Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Lettland: Versicherungszeiten und Wohnzeiten
veröffentlicht am |
19.02.2022 |
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Änderung | Im Abschnitt 1.2 wurde ein Verweis zu Grundrentenzeiten aufgenommen. Abschnitt 5 wurde redaktionell überarbeitet (Gliederung erweitert). Abschnitt 5.5 wurde mit Erläuterungen zu Grundrentenzeiten neu aufgenommen. |
Stand | 15.02.2022 |
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Version | 003.00 |
- Allgemeines
- Das allgemeine System der staatlichen Rentenversicherung
- Verbindlichkeit des Versicherungsverlaufs
- Zeiteinheiten
- Bescheinigung und Wirkung der Zeiten
- Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren und wartezeitähnliche Voraussetzungen von 25 und 35 Jahren
- Wartezeit von 5 Jahren vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984
- Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
- Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
- Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
- Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
- Aufschubzeiten
- Knappschaftliche Besonderheiten
- Sonderregelung des § 75 Abs. 3 SGB VI
- Tabellarische Übersicht zur Wirkung der Zeiten
- Allgemeines
- Das allgemeine System der staatlichen Rentenversicherung
- Verbindlichkeit des Versicherungsverlaufs
- Zeiteinheiten
- Bescheinigung und Wirkung der Zeiten
- Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren und wartezeitähnliche Voraussetzungen von 25 und 35 Jahren
- Wartezeit von 5 Jahren vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984
- Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
- Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
- Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
- Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
- Aufschubzeiten
- Knappschaftliche Besonderheiten
- Sonderregelung des § 75 Abs. 3 SGB VI
- Tabellarische Übersicht zur Wirkung der Zeiten
Allgemeines
In Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Begriffe „Versicherungszeiten“ und „Wohnzeiten“ definiert.
Die Beurteilung, ob lettische Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegen, richtet sich nach den innerstaatlichen lettischen Rechtsvorschriften sowie nach zwischenstaatlichen Versicherungslastregelungen, die für die lettische Rentenversicherung verbindlich sind.
Diese Zeiten müssen in lettischen Systemen der sozialen Sicherheit, die zum sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 gehören und die in den Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind, zurückgelegt worden sein. Einzelheiten zu den Rechtsvorschriften und zur Ausgestaltung des lettischen Systems sind in der GRA zu Lettland, Organisation der Sozialversicherung enthalten.
Rechtsgrundlage für Zeiten im allgemeinen System ist das „Gesetz über die Staatsrenten“ (Grozījumi likumā "Par valsts pensijām“) vom 02.11.1995. Danach existieren sowohl Versicherungszeiten als auch gleichgestellte Zeiten (siehe Abschnitt 2). Zu den Versicherungszeiten gehören auch Zeiten der freiwilligen Versicherung ab 01.01.1996.
Wohnzeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 kennt das lettische Recht nicht.
