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§ 13 BerRehaG: Entgeltpunkte für Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.06.2020

Änderung

Redaktionell überarbeitet

Dokumentdaten
Stand26.05.2020
Rechtsgrundlage

§ 13 BerRehaG

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 13 BerRehaG bestimmt, wie Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten (§ 11 BerRehaG) bewertet werden. Die Bewertung erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des Rentenrechts für Feststellungen, die die Rehabilitierungsbehörde in der endgültigen Rehabilitierungsbescheinigung nach §§ 17, 22 BerRehaG getroffenen hat (vergleiche GRA zu § 2 BerRehaG, Abschnitt 2.2).

Absatz 1 Satz 1 regelt die Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungszeiten auf der Basis von Tabellenwerten.

Absatz 1 Satz 2 bestimmt, wie Entgeltpunkte für Zeiten der fiktiven Fortsetzung von Fach- oder Hochschulausbildungen zu errechnen sind.

Absatz 1a Satz 1 bestimmt, dass die letzte individuelle Entgeltpunkteposition vor Beginn der Verfolgung für die nachfolgende Verfolgungszeit zu berücksichtigen ist.

Absatz 1a Satz 2 schreibt im Fall der Anwendung von Absatz 2 eine Begrenzung der individuellen Entgeltpunkteposition aus Satz 1 vor.

Absatz 2 Satz 1 beinhaltet eine Begrenzungsregelung für die in der Zeit vom 01.01.1977 bis 30.06.1990 liegenden Verfolgungszeiten. Ausschlaggebend für ihre Anwendung ist das Versicherungsverhalten der oder des Verfolgten zur FZR für die tatsächlich erzielten Verdienste sowohl vor Beginn als auch während der Zeit der Verfolgung.

Absatz 2 Satz 2 lässt beim Vorliegen bestimmter Tatbestände Ausnahmen von der Anwendung der Begrenzungsregel des Satzes 1 zu.

Absatz 3 Satz 1 legt fest, dass für Verfolgte, die einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne der Anlagen 1 und 2 AAÜG angehört haben beziehungsweise einem solchen ohne die Verfolgung angehört hätten, die Begrenzungsregelung des Absatzes 2 auf derartige Verfolgungszeiten nicht anzuwenden ist.

Absatz 3 Satz 2 bestimmt, dass auf die Bemessungsgrundlagen der dem AAÜG zuzuordnenden Verfolgungszeiten - wie bei sonstigen Angehörigen von Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen - die Regelungen des AAÜG anzuwenden sind.

Absatz 4 sieht eine anteilmäßige Berücksichtigung der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Werte vor, wenn nicht volle Kalendermonate, sondern Teilzeiträume vorliegen. Die Anteilsberechnung richtet sich nach § 123 Abs. 3 SGB VI.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschriften zum Ausgleich von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzen zugunsten des Berechtigten die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. Insofern korrespondieren sämtliche anderen rentenrechtlichen Vorschriften des SGB VI zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen und daraus zu ermittelnden Entgeltpunkten mit § 13 BerRehaG. Allerdings ist die Regelung des § 13 BerRehaG gegenüber der Regelung des § 259a SGB VI vorrangig. Das bedeutet, dass § 259a SGB VI für hiervon erfasste Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 auf Verfolgungszeiten nicht angewandt wird.

Auf Verfolgungszeiten, die einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zuzuordnen sind, finden zudem die Vorschriften des AAÜG Anwendung. Hierzu zählen auch Verfolgungszeiten nach dem ZVsG, wenn sie als gleichgestellte Zeiten gelten (§§ 3 und 6 ZVsG).

Allgemeines zur Bewertung von Verfolgungszeiten

Anhand von Vergleichsrentenberechnungen nach dem BerRehaG soll festgestellt werden, ob durch die Verfolgung ein rentenrechtlicher Nachteil entstanden und auszugleichen ist. Hierfür werden für die Dauer der Verfolgung zusätzlich oder anstelle der tatsächlich zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten entsprechend der Rehabilitierung fiktive Versicherungszeiten in das Versicherungskonto eingestellt.

Verfolgungszeiten, die nach § 11 BerRehaG als Pflichtbeitragszeiten gelten, werden nach § 13 BerRehaG bewertet.

Nach Absatz 1 wird entsprechend der Entscheidung der Rehabilitierungsbehörde den Verfolgungszeiten ein fiktiver Arbeitsverdienst unter Berücksichtigung der sich aus den Anlagen 1 bis 16 zum FRG beziehungsweise der sich aus den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI ergebenden Werte zugeordnet. Die Arbeitsverdienste entsprechen der Höhe nach dem Durchschnittsentgelt aller in Bezug auf Wirtschaftsbereich und Qualifikation vergleichbar tätigen Versicherten (vergleiche Abschnitt 2.1). Für nach dem 31.12.1976 liegende Verfolgungszeiträume kann die Begrenzungsregelung nach Absatz 2 anzuwenden sein (vergleiche Abschnitt 2.3). Fiktive schulische Ausbildungszeiten erhalten hingegen die sich aus der Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Fach- oder Hochschule ermittelten Entgeltpunkte (vergleiche Abschnitt 3).

Bei Vergleichsrentenberechnungen nach Absatz 1a wird für die Bewertung der Verfolgungszeiten auf die vor Beginn der Verfolgung erreichte durchschnittliche Entgeltpunkteposition abgestellt. Für jeden Monat mit Verfolgungszeit wird der monatliche Durchschnitt aus Entgeltpunkten für vollwertige Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder für freiwillige Beiträge im letzten Kalenderjahr oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung berücksichtigt. Daraus folgt, dass bereits vor der Verfolgung über dem Durchschnitt vergleichbar Versicherter liegende Verdienste auf den Verfolgungszeitraum übertragen werden können. Der Bezug auf die vor Beginn der Verfolgung erreichte „individuelle“ Entgeltpunkteposition stellt zugleich eine Dynamisierung der im Verfolgungszeitraum zu berücksichtigenden Arbeitsverdienste sicher. Diese Dynamisierung ergibt sich aus den stets steigenden durchschnittlichen Arbeitsverdiensten aller Versicherten, die mit dem jeweils zu berücksichtigenden „individuellen“ Entgeltpunktewert im Sinn von Absatz 1a zu vervielfältigen sind.

Eine Entgeltpunkteposition kann aber nur dann für die Bestimmung der im Verfolgungszeitraum anrechenbaren Arbeitsverdienste herangezogen werden, wenn im letzten Kalenderjahr oder in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung eine Entgeltpunkteposition aus vollwertigen Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen erreicht wurde. Für aus einem Studium heraus Verfolgte mangelt es in der Regel an solchen Arbeitsverdiensten, weshalb für sie eine Vergleichsrentenberechnung unter Berücksichtigung der Entgeltpunkteposition zu keinem rentenrechtlichen Nachteilsausgleich führen kann.

Eine zumeist geringe Entgeltpunkteposition ergibt sich für Zeiten, in denen ohne Verfolgung aufgrund der ersten Berufsjahre nur geringe Arbeitsverdienste erzielt wurden. Hier kann eine Vergleichsrentenberechnung unter Berücksichtigung von fiktiven Werten im Sinn von Absatz 1a ebenfalls dazu führen, dass ein durch Verfolgung entstandener rentenrechtlicher Nachteil nicht festgestellt werden kann (vergleiche Abschnitt 2.2 ff.).

Sollte für nach dem 31.12.1976 liegende Verfolgungszeiträume die Begrenzungsregelung nach Absatz 2 anzuwenden sein, so dürfen für die Durchschnittsbildung auch höchstens nur die sich aus den nach Absatz 2 begrenzten Entgelten ergebenden Entgeltpunkte berücksichtigt werden. Dies regelt Absatz 1a Satz 2.

Für die Zeit vom 01.01.1977 bis 30.06.1990 werden die zuvor nach Absatz 1 sowie nach Absatz 1a ermittelten Bemessungsgrundlagen nur in begrenztem Umfang berücksichtigt, wenn sich ein Verfolgter

  • zum Beispiel nach einer Bedenkzeit von 24 Kalendermonaten trotz vorhandener Möglichkeiten vor Beginn der Verfolgung oder
  • auch noch während der Verfolgung

nicht oder nur in begrenztem Umfang für die Beitragszahlung zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entschieden hat (Absatz 2).

Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Verfolgte durch die Vergleichsrentenberechnungen in Bezug auf ihr Versicherungsverhalten zur FZR so gestellt werden, wie sie ohne Verfolgung gestanden hätten. Insofern wird unterstellt, dass der Verfolgte auch ohne Verfolgung von den Möglichkeiten der Beitragszahlung zur FZR keinen oder nur in begrenztem Umfang Gebrauch gemacht hätte. Dies rechtfertigt, bei Vergleichsrentenberechnungen auch für Zeiten der Verfolgung die zuvor ermittelten Bemessungsgrundlagen wertemäßig nur bis zu 600,00 Mark monatlich beziehungsweise 1.200,00 Mark monatlich zu berücksichtigen.

Nach Absatz 3 Satz 1 gilt Absatz 2 nicht für Verfolgte, die während der Verfolgungszeiten einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne der Anlagen 1 und 2 zum AAÜG angehörten oder verfolgungsbedingt aus einem solchen System ausgeschieden sind. Für diese Zeiten werden die vollen Arbeitsverdienste oder Durchschnittsentgeltpunkte bei den Vergleichsrentenberechnungen berücksichtigt, es sei denn, die Werte nach Absatz 1 beziehungsweise Absatz 1a sind entsprechend den Vorschriften des AAÜG zu begrenzen (vergleiche Abschnitt 2.4).

Nach Absatz 4 ist für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil der Werte nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legen (vergleiche Abschnitt 4).

Bewertung der Pflichtbeitragszeiten mit Tabellenwerten (Absatz 1)

Den von der Rehabilitierungsbehörde festgestellten Verfolgungszeiten (§ 11 BerRehaG) sind folgende Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen:

  • Zeiten vor dem 01.01.1950 erhalten Tabellenentgelte nach den Anlagen 1 bis 16 zum FRG.
  • Zeiten nach dem 31.12.1949 erhalten die um 20 vom Hundert erhöhten Tabellenentgelte aus den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI.

Die Erhöhung der sich aus den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI ergebenden Tabellenentgelte ist erforderlich, weil diese Werte üblicherweise für glaubhaft gemachte Beitragszeiten gelten und deshalb bereits auf 5/6 gekürzt wurden. Eine Anhebung auf „Westniveau“ ist dagegen bereits in den Werten enthalten, weshalb sie nicht mehr mit dem Faktor der Anlage 10 zum SGB VI anzuheben sind.

Verfolgungszeiten eines rehabilitierten Grundwehrdienstes, die in dem Zeitraum vom 25.01.1962 bis zum 02.10.1990 liegen, werden nach § 13 Abs. 1 BerRehaG in Verbindung mit § 256a Abs. 4 SGB VI bewertet.

Wurden mehrere Verfolgungszeiträume bescheinigt, wird jede Zeit eigenständig bewertet.

Zeiten der fiktiven Fortsetzung einer Fach- oder Hochschulausbildung erfahren keine Bewertung mit Tabellenwerten. Sie werden mit dem sich aus der Gesamtleistungsbewertung für Zeiten der Fach- und Hochschulausbildung ergebenden Wert bewertet (vergleiche Abschnitt 3). Entgegen § 74 S. 4 SGB VI (seit der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes) erhalten auch sämtliche Zeiten der fiktiven Hochschulausbildung, die Pflichtbeitragszeiten nach § 11 BerRehaG sind, weiterhin den begrenzten Gesamtleistungswert. Der begrenzte Gesamtleistungswert beläuft sich auf 75 vom Hundert des Gesamtleistungswerts, höchstens jedoch auf 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat.

Wurde eine Verfolgungszeit einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne der Anlagen 1 und 2 zum AAÜG zugeordnet oder nach dem ZVsG gleichgestellt, gelten für deren Bewertung die in Abschnitt 2.4 gemachten Ausführungen.

Verfolgungsbedingt rehabilitierte Teilzeitbeschäftigungen erhalten im Rahmen des Nachteilsausgleichs fiktive Arbeitsverdienste nur in dem Umfang, in dem die Arbeitszeit der rehabilitierten Teilzeitarbeit im Verhältnis zur regelmäßigen vollen Arbeitszeit stand.

Erfolgt zeitgleich eine Rehabilitierung von Haupt- und Nebenbeschäftigung, sind sowohl für die Hauptbeschäftigung als auch für die Nebenbeschäftigung Tabellenentgelte entsprechend der Vorgabe der Rehabilitierungsbehörde zu berücksichtigen.

Zur möglichen Anwendung der Begrenzungsregel des Absatzes 2 auf die nach Absatz 1 ermittelten Bemessungsgrundlagen vergleiche Abschnitte 2 und 2.3.

Ein Zusammentreffen von Zeiten (tatsächlich zurückgelegte Beitragszeiten mit Verfolgungszeiten) liegt insbesondere bei folgenden Fallgestaltungen vor:

  • Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge nach der VO vom 15.03.1968 (FVZR-Beiträge) sind in der Regel zusätzlich zu den sich aus Absatz 1 für Verfolgungszeiten ergebenden Werten zu bestimmen, weil davon auszugehen ist, dass zwischen freiwilliger Beitragszahlung und Verfolgung kein Sachzusammenhang besteht.
  • Nach den allgemeinen Regelungen des SGB VI anrechenbare Arbeitsverdienste für eine im Verfolgungszeitraum tatsächlich ausgeübte versicherungspflichtige Nebenbeschäftigung sind grundsätzlich (zusätzlich) zu den sich aus Absatz 1 ergebenden Werten zu berücksichtigen. Dabei muss es sich jedoch um eine Nebenbeschäftigung handeln, die losgelöst von der Verfolgungsmaßnahme ausgeübt und deshalb nicht rehabilitiert wurde (vergleiche GRA zu § 2 BerRehaG, Abschnitt 4.1).

Ein Zusammentreffen von Zeiten (tatsächlich zurückgelegte Beitragszeiten mit Verfolgungszeiten) liegt zum Beispiel dann nicht vor, wenn freiwillige Beiträge nach der VO vom 28.01.1947 (VfzV) gezahlt wurden. Diese Beiträge durften nur gezahlt werden, wenn Sozialversicherungspflicht aufgrund eines Arbeitsrechtsverhältnisses zeitgleich nicht bestanden hat. Ein Nebeneinander von Verfolgungszeiten und derartigen freiwilligen Beiträgen ist deshalb nicht möglich.

Neben der mit Tabellenwerten im Sinne von Absatz 1 zu bewertenden Verfolgungszeit liegende fiktive Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung (aus der tatsächlichen Versichertenbiografie) werden zusätzlich im Rahmen der allgemein geltenden Regeln berücksichtigt und bewertet.

Das gilt gleichermaßen für eine „rehabilitierte“ Kindererziehung im Sinne von § 11a BerRehaG (vergleiche GRA zu § 11a BerRehaG), denn § 13 BerRehaG enthält hierfür keine vom allgemein anzuwendenden Recht abweichende Bewertungsvorgabe. Nach den allgemein anzuwendenden Vorschriften kann es zusätzlich zu einer Anrechnung und Bewertung von Kindererziehungszeiten, Kinderberücksichtigungszeiten oder Zuschlägen wegen Kindererziehung für die „rehabilitierte“ Kindererziehung kommen.

Bewertung der Pflichtbeitragszeiten durch Fortschreiben der letzten individuellen Entgeltpunkteposition (Absatz 1a)

Nach Absatz 1a sind sämtlichen von der Rehabilitierungsbehörde festgestellten Verfolgungszeiten (§ 11 BerRehaG) Entgeltpunkte zuzuordnen, wie sie sich aus der Zeit vor Beginn der Verfolgung ergeben haben. Die letzte individuelle Entgeltpunkteposition ist je nach Günstigkeit aus Monaten mit vollwertigen Pflicht- und/oder freiwilligen Beiträgen des letzten Kalenderjahres oder der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der Verfolgung zu ermitteln.

