt einen Antrag der steuerpflichtigen Person beim Finanzamt voraus. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass eine zehnjährige Beitragszahlung oberhalb des Höchstbeitrags vorliegt (siehe Abschnitt 4.2.4.1) und wie hoch gegebenenfalls der Leistungsanteil ist, der auf diesen Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags beruht (siehe Abschnitt 4.2.4.4). Hierfür stellen die Versorgungsträger, an die die Beiträge gezahlt wurden, Bescheinigungen aus. Die Zahl der Jahre mit Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags und der Leistungsanteil, der auf diesen Beiträgen beruht, gehören nicht zu den meldepflichtigen Daten im Sinne des § 22a EStG (vergleiche GRA zu § 22a EStG, Abschnitt 5). Sie werden daher nicht in die Rentenbezugsmitteilung aufgenommen.

Zehnjahresgrenze

Die Anwendung der Öffnungsklausel setzt voraus, dass bis zum 31.12.2004 für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren Beiträge oberhalb des in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Höchstbeitrags gezahlt wurden.

Die berücksichtigungsfähigen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 4.2.4.3) werden dem Jahr zugeordnet, für das sie rentenrechtlich gelten. Eine Beitragsnachzahlung für vorangegangene Jahre (zum Beispiel nach Art. 2 § 49a AnVNG) wird somit nicht konzentriert dem Zahlungsjahr, sondern dem Geltungsjahr beziehungsweise gegebenenfalls entsprechend den tatsächlichen Anteilen den Geltungsjahren zugeordnet.

Siehe Beispiel 9

Beitragszahlungen nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (Beitragszahlung zur Wiederauffüllung von Rentenanwartschaften bei Minderung durch Versorgungsausgleich), § 187a SGB VI (Beitragszahlung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente) und § 187b SGB VI (Beitragszahlungen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung) sind im Zahlungsjahr zu berücksichtigen. Einen rentenrechtlichen Geltungszeitraum gibt es für diese Beiträge, die in der Rentenberechnung mit Zuschlagsentgeltpunkten bewertet werden, nicht.

Der Vergleich der einem Jahr zuzuordnenden Beiträge mit dem jeweiligen Höchstbeitrag (siehe Abschnitt 4.2.4.2) erfolgt für jedes Jahr getrennt. Die Jahre mit Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen.

Gegebenenfalls vorhandene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse und zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden zur Gegenüberstellung mit dem Höchstbeitrag zusammengerechnet. Da die Beiträge unterhalb des Höchstbeitrags vorrangig der Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, wird eine Zusammenrechnung nur von der landwirtschaftlichen Alterskasse oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen vorgenommen.

Ob mindestens zehn Jahre mit Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags vorliegen, stellt das zuständige Finanzamt fest. Der Steuerpflichtige muss die entsprechende Beitragszahlung mit Bescheinigungen der Versorgungsträger nachweisen.

Maßgeblicher Höchstbeitrag

Für den Vergleich der berücksichtigungsfähigen Beiträge (siehe Abschnitt 4.2.4.3) mit dem jeweiligen Höchstbeitrag des Zuordnungsjahres ist grundsätzlich der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten maßgebend. Nur wenn im gesamten Jahr eine Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung bestand, ist deren (höherer) Höchstbeitrag maßgebend. Bestand keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist stets der Höchstbeitrag der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten heranzuziehen.

Der jährliche Höchstbeitrag ist auch dann maßgebend, wenn nur während eines Teils des Jahres Versicherungspflicht bestand oder nicht während des ganzen Jahres Beiträge gezahlt worden sind. Die Bestimmung eines anteiligen Höchstbeitrags eines Jahres für Teilzeiträume ist nicht zulässig.

Im BMF-Schreiben zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen werden die Höchstbeiträge in einer Anlage ausgewiesen (zuletzt Anlage des BMF-Schreibens vom 19.08.2013, BStBl. I S. 1087; siehe Anlage 1).

Berücksichtigungsfähige Beiträge

Für die Anwendung der Öffnungsklausel werden nur Beiträge berücksichtigt, die eine eigene Beitragsleistung des Steuerpflichtigen enthalten. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Beiträge vollständig oder teilweise selbst getragen wurden. Berücksichtigt wird in beiden Fällen der volle Beitrag, also gegebenenfalls einschließlich des Arbeitgeberanteils.

Für die Öffnungsklausel wird nicht unterschieden, ob es sich um Pflicht- oder freiwillige Beiträge beziehungsweise Beiträge aus bereits versteuertem oder unversteuertem Einkommen handelt.

Berücksichtigt werden können nur Beiträge, die bis zum 31.12.2004 geleistet worden sind. Weiterhin werden nur Beiträge einbezogen, die für Zeiten vor dem 01.01.2005 gezahlt worden sind.

Kann der Versorgungsträger für einzelne Beiträge die Zahlung bis zum 31.12.2004 nicht bescheinigen, obliegt dem Steuerpflichtigen der Nachweis darüber. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, können diese Beiträge nicht in die Berechnung einbezogen werden. Eine Ausnahme gilt hier nur für Pflichtbeiträge. Diese gelten in diesem Fall als im rentenrechtlichen Geltungsjahr gezahlt.

Berechnung des Leistungsanteils, der auf Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags beruht

Der Teil der Leistungen, der auf bis zum 31.12.2004 gezahlten Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht, ist nach den Grundsätzen der Rentenberechnung zu ermitteln. Sofern Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags geleistet wurden und in diesen Beiträgen Höherversicherungsbeiträge enthalten sind, sind die Höherversicherungsbeiträge vorrangig als oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags geleistet anzusehen.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben eine einheitliche Berechnungs- und Verfahrensweise für die Ausstellung von Bescheinigungen zur Öffnungsklausel und die Anteilsberechnung abgestimmt (Beschluss der AGFAVR 4/2010, TOP 10).

Der Vergleich des Leistungsanteils, der auf Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags beruht, mit der gesamten Leistung wird auf der Grundlage von Entgeltpunkten vorgenommen. Gegebenenfalls vorhandene Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung werden mit dem aktuellen Rentenwert bei Rentenbeginn in fiktive Entgeltpunkte umgerechnet.

Versorgungsausgleich

Wurden Anrechte, auf deren Leistungen die Öffnungsklausel anwendbar ist, in einen Versorgungsausgleich einbezogen, kann auf Antrag der ausgleichsberechtigten Person auf die darauf beruhenden Leistungen die Öffnungsklausel ebenfalls Anwendung finden. In dem Umfang, wie die ausgleichsberechtigte Person für übertragene oder begründete Rentenanrechte die Öffnungsklausel anwenden kann, entfällt für die ausgleichsverpflichtete Person die Anwendbarkeit der Öffnungsklausel.

Bei einem Versorgungsausgleich nach dem ab 01.09.2009 gültigen Recht (nach der Strukturreform des Versorgungsausgleich = neues Recht) gibt es auch bei einem Hin-und-her-Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungsausgleich nur eine ausgleichspflichtige und eine ausgleichsberechtigte Person im Hinblick auf die interne Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 10 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Zur Bestimmung, wer die pflichtige und wer die berechtigte Person ist, sind die jeweils abgegebenen und erhaltenen Anwartschaften auf der Basis von Entgeltpunkten zusammenzufassen und zu vergleichen (Saldobildung). Entgeltpunkte sind dabei gleichzusetzen mit Entgeltpunkten (Ost). Knappschaftliche Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 1,3333 vervielfältigt. Anwartschaften aus der Höherversicherung werden mit dem Aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit in fiktive Entgeltpunkte umgerechnet. Die Person, die nach dieser Saldierung mehr Anwartschaften abgibt als erhält, ist die ausgleichspflichtige, die andere entsprechend die ausgleichsberechtigte im Sinne der Öffnungsklausel.

Nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) sind die Ehegatten, Hinterbliebenen und Erben verpflichtet, einander die für die Anwendung der Öffnungsklausel auf im Versorgungsausgleich übertragene oder begründete Anrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Es besteht hilfsweise ein Auskunftsanspruch gegen den betroffenen Versorgungsträger. Die Einschränkungen des § 74 Abs. 1 S. 2 SGB X sind zu beachten.

