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§ 5 BVersTG: Erstattung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Redaktionelle Überabreitung des gesamten Dokuments.

Dokumentdaten
Stand02.12.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 5 BVersTG

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 5 BVersTG regelt die zwischen zwei Versorgungsträgern eintretenden Rechtsfolgen, wenn die ausgleichspflichtige Person nach einer familiengerichtlichen Entscheidung über die interne Teilung von Anrechten der Beamtenversorgung (§ 10 VersAusglG) zu einem anderen Dienstherrn wechselt oder ganz aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet. Der Dienstherr, bei dem die interne Teilung durchgeführt wurde, muss aus dem übertragenen Anrecht Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person erbringen (§ 2 BVersTG), ohne dass er eine Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person vornehmen kann. Daher sieht § 5 BVersTG für diesen Fall einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen gegenüber dem zuständigen Träger der Vorsorgungslast oder der gesetzlichen Rentenversicherung vor.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Ein Erstattungsanspruch des Versorgungsträgers nach § 5 BVersTG kommt frühestens ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem die ausgleichsberechtigte Person Leistungen aus dem übertragenen Anrecht erhält. § 5 S. 1 BVersTG verweist daher auf § 2 Abs. 3 BVersTG, der den Leistungszeitpunkt aus dem übertragenen Anrecht regelt.

Nach § 5 S. 2 BVersTG gilt für die Durchführung der Erstattung § 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstV) entsprechend.

Allgemeines

Lassen sich Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte scheiden, sind für den Versorgungsausgleich die Regelungen des Gesetzes über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz - BVersTG) maßgebend. Nach § 1 BVersTG werden die in der Ehe erworbenen Anrechte der Beamtenversorgung durch interne Teilung ausgeglichen.

Gleiches gilt für die vom Soldatenversorgungsgesetz erfassten Personen (§ 55e des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG) sowie für Anrechte auf Altersentschädigung für Mitglieder des Deutschen Bundestages (§ 25a Abs. 1 Abgeordnetengesetz - AbgG).

Folge der internen Teilung von Anrechten der Beamtenversorgung ist, dass die ausgleichsberechtigte Person eigene Ansprüche nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz erwirbt (§ 2 BVersTG). Scheidet die ausgleichspflichtige Person nach durchgeführtem Versorgungsausgleich aus dem Beamtenverhältnis aus, wird sie unter den Voraussetzungen des § 8 SGB VI nachversichert. Die Nachversicherung hat jedoch keinen Einfluss auf die von der ausgleichsberechtigten Person im Rahmen des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrechte. Für sie besteht weiterhin der Anspruch nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gegenüber dem früheren Dienstherrn der ausgleichspflichtigen Person. Der Dienstherr muss Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person erbringen, hat aber keine Möglichkeit die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person nach § 57 BeamtVG entsprechend zu kürzen. Zum Ausgleich sieht § 5 BVersTG einen Erstattungsanspruch des Dienstherrn gegenüber dem Rentenversicherungsträger vor.

Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Dienstherrn

Ein Erstattungsanspruch des Dienstherrn gegenüber dem Rentenversicherungsträger setzt voraus, dass

  • ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nach § 10 VersAusglG an die ausgleichsberechtigte Person übertragen wurde und das BVersTG Anwendung findet (Abschnitt 3.1),
  • das Dienstverhältnis der ausgleichspflichtigen Person gegenüber dem Dienstherrn nicht mehr besteht und die ausgleichspflichtige Person zwischenzeitlich von dem Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden ist (Abschnitt 3.2).
  • der Dienstherr eine Leistung aus dem bei ihm nach § 10 VersAusglG übertragenen Anrecht an die ausgleichsberechtigte Person erbringt (Abschnitt 3.3).

Interne Teilung von Anrechten der Beamtenversorgung

Ein Erstattungsanspruch nach § 5 BVersTG setzt zunächst voraus, dass Anrechte der ausgleichspflichtigen Person im Rahmen der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG an die ausgleichsberechtigte Person übertragen worden sind. Darüber hinaus muss die ausgleichspflichtige Person zu dem in § 1 Abs. 2, 3 BVersTG genannten Personenkreis gehören, der in die Regelungskompetenz des Bundes fällt. Für Dienstverhältnisse der Länder und Kommunen gilt das BVersTG nicht, da die Zuständigkeit für das Versorgungsrecht bei den Ländern liegt und diese selbst entscheiden können, ob sie die Voraussetzungen für eine interne Teilung schaffen.

Das BVersTG gilt im Wesentlichen für:

  • Beamtinnen und Beamte des Bundes oder einer sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts einschließlich Versorgungsempfänger aus diesen Dienstverhältnissen,
  • Richterinnen und Richter der Bundes einschließlich Versorgungsempfänger aus diesen Dienstverhältnissen,
  • Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis des Bundes stehen oder standen,
  • Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Altersgeldgesetz (AltGG) vom 28.08.2013 haben (durch Art. 5 des Gesetzes über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten - AltGGewG - vom 28.08.2013, BGBl I.S. 3386 neu in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BVersTG aufgenommen).

