Art. 23 SVA-Albanien: (Neu-)Feststellung von Renten
veröffentlicht am |
16.12.2024 |
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Stand | 03.12.2024 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
- Inhalt der Regelung
- Berücksichtigung vertragsstaatlicher Versicherungszeiten
- Erstmalige Ansprüche durch das Abkommen
- Neufeststellung aufgrund des Abkommens
- Neufeststellung von Amts wegen
- Besitzschutz
Inhalt der Regelung
Art. 23 SVA-Albanien regelt das Entstehen von Leistungsansprüchen und die Neufeststellung von Renten aufgrund des Inkrafttretens des Abkommens.
Nach Absatz 1 kann ein Anspruch auf Leistungen (einschließlich höherer Leistungen) aufgrund des Abkommens frühestens für die Zeit ab Inkrafttreten des SVA-Albaniens am 01.12.2017 entstehen.
Absatz 2 bestimmt, dass für die Anspruchsprüfung auch Versicherungszeiten und andere rechtserhebliche Sachverhalte berücksichtigt werden, die vor dem 01.12.2017 zurückgelegt worden beziehungsweise eingetreten sind (siehe Abschnitt 2).
Nach Absatz 3 können Entscheidungen, die noch vor dem Inkrafttreten getroffen wurden, unter Berücksichtigung des Abkommens überprüft werden (siehe Abschnitt 3.1).
Absatz 4 Satz 1 ermöglicht Berechtigten, die bereits eine Rente beziehen, einen Antrag auf Neufeststellung zu stellen (vergleiche Abschnitt 4). Über Absatz 5 Satz 2 ist eine Neufeststellung auch von Amts wegen möglich (siehe Abschnitt 5).
Nach Absatz 5 ist die bisherige Rentenhöhe bei Neufeststellungen nach Absatz 5 geschützt (siehe Abschnitt 6).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Albanien
Die Vorschrift regelt den Begriff „Versicherungszeiten“. - Art. 25 SVA-Albanien
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Abkommens. - Nr. 10 SP zum SVA-Albanien
Als Übergangsregelung enthält Nr. 10 SP zum SVA-Albanien eine erweiterte Antragsfrist für Fälle, in denen es allein aufgrund des SVA-Albanien erstmals zu einem Rentenanspruch kommt (vergleiche Abschnitt 3.2)
Berücksichtigung vertragsstaatlicher Versicherungszeiten
Nach Art. 23 Abs. 2 SVA-Albanien werden bei der Anwendung dieses Abkommens auch die vertragsstaatlichen Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor dem Inkrafttreten des SVA-Albanien am 01.12.2017 zurückgelegt worden sind.
Damit werden bei der Anspruchsprüfung nach Nr. 10 SP zum SVA-Albanien sämtliche albanische Versicherungszeiten berücksichtigt. Gleiches gilt über die Regelung von Nr. 4 Buchst. a SP zum SVA-Albanien auch für Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz sowie Nordmazedonien, der Türkei, der Republik Kosovo und Kanada, die vor dem Inkrafttreten des SVA-Albaniens zurückgelegt worden sind (vergleiche GRA zu Art. 11 SVA-Albanien).
Erstmalige Ansprüche durch das Abkommen
Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Abkommen kann frühestens für die Zeit ab Inkrafttreten des SVA-Albanien am 01.12.2017 entstehen (Art. 23 Abs. 1 SVA-Albanien).
Durch das Abkommen können auf deutscher Seite insbesondere in folgenden Fällen neue Ansprüche entstehen:
- Die Wartezeit und/oder die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können nur durch die Zusammenrechnung mit den albanischen Versicherungszeiten und/oder den Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz, Nordmazedonien, der Türkei, der Republik Kosovo und Kanada erfüllt werden (vergleiche GRA zu Art. 10 SVA-Albanien).
- Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung kann nur durch die Berücksichtigung vergleichbarer albanischer Dehnungstatbestände entstehen (vergleiche GRA zu Art. 11 SVA-Albanien).
- Der erstmalige Anspruch auf Zahlung einer Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 1 SGB VI, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beziehungsweise auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht entsteht, weil die Beschränkungen des § 270b SGB VI und des § 317 Abs. 4 SGB VI (Rentenzahlung ins Ausland nur nach vorherigem Inlandsanspruch) durch die Gebietsgleichstellung entfallen sind (vergleiche GRA zu Art. 5 SVA-Albanien, Abschnitt 3).
