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Art. 11 SVA-Albanien: Besonderheiten für die Bundesrepublik Deutschland

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.12.2024

Dokumentdaten
Stand03.12.2024
Rechtsgrundlage

Art. 11 SVA-Albanien

Version002.00

Inhalt der Regelung

Art. 11 SVA-Albanien enthält die Besonderheiten für die deutschen Träger zur Berechnung von Renten nach deutschen Rechtsvorschriften, zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten sowie zur Gleichstellung vergleichbarer albanischer Versicherungszeiten und Tatbestände als „Dehnungstatbestände“. Sie sind einseitig für die Träger der Deutschen Rentenversicherung anzuwenden.

Nach Absatz 1 wird die deutsche Rente allein aus den deutschen Versicherungszeiten und den sich aus ihnen ergebenden persönlichen Entgeltpunkten berechnet (siehe Abschnitt 2).

Absatz 2 regelt, dass die Bestimmung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (Art. 10 SVA-Albanien) auch für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe (Ermessensleistungen) gilt (siehe Abschnitt 3).

Absatz 3 enthält Besonderheiten zur Berücksichtigung bestimmter albanischer Versicherungszeiten in bergbaulichen Betrieben unter Tage in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Für die Träger der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung ist die Regelung nicht von Bedeutung.

Nach Absatz 4 können vergleichbare albanische gleichgestellte Zeiten und Dehnungstatbestände einen Rahmenzeitraum des deutschen Rechts, in dem eine bestimmte Anzahl von Beitragszeiten enthalten sein muss, verlängern (siehe Abschnitt 4).

Absatz 5 enthält Besonderheiten zur Berücksichtigung albanischer Versicherungszeiten als selbständiger Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte. Für die Träger der Deutschen Rentenversicherung ist die Regelung nicht von Bedeutung.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 10 SVA-Albanien
    Die Vorschrift regelt die Zusammenrechnung der vertragsstaatlichen Zeiten für den Anspruchserwerb.
  • Art. 12 SVA-Albanien
    Analog Art. 11 SVA-Albanien sind die Besonderheiten zur Leistungsfeststellung nach albanischem Recht für den albanischen Träger in Art. 12 SVA-Albanien enthalten.
  • Nr. 4 Buchst. a SP zum SVA-Albanien
    Die Vorschrift schränkt das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung im Art. 2 Abs. 2 SVA-Albanien ein und bestimmt, dass der deutsche und albanische Träger - soweit erforderlich - auch Versicherungszeiten in bestimmten Drittstaaten berücksichtigt.
  • § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VI, § 45 Abs. 4 SGB VI
    Diese Vorschriften des deutschen Rechts enthalten Rahmenzeiträume (fünf Jahre), deren Verlängerung auch durch entsprechende albanische gleichgestellte Zeiten und die in Art. 11 Abs. 4 SVA-Albanien genannten albanischen Tatbestände möglich ist.
  • §§ 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI
    Für die nach diesen Vorschriften des deutschen Rechts erforderliche Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten ab 01.01.1984 können auch entsprechende albanische gleichgestellte Zeiten und die in Art. 11 Abs. 4 SVA-Albanien aufgeführten albanischen Tatbestände berücksichtigt werden.

Berechnung der Rente aus deutschen Zeiten

Die Berechnung der deutschen Rente erfolgt nach innerstaatlichem Recht, weil eine zwischenstaatliche Rentenberechnung durch Art. 11 Abs. 1 SVA-Albanien ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Dies bedeutet, dass

  • Entgeltpunkte nur aus den rentenrechtlichen Zeiten ermittelt werden können, die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind;
  • albanische Versicherungszeiten weder in die Grundbewertung (§ 72 Abs. 1 SGB VI) noch in die Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI) als rentenrechtliche Zeiten einfließen. Sie gelten insoweit als Beitragslücke und haben danach keinen Einfluss auf die Bewertung deutscher beitragsfreier beziehungsweise beitragsgeminderter Zeiten.

Nur in besonderen Fällen können albanische Versicherungszeiten die Ermittlung von Entgeltpunkten und damit die Höhe der deutschen Rente beeinflussen (siehe Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3).

Mindestentgeltpunkte

Die Entgeltpunkte für Beitragszeiten können bei geringem Arbeitsverdienst erhöht werden, wenn mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind (§ 262 Abs. 1 SGB VI).

Diese Voraussetzung (35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten) kann auch unter Zusammenrechnung mit den albanischen Versicherungszeiten erfüllt werden, da im SVA-Albanien eine Abwehrklausel für diese spezielle Zusammenrechnung fehlt.