Die Regelungen des BVersTG finden entsprechende Anwendung für:

  • Soldatinnen und Soldaten sowie Versorgungsempfänger nach dem Soldatenversorgungsgesetz (§ 55e SVG),
  • Mitglieder und ausgeschiedene Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Altersentschädigung (§ 25a Abs. 2 AbgG).

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Weitere Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 5 BVersTG ist, dass nach Durchführung des Versorgungsausgleichs das Dienstverhältnis der ausgleichspflichtigen Person gegenüber dem Dienstherrn durch Wechsel zu einem anderen Dienstherrn oder durch endgültiges Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ohne Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen beendet wird.

Wechselt die ausgleichspflichtige Person den Dienstherrn, so entsteht der Erstattungsanspruch nach § 5 BVersTG gegenüber dem neuen Dienstherrn der ausgleichspflichtigen Person.

Scheidet die ausgleichspflichtige Person aus dem Beamtenverhältnis ohne Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und ohne Anspruch auf Altersgeld nach dem AltGG aus, wird sie entweder in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der berufsständischen Versorgung nachversichert (§ 8 SGB VI). Mitglieder des Deutschen Bundestages können nach dem Ausscheiden ohne Anspruch auf Altersentschädigung anstelle einer Versorgungsabfindung die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen (§ 23 Abs. 2 AbgG).

Bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann ein Erstattungsanspruch nach § 5 BVersTG gegenüber einem Rentenversicherungsträger entstehen.

Der frühere Dienstherr hat im Falle der Nachversicherung an die gesetzliche Rentenversicherung oder die berufsständische Versorgungseinrichtung Beiträge zu zahlen (§ 181 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 186 SGB VI). Die Beiträge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind (§ 184 Abs. 1 SGB VI). Sie sind damit am Folgetag des Eintritts der Voraussetzungen für die Nachversicherung fällig (BSG vom 29.07.1997, AZ.: 4 RA 107/95, NZS 1998, 341). Die nachgezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge (§ 185 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Die aufgrund der familiengerichtlichen Entscheidung zunächst zu Lasten der Beamtenversorgung übertragenen Anrechte gelten mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge beziehungsweise in Fällen des § 185 Abs. 1 S. 3 SGB VI mit der durchgeführten Nachversicherung als zu Lasten der Rentenanrechte übertragene Anrechte (§ 185 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB VI, siehe auch GRA zu § 185 SGB VI, Abschnitt 7).

Leistung des Dienstherrn an die ausgleichsberechtigte Person

Der Dienstherr kann einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger nach § 5 BVersTG bei Vorliegen der in den Abschnitten 3.1 und 3.2 beschriebenen Voraussetzungen geltend machen, wenn ihm Aufwendungen aus der internen Teilung entstehen. Das ist der Fall, wenn er Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person aus den nach § 10 Abs. 1 VersAusglG übertragenen Anrechten zu erbringen hat (§ 2 BVersTG).

Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts über die interne Teilung von Anrechten der Beamtenversorgung erwirbt die ausgleichsberechtigte Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Dienstherrn der ausgleichspflichtigen Person (§ 2 Abs. 1 BVersTG). Dieser Anspruch bleibt von der Nachversicherung der ausgleichspflichtigen Person unberührt. Somit fällt auch ein bestehender Zahlungsanspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen den Dienstherrn bei der Nachversicherung der ausgleichspflichtigen Person nicht weg. Der Dienstherr hat vielmehr weiterhin Zahlungen an die ausgleichsberechtigte Person zu leisten.

Der Zahlungsanspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen den Dienstherrn wird nach § 2 Abs. 3 BVersTG mit Beginn des Kalendermonats fällig, in dem die ausgleichsberechtigte Person Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus ihrem eigenen gesetzlichen Alterssicherrungssystem verlangen kann. Zu den gesetzlichen Alterssicherungssystemen gehören im Wesentlichen die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung sowie die berufsständische Versorgung. Ist die ausgleichsberechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, richtet sich der Zahlungsbeginn aus dem beim Dienstherrn erworbenen Anrecht daher danach, ab wann sie eine Rente unter Berücksichtigung der Regelungen des SGB VI erhalten kann. Gehört die ausgleichsberechtigte Person keinem gesetzlichen Alterssicherungssystem an, richtet sich der Zahlungsbeginn nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass die ausgleichsberechtigte Person mit Erreichen der Regelaltersgrenze die Zahlung aus dem übertragenen Anrecht verlangen kann.