- Der erstmalige Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI an Berechtigte in Albanien entsteht aufgrund der Gebietsgleichstellung (vergleiche GRA zu KVdR/PflegeV/BZ Albanien).
In Fällen, in denen die Wartezeit erst aufgrund des Inkrafttretens des Abkommens erfüllt wird, kann eine Erhöhung des Zugangsfaktors (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI, Abschnitt 2.3) frühestens für Zeiten ab Inkrafttreten des Abkommens in Betracht kommen.
Überprüfung alter Entscheidungen
Verfahren, die bereits bindend abgeschlossen sind, können unter Berücksichtigung des Abkommens überprüft werden (Art. 23 Abs. 3 SVA-Albanien). Insoweit steht die Bindungswirkung früherer Entscheidungen nicht entgegen.
Soweit in der Vergangenheit Anträge abgelehnt wurden, weil zum Beispiel die
- Wartezeit nicht erfüllt war,
- besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren,
- Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 1 SGB VI, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beziehungsweise eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht nicht nach Albanien zu leisten war (§§ 270b, 317 Abs. 4 SGB VI),
wird auf Antrag eine Überprüfung vorgenommen.
Gelangt die Akte aus sonstigen Gründen in die Bearbeitung, wird die Überprüfung von Amts wegen vorgenommen (vergleiche auch Abschnitt 3.2).
Erweiterte Antragsfrist für erstmalige Ansprüche
Nr. 10 SP zum SVA-Albanien enthält für Fälle, in denen
- der Leistungsfall vor dem Inkrafttreten des SVA-Albanien eingetreten ist und
- sich allein aufgrund des SVA-Albanien erstmals ein Anspruch auf Rente ergibt,
eine erweiterte Antragsfrist, die der innerstaatlichen Norm des § 99 SGB VI vorgeht.
Bei Antragstellung innerhalb von 12 Kalendermonaten nach Inkrafttreten des Abkommens, das heißt bis zum 30.11.2018 (vergleiche § 26 Abs. 3 SGB X), kann die Rente aufgrund der Nr. 10 SP zum SVA-Albanien von dem Kalendermonat an geleistet werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, frühestens jedoch vom Inkrafttreten des Abkommens an.
Nr. 10 SP zum SVA-Albanien enthält keine Regelung über die Feststellung von Amts wegen. Dies schließt aber nicht aus, dass der Berechtigte im Einzelfall auf die Möglichkeit der Antragstellung hingewiesen wird. Wird die 12-Monatsfrist der Nr. 10 SP zum SVA-Albanien versäumt, gelten ausschließlich die innerstaatlichen deutschen Regelungen über den Rentenbeginn.
Nr. 10 SP zum SVA-Albanien gilt dagegen nicht, wenn zwar ein Abkommensfall vorliegt, aber bereits ein deutscher Rentenanspruch nach innerstaatlichem deutschem Recht besteht. Dies gilt auch, wenn der Berechtigte den Anspruch in Unkenntnis verspätet geltend gemacht hat. In diesem Fall gelten die allgemeinen Vorschriften über den Rentenbeginn.
Siehe Beispiel 3
Neufeststellung aufgrund des Abkommens
Renten, auf die bereits vor Inkrafttreten des Abkommens ein Anspruch bestand, können
- auf Antrag des Berechtigten und
- von Amts wegen
neu festgestellt werden (Art. 23 Abs. 4 SVA-Albanien). Das Antragsdatum bei Verfahren von Amts wegen bestimmt sich nach Art. 23 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SVA-Albanien (vergleiche Abschnitt 5).
Die Bindungswirkung früherer Entscheidungen steht zwar aufgrund des Art. 23 Abs. 3 SVA-Albanien der Anwendung des Abkommens nicht entgegen. Die Neufeststellung deutscher Renten erfolgt jedoch gemäß Art. 23 Abs. 4 SVA-Albanien nur dann, wenn sich aufgrund der Bestimmungen des Abkommens eine Änderung (das heißt eine Änderung in der Rentenhöhe) ergibt. Das bloße Inkrafttreten des Abkommens (ohne konkrete Auswirkungen auf die Rentenhöhe) bewirkt keinen Anspruch auf Neufeststellung der Rente.
