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Organisation der Sozialversicherung Tschechien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Im Abschnitt 2.2 wurde das Datum der Schließung der zweiten Säule geändert.

Dokumentdaten
Stand15.02.2016
Version001.01

Organisation der gesetzlichen Sozialversicherung

Die Sozialversicherung der Tschechischen Republik (Tschechien) basiert auf den folgenden beitragsabhängigen Systemen:

  • Rentenversicherung,
  • Krankenversicherung und
  • Arbeitslosenversicherung.

Darüber hinaus existieren das beitragsfreie Sozialleistungssystem sowie eine gesetzlich vorgeschriebene Unfallversicherung.

Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten bereitet die Gesetzgebung für den gesamten Bereich der sozialen Sicherheit mit Ausnahme der Krankenversicherung in Bezug auf Sachleistungen vor. Die Verwaltung wird über die Dienststellen der Tschechischen Sozialversicherungsanstalt (CSSZ) wahrgenommen, die dem Ministerium untergeordnet ist und dessen Aufsicht unterliegt. Die Zentrale der CSSZ beaufsichtigt 76 Dienststellen auf Distriktebene.

Die Hauptaufgabe der CSSZ besteht in der Einziehung der Beiträge für die Rentenversicherung (siehe Abschnitt 1), die Krankenversicherung in Bezug auf Geldleistungen und das System der staatlichen Beschäftigungspolitik (Arbeitslosenversicherung und Programme der Beschäftigungspolitik). Die CSSZ ist ebenfalls verantwortlich für die Berechnung und Auszahlung der Leistungen aus der Renten- und Krankenversicherung und für die Erfassung der Versicherungsverläufe (mit Ausnahme des Systems der staatlichen Beschäftigungspolitik). Sie entscheidet auch über Leistungen der Krankengeldversicherung (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Nachteilsausgleich in Schwangerschaft und Mutterschaft und Unterstützung für Personen mit pflegebedürftigen Angehörigen). Bestandteil der CSSZ ist auch der medizinische Dienst, der den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Bürger für die Zwecke der Krankengeld- und Rentenversicherung, Sozialhilfeleistungen und langfristigen Pflegeleistungen begutachtet.

Die zentrale Behörde der staatlichen Verwaltung des Gesundheitswesens ist das Gesundheitsministerium, das unter anderem für die Vorbereitung des gesetzlichen Rahmens für diesen Bereich verantwortlich ist. Die Krankenversicherung in Bezug auf Sachleistungen ist obligatorisch. Die Versicherung wird von sieben Krankenversicherungsgesellschaften gewährleistet.

14 regionale Arbeitsämter und deren Kontaktstellen agieren in den einzelnen Regionen und unterstehen dem Arbeitsamt der Tschechischen Republik, welches unter Kontrolle der Abteilung für Arbeitsmarkt des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten ist. Ihre Hauptaufgaben sind die Auszahlung des Arbeitslosengeldes, die Erfassung von Arbeitsuchenden und die Förderung und Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten.

Das staatliche Sozialleistungssystem wird aus Steuermitteln des Staates finanziert und beinhaltet insbesondere Familienleistungen, Sterbegeld, Sozialleistungen für Behinderte sowie Leistungen der Grundsicherung. Zuständig für diese Leistungen sind ebenfalls die Arbeitsämter und deren Kontaktstellen.

Alle Unternehmen und Organisationen sind gesetzlich verpflichtet, Beiträge im Rahmen einer Haftpflichtversicherung zu zahlen, um ihre Beschäftigten gegen Unfälle, Krankheiten oder Tod infolge der Ausübung ihrer beruflichen Aufgaben oder in unmittelbarem Zusammenhang damit zu versichern.

Organisation der Rentenversicherung

Die Rentenversicherung in Tschechien besteht seit dem 01.01.2013 aus drei Säulen. Neben der „gesetzlichen Rentenversicherung" (siehe Abschnitt 2.1) existieren mit dem „kapitalgedeckten Rentensparsystem“ (siehe Abschnitt 2.2) und der „freiwilligen Rentenzusatzversicherung“ (siehe Abschnitt 2.2) noch zwei weitere Alterssicherungssysteme.

Für bestimmte Personengruppen bestehen zudem Sondersysteme (siehe Abschnitt 2.4).