Zuständiger Rentenversicherungsträger

Zuständig für die Erstattung nach § 5 BVersTG ist der Rentenversicherungsträger, der das Konto der ausgleichspflichtigen Person zum Zeitpunkt des Beginns der Erstattungspflicht führt. Das wird in der Regel der Rentenversicherungsträger sein, der die Nachversicherungsbeiträge erhalten hat. Im Einzelfall kann dies aber auch ein anderer Rentenversicherungsträger sein. Wird noch kein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt, hat der ehemalige Dienstherr gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 SGB VI die Nachversicherungsbescheinigung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu senden und die Nachversicherungsbeiträge hierhin zu überweisen.

Beginn der Erstattungspflicht

Im Rahmen des § 5 BVersTG hat der Rentenversicherungsträger dem früheren Dienstherrn grundsätzlich die Aufwendungen zu erstatten, die dieser ab dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung der ausgleichspflichtigen Person an die ausgleichsberechtigte Person aufgrund des Versorgungsausgleichs erbringt (AGVA 1/2011, TOP 4). Unerheblich ist, wann die Nachversicherungsbeiträge beim Rentenversicherungsträger tatsächlich eingehen.

Die Voraussetzungen für die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 SGB VI treten ein, wenn

  • die ausgleichspflichtige Person unversorgt aus dem bisherigen Beamtenverhältnis ausgeschieden ist und
  • kein Aufschubgrund (mehr) vorliegt (siehe auch GRA zu § 8 SGB VI).

Hat die ausgleichspflichtige Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen für die Nachversicherung noch keine Versorgung bezogen, ist der Rentenversicherungsträger ab diesem Zeitpunkt erstattungspflichtig, wenn dem Dienstherrn Aufwendungen aus Zahlungen an die ausgleichsberechtigte Person entstehen.

Wurde an die ausgleichspflichtige Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen für die Nachversicherung bereits eine Versorgung gezahlt, besteht eine Erstattungspflicht des Rentenversicherungsträgers erst mit dem Wegfall der Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Dienstherr die Kürzung aus dem Versorgungsausgleich bei der ausgleichspflichtigen Person berücksichtigen. Die Erstattungspflicht des Rentenversicherungsträgers beginnt in diesen Fällen daher erst, wenn der Versorgungsträger keine Möglichkeit mehr hat, die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person zu kürzen.

Durchführung der Erstattung nach § 5 BVersTG

Für die Durchführung des Erstattungsverfahrens wird in § 5 S. 2 BVersTG auf § 2 VAErstV verwiesen. Dementsprechend gelten für das Erstattungsverfahren nach § 5 BVersTG die gleichen Grundsätze wie in § 2 VAErstV. Die Erstattung nach § 5 BVersTG entspricht im Wesentlichen dem Erstattungsverfahren nach § 225 SGB VI. Im Unterschied zu § 5 BVersTG kann im Rahmen des § 225 SGB VI der Rentenversicherungsträger Erstattungsforderungen gegen den Versorgungsträger geltend machen, wenn er nach einer familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung über die Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen aus den begründeten Rentenanwartschaften an die ausgleichsberechtigte Person erbringt.

Nach § 5 S. 2 BVersTG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 VAErstV soll die Erstattungsforderung innerhalb von vier Kalendermonaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, festgestellt und von dem zuständigen Träger angefordert werden. Welcher Rentenversicherungsträger erstattungspflichtig ist, ergibt sich aus Abschnitt 4. Die Erstattungsforderung ist sechs Monate nach Eingang beim Rentenversicherungsträger fällig (§ 5 S. 2 BVersTG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 VAErstV).

Ende der Erstattungspflicht

Die Erstattungspflicht des Rentenversicherungsträgers endet, wenn der Dienstherr keine Leistungen mehr aus den an die ausgleichsberechtigte Person bei ihm übertragenen Anrechten zu erbringen hat. Das kann der Fall sein, wenn

  • die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist und keine Leistungen an Hinterbliebene zu zahlen sind oder
  • das Familiengericht die Versorgungsausgleichsentscheidung nach den §§ 225, 226 FamFG abgeändert hat. Wird eine ausgleichspflichtige Person in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, stellen die Rentenversicherungsträger unter den übrigen Bedingungen der §§ 225, 226 FamFG regelmäßig Abänderungsträge (siehe GRA zu § 226 FamFG, Abschnitt 3.1, AGVA 2/2010, TOP 4). Im Fall der Abänderung tritt an die Stelle der internen Teilung in der Beamtenversorgung eine interne Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit entfallen sowohl die Leistungspflicht des Versorgungsträgers an die ausgleichsberechtigte Person als auch die Erstattungspflicht des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Dienstherrn.
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Durch Artikel 5 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) ist das BVersTG neu eingeführt worden. § 5 BVersTG regelt den Erstattungsanspruch eines Versorgungsträgers nach einer bei ihm durchgeführten internen Teilung nach § 10 VersAusglG für den Fall, dass die ausgleichspflichtige Person zu einem anderen Dienstherrn wechselt oder ganz aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 5 BVersTG