Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 11a BerRehaG: Kindererziehungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Abschnitt 2.2 wurde um Aussagen zu fiktiven Verlängerungsmonaten wegen Zeiten der Kindererziehung ergänzt. s.o.

Dokumentdaten
Stand28.03.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018 in Kraft getreten am 01.01.2019
Rechtsgrundlage

§ 11a BerRehaG

Version002.01

Inhalt der Regelung

§ 11a BerRehaG fingiert Zeiten der Kindererziehung. Die Fiktion der „tatsächlichen Erziehung eines Kindes nach dem SGB VI“ gilt nur beim Prüfen des rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs nach dem BerRehaG und nicht für die Abgeltung von Kindererziehung in der tatsächlichen Versichertenbiografie (AGFAVR 3/2018, TOP 8, AF 138).

Absatz 1 Satz 1 sieht eine Rehabilitierung für Zeiten vor, in denen Kinder wegen einer rechtsstaatswidrigen Haft nicht erzogen werden konnten und fingiert zu diesem Zweck den Tatbestand der „tatsächlichen Erziehung eines Kindes nach dem SGB VI“.

Absatz 1 Sätze 2 und 3 legen fest, dass abweichend von den allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften des SGB VI eine Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung für das Kind auch dann zulässig ist, wenn bei einer anderen Person Zeiten der Kindererziehung für dasselbe Kind anzurechnen oder zu berücksichtigen sind und untersagen die Wegnahme bereits anerkannter Zeiten bei einer anderen Person.

Um bei Renten, die bereits vor dem Inkrafttreten des § 11a BerRehaG am 01.01.2019 begonnen haben, eine nachträgliche Anrechnung beziehungsweise Berücksichtigung der fingierten Kindererziehung im Rahmen des rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs zu ermöglichen, sieht Absatz 2 der Vorschrift eine Neufeststellung derartiger Renten auf Antrag der Rentenberechtigten vor.

Absatz 3 regelt, welcher Personenkreis fingierte Zeiten der Kindererziehung erhalten kann. Dazu zählen nur bestimmte Verfolgte im Sinne des § 1 BerRehaG, die zudem auch Elternteil nach § 56 Abs. 1 S. 2 SGB VI sein müssen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift korrespondiert mit den Vorschriften des SGB VI zur Anerkennung und Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Zuschlägen an Entgeltpunkten und damit insbesondere mit den §§ 56, 57, 249, 249a, 307d SGB VI.

Für die Bewertung von Kindererziehungszeiten nach § 11a BerRehaG gelten die allgemein anzuwendenden Vorschriften und nicht § 13 BerRehaG (AGFAVR 3/2018, TOP 8, AF 137).

Hinsichtlich der Neufeststellung von Renten steht § 11a Abs. 2 BerRehaG hauptsächlich in Beziehung zu § 16 BerRehaG sowie zu den §§ 300, 306 Abs. 1 und 309 ff. SGB VI.

Weitere Berührungspunkte innerhalb des BerRehaG ergeben sich insbesondere zu § 1 BerRehaG (Begriff des Verfolgten), § 2 BerRehaG (Verfolgungszeit) und den §§ 17 Abs. 1 und 22 Abs. 2a BerRehaG (Rehabilitierungsbescheinigung).

§ 17 Abs. 1 BerRehaG legt fest, dass zum Nachweis der Verfolgteneigenschaft eine Bescheinigung erforderlich ist, die von der Rehabilitierungsbehörde auf Antrag erteilt wird. Diesen Nachweis müssen auch Elternteile vorlegen, die durch politisch motivierte Haft an der Kindererziehung gehindert waren.

§ 22 Abs. 2a BerRehaG nennt durch abschließende Aufzählung die von der Rehabilitierungsbehörde zu bescheinigenden Angaben, die zur Durchführung eines rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs erforderlich sind, wenn wegen einer in der ehemaligen DDR aus rechtsstaatswidrigen Gründen zu Unrecht erlittenen Haft ein Kind nicht erzogen werden konnte.