Für die Bestimmung der letzten Entgeltpunkteposition nach Absatz 1a ist allein der Rentenversicherungsträger zuständig.

Der monatliche Durchschnitt aus Entgeltpunkten ist aus vollwertigen Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und/oder aus freiwilligen Beiträgen zu ermitteln (vergleiche Abschnitt 2.2.1 ff.).

Sind mehrere Verfolgungszeiträume bescheinigt worden, ist die durchschnittliche Entgeltpunkteposition aus dem letzten Kalenderjahr beziehungsweise den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung für jeden Verfolgungszeitraum getrennt zu ermitteln.

Damit werden die zwischen den Verfolgungszeiten erzielten Arbeitsverdienste und somit die individuelle Einkommensentwicklung in der Zeit ohne Verfolgung für die Vergleichsberechnung der nachfolgenden Verfolgungszeit berücksichtigt. Ergibt sich für einen Verfolgungszeitraum keine durchschnittliche monatliche Entgeltpunkteposition, verbleibt es für diesen Zeitraum bei der Berücksichtigung der sich aus der tatsächlichen Versichertenbiographie ergebenden rentenrechtlichen Zeiten und deren Bewertung.

Zeiten der fiktiven Fortsetzung einer Fach- oder Hochschulausbildung und rehabilitierte Grundwehrdienstzeiten erfahren ebenfalls eine Bewertung mit Durchschnittsentgeltpunkten.

Gehörte der Berechtigte im letzten Kalenderjahr oder in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne der Anlagen 1 und 2 zum AAÜG an, ist für die Bestimmung der durchschnittlichen Entgeltpunkteposition nach Absatz 1a von den verfassungsgemäßen Entgelten auszugehen. Für Rentenbezugszeiten bis zum 30.06.1993 sind dies gegebenenfalls die in der Fassung des RüErgG begrenzten AAÜG-Entgelte.

Verfolgungsbedingt rehabilitierte Teilzeitbeschäftigungen werden im Rahmen des Nachteilsausgleichs nach Absatz 1a mit den „vollen“ Durchschnittsentgeltpunkten abgegolten. Das Gesetz sieht keine anteilige Bestimmung von Entgeltpunkten vor.

Erfolgt zeitgleich eine Rehabilitierung von Haupt- und Nebenbeschäftigung, werden beide Beschäftigungen mit den sich aus dem maßgebenden Zeitraum vor Beginn der Verfolgung ermittelten Durchschnittsentgeltpunkten abgegolten.

Hat der Berechtigte in der Zeit vom 01.01.1977 bis 30.06.1990 die ihm zumutbaren Möglichkeiten der Beitragszahlung zur FZR nicht oder nicht in vollem Umfang genutzt, sind auch auf die sich nach Absatz 1a ergebenden Werte die Begrenzungsregelungen des Absatzes 2 anzuwenden (vergleiche Abschnitt 2.3 und GRA zu § 256a SGB VI, Abschnitt 3.5).

Das Zusammentreffen von Zeiten führt zu Besonderheiten. Liegen neben der mit der durchschnittlichen Entgeltpunkteposition im Sinne von Absatz 1a zu bewertenden Verfolgungszeit weitere Beiträge - wie zum Beispiel freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente vom 15.03.1968 - vor, sind diese zusätzlich zu berücksichtigen, sofern sie nicht bereits bei der Bildung der Durchschnittsentgeltpunkte berücksichtigt wurden (siehe Abschnitt 2.2.1).

Neben der mit der durchschnittlichen Entgeltpunkteposition im Sinne von Absatz 1a zu bewertenden Verfolgungszeit liegende fiktive Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung (aus der tatsächlichen Versichertenbiografie) werden zusätzlich im Rahmen der allgemein geltenden Regeln berücksichtigt und bewertet.

Das gilt gleichermaßen für eine „rehabilitierte“ Kindererziehung im Sinne von § 11a BerRehaG (vergleiche GRA zu § 11a BerRehaG), denn § 13 BerRehaG enthält hierfür keine vom allgemein anzuwendenden Recht abweichende Bewertungsvorgabe. Nach den allgemein anzuwendenden Vorschriften kann es zusätzlich zu einer Anrechnung und Bewertung von Kindererziehungszeiten, Kinderberücksichtigungszeiten oder Zuschlägen wegen Kindererziehung für die „rehabilitierte“ Kindererziehung kommen.

Vollwertige Beiträge im Sinne von Absatz 1a

Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind im letzten Kalenderjahr oder in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung liegende Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgemindert sind (§ 54 Abs. 2 SGB VI). Zu Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen gehören daher auch Monate, die nur zum Teil mit Pflichtbeiträgen belegt und im Übrigen unbelegt sind.

Als Pflicht- beziehungsweise freiwillige Beiträge im letzten Kalenderjahr oder in den letzten drei Kalenderjahren im Sinne des Absatz 1a kommen alle Zeiten in Betracht, in denen derartige Beiträge nach Bundesrecht oder vergleichbaren Regelungen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten.

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im letzten Kalenderjahr beziehungsweise den letzten drei Kalenderjahren sind zum Beispiel:

  • sämtliche Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 248 Abs. 3 SGB VI, soweit die Einschränkungen des § 248 Abs. 3 S. 2 SGB VI nicht gegeben sind;
  • Zeiten nach § 248 Abs. 2 SGB VI, in denen behinderte Menschen in der ehemaligen DDR vom 01.07.1975 bis 31.12.1991 so gestellt werden, als hätten sie eine Beschäftigung ausgeübt;
  • Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach dem AAÜG anerkannt wurden;
  • Zeiten, die den Pflichtbeitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehen (zum Beispiel durch das FRG, durch das DPRA vom 09.10.1975, bei Arbeitslosigkeit im Rahmen des Art. 45 Abs. 6 VO (EWG) Nr. 1408/71);
  • Pflichtbeiträge von Beschäftigten nach § 2 AVG;
  • Pflichtbeiträge von selbständig Tätigen nach § 2 AVG;
  • Zeiten, für welche die Bundesanstalt für Arbeit in der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 wegen des Bezuges von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat (§ 247 Abs. 2 SGB VI);
  • Beiträge aufgrund einer Nachversicherung;
  • Zeiten nach § 29 RKG und § 1227 RVO sowie Zeiten nach § 203 SGB VI.

Freiwillige Beiträge im Sinne der genannten Vorschrift sind unter anderem:

  • nach der VfZV in der ehemaligen DDR gezahlte Beiträge, sofern sie nicht unter die Ausschlussregelung des § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI fallen (Beiträge unter 15,00 Mark für Zeiten ab dem 01.01.1962, die wie Höherversicherungsbeiträge bewertet werden),
  • in der ehemaligen DDR nach der VO vom 15.03.1968 gezahlte freiwillige Beiträge (FVZR-Beiträge),
  • sämtliche nach dem AVG, der RVO, dem RKG gezahlten freiwilligen Beiträge.

Beim Zusammentreffen von Zeiten gelten Besonderheiten für die Bestimmung der Durchschnittsentgeltpunkte. Diese liegen insbesondere bei folgenden Fallgestaltungen vor:

  • Freiwillige Beiträge zur FVZR, die neben Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung gezahlt worden sind, sind bei der Ermittlung des Durchschnitts aus Entgeltpunkten zu berücksichtigen.
  • Nach den allgemeinen Regelungen des SGB VI anrechenbare Arbeitsverdienste für eine im letzten Kalenderjahr oder den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung tatsächlich ausgeübte versicherungspflichtige Nebenbeschäftigung sind grundsätzlich bei der Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkteposition (zusätzlich) zu berücksichtigen. Dabei muss es sich jedoch um eine Nebenbeschäftigung handeln, die losgelöst von der Verfolgungsmaßnahme ausgeübt und deshalb nicht rehabilitiert wurde (vergleiche GRA zu § 2 BerRehaG, Abschnitt 4.1).
    Das bedeutet:
    Ein Verfolgter hat seine bisherige Nebenbeschäftigung während der Verfolgungszeit weiterhin ausüben können. Die Rehabilitierung erstreckte sich allein auf die Hauptbeschäftigung. Folglich enthält die Rehabilitierungsbescheinigung zu Recht keine Angaben zur Nebenbeschäftigung.
    Für die Berechnung des Nachteilsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung sind während des Verfolgungszeitraums grundsätzlich ausschließlich die in der Rehabilitierungsbescheinigung festgestellten Beschäftigungen berücksichtigungsfähig, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wären.
    Die Arbeitsverdienste aus der von der Verfolgung nicht betroffenen Nebenbeschäftigung sind beim Prüfen des Nachteilsausgleichs neben den sich aus Absatz 1a ergebenden Bemessungsgrundlagen für die fiktiv ausgeübte Beschäftigung bei den durchzuführenden Vergleichsberechnungen zu berücksichtigen.

