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Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Tschechien: Versicherungszeiten und Wohnzeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.04.2022

Änderung

Im Abschnitt 1.1 wurden ein Verweis zu Grundrentenzeiten aufgenommen. Abschnitt 8 wurde redaktionell überarbeitet (Gliederung erweitert). Abschnitt 8.5 wurde mit Erläuterungen zu Grundrentenzeiten neu aufgenommen. In den Abschnitten 3 und 5 wurden Ergebnisse der VSB 2019 eingearbeitet.

Dokumentdaten
Stand29.03.2022
Version003.00

Allgemeines

In Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Begriffe „Versicherungszeiten“ und „Wohnzeiten“ definiert.

Die Beurteilung, ob tschechische Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegen, richtet sich nach den innerstaatlichen tschechischen Rechtsvorschriften sowie nach zwischenstaatlichen Versicherungslastregelungen, die für die tschechische Rentenversicherung verbindlich sind.

Diese Zeiten müssen in tschechischen Systemen der sozialen Sicherheit, die zum sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 gehören und in den Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind, zurückgelegt worden sein.

Die gesetzliche Rentenversicherung Tschechiens wird vom Allgemeinen Sozialversicherungssystem (Allgemeines System, Träger ČSSZ, siehe Abschnitt 2) und von den Sondersystemen für besondere Berufsgruppen (Berufssoldaten, Polizisten, Feuerwehr, Strafvollzugspersonal, Zoll, siehe Abschnitt 3) durchgeführt.

Zu den tschechischen Versicherungszeiten gehören auch ausländische Zeiten, die in die tschechische Versicherungslast fallen (siehe Abschnitt 4).

Wohnzeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 kennt das tschechische Recht nicht.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Allgemeines System

Das Allgemeine System kennt im Rahmen des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 Versicherungszeiten (siehe Abschnitt 2.1) und gleichgestellte Zeiten, die nach tschechischem Recht als Ersatzzeiten bezeichnet werden (siehe Abschnitt 2.2).

Versicherungszeiten

Zu den Versicherungszeiten gehören Zeiten einer Pflichtversicherung (siehe Abschnitt 2.1) oder einer freiwilligen Versicherung (siehe Abschnitt 2.2) in der tschechischen Rentenversicherung.

Zeiten der Pflichtversicherung

Zeiten der Pflichtversicherung entstehen und entstanden in erster Linie aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit.

Aber auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Zeiten des Studiums bis zum 31.12.1995 führen zu Pflichtversicherungszeiten. Ist der tschechische Rentenanspruch vor dem 01.01.2004 entstanden, sind bis zum 31.12.1995 zurückgelegte Studienzeiten (für die ersten sechs Jahre des Studiums) auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres Pflichtversicherungszeiten. Ansonsten können Studienzeiten Ersatzzeiten sein (siehe Abschnitt 2.2).

Nach tschechischem Recht können Pflichtversicherungszeiten (einschließlich etwaiger Studienzeiten) in erhöhtem Umfang angerechnet werden. Auf deutscher Seite sind diese Zeiten jedoch nur in ihrem tatsächlichen kalendarischen Umfang für die Anspruchsprüfung und die Rentenberechnung zu berücksichtigen.

Freiwillige Versicherung

Eine freiwillige Versicherung ist nach tschechischem Recht für Personen möglich, die älter als 18 Jahre sind und einen Antrag auf Versicherung gestellt haben, wenn

  • sie beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind und keine Leistungen erhalten,
  • sie vor dem 01.01.2010 eine Mittelschule besucht oder an einer Hochschule studiert haben für die Zeit ab dem 7. Jahr der Ausbildung,
  • sie ab 01.01.2010 eine beliebige Ausbildung an einer Mittelschule, Fachschule oder Hochschule absolvieren, unabhängig davon, ob die ersten sechs Ausbildungsjahre nach dem 18. Lebensjahr bereits abgelaufen sind,
  • sie sich in der Zeit, in der der Ehepartner im diplomatischen Dienst für die Tschechische Republik im Ausland tätig ist, mit dem Ehegatten im Ausland aufhalten,
  • sie Abgeordnete des Europäischen Parlaments sind,
  • sie nach dem 31.12.1995 eine Erwerbstätigkeit im Ausland ausüben (maximal 2 Jahre rückwirkend ab Antragstellung),
  • sie für eine Organisation einen langfristigen freiwilligen Dienst ausüben (maximal 2 Jahre rückwirkend ab Antragstellung),
  • sie für einen ausländischen Arbeitgeber eine Beschäftigung in Tschechien ausüben (maximal 2 Jahre rückwirkend ab Antragstellung).

