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Art. 79 VO (EG) Nr. 987/2009: Vollstreckungstitel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde bezüglich der EESSI-Begrifflichkeiten überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand12.08.2019
Version002.01

Inhalt der Regelung

Art. 79 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 bestimmt, dass für das Beitreibungsverfahren der mitgliedstaatliche Vollstreckungstitel unmittelbar anerkannt wird und automatisch vollstreckbar ist. Das heißt, der fremdmitgliedstaatliche Vollstreckungstitel bedarf keiner separaten Vollstreckbarkeitserklärung (vergleiche Abschnitt 1).

Art. 79 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 weicht den Grundsatz aus Absatz 1 dahingehend auf, dass ein separates Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren (Exequaturverfahren) zulässig ist, wenn dies nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Forderung vollstreckt werden soll, erforderlich ist (vergleiche Abschnitt 2). Für diese Verfahren wird dem Mitgliedstaat grundsätzlich eine Frist von drei Monaten eingeräumt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Art. 79 VO (EG) Nr. 987/2009 ist eine der Durchführungsnormen zu Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004.

Die Definitionen zu den Begriffen aus Art. 79 VO (EG) Nr. 987/2009 sind in Art. 75 VO (EG) Nr. 987/2009 geregelt.

Die eigentliche Beitreibung richtet sich nach Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009.

Unmittelbare Anerkennung und automatische Vollstreckbarkeit

Grundsätzlich müssen nationale Vollstreckungstitel, die im Ausland vollstreckt werden sollen, für vollstreckbar erklärt werden. Im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung wird regelmäßig auch die Anerkennung der Entscheidung geprüft. Dies ergibt sich aus dem Territorialitätsprinzip, wonach staatliche Hoheitsakte nur im Hoheitsgebiet des Erlassstaates wirken. Sie können ihre Wirkung im Gebiet eines anderen Staates nur dann entfalten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften dieses Staates oder aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung anerkannt werden können.

Durch Art. 84 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 wird eine solche unmittelbare Anerkennung geregelt. Darüber hinaus regelt Absatz 1 auch, dass es grundsätzlich keiner zusätzlichen Vollstreckbarkeitsklausel bedarf.

In Bezug auf Deutschland findet Art. 79 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 uneingeschränkt Anwendung. Das bedeutet, dass ein vollstreckbarer Titel, den ein ersuchender Träger (Geschäftsprozessinhaber) aus einem anderen Mitgliedstaat an einen deutschen Rentenversicherungsträger richtet, unmittelbar vollstreckbar ist.

Formales Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsverfahren

Abweichend von dem Grundsatz aus Art. 79 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 kann aber nach Art. 84 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Trägers (Geschäftsprozessteilnehmers) ein formales Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsverfahren durchgeführt werden, wenn es nach den Rechtsvorschriften des Geschäftsprozessteilnehmers erforderlich ist. Für die Durchführung dieses formalen Verfahrens wird dem Geschäftsprozessteilnehmer eine Frist von drei Monaten eingeräumt. Kann der Träger diese Drei-Monats-Frist nicht einhalten, so muss er dem Geschäftsprozessinhaber im anderen Mitgliedstaat die Hinderungsgründe mitteilen.

Die Drei-Monats-Frist gilt nicht in den Fällen, in denen hinsichtlich des Beitreibungsersuchens eine Streitigkeit im Sinne von Art. 81 VO (EG) Nr. 987/2009 besteht.

Sofern sich in Bezug auf einzelne Mitgliedstaaten Besonderheiten zur Anerkennung und Vollstreckbarkeit von deutschen Forderungstiteln ergeben, wird in der GRA zu Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009, Anlage 1 darauf hingewiesen.

VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009

Inkrafttreten: 01.05.2009

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 284/27 vom 30.10.2009

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