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Art. 80 VO (EG) Nr. 987/2009: Zahlungsfristen und -modalitäten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.03.2020

Änderung

redaktionelle Änderung: Verweis berichtigt

Dokumentdaten
Stand12.08.2019
Version003.00

Inhalt der Regelung

Art. 80 VO (EG) Nr. 987/2009 steht in Zusammenhang mit der Beitreibung nach Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009:

  • Absatz 1 legt die maßgebliche Währung und die Überweisung der beigetriebenen Forderung fest.
  • Absatz 2 regelt das Verfahren zur Einräumung von Zahlungsfristen und Ratenzahlung und das Entstehen von Verzugszinsen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Der Art. 80 VO (EG) Nr. 987/2009 ist eine der Durchführungsnormen zu Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004 sowie Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009.

Die Definitionen zu den Begrifflichkeiten aus Art. 80 VO (EG) Nr. 987/2009 sind in Art. 75 VO (EG) Nr. 987/2009 enthalten (siehe auch GRA zu Art. 75 VO (EG) Nr. 987/2009).

Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt die Währungsumrechnung und der Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission vom 15.10.2009 in der Fassung des Beschluss Nr. H7 vom 25.06.2015 legt den Bezugszeitpunkt für die Bestimmung des anzuwendenden Umrechnungskurses fest.

Die Stundung von Forderungen und die Berechnung von Verzugszinsen nach deutschem Recht bestimmen sich nach § 76 Abs. 2 SGB IV.

Maßgebliche Währung

Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 bestimmt, dass die Beitreibung in der Währung des Mitgliedstaates des ersuchten Trägers (Geschäftsprozessteilnehmers) erfolgt. Dementsprechend sieht Art. 78 Abs. 2 Buchst. d VO (EG) Nr. 987/2009 vor, dass bereits im Beitreibungsersuchen (Strukturiertes Elektronisches Dokument - SED R017) die Forderung sowohl in der Währung der ersuchenden Partei (Geschäftsprozessinhaber) als auch in der Währung des Geschäftsprozessteilnehmers dargestellt werden muss.

Das bedeutet, dass Beitreibungen in Deutschland ausschließlich in Euro erfolgen. Sofern der Geschäftsprozessinhaber seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, in dem eine andere Landeswährung besteht (zum Beispiel Polen - Zloty), muss der Geschäftsprozessinhaber seine Forderung sowohl in seiner Landeswährung als auch in der Währung des Vollstreckungsstaates angeben (zum Beispiel Polen/Deutschland - Zloty/Euro).

Umgekehrt muss ein Träger der Deutsche Rentenversicherung in den Fällen, in denen er einen ausländischen Träger nach Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009 um Amtshilfe ersucht, in seinem Beitreibungsersuchen (SED R017) den Forderungsbetrag in die Währung des Geschäftsprozessteilnehmers (zum Beispiel Deutschland/Polen - Euro/Zloty) umrechnen (siehe auch GRA zu Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 5.1).

Hinsichtlich des Umrechnungskurses ist Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit Ziffer 6 Buchstabe b des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission zu beachten. Danach gilt der Umrechnungskurs des Arbeitstages, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem der ersuchende Träger das erste Ersuchen abgesandt hat. Bezüglich näherer Einzelheiten zur Umrechnung siehe GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 6.

Abschließend regelt Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009, dass der Geschäftsprozessteilnehmer den gesamten von ihm beigetriebenen Betrag dem Geschäftsprozessinhaber überweist (abzüglich der eigenen Beitreibungskosten, die nach Art. 85 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 zusätzlich vom Schuldner eingezogen werden). Dies bedeutet allerdings nicht, dass bei einem länger andauernden Beitreibungsverfahren mit einer Vielzahl von Teil- oder Ratenzahlungen zwingend erst am Ende des Verfahrens der Gesamtbetrag an den Geschäftsprozessinhaber zu überweisen ist. Auch die zeitnahe Weiterleitung von Teilbeträgen oder Ratenzahlungen ist möglich. Hier können die beteiligten Träger nach Absprache flexibel für den jeweiligen Einzelfall passende Überweisungsmodalitäten vereinbaren.

Mit dieser Bestimmung soll daher zum Ausdruck gebracht werden, dass der "gesamte" beigetriebene Betrag der Forderung ohne weitere Abzüge zu überweisen ist. Zu der "Forderung" in diesem Sinne gehören nicht die Beträge, die bei dem Geschäftsprozessteilnehmer im Rahmen des Beitreibungsverfahrens nach dessen Rechtsvorschriften zusätzlich erhoben wurden und vom Schuldner nach Art. 85 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 zusätzlich zu begleichen waren (Kosten der Vollstreckung). Siehe auch GRA zu Art. 85 VO (EG) Nr. 987/2009.