Neben dem allgemeinen System erhalten bestimmte Personenkreise (zum Beispiel Beamte, Polizisten, Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte) eine ergänzende Versorgungsleistung zur staatlichen Rente. Diese fällt jedoch nicht unter die VO (EG) Nr. 883/2004). Zuständig für diese Versorgungsleistung ist zum Beispiel das lettische Innenministerium. Die betreffenden Personengruppen werden für die Zeit ihrer Beschäftigung auch in der lettischen allgemeinen Versicherung versichert und zahlen entsprechende Beiträge. Sonstige Sondersysteme für besondere Personengruppen existieren nicht.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004
Diese Vorschrift ermöglicht, dass der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse im anderen Mitgliedstaat die gleiche Wirkung entfaltet, als seien sie im eigenen Rechtskreis eingetreten (zum Beispiel mitgliedstaatliche Sachverhalte als Dehnungstatbestände in Rahmenzeiträumen). - Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004
Diese Vorschrift regelt die Zusammenrechnung mit mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten und Wohnzeiten. - Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004
Diese Vorschrift regelt die Besonderheiten bei der Zusammenrechnung von Zeiten für die Sondersysteme der Arbeitnehmer und Selbständigen. - Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004
Je nachdem, ob der Rentenanspruch ohne oder mit Anwendung des Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 gegeben ist, sieht Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 unterschiedliche Berechnungen der Leistung vor (autonom/anteilig oder nur anteilig). - Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009
Diese Vorschrift regelt, welche mitgliedstaatlichen Zeiten beim Zusammentreffen heranzuziehen sind. - Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009
Diese Vorschrift legt fest, wie mitgliedstaatliche Zeiten in anderen Zeiteinheiten für die Zusammenrechnung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 umzurechnen sind. - Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 16.12.2010
Der Beschluss ist zur Auslegung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und zur einheitlichen Rechtsanwendung in den Mitgliedstaaten ergangen. Er legt fest, dass alle Zeiten eines anderen Mitgliedstaates - ungeachtet der Wirkung in dem Mitgliedstaat ihres Entstehens - für die Zusammenrechnung zu verwenden sind, sofern nicht besondere nationale Voraussetzungen dies über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ausschließen. - § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, § 206 SGB VI, § 282 SGB VI, § 284 SGB VI, § 285 SGB VI, § 10 WGSVG, § 10a WGSVG
Sofern die Befreiung von der Versicherung oder der Zugang zur freiwilligen Versicherung beziehungsweise die Nachzahlung freiwilliger Beiträge das Zurücklegen einer bestimmten Mindestversicherungszeit voraussetzen, können hierfür über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich auch mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten herangezogen werden. - § 50 Abs. 1, 2 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 51 SGB VI, § 243b SGB VI in Verbindung mit § 244 Abs. 2 SGB VI
Für die Prüfung der Wartezeiten nach diesen deutschen Rechtsvorschriften können mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. - § 50 Abs. 1 und 3 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 238 Abs. 1 und 4 SGB VI, § 239 Abs. 1 und 2 SGB VI
Für die Prüfung der deutschen knappschaftlichen Wartezeiten können mitgliedstaatliche Versicherungszeiten über Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. - § 50 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI und § 244 Abs. 3 SGB VI
Für die Prüfung der Wartezeit nach dieser Vorschrift können mitgliedstaatliche Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge und gleichgestellte Zeiten über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. Dabei sind für freiwillige Beiträge und Zeiten der Arbeitslosigkeit Einschränkungen zu beachten, reine Wohnzeiten können nicht herangezogen werden. - § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VI, § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI, § 53 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI, § 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2 SGB VI, § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 245 Abs. 3 SGB VI
Bei der Prüfung der (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach diesen deutschen Rechtsvorschriften werden alle mitgliedstaatlichen Pflichtbeiträge über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, nicht aber reine Wohnzeiten herangezogen. - § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI
Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau sind nur solche mitgliedstaatlichen Pflichtbeiträge zu berücksichtigen, die über Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären. - § 76g Abs. 2 SGB VI, § 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten können mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 ebenfalls berücksichtigt werden. Ausgenommen sind reine Wohnzeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit und ohne Leistungsbezug) und Zeiten der freiwilligen Versicherung. - § 77 Abs. 4 SGB VI, § 264d S. 2 SGB VI
Für die Erfüllung der Vertrauensschutzregelung des § 77 Abs. 4 SGB VI und des § 264d S. 2 SGB VI (Zeiten im Umfang von 40 Jahren beziehungsweise 35 Jahren) für die Ermittlung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten können mitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten, freiwillige Beiträge und gleichgestellte Zeiten verwendet werden. Für freiwillige Beiträge und Zeiten der Arbeitslosigkeit sind Einschränkungen zu beachten, reine Wohnzeiten können nicht verwendet werden. - § 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI
Für die nach dieser Vorschrift des deutschen Rechts erforderliche Belegung mit der Anwartschaftserhaltungszeiten ab 01.01.1984 können mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. - § 262 SGB VI, § 70 Abs. 3a SGB VI in Verbindung mit § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI, § 75 Abs. 3 SGB VI, § 120a Abs. 4 SGB VI
Mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten können über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 auch bei den Bestimmungen berücksichtigt werden, die wartezeitähnliche Voraussetzungen beinhalten.