Rechtsentwicklung und BMF-Schreiben zur Anwendung der Öffnungsklausel

Seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) am 01.01.2005 können steuerpflichtige Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag beim zuständigen Finanzamt von der sogenannten Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 Einkommensteuergesetz - EStG) Gebrauch machen. Danach unterliegt auch nach dem Systemwechsel auf die nachgelagerte Besteuerung der Renten der Teil ihrer Rente weiterhin der (günstigeren) Ertragsanteilsbesteuerung, der auf vor dem 01.01.2005 gezahlten Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags zu gesetzlichen Rentenversicherung beruht, wenn bis zum 31.12.2004 wenigstens zehn Jahre solche Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags gezahlt worden sind.

Die Anwendung der wenig detaillierten gesetzlichen Regelung wird durch einen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) für die nachgeordnete Finanzverwaltung konkretisiert und verbindlich geregelt.

Mit seinem Urteil BFH vom 19.01.2010, AZ: X R 53/08, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es bei der Anwendung der Öffnungsklausel für die zeitliche Zuordnung der Beiträge darauf ankommt, für welche Jahre der Steuerpflichtige die Beiträge geleistet hat. Er hat damit ausdrücklich dem BMF-Schreiben zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vom 30.01.2008 (BStBl I S. 390) widersprochen, in dem davon ausgegangen wurde, der Zahlungszeitpunkt der Beiträge (In-Prinzip) sei maßgeblich. Mit seinen Urteilen BFH vom 04.02.2010, AZ: X R 58/08, und BFH vom 18.05.2010, AZ: X R 1/09, hat der BFH seine Rechtsauffassung unter Anknüpfung an das Urteil vom 19.01.2010 bestätigt.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung stellen Steuerpflichtigen auf Verlangen Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt aus, mit denen sie gegebenenfalls nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen für die Anwendung der Öffnungsklausel erfüllen und welcher Anteil der Rente dann unter die Öffnungsklausel fällt. In der Vergangenheit haben die Rentenversicherungsträger unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens zum AltEinkG vom 24.02.2005 (BStBl I S. 429) beziehungsweise des BMF-Schreibens vom 30.01.2008 die für die Anwendung der Öffnungsklausel zu berücksichtigenden Beiträge nach dem In-Prinzip (Zahlungszeitpunkt) den einzelnen Kalenderjahren zugeordnet.

Mit BMF-Schreiben vom 13.09.2010 (BStBl I S. 681) hat die Finanzverwaltung infolge der BFH-Rechtsprechung ihre bisherige Rechtsauffassung zur zeitlichen Zuordnung der gezahlten Beiträge geändert. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind danach dem Jahr zuzurechnen, für das sie rentenrechtlich gelten. Darüber hinaus wird mit dem BMF-Schreiben vom 13.09.2010 erstmalig bestimmt, dass für die Anteilsberechnung gegebenenfalls für ein Jahr gezahlte Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Überschreiten des Höchstbeitrags dieses Jahres vorrangig als die oberhalb des Höchstbeitrags gezahlten Beiträge anzusehen sind. Wegen einer bisher fehlenden Festlegung hierzu waren von den Rentenversicherungsträgern die Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags anteilig den dynamischen Beiträgen und den statischen Beiträgen (den Höherversicherungsbeiträgen) des Jahres entsprechend dem Verhältnis aller Beiträge des Jahres zugeordnet worden.

Das BMF-Schreiben vom 13.09.2010 war mit Wirkung ab 01.01.2010 anzuwenden und hat das BMF-Schreiben vom 30.01.2008 mit Wirkung von diesem Tag an aufgehoben. Ab dem 11.09.2013 ist es mit der Bekanntgabe des BMF-Schreibens vom 19.08.2013 (BStBl I S. 1087) durch dieses ersetzt worden.

Eine den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 13.09.2010 beziehungsweise 19.08.2013 entsprechende Bescheinigung zur Öffnungsklausel (Für-Prinzip bei der zeitlichen Zuordnung der Beiträge und Vorrangigkeit der HV-Beiträge bei der Anteilsberechnung) ist zwingende Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Öffnungsklausel ab dem Veranlagungszeitraum 2011. Hieraus ist abzuleiten, dass Bescheinigungen nach den alten Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 30.01.2008 (In-Prinzip und anteilige Zuordnung zu dynamischen und statischen Beiträgen) für die Veranlagungszeiträume 2010 und früher noch ihre Gültigkeit behalten.

Neue Bescheinigungen zur Anwendung der Öffnungsklausel dürfen jedoch nur noch unter Berücksichtigung der Grundsätze des BMF-Schreibens vom 13.09.2010 beziehungsweise 19.08.2013 gefertigt werden.

Rechtsqualität der Bescheinigungen zur Öffnungsklausel

Bei den Bescheinigungen des Rentenversicherungsträgers zur Öffnungsklausel (Beitragsbescheinigung und Mitteilung zur Anteilsberechnung) handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Abs. 1 SGB X, da keine Einzelfallregelung auf dem Gebiet des Rentenrechts getroffen wird und sich keine Rechtsfolge für das Verhältnis des Rentners zu seinem Rentenversicherungsträger daraus ergibt. Vielmehr stellt die Ausstellung einer Beitragsbescheinigung oder Mitteilung zur Öffnungsklausel eine Serviceleistung der Deutschen Rentenversicherung dar, die dem Rentner helfen soll, die Anlage R zur Einkommensteuererklärung auszufüllen und den erforderlichen Nachweis gegenüber dem Finanzamt zu führen.

Wird das Begehren des Berechtigten, eine Bescheinigung zur Öffnungsklausel mit einem bestimmten, vom Berechtigten gewünschten Inhalt auszustellen, abgelehnt, kann dies ebenfalls kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Abs. 1 SGB X sein. Die Ablehnung ist daher nicht mit der Überschrift „Bescheid“ zu versehen und darf keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Veranlagung zur Einkommensteuer

Ob und in welcher Höhe im Einzelfall aus einer Rente tatsächlich Steuern zu zahlen sind, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Einfluss nehmen zum Beispiel Familienstand, weitere Einkünfte, Höhe der Krankenversicherungsbeiträge oder außergewöhnliche Belastungen (zum Beispiel bei Schwerbehinderung). Das zuständige Finanzamt führt die Einkommensteuerveranlagung nach Abgabe der Steuererklärung durch. Eine Einkommensteuererklärung ist - sofern eine Steuerpflicht vorliegt - in der Regel bis zum 31.07. des Folgejahres einzureichen.

Veranlagung zur Einkommensteuer bei Auslandswohnsitz

Die Einkommensteuer auf Renteneinkünfte wird im Wege der Veranlagung erhoben. Dies bedeutet, dass für die Festsetzung der Einkommensteuer grundsätzlich die Abgabe einer Steuererklärung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist. Auch wenn Berechtigte ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands im Ausland haben, besteht für deutsche Renten ab dem Veranlagungszeitraum 2005 nach dem Quellenstaatsprinzip grundsätzlich Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und damit die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Auf die Abgabe einer Steuererklärung wird nur dann regelmäßig verzichtet, wenn Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kein Besteuerungsrecht hat. Mit einem solchen Abkommen soll vermieden werden, dass auf Einkünfte aus den Abkommensstaaten in beiden Staaten Steuern erhoben werden. In neu abgeschlossenen oder revidierten Abkommen ist Deutschland dazu übergegangen, das Quellenstaatsprinzip durchzusetzen, um deutsche Renten besteuern zu können.

