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Rechtsgrundlagen Schweiz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand01.09.2015
Version001.01

Rechtsgrundlagen

Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland bestehen diverse Rechtsgrundlagen, die die Beziehungen beider Staaten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung regeln.

So kommen als Rechtsgrundlagen im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung

  • das Europarecht (siehe Abschnitt 2),
  • das Rheinschiffer-Übereinkommen (siehe Abschnitt 3),
  • das Vierseitige Übereinkommen (siehe Abschnitt 4) und
  • das deutsch-schweizerische Abkommen über Soziale Sicherheit (siehe Abschnitt 5)

in Betracht.

Diese GRA gibt einen Überblick über den Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundlagen und deren Verhältnis zueinander.

Europarecht

Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Über das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (AüF) fanden im Verhältnis zur Schweiz seit 01.06.2002 auch die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 Anwendung. Seit 01.04.2012 sind auch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 anzuwenden (siehe GRA zu Abkommen zwischen der EG und der Schweiz über die Freizügigkeit: EU/SVA, Abschnitt 1). Dieses Europarecht koordiniert die Anwendung des innerstaatlichen Sozialversicherungsrechts der Mitgliedstaaten. Einzelheiten können der GRA zu Übersicht VO (EG) Nr. 883/2004 Übersicht entnommen werden.

Der Begriff Mitgliedstaaten umfasst bei Anwendung des Abkommens über die Freizügigkeit auch die Schweiz (Anhang II Art. 1 Abs. 2 AüF), wie bei Anwendung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen (Anhang VI EWR-Abkommen). Die Deutsche Rentenversicherung wendet das Europarecht gleichzeitig zu allen diesen Staaten an, etwa bei der Entsendung eines Schweizer Bürgers durch ein in Deutschland ansässiges Unternehmen nach Liechtenstein oder der Berücksichtigung deutscher, französischer, liechtensteinischer und schweizerischer Versicherungszeiten.

Die Drittstaatsverordnungen (EG) Nr. 859/2003 und (EU) Nr. 1231/2010 gelten nicht im Verhältnis zur Schweiz. Schweizerische Versicherungszeiten können im Rahmen der Drittstaatsverordnungen daher nicht berücksichtigt werden und ein rechtmäßiger Wohnsitz in der Schweiz stellt einen Wohnsitz in einem Drittstaat dar (siehe GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010, Abschnitt 11).

Rheinschiffer-Übereinkommen

Das Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer vom 30.11.1979 ist für die Schweiz am 01.12.1987 in Kraft getreten. Für die vom Rheinschiffer-Übereinkommen erfassten Personen verblieb es jedoch im Verhältnis Deutschland/Schweiz ausdrücklich bei der Anwendung des deutsch-schweizerischen SVA (Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang III Rheinschiffer-Übereinkommen), soweit kein anderer Übereinkommensstaat beteiligt war.

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens über die Freizügigkeit ab 01.06.2002 und der Anwendung des Europarechts auch im Verhältnis zur Schweiz, war das Rheinschiffer-Übereinkommen zunächst parallel zur VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden. Die Anspruchsprüfung und -berechnung erfolgte für die erfassten Personen nach beiden Rechtsgrundlagen, wobei sich nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 ein höherer oder zumindest gleich hoher Rentenanspruch ergab. Zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts wurden jedoch nur die Kollisionsregelungen aus dem Rheinschiffer-Übereinkommen angewandt.

Seit dem Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz ist ab 01.04.2012 auch im Verhältnis zur Schweiz die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden. Dies hatte zur Folge, dass aufgrund des Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 und des fehlenden Eintrags im Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 das Rheinschiffer-Übereinkommen für die erfassten Personen seit dem auch nicht mehr auf die Schweiz angewandt wird. Die Anspruchsprüfung und -berechnung erfolgt allein nach der VO (EG) Nr. 883/2004 (siehe GRA zu Übersicht zum Rheinschiffer-Übereinkommen, Abschnitt 2).

Zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts haben Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande eine Ausnahmevereinbarung als Kollisionsregelung nach Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 geschlossen, die am 11.02.2011 in Kraft trat und in den oben genannten Unterzeichnerstaaten rückwirkend zum 01.05.2010 angewandt wird. Danach unterliegt das auf dem Rhein arbeitende fahrende Personal innerhalb der vertragsschließenden Staaten grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Unternehmen oder die Gesellschaft ansässig ist, das beziehungsweise die das Schiff tatsächlich gemäß der Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde betreibt (Kollisionsregelung des alten Rheinschiffer-Übereinkommens). Dieser Ausnahmevereinbarung ist die Schweiz am 08.08.2012 beigetreten und wendet sie ab 01.04.2012 an.

Beachte:

Die Drittstaatsverordnungen (EG) Nr. 859/2003 und (EU) Nr. 1231/2010 gelten nicht im Verhältnis zur Schweiz. Für Drittstaatsangehörige, die als Rheinschiffer in der Schweiz beschäftigt sind oder waren, werden daher weiterhin die Regelungen des Rheinschiffer-Übereinkommen angewandt, sowohl bei der Anspruchsprüfung und -berechnung als auch der Bestimmung des anzuwendenden Rechts.

Vierseitiges Übereinkommen

Das deutsch-liechtensteinisch-österreichisch-schweizerische Übereinkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 09.12.1977 ist am 01.11.1980 in Kraft getreten.

Es nimmt Bezug auf die zwischen den Vertragsstaaten zweiseitig abgeschlossenen SV-Abkommen, in dem es deren persönliche Geltungsbereiche und Gleichstellungsregelungen auf alle Angehörigen der vier Vertragsstaaten und deren Hinterbliebene erweitert. Zum Erwerb des deutschen Rentenanspruchs können Zeiten aus allen vier Vertragsstaaten berücksichtigt werden. Die Rentenberechnung erfolgt aber getrennt nach jedem zweiseitigen SV-Abkommen.

Mit der Anwendung des Europarechts auf Österreich, Liechtenstein und schließlich auch auf die Schweiz hat das Vierseitige Übereinkommen seine Bedeutung für Neufälle verloren.

Deutsch-schweizerisches SV-Abkommen

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25.02.1964 ist am 01.05.1966 in Kraft getreten. Es wurde durch das Erste Zusatzabkommen vom 09.09.1975 und das Zweite Zusatzabkommen vom 02.03.1989 sowie die Durchführungsvereinbarung vom 25.08.1978 ergänzt. Das Abkommen von 1964 löste das zuvor bestehende deutsch-schweizerische Abkommen über Sozialversicherung vom 24.10.1950 ab.

Beim Abkommen von 1964 handelt es sich um ein vollständiges zweiseitiges SV-Abkommen, das neben der Rentenversicherung auch die Kranken- und Unfallversicherung erfasst. Als sogenanntes geschlossenes Abkommen gelten die Regelungen über die Anspruchsbegründung und Zahlung von Renten grundsätzlich nur für die Angehörigen der beiden Vertragsstaaten und ihre Hinterbliebenen.

Ab 01.06.2002 waren die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 (siehe Abschnitt 2) an die Stelle des Abkommens getreten, ab 01.04.2012 abgelöst durch die VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Damit ist das Abkommen zwar nicht außer Kraft, seine Anwendung ist jedoch im Allgemeinen für vom Europarecht erfasste Personen entfallen, wenn das Europarecht einen Sachverhalt (günstiger) regelt. Lediglich zwei Regelungen des alten Abkommens für die Krankenversicherung sind in den Anhang II die VO (EG) Nr. 883/2004 übernommen worden (siehe GRA zu Art. 8 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2).

Erfüllen Berechtigte im Einzelfall die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Europarechts nicht (siehe Abschnitt 2), kann gegebenenfalls eine Anwendung des Abkommens in Betracht kommen. Dies gilt aber nur für bestimmte versicherungsrechtliche Regelungen sowie den Abschnitt über die Kranken- und Unfallversicherung, da nur diese für Drittstaatsangehörige gelten.

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