Das allgemeine System der staatlichen Rentenversicherung
Das staatliche Rentenversicherungssystem kennt im Rahmen des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004
- Versicherungszeiten und
- gleichgestellte Zeiten.
Eine Berücksichtigung der lettischen Zeiten erfolgt in Abhängigkeit vom Zeitraum, in dem diese zurückgelegt wurden. Es ist zu entscheiden zwischen den Zeiträumen:
- vor dem 01.01.1991 (siehe Abschnitt 2.1),
- vom 01.01.1991 bis 31.12.1995 (siehe Abschnitt 2.2) und
- ab 01.01.1996 (siehe Abschnitt 2.3).
Zeiten vor dem 01.01.1991
Zeiten vor 1991 werden als Versicherungszeiten oder als gleichgestellte Zeiten angegeben. Bei den gleichgestellten Zeiten kommt es nicht darauf an, ob Beiträge gezahlt wurden oder nicht.
Versicherungszeiten wurden erworben durch die Beschäftigung als Arbeitnehmer.
Gleichgestellte Zeiten wurden erworben durch:
- Grundwehrdienst,
- Dienst als Berufssoldat (unter bestimmten Voraussetzungen),
- Dienst als Angehöriger der inneren Dienste,
- Ausbildung an weiterführenden Bildungseinrichtungen (Studium),
- weiterführendes Studium oder berufliche Weiterbildung,
- selbständige Tätigkeit,
- Betreuung von Behinderten, behinderten Kindern oder alten Menschen (Pflegetätigkeit),
- Erziehung von Kindern bis zu einem Kindesalter von 8 Jahren (bei Bürgern Lettlands werden Zeiten der Kindererziehung in Lettland und im Ausland, bei Nicht-Bürgern Lettlands jedoch nur Kindererziehungszeiten in Lettland anerkannt),
- Beschäftigung bei religiösen Gemeinschaften,
- Gefangenschaft, Deportation, Flucht (diese Zeiten werden in dreifachem Umfang angerechnet),
- Schwerbehinderung beziehungsweise Invalidität, sofern keine Beschäftigung ausgeübt wurde.
Zu beachten ist, dass Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten grundsätzlich auch außerhalb Lettlands im Gebiet der früheren Sowjetunion zurückgelegt worden sein können. Ihre Anrechenbarkeit im Einzelfall ist jedoch von bestimmten Voraussetzungen abhängig, wie zum Beispiel der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz am 01.01.1991. Die versicherten Personen müssen sich allerdings in der Regel selbst um die Bescheinigung und Anrechnung solcher Zeiten bemühen.
Zeiten vom 01.01.1991 bis 31.12.1995
Die im Zeitraum vom 01.01.1991 bis zum 31.12.1995 erworbenen Zeiten werden als Versicherungszeiten angegeben. Für sie waren Beiträge zu entrichten. Sie wurden erworben durch:
- Beschäftigung als Arbeitnehmer,
- Grundwehrdienst oder Ersatzdienst,
- Dienst als Berufssoldat,
- Dienst als Angehöriger der inneren Dienste,
- Ausbildung an weiterführenden Bildungseinrichtungen (Studium),
- weiterführendes Studium oder berufliche Weiterbildung,
- Betreuung von Behinderten, behinderten Kindern oder alten Menschen (Pflegetätigkeit),
- Schwerbehinderung beziehungsweise Invalidität, sofern keine Beschäftigung ausgeübt wurde,
- Erziehung von Kindern bis zu einem Kindesalter von 8 Jahren (ab 1991 können Kindererziehungszeiten in Lettland und im Ausland bis zu einem Alter von 8 Jahren nur anerkannt werden, sofern eine Beitragsleistung der Mutter erfolgte. Die Beitragsleistung und die Zeiten der Kindererziehung werden bei der lettischen Sozialversicherungsagentur registriert. Ein Nachweis der Beitragszahlung durch die Antragstellerin ist daher nicht erforderlich).
