§ 22a EStG: Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
veröffentlicht am |
04.11.2024 |
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Änderung | In Abschnitt 6 wurde ein Hinweis auf die einmalige gesonderte Meldung der Energiepreispauschale für Rentenbeziehende aufgenommen. Die Historie wurde ergänzt. |
Stand | 18.10.2024 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022 in Kraft getreten am 21.12.2022 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 004.00 |
- Inhalt der Regelung
- Bedeutung des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens
- Mitteilungspflichtige
- Die zentrale Stelle
- Meldedaten
- Meldeverfahren
- Erstmalige Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen
- Meldefrist
- Identifikationsnummer
- Informationspflichten des Mitteilungspflichtigen gegenüber dem Leistungsempfänger
- Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit Rentenbezugsmitteilungen
- Inhalt der Regelung
- Bedeutung des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens
- Mitteilungspflichtige
- Die zentrale Stelle
- Meldedaten
- Meldeverfahren
- Erstmalige Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen
- Meldefrist
- Identifikationsnummer
- Informationspflichten des Mitteilungspflichtigen gegenüber dem Leistungsempfänger
- Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit Rentenbezugsmitteilungen
Inhalt der Regelung
§ 22a EStG regelt die Pflicht zur Übermittlung von Rentenbezugsdaten an die zentrale Stelle (§ 81 EStG).
- Absatz 1 bestimmt neben den mitteilungspflichtigen Stellen die zu übermittelnden Daten sowie den einzuhaltenden Übermittlungsweg. Die Meldefrist wird indirekt über einen Verweis auf § 93c Abgabenordnung (AO) geregelt.
- Absatz 2 regelt, wie der Mitteilungspflichtige Kenntnis von der Identifikationsnummer (§ 139b AO) des Leistungsempfängers erlangt und beschränkt die Verwendung der Identifikationsnummer durch den Mitteilungspflichtigen auf die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 22a EStG.
- Absatz 3 verpflichtet den Mitteilungspflichtigen, den Leistungsempfänger darüber zu unterrichten, dass die Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt wird.
- Absatz 4 wurde durch Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ab dem Veranlagungszeitraum 2017 aufgehoben.
- Absatz 5 trifft Festlegungen zur Erhebung eines Verspätungsgeldes für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen durch die zentrale Stelle.
- Absatz 6 berechtigt die zentrale Stelle, in den in § 151b Abs. 3 S. 2 SGB VI genannten Fällen die Rentenbezugsmitteilung an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu übermitteln.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 22a EStG verweist auf die Legaldefinitionen der §§ 80 und 81 EStG. In § 80 EStG ist geregelt, wer Anbieter im Sinne des EStG ist, in § 81 EStG wird die zentrale Stelle definiert.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
In § 22a EStG wird Bezug genommen auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Verträge im Sinne dieser Vorschrift werden umgangssprachlich als „Rürup-Rente“ bezeichnet. Bei der „Rürup-Rente“ handelt es sich um ein Produkt, das der gesetzlichen Rentenversicherung nachgebildet worden ist. Sie soll zum Beispiel Selbständigen den Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung ermöglichen. Voraussetzung ist, dass der Vertrag auf die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente gerichtet ist. Der Anspruch darf nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG).
Die Abdeckung zusätzlicher weiterer Risiken wie Berufsunfähigkeit und verminderte Erwerbsfähigkeit sowie die Absicherung von Hinterbliebenen ist dagegen auch hier möglich. Anders als bei der „Riester-Rente“ ist bei einer derartigen „Rürup-Rente“ eine Zertifizierung nicht erforderlich.
In § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist die Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geregelt.
Diese Vorschrift regelt, dass der Rentenversicherungsträger der rentenberechtigten Person auf Anordnung des zuständigen Finanzamtes die Einkommensteuer von der Rente bereits bei deren Auszahlung im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat, soweit dies zur Sicherung des Steuerabzugs zweckmäßig ist.
§ 50f EStG trifft Regelungen zur Ahndung nicht richtiger, nicht vollständiger und nicht rechtzeitiger Rentenbezugsmitteilungen sowie der Verwendung der Identifikationsnummer für andere Zwecke als die Erfüllung der Mitteilungspflicht im Rahmen der Rentenbezugsmitteilung als Ordnungswidrigkeit.
