Artikel 41 SVA-Nordmazedonien: Fortgeltung von Versicherungslasten
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Version | 002.00 |
(1) Der Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung findet im Verhältnis zwischen den dieses Abkommen schließenden Vertragsparteien weiter Anwendung.
(2) Die in Artikel 2 Buchstabe b des genannten Vertrags bezeichneten Verpflichtungen übernimmt der Träger der mazedonischen Sozialversicherung gegenüber den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Vertrags bezeichneten ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen nur,
1. | sofern er unter Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Vertrages bereits eine Rente zahlt; dies auch in Bezug auf eine Nachfolgerente oder |
2. | für Personen mit mazedonischer Staatsangehörigkeit oder |
3. | für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines dritten Staats besitzen, mit Ausnahme einer Staatsangehörigkeit eines neuen auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien entstandenen Staats, wenn sie am 1. Januar 1956 die mazedonische Republikstaatsangehörigkeit hatten. |