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§ 113 SGB X: Verjährung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde nach Abstimmung mit dem Schwerpunktträger neu aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand05.10.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des HZvNG vom 21.06.2002 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 113 SGB X

Version001.01

Inhalt der Regelung

§ 113 Abs. 1 SGB X regelt die Verjährungsfristen für Erstattungsansprüche und Rückerstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander. Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (Satz 1). Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist (Satz 2).

§ 113 Abs. 2 SGB X bestimmt für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die sinngemäße Anwendung der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 113 SGB X steht in direktem Zusammenhang mit den Erstattungsansprüchen nach den §§ 102 bis 105 SGB X (siehe GRA zu § 102 SGB X, GRA zu § 103 SGB X, GRA zu § 104 SGB X und GRA zu § 105 SGB X) sowie dem Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X (siehe GRA zu § 112 SGB X) und findet auch auf die sich aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches ergebenden Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern Anwendung, soweit Sonderregelungen nicht bestehen (§ 37 SGB I).

Allgemeines

Die Verjährungsregelung des § 113 SGB X dient der Herstellung der Rechtssicherheit, der Wahrung des Rechtsfriedens sowie der Verwaltungsvereinfachung. Auch zur Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte dürfen die Ansprüche der Leistungsträger nicht unbegrenzte Zeit bestehen bleiben.

Für Erstattungsansprüche (§§ 102 bis 105 SGB X) und Rückerstattungsansprüche (§ 112 SGB X) beträgt die Verjährungsfrist einheitlich vier Jahre.

Im Gegensatz zur Ausschlussfrist des § 111 SGB X (siehe GRA zu § 111 SGB X) ist die Verjährung nicht von Amts wegen zu beachten. Sie bietet dem erstattungspflichtigen Leistungsträger vielmehr ein Leistungsverweigerungsrecht (siehe hierzu Abschnitt 5).

Sind Erstattungen durch Ablauf der Ausschlussfrist des § 111 SGB X bereits erloschen, kann es nicht mehr zu ihrer Verjährung kommen. In diesen Fällen ist die Verjährungsregelung des § 113 SGB X nicht von Bedeutung. Hierbei ist zu beachten, dass die Ausschlussfrist des § 111 SGB X nicht auf Rückerstattungsansprüche anwendbar ist (siehe GRA zu § 112 SGB X, Abschnitt 2). § 113 SGB X hat daher vor allem Bedeutung für fristgerecht geltend gemachte Erstattungsansprüche und für Rückerstattungsansprüche.

Beginn der Verjährung

Der Beginn der vierjährigen Verjährungsfrist ist für Erstattungsansprüche und Rückerstattungsansprüche unterschiedlich geregelt.

Die Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche (§§ 102 bis 105 SGB X) beginnt mit dem ersten Tag des Kalenderjahres (01.01.), das dem Kalenderjahr folgt, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger Kenntnis von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht erlangt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

In der Regel erlangt der erstattungsberechtigte Leistungsträger mit Eingang der Mitteilung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über die Leistungsbewilligung Kenntnis im Sinne des § 113 SGB X.

Siehe Beispiel 1

Die Verjährungsfrist für Rückerstattungsansprüche (§ 112 SGB X) beginnt mit dem ersten Tag des Kalenderjahres (01.01.), das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Der Beginn der Verjährungsfrist für Rückerstattungsansprüche orientiert sich damit an dem Zeitpunkt, in dem der vermeintliche Erstattungsanspruch durch Zahlung erfüllt wurde.

Siehe Beispiel 2

Fristenberechnung und Ende der Verjährung

Die Verjährungsfrist des § 113 SGB X beträgt einheitlich vier Jahre. Da die Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche und Rückerstattungsansprüche am 01. Januar eines Kalenderjahres beginnt (siehe Abschnitt 3), endet sie somit mit Ablauf von vier Jahren am 31. Dezember nach ihrem Beginn.

Siehe Beispiele 1 und 2

Die Verjährungsfrist kann gehemmt werden oder neu beginnen (siehe Abschnitt 4.1).

Für die Berechnung der Verjährungsfrist sind die Regelungen des § 26 SGB X in Verbindung mit den §§ 187 bis 193 BGB maßgebend. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 26 Abs. 3 SGB X). Der 31. Dezember ist kein gesetzlicher Feiertag.

Siehe Beispiel 3

Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

Nach § 113 Abs. 2 SGB X kann die Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 SGB X gehemmt werden oder neu beginnen. Insoweit gelten die Vorschriften des BGB über die Hemmung, die Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung sinngemäß. Aufgrund einer Hemmung, Ablaufhemmung oder eines Neubeginns der Verjährung kann die Verjährungsfrist auch im Laufe eines Kalenderjahres, also abweichend vom 31. Dezember eines Kalenderjahres enden.