Zeiten ab 01.01.1996
Auch die ab 01.01.1996 erworbenen Zeiten werden als Versicherungszeiten angegeben. Für sie sind Beiträge zu entrichten. Erworben werden sie durch:
- Beschäftigung als Arbeitnehmer,
- selbständige Tätigkeit,
- Schwerbehinderung beziehungsweise Invalidität, sofern keine Beschäftigung ausgeübt wird,
- den Bezug von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Kranken- oder Mutterschaftsgeld),
- Grundwehrdienst,
- Erziehung von Kindern bis zu einem Kindesalter von eineinhalb Jahren (eine Anerkennung ist ausschließlich bei leiblichen Müttern und Müttern, die Kinder adoptiert haben, möglich. Sonstige Personen, wie Pflegeeltern oder Väter, haben keinen Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten),
- Zeiten im Ausland als Ehegatte eines Angehörigen des diplomatischen oder konsularischen Dienstes.
Außerdem gehören zu den Versicherungszeiten ab 01.01.1996 Zeiten der freiwilligen Versicherung.
Verbindlichkeit des Versicherungsverlaufs
Über Art und Umfang der anzuerkennenden lettischen Zeiten entscheidet der zuständige lettische Versicherungsträger. Die im SED P5000 bescheinigten Zeiten sind daher grundsätzlich für die deutschen Versicherungsträger verbindlich. Nur wenn im Einzelfall erhebliche Zweifel an der Richtigkeit bestehen, kann der lettische Versicherungsträger ausnahmsweise um Überprüfung gebeten werden (siehe auch GRA zu Art. 1 Buchstabe t, u und v VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.1).
Bedeutung des Versicherungsverlaufs bei FRG-Berechtigten
Bei FRG-Berechtigten ist der lettische Versicherungsverlauf für die Entscheidung über die Anrechenbarkeit von FRG-Zeiten, wie jede andere Unterlage auch, in die Beweiswürdigung einzubeziehen.
Da die Anerkennung der lettischen Zeiten nach lettischem Recht aufgrund anderer Kriterien erfolgt als die Anerkennung der in Lettland zurückgelegten Zeiten nach dem FRG, müssen die im lettischen Versicherungsverlauf bescheinigten Zeiten nicht mit den im Rahmen des FRG anrechenbaren Zeiten identisch sein. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn Unterbrechungen der Beschäftigung (zum Beispiel wegen Krankheit) nicht im lettischen Versicherungsverlauf bescheinigt sind oder wenn nach FRG-Vorschriften (zum Beispiel bei Beschäftigungen unter zehn Stunden in der Woche) die Anerkennung einer Zeit nicht möglich ist.
Ergeben sich im Einzelfall Hinweise darauf, dass in der Vergangenheit über eine FRG-Zeit fehlerhaft entschieden wurde, ist die Bescheidkorrektur nach den allgemeinen Vorschriften des SGB X zu prüfen.
Zeiteinheiten
Lettische Zeiten werden im SED P5000 in Jahren, Monaten und Tagen angegeben.
Die Umrechnung in die deutsche Zeiteinheit „Kalendermonat“ erfolgt entsprechend der GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3.
Bescheinigung und Wirkung der Zeiten
Die im SED P5000 bescheinigten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten können im Regelfall für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) und bei der Rentenberechnung (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) herangezogen werden.