Beachte:

Über Nr. 4 Buchst. a SP zum SVA-Albanien können hierfür auch Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz sowie Nordmazedonien,der Türkei, der Republik Kosovo und Kanada berücksichtigt werden.

EP-Gutschrift für Zeiten der Erziehung beziehungsweise Pflege von Kindern

Für Leistungsfälle mit einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2002 können für nach dem 31.12.1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zusätzliche Entgeltpunkte gutgeschrieben werden, sofern mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorliegen (§ 70 Abs. 3a SGB VI).

Diese Voraussetzung (25 Jahre rentenrechtliche Zeiten) kann auch unter Zusammenrechnung mit albanischen Versicherungszeiten erfüllt werden.

Beachte:

Über Nr. 4 Buchst. a SP zum SVA-Albanien können hierfür auch Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz sowie Nordmazedonien, der Türkei, der Republik Kosovo und Kanada berücksichtigt werden.

Zeiten, für die Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a Buchst. b SGB VI gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen, gelten als Beitragszeiten (§ 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI) und fließen entsprechend in die Rentenberechnung ein.

Beitragszeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI werden bei der Berechnung der Rente auch berücksichtigt, wenn die Voraussetzung „25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten“ aus § 70 Abs. 3a SGB VI nur unter Zusammenrechnung mit albanischen Versicherungszeiten und gegebenenfalls Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz sowie Nordmazedonien, der Türkei, der Republik Kosovo und Kanada erfüllt ist.

Vertrauensschutzregelung für die Ermittlung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten wird das Referenzalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente beziehungsweise bei Tod des Versicherten ab 01.01.2012 stufenweise angehoben (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 1 SGB VI).

Die Anhebung des Referenzalters gilt im Rahmen des Vertrauensschutzes nicht, wenn der Versicherte 35 Jahre (ab 01.01.2024 40 Jahre) mit den in § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI, § 52 Abs. 2 SGB VI und § 244a SGB VI genannten Zeiten zurückgelegt hat (§ 77 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 2 SGB VI).

Welche Versicherungszeiten in Albanien beziehungsweise in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz sowie Nordmazedonien, der Türkei, der Republik Kosovo und Kanada berücksichtigt werden können, ist der GRA zu Art. 10 SVA-Albanien, Abschnitt 5.5 zu entnehmen.

Werden die 35 Jahre (ab 01.01.2024 40 Jahre) mit albanischen Versicherungszeiten und gegebenenfalls den Versicherungszeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz sowie Nordmazedonien, der Türkei, der Republik Kosovo und Kanada erstmalig erfüllt, wird die laufende Rente neu festgestellt.

Keine „weniger als Monate“ Regelung

Das SVA-Albanien enthält keine Regelung über eine Mindestversicherungszeit.

Dies bedeutet, dass gegebenenfalls nur aus einem nach deutschen Rechtsvorschriften anrechenbaren Beitragsmonat eine Rente zu gewähren ist, sofern die Wartezeit unter Berücksichtigung der albanischen Versicherungszeiten und gegebenenfalls Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz sowie Nordmazedonien, der Türkei, der Republik Kosovo und Kanada zwischenstaatlich erfüllt wird.

Rentensplitting

Ehegatten können bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen - unter anderem Zurücklegung einer Mindestversicherungszeit von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten - ein Splitting ihrer in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften bestimmen (siehe §§ 120a ff. SGB VI).

Die Voraussetzung „25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten“ kann auch unter Zusammenrechnung mit albanischen Versicherungszeiten und gegebenenfalls Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz sowie Nordmazedonien, der Türkei, der Republik Kosovo und Kanada erfüllt werden.

Entsprechend der Regelung von Art. 11 Abs. 1 SVA-Albanien, die eine zwischenstaatliche Rentenberechnung ausdrücklich ausschließt, wird jedoch auch im Falle eines Rentensplittings die Höhe der von den Ehegatten während der Splittingzeit erworbenen Rentenanwartschaften allein nach innerstaatlichem Recht berechnet.

Albanische Versicherungszeiten und gegebenenfalls Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz sowie Nordmazedonien, der Türkei, der Republik Kosovo und Kanada haben nur in besonderen Fällen Einfluss auf die Ermittlung von Entgeltpunkten und damit auch auf die Höhe der in der Splittingzeit erworbenen Ansprüche (siehe Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3).

