Art. 83 VO (EG) Nr. 987/2009: Verjährungsfrist - Verjährung von Beitreibungsersuchen
veröffentlicht am |
21.08.2019 |
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Änderung | Die GRA wurde hinsichtlich der EESSI-Begrifflichkeiten überarbeitet. |
Stand | 12.08.2019 |
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Version | 002.00 |
- Inhalt der Regelung
- Verjährungsfristen für Forderung und Vollstreckungstitel
- Verjährungsfristen für Beitreibungsmaßnahmen
- Hemmung und Unterbrechung
Inhalt der Regelung
Art. 83 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt die Verjährung in Zusammenhang mit Beitreibungsersuchen nach Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009.
Absatz 1 Buchstaben a) und b) differenzieren dabei hinsichtlich der Verjährung der eigentlichen Forderung und des Vollstreckungstitels (siehe Abschnitt 2) sowie der Verjährung hinsichtlich der Vollstreckungsmaßnahmen (siehe Abschnitt 3).
Art. 83 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 enthält die Fiktion, dass Beitreibungsmaßnahmen der ersuchten Partei (des Geschäftsprozessteilnehmers) die Verjährung hemmen beziehungsweise unterbrechen können, wenn dies nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates, in dem die Forderung besteht, vorgesehen ist (siehe Abschnitt 4).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Der Art. 83 VO (EG) Nr. 987/2009 ist eine der Durchführungsnormen zu Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004 und steht insbesondere in Zusammenhang mit Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009 sowie Art. 79 VO (EG) Nr. 987/2009.
Die Definitionen zu den Begrifflichkeiten aus Art. 83 VO (EG) Nr. 987/2009 sind in Art. 75 VO (EG) Nr. 987/2009 enthalten (siehe auch GRA zu Art. 75 VO (EG) Nr. 987/2009).
Verjährungsfristen für Forderung und Vollstreckungstitel
Nach Art. 83 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 987/2009 gelten für die Verjährung der Forderung oder des Vollstreckungstitels die Rechtsvorschriften der ersuchenden Partei (des Geschäftsprozessinhabers). Es gelten die Regelungen des Staates, in dem die Forderung entstanden ist.
Diese Bestimmung steht in direktem Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit eines Beitreibungsersuchens, da nach Art. 78 Abs. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 987/2009 Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Beitreibungsersuchen ist, dass die Verjährungsfristen nach innerstaatlichem Recht noch nicht abgelaufen sind.
In Bezug auf deutsche Forderungen, die in einem anderen Mitgliedstaat beigetrieben werden sollen, sind daher nachfolgende Verjährungsvorschriften von Bedeutung:
- bei Beitragsforderungen § 25 SGB IV (siehe GRA zu § 25 SGB IV),
- bei Forderungen bei zu Unrecht erbrachten Leistungen § 50 Abs. 4 SGB X (siehe GRA zu § 50 SGB X) sowie
- bei Rückforderung von nach dem Tode des Rentenberechtigten überzahlten Leistungen, die nach § 118 Abs. 4 SGB Vl zurückgefordert werden, ist § 118 Abs. 4a SGB VI zu beachten (siehe GRA zu § 118 SGB VI).
Beachte:
Wurde durch einen Verwaltungsakt die Forderung geltend gemacht, verjährt die Forderung erst nach 30 Jahren (§ 52 Abs. 2 SGB X).
Verjährungsfristen für Beitreibungsmaßnahmen
Sofern es um die Verjährung von Beitreibungsmaßnahmen geht, regelt Art. 83 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009, dass die Rechtsvorschriften des Geschäftsprozessteilnehmers Anwendung finden. Das bedeutet, für die Beitreibungsmaßnahmen gelten die Regelungen des Mitgliedstaates, in dem vollstreckt werden soll.
Absatz 1 Satz 2 bestimmt dazu ergänzend, dass die Verjährungsfristen für den Geschäftsprozessteilnehmer ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Forderung beziehungsweise des Vollstreckungstitels (siehe GRA zu Art. 79 VO (EG) Nr. 987/2009) beginnen. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Forderung unmittelbar anerkannt wird oder ob es ergänzender Maßnahmen im Sinne von Art. 79 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 bedarf. Sofern ergänzende Schritte erforderlich sind, ist der Zeitpunkt, zudem diese abgeschlossen sind, maßgeblich.
Das deutsche Recht kennt keine Verjährungsbestimmungen im Hinblick auf Vollstreckungsmaßnahmen. Die Bestimmung des Art. 83 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009 ist somit für die Deutsche Rentenversicherung Bund (in ihrer Funktion als zentrale Stelle), wenn diese als Geschäftsprozessteilnehmer mit der Beitreibung und Vollstreckung der mitgliedstaatlichen Forderung beauftragt ist, nicht von Bedeutung. Die Beitreibung kann innerhalb der Frist erfolgen, die von dem Geschäftsprozessinhaber im Beitreibungsersuchen (SED R017) angegeben wurde.
Hemmung und Unterbrechung
Art. 83 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 bestimmt, dass Beitreibungsmaßnahmen des Geschäftsprozessteilnehmers zu einer Hemmung und Unterbrechung der Verjährungsfristen führen können, wenn die entsprechenden Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des Geschäftsprozessinhabers zu einer Hemmung oder Unterbrechung führen. Absatz 2 enthält die Fiktion, dass die Beitreibungsmaßnahme dann als Maßnahme des Geschäftsprozessinhabers betrachtet wird und somit die Verjährung der Forderung beziehungsweise des Vollstreckungstitels gehemmt oder unterbrochen wird.
Für die Deutsche Rentenversicherung als Geschäftsprozessinhaber hat die Regelung des Art. 83 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 keine Bedeutung, da das deutsche Recht keine Regelungen kennt, die eine Hemmung, Unterbrechung oder Aussetzung der Verjährung aufgrund der Durchführung von Beitreibungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen vorsehen. Ferner beträgt nach § 52 Abs. 2 SGB X die Verjährungsfrist 30 Jahre, sodass das Risiko einer Verjährung einer deutschen Forderung im Rahmen einer Beitreibung gering sein dürfte.
VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009 |
Inkrafttreten: 01.05.2010 Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009 |