Wie sich lettische Versicherungszeiten im Einzelnen bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auswirken, ergibt sich für die
- Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren und wartezeitähnlichen Voraussetzungen von 25 und 35 Jahren aus Abschnitt 5.1,
- Anwartschaftserhaltungszeiten aus Abschnitt 5.2,
- Wartezeit von 45 Jahren und die Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor aus den Abschnitten 5.3 und 5.4,
- mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten aus Abschnitt 5.5,
- Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung und Tätigkeit aus Abschnitt 5.6,
- Aufschubzeiten aus Abschnitt 5.7,
- knappschaftlichen Besonderheiten aus Abschnitt 5.8,
- Sonderregelung des § 75 Abs. 3 SGB VI aus Abschnitt 5.9.
Eine tabellarische Übersicht zur Wirkung der Zeiten enthält der Abschnitt 5.10.
Für die Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 für Alters- und Hinterbliebenenrenten sind alle lettischen Zeiten zu berücksichtigen.
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden Zeiten, denen die folgenden Sachverhalte zugrunde liegen, nicht berücksichtigt:
- Schwerbehinderung beziehungsweise Invalidität,
- Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld,
- Betreuung eines Adoptiv- oder eines behinderten Kindes,
- gemeinnützige Arbeit,
- Ehepartner von Angehörigen des diplomatischen Dienstes im Ausland,
- Ehepartner von Militärangehörigen im Ausland und
- freiwillige Versicherung.
Beachte:
Bestimmte freiwillige Beiträge, die Ehepartner von Selbständigen oder Beschäftigte von Kleinbetrieben für das Risiko Erwerbsminderung entrichten können, werden bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jedoch berücksichtigt.
Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren und wartezeitähnliche Voraussetzungen von 25 und 35 Jahren
Bei den Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren (§ 50 Abs. 1, 2, 4 SGB VI, § 243b SGB VI) und den wartezeitähnlichen Voraussetzungen von 25 sowie 35 Jahren (§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI) werden für Alters- und Hinterbliebenenrenten alle lettischen Zeiten berücksichtigt.
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden Zeiten, denen die folgenden Sachverhalte zugrunde liegen, nicht berücksichtigt:
- Schwerbehinderung beziehungsweise Invalidität,
- Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld,
- Betreuung eines Adoptiv- oder eines behinderten Kindes,
- gemeinnützige Arbeit,
- Ehepartner von Angehörigen des diplomatischen Dienstes im Ausland,
- Ehepartner von Militärangehörigen im Ausland und
- freiwillige Versicherung.
Beachte:
Bestimmte freiwillige Beiträge, die Ehepartner von Selbständigen oder Beschäftigte von Kleinbetrieben für das Risiko Erwerbsminderung entrichten können, werden bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jedoch berücksichtigt.
Wartezeit von 5 Jahren vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984
Bei der Wartezeit von 5 Jahren vor dem 01.01.1984 und für die lückenlose Belegung der Zeit ab 01.01.1984 (§ 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI) werden alle lettischen Zeiten berücksichtigt, mit Ausnahme der Zeiten, denen die folgenden Sachverhalte zugrunde liegen:
- Schwerbehinderung beziehungsweise Invalidität,
- Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld,
- Betreuung eines Adoptiv- oder eines behinderten Kindes,
- gemeinnützige Arbeit,
- Ehepartner von Angehörigen des diplomatischen Dienstes im Ausland,
- Ehepartner von Militärangehörigen im Ausland und
- freiwillige Versicherung.
Beachte:
Bestimmte freiwillige Beiträge, die Ehepartner von Selbständigen oder Beschäftigte von Kleinbetrieben für das Risiko Erwerbsminderung entrichten können, werden jedoch berücksichtigt.
Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden, mit Ausnahme der Zeiten der Arbeitslosigkeit und der freiwilligen Versicherung, alle lettischen Zeiten berücksichtigt.