Fiktion der Erziehung eines Kindes – Allgemeines (Absatz 1)

Absatz 1 sieht eine Rehabilitierung für die aus rechtsstaatswidriger Haft verhinderte Kindererziehung in der ehemaligen DDR vor. Durch das BerRehaG wird allein „die tatsächliche Erziehung eines Kindes nach dem SGB VI“ für den Zeitraum der rechtsstaatswidrigen Haft fingiert. Diese Fiktion kann beim Prüfen des rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs zur Anrechnung oder Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zuschlägen an Entgeltpunkten führen, wenn zudem die sonstigen dafür nach SGB VI-Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Neben den nach Absatz 3 der Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen, die den Personenkreis definieren, für den Zeiten der Kindererziehung fingiert werden (vergleiche Abschnitt 4), sind noch folgende Faktoren von Bedeutung:

  • Vorliegen einer Verfolgungszeit (vergleiche Abschnitt 2.1),
  • Zeitlicher Umfang der Fiktion der Erziehung eines Kindes (vergleiche Abschnitt 2.2),
  • Gleichzeitige Anrechnung der Kindererziehung bei mehreren Personen (vergleiche Abschnitt 2.3),
  • Anrechte für einen anderen Elternteil bleiben unberührt (vergleiche Abschnitt 2.4).

Vorliegen einer Verfolgungszeit (Absatz 1 Satz 1)

Der Begriff der Verfolgungszeit im Sinne von Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift umfasst nur einen Teil der Begriffsdefinition von § 2 BerRehaG, nämlich den Tatbestand nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BerRehaG.

Verfolgungszeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BerRehaG ist der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams.

Danach muss zunächst in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren festgestellt worden sein, dass eine in der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 zu Unrecht erlittene Haft oder Freiheitsentziehung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist. Grundlage hierfür sind die §§ 1, 2 StrRehaG oder das DDR-Rehabilitierungsgesetz vom 06.09.1990 (GBl. I, S. 1459). Alternativ kann sich der Zeitraum eines zu Unrecht erlittenen Gewahrsams auch aus einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ergeben.

Auf dieser Basis entscheidet die Rehabilitierungsbehörde über die Dauer der Verfolgungszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BerRehaG (§§ 17 ff. BerRehaG). Die Rentenversicherungsträger sind nach § 22 Abs. 3 BerRehaG an diese Entscheidung gebunden.

Die Vorlage einer Aufhebungsentscheidung oder Kassation nach dem StrRehaG oder eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG reichen zum Nachweis einer Verfolgungszeit nach § 11a BerRehaG nicht aus (AGFAVR 3/2018, TOP 8, AF 139).

Zeitlicher Umfang der Fiktion der Erziehung eines Kindes (Absatz 1 Satz 1)

Im Rahmen des rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs nach dem BerRehaG ist die Fiktion „der tatsächlichen Erziehung eines Kindes nach dem SGB VI“ nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ausschließlich auf die Zeit der rechtsstaatswidrigen Haft beschränkt.

Die Fiktion gilt für vor dem 03.10.1990 geborene Kinder. Sie erstreckt sich auf den nach dem SGB VI möglichen Umfang der Kindererziehungszeit. Das sind bei Geburten vor dem 01.01.1992 maximal 12 beziehungsweise 24 beziehungsweise 30 Kalendermonate Kindererziehung je Kind (abhängig vom Rentenbeginn). Bei gleichzeitiger Erziehung von zwei oder mehr Kindern können ggf. auch fiktive Verlängerungszeiten entstehen (§ 56 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 249 Abs. 1 SGB VI. Der zeitliche Umfang an fiktiven Verlängerungsmonaten wird in analoger Anwendung der allgemeinen rentenrechtlichen Vorschriften bestimmt. Auf die Verhältnisse im Verlängerungszeitraum selbst kommt es nicht an. Fiktive Verlängerungsmonate sind weder auf das Ende der Haft oder das Ende des Verfolgungszeitraumes noch auf den 02.10.1990 beschränkt. Fiktive Verlängerungsmonate führen nicht zur Verlängerung des von der Rehabilitierungsbehörde nach § 11a BerRehaG festgestellten Verfolgungszeitraumes.