Beachte:

Die Arbeitsverdienste aus einer Nebenbeschäftigung sind aber dann unberücksichtigt zu lassen, wenn diese bereits vor Beginn der Verfolgung erzielt wurden und damit nach Absatz 1a in die Durchschnittsberechnung eingeflossen sind. Eine Doppelabgeltung dieser Zeiten ist nicht zulässig.

Keine vollwertigen Beiträge im Sinne von Absatz 1a

Bei den nachfolgend genannten Sachverhalten handelt es sich nicht um vollwertige Beiträge im Sinne der Vorschrift, weshalb sie beim Bilden der Durchschnittsentgeltpunkteposition nicht zu berücksichtigen sind:

  • Zeiten des Grundwehr- beziehungsweise des Zivildienstes,
  • beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3 SGB VI),
  • Kindererziehungszeiten (sowohl tatsächlich zurückgelegte nach §§ 56, 249 SGB VI als auch „rehabilitierte“ nach § 11a BerRehaGAGFAVR 3/2018, TOP 8, AF 134),
  • Beitragszeiten nach § 247 Abs. 1 SGB VI,
  • im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragene sowie begründete Rentenanwartschaften (und zwar selbst dann, wenn sie ganz oder teilweise aus einer Pflichtbeitragsentrichtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten stammen),
  • beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs. 4 SGB VI).

Zeiten der Berufsausbildung bleiben bei der Ermittlung des maßgebenden Durchschnittswertes im Sinne von § 13 Abs. 1a BerRehaG generell unberücksichtigt. Damit wird sichergestellt, dass allein solche Entgeltpunkte für die Vergleichsberechnung berücksichtigt werden, die aufgrund des versicherten Einkommens erworben wurden. Ferner beeinflussen so die regelmäßig niedrigen Entgelte für Zeiten der Berufsausbildung den maßgebenden Durchschnittswert nicht negativ.

Dies gilt für sämtliche Rechtsfassungen des SGB VI hinsichtlich der Bewertung von tatsächlich zurückgelegten Zeiten der Berufsausbildung und auch für die im Wege der Fiktion für Rentenbeginnsfälle bis zum 31.12.2004 (beziehungsweise im Wege der Übergangsregelung für Rentenbeginnsfälle bis zum 31.12.2008) zu berücksichtigenden Zeiten (also auch für Zeiten, die als Zeiten der Berufsausbildung gelten - sogenannte „Fiktion“ der Berufsausbildung). Auch Zeiten der Berufsausbildung, für die fiktive Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI anzuerkennen sind, werden bei der Ermittlung des maßgebenden Durchschnittswertes nicht berücksichtigt.

Die Regelungen des SGB VI über die Bewertung tatsächlich zurückgelegter oder „fiktiver“ Zeiten der Berufsausbildung sind mit Blick auf deren Wirkung bei der Durchschnittsentgeltpunktebildung nachfolgend chronologisch aufgeführt:

Rentenbeginn bis zum 31.12.1996:

§ 70 Abs. 3 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989, Inkrafttreten: 01.01.1992;

Pflichtbeitragszeiten für eine berufliche Ausbildung erhielten für jeden Kalendermonat als Mindestwert 0,0750 Entgeltpunkte. Dabei galten die ersten 48 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten der Berufsausbildung (sogenannte "Fiktion" der Berufsausbildung). Auf diese ersten 48 Kalendermonate waren Anrechnungszeiten wegen einer Lehre im Sinne von § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI anzurechnen, sodass sich weniger als 48 Kalendermonate ergeben konnten. Der Mindestwert entsprach 90 Prozent des Durchschnittsentgelts. War tatsächlich ein höheres Arbeitsentgelt versichert worden, kam der Mindestwert nicht zum Tragen.

Es lagen zwar keine beitragsgeminderten Zeiten nach § 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI vor; bei der Bildung des maßgeblichen Durchschnittswerts im Sinne von § 13 Abs. 1a BerRehaG sind diese Zeiten - wie bereits dargelegt - trotzdem nicht zu berücksichtigen.

Rentenbeginn vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1997:

§ 70 Abs. 3 SGB VI ist mit Wirkung ab 01.01.1997 durch das WFG vom 25.09.1996 gestrichen worden.

Stattdessen regelte § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI in der Fassung des WFG, dass stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Versicherten als Anrechnungszeiten wegen beruflicher Ausbildung gelten (sogenannte "Fiktion" der Berufsausbildung). Unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a SGB VI und des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI lagen neben den Pflichtbeiträgen gleichzeitig Anrechnungszeiten und somit beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI) vor.

Rentenbeginn vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2004:

§ 54 Abs. 3 SGB VI ist durch das RRG 1999 ab 01.01.1998 um die Sätze 2 bis 4 ergänzt worden.

Nach § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI galten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine tatsächlich zurückgelegte Berufsausbildung immer als beitragsgeminderte Zeiten. Nach Satz 3 galten fiktiv auch stets die bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Versicherten zurückgelegten ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Zeiten einer beruflichen Ausbildung (sogenannte "Fiktion" der Berufsausbildung) und damit ebenfalls als beitragsgeminderte Zeiten. Nach Satz 4 wurden auf die ersten 36 Kalendermonate die als Anrechnungszeiten nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI anerkannten Lehrzeiten angerechnet.

Rentenbeginn vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008:

Durch Art. 1 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 wurden die Sätze 3 und 4 im § 54 Abs. 3 SGB VI gestrichen, weshalb beitragsgeminderte Zeiten nur noch Zeiten einer tatsächlich zurückgelegten Berufsausbildung sind.

Für Rentenbeginnsfälle bis zum 31.12.2008 wurde eine Übergangsregelung geschaffen (§ 246 Sätze 2, 3 SGB VI), wonach weiterhin die pauschale Berücksichtigung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vor dem 25. Lebensjahr des Versicherten als Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung erfolgt (sogenannte "Fiktion" der Berufsausbildung). Diese Übergangszeit umfasst die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008.

Rentenbeginn ab 01.01.2009:

Die nur für Rentenbeginnsfälle bis zum 31.12.2008 anzuwendende Übergangsregelung ist nicht mehr anwendbar. Die Fiktionsregelung ist hinsichtlich der Beitragsminderung endgültig ersatzlos weggefallen.

Beim Bilden von Durchschnittsentgeltpunkten im Sinne von § 13 Abs. 1a BerRehaG sind Zeiten der Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeiten (weiterhin) nicht zu berücksichtigen. Tatsächlich zurückgelegte Zeiten der Berufsausbildung sind somit auch für Rentenbeginnsfälle ab dem 01.01.2009 von der Durchschnittsentgeltpunktebildung ausgenommen.

Fehlende Entgeltpunkteposition vor Beginn der Verfolgung

Lässt sich ein Durchschnitt aus Entgeltpunkten vor Beginn der Verfolgung nach Absatz 1a nicht bilden, kann eine Vergleichsberechnung entweder gar nicht oder beim Vorliegen mehrerer Verfolgungszeiten nur bedingt vorgenommen werden.