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden zudem Zeiten, denen die folgenden Sachverhalte zugrunde liegen, nicht berücksichtigt:
- Schwerbehinderung beziehungsweise Invalidität,
- Bezug von Krankengeld,
- Betreuung eines Adoptiv- oder eines behinderten Kindes,
- gemeinnützige Arbeit,
- Ehepartner von Angehörigen des diplomatischen Dienstes im Ausland,
- Ehepartner von Militärangehörigen im Ausland.
Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden folgende Zeiten berücksichtigt:
- alle Versicherungszeiten, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, von der Anrechnung ausgeschlossen bleiben (§ 244 Abs. 3 SGB VI, vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2). Ebenso ausgeschlossen bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist (§ 51 Abs. 3a Nr. 3 zweiter Halbs. SGB VI). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3).
- freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne Pflichtbeitragszeiten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde) vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind lettische freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder wenn gleichzeitig andere mitgliedstaatliche Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit (unabhängig von einem entsprechenden Leistungsbezug) vorliegen. Deutsche und mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.4.2 und 5.5) und
- alle gleichgestellten Zeiten.
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden jedoch Zeiten, denen die folgenden Sachverhalte zugrunde liegen, nicht berücksichtigt:
- Schwerbehinderung beziehungsweise Invalidität,
- Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld,
- Betreuung eines Adoptiv- oder eines behinderten Kindes,
- gemeinnützige Arbeit,
- Ehepartner von Angehörigen des diplomatischen Dienstes im Ausland,
- Ehepartner von Militärangehörigen im Ausland und
- freiwillige Versicherung.
Beachte:
Bestimmte freiwillige Beiträge, die Ehepartner von Selbständigen oder Beschäftigte von Kleinbetrieben für das Risiko Erwerbsminderung entrichten können, werden bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jedoch berücksichtigt.
Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) werden, mit Ausnahme der Zeiten der Arbeitslosigkeit und der freiwilligen Versicherung, alle lettischen Zeiten berücksichtigt.
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden zudem Zeiten, denen die folgenden Sachverhalte zugrunde liegen, nicht berücksichtigt:
- Schwerbehinderung beziehungsweise Invalidität,
- Bezug von Krankengeld,
- Betreuung eines Adoptiv- oder eines behinderten Kindes,
- gemeinnützige Arbeit,
- Ehepartner von Angehörigen des diplomatischen Dienstes im Ausland,
- Ehepartner von Militärangehörigen im Ausland.
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
Bei der Prüfung von Alters- und Hinterbliebenenrenten sind als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4, 53 Abs. 1 und Abs. 2, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237a Abs. 1 Nr. 3, 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI), mit Ausnahme der Zeiten der freiwilligen Versicherung, alle lettischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung von Renten wegen Erwerbsminderung sind als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 53 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1, 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) alle lettischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen, mit Ausnahme der Zeiten der freiwilligen Versicherung und der Zeiten, denen die folgenden Sachverhalte zugrunde liegen:
- Schwerbehinderung beziehungsweise Invalidität,
- Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld,
- Betreuung eines Adoptiv- oder eines behinderten Kindes,
- gemeinnützige Arbeit,
- Ehepartner von Angehörigen des diplomatischen Dienstes im Ausland,
- Ehepartner von Militärangehörigen im Ausland.
Darüber hinaus sind bei der Prüfung aller Rentenarten auch die folgenden gleichgestellten Zeiten (siehe Abschnitt 2.1) zu berücksichtigen, die erworben wurden durch:
- Dienst als Berufssoldat,
- Dienst als Angehöriger der inneren Dienste,
- selbständige Tätigkeit,
- Beschäftigung bei religiösen Gemeinschaften.
Aufschubzeiten
Bei der Prüfung von Altersrenten sind als Aufschubzeit (§ 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2 SGB VI) alle gleichgestellten Zeiten (siehe Abschnitt 2.1) zu berücksichtigen, sofern diesen Sachverhalte zugrunde lagen, die über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt sind (siehe GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.2).