Ohne die oben genannten Voraussetzungen ist eine freiwillige Versicherung höchstens im Umfang von 15 Jahren zulässig und längstens für die Dauer eines Jahres vor der Antragstellung möglich. Seit dem 01.02.2018 ist hierfür eine Versicherungszeit von mindestens einem Jahr vor dem Tag der Einreichung des Antrags erforderlich.

Gleichgestellte Zeiten (Ersatzzeiten)

Die im tschechischen Recht als Ersatzzeiten bezeichneten Zeiten sind gleichgestellte Zeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004.

Als Ersatzzeiten können beispielsweise angerechnet werden:

  • Zeiten der Fach- beziehungsweise Hochschulausbildung bis zum 31.12.2009 für die ersten sechs Jahre des Studiums nach Vollendung des 18. Lebensjahres (sofern sie nicht nach früherem Recht als Pflichtversicherungszeit berücksichtigt wurden; siehe Abschnitt 2.1)
  • Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug,
  • Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug für maximal drei Jahre,
  • Zeiten des Krankengeldbezuges,
  • Zeiten des Bezuges einer Invalidenrente wegen Invalidität dritten Grades aus der tschechischen Rentenversicherung,
  • Zeiten des Wehrdienstes in der tschechischen Armee bis 22.12.2004 (Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht ab 01.01.2005),
  • Zeiten des Zivildienstes bis 22.12.2004 (Abschaffung des Wehrersatzdienstes/Zivildienstes ab 01.01.2005),
  • Kindererziehungszeiten bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres beziehungsweise 10. Lebensjahres bei leicht behinderten Kindern,
  • Zeiten der Pflege einer pflegebedürftigen Person.

Die Berücksichtigung von Ersatzzeiten ist nur möglich, wenn Versicherungszeiten von mindestens einem Jahr vorhanden sind. Dies können auch (ausschließlich) mitgliedstaatliche Versicherungszeiten sein.

Sondersysteme für bestimmte Berufsgruppen

Neben dem Allgemeinen System gibt es noch Sondersysteme für bestimmte Berufsgruppen. Das sind:

System fürZuständiger Träger
BerufssoldatenSozialversicherungsanstalt des Verteidigungsministeriums
Mitglieder der Polizei und FeuerwehrSozialversicherungsanstalt des Innenministeriums
Mitglieder des StrafvollzugsdienstesSozialversicherungsanstalt des Justizministeriums
Mitglieder des Zollsdem Allgemeinen System (ČSSZ) zugeordnet

Es handelt sich hierbei aber nicht um Sondersysteme für Beamte im Sinne von Art. 1 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/2004. Für die Sondersysteme gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für das Allgemeine System.

Ob die Zuständigkeit eines Sondersystems gegeben ist, wird von der tschechischen Seite geprüft. Weiterführende Informationen enthält die GRA zu Organisation der Sozialversicherung Tschechien, Abschnitt 5.

Ebenso wie das Allgemeine System kennen die Sondersysteme Versicherungszeiten (siehe Abschnitt 3.1) und gleichgestellte Zeiten (siehe Abschnitt 3.2).

Versicherungszeiten im Sondersystem

Zu den Versicherungszeiten in einem Sondersystem gehören alle Zeiten während eines Dienstverhältnisses, in denen der Dienst ausgeübt wird oder Anspruch auf Dienstbezüge beziehungsweise Krankengeld besteht.

Es ist nicht bekannt, ob die Sondersysteme Zeiten einer freiwilligen Versicherung kennen.