Die Hemmung der Verjährung ist in den §§ 203 bis 209 BGB geregelt. Hemmung der Verjährung bedeutet, dass die Zeit, während der ein Hemmungstatbestand vorliegt, nicht in den Lauf der Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 209 BGB). Das heißt, dass die im Zeitpunkt des Beginns der Hemmung noch nicht verstrichene Verjährungsfrist an das Ende des Hemmungszeitraumes angehängt wird.

Folgende Hemmungstatbestände sind im Bereich der Erstattungsansprüche und Rückerstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander von Bedeutung:

  • Nach § 203 BGB wird die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Die Hemmung beginnt mit der Aufnahme der Verhandlungen und endet durch eindeutigen Abbruch der Verhandlungen durch einen der Verhandlungspartner. § 203 Satz 2 BGB sieht für diesen Hemmungstatbestand eine besondere Ablaufhemmung vor; die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Hierdurch wird dem Gläubiger Zeit eingeräumt, etwaige Maßnahmen zur Rechtsverfolgung zu prüfen und gegebenenfalls fristgerecht durch Klageerhebung einzuleiten.
  • Durch Rechtsverfolgung wird die Verjährung gemäß § 204 BGB gehemmt. Im Bereich der Erstattung der Leistungsträger untereinander ist hier die Leistungsklage gegen den (rück-)erstattungspflichtigen Leistungsträger hervorzuheben. Gemäß § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren in Stillstand, weil die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichtes oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB). Stillstand kann auch durch ein nach § 202 SGG in Verbindung mit § 251 ZPO angeordnetes Ruhen eines sozialgerichtlichen Verfahrens eintreten.

Die weiteren Hemmungstatbestände der §§ 205 bis 208 BGB erlangen im Zusammenhang mit der Verjährungsregelung des § 113 SGB X keine Bedeutung.

§ 210 BGB regelt die Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen und § 211 BGB die Ablaufhemmung in Nachlassfällen. § 113 Abs. 2 SGB X verweist zwar konkret auf die Ablaufhemmung, gleichwohl sind diese Tatbestände der Ablaufhemmung im Bereich der Erstattung der Leistungsträger untereinander nicht von Bedeutung.

Der Neubeginn der Verjährung ist in § 212 BGB normiert. Hiernach beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Neubeginn bedeutet, dass die Verjährungsfrist unmittelbar im Anschluss an das auslösende Ereignis im Ganzen neu beginnt.

Wirkung der Verjährung

Die Verjährung nach § 113 SGB X ist weder von Amts wegen zu beachten noch wird die Verjährung mit Ablauf der Frist (unter Berücksichtigung etwaiger Hemmungen und Tatbestände eines Neubeginns) automatisch wirksam. Hierin unterscheidet sie sich zum Beispiel gravierend von der zwölfmonatigen Ausschlussfrist des § 111 SGB X (siehe GRA zu § 111 SGB X).

Nach § 113 Abs. 2 SGB X in Verbindung § 214 BGB liegt die Wirkung der Verjährung darin, dass der verpflichtete Leistungsträger nach Ablauf der Verjährungsfrist „lediglich“ berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Der Anspruch als solcher geht jedoch nicht unter. Die Leistungsforderung selbst bleibt bestehen und könnte trotz eingetretener Verjährung erfüllt werden. Wenn der verpflichtete Leistungsträger vom Leistungsverweigerungsrecht tatsächlich Gebrauch machen will, so muss er die Verjährung einredeweise erheben.

Über die Ausübung dieses Leistungsverweigerungsrechts hat der verpflichtete Leistungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen in entsprechender Anwendung von § 39 Abs. 1 SGB I zu entscheiden. Da bei Ausgleichsansprüchen unter Sozialleistungsträgern der Rechtsfriede und die Überschaubarkeit öffentlicher Haushalte mit in die Entscheidung einzubeziehen sind, müssen Ansprüche innerhalb einer angemessenen Frist abgewickelt werden. Insofern wird die Geltendmachung der Verjährungseinrede nur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt. Der Leistungsträger muss unter diesen Voraussetzungen von der Erhebung der Einrede der Verjährung absehen, wenn deren Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßen würde und demzufolge rechtsmissbräuchlich wäre. Gegen Treu und Glauben verstößt die Verjährungseinrede immer dann, wenn der verpflichtete Leistungsträger erst durch sein Verhalten den Ausgleich der erstattungsfähigen Leistungen vor Fristablauf vereitelt hat.