Prüfung mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten

Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ( §§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) werden grundsätzlich alle albanischen Pflichtbeitragszeiten sowie gleichgestellte Zeiten berücksichtigt ( AGZWSR 2/2019, TOP 7 und AGZWSR 1. Sondersitzung 2020, TOP 2, AF 10). Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit und ohne Leistungsbezug) oder der freiwilligen Versicherung sind von der Einordnung als Grundrentenzeiten ausdrücklich ausgenommen (AGZWSR 1. Sondersitzung 2020, TOP 2, AF 6; siehe auch GRA zu Art. 10 SVA-Albanien, Abschnitt 9).

Ermessensleistungen

Gemäß Art. 11 Abs. 2 SVA-Albanien sind auch bei deutschen Ermessensleistungen die Anspruchsvoraussetzungen unter Zusammenrechnung der deutschen und albanischen Versicherungszeiten zu prüfen, soweit mit den deutschen Versicherungszeiten allein die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Damit ist sichergestellt, dass auch bei Gewährung von deutschen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie für ergänzende Leistungen die Vorschrift des Art. 10 SVA-Albanien über die Zusammenrechnung von deutschen und albanischen Versicherungszeiten zu beachten ist.

Beachte:

Über Nr. 4 Buchst. a SP zum SVA-Albanien können hierfür auch Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz sowie Nordmazedonien, der Türkei, der Republik Kosovo und Kanada berücksichtigt werden.

Verlängerung des Fünfjahreszeitraums

Der Anspruch auf bestimmte deutsche Renten setzt unter anderem voraus, dass innerhalb eines festgelegten Zeitraums (eines sogenannten Rahmenzeitraums) eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen vorhanden sein muss, wobei sich der Rahmenzeitraum um verschiedene beitragsfreie Zeiten oder Tatbestände (sogenannte Dehnungstatbestände) verlängert.

Art. 11 Abs. 4 SVA-Albanien stellt dabei bestimmte albanische gleichgestellte Zeiten und albanische Tatbestände entsprechenden deutschen Zeiten und Tatbeständen gleich.

Zur Verlängerung des Rahmenzeitraums von fünf Jahren nach § 43 Abs. 4 SGB VI (die Vorschrift ist nach § 45 Abs. 4 SGB VI auch für die oben genannte Rente für Bergleute anzuwenden), § 241 Abs. 1 SGB VI und § 242 Abs. 1 SGB VI kommen albanische gleichgestellte Zeiten über Art. 11 Abs. 4 S. 1 dritter Teilsatz SVA-Albanien in Betracht, sofern sie den folgenden deutschen Zeiten dem Grunde nach entsprechen und nicht bereits nach deutschem Recht berücksichtigt werden können (siehe hierzu auch GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 6.1.2):

Anrechnungszeiten

  • wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder wegen des Bezuges von Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation,
  • wegen Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr
  • wegen Schwangerschaft und Mutterschaft,
  • wegen Arbeitslosigkeit,
  • wegen Ausbildungssuche nach dem 17. Lebensjahr für mindestens einen Kalendermonat,
  • wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung nach dem 17. Lebensjahr,
  • wegen des Bezugs von Anpassungsgeld im Bergbau, einer Knappschaftsausgleichsleistung (für Zeiten ab 01.01.1992) oder Schlechtwettergelds,
  • Zeiten des Bezuges einer Knappschaftsausgleichsleistung (für Zeiten bis 31.12.1991) oder des Bezuges einer (anderen) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • Anrechnungszeit-Tatbestände, denen es an der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit fehlt,
  • Zeiten der schulischen Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr bis zu sieben Jahren, gemindert um entsprechende Anrechnungszeiten,

Welche albanischen gleichgestellten Zeiten zur Verlängerung der Rahmenzeiträume verwendet werden können, ist dem Abschnitt 4.2 zu entnehmen.

Albanische gleichgestellte Zeiten, die dem Grunde nach mit deutschen Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung eines Kindes oder wegen nichterwerbsmäßiger Pflege eines Pflegebedürftigen oder deutschen Ersatzzeiten vor 1992 vergleichbar sind, kennt das nationale albanische Recht nicht.

Nach Art. 11 Abs. 4 S. 2 SVA-Albanien führen die folgenden albanische Tatbestände, ohne dass eine albanische gleichgestellte Zeit vorliegen muss, zur Verlängerung des Rahmenzeitraums:

  • Zeiten des Bezuges einer albanischen Invaliditäts- oder Altersrente (siehe Abschnitt 4.2),
  • Zeiten des Bezuges von albanischen Leistungen wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen - mit Ausnahme von Renten - (siehe Abschnitt 4.3) sowie
  • Zeiten der Kindererziehung in Albanien (siehe Abschnitt 4.4).

Sofern einzelne dieser Tatbestände aufgrund des SVA-Albaniens jedoch bereits als albanische gleichgestellte Zeiten zur Verlängerung des Rahmenzeitraums führen oder als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zu berücksichtigen sind, scheidet eine (zusätzliche) Verwendung als Dehnungstatbestand aus.