  • Beschränkte Steuerpflicht
    Rentenberechtigte, die in Deutschland weder einen Wohnsitz haben noch sich länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). Ausländische Einkünfte und bestimmte Einkünfte aus Deutschland (zum Beispiel Zinsen) bleiben bei dieser Veranlagung außer Ansatz. Ein Grundfreibetrag (§ 50 Abs. 1 S. 2 EStG) steht nicht zu, ebenso zahlreiche persönliche und familienbezogene Vergünstigungen, wie beispielsweise das Ehegattensplitting, Freibeträge für Kinder oder der Abzug außergewöhnlicher Belastungen. Lediglich der Werbungskostenpauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009 berücksichtigt.
  • Unbeschränkte Steuerpflicht
    Unterliegt das gesamte (Welt-)Einkommen des Rentenberechtigten im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer, beispielsweise weil nur die deutsche Rente bezogen wird, kann beim Finanzamt ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt werden (§ 1 Abs. 3 EStG). Dies gilt auch, wenn die Jahreseinkünfte des Rentenberechtigten, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, je nach Wohnsitzstaat bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Diese Veranlagungsart kann zu einer geringeren Einkommensteuer führen, da Einkünfte bis zur Höhe des Grundfreibetrages nicht besteuert werden (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG) und personen- und familienbezogene Vergünstigungen in Ansatz gebracht werden können. Für Angehörige der EU- und EWR-Staaten besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, vom Ehegattensplitting zu profitieren. Bei der Berechnung des Steuersatzes auf die inländischen Einkünfte, wie die deutsche Rente, werden auch eventuelle ausländische Einkünfte und in Deutschland nicht steuerpflichtige inländische Einkünfte mit einbezogen (§ 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG), diese müssen daher angegeben werden. Sie werden zwar nicht versteuert, können aber durch Zusammenrechnung mit den inländischen Einkünften zu einem höheren Steuersatz führen.
  • Steuerfreiheit
    Für bestimmte rentenberechtigte Personen besteht Steuerfreiheit (siehe Abschnitt 7).

Für Rentenbezieher mit Wohnsitz im Ausland ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig, soweit nur Einkünfte aus einem deutschen Alterssicherungssystem zu versteuern sind. Es kann aber auch ein anderes deutsches Finanzamt zuständig sein, wenn daneben weitere nach deutschem Recht zu versteuernde Einkünfte erzielt werden, beispielsweise in Deutschland erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

In Fällen, in denen die/der steuerpflichtige Rentenberechtigte keine Steuererklärung abgibt, stellt das Finanzamt die auf die Rente entfallende Steuer anhand der Daten aus dem Rentenbezugsmitteilungsverfahren im Wege der Schätzung fest und erlässt auf dieser Grundlage einen Steuerbescheid.

Sofern die/der Rentenberechtigte im Ausland der Zahlungsaufforderung aus dem Steuerbescheid nicht folgt, kann das Finanzamt im Einzelfall zur Tilgung der (laufenden) Steuerschuld an den zuständigen Rentenversicherungsträger herantreten.

Das Finanzamt kann im Wege einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach §§ 309 ff. AO den pfändbaren Teil aus der laufenden Rentenleistung fordern. Es sind insoweit die Ausführungen in der GRA zu § 54 SGB I, Abschnitt 2.10 zu beachten.

Ferner kann das Finanzamt nach § 50a Abs. 7 EStG einen Steuerabzug zur Sicherstellung des laufenden Steueranspruchs anordnen (siehe Abschnitt 6.2).

Die/der steuerpflichtige Rentenberechtigte hat in diesem Zusammenhang nicht die Möglichkeit, die Steuerschuld im Wege der Abtretung nach § 53 SGB I zu tilgen (siehe Abschnitt 6.1).

Keine Abtretung zugunsten des Finanzamts

Rentenansprüche auf Geldleistungen können nur übertragen und verpfändet werden, wenn der Träger feststellt, dass dies im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I). Die Annahme eines wohlverstandenen Interesses setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte für die Verfügung eine Gegenleistung erhält, durch die er einen zumindest gleichwertigen Vermögensvorteil erwirbt und durch die der Verfügungszweck ausreichend gesichert ist. Zudem muss die Verfügung mit dem Zweck der Sozialleistung im Einklang stehen. Das Anliegen des Berechtigten, durch die Abtretung Gebühren für die Überweisungen seiner Steuerschuld einzusparen, ist kein schutzwürdiger Vermögensvorteil, weil die Abtretung in erster Linie der Schuldentilgung dient und der Gegenwert - die Gebühreneinsparung - keinen gleichwertigen Vermögensvorteil darstellt. Es besteht daher keine Möglichkeit, Rentenbeträge nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I an das Finanzamt abzutreten.

Deutsche Rentenansprüche, könnten nur dann übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen (§ 53 Abs. 3 SGB I). Der Anweisung zur Zahlung an einen Dritten (§§ 783, 784 BGB) nachzukommen, besteht aber seitens der Rentenversicherung keine Verpflichtung. Zur Möglichkeit der Pfändung durch die Finanzbehörden siehe GRA zu § 54 SGB I, Abschnitt 2.10.

Anordnung des Steuerabzugs bei Auslandswohnsitz

In den Fällen, in denen steuerpflichtige Rentenberechtigte keine Steuererklärung abgeben, kann das Finanzamt die Steuerpflicht schätzen (§ 162 AO) und in eigenem Ermessen zur Sicherstellung des Steueranspruchs aus beschränkt steuerpflichtigen Einkünften einen direkten Steuerabzug, sogenannten Sicherungseinbehalt anordnen. Dies gilt ebenso, wenn der Steuerpflichtige die festgesetzten Einkommensteuern nicht entrichtet. Die Anordnung des Steuerabzugs erfolgt per Bescheid gegenüber dem steuerpflichtigen Rentenbezieher und dem Rentenversicherungsträger, als Vergütungsschuldner. Als Rechtsmittel dagegen kann beim Finanzamt Einspruch eingelegt werden.

Das Finanzamt Neubrandenburg übersendet den Rentenversicherungsträgern seit dem Frühjahr 2012 solche Anordnungen über einen Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG. Diesen wird von den Rentenversicherungsträgern nachgekommen. Der Steuerabzug erfolgt in der von dort vorgegebenen Höhe, so lange, bis er von Seiten des Finanzamtes aufgehoben beziehungsweise abgeändert wird oder sich durch andere Art und Weise erledigt, beispielsweise durch den Tod des Rentenberechtigten. In den Fällen, in denen Steuerpflichtige Einspruch beim Finanzamt einlegen, bleibt der Anordnungsbescheid weiterhin in vollem Umfang vollziehbar (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO). Die Aussetzung des Vollzugs wäre beim Finanzamt durch den Steuerpflichtigen ausdrücklich zu beantragen und zu prüfen (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).

Steuerfreiheit für Verfolgte

Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit an Verfolgte im Sinne des § 1 BEG sind steuerfrei, wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind. Für Renten wegen Todes gilt dies, wenn der Verstorbene Verfolgter im Sinne von § 1 BEG war und wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind (§ 3 Nr. 8a EStG):

Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist nach § 1 Abs. 1 BEG, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (Verfolgter). Wer Leistungen nach dem BEG erhalten hat, ist als Verfolgter anerkannt worden.

Die Steuerbefreiung ist nicht an die Bedingung geknüpft, dass die Betroffenen formal als Verfolgte anerkannt sind. Auch Personen, die in der Vergangenheit keine Veranlassung zu einer formalen Anerkennung nach § 1 BEG sahen, soll die Steuerbefreiung gewährt werden können (siehe Abschnitt 7.1).

§ 3 Nr. 8a EStG ist am 14.12.2011 in Kraft getreten (Art. 25 Abs. 4 BeitrRLUmsG). Die Rechtsänderung ist in allen Fällen zu berücksichtigen, wenn die Steuer zum Zeitpunkt des Inkrafttreten noch nicht bestandskräftig festgesetzt war (§ 52 Abs. 4a S. 1 EStG). Dies wird für den Zeitraum des § 44 Abs. 4 SGB X unterstellt. Mit der Steuerfreistellung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung sind diese nicht mehr als Einkommen bei der Anrechnung nach § 97 SGB VI zu berücksichtigen, da steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG - bis auf wenige hier nicht einschlägige Ausnahmen - nicht auf Renten wegen Todes anzurechnen sind (§ 97 SGB VI in Verbindung mit § 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IV).

Abgestimmtes Verfahren mit dem Finanzamt Neubrandenburg

Die Finanzverwaltung und die Deutsche Rentenversicherung haben ein gemeinsames Verfahren zur Umsetzung der Steuerbefreiung für NS-Verfolgte nach § 3 Nr. 8a EStG vereinbart. Neben einem maschinellen Verfahren (siehe Abschnitt 7.1.1.) bittet das Finanzamt in Einzelfällen manuell mit Hilfe eines abgestimmten Anfrage-/Antwortvordrucks (siehe Anlage 2) um Prüfung, ob die Verfolgteneigenschaft und rentenrechtliche Zeiten aufgrund der NS-Verfolgung in der Rente bestätigt werden können (siehe Abschnitte 7.1.2 und 7.1.3).