Eine auf die Verfolgungszeit zu übertragende positive monatliche Entgeltpunkteposition ergibt sich insbesondere dann nicht, wenn

  • die Verfolgungszeit im Kalenderjahr des Eintritts in das Erwerbsleben beginnt,
  • im letzten Kalenderjahr oder in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung keine vollwertigen Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge vorhanden sind (zum Beispiel bei Studienabbrechern),
  • im letzten Kalenderjahr oder in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung keine vollwertigen Beiträge vorhanden sind (zum Beispiel für Zeiten einer beruflichen Ausbildung),
  • im letzten Kalenderjahr oder in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung lediglich freiwillige Beiträge unterhalb der Werte der Anlage 11 zum SGB VI gezahlt worden sind (§ 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI in Verbindung mit § 269 Abs. 1 SGB VI).

Beitragsbemessungsgrenze vor Beginn der Verfolgung

Die durchschnittliche monatliche Entgeltpunkteposition ergibt sich aus den vor Beginn der Verfolgung anrechenbaren Arbeitsverdiensten. Dies bedeutet, dass die Arbeitsverdienste höchstens bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (Anlage 2 zum SGB VI) in die auf den Verfolgungszeitraum zu übertragende Entgeltpunkteposition einfließen.

Beitragsbemessungsgrenze im Verfolgungszeitraum

Die Regelungen über die Beitragsbemessungsgrenze finden auch auf die auf Verfolgungszeiten zu übertragenden Entgeltpunkte Anwendung. Damit wird die sich aus den Zeiten vor Beginn der Verfolgung ermittelte monatliche Entgeltpunkteposition erforderlichenfalls auf die sich während der einzelnen Jahre der Verfolgung jeweils ergebenden Beitragsbemessungsgrenzen begrenzt. Die im Verfolgungszeitraum höchstens anrechenbaren Entgeltpunkte ergeben sich aus Anlage 2b zum SGB VI.

Höchstbeträge für Verfolgungszeiten (Absatz 2)

Grundsätzlich sind Verfolgungszeiten (§ 11 BerRehaG) nach § 13 Abs. 1 beziehungsweise nach Abs. 1a zu bewerten. Das gilt insbesondere für Verfolgungszeiten aufgrund politisch motivierter Inhaftierung oder wegen eines Berufsverbots, während derer ein Verfolgter tatsächlich kein Einkommen erzielen konnte.

Hat der Verfolgte allerdings die ihm zumutbaren Möglichkeiten der Beitragszahlung zur FZR für das - während der Verfolgungszeit - tatsächlich erzielte (Minder-)Einkommen nicht oder nicht in vollem Umfang genutzt, so sind für Verfolgungszeiten vom 01.01.1977 bis zum 30.06.1990 möglicherweise Höchstbeträge zu beachten. Anstelle der „ungekürzten Werte“ nach Abs. 1 oder Abs. 1a sind dann die um 20 vom Hundert erhöhten, einfachen oder doppelten Werte der Anlage 16 des SGB VI zu berücksichtigen. Die Begrenzung auf die jeweiligen Höchstbeträge wirkt sich aber nur dann aus, wenn diese Werte niedriger sind als die sich aus Abs. 1 oder Abs. 1a ergebenden Werte.

Beim Prüfen der Begrenzung auf Höchstbeträge wird zunächst auf das FZR-Verhalten während der Verfolgung abgestellt (vergleiche Abschnitt 2.3.2 ff.). Käme hiernach nur die Anrechnung von Höchstbeträgen in Betracht, ist auch das FZR-Verhalten zu Beginn der Verfolgung zu beachten (vergleiche Abschnitt 2.3.3).

Mit dem Stichtag 01.01.1977 hat der Gesetzgeber abweichend von § 256a Abs. 3 SGB VI für Verfolgte unterstellt, dass die allgemeine Akzeptanz der FZR erst für Zeiten nach dem 31.12.1976 angenommen werden kann. Weiterhin begünstigt werden Verfolgte auch dadurch, dass ihnen erst nach Ablauf einer Überlegungsfrist von 24 Kalendermonaten, die vor Beginn der Verfolgung liegen muss, die begrenzten Arbeitsverdienste angerechnet werden (§ 13 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 4 BerRehaG).

Auf Zeiten der „fiktiven“ Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem sowie auf gleichgestellte Zeiten nach dem ZVsG findet Absatz 2 keine Anwendung (vergleiche § 13 Abs. 3 BerRehaG).

Beim Zusammentreffen von Zeiten findet die Begrenzungsregel des Absatz 2 hingegen uneingeschränkt Anwendung (Zusammentreffensfälle, siehe Abschnitte 2.1 und 2.2).

Möglichkeiten der Beitragszahlung zur FZR

Der FZR konnten ab dem 01.03.1971 Versicherte beitreten, wenn ihr Bruttoverdienst die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialpflichtversicherung von 600,00 Mark monatlich überstieg. Von dem übersteigenden Betrag konnten in der Zeit bis zum 31.12.1976 Beiträge höchstens bis zu weiteren 600,00 Mark monatlich - also bis zu einem Gesamteinkommen von 1.200,00 Mark monatlich - gezahlt werden. Diese Begrenzung auf 1.200,00 Mark monatlich galt für

  • Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte,
  • in eigener Praxis tätige Ärzte, Zahn- und Tierärzte,
  • freiberuflich tätige Kultur- und Kunstschaffende,
  • Inhaber von Handwerks- und Gewerbebetrieben und
  • freiberuflich Tätige und andere Selbständige sowie deren ständig mitarbeitende Ehegatten

über den 31.12.1976 hinaus bis zum 30.11.1989 weiter und wurde dann ab dem 01.12.1989 bis zur Schließung der FZR zum 30.06.1990 auf 2.400,00 Mark monatlich angehoben.

Die übrigen Versicherten konnten sich ab dem 01.01.1977 entscheiden, ob sie Beiträge zur FZR

  • (weiterhin) nur für das Einkommen über 600,00 Mark monatlich hinaus bis höchstens 1.200,00 Mark monatlich insgesamt (begrenzte FZR) oder
  • für ihr gesamtes über 600,00 Mark monatlich liegendes Einkommen zahlen wollten.

Hinsichtlich weiterer Besonderheiten wird auf die GRA zu § 256a SGB VI verwiesen.

FZR - Verhalten während der Verfolgung

Absatz 2 Satz 1 stellt zunächst darauf ab, ob der Verfolgte während der Verfolgungszeit der FZR angehört hat (zum Begriff der Verfolgungszeit siehe GRA zu § 2 BerRehaG). Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind Höchstbeträge zu beachten, wenn der Berechtigte ein tatsächliches Einkommen von mehr als 600,00 Mark monatlich erzielt hat.

Siehe Beispiel 1

Fehlender Beitritt zur FZR

Ist der Verfolgte bei einem tatsächlich erzielten Einkommen von mehr als 600,00 Mark monatlich trotz grundsätzlich bestandener Möglichkeit der FZR nicht beigetreten, werden für Verfolgungszeiten in der Zeit vom 01.01.1977 bis 30.06.1990 höchstens 600,00 Mark monatlich als Beitragsbemessungsgrundlage angerechnet.

Siehe Beispiel 5

Dies sind die um 20 vom Hundert erhöhten Beträge der Anlage 16 zum SGB VI dividiert durch die Werte der Anlage 10 zum SGB VI (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1). Ausnahmen hiervon siehe Abschnitt 2.3.3.

Begrenzte FZR

Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden für Verfolgungszeiten höchstens 1.200,00 Mark monatlich berücksichtigt, wenn der Verfolgte als Arbeiter, Angestellter oder Mitglied einer Produktionsgenossenschaft in der Zeit vom 01.01.1977 bis 30.06.1990 ein Einkommen von mehr als 1.200,00 Mark monatlich erzielte und sich nur für eine Beitragszahlung zur FZR für das tatsächlich erzielte Einkommen bis zu 1.200,00 Mark monatlich erklärt hat.

Siehe Beispiel 4

(Ausnahmen hiervon siehe Abschnitt 2.3.3.)