Die Fiktion führt darüber hinaus zu Berücksichtigungszeiten nach § 57 S. 1 SGB VI bis zum 10. Lebensjahr.

Zur Verdeutlichung der Zusammenhänge siehe Beispiel 1.

Die sonstigen Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten sind nicht zu prüfen. Entweder sind diese bereits erfüllt, wie zum Beispiel die Elterneigenschaft durch die Rehabilitierungsbescheinigung (vergleiche Abschnitt 4) oder finden keine Anwendung, wie zum Beispiel die Zuordnung nur zu einem Elternteil (vergleiche Abschnitt 2.3).

Hatte die verfolgte Person am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, kommt eine Anwendung von § 11a BerRehaG dann nicht in Betracht, wenn sie vor dem 01.01.1927 geboren wurde (§ 249a Abs. 1 SGB VI).

Die Fiktion „der tatsächlichen Erziehung eines Kindes nach dem SGB VI“ gilt nicht für Zeiten, in denen die Erziehung eines Kindes außerhalb des Zeitraumes der Freiheitsentziehung oder des Gewahrsams ausgeschlossen war (zum Beispiel: Elternteil verließ die DDR unmittelbar nach der Haftentlassung während das Kind erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln durfte).

Gleichzeitige Anrechnung der Kindererziehungszeit bei mehreren Personen (Absatz 1 Satz 2)

Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift stellt sicher, dass Zeiten nach § 11a BerRehaG bei der verfolgten Person unabhängig davon anzurechnen oder zu berücksichtigen sind, ob eine andere Person für dasselbe Kind bereits nach den allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften nach dem SGB VI oder ebenfalls aufgrund von § 11a BerRehaG (vergleiche AGFAVR 3/2018, TOP 8, AF 136) in Form einer Kindererziehungszeit, einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung oder eines Zuschlags an Entgeltpunkten begünstigt worden ist oder sein wird.

Anrechte für einen anderen Elternteil bleiben unberührt (Absatz 1 Satz 3)

Absatz 1 Satz 3 stellt sicher, dass der Elternteil, der ein Kind tatsächlich erzogen und damit nach den allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften nach dem SGB VI Anrechte auf eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeit, einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung oder auf einen Zuschlag an Entgeltpunkten erworben hat, diese Anrechte durch die Rehabilitierung von Zeiten nach § 11a BerRehaG für eine andere Person nicht verliert.

Neufeststellung einer Rente mit Beginn vor dem 01.01.2019 (Absatz 2)

Für Renten, die bereits vor dem Inkrafttreten des § 11a BerRehaG am 01.01.2019 begonnen haben, regelt Absatz 2 der Vorschrift einen Anspruch des Berechtigten auf Neufeststellung, bei der die fingierte Kindererziehung im Rahmen des rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs nachträglich angerechnet beziehungsweise berücksichtigt wird. Insoweit stellt diese Regelung gegenüber § 306 Abs. 1 SGB VI, wonach die Neufeststellung einer Rente allein wegen einer Rechtsänderung ausgeschlossen ist, eine Sonderregelung dar.

Auf Antrag der Rentenberechtigten ist die Rente im Rahmen des Nachteilsausgleichs vom Beginn an, jedoch frühestens ab 01.07.1990 (vergleiche § 16 BerRehaG), neu festzustellen und zu leisten, wenn für Zeiten nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift eine Rehabilitierungsbescheinigung nach §§ 17, 22 Abs. 2a BerRehaG vorgelegt wird und aufgrund dessen fingierte Zeiten der Kindererziehung anzurechnen oder zu berücksichtigen sind.