Maschinelles Verfahren für anerkannte NS-Verfolgte im Sinne von § 1 BEG

In maschinell zu ermittelnden Bestandsfällen mit auf NS-Verfolgung beruhenden rentenrechtlichen Zeiten müssen sämtliche bereits erteilte Rentenbezugsmitteilungen (RBM) storniert werden. Es muss darüber hinaus sichergestellt werden, dass in diesen Fällen künftig keine RBM mehr versandt werden.

Die Finanzverwaltung wird von den Rentenversicherungsträgern in Listenform darüber informiert, für welche Berechtigten auf Grund der NS-Verfolgung RBM storniert wurden. Die Liste muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Anschrift, Wohnsitzstaat, Steuer-ID und VSNR.

Auslands- und Inlandsadressen müssen in getrennten Listen dargestellt werden. Die Liste mit den Auslandsadressen wird der Finanzverwaltung Mecklenburg-Vorpommern übersandt. Die Versandadresse lautet:

IT-Stelle der Steuerverwaltung M-V

beim Finanzamt Rostock

z. H. Herr Meier (IT 202)

Erich-Schlesinger-Straße 37

18059 Rostock

Die Liste mit den Inlandsadressen wird dem Bundesministerium der Finanzen zur Weiterverteilung an die zuständigen Finanzämter übersandt. Die Versandadresse lautet:

Bundesministerium der Finanzen

Referat IV C 3

11016 Berlin

Neufälle, in denen auf NS-Verfolgung beruhende rentenrechtliche Zeiten gespeichert sind, werden künftig jährlich (4. Quartal) maschinell ermittelt. Die Finanzverwaltung wird über die Ergebnisse dieser Ermittlung in gleicher Weise wie oben genannt in Listenform informiert.

Manuelles Verfahren für anerkannte NS-Verfolgte im Sinne von § 1 BEG

In Fällen, in denen keine maschinelle Ermittlung möglich ist, gilt das folgende manuelle Verfahren:

  • Machen Rentenempfänger beim Finanzamt eine Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 8a EStG geltend, wendet sich das Finanzamt an den zuständigen Träger der Rentenversicherung mit der Bitte um Prüfung, ob die Verfolgteneigenschaft und rentenrechtliche Zeiten aufgrund der NS-Verfolgung in der Rente bestätigt werden können. Vom Rentenempfänger eingereichte Unterlagen werden gegebenenfalls mit übersandt. Das Anfrageformular der Finanzverwaltung dient gleichzeitig als Antwortformular. Ein überarbeiteter Entwurf ist auf der letzten Seite dieser Anlage abgedruckt.
  • Sind zwei Renten (Versicherten- und Hinterbliebenenrente) desselben Trägers Gegenstand der Anfrage, übersendet das Finanzamt zusätzlich die Bildschirmausdrucke der dort vorliegenden RBM für die steuerpflichtige Person mit der Bitte, den Ausdruck zurückzusenden, für den die RBM storniert wurde.
  • Stellt der Rentenversicherungsträger an Hand der ihm vorliegenden Unterlagen die Verfolgteneigenschaft und das Vorliegen entsprechender rentenrechtlicher Zeiten in der Rente fest, so teilt er dieses Ergebnis mit dem genannten Vordruck dem anfragenden Finanzamt mit. Gleichzeitig veranlasst er die Stornierung der bereits erteilten RBM beziehungsweise das Unterdrücken des künftigen Versands (vergleiche Ziffer 3.1, 3.2 oder 3.3 des Vordrucks).
  • Kann der Rentenversicherungsträger die Verfolgteneigenschaft beziehungsweise das Vorliegen rentenrechtlicher Zeiten aufgrund NS-Verfolgung nicht bestätigen, so teilt er dieses Ergebnis ebenfalls mit dem genannten Vordruck dem anfragenden Finanzamt mit (vergleiche Ziffern 3.4 und 3.5 des Vordrucks). Gleichzeitig fügt er einen auszugsweisen Versicherungsverlauf für die Jahre 1939 bis 1945 bei (siehe Ziffern 3.6 und 3.7 des Vordrucks), damit das Finanzamt eine eventuelle Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 8a EStG in eigener Zuständigkeit prüfen kann.
  • In den Fällen, in denen die Bestätigung nicht mehr erfolgen kann, weil der Rentenversicherungsträger über keinerlei Unterlagen im Einzelfall mehr verfügt, verweist er das Finanzamt auf die Möglichkeit, selbst weitere Ermittlungen bei den Entschädigungsämtern durchzuführen (siehe Ziffer 3.8 des Vordrucks). Diese weiteren Ermittlungen, insbesondere die Prüfung, ob im Einzelfall eine NS-Verfolgteneigenschaft vorliegt und ob der Behauptung des Rentenberechtigten, dass der Rente entsprechende rentenrechtliche Zeiten zu Grunde liegen, Glauben geschenkt werden kann, obliegen dem Finanzamt.
  • Kommt das Finanzamt von sich aus zu dem Ergebnis, dass eine Steuerfreistellung aufgrund der Verfolgteneigenschaft gemäß § 3 Nr. 8a EStG vorliegt, teilt es dieses Ergebnis dem zuständigen Rentenversicherungsträger mit (siehe Ziffer 2 des Vordrucks). Dieser veranlasst die Stornierung der RBM beziehungsweise die Unterdrückung des künftigen Versands und bestätigt dies dem Finanzamt (siehe Ziffern 3.2 und 3.3 des Vordrucks).
  • Wendet sich ein Rentenempfänger - aus dem In- oder Ausland - zwecks Bestätigung der Verfolgteneigenschaft beziehungsweise des Vorliegens entsprechender rentenrechtlicher Zeiten direkt an seinen Rentenversicherungsträger, so leitet der Rentenversicherungsträger diese Anfrage, verbunden mit einer Bestätigung (siehe Ziffer 3.1 des Vordrucks) oder Nicht-Bestätigung (siehe Ziffern 3.4 und 3.5 des Vordrucks) der Verfolgteneigenschaft an das Finanzamt Neubrandenburg weiter. Bei Nicht-Bestätigung der Verfolgteneigenschaft ist - gemäß Ziffern 3.6 und 3.7 des Vordrucks - gegebenenfalls ein auszugsweiser Versicherungsverlauf für die Jahre 1939 bis 1945 beizufügen.
  • Die Finanzverwaltung wird sicherstellen, dass die vereinbarten Verfahren, die im Wesentlichen Auslandsfälle betreffen, auch für Inlandsfälle Geltung erlangen. Insbesondere wird dafür Sorge getragen, dass auch in Inlandsfällen ein der Anlage 2 vergleichbares Anfrageformular an die Rentenversicherungsträger übersandt wird.

Verfahren für Personen, die eine steuerliche Gleichstellung mit den formal anerkannten Verfolgten geltend machen

Personen, die keine formal anerkannten Verfolgten im Sinne von § 1 BEG sind, aber eine steuerliche Gleichstellung mit diesem Personenkreis geltend machen, können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls nach § 3 Nr. 8a EStG steuerlich freigestellt werden. Über die steuerliche Freistellung dieser Personen entscheidet das Finanzamt stets im Einzelfall.

