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Artikel 8 ErgA-Australien: Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.2008
Version001.00

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers oder auf Antrag eines selbstständig Tätigen können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten oder die von ihnen bezeichneten Stellen im gegenseitigen Einvernehmen von den Bestimmungen dieses Ergänzungsabkommens über die anzuwendenden Rechtsvorschriften abweichen unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten unterstellt bleibt oder unterstellt wird. Hierbei sind die Art und die Umstände der Beschäftigung zu berücksichtigen.

(2) Der Antrag ist in dem Vertragsstaat zu stellen, dessen Rechtsvorschriften gelten sollen.

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