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DV zum SVA-IsraelIsrael
13.09.2019
Inkrafttreten
Den nach Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens eingerichteten Verbindungsstellen obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die allgemeine Aufklärung der versicherten Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach dem Abkommen.
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