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Art. 6 § 4b FANG: Sonderregelung zu § 22 b FRG

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand04.08.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des WFG 1997 vom 25.09.1996 in Kraft getreten am 07.05.1996
Rechtsgrundlage

Art. 6 § 4b FANG

Version001.00

Inhalt der Regelung

Art. 6 § 4b FANG ist eine Sonderregelung, die vor einer Begrenzung der FRG-Werte nach § 22b FRG schützt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Art. 6 § 4b FANG ist eine Sonderregelung in Bezug auf die durch das WFG geschaffene Neuregelung des § 22b FRG (Begrenzung der FRG-Entgeltpunkte).

Allgemeines

Art. 6 § 4b FANG regelt den Anwendungsbereich des § 22b FRG und bestimmt hierzu, dass die Begrenzung der FRG-Entgeltpunkte auf Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 06.05.1996 genommen haben, keine Anwendung findet. Diesem Personenkreis wird damit ein Vertrauensschutz eingeräumt.

Nach der Rechtsprechung des BSG schließt auch der Erwerb einer FRG-Anwartschaft vor dem 07.05.1996 - ohne Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland -die Begrenzung der FRG-Entgeltpunkte aus.

Abzustellen ist in beiden Fallgruppen auf den jeweiligen Berechtigten. Auf die Person des Versicherten kommt es nicht an. Das kann dazu führen, dass beim Wechsel des Berechtigten (von der Versicherten- zur Hinterbliebenenrente) auch ein Wechsel in der Anwendung des § 22b FRG eintritt. Das Datum der Heirat hat dabei keine Bedeutung.

Zuzug bis zum 06.05.1996

Für Berechtigte, die vor dem 07.05.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen haben, ist § 22b FRG nicht anzuwenden und damit der FRG-Anteil der Rente - unabhängig vom Rentenbeginn - nicht zu begrenzen.

Ob der Zuzug in die alten oder die neuen Bundesländer erfolgte, ist unerheblich. Der gewöhnliche Aufenthalt braucht auch nicht beibehalten worden zu sein. Es genügt, wenn er zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 07.05.1996 in Deutschland vorlag. Allerdings muss es sich um einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I gehandelt haben und nicht nur um einen vorübergehenden (siehe GRA zu § 30 SGB I).

Siehe Beispiel 1

Erwerb einer FRG-Anwartschaft bis zum 06.05.1996

Berechtigte, die stets im Ausland gelebt haben, werden nach dem Wortlaut der Übergangsvorschrift des Art. 6 § 4b FANG von der Vertrauensschutzregelung nicht erfasst.

Nach der Rechtsprechung des BSG zu Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG (zum Beispiel Urteile vom 29.04.1997, AZ: 4 RA 123/95, vom 30.09.1997, AZ: 4 RA 49/97, und vom 30.10.1997, AZ: 13 RA 1/96), ist diese Übergangsvorschrift jedoch auch dann anzuwenden, wenn der Berechtigte sich bis zum Stichtag zwar nicht im Bundesgebiet, aber außerhalb des Beitrittsgebiets und außerhalb der Vertreibungsgebiete gewöhnlich aufhielt und FRG-Anwartschaften erworben hat. Diese Grundsätze sind auch bei der Übergangsvorschrift des Art. 6 § 4b FANG anzuwenden.

Für Berechtigte, die stets im Ausland gelebt haben, ist anstelle des bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland maßgebenden Zuzugsdatums zu prüfen, ob sie bis zum 06.05.1996 FRG-Anwartschaften erworben haben.

Mit Erwerb der FRG-Anwartschaft ist gemeint, dass der Berechtigte in den räumlichen und persönlichen Anwendungsbereich des FRG gelangt ist. Auf den Zeitpunkt der Anerkennung - weder des Personenstatus (zum Beispiel Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG oder Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises im Sinne des § 20 WGSVG oder § 17a FRG) noch der einzelnen FRG-Zeiten - kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass der Berechtigte die Voraussetzungen für die Anwendung des FRG erfüllte.

Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Berechtigte in einem Vertragsstaat (zum Beispiel Israel, USA, Österreich) oder im vertragslosen Ausland (zum Beispiel Australien, Südafrika) aufhält. In der Regel wird die FRG-Berechtigung mit dem Verlassen der Herkunftsgebiete und der Aufenthaltnahme im neuen Staat vorliegen, weil die Vertreibung (oder die entsprechenden Tatbestände) meist die zeitlich gesehen letzte der zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen darstellt. Wurde die FRG-Anwartschaft vor dem 07.05.1996 erworben, ist § 22b FRG nicht anzuwenden (siehe AGFAVR 1/98, TOP 15).

Siehe Beispiel 2

Die Rentenversicherungsträger vertraten zunächst (bis circa Februar 1998) die Rechtsauffassung, dass § 22b FRG in allen Fällen, in denen kein Zuzug nach Deutschland erfolgte, zur Anwendung kommt.

Renten, die im Hinblick auf die geänderte Rechtsauffassung zu Unrecht eine Begrenzung der FRG-Entgeltpunkte nach § 22b FRG enthalten, sind auf Antrag zu überprüfen und neu festzustellen. Eine Neufeststellung von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen.

Bei Neufeststellungen nach § 300 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 waren mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen (§§ 300 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung bis 31.12.2000, 88 SGB VI).

Bei Neufeststellungen nach § 300 Abs. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001 (siehe GRA zu § 300 SGB VI) ist ein Schutz der persönlichen Entgeltpunkte nicht mehr erforderlich, da unabhängig von zwischenzeitlichen Rechtsänderungen für die Neufeststellung einer Rente das Recht maßgebend ist, das auch bei der Erstfeststellung maßgebend war.

Wurde die FRG-Anwartschaft erst seit dem 07.05.1996 erworben ist § 22b FRG anzuwenden.

Unterschiedlicher Zuzug beziehungsweise Erwerb der FRG-Anwartschaft bei Partnern

Bei einem Ehepaar, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen können die Partner zu unterschiedlichen Zeiten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen beziehungsweise FRG-Anwartschaften erworben haben mit der Folge, dass ein Partner von der Anwendung des § 22b FRG geschützt ist, während der andere Partner unter die Begrenzungsregelung fällt.

Ist ein Partner vor der Anwendung des § 22b FRG geschützt, können die FRG-Entgeltpunkte seiner Rente (seiner Renten) nicht auf 25 FRG-Entgeltpunkte begrenzt werden.

In diesen Fällen ist auch die gemeinsame Begrenzung beider Renten nach § 22b Abs. 3 FRG nicht vorzunehmen, weil es an der Voraussetzung fehlt, dass die Renten beider Partner nach § 22b Abs. 1 und 2 FRG festgestellt wurden beziehungsweise festzustellen sind.

Siehe Beispiele 3, 4 und 5

Bis 31.12.2004 wurden die seit 01.08.2001 nach dem LPartG möglichen eingetragenen Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht von der Begrenzung nach § 22b Abs. 3 FRG erfasst.

Nach der Ergänzung des § 22b Abs. 3 FRG durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 fallen eingetragene Lebenspartner ab 01.01.2005 nun grundsätzlich ebenfalls unter diese Begrenzungsregelung. Wann § 22b Abs. 3 FRG auf die vor dem 01.01.2005 begründeten Lebenspartnerschaften anzuwenden ist und wann nicht, ergibt sich aus der GRA zu § 22b FRG.

Rentenbeginn vom 07.05.1996 bis 26.09.1996

Die Übergangsregelung des Art. 6 § 4b FANG gewährt nur den Berechtigten einen Schutz vor Anwendung des § 22b FRG, die vor dem 07.05.1996 in das Bundesgebiet zugezogen sind.

Dies gilt selbst dann, wenn die Rente vor der Verkündigung des WFG im Bundesgesetzblatt (27.09.1996) beginnt. Für diesen Fall fehlen Vorschriften zur Besitzstandswahrung beziehungsweise zur Abmilderung der rückwirkenden Rechtsänderung.