Zahlungsmodalitäten

Nach Art. 80 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 kann der Geschäftsprozessteilnehmer mit dem Schuldner im Rahmen der Beitreibung Zahlungsfristen oder Ratenzahlungen vereinbaren, sofern dies nach seinen Rechtsvorschriften zulässig und dies mit dem Geschäftsprozessinhaber abgestimmt ist. Die SED R017 und R018, die im Rahmen von Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009 als Kommunikationsmittel genutzt werden, sehen hierfür entsprechende Informationen vor (siehe auch GRA zu Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 5.1).

Der Begriff "Ratenzahlung" im Sinne dieser Vorschrift beschränkt sich nicht auf vom Schuldner durch Überweisung direkt geleistete Teilzahlungen, sondern umfasst beispielsweise auch die Verrechnung mit einer Sozialleistung oder die Pfändung eines Arbeitsentgelts in regelmäßigen Teilbeträgen.

Die Deutsche Rentenversicherung ist Geschäftsprozessteilnehmer

Ist die Deutsche Rentenversicherung Bund (in ihrer Funktion als zentrale Stelle) Geschäftsprozessteilnehmer und somit mit der Durchführung eines mitgliedstaatlichen Beitreibungsersuchens beauftragt, so ist über die Einräumung von Zahlungsfristen oder die Möglichkeit der Ratenzahlung nach pflichtgemäßem Ermessen nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Für die Deutsche Rentenversicherung ist hierfür § 76 Abs. 2 SGB IV maßgeblich (siehe GRA zu § 76 SGB IV). Wird die Möglichkeit einer Ratenzahlung in Betracht gezogen oder Zahlungsaufschub gewährt, so ist der Geschäftsprozessinhaber um Zustimmung zu bitten, sofern diese nicht bereits zum Verfahrensbeginn im SED R017 von dem Geschäftsprozessinhaber gegeben wurde.

Die Deutsche Rentenversicherung ist Geschäftsprozessinhaber

Ist der Träger der Deutschen Rentenversicherung als Geschäftsprozessinhaber tätig, indem er ein Beitreibungsersuchen an den mitgliedstaatlichen Träger gerichtet hat, so sollte zur Beschleunigung des Verfahrens bereits im Beitreibungsersuchen (SED R017) die Aussage getroffen werden, inwieweit das Einverständnis zu Ratenzahlungen oder Zahlungsaufschub erklärt wird. Grundsätzlich ist dabei ein Einverständnis zur Ratenzahlung - ohne weitere Rücksprache - zu erteilen.

Der Geschäftsprozessteilnehmer prüft nach seinen nationalen Rechtsvorschriften, ob Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zugelassen werden können.

Verzugszinsen

In Art. 80 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 wird festgelegt, ab welchem Zeitpunkt Verzugszinsen zu berechnen sind, nach welchen Rechtsvorschriften sich diese bestimmen und wem diese zustehen.

Verzugszinsen sind ab dem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem der Vollstreckungstitel des Geschäftsprozessinhabers vom Geschäftsprozessteilnehmer entsprechend Art. 79 VO (EG) Nr. 987/2009 anerkannt wurde.

Die Verzugszinsen werden immer nach den Rechtsvorschriften des Geschäftsprozessteilnehmers bestimmt.

Für die Deutsche Rentenversicherung bestimmen sich die maßgeblichen Verzugszinsen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 nach § 76 Abs. 2 SGB IV. Sofern im Fall der Beitreibung durch einen Träger der Deutschen Rentenversicherung durch die Stundung mit Ratenzahlung Zinsen erhoben werden (§ 76 Abs. 2 S. 2 SGB IV), sind auch diese an den Geschäftsprozessinhaber zu überweisen, da nach Art. 80 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 Zinsen und Verzugszinsen ebenfalls dem Geschäftsprozessinhaber zustehen.

Datenaustausch/Formulare

Im Rahmen des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten (EESSI) ist für das Verfahren nach Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009 eine Kommunikation mit Strukturierten Elektronischen Dokumenten (SED) vorgesehen, die auch die Währungsumrechnung sowie die Abstimmung von Zahlungsmodalitäten im Sinne von Art. 80 VO (EG) Nr. 987/2009 vorsehen.

Dieses Verfahren beinhaltet die folgenden SEDs:

  • R017 (Beitreibungsersuchen/Ersuchen um Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen),
  • R018 (Antwort auf ein Beitreibungsersuchen/ein Ersuchen um Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen),
  • R025 (Mitteilung über die Rücknahme oder Reduzierung des Ersuchens),
  • R036 (Übermittlung von Zusatzinformationen).

Während der EESSI-Übergangszeit nach GRA zu Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009 sind die vorgenannten SEDs als Papiervordrucke zu verwenden.

Auch in der Stabilisierungsphase (Beschluss Nr. E7 der Verwaltungskommission) können die SEDs weiterhin als Papiervordrucke genutzt werden.

VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009

Inkrafttreten: 01.05.2010

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009

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