Gleichgestellte Zeiten (Ersatzzeiten) im Sondersystem

Zu den als Ersatzzeiten bezeichneten gleichgestellten Zeiten in einem Sondersystem gehören:

  • Zeiten des Krankengeldbezugs nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn der Träger des Sondersystems diese Leistung zahlt,
  • Kindererziehungszeiten bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres beziehungsweise 18. Lebensjahres bei schwer behinderten Kindern, während des Dienstverhältnisses, wenn kein Gehalt oder andere Leistungen vom Dienstherrn gezahlt werden und
  • Zeiten des Wehrdienstes (ausgenommen Berufssoldaten und Wehrpflichtige, die anschließend weiter Dienst in der Armee leisten).

Versicherungslastregelungen

Für Tschechien bestehen Versicherungslastregelungen im Verhältnis zur Slowakei (siehe Abschnitt 4.1), zu Griechenland und Ungarn (siehe Abschnitt 4.2) sowie zur Ukraine (siehe Abschnitt 4.3), die sich im Allgemeinen System auswirken können.

Tschechien - Slowakei

Die Tschechische Republik und die Slowakische Republik haben als Folge der zum 01.01.1993 durchgeführten Teilung der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ein Abkommen abgeschlossen, mit dem auch eine Verteilung der Versicherungslasten festgelegt worden ist.

Art. 20 des tschechisch-slowakischen Abkommens bestimmt, dass Versicherungszeiten, die vor dem Tag der Teilung (01.01.1993) in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (Tschechoslowakei) zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten des Vertragsstaates (Tschechien beziehungsweise Slowakei) gelten, auf dessen Gebiet der Arbeitgeber des Bürgers am Tag der Teilung oder zuletzt vor diesem Tag seinen Sitz hatte.

Hatte der Bürger am Tag der Teilung oder zuletzt vor diesem Tag keinen Arbeitgeber mit Sitz auf dem Gebiet der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, gelten die vor diesem Tag zurückgelegten Versicherungszeiten als Versicherungszeiten des Vertragsstaats (Tschechien beziehungsweise Slowakei), auf dessen Gebiet der Bürger am Tage der Teilung oder zuletzt vor diesem Tag seinen ständigen Wohnsitz hatte.

Aufgrund dieses Abkommens werden

  • auf Tschechien übergegangene tschechoslowakische Zeiten vom tschechischen Träger im Versicherungsverlauf als tschechische Versicherungszeiten ausgewiesen.
  • auf die Slowakei übergegangene tschechoslowakische Zeiten im tschechischen Versicherungsverlauf nicht angegeben. Sie sind für den tschechischen Träger nicht (mehr) existent.

Tschechien - Griechenland beziehungsweise Ungarn

Bei den Vereinbarungen zu Griechenland und Ungarn handelt es sich noch um Verträge der ehemaligen Tschechoslowakei.

Die Vereinbarung mit Griechenland sah die Übernahme von tschechoslowakischen Versicherungszeiten in die griechische Versicherungslast vor.

Nach der Versicherungslastregelung mit Ungarn werden ungarische Zeiten vor dem 01.01.1959 unter bestimmten Voraussetzungen in die tschechische Versicherungslast übernommen und im Versicherungsverlauf dann als tschechische Zeiten ausgewiesen.

Tschechien - Ukraine

Art. 39 Abs. 4 des tschechisch-ukrainischen Abkommens bestimmt, dass Versicherungszeiten, die vor dem 01.04.2003 in der Ukraine zurückgelegt wurden, als tschechische Versicherungszeiten gelten, wenn der Berechtigte am 01.04.2003 oder zuletzt vor diesem Datum seinen Wohnsitz in Tschechien hatte.

Umgekehrt gelten Versicherungszeiten, die vor dem 01.04.2003 in Tschechien zurückgelegt wurden, als ukrainische Versicherungszeiten, wenn der Berechtigte am 01.04.2003 oder zuletzt vor diesem Datum seinen Wohnsitz in der Ukraine hatte.