Zur Rechtsanwendung für die Neufeststellung der Rente enthält Absatz 2 keine Sonderregelung. Es gelten die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften ergänzt um die sich aus den §§ 10 und 16 BerRehaG ergebenden Grundsätze. Auf die Ausführungen in der jeweils einschlägigen GRA wird insoweit verwiesen (vergleiche die GRA zu § 300 SGB VI in Verbindung mit § 309 ff. SGB VI und die GRA zu § 10 BerRehaG und die GRA zu § 16 BerRehaG).

Die sich aus dieser Neufeststellung ergebenden Erhöhungsbeträge können nach § 11a Abs. 2 BerRehaG vom Beginn an, also in Abweichung von § 44 Abs. 4 SGB X, nachgezahlt werden. Allerdings ist § 16 BerRehaG zu beachten, wonach bereits geleistete Bestandsrenten für die Zeit des bisherigen Bezugs der Rente, frühestens für die Zeit ab 01.07.1990, neu festzustellen und in neuer Höhe zu leisten sind (vergleiche GRA zu § 16 BerRehaG).

Die Anzahl der vorzunehmenden Vergleichsberechnungen zur Prüfung des rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs ist davon abhängig, für welche Tatbestände eine Rehabilitierungsbescheinigung nach den §§ 17, 22 BerRehaG vorgelegt wird.

Liegt ausschließlich eine Rehabilitierungsbescheinigung nach §§ 17, 22 Abs. 2a BerRehaG für Kindererziehung vor, ist nur eine Vergleichsrentenberechnung vorzunehmen. Sie erfolgt aus den tatsächlich zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten und der „rehabilitierten“ Kindererziehung nach § 11a BerRehaG für die Haftzeit.

Sind neben der Kindererziehung nach § 11a BerRehaG noch Zeiten nach den §§ 11, 12 BerRehaG rehabilitiert worden, können bis zu vier Vergleichsrentenberechnungen durchzuführen sein. Dabei sind auch die Ausführungen in der GRA zu § 13 BerRehaG zu beachten.

Begriff des Verfolgten (Absatz 3)

Grundlegend definiert § 1 BerRehaG den Begriff des Verfolgten im Sinne des BerRehaG.

Für Zeiten der verhinderten Kindererziehung stellt Absatz 3 klar, dass Verfolgte im Sinne von § 11a BerRehaG Personen sind, die aufgrund einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in der ehemaligen DDR ein Kind nicht erziehen konnten. Auf eine berufliche Beeinträchtigung stellt diese Vorschrift nicht ab. Daher beschränkt sich der Begriff des Verfolgten nach Absatz 3 nur auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BerRehaG Genannten.

Als Verfolgter im Sinn von Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift gilt danach, wer

Die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Entscheidungen müssen auf der Grundlage der §§ 1, 2 StrRehaG oder des DDR-Rehabilitierungsgesetzes vom 06.09.1990 (GBl. I, S. 1459) oder in einem Kassationsverfahren aufgehoben worden sein. Alternativ kann sich der Zeitraum des zu Unrecht erlittenen Gewahrsams auch aus einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ergeben.

Für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Verfolgten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 BerRehaG ist die jeweilige Rehabilitierungsbehörde zuständig (§§ 17 ff. BerRehaG). Die Rentenversicherungsträger sind nach § 22 Abs. 3 BerRehaG an diese Entscheidung gebunden.

Beispiel 1:

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)

Die Versicherte hat am 03.09.1964 Zwillinge geboren.

Die Versicherte hat die Kinder vom 03.09.1964 bis zum 17.03.1965 und ab dem 01.09.1968 wieder erzogen.

In der Zeit vom 18.03.1965 bis zum 31.08.1968 war die Versicherte aus rechtsstaatswidrigen Gründen inhaftiert.

Die Verfolgungszeit nach § 11a BerRehaG dauert vom 18.03.1965 bis zum 31.08.1968.

Die Versicherte hat seit dem 01.05.1995 einen Anspruch auf Rente.