Diese Vorschrift regelt Inhalt, Verfahren und Meldefrist für die Datenübermittlung an die Finanzbehörden durch Dritte, weshalb § 22a EStG auf diese Vorschrift verweist.
Die mit der Rentenbezugsmitteilung zu übermittelnde Identifikationsnummer wird in § 139b Abgabenordnung (AO) geregelt, weshalb § 22a EStG auf diese Vorschrift verweist.
§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG, § 55 Abs. 2 EStDV, § 22 Nr. 5 EStG
Leibrenten und andere Leistungen werden abhängig vom Jahr des Rentenbeginns mit einem unterschiedlichen Anteil besteuert (Besteuerungsanteil). Deshalb verlangt § 22a EStG eine differenzierte Mitteilung der Leistungsbeträge mit der jeweiligen Rechtsgrundlage und verweist auf § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG, § 55 Abs. 2 EStDV und § 22 Nr. 5 EStG.
§ 150 Abs. 6 AO ist gemäß § 22a Abs. 1 S. 3 EStG für die Datenübermittlung entsprechend anzuwenden. Über diese Vorschrift wird das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ermächtigt, zur Regelung der Datenübermittlung mittels Datenfernübertragung Rechtsverordnungen zu erlassen.
Bedeutung des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens
Auch nach Umstellung der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen (unter anderem aus der gesetzlichen Rentenversicherung) von der vorgelagerten Besteuerung (der Beiträge) auf die nachgelagerte Besteuerung (der Leistungen) wird ein Großteil der Steuerpflichtigen zumindest in den ersten Jahren aufgrund des niedrigen Besteuerungsanteils tatsächlich keine Steuern zu zahlen haben. Für die meisten Renten ergibt sich eine Steuerpflicht nur beim Zusammentreffen mit weiteren Einkünften. Ein Steuerabzug an der Quelle, nämlich beim auszahlenden Leistungsträger oder Versorgungsträger, wäre deshalb für die einzelnen Leistungsempfänger (mit Ausnahme der durch § 50a Abs. 7 EStG geschaffenen Regelung) weder zumutbar noch effizient gewesen.
Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG) verlangt für das Steuerrecht neben der Besteuerungsgleichheit bei der normativen Steuerpflicht auch eine Gleichbehandlung bei der Durchsetzung der Steuererhebung. Findet kein Quellenabzug statt, hängt die Steuerfestsetzung von der Erklärung des Steuerschuldners ab (Deklarationsprinzip). Es werden damit erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Um die steuerliche Belastungsgleichheit zu gewährleisten, muss der Gesetzgeber die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende Kontrollmöglichkeiten abstützen (Verifikationsprinzip). Denn wenn der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann und dies dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, könnte dies ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz darstellen, der eine Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm bewirkt (vergleiche sogenanntes Zinsurteil des BVerfG vom 27.06.1991, AZ: 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239).
Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren wurde vor dem Hintergrund eingeführt, eine nach Maßgabe des Verifikationsprinzips verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Erfassung der Leibrentenzahlungen zu ermöglichen. Erhebungsdefizite sollten dadurch beseitigt werden. Die Finanzämter erhalten Kenntnis von den Einkünften, die im Abschnitt 5 aufgeführt sind. Damit haben sie die Möglichkeit, Steuerpflichtige gezielt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufzufordern, wenn diese noch nicht vorliegt, beziehungsweise können die Angaben der Steuerpflichtigen zu ihren Einkünften überprüfen.
Die Finanzverwaltung ist nicht an die Angaben aus der Rentenbezugsmitteilung gebunden, da dies kein Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO ist.
Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren befreit den Steuerpflichtigen nicht von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung.
Mitteilungspflichtige
Die Mitteilungspflichtigen werden durch § 22a Abs. 1 EStG abschließend aufgezählt. Es handelt sich um
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
- die landwirtschaftliche Alterskasse,
- die berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
- die Pensionskassen,
- die Pensionsfonds,
- die Versicherungsunternehmen,
- die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anbieten (sogenannte „Rürup-Rente“, siehe Abschnitt 1.1) und
- die Anbieter im Sinne des § 80 EStG (Anbieter der sogenannten „Riester-Rente“; siehe GRA zu § 80 EStG).