Dabei gilt folgendes Verfahren:

  • Macht ein Rentenempfänger, der formal nicht als Verfolgter im Sinne von § 1 BEG anerkannt wurde, beim Finanzamt eine Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 8a EStG geltend, prüft das Finanzamt die Freistellung im Einzelfall nach dem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen. Gegebenenfalls trifft es seine Entscheidung ohne Beteiligung des Rentenversicherungsträgers.
  • Kommt das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Rentenempfänger steuerfrei zu stellen ist, teilt es seine Entscheidung dem Rentenversicherungsträger mit und bittet um Stornierung der RBM (siehe Ziffer 2 des Vordrucks - und Anlage 2). Der Träger storniert die RBM und bestätigt dies dem Finanzamt (siehe Ziffer 3.2 oder 3.3 des Vordrucks).
  • Kann das Finanzamt nach dem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen keine Entscheidung treffen, wendet es sich an den Rentenversicherungsträger (siehe Ziffer 1.2 des Vordrucks).
  • Kommt der Rentenversicherungsträger (wider Erwarten) zu dem Ergebnis, dass der Rentenempfänger Verfolgter im Sinne von § 1 BEG ist, richtet sich das weitere Verfahren nach Abschnitt 7.1.2.
  • Kann der Rentenversicherungsträger die Verfolgteneigenschaft im Sinne von § 1 BEG nicht bestätigen, teilt er dies dem Finanzamt mit (siehe Ziffern 3.4 und 3.5 des Vordrucks). Gegebenenfalls fügt er einen Auszug aus dem Versicherungsverlauf für die Jahre 1939 bis 1945 bei (siehe Ziffer 3.6 oder 3.7 des Vordrucks). Der auszugsweise Versicherungsverlauf soll dem Finanzamt die Prüfung erleichtern, ob das Vorbringen des Antragstellers schlüssig ist (etwa aufgrund vorhandener Beitrags- oder Ersatzzeiten). Eine datenschutzrechtliche Prüfung hat ergeben, dass die Übermittlung des auszugsweisen Versicherungsverlaufs an die Finanzbehörden nach § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB X zulässig ist. Im Übrigen kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige einer Übermittlung der Daten zugestimmt hat.
  • Eine Prüfung durch den Rentenversicherungsträger, ob der Rentenbezieher nach Aktenlage den formal anerkannten Verfolgten gleichgestellt ist, erfolgt nicht. Dementsprechend ist die RBM (zunächst) auch nicht zu stornieren beziehungsweise zu unterdrücken.
  • Das Finanzamt entscheidet aufgrund der Auskunft des Rentenversicherungsträgers im Einzelfall, ob die Rente nach § 3 Nr. 8a EStG von der Steuer freigestellt wird. Im Falle einer Steuerfreistellung teilt das Finanzamt dem Rentenversicherungsträger seine Entscheidung mit (siehe Ziffer 2 des Vordrucks - Anlage 2). Der Träger storniert gegebenenfalls die RBM und bestätigt dies dem Finanzamt (siehe Ziffer 3.2 oder 3.3 des Vordrucks).
  • Wendet sich ein Rentenempfänger - aus dem In- oder Ausland -, der formal nicht als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG anerkannt ist, zwecks steuerlicher Gleichstellung mit den Verfolgten direkt an seinen Rentenversicherungsträger, leitet der Träger diese Anfrage, gegebenenfalls mit einem auszugsweisen Versicherungsverlauf für die Jahre 1939 bis 1945, an das Finanzamt Neubrandenburg zur Bearbeitung weiter (siehe Ziffern 3.4 bis 3.7 des Vordrucks). Das weitere Verfahren richtet sich nach den vorgenannten Grundsätzen.
  • Hinsichtlich der Behandlung von Inlandsfällen gelten die Ausführungen im Abschnitt 7.1.2, letzter Aufzählungspunkt, entsprechend.

Energiepreispauschale

Mit dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz - RentEPPG wurde Personen, die am 01.12.2022 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen und der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterlagen, einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt. Die Energiepreispauschale war selbst keine Sozialleistung, hatte keinen Einfluss auf einkommensabhängige Sozialleistungen und unterlag nicht der Pfändung. Sie gehörte gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. c EStG jedoch zu den sonstigen Einkünften und unterlag daher gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer.

Die Rentenversicherungsträger hatten über die gezahlte Energiepreispauschale gemäß § 22a Abs. 1 S. 2 EStG eine gesonderte Meldung an die Finanzverwaltung abzugeben.

Beispiel 1: Steuerliche Zuordnung wiederkehrender Leistungen nach § 11 Abs. 1 S. 2 EStG

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Es besteht ein Anspruch auf Altersrente. Die Rente wird vorschüssig geleistet.

Am 28.12.2009 wird die Rente für Januar 2010 in Höhe von 1.200,00 EUR (steuerrelevanter Leistungsbetrag) gezahlt.

Lösung:

Die Rente für Januar 2010 in Höhe von 1.200,00 EUR ist steuerrechtlich dem Jahr 2010 zuzuordnen, da sie wirtschaftlich zum Jahr 2010 gehört und nur kurze Zeit vor Beginn des Jahres 2010, nämlich innerhalb eines Rahmens von 10 Tagen vor Jahresbeginn, dem Leistungsberechtigten zugeflossen ist.

Beispiel 2: Zeitliche Zuordnung von Leistungsbeträgen bei Erstattungsansprüchen

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Rentenbescheid 15.05.2008

Rentenbeginn 01.10.2007

Beginn der laufenden Zahlung 01.06.2008

monatlicher „Steuerrelevanter Rentenbetrag (§ 22a EStG)“ im Nachzahlungszeitraum:

vom 01.10.2007 bis 31.05.2008 1.100,00 EUR

Gesamtsumme „Steuerrelevanter Rentenbetrag (§ 22a EStG)“: 8.800,00 EUR

Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 30.04.2008 in Höhe der vollen monatlichen (Netto-)Rente von 1.000,00 EUR.

Anweisung der Nachzahlung an erstattungsbegehrende Stelle und an die rentenberechtigte Person am (ZA-Datum) 15.07.2008

Lösung:

Aus der Abrechnung der Rentennachzahlung ergibt sich für die einzelnen Zuordnungsjahre folgender „Steuerrelevanter Betrag“:

Zuordnungsjahr 2007 errechnet aus:

3 Monate mal 1.100,00 EUR ist gleich 3.300,00 EUR

(Anweisung an die erstattungsbegehrende Stelle für den Erstattungszeitraum 01.10.2007 bis 31.12.2007) 3.300,00 EUR

Zuordnungsjahr 2008 errechnet aus:

4 Monate mal 1.100,00 EUR ist gleich 4.400,00 EUR

(Anweisung an die erstattungsbegehrende Stelle für den Erstattungszeitraum 01.01.2008 bis 30.04.2008)

1 Monat mal 1.100,00 EUR ist gleich 1.100,00 EUR

(Nachzahlung an den Rentenberechtigten für den Zeitraum 01.05.2008 bis 31.05.2008) 5.500,00 EUR

Beispiel 3: Ermittlung des Besteuerungsanteils bei Folgerenten

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.1)

Eine Versicherte hat von Oktober 2003 bis Dezember 2006 eine Erwerbsminderungsrente bezogen. Danach war sie nicht mehr erwerbsgemindert.

Im Februar 2013 beginnt ihre Altersrente.

Lösung:

Die Versicherte hat mit der Erwerbsminderungsrente eine Rente bezogen, die für die Altersrente als vorhergehende Rente berücksichtigt wird, weil sie nicht vor dem 01.01.2005 geendet hat.

Der Vorrentenbezug umfasste 3 Jahre und 3 Monate.

Fiktiver Rentenbeginn zur Ermittlung des Besteuerungsanteils für die Altersrente ist daher November 2009.

Der Besteuerungsanteil für die im Februar 2013 beginnende Altersrente beträgt somit 58 % (vergleiche Tabelle in § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 3 EStG).

Beispiel 4: Steuerfreier Teil der Rente nach Rentenanpassung

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.2)

Rentenbeginn 10/2006

2006

monatliche Bruttorente (10 bis 12/2006) 1.000,00 EUR

Jahresbruttorente 3.000,00 EUR

2007

monatliche Bruttorente (01 bis 06/2007) 1.000,00 EUR

monatliche Bruttorente nach Rentenanpassung (07 bis 12/2007) 1.010,00 EUR

Jahresbruttorente 12.060,00 EUR

2008

monatliche Bruttorente (01 bis 06/2008) 1.010,00 EUR

monatliche Bruttorente nach Rentenanpassung (07 bis 12/2008) 1.020,00 EUR

Jahresbruttorente 12.180,00 EUR

Lösung:

2006

Jahresbruttorente 3.000,00 EUR

der Besteuerung unterliegend (52 % von 3.000,00 EUR) 1.560,00 EUR

steuerfreier Teil im Jahr des Rentenbeginns

(3.000,00 EUR minus 1.560,00 EUR) 1.440,00 EUR

Der für die Laufzeit der Rente festzuschreibende steuerfreie Teil der Rente ermittelt sich aus dem Jahr nach Rentenbeginn, also aus der Jahresbruttorente für 2007.