Das Inkrafttreten des Abkommens kann sich aus deutscher Sicht in Bestandsfällen über die Mindestentgeltpunkteregelung (vergleiche Abschnitt 4.1) und/oder die Entgeltpunktegutschrift für Zeiten der gleichzeitigen Erziehung beziehungsweise Pflege von Kindern (vergleiche Abschnitt 4.2) auswirken.
Mindestentgeltpunkte
Die Entgeltpunkte für Beitragszeiten können bei geringem Arbeitsverdienst erhöht werden, wenn mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind (§ 262 Abs. 1 SGB VI).
Werden die 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten mit den albanischen Versicherungszeiten und/oder den Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz sowie Nordmazedonien, der Türkei, der Republik Kosovo und Kanada erstmalig erfüllt, wird die laufende Rente neu festgestellt.
Die Zahlung der neu festgestellten Rente kann frühestens für die Zeit ab 01.12.2017 erfolgen.
EP-Gutschrift für Zeiten der Erziehung beziehungsweise Pflege von Kindern
Für Leistungsfälle mit einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2002 können für nach dem 31.12.1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt oder gutgeschrieben werden, sofern mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorliegen (§ 70 Abs. 3a SGB VI).
Werden die 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten mit den albanischen Versicherungszeiten und/oder den Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz, Nordmazedonien, der Türkei, der Republik Kosovo und Kanada erstmalig erfüllt, wird die laufende Rente neu festgestellt.
Die Zahlung der neu festgestellten Rente kann frühestens für die Zeit ab 01.12.2017 erfolgen.
Vertrauensschutzregelung für die Ermittlung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten wird das Referenzalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente beziehungsweise bei Tod des Versicherten ab 01.01.2012 stufenweise angehoben (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 1 SGB VI).
Die Anhebung des Referenzalters gilt im Rahmen des Vertrauensschutzes nicht, wenn der Versicherte 35 Jahre (ab 01.01.2024 40 Jahre) mit den in § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI, § 52 Abs. 2 SGB VI und § 244a SGB VI genannten Zeiten zurückgelegt hat (§ 77 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 2 SGB VI, § 86a in Verbindung mit § 265 Abs. 8 S. 2 SGB VI).
Welche Versicherungszeiten in Albanien beziehungsweise in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz sowie Nordmazedonien,der Türkei, der Republik Kosovo und Kanada berücksichtigt werden können, ist der GRA zu Art. 10 SVA-Albanien, Abschnitt 5.5) zu entnehmen.
Werden die 35 Jahre (ab 01.01.2024 40 Jahre) mit albanischen Versicherungszeiten und gegebenenfalls den Versicherungszeiten in einem EU/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz, Nordmazedonien, der Türkei, der Republik Kosovo und Kanada erstmalig erfüllt, wird die laufende Rente neu festgestellt.
Die Zahlung der neu festgestellten Rente kann frühestens für die Zeit ab 01.12.2017 erfolgen.
Antragsfrist bei Neufeststellungen
Das Abkommen enthält keine Antragsfrist für Neufeststellungen. Es gilt die innerstaatliche Regelung des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X. Danach wird der bisherige Leistungsbescheid ab Änderung der rechtlichen Verhältnisse (das heißt vom Tag des Inkrafttretens des Abkommens an) aufgehoben, wenn die Änderung zugunsten des Berechtigten erfolgt.
Bei der rückwirkenden Leistungserbringung ist die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten. Die Rentenleistung erfolgt danach längstens für vier Jahre rückwirkend, jedoch nicht für Zeiten vor dem Inkrafttreten des Abkommens. Der 4-Jahres-Zeitraum wird vom Beginn des Jahres an zurückgerechnet, in dem der Berechtigte den Neufeststellungsantrag gestellt hat. Erfolgt die Neufeststellung von Amts wegen, ist der Beginn des Jahres maßgebend, in dem der Neufeststellungsbescheid erteilt wird.
Rechtsanwendung bei Neufeststellungen
Ist die deutsche Rente neu festzustellen, sind für die Neufeststellung die deutschen Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der deutschen Rente anzuwenden waren (§ 300 Abs. 3 SGB VI). Siehe auch GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 4.3.
Eine erstmalig nach AVG/RVO/RKG-Recht festgestellte Rente wird somit auch unter Anwendung des AVG, der RVO oder des RKG neu festgestellt.