Die gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung Tschechiens ist ein öffentlich-rechtliches Sicherungssystem. Bei dieser sogenannten ersten Säule der Rentenversicherung handelt es sich um eine gesetzliche Grundrentenversicherung. Versichert sind vor allem Beschäftigte und Selbständige. Renten können sowohl Versicherte im Alter sowie bei Erwerbsminderung als auch deren Hinterbliebene erhalten (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Tschechien, Abschnitt 2).

Finanziert werden die Leistungen nach dem Umlageverfahren. Die Beiträge werden überwiegend vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Selbständige müssen ihre Beiträge selbst tragen. Darüber hinaus gelten bestimmte Personengruppen (Studierende, Frauen im Mutterschaftsurlaub und so weiter) als versichert, ohne Beiträge zahlen zu müssen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Das kapitalgedeckte Rentensparsystem

Das kapitalgedeckte Rentensparsystem als zweite Säule der Rentenversicherung ist ein zusätzliches Sicherungssystem. Es wird von privaten Fondsgesellschaften durchgeführt und ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung der Versicherten im Alter.

Die zweite Säule der Rentenversicherung wurde am 01.01.2013 eingeführt. Der Zugang zum kapitalgedeckten Rentensparsystem war freiwillig. Danach war ein Austritt jedoch nicht mehr möglich.

Seit dem 01.05.2014 besteht keine Möglichkeit mehr, dem kapitalgedeckten Rentensparsystem beizutreten. Darüber hinaus hat die tschechische Regierung das Ende der zweiten Säule zum 31.12.2015 beschlossen. Die betroffenen Versicherten haben die Möglichkeit, ihre gesparten Beiträge zurückzuerhalten oder in die freiwillige Rentenzusatzversicherung der dritten Säule (siehe Abschnitt 2.3) übertragen zu lassen. Zudem besteht die Möglichkeit, die zurückerhaltenen Beiträge in das System der ersten Säule (siehe Abschnitt 2.1) nachzuzahlen.

Die freiwillige Rentenzusatzversicherung

Die freiwillige Rentenzusatzversicherung ist ebenfalls ein privatrechtlich organisiertes Sicherungssystem, das von privaten Fondsgesellschaften durchgeführt wird. Die Mitgliedschaft in diesem als dritte Säule der Alterssicherung bezeichneten System ist freiwillig. Es soll die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und dem kapitalgedeckten Rentensparsystem ergänzen.

Sondersysteme für bestimmte Personengruppen

Neben dem Allgemeinen System bestehen für bestimmte Personengruppen (Berufssoldaten und Mitglieder der Polizei, der Feuerwehr, des Strafvollzugsdienstes sowie des Zolls) noch Sondersysteme.

Ob die Zuständigkeit eines Sondersystems gegeben ist, wird von der CSSZ geprüft.

Weiterführende Informationen enthält die GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Tschechien: Versicherungszeiten und Wohnzeiten, Versicherungszeiten und Wohnzeiten, Tschechien, Abschnitt 3.

Systeme, die vom Europarecht erfasst werden

Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen (siehe Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004) die Rechtsvorschriften bekannt, für die das Europarecht entsprechend Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt.

In Bezug auf Tschechien werden aus dem Bereich der Rentenversicherung erfasst:

  • die gesetzliche Rentenversicherung (Abschnitt 2.1) und
  • die Sondersysteme für bestimmte Personengruppen (Abschnitt 2.4).

Systeme, die nicht vom Europarecht erfasst werden

Nicht unter den sachlichen Geltungsbereich des Europarechts fallen

  • das kapitalgedeckte Rentensparsystem (Abschnitt 2.2) und
  • die freiwillige kapitalgedeckte Versicherung (Abschnitt 2.3).

Zwischenstaatliches Verfahren

Das zwischenstaatliche Verfahren ist stets mit der CSSZ durchzuführen.

Dies gilt auch für Personen, die von den Sonderversorgungssystemen erfasst werden. Obwohl die CSSZ für diese Sonderrenten nicht zuständig ist, leitet sie die Anträge gegebenenfalls an den zuständigen Träger des Sondersystems weiter. Der zuständige Träger des Sondersystems sendet den Versicherungsverlauf direkt an den deutschen Rentenversicherungsträger, wenn der Rentenanspruch allein gegenüber dem Träger des Sondersystems besteht. In diesen Fällen ist das weitere Verfahren auch von deutscher Seite nur noch mit diesem Träger des Sondersystems zu führen.

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