2007

Jahresbruttorente 12.060,00 EUR

der Besteuerung unterliegend (52 % von 12.060,00 EUR) 6.271,20 EUR

steuerfreier Teil (12.060,00 EUR minus 6.271,20 EUR) 5.788,80 EUR

2008

Jahresbruttorente 12.180,00 EUR

auf Rentenanpassung beruhend 120,00 EUR

Rente ohne Anpassung (12.180,00 EUR minus 120,00 EUR) 12.060,00 EUR

52 % von 12.060,00 EUR ist gleich 6.271,20 EUR

der Besteuerung unterliegend (6.271,20 EUR plus 120,00 EUR) 6.391,20 EUR

steuerfreier Teil 5.788,80 EUR

Beispiel 5: Berechnen des Anpassungsbetrages für einen Rentenbezug, bei dem sich die Rentenhöhe ausschließlich aus Anlass der regelmäßigen Rentenanpassung verändert und bei dem die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen keine Anwendung finden

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.3)
Beginn einer Altersrente:01.03.2016
Folgende steuerrelevante Rentenbeträge standen zu:
Im Jahr 2016:
01.03.2016 bis 30.06.2016 (monatlich 1.000,00 EUR)4.000,00 EUR
01.07.2016 bis 31.12.2016 (monatlich 1.010,00 EUR)6.060,00 EUR
Summe Jahresrente10.060,00 EUR
Im Jahr 2017:
01.01.2017 bis 30.06.2017 (monatlich 1.010,00 EUR)6.060,00 EUR
01.07.2017 bis 31.12.2017 (monatlich 1.020,00 EUR)6.120,00 EUR
Summe Jahresrente12.180,00 EUR
Im Jahr 2018:
01.01.2018 bis 30.06.2018 (monatlich 1.020,00 EUR)6.120,00 EUR
01.07.2018 bis 31.12.2018 (monatlich 1.030,00 EUR)6.180,00 EUR
Summe Jahresrente12.300,00 EUR
Im Jahr 2019:
01.01.2019 bis 30.06.2019 (monatlich 1.030,00 EUR)6.180,00 EUR
01.07.2019 bis 31.12.2019 (monatlich 1.040,00 EUR)6.240,00 EUR
Summe Jahresrente12.420,00 EUR
Lösung:
Im Jahr 2016:
Das Jahr des Rentenbeginns ist gleichzeitig das Jahr zur Ermittlung des Besteuerungsanteils (hier: 72 %). Ein Anpassungsbetrag entsteht im Jahr des Rentenbeginns nicht.
Im Jahr 2017:

Das Jahr nach Rentenbeginn dient der Ermittlung des steuerfreien Anteils der Rente

(sogenanntes „Basisjahr“).

durchschnittlicher Monatsbetrag aus 12.180,00 EUR

(sogenannter „Startbetrag“):

1.015,00 EUR
Ein Anpassungsbetrag entsteht im Jahr nach Rentenbeginn nicht.
Im Jahr 2018:
Der Anpassungsbetrag berechnet sich aus Monatsrente abzüglich Startbetrag.
01.01. bis 30.06.2018

1.020,00 EUR minus

1.015,00 EUR

ist gleich  5,00 EUR

Summe

30,00 EUR

01.07. bis 31.12.2018

1.030,00 EUR minus

1.015,00 EUR

ist gleich 15,00 EUR

Summe

90,00 EUR

Der im Jahresbetrag der Rente enthaltene (Gesamt-)Anpassungs-betrag beträgt:120,00 EUR
Im Jahr 2019:
Der Anpassungsbetrag berechnet sich aus Monatsrente abzüglich Startbetrag.
01.01. bis 30.06.2019

1.030,00 EUR minus

1.015,00 EUR

ist gleich 15,00 EUR

Summe

90,00 EUR

01.07. bis 31.12.2019

1.040,00 EUR minus

1.015,00 EUR

ist gleich 25,00 EUR

Summe

150,00 EUR

Der im Jahresbetrag der Rente enthaltene (Gesamt-)Anpassungsbetrag beträgt:240,00 EUR

Beispiel 6: Berechnen des Anpassungsbetrages für einen Rentenbezug, bei dem die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen Anwendung finden

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.3)
Beginn einer Witwenrente01.03.2008
vorheriger Versichertenrentenbezug des Verstorbenen01.05.2006 bis 28.02.2008
Folgende steuerrelevante Rentenbeträge standen zu:
Im Jahr 2008:

01.03.2008 bis 31.05.2008

(monatlich 1.000,00 EUR im Sterbevierteljahr)

3.000,00 EUR

01.06.2008 bis 30.06.2008 (monatlich 600,00 EUR

abzüglich 200,00 EUR anzurechnendes Einkommen ist gleich 400,00 EUR)

400,00 EUR

01.07.2008 bis 31.12.2008 (monatlich 606,00 EUR

abzüglich 200,00 EUR anzurechnendes Einkommen ist gleich 406,00 EUR)

2.436,00 EUR
Summe Jahresrente5.836,00 EUR
Im Jahr 2009:

01.01.2009 bis 30.06.2009 (monatlich 606,00 EUR

abzüglich 200,00 EUR anzurechnendes Einkommen ist gleich 406,00 EUR)

2.436,00 EUR

01.07.2009 bis 31.12.2009 (monatlich 612,00 EUR

abzüglich 200,00 EUR anzurechnendes Einkommen ist gleich 412,00 EUR)

2.472,00 EUR
Summe Jahresrente4.908,00 EUR
Im Jahr 2010:

01.01.2010 bis 30.06.2010 (monatlich 612,00 EUR

abzüglich 200,00 EUR anzurechnendes Einkommen ist gleich 412,00 EUR)

2.472,00 EUR

01.07.2010 bis 31.12.2010 (monatlich 618,00 EUR

abzüglich 200,00 EUR anzurechnendes Einkommen ist gleich 418,00 EUR)

2.508,00 EUR
Summe Jahresrente4.980,00 EUR
Im Jahr 2011:

01.01.2011 bis 30.06.2011 (monatlich 618,00 EUR

abzüglich 200,00 EUR anzurechnendes Einkommen ist gleich 418,00 EUR)

2.508,00 EUR

01.07.2011 bis 31.12.2011 (monatlich 624,00 EUR

abzüglich 400,00 EUR anzurechnendes Einkommen ist gleich 224,00 EUR)

1.344,00 EUR
Summe Jahresrente3.852,00 EUR
Lösung:
Im Jahr 2008:
Das Jahr des Rentenbeginns ist grundsätzlich das Jahr zur Ermittlung des Besteuerungsanteils. Unter Berücksichtigung des lückenlosen Vorrentenbezuges aus derselben Versicherung seit 2006 ergibt sich ein Besteuerungsanteil von 52 %. Ein Anpassungsbetrag entsteht im Jahr des Rentenbeginns nicht.
Im Jahr 2009:
Das Jahr nach Rentenbeginn dient der Ermittlung des steuerfreien Anteils der Rente (sogenanntes „Basisjahr“).
Bei der Berechnung des Anpassungsbetrages der folgenden Jahre ist zu berücksichtigen, dass die Rente wegen anzurechnendem Einkommen in gekürzter Höhe gezahlt wird. In der gekürzten Rente ist der gleiche prozentuale Anteil eines Anpassungsbetrages enthalten ist, der in der ungekürzten Rente enthalten wäre. In einem ersten Schritt ist daher der Anpassungsbetrag in der ungekürzten Rente zu ermitteln aus dem Vergleich zur durchschnittlichen Monatsrente vor Einkommensanrechnung im „Basisjahr“.