Bei der Prüfung von Renten wegen Erwerbsminderung sind als Aufschubzeit im Rahmen der §§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 240 Abs. 1 SGB VI, mit Ausnahme der Zeiten der Schwerbehinderung beziehungsweise Invalidität sowie der Betreuung eines Adoptiv- oder eines behinderten Kindes, alle gleichgestellten Zeiten (siehe Abschnitt 2.1) zu berücksichtigen, sofern diesen Sachverhalte zugrunde lagen, die über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt sind (siehe GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.2).
Knappschaftliche Besonderheiten
Auf die Wartezeit von 5 und 25 Jahren (§§ 50 Abs. 1 und 3, 238 Abs. 1 und 4, 239 Abs. 1 und 2 SGB VI) für die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 40, 45, 238, 239 SGB VI) sowie die Voraussetzung „3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten“ für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.
Sonderregelung des § 75 Abs. 3 SGB VI
Bei der Sonderregelung nach § 75 Abs. 3 SGB VI sind, mit Ausnahme der Zeiten, denen die folgenden Sachverhalte zugrunde liegen, alle lettischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen:
- Schwerbehinderung beziehungsweise Invalidität,
- Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld,
- Betreuung eines Adoptiv- oder eines behinderten Kindes,
- gemeinnütziger Arbeit,
- Ehepartner von Angehörigen des diplomatischen Dienstes im Ausland,
- Ehepartner von Militärangehörigen im Ausland und
- freiwillige Versicherung.
Beachte:
Bestimmte freiwillige Beiträge, die Ehepartner von Selbständigen oder Beschäftigte von Kleinbetrieben für das Risiko Erwerbsminderung entrichten können, werden bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jedoch berücksichtigt.
Tabellarische Übersicht zur Wirkung der Zeiten
Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004 | Eintrag im P5000 LV | ||
---|---|---|---|
Versicherungszeiten | Freiwillige Versicherungszeiten | Gleichgestellte Zeiten | |
5, 15, 20, 35 Jahre Wartezeit (§§ 50 Abs. 1, 2 und 4, 243b SGB VI) 25, 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten | ja (Ausnahmen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit siehe Abschnitt 5.1) | ja (Ausnahmen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit siehe Abschnitt 5.1) | ja (Ausnahmen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit siehe Abschnitt 5.1) |
5 Jahre Wartezeit vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984 | ja (Ausnahmen siehe Abschnitt 5.2) | nein (Ausnahmen siehe Abschnitt 5.2 unter „Beachte“) | ja (Ausnahmen siehe Abschnitt 5.2) |
45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 | ja (Ausnahmen siehe Abschnitt 5.3) | nein | ja (Ausnahmen siehe Abschnitt 5.3) |
45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014 | ja (Ausnahmen siehe Abschnitt 5.4) | ja (Ausnahmen siehe Abschnitt 5.4) | ja (Ausnahmen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit siehe Abschnitt 5.4) |
Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten | ja (Ausnahmen siehe Abschnitt 5.5) | nein | ja |
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4, 53 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237a Abs. 1 Nr. 3, 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) | ja (Ausnahmen siehe Abschnitt 5.6) | nein | nein (Ausnahmen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit siehe Abschnitt 5.6) |
Aufschubzeiten nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 (§§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2, 240 Abs. 1 SGB VI) | nein | nein | ja (Ausnahmen siehe Abschnitt 5.7) |
Sonderregelung | ja (Ausnahmen siehe Abschnitt 5.9) | nein (Ausnahmen siehe Abschnitt 5.9) | nein |
Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 | ja (Ausnahmen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit siehe Abschnitt 5) | ja (Ausnahmen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit siehe Abschnitt 5) | ja (Ausnahmen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit siehe Abschnitt 5) |
VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 |
Inkrafttreten: 20.05.2004 Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung) Anzuwenden ab: 01.05.2010 |
Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).