Die zentrale Stelle
Die Daten über den Rentenbezug sind von den Mitteilungspflichtigen an die zentrale Stelle nach § 81 EStG zu übermitteln. Zentrale Stelle ist danach die „Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)“ bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (siehe GRA zu § 81 EStG). Die ZfA nimmt diese Aufgabe nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 FVG (Finanzverwaltungsgesetz) im Wege der Organleihe war. Sie unterliegt dabei der Fachaufsicht durch das BZSt (bis 31.12.2005 Bundesamt für Finanzen - BfF).
Die ZfA hat die Aufgabe, die Meldungen an die Finanzbehörden der Länder weiterzuleiten. Dies erfolgt ohne (inhaltliche und rechtliche) Prüfungen.
Darüber hinaus kann die ZfA bei den Mitteilungspflichtigen ermitteln, ob sie ihre Mitteilungspflichten nach § 22a Abs. 1 S. 1 EStG erfüllt haben. Dies umfasst insbesondere die Prüfung, ob die Mitteilungspflichtigen die Rentenbezugsmitteilungen richtig, vollständig und rechtzeitig übermittelt haben. Es gelten dabei die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) für eine Steuer-Außenprüfung (§§ 193 bis 203 AO) sinngemäß.
Im Rahmen ihrer Prüfung der Mitteilungspflichtigen ist die ZfA auch für die Erhebung des Verspätungsgeldes für nicht fristgerecht abgegebene Rentenbezugsmitteilungen und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig (siehe Abschnitte 8.1 und 8.2)
Meldedaten
Die Rentenbezugsmitteilung muss folgende Arten von Daten enthalten:
- Persönlichen Daten des Leistungsempfängers
Folgende persönliche Daten des Leistungsempfängers sind mitteilungspflichtig:- Identifikationsnummer (§ 139b AO),
- Familienname und Vorname,
- Geburtsdatum.
Ist dem Mitteilungspflichtigen eine ausländische Anschrift des Leistungsempfängers bekannt, muss er diese jedoch in der Rentenbezugsmitteilung angeben. In diesem Fällen ist zusätzlich auch eine bekannte Staatsangehörigkeit des Leistungsempfängers anzugeben. Eine ausländische Anschrift und die Staatsangehörigkeit waren erstmals mit der Rentenbezugsmitteilung für 2011 zu übermitteln. - Daten des Leistungsbezugs
Es sind jeweils gesondert zu melden der Jahresbetrag der Rente und anderen Leistungen im Sinne des- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (Kohortenbesteuerung),
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 4 EStG (Ertragsanteilsbesteuerung),
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 5 EStG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 EStDV (Ertragsanteilsbesteuerung insbesondere bei abgekürzten Leibrenten) sowie
- § 22 Nr. 5 EStG (in der Regel vollständige nachgelagerte Besteuerung).
Weiterhin ist der Zeitpunkt des Beginns und Endes des Bezugs der jeweiligen Leistung mitzuteilen. Bei einer Folgerente, die nach dem 31.12.2004 beginnt, ist zusätzlich die Laufzeit der vorhergehenden Rente zu übermitteln (siehe GRA zu § 22 EStG, Abschnitt 4.2.1). - Daten zur Identifikation des Mitteilungspflichtigen
Zur Identifikation des Mitteilungspflichtigen sind folgende Daten mitzuteilen:- Die Bezeichnung des Mitteilungspflichtigen (zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Pensionskasse XY AG, A & B Versicherung) und
- die Anschrift des Mitteilungspflichtigen (in der Regel der Geschäftssitz).
- Daten zur Höhe von bei der Auszahlung der Rente einbehaltenen Steuerbeträgen
Ab dem 01.01.2022 ist die Höhe der durch Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 7 EStG einbehaltenen Beträge gesondert zu melden. - Daten zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie Beitragszuschüssen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 sind zusätzlich die folgenden Daten zu übermitteln:- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die vom Mitteilungspflichtigen an den Kranken- und Pflegeversicherungsträger abgeführt werden,
- dem Leistungsempfänger zustehende Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI.