Beachte:

Gleichgestellte Zeiten und Dehnungstatbestände aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz sowie Nordmazedonien, der Türkei, der Republik Kosovo und Kanada können im Rahmen des SVA-Albanien nicht für die Verlängerung eines Rahmenzeitraums des deutschen Rechts berücksichtigt werden (siehe Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 5/6 2011, 180). Die in Nr. 4 Buchst. a SP zum SVA-Albanien getroffenen Regelungen zur Berücksichtigung von Versicherungszeiten in bestimmten Drittstaaten für den Anspruchserwerb bezieht sich nach dem Wortlaut nicht auf „Dehnungstatbestände“.

Nach Sinn und Zweck der Regelung werden die albanischen gleichgestellten Zeiten und Dehnungstatbestände auch den in § 241 Abs. 2 SGB VI genannten innerstaatlichen Anwartschaftserhaltungszeiten entsprechend gleichgestellt (siehe auch Abschnitt 4.4).

Albanische gleichgestellte Zeiten

Die folgenden albanischen gleichgestellten Zeiten können zur Verlängerung der Rahmenzeiträume verwendet werden, weil sie mit einer deutschen Zeit dem Grunde nach vergleichbar sind:

Zeiten ohne Beschäftigung bis zum 31.12.1993, die nach dem Gesetz Nr. 4171 in geänderter Fassung vom 13.09.1966 anerkannt wurden

  • A1 - Wenn in einem Arbeitsverhältnis sich befindliche Arbeiter beziehungsweise Angestellte von der Arbeit freigestellt wurden und Kurse zu Weiterbildung und Spezialisierung oder Kurse zur ideologischen Fortbildung belegt haben (überwiegend und mindestens 600 Stunden oder Halbjahreskurs muss geprüft werden).
  • A2 - Wenn in einem Arbeitsverhältnis sich befindliche Arbeiter beziehungsweise Angestellte Kurse von der Parteischule 'V.I. Lenin' belegt haben (überwiegend und mindestens 600 Stunden oder Halbjahreskurs muss geprüft werden).
  • A4 - Zeiten, während deren die betreffende Person wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Invalidität der Stufen I und II Einkünfte aus der Sozialversicherung bezogen hat.
  • A6 - Zeiten der Arbeitslosigkeit, während deren Arbeiter beziehungsweise Angestellte ihre berufliche Tätigkeit unterbrochen haben, um Ehepartner zu begleiten, die ins Ausland beziehungsweise in Grenzgebiete transferiert wurden, wo sie keine Arbeit erhielten.
  • A7 - Studienzeiten an höheren Bildungsanstalten mit Freistellung von der Arbeit für Frauen, deren Anspruch auf eine Rente aus dem Zeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.12.2032 entstand (überwiegend und mindestens 600 Stunden oder Halbjahreskurs muss geprüft werden).

Zeiten ohne Beschäftigung ab 01.01.1994 , nach dem Gesetz Nr. 7703 in geänderter Fassung vom 11.05.1993 - "Zu den Sozialversicherungen der Republik Albanien"

  • B1 - Zeit der Unterstützung durch Arbeitslosengeld
  • B2 - Zeit der Unterstützung durch Einkünfte der Sozialversicherungen auf Grund von Krankheiten, Berufsunfällen/Berufskrankheiten oder Schwangerschaft
  • B3 - Zeit, während der Anspruchsberechtigte nach dem 21.10.1998 eine aktive Teil-Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten hat.

Zeiten, die nach besonderen Gesetzen und Verordnungen anerkannt werden

  • C8 - Zeiten der Unterstützung mit Arbeitslosengeld nach dem 14.05.2004 für Ehepartner von aktiven Bediensteten der Streitkräfte (Offiziere, Unteroffiziere, besoldete Soldaten, Berufssoldaten)

Beachte:

Sofern bereits eine deutsche beitragsfreie Zeit im selben Zeitraum zur Verlängerung der Rahmenzeiträume führt, ist die albanische gleichgestellte Zeit nicht zusätzlich zu verwenden.

Albanische Invaliditäts- oder Altersrenten

Der Bezug einer albanischen Invaliditäts- oder Altersrente entspricht (zur Erfüllung eines Dehnungstatbestandes) dem Bezug einer deutschen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Obwohl das innerstaatliche deutsche Recht Altersrenten als Dehnungstatbestand nicht kennt, wurden albanische Altersrenten in die Zeitverlängerung einbezogen, um den abweichenden albanischen Altersgrenzen Rechnung zu tragen.