Jahresbetrag der Rente vor Einkommensanrechnung im „Basisjahr“

6 mal (406,00 EUR plus 200,00 EUR) plus

6 mal (412,00 EUR plus 200,00 EUR)

7.308,00 EUR
durchschnittlicher Monatsbetrag aus 7.308,00 EUR (sogenannter „Startbetrag“):609,00 EUR
Ein Anpassungsbetrag entsteht im Jahr nach Rentenbeginn nicht.
Im Jahr 2010:
Der monatliche Anpassungsbetrag berechnet sich aus Monatsrente vor Einkommensanrechnung abzüglich „Startbetrag“ (vor Einkommensanrechnung). Er wird gemindert um den Teil, der auf das angerechnete Einkommen entfällt.
01.01. bis 30.06.2010

(412,00 EUR plus 200,00 EUR) minus 609,00 EUR

ist gleich 3,00 EUR

3,00 EUR minus (3,00 EUR mal 200,00 EUR

geteilt durch 612,00 EUR) ist gleich 2,02 EUR

Summe12,12 EUR
01.07. bis 31.12.2010

(418,00 EUR plus 200,00 EUR) minus 609,00 EUR

ist gleich 9,00 EUR

9,00 EUR minus (9,00 EUR mal 200,00 EUR

geteilt durch 618,00 EUR) ist gleich 6,09 EUR

Summe36,54 EUR

Der im Jahresbetrag der Rente enthaltene

(Gesamt-) Anpassungsbetrag beträgt:

48,66 EUR
Im Jahr 2011:
Der monatliche Anpassungsbetrag berechnet sich aus Monatsrente vor Einkommensanrechnung abzüglich „Startbetrag“ (vor Einkommensanrechnung). Er wird gemindert um den Teil, der auf das angerechnete Einkommen entfällt.
01.01. bis 30.06.2011

(418,00 EUR plus 200,00 EUR) minus 609,00 EUR

ist gleich 9,00 EUR

9,00 EUR minus (9,00 EUR mal 200,00 EUR

geteilt durch 618,00 EUR) ist gleich 6,09 EUR

Summe36,54 EUR
01.07. bis 31.12.2011

(224,00 EUR plus 400,00 EUR) minus 609,00 EUR

ist gleich 15,00 EUR

15,00 EUR minus (15,00 EUR mal 400,00 EUR

geteilt durch 624,00 EUR) ist gleich 5,38 EUR

Summe32,28 EUR

Der im Jahresbetrag der Rente enthaltene

(Gesamt-)Anpassungsbetrag beträgt:

68,82 EUR

Beispiel 7: Berechnen des Anpassungsbetrages für einen Rentenbezug, bei dem sich die Höhe der persönlichen Entgeltpunkte außerhalb einer Rentenanpassung verändert hat

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.3)
Beginn einer Altersvollrente01.03.2017
Altersteilrente wegen Hinzuverdienst in Höhe von 90%01.02.2019 bis 31.07.2019
Altersvollrente nach Altersteilrentenbezugab 01.08.2019
Folgende steuerrelevante Rentenbeträge standen zu:
Im Jahr 2018:

01.01.2018 bis 30.06.2018 (monatlich 1.117,08 EUR

aus 36,0000 PEP mal 31,03 EUR ARW)

6.702,48 EUR

01.07.2018 bis 31.12.2018 (monatlich 1.153,08 EUR

aus 36,0000 PEP mal 32,03 EUR ARW)

6.918,48 EUR
Summe Jahresrente 13.620,96 EUR
Im Jahr 2019:

01.01.2019 bis 31.01.2019 (monatlich 1.153,08 EUR

aus 36,0000 PEP mal 32,03 EUR ARW)

1.153,08 EUR

01.02.2019 bis 30.06.2019 (monatlich 1.037,77 EUR

aus 32,4000 PEP mal 32,03 EUR ARW)

5.188,85 EUR

01.07.2019 bis 31.07.2019 (monatlich 1.070,82 EUR

aus 32,4000 PEP mal 33,05 EUR ARW)

1.070,82 EUR

01.08.2019 bis 31.12.2019 (monatlich 1.203,46 EUR

aus 36,4133 PEP mal 33,05 EUR ARW)

6.017,30 EUR
Summe Jahresrente 13.430,05 EUR
Lösung:
Im Jahr 2017:
Das Jahr des Rentenbeginns ist das Jahr zur Ermittlung des Besteuerungsanteils, da ein Vorrentenbezug nicht vorliegt. Es ergibt sich ein Besteuerungsanteil von 74 %. Ein Anpassungsbetrag entsteht im Jahr des Rentenbeginns nicht.
Im Jahr 2018:
Das Jahr nach Rentenbeginn dient der Ermittlung des steuerfreien Anteils der Rente (sogenanntes „Basisjahr“).
Jahresbetrag der Rente13.620,96 EUR

durchschnittlicher Monatsbetrag aus 13.620,96 EUR

(sogenannter „Startbetrag“):

1.135,08 EUR
Ein Anpassungsbetrag entsteht im Jahr nach Rentenbeginn nicht.
Im Jahr 2019:
Der monatliche Anpassungsbetrag berechnet sich aus der Monatsrente abzüglich „Startbetrag“.
01.01. bis 31.01.2019

1.153,08 EUR minus

1.135,08 EUR

ist gleich18,00 EUR
(1 Monat)Summe 18,00 EUR
Mit der Änderung der persönlichen Entgeltpunkte (Altersteilrente wegen Hinzuverdienst in Höhe von 90% nach Altersvollrente) wird der Anpassungsbetrag mit dem Verhältnis aus dieser Änderung fortgeschrieben.
01.02. bis 30.06.2019

18,00 EUR mal (32,4000 PEP

mal 32,03 EUR) geteilt durch (36,0000 PEP mal 32,03 EUR)

ist gleich16,20 EUR
(5 Monate)Summe 81,00 EUR
Zur Rentenanpassung wird der bisherige Anpassungsbetrag um den sich aus der Rentenanpassung ergebenden Änderungsbetrag erhöht. Dazu wird die Differenz zwischen der neuen Monatsrente und der alten Monatsrente addiert.
01.07. bis 31.07.2019(32,4000 PEP mal 33,05 EUR) minus (32,4000 PEP mal 32,03 EUR)ist gleich33,05 EUR
16,20 EUR plus 33,05 EURist gleich49,25 EUR
(1 Monat)Summe 49,25 EUR
Mit der Änderung der persönlichen Entgeltpunkte (Altersvollrente nach Altersteilrente wegen Hinzuverdienst in Höhe von 90%) wird der Anpassungsbetrag mit dem Verhältnis aus dieser Änderung fortgeschrieben.
01.08. bis 31.12.2019

49,25 EUR mal (36,4133 PEP

mal 33,05 EUR) geteilt durch (32,4000 PEP mal 33,05 EUR)

ist gleich55,35 EUR
(5 Monate)Summe 276,75 EUR

Der im Jahresbetrag der Rente im Jahr 2019 enthaltene

(Gesamt-)Anpassungsbetrag beträgt:

425,00 EUR

Beispiel 8: Berechnen des Anpassungsbetrages für einen Rentenbezug, bei dem sich die Höhe der persönlichen Entgeltpunkte zur Rentenanpassung am 01.07. verändert hat

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.3)
Beginn einer Altersvollrente01.03.2017
Altersteilrente wegen Hinzuverdienst in Höhe von 90%01.02.2019 bis 30.06.2019
Altersvollrente nach Altersteilrentenbezugab 01.07.2019
Folgende steuerrelevante Rentenbeträge standen zu:
Im Jahr 2018:

01.01.2018 bis 30.06.2018

(monatlich 1.117,08 EUR aus 36,0000 PEP mal 31,03 EUR ARW)

6.702,48 EUR

01.07.2018 bis 31.12.2018

(monatlich 1.153,08 EUR aus 36,0000 PEP mal 32,03 EUR ARW)

6.918,48 EUR
Summe Jahresrente13.620,96 EUR
Im Jahr 2019:

01.01.2019 bis 31.01.2019

(monatlich 1.153,08 EUR aus 36,0000 PEP mal 32,03 EUR ARW)

1.153,08 EUR

01.02.2019 bis 30.06.2019

(monatlich 1.037,77 EUR aus 32,4000 PEP mal 32,03 EUR ARW)

5.188,85 EUR

01.07.2019 bis 31.12.2019

(monatlich 1.201,17 EUR aus 36,3440 PEP mal 33,05 EUR ARW)

7.207,02 EUR
Summe Jahresrente13.548,95 EUR
Lösung:
Im Jahr 2017:
Das Jahr des Rentenbeginns ist das Jahr zur Ermittlung des Besteuerungsanteils, da ein Vorrentenbezug nicht vorliegt. Es ergibt sich ein Besteuerungsanteil von 74 %. Ein Anpassungsbetrag entsteht im Jahr des Rentenbeginns nicht.
Im Jahr 2018:
Das Jahr nach Rentenbeginn dient der Ermittlung des steuerfreien Anteils der Rente (sogenanntes „Basisjahr“).
Jahresbetrag der Rente13.620,96 EUR

durchschnittlicher Monatsbetrag aus 13.620,96 EUR

(sogenannter „Startbetrag“):