Darstellung der Zeiten im tschechischen Versicherungsverlauf

Im SED P5000 werden die tschechischen Versicherungszeiten unter Ziffer 4.3 „Doby“ (Zeiten) in der Spalte „Druh“ (Art) mit den folgenden Schlüsselzahlen gekennzeichnet:

10, 11, 12Pflichtbeitrag
20Freiwilliger Beitrag
40Gleichgestellte Zeit (ohne nähere Angaben)
41Gleichgestellte Zeit: Arbeitsunfähigkeit
42Gleichgestellte Zeit: Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug
43Gleichgestellte Zeit: Wehrdienst
44Gleichgestellte Zeit: Ausbildung/Studium
45Gleichgestellte Zeit: Kindererziehung
49Gleichgestellte Zeit: Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug
50Gleichgestellte Zeit: Rentenbezug
51Gleichgestellte Zeit: Pflegezeiten

In der Spalte „Význam pro příslušnou situaci“ (Leistungsanspruch) erfolgen die Angaben, für welche Rentenleistungen (Erwerbsminderung, Alter, Tod) die Zeiten bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen sind. Die Kennzeichnung erfolgt regelmäßig mit „111“ - „Generelle Wirkung für alle Rentenleistungen“.

In der Spalte „Informace pro výpočet“ (Angaben zur Berechnung) erfolgen die Angaben, für welche Rentenleistungen (Erwerbsminderung, Alter, Tod) die Zeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind. Die Kennzeichnung erfolgt regelmäßig mit „111“ - „Generelle Wirkung für alle Rentenleistungen“.

Beachte:

In bestimmten Ausnahmefällen werden bei Renten wegen Erwerbsminderung beziehungsweise Hinterbliebenenrenten gleichgestellte Zeiten ausschließlich für den Anspruch, nicht aber für die Rentenberechnung berücksichtigt. Diese Zeiten werden unter Leistungsanspruch mit „001“ - „Nur für Invaliditätsrente“ beziehungsweise "011" – "Nur für Hinterbliebenen- und Invaliditätsrente" und unter Rentenberechnung mit „000“ - „Keinerlei Wirkung“ gekennzeichnet.

Verbindlichkeit des tschechischen Versicherungsverlaufes

Über Art und Umfang der anzuerkennenden tschechischen Versicherungszeiten entscheidet der zuständige tschechische Versicherungsträger. Die im SED P5000 bescheinigten Zeiten sind daher grundsätzlich für den deutschen Versicherungsträger verbindlich. Nur wenn im Einzelfall erhebliche Zweifel an der Richtigkeit bestehen, kann der tschechische Versicherungsträger ausnahmsweise um Überprüfung gebeten werden (siehe auch GRA zu Art. 1 Buchst. t, u und v VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.1).

Bedeutung des Versicherungsverlaufes bei FRG-Berechtigten

Bei FRG-Berechtigten ist der tschechische Versicherungsverlauf für die Entscheidung über die Anrechenbarkeit von FRG-Zeiten, wie jede andere Unterlage auch, in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

Da die Anerkennung der tschechischen Zeiten nach tschechischem Recht aufgrund anderer Kriterien erfolgt als die Anerkennung der in Tschechien zurückgelegten Zeiten nach dem FRG, müssen die im tschechischen Versicherungsverlauf bescheinigten Zeiten nicht mit den im Rahmen des FRG anrechenbaren Zeiten identisch sein. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn Unterbrechungen der Beschäftigung (zum Beispiel wegen Krankheit) nicht im Versicherungsverlauf bescheinigt sind oder wenn nach FRG-Vorschriften (zum Beispiel bei Beschäftigungen unter zehn Stunden in der Woche) die Anerkennung einer Zeit nicht möglich ist.

Ergeben sich im Einzelfall Hinweise darauf, dass in der Vergangenheit über eine FRG-Zeit fehlerhaft entschieden wurde, ist die Bescheidkorrektur nach den allgemeinen Vorschriften des SGB X zu prüfen.

Für die Anerkennung von FRG-Zeiten aussagekräftiger ist häufig das persönliche Kontoblatt (siehe Abschnitt 6.2).

Persönliches CZ-Kontoblatt

Zusätzlich zum Versicherungsverlauf übersendet der tschechische Träger auf Anforderung einen Auszug des persönlichen Kontoblattes der Rentenversicherung, dem unter anderem der den einzelnen Zeiten zugrunde liegende Sachverhalt (beispielsweise zamestnání für Beschäftigung) entnommen werden kann.

