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Rechtsgrundlagen Liechtenstein

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.03.2021

Änderung

Dokumentdaten
Stand17.02.2021
Version002.00

Rechtsgrundlagen

Zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland bestehen diverse Rechtsgrundlagen, die die Beziehungen beider Staaten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung regeln.

So kommen als Rechtsgrundlagen im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung

  • das Europarecht (siehe Abschnitt 2),
  • das Vierseitige Übereinkommen (siehe Abschnitt 3) und
  • das deutsch-liechtensteinische Abkommen über Soziale Sicherheit (siehe Abschnitt 4)

in Betracht.

Dieses Rechtshandbuch soll einen Überblick über den Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundlagen und deren Verhältnis zueinander geben.

Europarecht

Liechtenstein ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Dennoch fanden im Verhältnis zu Liechtenstein über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum seit 01.05.1995 die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 Anwendung. Seit 01.06.2012 sind diese Verordnungen auch im Verhältnis zu Liechtenstein durch die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 abgelöst worden (siehe GRA zu Übersicht EWR-Abkommen, Abschnitt 3).

Das Europarecht koordiniert die Anwendung innerstaatlichen Sozialversicherungsrechts der Mitgliedstaaten. Einzelheiten können der GRA zu Übersicht VO (EG) Nr. 883/2004 entnommen werden. Drittstaatsangehörige werden im Verhältnis zu Liechtenstein nicht erfasst (siehe GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010, Abschnitt 11).

Rheinschifferübereinkommen (nur anzuwendendes Recht)

Das Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer vom 30.11.1979 wird aufgrund von Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 und des fehlenden Eintrags im Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr angewendet, sofern für eine Person die VO (EG) Nr. 883/2004 maßgebliche Rechtsgrundlage ist. Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande haben jedoch am 23.12.2010 auf der Grundlage von Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004 eine Ausnahmevereinbarung unterzeichnet, die am 11.02.2011 in Kraft getreten ist und in den Unterzeichnerstaaten rückwirkend zum 01.05.2010 angewendet wird. Danach unterliegt das auf dem Rhein arbeitende fahrende Personal innerhalb der vertragsschließenden Staaten grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Unternehmen oder die Gesellschaft ansässig ist, das beziehungsweise die das Schiff tatsächlich betreibt, an Bord dessen das Personal beschäftigt ist. Dies gilt seit dem 01.04.2012 im Verhältnis zur Schweiz gleichermaßen. Diese Vereinbarung nach Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004 findet auf Antrag Liechtensteins mit Zustimmung der vorgenannten Unterzeichnerstaaten auch im Verhältnis zu Liechtenstein seit dem 01.09.2018 Anwendung.

Besonderheit für die Schweiz:

Für Drittstaatsangehörige, die als Rheinschiffer in der Schweiz beschäftigt sind, gelten weiterhin die Regelungen des Rheinschifferübereinkommens.

Siehe auch GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2. Einzelheiten zum Rheinschiffer-Übereinkommen können der GRA zu Übersicht zum Rheinschiffer-Übereinkommen entnommen werden.

Vierseitiges Übereinkommen

Das deutsch-liechtensteinisch-österreichisch-schweizerische Übereinkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 09.12.1977 ist am 01.11.1980 in Kraft getreten.

Es nimmt Bezug auf die zwischen den Vertragsstaaten zweiseitig abgeschlossenen SV-Abkommen, in dem es deren persönliche Geltungsbereiche und Gleichstellungsregelungen auf alle Angehörigen der vier Vertragsstaaten und deren Hinterbliebene erweitert. Zum Erwerb des deutschen Rentenanspruchs können Zeiten aus allen vier Vertragsstaaten berücksichtigt werden. Die Rentenberechnung erfolgt aber getrennt nach jedem zweiseitigen SV-Abkommen.

Mit der Anwendung des Europarechts auf Österreich, Liechtenstein und schließlich auch auf die Schweiz hat das Vierseitige Übereinkommen seine Bedeutung für Neufälle verloren.

Deutsch-liechtensteinisches SV-Abkommen

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit vom 07.04.1977 ist am 01.11.1980 in Kraft getreten. Es wurde durch das Zusatzabkommen sowie die Durchführungsvereinbarung vom 11.08.1989 ergänzt.

Beim Abkommen von 1977 handelt es sich um ein SV-Abkommen zur Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung und des Kindergeldes. Als sogenanntes geschlossenes Abkommen gelten die Regelungen über die Anspruchsbegründung und Zahlung von Renten grundsätzlich nur für die Angehörigen der beiden Vertragsstaaten und ihre Hinterbliebenen.

Ab 01.05.1995 sind die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 an die Stelle des Abkommens getreten, ab 01.06.2012 dann die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 (siehe Abschnitt 2). Damit ist das Abkommen zwar nicht außer Kraft, seine Anwendung ist jedoch im Allgemeinen für vom Europarecht erfasste Personen entfallen, wenn dieses einen Sachverhalt (günstiger) regelt. Erfüllen Berechtigte im Einzelfall die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Europarechts nicht, kann gegebenenfalls eine Anwendung des Abkommens in Betracht kommen. Dies betrifft jedoch ausschließlich bestimmte versicherungsrechtliche Regelungen, da nur diese für Drittstaatsangehörige gelten.

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