Der Leistungsbezieher, dessen Daten zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie Beitragszuschüssen mit der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln sind, hat kein Recht, die gemäß § 10 Abs. 2 S. 3 EStG als erteilt geltende Einwilligung in die Übermittlung dieser Daten nach § 10 Abs. 2a S. 2 und 3 EStG zu widerrufen.
Bei der Übermittlung der Daten im Rahmen der Rentenbezugsmitteilung sind von den Mitteilungspflichtigen zwingend die Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung zu beachten. Das BMF-Schreiben vom 07.12.2011 zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren, das eine solche Auslegungsvorschrift darstellt, ist im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden (BStBl. I 2011 S. 1223).
Nach Randziffer 61 des BMF-Schreibens vom 07.12.2011 sind in der Rentenbezugsmitteilung im Leistungsbetrag enthaltene Nachzahlungen für mehrere Jahre für die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG (sogenannte Fünftelregelung) gesondert auszuweisen.
Meldeverfahren
Die Datenübermittlung erfolgt jährlich in einem automatisierten Verfahren. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz wird per Datenfernübertragung übermittelt. Hierfür wird von der ZfA zusätzlich auch ein Webformular angeboten.
Die bei der ZfA eingehenden Daten werden an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde (zum Beispiel Landesrechenzentrum) weitergeleitet, die im automatisierten Verfahren eine Vorauswahl für durch das zuständige Finanzamt zu prüfende Einzelfälle treffen und das Ergebnis der Vorauswahl an das zuständige Finanzamt übermitteln soll.
Für das Steuerjahr 2022 war einmalig neben der Rentenbezugsmitteilung auch eine gesonderte Meldung über den Bezug der Energiepreispauschale nach § 1 Abs. 1 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes (Artikel 1 des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs vom 07.11.2022, BGBl. I S. 1985) zu übermitteln (§ 22a Abs. 1 S. 2 EStG).
Erstmalige Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen
Das BZSt hat den Zeitpunkt für die erstmalige Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen durch ein im Bundessteuerblatt veröffentlichtes Schreiben vom 28.10.2008 mitgeteilt (BStBl. I 2008, S. 955; vergleiche auch § 52 Abs. 38a S. 1 EStG). Danach waren die Rentenbezugsmitteilungen für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 im Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.12.2009 zu übermitteln.
Meldefrist
Die Mitteilungspflichtigen haben die Rentenbezugsmitteilung seit dem 01.01.2017 jeweils bis zum letzten Tag des Monats Februar des Jahres, das dem Jahr des Leistungsbezugs folgt, an die ZfA zu übermitteln (§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO). Bis zum 31.12.2016, jedoch erstmalig für die Rentenbezugsmitteilung zum Veranlagungsjahr 2009 (vergleiche auch Abschnitt 7), hatte die Meldung bis zum 1. März des Folgejahres des Leistungsbezugs zu erfolgen (§ 22a Abs. 1 S. 1 EStG in der Fassung am 31.12.2016). Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (sogenanntes Zuflussprinzip). Das Jahr des Leistungsbezugs wird für die Ermittlung der Meldefrist nach § 11 EStG bestimmt.
Die ursprünglich durch das Alterseinkünftegesetz vorgesehene Frist zum 31.05. eines Jahres (sie stand in Übereinstimmung mit der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung) wurde durch das JStG 2007 auf den 01.03. vorgezogen. Da zum 31.05. eines Jahres ein Großteil der Einkommensteuerveranlagungen schon durchgeführt ist, sollten mit der Vorverlegung Änderungsverfahren vermieden und so der Verwaltungsaufwand bei den Finanzämtern und den Steuerpflichtigen minimiert werden.
Verspätungsgeld
Für nicht rechtzeitig innerhalb der Meldefrist (§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO) übermittelte Rentenbezugsmitteilungen ist vom Mitteilungspflichtigen ein Verspätungsgeld zu entrichten. Das Verspätungsgeld wird von der ZfA im Rahmen der Prüfung der Mitteilungspflichtigen erhoben. Es beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 10,00 EUR je Rentenbezugsmitteilung und ist für einen Mitteilungspflichtigen auf 50.000 EUR je Veranlagungsjahr begrenzt.
