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KVdR/PflegeV/BZ Albanien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.12.2024

Dokumentdaten
Stand06.12.2024
Version002.00

Deutsche gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Eine Pflichtmitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und der Pflegeversicherung (PflegeV) ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in Albanien nicht zulässig.

Der sachliche Geltungsbereich des SVA-Albaniens erstreckt sich nicht auf die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Die Pflichtmitgliedschaft in der deutschen KVdR (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V) und PflegeV (§§ 20 ff. SGB XI) beurteilt sich daher allein nach innerstaatlichem deutschen Recht. Dies sieht solche Pflichtversicherungen bei gewöhnlichem Aufenthalt in Albanien nicht vor (siehe GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 12).

Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI

Die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in Albanien zulässig.

Das SVA-Albanien enthält keine sich unmittelbar auf den Zuschuss nach § 106 SGB VI beziehende Norm. Das Abkommen wirkt sich jedoch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Albanien aus und zwar durch die Gebietsgleichstellungsnorm des Art. 5 SVA-Albanien.

Aufgrund der Gebietsgleichstellung nach Art. 5 SVA-Albanien ist die Bestimmung des § 111 Abs. 2 SGB VI auf die vom SVA-Albanien erfassten Personen (siehe GRA zu Art. 3 SVA-Albanien) nicht anzuwenden.

Den von Art. 3 SVA-Albanien erfassten Rentnern kann somit bei gewöhnlichem Aufenthalt in Albanien ein Zuschuss nach § 106 SGB VI gezahlt werden, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hierbei ist in Bezug auf Albanien Folgendes zu beachten:

  • Es ist unbeachtlich, ob der Anspruch auf deutsche Rente bereits innerstaatlich, unter Anwendung des SVA-Albanien oder eines anderen multi- oder bilateralen Abkommens besteht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist getrennt von der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für den Rentenanspruch zu beurteilen. Die Anwendung abweichender über- und zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erfüllung des Rentenanspruchs einerseits und zur Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI andererseits stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung des Art. 2 Abs. 2 SVA-Albanien dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 9.1).
  • In Albanien besteht eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung (Einzelheiten siehe Abschnitt 3). Sie stellt eine den Zuschuss ausschließende gesetzliche ausländische Pflichtkrankenversicherung dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 5.2), sofern nicht ausnahmsweise die Besitzstandsregelung des § 315 Abs. 4 SGB VI (siehe GRA zu § 315 SGB VI, Abschnitt 5) anzuwenden ist.
  • Eine private albanische Krankenversicherung stellt keine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 4.3).
  • Eine freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung dürfte bei gewöhnlichem Aufenthalt in Albanien nicht anzutreffen sein, weil dies nach § 3 SGB IV nicht zulässig ist. Darüber hinaus wäre auch hier zu beachten, dass eine albanische Pflichtkrankenversicherung den Anspruch auf Zuschuss ausschließt.
  • Eine private Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz unterliegt, stellt grundsätzlich eine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI dar. Der zuvor angegebene Ausschlussgrund durch die albanische Pflichtkrankenversicherung ist jedoch zu beachten.

Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen des § 106 SGB VI sind der GRA zu § 106 SGB VI zu entnehmen.

Krankenversicherung in Albanien

In der gesetzlichen albanischen Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht unter anderem für Arbeitnehmer, Selbständige, Landwirte, Bezieher einer albanischen Rente, und Bezieher von albanischen Sozialleistungen.

 

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