Leistungsbezug wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen

Zeiten des Leistungsbezugs wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Unfallrenten) entsprechen deutschen Anrechnungszeiten. Es ist nicht erforderlich, dass diese Zeiten eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen haben.

Werden Zeiten des Sozialleistungsbezuges in Albanien (zum Beispiel Krankengeld und Mutterschaftsgeld) als Pflichtbeitragszeiten im Formblatt AL/DE 5 bescheinigt, scheidet eine (zusätzliche) Verwendung als Dehnungstatbestand aus.

Mit "Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls" sind nur Leistungen gemeint, die einem deutschen Verletztengeld entsprechen.

Zeiten der Kindererziehung

Zeiten der Kindererziehung in Albanien entsprechen der deutschen "Berücksichtigungszeit". Sie sind in Anlehnung an § 57 SGB VI bis zu einer Höchstdauer von 10 Jahren zu berücksichtigen.

Der Kreis der Kinder bestimmt sich nach innerstaatlichem Recht (siehe GRA zu § 56 SGB I, Abschnitt 3.2 unter 2.). Die Zeit der Kindererziehung kann als Dehnungstatbestand nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden.

Das Heranziehen von Zeiten der Kindererziehung in Albanien als Dehnungstatbestand führt jedoch nicht zum Entstehen von Berücksichtigungszeiten nach deutschem Recht.

Beachte:

Gemäß § 57 S. 2 SGB VI sind Berücksichtigungszeiten ausgeschlossen für Selbständige, die eine mehr als geringfügige Tätigkeit ausüben. Eine Ausnahme gilt, wenn diese in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Demzufolge entspricht bei Selbständigen eine in Albanien erfolgte Kindererziehung im Rahmen des Art. 11 Abs. 4 SVA-Albanien nur dann einer dehnenden Berücksichtigungszeit, wenn diese nach den albanischen Rechtsvorschriften pflichtversichert sind. Besteht jedoch Versicherungspflicht nach albanischen Rechtsvorschriften, führen die Zeiten der Kindererziehung nicht zur Verlängerung des Rahmenzeitraums, da zeitgleich bereits eine Pflichtbeitragszeit vorhanden ist.

Zeiten der Kindererziehung in Albanien sind erforderlichenfalls durch Vorlage eines Geburtsnachweises sowie einer Erklärung der Versicherten, dass sie das Kind während dieses Zeitraumes erzogen haben, nachzuweisen.

Auswirkungen auf deutsche Rechtsvorschriften

Gemäß Art. 11 Abs. 4 SVA-Albanien werden die Dehnungstatbestände des innerstaatlichen deutschen Rechts durch entsprechende albanische Tatbestände beziehungsweise Sachverhalte des albanischen Rechts erfüllt.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

§ 43 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI, § 45 Abs. 4 SGB VI

Zur Verlängerung des Rahmenzeitraumes von 5 Jahren sind zu berücksichtigen:

  • Zeiten des Bezugs einer albanischen Invaliditäts- oder Altersrente (Abschnitt 4.2),
  • Zeiten des Bezugs von albanischen Leistungen wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen - soweit sie nach albanischem Recht nicht bereits Pflichtbeiträge sind - (Abschnitt 4.3),
  • Zeiten der Kindererziehung in Albanien (Abschnitt 4.4) und
  • albanische gleichgestellte Zeiten (Abschnitt 4.1)

§ 241 Abs. 2 SGB VI

Nach Sinn und Zweck ist Art. 11 Abs. 4 SVA-Albanien auch im Rahmen des § 241 Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen.

Zur lückenlosen Belegung des Zeitraumes ab 01.01.1984 sind als Anwartschaftserhaltungszeiten zu berücksichtigen:

  • alle albanischen Versicherungszeiten,
  • alle Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz sowie Nordmazedonien, der Türkei, der Republik Kosovo und Kanada,
  • Zeiten des Bezugs einer albanischen Invaliditäts- oder Altersrente (Abschnitt 4.2),
  • Zeiten des Bezugs von albanischen Leistungen wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen - soweit sie nach albanischem Recht nicht bereits Pflichtbeiträge sind - (Abschnitt 4.3),
  • Zeiten der Kindererziehung in Albanien (Abschnitt 4.4) und
  • albanische gleichgestellte Zeiten (Abschnitt 4.1).

 

Gesetz zu dem Abkommen vom 23.09.2015

Inkrafttreten: 05.07.2016 (Gesetz), 01.12.2017 (Abkommen)

Quelle: BGBl. II 2016 S. 755 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 11 SVA-Albanien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.12.2017 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 11 SVA-Albanien