Wenn der Mitteilungspflichtige die Gründe für die Verspätung nicht zu vertreten hat, ist von der Erhebung des Verspätungsgeldes abzusehen.
Ordnungswidrigkeit wegen Verspätung einer Rentenbezugsmitteilung
Unabhängig von einem nach § 22a Abs. 5 EStG erhobenen Verspätungsgeld kann eine nicht rechtzeitig übermittelte Rentenbezugsmitteilung nach § 50f Abs. 1 Nr. 1 EStG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden. Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die ZfA zuständige Verwaltungsbehörde. Siehe hierzu Abschnitt 11.
Identifikationsnummer
Die steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b AO ist ein Identifikationsmerkmal, das für jeden einzelnen Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung vom BZSt erstellt und vergeben wird.
Anders als die Steuernummer wird die Identifikationsnummer - wie zum Beispiel die Sozialversicherungsnummer - lebenslange Gültigkeit haben.
Grundlage für die Erstellung der Identifikationsnummer sind die Daten jeder in Deutschland lebenden natürlichen Person, die die rund 5.500 Meldebehörden zu diesem Zweck auf elektronischem Weg an das BZSt liefern. Sie besteht aus einer Ziffernfolge (10 Ziffern plus 1 Prüfziffer), die keine Rückschlüsse auf die über den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten zulässt. Der Steuerpflichtige und die Meldebehörde werden aber über die Zuteilung des Identifikationsmerkmals informiert (§ 139a Abs. 1 S. 4 AO beziehungsweise § 139 Abs. 6 S. 5 AO).
Um die Eindeutigkeit zu gewährleisten, darf jede natürliche Person nur eine steuerliche Identifikationsnummer erhalten und jede Identifikationsnummer nur einmal vergeben werden (siehe Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (StIdentNrVO) vom 28.11.2006 [BGBl. I S. 2726]).
Nach § 22a Abs. 2 EStG ist der Leistungsempfänger verpflichtet, dem Mitteilungspflichtigen seine Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, übermittelt das BZSt dem Mitteilungspflichtigen auf dessen Anfrage die Identifikationsnummer des Leistungsempfängers. Weitere Daten dürfen nicht übermittelt werden. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Abs. 3 AO genannten Daten des Leistungsempfängers angegeben werden, soweit sie dem Mitteilungspflichtigen bekannt sind.
Die Anfragen zur maschinellen Ermittlung der Identifikationsnummer werden über die ZfA an das BZSt gerichtet. Damit kann die vorhandene technische Infrastruktur der ZfA mit den bestehenden Kommunikationswegen sowohl zu den Mitteilungspflichtigen als auch zum BZSt genutzt werden. Der ZfA obliegt bei diesem Verfahren lediglich die Funktion einer Durchleitungsstelle. Sie prüft die übermittelten Daten auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit und die Verwendung des vorgeschriebenen Datensatzes. Eine inhaltliche oder rechtliche Prüfung findet dagegen nicht statt. Sie ist gesetzlich nicht zugelassen.
Die Verwendung der Identifikationsnummer durch den Mitteilungspflichtigen ist zur Gewährleistung des Datenschutzes auf die Erfüllung seiner Mitteilungspflichten im Rentenbezugsmitteilungsverfahren beschränkt.
Die Verwendung der Identifikationsnummer durch den Mitteilungspflichtigen für andere Zwecke als die Erfüllung der Mitteilungspflicht im Rahmen der Rentenbezugsmitteilung ist eine Ordnungswidrigkeit (siehe Abschnitt 11).
Informationspflichten des Mitteilungspflichtigen gegenüber dem Leistungsempfänger
Der Leistungsempfänger ist vom Mitteilungspflichtigen jeweils darüber zu unterrichten, dass die Leistung der ZfA mitgeteilt wird (§ 22a Abs. 3 EStG). Diese Informationspflicht betrifft jedoch nicht den konkreten Inhalt der übermittelten Daten. Der Leistungsbezieher erhält folglich nur den Hinweis, dass die Daten über seinen Rentenbezug an die zentrale Stelle übermittelt werden. Eine Verpflichtung zur Mitteilung des konkreten Inhalts der Rentenbezugsmitteilung, das heißt der in § 22a Abs. 1 S. 1 EStG genannten Daten, besteht nicht (§ 22a Abs. 1 S. 2 EStG).