Das CZ-Kontoblatt hat im Rahmen des Europarechts keine Bedeutung. Maßgebend sind hier allein die Angaben im Versicherungsverlauf.

Bedeutung hat das CZ-Kontoblatt hingegen in Fällen, in denen tschechische Zeiten im Rahmen des deutschen Fremdrentengesetzes (FRG) anzuerkennen sind. Hierfür können die Angaben im innerstaatlichen CZ-Kontoblatt sachdienliche Hinweise enthalten.

Übersetzung des persönlichen CZ-Kontoblattes

ČESKÁ SPRÁVA SOCIÁLNÍHO ZABEZPEČENÍ

osobní list důchodového pojištění (1/1)

Persönliches Kontoblatt der Rentenversicherung (1/1)

236 ………

Maria Mustermann…….

A.Soucet dob:/Summe der Zeiten:
Celková doba pojisteníciní ………… dnu, t.j. ……. roku a ….. dnu
Gesamtversicherungszeitbeträgt … Tage, das heißt … Jahre und … Tage

C….Prehled dob poistení:

Doba od do/

Übersicht der Versicherungszeiten

Zeitraum von bis

Poc.dnu/

Anzahl der Tage

D. Vymerovací

Zaklad/

Bemessungsgrundlage

Vyl.

Doba/

Ausgeschlossene

Zeit (*)

(*) Diese Zeiten werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Rentenberechnung nicht berücksichtigt (zum Beispiel Zeiten der Arbeitsunfähigkeit). Damit wird erreicht, dass die Bemessungsgrundlage insgesamt höher ausfällt.

Ältere Bescheinigungen weisen mitunter einen abweichenden Aufbau auf. Die Auswertung ist einzelfallbezogen anhand der vorliegenden Bescheinigung vorzunehmen.

Zeiteinheiten

Tschechische Versicherungszeiten werden im SED P5000 in der Zeiteinheit „Tage“ bescheinigt (auf der Grundlage der 7-Tage-Woche). Die Umrechnung in die deutsche Zeiteinheit „Kalendermonat“ erfolgt entsprechend der GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3.

Bescheinigung und Wirkung der Zeiten

Die im SED P 5000 bescheinigten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten können im Regelfall für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) und mit einer Einschränkung bei der Rentenberechnung (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) herangezogen werden.

Zeiten in erhöhtem Umfang (siehe Abschnitt 2.1.1) können nur in ihrem tatsächlichen kalendarischen Umfang für die Anspruchsprüfung und die Rentenberechnung berücksichtigt werden.

Wie sich tschechische Versicherungszeiten im Einzelnen bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auswirken, ergibt sich für die

  • Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren sowie wartezeitähnlichen Voraussetzungen (25/35 Jahre rentenrechtliche Zeiten) aus Abschnitt 8,
  • Anwartschaftserhaltungszeiten aus Abschnitt 8.2,
  • Wartezeit von 45 Jahren und die Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor aus den Abschnitten 8.3 und 8.4,
  • mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten aus Abschnitt 8.5
  • Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung und Tätigkeit aus Abschnitt 8.5,
  • Aufschubzeiten aus Abschnitt 8.7,
  • knappschaftlichen Besonderheiten aus Abschnitt 8.8,
  • Sonderregelung nach § 75 Abs. 3 SGB VI aus Abschnitt 8.9.

Eine tabellarische Übersicht zur Wirkung der Zeiten enthält der Abschnitt 8.10.

Für die Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 sind regelmäßig alle tschechischen Zeiten zu berücksichtigen. In Sonderfällen werden gleichgestellte Zeiten bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung beziehungsweise einer Hinterbliebenenrente nicht berücksichtigt (siehe Abschnitt 5).

Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren und wartezeitähnliche Voraussetzungen von 25 und 35 Jahren

Bei den Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren (§ 50 Abs. 1, 2, 4 SGB VI, § 243b SGB VI) und den wartezeitähnlichen Voraussetzungen von 25 sowie 35 Jahren (§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI) werden alle tschechischen Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten berücksichtigt.