Darüber hinaus soll nach dem Wortlaut des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auch für Verfolgte, die als

  • Mitglied der Kollegien der Rechtsanwälte,
  • in eigener Praxis tätiger Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt,
  • freiberuflich tätiger Kultur- und Kunstschaffender, Inhaber eines Handwerks- oder Gewerbebetriebes,
  • freiberuflich Tätiger und anderer selbständig Tätiger sowie als deren ständig mitarbeitender Ehegatte

in der Zeit vom 01.12.1989 bis 30.06.1990 ein Einkommen von mehr als 1.200,00 Mark monatlich tatsächlich erzielt haben und sich nicht für eine Beitragszahlung zur FZR auch für das 1.200,00 Mark monatlich übersteigende Einkommen erklärt haben, das Doppelte der Beträge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, also 1.200,00 Mark monatlich für die Verfolgungszeiten berücksichtigt werden. Da Beiträge zur FZR jedoch generell nur bis zum 30.06.1990 entrichtet werden konnten, hatte dieser Personenkreis in keinem Fall 24 Kalendermonate Zeit, um eine entsprechende Erklärung abzugeben. Daher erfolgt für diesen Personenkreis - entgegen dem Wortlaut des Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b - keine Begrenzung der ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen auf 1.200,00 Mark monatlich.

FZR-Beitritt während der Verfolgung

Erfolgte während des Verfolgungszeitraumes ein Beitritt zur FZR, ist von diesem Zeitpunkt an die nach Absatz 1 beziehungsweise Absatz 1a ermittelte Beitragsbemessungsgrundlage entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen anrechenbar. Wurde das tatsächlich erzielte Einkommen höchstmöglich versichert, ist die Höchstbetragsregelung nach Absatz 2 nicht mehr anzuwenden. Zur Veranschaulichung eines Falles, bei dem erstmals während der Verfolgung eine höchstmögliche Versicherung des Einkommens erfolgte:

Siehe Beispiel 6

Wurde trotz eines tatsächlich oberhalb von 1.200,00 Mark monatlich erzielten Einkommens nur ein Einkommen bis 1.200,00 Mark monatlich versichert (begrenzte FZR), werden auch die sich aus den Absatz 1 beziehungsweise Absatz 1a ergebenden Beitragsbemessungsgrundlagen für Verfolgungszeiten höchstens bis zu diesem Umfang berücksichtigt (Ausnahmen hiervon siehe Abschnitt 2.3.3).

Austritt aus der FZR oder Verminderung des Versicherungsumfangs

Verminderte der Verfolgte während des Verfolgungszeitraumes seine Beitragszahlung zur FZR in der tatsächlichen Versicherungsbiografie, verbleibt es für die nachfolgenden Verfolgungszeiten bei den bis dahin anrechenbaren Arbeitsverdiensten oder Höchstbeträgen. Konnten dem Verfolgten bis zur Verminderung des Versicherungsumfangs beziehungsweise bis zum Austritt aus der FZR die vollen, sich aus den Absätzen 1 und 1a ergebenden Beitragsbemessungsgrundlagen angerechnet werden, verbleibt es trotz des veränderten FZR-Verhaltens hierbei.

Gleiches gilt, wenn der Verfolgte während der Verfolgung aus der FZR austrat.

Hat der Verfolgte im Verfolgungszeitraum einen tatsächlichen Arbeitsverdienst von mehr als 1.200,00 Mark monatlich erzielt, diesen aber nur bis zu 1.200,00 Mark monatlich versichert, können die sich aus den Absätzen 1 und 1a für Verfolgungszeiten ergebenden Beitragsbemessungsgrundlagen selbst dann weiterhin bis zu 1.200,00 Mark monatlich angerechnet werden, wenn der Verfolgte während der Verfolgung aus der FZR austrat.

Siehe Beispiel 7

(Ausnahmen hierzu siehe Abschnitt 2.3.3.)

Ausnahmen von der Anwendung des Absatzes 2

Absatz 2 Satz 2 definiert bestimmte Sachverhalte, bei deren Vorliegen die Höchstbetragsregelungen für Zeiten der Verfolgung vom 01.01.1977 bis 30.06.1990 im Sinne von Absatz 2 Satz 1 nicht anzuwenden sind. Dabei ist festzustellen, ob die genannten Ausschluss-Sachverhalte zu Beginn der Verfolgung vorgelegen haben. Abweichend vom Wortlaut ist diese Prüfung nach Sinn und Zweck des Gesetzes bezogen auf den Tag vor Beginn der Verfolgung abzustellen. Liegt an diesem Tag ein Ausschlussgrund vor, kommt es nicht mehr auf das FZR-Verhalten während der Verfolgung an.

Befand sich der Verfolgte zu Beginn der Verfolgung im Direktstudium an einer Fach- oder Hochschule, ist für die gesamte Dauer der Verfolgung die Höchstbetragsregelung nicht anzuwenden (Absatz 2 Satz 2 Nummer 1).

Hat der Verfolgte vor Beginn der Verfolgung sein tatsächlich erzieltes Einkommen in dem ihm höchstmöglichen Umfang durch Beitragszahlung zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR versichert, ist die Höchstbetragsregelung ebenfalls nicht anzuwenden.

Siehe Beispiel 3

Gleiches gilt, wenn der Verfolgte zu Beginn der Verfolgung der FZR nicht angehören konnte, weil er zum Beispiel einen Arbeitsverdienst von höchstens 600,00 Mark monatlich erzielte oder Beiträge zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinn des AAÜG gezahlt hat. Die Höchstbetragsregelung findet ferner keine Anwendung, wenn der Verfolgte zu Beginn der Verfolgung nicht mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit des Beitritts zur FZR hatte.

Siehe Beispiel 2

Eine Begrenzung der sich aus den nach Absatz 1 und 1a für Verfolgungszeiten ergebenden Beitragsbemessungsgrundlagen auf höchstens 1.200,00 Mark monatlich unterbleibt auch dann, wenn sich der Verfolgte zu Beginn der Verfolgung für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen über 1.200,00 Mark monatlich bereit erklärt hatte oder er nicht mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit zur Abgabe einer solchen Erklärung hatte.

Die in Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 und 4 jeweils genannten 24 Kalendermonate sind stets vom frühestmöglichen Zeitpunkt an zu bestimmen, und zwar

  • im Falle der Nummer 3 vom 01.01.1977 an, sofern das monatliche Einkommen ab diesem Zeitpunkt bereits mehr als 1.200,00 Mark betrug beziehungsweise vom ersten Tag des Kalendermonats an, in dem das monatliche Einkommen (nach dem 01.01.1977) 1.200,00 Mark überstieg beziehungsweise
  • im Falle der Nummer 4 vom 01.03.1971 an, sofern das monatliche Einkommen ab diesem Zeitpunkt bereits mehr als 600,00 Mark betrug beziehungsweise vom ersten Tag des Kalendermonats an, in dem das monatliche Einkommen (nach dem 01.03.1971) 600,00 Mark überstieg.

Die Höchstbetragsregelungen finden daher bei folgenden Sachverhalten keine Anwendung:

  • Die Verfolgungszeit endet vor dem 01.01.1977 (Absatz 2 Satz 1).
  • Der Verfolgte befand sich während der Verfolgung in Haft oder es bestand ein Berufsverbot.
  • Der Verfolgte hat sich zu Beginn der Verfolgung ausschließlich in einer Fach- oder Hochschulausbildung (Direktstudium) befunden (Absatz 2 Satz 2 Nummer 1).
  • Der Verfolgte hat zu Beginn der Verfolgung sein tatsächlich erzieltes Einkommen höchstmöglich versichert (Absatz 2 Satz 2 Nummern 2 und 3).
  • Der Verfolgungsbeginn liegt innerhalb der 24-monatigen Erklärungsfrist zur FZR-Beitragszahlung für ein Einkommen oberhalb von 1.200,00 Mark monatlich (Absatz 2 Satz 2 Nummer 3).
  • Die Verfolgungszeit beginnt bis zum 28.02.1973 (Absatz 2 Satz 2 Nummer 4).
  • Der Verfolgte hat zu Beginn der Verfolgung tatsächlich nur ein Einkommen bis zu 600,00 Mark monatlich erzielt (Absatz 2 Satz 2 Nummer 4).
  • Der Verfolgungsbeginn liegt innerhalb der 24-monatigen Erklärungsfrist zum FZR-Beitritt; die Verfolgung beginnt in diesen Fällen nach dem 28.02.1973 (Absatz 2 Satz 2 Nummer 4).
  • Für in der FZR versicherte Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte, in eigener Praxis tätige Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte, freiberuflich tätige Kultur- und Kunstschaffende, Inhaber eines Handwerks- oder Gewerbebetriebes, freiberuflich Tätige und andere selbständig Tätige sowie deren ständig mitarbeitende Ehegatten, die bis zum 30.11.1989 ihr Einkommen höchstmöglich versichert hatten, erfolgt entgegen dem Wortlaut von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b für die Zeit vom 01.12.1989 bis 30.06.1990 keine Anwendung der Begrenzungsregelungen (siehe auch Abschnitt 2.3.2.2.).
  • Der Verfolgte gehörte während der Verfolgungszeit einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG an oder ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme aus dem Versorgungssystem ausgeschieden (§ 13 Abs. 3 BerRehaG). Näheres hierzu ist unter Abschnitt 2.4 erläutert.