Auf Antrag des Berechtigten erstellen die Träger der Rentenversicherung als Mitteilungspflichtige jedoch eine „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“, aus der die gezahlten Leistungen für das gewünschte Veranlagungsjahr hervorgehen. Die ausgewiesenen Beträge entsprechen den mit der Rentenbezugsmitteilung übermittelten Daten. Es handelt sich bei dieser Mitteilung um eine Serviceleistung des Rentenversicherungsträgers für steuerliche Zwecke. Sie soll helfen, die Anlage R und die Anlage Vorsorgeaufwand zur Einkommensteuererklärung auszufüllen.
Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit Rentenbezugsmitteilungen
Mitteilungspflichtige handeln ordnungswidrig, wenn sie entgegen § 22a Abs. 1 S. 1 EStG vorsätzlich oder leichtfertig die dort genannten Daten der Rentenbezugsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln oder wenn sie eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig machen (§ 50f Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Ordnungswidrigkeit ist mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR bewehrt (§ 50f Abs. 2 EStG).
Verwenden Mitteilungspflichtige vorsätzlich oder leichtfertig die Identifikationsnummer für andere Zwecke als die Erfüllung der Mitteilungspflicht im Rahmen der Rentenbezugsmitteilung, ist dies ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit (§ 50f Abs. 1 Nr. 2 EStG). Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden (§ 50f Abs. 2 EStG).
Vorsatz ist das Wissen und Wollen aller Tatbestandsmerkmale. Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dadurch eine Rechtsverletzung eintreten wird.
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit der Rentenbezugsmitteilung (§ 50f EStG) ist die ZfA (§ 50f Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 81 EStG).
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) |
Inkrafttreten: 21.12.2022 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/4729 |
Mit Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes wurde § 22a Abs. 1 EStG um einen neuen Satz 2 ergänzt, der die einmalige Übermittlung einer Meldung über den Bezug der im Steuerjahr 2022 an Rentenbeziehende ausgezahlten Energiepreispauschale regelte. Der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096) |
Inkrafttreten: 01.01.2021 Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 503/20, BT-Drucksache 19/22850 |
Mit Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes wurde § 22a Abs. 1 Nr. 1 EStG um eine Nummer 8 ergänzt, nach der ab dem 01.01.2022 im Rentenbezugsmitteilungsverfahren auch die durch Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 7 EStG einbehaltenen Beträge zu melden sind.
Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) |
Inkrafttreten: 01.01.2021 Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 85/20, BT-Drucksache 19/18473 |
Mit Artikel 6 Nummer 1 wurde die Vorschrift um einen Absatz 6 ergänzt. Darin wird für die Einkommensermittlung im Zusammenhang mit dem Grundrentenzuschlag die zentrale Stelle (§ 81 EStG) berechtigt, in den in § 151b Abs. 3 S. 2 SGB VI genannten Fällen die Rentenbezugsmitteilung an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu übermitteln.
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.08.2017 (BGBl. I S. 3214) |
Inkrafttreten: 01.01.2019 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11286 |
Die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, die als Kleinbetragsrente nach § 93 Absatz 3 ausgezahlt werden, müssen im Rentenbezugsmitteilungsverfahren gesondert gekennzeichnet werden. Nur so kann eine korrekte Besteuerung der ausgezahlten Leistungen durch das Rentenbezugsmitteilungsverfahren sichergestellt werden.
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2338) |
Inkrafttreten: 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 372/18 |
Mit Artikel 1 Nummer 2 wurde in Absatz 5 ein Verweis auf die in § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO geregelte Meldefrist aufgenommen.
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.01.2016 (BGBl. I S. 1679) |
Inkrafttreten: 01.01.2017 Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 631/15 |
Mit Artikel 4 Nummer 10 wurde die Vorschrift redaktionell an den neu eingeführten § 93c AO angepasst. In diesem Zusammenhang wurde der mit dem JStG 2009 angefügte Absatz 4 wieder gestrichen. Die bislang in Absatz 1 Satz 1 enthaltene Meldefrist (1. März des Folgejahres des Leistungsbezugs) wurde in § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO auf den „letzten Tag des Monats Februar“ gelegt.