Wartezeit von 5 Jahren vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984

Bei der Wartezeit von 5 Jahren vor dem 01.01.1984 und für die lückenlose Belegung der Zeit ab 01.01.1984 (§ 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI) werden alle tschechischen Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten berücksichtigt.

Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014

Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor sind, mit Ausnahme der Zeiten der Arbeitslosigkeit und der freiwilligen Versicherung, alle tschechischen Zeiten zu berücksichtigen.

Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014

Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden folgende Zeiten berücksichtigt:

  • alle Zeiten der Pflichtversicherung,
  • freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne Pflichtbeitragszeiten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde) vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind tschechische freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder wenn gleichzeitig andere mitgliedstaatliche Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit (unabhängig von einem entsprechenden Leistungsbezug) vorliegen. Deutsche und mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.4.2 und 5.5) und
  • alle gleichgestellten Zeiten, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, von der Anrechnung ausgeschlossen bleiben (§ 244 Abs. 3 SGB VI, vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2). Ebenso ausgeschlossen bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist (§ 51 Abs. 3a Nr. 3 zweiter Halbs. SGB VI). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3).

Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten

Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) werden, mit Ausnahme der Zeiten der Arbeitslosigkeit und der freiwilligen Versicherung, alle tschechischen Zeiten berücksichtigt.

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

Als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI, § 53 Abs. 1 S. 2 und 2 S. 1 SGB VI, § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) werden alle tschechischen Zeiten der Pflichtversicherung berücksichtigt.

Dies gilt auch für die im Abschnitt 2.1.1 aufgeführten Zeiten des Studiums bis zum 31.12.1995.

Aufschubzeiten

Als Aufschubzeit (§ 43 Abs. 4 SGB VI, § 45 Abs. 4 SGB VI, § 237 Abs. 1 Nr. 4 und 2 S. 2 SGB VI) werden gleichgestellte Zeiten (siehe Abschnitt 2.2) berücksichtigt, sofern diesen Zeiten Sachverhalte zugrunde lagen, die über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt werden können (siehe GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.2).

Knappschaftliche Besonderheiten

Auf die Wartezeit von 5 und 25 Jahren (§ 50 Abs. 1 und 3 SGB VI, § 238 Abs. 1 und 4 SGB VI, § 239 Abs. 1 und 2 SGB VI) für die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 40, 45, 238, 239 SGB VI) sowie die Voraussetzung „3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten“ für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.

Sonderregelung des § 75 Abs. 3 SGB VI

Bei der Sonderregelung nach § 75 Abs. 3 SGB VI werden berücksichtigt:

  • Zeiten der Pflichtversicherung und
  • freiwillige Beiträge.

Tabellarische Übersicht zur Wirkung der Zeiten

Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004Eintrag im SED P 5000 CZ
(Pflicht-) Versicherungszeiten (beachte Abschnitt 2.1.1)Freiwillige VersicherungszeitenGleichgestellte Zeiten

5, 15, 20, 35 Jahre Wartezeit

(§§ 50 Abs. 1, 2 und 4, 243b SGB VI)

25, 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten

(§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI)

jajaja

5 Jahre Wartezeit vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984

(§§ 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI)

jajaja

45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014

(§§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)

janein

ja

(Ausnahmen siehe Abschnitt 8.3)

45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014

(§§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)

ja

ja

(Ausnahmen siehe Abschnitt 8.4)

ja

(Ausnahmen siehe Abschnitt 8.4)

Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten

(§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)

janein

ja

(Ausnahmen siehe Abschnitt 8.5)

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

(§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI, § 53 Abs. 1 S. 2 und 2 S. 1 SGB VI, § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI)

ja

(Beachte Abschnitt 2.1.1)

neinnein

Aufschubzeiten nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004

(§§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 und 2 S. 2, 240 Abs. 1 SGB VI)

neinnein

ja

(Beachte Abschnitt 8.7)

Sonderregelung

(§ 75 Abs. 3 SGB VI)

jajanein
Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004jaja

ja

(Ausnahmen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Hinterbliebenenrenten siehe Abschnitt  8)

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

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