Bewertung von fiktiven AAÜG-Zeiten (Absatz 3)

Ergibt sich aus den Unterlagen des Rentenversicherungsträgers für die Dauer der Verfolgung die tatsächliche Zugehörigkeit des Verfolgten zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG, finden die Höchstbetragsregelungen des Absatz 2 keine Anwendung.

Gleiches gilt, wenn sich aus der Rehabilitierungsbescheinigung für die Dauer der Verfolgung eine fiktive Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG ergibt. In diesen Fällen sind auf die sich aus den Absätzen 1 und 1a ergebenden Werte die Vorschriften des AAÜG anzuwenden.

Hier prüft der zuständige Versorgungsträger auf Veranlassung des Rentenversicherungsträgers, ob der Verfolgte für die Dauer der Verfolgung fiktiv einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG angehört und ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum der Verfolgte zu dem von Entgeltbegrenzungen erfassten Personenkreis gehört hätte. Die entsprechenden Entscheidungen teilt der Versorgungsträger zusammen mit den anzurechnenden Arbeitsverdiensten dem Rentenversicherungsträger mit.

In Gleichstellungsfällen im Sinne des § 3 ZVsG gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

Bewertung von fiktiven Ausbildungszeiten (Absatz 1 Satz 2)

Eine besondere Bewertung von Lehr- und sonstigen beruflichen Ausbildungszeiten ist im BerRehaG nicht vorgesehen. Hier gelten ausschließlich die allgemein anzuwendenden Bestimmungen des SGB VI.

Eine Ausnahme gilt lediglich für Verfolgungszeiten, in denen ohne die Verfolgungsmaßnahme die Fach- oder Hochschulausbildung fortgesetzt worden wäre (fiktive Ausbildungszeiten). Das Vorliegen derartiger Verfolgungszeiten bescheinigt die Rehabilitierungsbehörde in der Rehabilitierungsbescheinigung.

Diese Zeiten, die bis zu dem Zeitpunkt reichen, zu dem nach den im Beitrittsgebiet üblichen Bedingungen die Ausbildung abgeschlossen worden wäre, gelten als Pflichtbeitragszeiten nach § 11 BerRehaG. Sie werden nach § 13 Abs. 1 S. 2 BerRehaG nicht mit den Tabellenwerten bewertet, sondern erhalten den Wert, der sich nach § 71 ff. SGB VI als Gesamtleistungswert für Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Fach- oder Hochschule ergeben würde. Maßgebend ist der begrenzte Gesamtleistungswert; das sind 75 vom Hundert des Gesamtleistungswerts, höchstens jedoch 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat. Diese Bewertung von fiktiven Fach- oder Hochschulausbildungszeiten erfolgt ausschließlich bei der Vergleichsberechnung nach Absatz 1 und gilt auch für Zeiten des fiktiven Hochschulbesuchs bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2009. Obwohl bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2009 nach den allgemein geltenden Regelungen nur noch Zeiten der Fachschulausbildung bewertet werden, sind bei Verfolgten fiktive Zeiten des Hochschulbesuchs mangels einer Änderung des Absatzes 1 letzter Satz weiterhin zu bewerten.

Bei nach Absatz 1a durchzuführenden Bewertungen erhalten Zeiten der fiktiven Fach- oder Hochschulausbildung Durchschnittsentgeltpunkte aus der Zeit vor dem Beginn der Verfolgung.

Bewertung von Teilzeiträumen (Absatz 4)

Die Bewertung erfolgt für jeden Teilzeitraum laut Absatz 4 mit dem entsprechenden Anteil der Werte nach den Absätzen 1 bis 3 der Vorschrift gemäß § 123 Abs. 3 SGB VI. Teilzeitraum im Sinne von Absatz 4 ist sowohl ein anteiliger Kalendermonat als auch eine anteilige wöchentliche Arbeitszeit.

Sind keine vollen Kalendermonate zu bewerten oder wurde verfolgungsbedingt lediglich eine Teilzeitbeschäftigung beziehungsweise eine Nebentätigkeit nicht ausgeübt, erfolgt eine anteilmäßige Berücksichtigung der ermittelten Werte. Im Rahmen des Nachteilsausgleichs können die fiktiven Arbeitsverdienste nur in dem Umfang berücksichtigt werden, wie die vor Beginn der Verfolgung tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit stand (beachte Abschnitt 2.2 für die Bewertung rehabilitierter Teilzeitbeschäftigungen nach Absatz 1a).

Beispiel 1: Wechselndes FZR-Verhalten während der Verfolgung

(Beispiel zu Abschnitt 2.3.2)

Die Verfolgungszeit dauerte vom 01.04.1979 bis zum 31.03.1981.

Tatsächlich wurde ein monatliches Einkommen wie folgt erzielt:

vom 01.01.1976 bis 28.02.19771.190,00 Mark
vom 01.03.1977 bis 31.03.1979 1.350,00 Mark
vom 01.04.1979 bis 31.03.19811.250,00 Mark
Der Verfolgte gehörte der FZR wie folgt an:
mit einer Beitragszahlung für das tatsächlich erzielte Einkommen bis zu 1.200,00 Mark monatlichab 01.01.1977
mit einer Beitragszahlung zur FZR für das gesamte, monatlich tatsächlich erzielte Einkommen („unbegrenzte FZR“)ab 01.11.1980
Lösung:

Für den Zeitraum vom 01.04.1979 bis 31.10.1980 sind die um 20 vom Hundert erhöhten doppelten Werte der Anlage 16 zum SGB VI zugrunde zu legen. Ab 01.11.1980 wird keine Begrenzung der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 13 Abs. 2 BerRehaG mehr vorgenommen.

Begründung:

Obwohl über 24 Kalendermonate die Möglichkeit bestand, sich für eine Beitragszahlung auch für das 1.200,00 Mark monatlich überschreitende Einkommen zu entscheiden („24-monatige Erklärungsfrist“ vom 01.03.1977 bis 28.02.1979 ist gleich 24 Kalendermonate), hat der Verfolgte FZR-Beiträge nur für ein Einkommen bis 1.200,00 Mark monatlich gezahlt (Anwendung von § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BerRehaG).

Ab 01.11.1980 wurden Beiträge für das gesamte tatsächlich erzielte Einkommen entrichtet (Bewertung mit den um 20 vom Hundert erhöhten Werten der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI).

Beispiel 2: Verfolgungsbeginn liegt innerhalb der 24-monatigen Erklärungsfrist

(Beispiel zu Abschnitt 2.3.3)

Die Verfolgungszeit dauerte vom 01.07.1975 bis zum 31.01.1980.

Tatsächlich wurde ein monatliches Einkommen wie folgt erzielt:

vom 01.01.1974 bis 30.11.1974570,00 Mark
vom 01.12.1974 bis 30.06.1975690,00 Mark
vom 01.07.1975 bis 31.01.1980620,00 Mark
Es erfolgte nie ein Beitritt zur FZR
Lösung:

Für die gesamte Verfolgungszeit werden unabhängig vom tatsächlichen FZR-Verhalten sowie der tatsächlichen Einkommenssituation die um 20 vom Hundert erhöhten Werte der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI als Beitragsbemessungsgrundlage berücksichtigt.