Bei der Rentenberechnung aus der tatsächlichen Versichertenbiografie wurde die Erziehung der Kinder ab Rentenbeginn wie folgt berücksichtigt:

Kindererziehungszeiten für 2 Kinder vom (§ 249 Abs. 1 SGB VI) 01.10.1964 bis 17.03.1965 (31.03.1965)
Verlängerungszeitraum vom 01.04.1965 bis 30.09.1965
Kinderberücksichtigungszeit vom(§ 57 SGB VI)

03.09.1964 bis 17.03.1965

01.09.1968 bis 02.09.1974

Für Rentenbezugszeiten ab dem 01.07.2014 hat die Versicherte keinen Anspruch auf den Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI, weil sie ihre Kinder im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt nicht erzogen hat.
Für Rentenbezugszeiten ab 01.01.2019 hat die Versicherte keinen Anspruch auf einen Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI, weil sie ihre Kinder im 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt nicht erzogen hat.
Lösung:
Bei der Vergleichsrentenberechnung nach dem BerRehaG erfolgt aufgrund der rehabilitierten Kindererziehung folgende Berücksichtigung:
Kindererziehungszeiten für 2 Kinder vom (§ 249 Abs. 1 SGB VI) 01.10.1964 bis 17.03.1965 (31.03.1965)
Fiktive Kindererziehungszeiten für 2 Kinder vom (§ 11a BerRehaG) 18.03.1965 (01.04.1965) bis 30.09.1965
Verlängerungszeitraum vom 01.10.1965 bis 30.09.1966

Kinderberücksichtigungszeit vom (§ 57 SGB VI)

Fiktive Kinderberücksichtigungszeit vom (§ 11a BerRehaG)

Kinderberücksichtigungszeit vom (§ 57 SGB VI)

03.09.1964 bis 17.03.1965

18.03.1965 bis 31.08.1968

01.09.1968 bis 02.09.1974

Für Rentenbezugszeiten ab dem 01.07.2014 hat die Versicherte pro Kind einen Anspruch auf den Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI, weil Kindererziehung nach § 11a BerRehaG im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt fingiert ist.
Für Rentenbezugszeiten ab 01.01.2019 hat die Versicherte pro Kind einen Anspruch auf einen Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI, weil Kindererziehung nach § 11a BerRehaG im 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt fingiert ist.

Begründung:

Wegen der Inhaftierung am 18.03.1965 konnte die Versicherte ihre Kinder während der Haftzeit tatsächlich nicht erziehen. Aufgrund der beruflichen Rehabilitierung nach § 11a BerRehaG wird die „tatsächliche Erziehung eines Kindes nach dem SGB VI“ fingiert.

Beachte:

Im Monat März 1965 treffen „echte“ und fingierte Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten zusammen. Bei der Vergleichsrentenberechnung nach dem BerRehaG sind im Monat des Zusammentreffens die tatsächlich zurückgelegten Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen. Die fingierten Kindererziehungszeiten bleiben unberücksichtigt, weil der Monat März 1965 nicht doppelt als Kindererziehungszeit berücksichtigt werden kann (AGFAVR 3/2018, TOP 8, AF 135).

Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016)

Inkrafttreten: 01.01.2019

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 19/4668, BR-Drs.557/18

Die Vorschrift wurde neu in das BerRehaG aufgenommen (Artikel 2 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz).

Die Ergänzung erfolgte, weil es für die Berücksichtigung einer nicht erfolgten Kindererziehung im Rahmen eines rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs in dem bis zum 31.12.2018 geltenden Recht keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt gab. Die Rechtsänderung ermöglicht den Ausgleich von rentenrechtlichen Nachteilen, wenn Kinder wegen einer aus rechtsstaatswidrigen Gründen zu Unrecht erlittenen Haft in der ehemaligen DDR nicht erzogen werden konnten. Kindererziehung wird nunmehr bei der Ermittlung des rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs auch dann berücksichtigt, wenn sie infolge einer rechtsstaatswidrigen Haft tatsächlich nicht ausgeübt werden konnte.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 11a BerRehaG