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) vom 25.07.2014 (BGBl. I S. 1266) |
Inkrafttreten: 31.07.2014 Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 184/14 |
Mit Artikel 2 Nummer 11 wurde Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift um eine Nummer 7 ergänzt. Diese Regelung betrifft die sogenannten Riester-Renten.
Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.04.2012 (BGBl. I S. 579) |
Inkrafttreten: 01.01.2013 Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 698/11, BT-Drucksache 17/7916 |
Mit Artikel 13 Absatz 4 werden die Wörter „der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte“ durch die Wörter „die landwirtschaftliche Alterskasse“ ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Schaffung eines Bundesträgers bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1768) |
Inkrafttreten:14.12.2010 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/2249, 17/3449 |
Die Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung zur Rentenbezugsmitteilung sind für die Mitteilungspflichtigen für verbindlich erklärt worden.
Die mit der Rentenbezugsmitteilung zu übermittelnden Daten werden ergänzt um eine dem Mitteilungspflichtigen bekannte ausländische Anschrift des Leistungsempfängers und in diesem Fall auch eine bekannte Staatsangehörigkeit.
Mit dem neu angefügten Absatz 5 wird die Erhebung eines Verspätungsgeldes für nicht fristgerechte Rentenbezugsmitteilungen eingeführt.
Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16.07.2009 (BGBl. I S. 1959) |
Inkrafttreten: 23.07.2009 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/12254 |
Die abschließende Aufzählung der meldepflichtigen Daten für die Rentenbezugsmitteilung im Absatz 1 Satz 1 wurde um die Punkte 5 und 6 (Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung) erweitert.
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) |
Inkrafttreten: 01.01.2009 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10189 |
Mit Artikel 1 Nummer 13 des JStG 2009 wurde der zentralen Stelle mit dem neu angefügten Absatz 4 die Möglichkeit zu Ermittlungen bei den Mitteilungspflichtigen eingeräumt, um prüfen zu können, ob diese ihre Mitteilungspflichten erfüllt haben.
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150) |
Inkrafttreten: 29.12.2007 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6290 |
Durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 wurde in Absatz 1 Satz 1 der Geburtsort aus der Aufzählung der meldepflichtigen Daten gestrichen.
Für die Ermittlung der Identifikationsnummer im maschinellen Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wurde die ZfA in Absatz 2 zur Durchleitungsstelle der Datensätze bestimmt, um bereits bestehende Kommunikationswege für dieses Verfahren nutzen zu können.
Die Regelungen des Absatzes 2 zum maschinellen Anfrageverfahren für die Ermittlung der Identifikationsnummer wurden im § 52 Abs. 38a EStG durch eine Ausnahmeregelung für „Bestandsrentner“ ergänzt, die das Verfahren für diese Fälle für anwendbar erklärt.
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 (BGBl. I S. 2878) |
Inkrafttreten: 01.01.2007 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/2712 |
Durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 wurde in Absatz 1 Satz 1 das Ende der Frist, bis zu der die Mitteilungspflichtigen der zentralen Stelle den Leistungsbezug zu melden haben, vom 31.05. auf den 01.03. vorgezogen.
Die Möglichkeit einer Übermittlung auf amtlich vorgeschriebenen automatisiert verarbeitbaren Datenträgern sowie auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck wurde in Absatz 1 Satz 2 gestrichen.
In Absatz 2 wurde nach Satz 3 ein neuer Satz angefügt. Danach hat auch die Abfrage der Identifikationsnummer des Leistungsempfängers durch den Mitteilungspflichtigen beim BZSt - wie die Rentenbezugsmitteilung selbst - durch Datenfernübertragung zu erfolgen.
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 05.07.2004 (BGBl. I S. 1427) |
Inkrafttreten: 01.01.2005 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/2563, 15/2150, 15/2592, 15/2986, 15/3004 |
§ 22a EStG wurde neu in das Einkommensteuergesetz eingefügt.