Begründung:

Der Verfolgte hatte zu Beginn der Verfolgung weniger als 24 Kalendermonate - nämlich nur vom 01.12.1974 bis 30.06.1975, also 7 Kalendermonate - die Möglichkeit, der FZR beizutreten (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BerRehaG).

Beispiel 3: Höchstmögliche Versicherung liegt zu Beginn der Verfolgung vor

(Beispiel zu Abschnitt 2.3.3)

Die Verfolgungszeit dauerte vom 01.05.1975 bis zum 30.06.1979.

Tatsächlich wurde ein monatliches Einkommen wie folgt erzielt:

vom 01.07.1974 bis 30.04.19751.450,00 Mark
vom 01.05.1975 bis 30.06.19791.275,00 Mark
Der Verfolgte gehörte der FZR wie folgt an:
mit einer Beitragszahlung für das tatsächlich erzielte Einkommen bis zu 1.200,00 Mark monatlichab 01.12.1974
Lösung:
Die Begrenzungsregelung findet für Zeiten bis zum 31.12.1976 keine Anwendung (Wortlaut § 13 Abs. 2 S. 1 BerRehaG). Ab dem 01.01.1977 bis zum 30.06.1979 sind die um 20 vom Hundert erhöhten Werte der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI anzuerkennen.
Begründung:
Zu Beginn der Verfolgung hat der Verfolgte sein Einkommen in höchstmöglichem Umfang versichert.

Beispiel  4: Begrenzte FZR

(Beispiel zu Abschnitt 2.3.2.2)

Die Verfolgungszeit dauerte vom 01.08.1986 bis zum 30.04.1989.

Tatsächlich wurde ein monatliches Einkommen wie folgt erzielt:

vom 01.05.1983 bis 31.07.19861.550,00 Mark
vom 01.08.1986 bis 30.04.19891.220,00 Mark
Der Verfolgte gehörte der FZR wie folgt an:
mit einer Beitragszahlung für das tatsächlich erzielte Einkommen bis zu 1.200,00 Mark monatlichab 01.07.1985
Lösung:
Für den gesamten Verfolgungszeitraum sind die um 20 vom Hundert erhöhten doppelten Werte der Anlage 16 zum SGB VI anzuerkennen.
Begründung:
Sowohl zu Beginn als auch während der Verfolgung hat der Verfolgte sein tatsächlich erzieltes Einkommen nur bis zu 1.200,00 Mark monatlich versichert. Damit wurde das Einkommen nicht in vollem Umfang versichert.

Beispiel 5: Fehlender Beitritt zur FZR

(Beispiel zu Abschnitt 2.3.2.1)

Die Verfolgungszeit dauerte vom 01.11.1980 bis zum 30.06.1990.

Tatsächlich wurde ein monatliches Einkommen wie folgt erzielt:

vom 01.07.1977 bis 31.10.19801.150,00 Mark
vom 01.11.1980 bis 30.06.1990   650,00 Mark
Es erfolgte nie ein Beitritt zur FZR
Lösung:
Für den gesamten Verfolgungszeitraum sind die um 20 vom Hundert erhöhten einfachen Werte der Anlage 16 zum SGB VI anzuerkennen.
Begründung:
Der Verfolgte ist der FZR nicht beigetreten. Er hat sein tatsächlich erzieltes Einkommen nicht in vollem Umfang, sondern nur bis zu 600,00 Mark monatlich versichert.

Beispiel 6: Einkommen während der Verfolgung erstmals höchstmöglich versichert

(Beispiel zu Abschnitt 2.3.2.3)

Die Verfolgungszeit dauerte vom 01.03.1983 bis zum 31.03.1989.

Tatsächlich wurde ein monatliches Einkommen wie folgt erzielt:

vom 01.07.1978 bis 28.02.19831.650,00 Mark
vom 01.03.1983 bis 31.07.19871.250,00 Mark
vom 01.08.1987 bis 31.03.1989   970,00 Mark
Der Verfolgte gehörte der FZR wie folgt an:
mit einer Beitragszahlung für das tatsächlich erzielte Einkommen bis zu 1.200,00 Mark monatlichab 01.07.1978
Lösung:
Für den Zeitraum vom 01.03.1983 bis 31.07.1987 sind die um 20 vom Hundert erhöhten doppelten Werte der Anlage 16 zum SGB VI anzuerkennen. Die Verfolgungszeiten vom 01.08.1987 bis 31.03.1989 sind mit den um 20 vom Hundert erhöhten Werten der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI zu bewerten.
Begründung:
Der Verfolgte hat sein Einkommen bis zum 31.07.1987 nur bis 1.200,00 Mark monatlich in der FZR versichert. Ab 01.08.1987 hat er sein tatsächlich geringeres Einkommen nun höchstmöglich versichert.

Beispiel 7: Austritt aus der FZR

(Beispiel zu Abschnitt 2.3.2.4)

Die Verfolgungszeit dauerte vom 01.03.1983 bis zum 31.08.1989.

Tatsächlich wurde ein monatliches Einkommen wie folgt erzielt:

vom 01.07.1978 bis 28.02.19831.650,00 Mark
vom 01.03.1983 bis 31.07.19871.250,00 Mark
vom 01.08.1987 bis 31.08.1989   970,00 Mark
Der Verfolgte gehörte der FZR wie folgt an:
mit einer Beitragszahlung für das tatsächlich erzielte Einkommen bis zu 1.200,00 Mark monatlichab 01.07.1978
Austritt aus der FZRam 31.12.1986
Lösung:
Für den Zeitraum vom 01.03.1983 bis zum 31.12.1986 sind die um 20 vom Hundert erhöhten, doppelten Werte der Anlage 16 zum SGB VI anzuerkennen. Auch vom 01.01.1987 bis 31.08.1989 sind die um 20 vom Hundert erhöhten, doppelten Werte der Anlage 16 zum SGB VI zu berücksichtigen.
Begründung:
Der Verfolgte hat bis zum 31.12.1986 sein Einkommen nur bis 1.200,00 Mark monatlich in der FZR versichert. Weil regelmäßig ein verfolgungsbedingter Austritt aus der FZR anzunehmen ist, verbleibt es auch für die nach dem Austritt aus der FZR liegenden Verfolgungszeiten bei den bis dahin anrechenbaren Beitragsbemessungsgrundlagen.
Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1939)

Inkrafttreten: 01.07.1994

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/6355, BR-Drucksache 495/01

Absatz 1a wird in die Vorschrift eingefügt (vergleiche Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe a) in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 11 des 2. AAÜG-ÄndG).

Danach wird der Entgeltpunktedurchschnitt aus vollwertigen Pflichtbeiträgen und/oder aus freiwilligen Beiträgen des letzten Kalenderjahres beziehungsweise der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der Verfolgungszeit der Vergleichsrentenberechnung zugrunde gelegt, wenn sich dies gegenüber der Vergleichsrentenberechnung unter Berücksichtigung von Tabellenwerten gemäß § 13 Abs. 1 BerRehaG günstiger auswirkt.

Absatz 3 Satz 2 wird entsprechend angepasst. Danach sind alle Vorschriften des AAÜG auch auf die sich nach § 13 Abs. 1a BerRehaG ergebenden Werte anzuwenden.

Zweites Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (2. SED-UnBerG) vom 23.06.1994 (BGBl. I S. 1311)

Inkrafttreten: 01.07.1994

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4994, 12/7048

Das zur strafrechtlichen Wiedergutmachung erlassene 1. SED-UnBerG vom 29.10.1992 (BGBl. I S. 1814) wird durch das 2. SED-UnBerG ergänzt und enthält Bestimmungen über die Rehabilitierung von Opfern des Verwaltungsrechts (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG -, Art. 1 des 2. SED-UnBerG) und der politischen Verfolgung im beruflichen Bereich im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG -, Art. 2 des 2. SED-UnBerG).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 13 BerRehaG