Beachte:
Ist die Rente nach dem Recht vor 1992 festgestellt worden und sind nunmehr die persönlichen Entgeltpunkte aufgrund der Auslandsrentenregelungen neu zu ermitteln, erfolgt die Neufeststellung der Rente nach dem Recht des SGB VI zum 01.01.1992 (vergleiche § 317 Abs. 2a SGB VI).
Neufeststellung von Amts wegen
Nach Art. 23 Abs. 4 S. 2 SVA-Albanien kann die Neufeststellung auch von Amts wegen erfolgen. Von der Möglichkeit der Neufeststellung von Amts wegen ist regelmäßig Gebrauch zu machen, wenn sich unter den in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannten Gründen erkennbar eine Rentenerhöhung ergeben kann.
Wird das zwischenstaatliche Rentenverfahren von Amts wegen aufgenommen, so gilt für den Träger des anderen Vertragsstaates der Tag der Einleitung des Rentenverfahrens als Tag der Antragstellung (Art. 23 Abs. 4 S. 2 und 3 SVA-Albanien).
Besitzschutz
Führt die Neufeststellung nach Art. 23 Abs. 4 SVA-Albanien zu keiner oder einer niedrigeren deutschen Rente, als sie zuletzt vor dem Inkrafttreten des Abkommens zustand, ist die bisherige deutsche Rente aufgrund des Art. 23 Abs. 5 SVA-Albanien besitzgeschützt. Es handelt sich dabei um einen dynamischen Besitzschutz (Entgeltpunkteschutz); das heißt der besitzgeschützte Betrag nimmt auch an künftigen Rentenanpassungen teil.
- Beispiel 1: Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung innerhalb der erweiterten Antragsfrist
- Beispiel 2: Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung außerhalb der erweiterten Antragsfrist
- Beispiel 3: Keine erweiterte Antragsfrist bei innerstaatlichen Leistungsansprüchen
Beispiel 1: Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung innerhalb der erweiterten Antragsfrist
(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vom 14.09.2015
Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung am 16.11.2015
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Daher Ablehnung mit Bescheid vom 25.05.2016
Inkrafttreten des Abkommens am 01.12.2017
Antrag auf Überprüfung aufgrund des Abkommens vom 30.11.2018
Lösung:
Volle Erwerbsminderung liegt seit dem 14.09.2015 vor.
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nunmehr aufgrund von Art. 10 Abs. 1 SVA-Albanien erfüllt.
Die Rente beginnt nach Nr. 10 SP zum SVA-Albanien am 01.12.2017
(Inkrafttreten des Abkommens), weil bei Inkrafttreten des Abkommens alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren und der Antrag innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens gestellt wurde.
Beispiel 2: Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung außerhalb der erweiterten Antragsfrist
(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Sachverhalt wie Beispiel 1, nur dass der Antrag auf Überprüfung aufgrund des Abkommens am 12.01.2019 gestellt wurde.
Lösung:
Da die Rente nach Ablauf der 12-Monatsfrist der Nr. 10 SP zum SVA-Albanien beantragt wurde, beginnt sie nach § 99 Abs. S. 2 SGB VI erst am 01.01.2019 (Beginn des Antragsmonats).
Beispiel 3: Keine erweiterte Antragsfrist bei innerstaatlichen Leistungsansprüchen
(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Erreichen der Regelaltersgrenze (Anspruchsvoraussetzungen erfüllt) am 18.01.2013. Die allgemeine Wartezeit ist mit deutschen Versicherungszeiten erfüllt.
Inkrafttreten des Abkommens am 01.12.2017
Antrag auf Regelaltersrente wurde gestellt am 30.11.2018
Lösung:
Nr. 10 SP zum SVA-Albanien findet keine Anwendung, da der Rentenanspruch bereits vor dem Inkrafttreten des SVA-Albanien nach innerstaatlichem deutschen Recht erfüllt war und nicht erst durch das Abkommen geschaffen wurde.
Die Rente beginnt daher nach § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI erst am 01.11.2018 (Beginn des Antragsmonats).
Gesetz zu dem Abkommen vom 23.09.15 |
Inkrafttreten: 05.07.2016 (Gesetz), 01.12.2017 (Abkommen) Quelle: Bundesgesetzblatt II 2016, S. 755 ff. |
Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 23 SVA-Albanien ist nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.12.2017 in Kraft getreten.