Das rückwirkende Inkrafttreten der Regelungen des § 22b FRG wurde vom 13. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 19.05.2004, AZ: B 13 RJ 46/03 R, und AZ: B 13 RJ 2/03 R, als nicht verfassungswidrig bestätigt. Zwischenzeitlich hat auch das BVerfG mit Beschluss vom 21.07.2010, AZ: 1 BvR 2530/05, entschieden, dass die rückwirkende Neufassung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist (siehe hierzu GRA zu § 22b FRG).

Beispiel 1: Rechtzeitiger Zuzug als Voraussetzung

(Beispiel zu Abschnitt 3)

a) Der Versicherte ist am 01.12.1992 nach Deutschland zugezogen.

b) Der Versicherte ist am 01.04.2000 nach Deutschland zugezogen.

Lösung:

a) Der Versicherte ist durch Art. 6 § 4b FANG vor der Begrenzung der FRG-Entgeltpunkte nach § 22b FRG geschützt, weil er vor dem 07.05.1996 nach Deutschland zugezogen ist.

b) Bei dem Versicherten kommt § 22b FRG zur Anwendung, weil er nach dem 06.05.1996 nach Deutschland zugezogen ist.

Beispiel 2: Erwerb einer FRG-Anwartschaft als Auslandsfall

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Ein Versicherter besitzt einen Bundesvertriebenenausweis A.

In seinem Herkunftsland Rumänien hat er von 1970 bis 1988 Beitragszeiten zurückgelegt.

Das Herkunftsland hat er am 01.12.1988 verlassen. Nach einem vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland hat er seinen ständigen Aufenthalt in den USA genommen.

Lösung:

Mit Verlassen des Herkunftslandes am 01.12.1988 wurden FRG-Anwartschaften erworben. Der Versicherte ist durch Art. 6 § 4b FANG vor der Begrenzung der Entgeltpunkte nach § 22b FRG geschützt.

Beispiel 3: Unterschiedlicher Zuzug eines Ehepaares

(Beispiel zu Abschnitt 5)
Der Ehemann ist nach Deutschland zugezogen am01.12.1996.
Die Ehefrau ist nach Deutschland zugezogen am01.04.1996.
Lösung:
Nur die Ehefrau ist durch Art. 6 § 4b FANG vor der Begrenzung der Entgeltpunkte nach § 22b FRG geschützt. Eine gemeinsame Begrenzung nach § 22b Abs. 3 FRG ist nicht möglich.
Beim Ehemann kommt § 22b Abs. 1 FRG zur Anwendung, weil er nach dem 06.05.1996 nach Deutschland zugezogen ist.

Beispiel 4: Auswirkung des Zuzuges vor dem 07.05.1996 auf die Hinterbliebenenrente

(Beispiel zu Abschnitt 5)
Der Ehemann ist nach Deutschland zugezogen am01.12.1996.
Die Ehefrau ist nach Deutschland zugezogen am01.04.1996.
Der Ehemann verstirbt am01.06.2000.
Lösung:
Die Ehefrau ist durch Art. 6 § 4b FANG vor der Begrenzung der Entgeltpunkte nach § 22b FRG geschützt. Dies gilt auch für den FRG-Anteil der Witwenrente.

Beispiel 5: Auswirkung des Zuzuges nach dem 06.05.1996 auf die Hinterbliebenenrente

(Beispiel zu Abschnitt 5)
Der Ehemann ist nach Deutschland zugezogen am01.12.1996.
Die Ehefrau ist nach Deutschland zugezogen am01.04.1996.
Die Ehefrau verstirbt am01.06.2000.
Lösung:
Beim Ehemann kommt § 22b Abs. 1 FRG zur Anwendung, weil er nach dem 06.05.1996 nach Deutschland zugezogen ist. Die Summe der FRG-Anteile aller seiner Renten ist somit gegebenenfalls auf 25 Entgeltpunkte zu begrenzen.
WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I Seite 1461)

Inkrafttreten: 07.05.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Die Vorschrift des Art. 6 § 4b FANG ist eine Neuregelung, für die vor dem WFG eine vergleichbare Regelung nicht existierte.

Zusatzinformationen

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