1.135,08 EUR
Ein Anpassungsbetrag entsteht im Jahr nach Rentenbeginn nicht.
Im Jahr 2019:
Der monatliche Anpassungsbetrag berechnet sich aus der Monatsrente abzüglich „Startbetrag“.
01.01. bis 31.01.20191.153,08 EUR minus 1.135,08 EURist gleich18,00 EUR
(1 Monat)Summe 18,00 EUR
Mit der Änderung der persönlichen Entgeltpunkte (Altersteilrente wegen Hinzuverdienst in Höhe von 90% nach Altersvollrente) wird der Anpassungsbetrag mit dem Verhältnis aus dieser Änderung fortgeschrieben.
01.02. bis 30.06.201918,00 EUR mal (32,4000 PEP mal 32,03 EUR) geteilt durch (36,0000 PEP mal 32,03 EUR)ist gleich16,20 EUR
(5 Monate)Summe 81,00 EUR
Ist im Zeitpunkt der Änderung der persönlichen Entgeltpunkte zusätzlich eine Rentenanpassung zu berücksichtigen, wird der Anpassungsbetrag zunächst wie zuvor mit dem Verhältnis aus der Änderung der persönlichen Entgeltpunkte fortgeschrieben, indem die neue Monatsrente (aus den neuen Entgeltpunkten und dem neuen Aktuellen Rentenwert) ins Verhältnis zu einer fiktiven neuen Monatsrente auf Grundlage der alten Entgeltpunkte und des neuen Aktuellen Rentenwerts gesetzt wird. Anschließend wird dieser so geänderte Anpassungsbetrag noch um den sich aus der Rentenanpassung ergebenden Änderungsbetrag erhöht. Dieser Änderungsbetrag ist die Differenz zwischen der neuen Monatsrente (aus den neuen Entgeltpunkten und dem neuen Aktuellen Rentenwert) und einer fiktiven alten Monatsrente auf Grundlage der neuen Entgeltpunkte und des alten Aktuellen Rentenwerts.
01.07. bis 31.12.201916,20 EUR mal (36,3440 PEP mal 33,05 EUR) geteilt durch (32,4000 PEP mal 33,05 EUR)ist gleich18,17 EUR

(36,3440 PEP mal 33,05 EUR)

minus (36,3440 PEP mal 32,03 EUR)

ist gleich33,07 EUR
18,17 EUR plus 37,07 EURist gleich55,24 EUR
(6 Monate)Summe 331,44 EUR
Der im Jahresbetrag der Rente im Jahr 2019 enthaltene (Gesamt-) Anpassungsbetrag beträgt:430,44 EUR

Beispiel 9: Zeitliche Zuordnung von gezahlten Beiträgen für die Anwendung der Öffnungsklausel

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.4.1)

Der Versicherte hat am 06.03.1973 freiwillige Beiträge nach Art. 2 § 49a Abs. 2 AnVNG für die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1968 von insgesamt 8.640,00 DM nachgezahlt:

01.01.1966 bis 31.12.1966: 12 Beiträge Klasse 1200, Wert 216

01.01.1967 bis 31.12.1967: 12 Beiträge Klasse 1400, Wert 252

01.01.1968 bis 31.12.1968: 12 Beiträge Klasse 1400, Wert 252

Lösung:

Die nachgezahlten Beiträge sind bis zum 31.12.2004 für Zeiten vor dem 01.01.2005 geleistet worden. Der Versicherte hat sie getragen. Sie sind damit für die Anwendung der Öffnungsklausel berücksichtigungsfähig.

Die nachgezahlten Beiträge werden jeweils dem Jahr zugeordnet, für das sie rentenrechtlich gelten. Auf das Zahlungsjahr kommt es bei der zeitlichen Zuordnung zu einem Kalenderjahr nicht an.

1966: 2.592,00 DM

1967: 3.024,00 DM

1968: 3.024,00 DM

Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024 (BGBl. I Nr. 108)

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/8628

Mit Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes wird § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG in soweit neu gefasst, dass für Rentenbeginne ab dem Jahr 2023 der Besteuerungssatz nur noch jährlich um 0,5 % steigt.

Jahressteuergesetz 2022 (JStG2022) vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)

Inkrafttreten: 21.12.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/4729

Mit Artikel 1 Nr. 8 dieses Gesetzes wird § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG um einen Buchstaben C ergänzt, nach dem die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz vom 07.11.2022 (BGBl. I S. 1985) zu den sonstigen Einkünften gehört.

Jahressteuergesetz 2020 (JStG2020) vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096)

Inkrafttreten: 01.01.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/13959

Mit Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes wird § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG ein Satz 9 angefügt, nach dem die Rente im Todesmonat steuerrechtlich immer dem verstorbenen Rentenberechtigten zuzuordnen ist, sowie § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 5 EStG ein abschließender Halbsatz ergänzt, nach dem die Neuregelung in Doppelbuchstabe aa Satz 9 hier entsprechend gilt.

Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019 (BGBl. I S. 1746)

Inkrafttreten: 01.01.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/13959

Die Änderungen zu § 22 EStG sind im Zusammenhang mit der Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht relevant.

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.08.2017 (BGBl. I S. 3214)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11286

Die Änderungen zu § 22 EStG sind im Zusammenhang mit der Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht relevant.

Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl. I S. 2417)

Inkrafttreten: 01.01.2015

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3158 und 18/3441

Die Änderungen zu § 22 EStG sind im Zusammenhang mit der Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht relevant.

Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltVerbG) vom 24.06.2013 (BGBl. I S. 1667)

Inkrafttreten: 01.07.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10818

Die Änderungen zu § 22 EStG betreffen nur Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen und sind im Zusammenhang mit der Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht relevant.

Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.04.2012 (BGBl. I S. 579)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 698/11, BT-Drucksachen 17/7916

Als Folge der Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden in § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG die Wörter „den landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Alterskasse“ ersetzt.

Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 07.12.2011 (BGBl. I S. 2592)

Inkrafttreten: 14.12.2011

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 253/11, BT-Drucksachen 17/6263

Die Ergänzung von Tatbeständen der Steuerfreiheit in § 3 EStG im Zusammenhang mit Riester-Verträgen bei einem Versorgungsausgleich führte zu einer Folgeänderung in § 22 Nr. 5 EStG. Weiterhin wurden mit diesem Gesetz Renten an Verfolgte in Sinne von § 1 BEG durch § 3 Nr. 8a EStG steuerfrei gestellt.

Jahressteuergesetz 2010 (JStG2010) vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1768)

Inkrafttreten: 14.12.2010

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 318/10, BT-Drucksachen 17/2249

Die Ergänzung des Verweises in § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG auch auf § 4 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes stellt sicher, dass für die Anwendung der Öffnungsklausel auf im Rahmen eines Versorgungsausgleich übertragene oder begründete Anrechte auch ein Auskunftsrecht gegen den Versorgungsträger besteht.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08, BT-Drucksachen 16/10144, 16/11903

Für die Anwendung der Öffnungsklausel auf im Rahmen eines Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Anrechte wurde ein Auskunftsanspruch der Ehegatten, Hinterbliebenen und Erben untereinander festgeschrieben.

Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 05.07.2004 (BGBl. I S. 1427)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/2563, 15/2150, 15/2592, 15/2986, 15/3004

Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 05.07.2004 (BGBl. I 2004, 1427) wurde für die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Ablösung der Ertragsanteilsbesteuerung durch die nachgelagerte vollständige Besteuerung vorgenommen. Der Wechsel wird durch eine über viele Jahre gestreckte stufenweise Anhebung des Besteuerungsanteils geprägt.

Mit dem Gesetz zur Neuordnung von Steuern (StNG) vom 16.12.1954 (BGBl. 1954, 373) war die zuvor volle Besteuerung der Leibrenten auf den Ertragsanteil beschränkt worden.

Schon im Einkommensteuergesetz 1934 vom 16.10.1934 (RGBl. I S. 1934, 1005, RGBl. 1934, 1261) wurde die Besteuerung wiederkehrender Bezüge - und damit auch der Leibrenten - in § 22 EStG geregelt.

Anlage 1Zusammenstellung der Höchstbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung
Anlage 2Anfrage-/Antwortvordruck des FA Neubrandenburg für die Prüfung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 8a EStG

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 22 EStG