Die Einrede der Verjährung kann auch noch im sozialgerichtlichen Verfahren bis zur letzten Tatsachenverhandlung (vor den Landessozialgerichten) geltend gemacht werden, nicht dagegen im Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht.

(Rück-)Erstattungen, die trotz des Eintritts der Verjährung erfüllt werden, können nicht unter Berufung auf die Verjährung im Nachhinein zurückgefordert werden. Auch Unkenntnis über den Eintritt der Verjährung bei Erfüllung des Leistungsanspruches schützt den Leistungsträger insoweit nicht (§ 214 Abs. 2 BGB).

Abgrenzung zur Verwirkung

Von der Einrede der Verjährung ist der Einwand der Verwirkung zu unterscheiden.

Ein Recht auf Erstattung ist verwirkt, wenn der (rück-)erstattungsberechtigte Leistungsträger während einer längeren Zeitspanne dem (rück-)erstattungspflichtigen Leistungsträger gegenüber untätig gewesen ist und besondere Umstände hinzugetreten sind, auf Grund derer sein Verhalten als Verstoß gegen Treu und Glauben empfunden wird. Solche besonderen Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG vom 30.11.1978, AZ: 12 RK 6/76, SozR 2200 § 1399 Nr. 11). Alleiniger Zeitablauf und alleinige Untätigkeit führen nicht zum Rechtsverlust durch Verwirkung.

Im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X (siehe GRA zu § 111 SGB X) kommt die Verwirkung praktisch nur bei Rückerstattungsansprüchen nach § 112 SGB X in Frage.

Beispiel 1: Beginn und Ende der Verjährung bei Erstattungsansprüchen

(Beispiel zu den Abschnitten 3 und 4)
Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab01.07.2014
Nachzahlungszeitraum01.07.2014 bis 31.03.2015
Rentenbescheid vom13.02.2015
Mitteilung an die Krankenkasse über die Rentengewährung vom13.02.2015
Eingang der Mitteilung bei der Krankenkasse am16.02.2015
Lösung:
Die Krankenkasse hat am 16.02.2015 Kenntnis von der Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers erlangt, so dass die Verjährungsfrist des Erstattungsanspruches am 01.01.2016 beginnt. Sie endet mit Ablauf von vier Jahren nach ihrem Beginn, also am 31.12.2019.

Beispiel 2: Beginn und Ende der Verjährung bei Rückerstattungsansprüchen

(Beispiel zu den Abschnitten 3 und 4)
Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab01.07.2014
Eintritt des Leistungsfalles ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit am15.12.2013
Nachzahlungszeitraum01.07.2014 bis 31.03.2015
Rentenbescheid vom13.02.2015
Erstattungsanspruch der Krankenkasse vom01.07.2014 bis 16.02.2015
Erfüllung des Erstattungsanspruches der Krankenkasse per Zahlungsauftrag vom04.03.2015
Im April 2015 wird festgestellt, dass der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung nicht am 15.12.2013 sondern am 15.01.2014 eingetreten ist; der Beginn der Arbeitsunfähigkeit war fehlerhaft bescheinigt.
Erneute Erstfeststellung der Rente ab01.08.2014
Bescheid über die erneute Erstfeststellung vom05.05.2015
Lösung:

Aufgrund der erneuten Erstfeststellung der Rente wegen voller Erwerbsminderung (Rentenbeginn 01.08.2014 anstatt 01.07.2014) ist dem Rentenversicherungsträger gegenüber der Krankenkasse für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 ein Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X erwachsen.

Da die Erstattung am 04.03.2015 zu Unrecht erfolgte, beginnt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch am 01.01.2016. Sie endet mit Ablauf von vier Jahren nach ihrem Beginn, also am 31.12.2019.

Beispiel 3: Fristende bei Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder Samstagen

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab01.07.2012
Nachzahlungszeitraum01.07.2012 bis 31.03.2013
Rentenbescheid vom13.02.2013
Mitteilung an die Krankenkasse über die Rentengewährung vom13.02.2013
Eingang der Mitteilung bei der Krankenkasse am16.02.2013
Lösung:
Die Verjährungsfrist des Erstattungsanspruches der Krankenkasse beginnt am 01.01.2014. Sie endet mit Ablauf von vier Jahren nach ihrem Beginn. Da der 31.12.2017 ein Sonntag und der 01.01.2018 ein gesetzlicher Feiertag ist, endet die Verjährungsfrist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages, also am 02.01.2018.
HZvNG vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167)

Inkrafttreten: 01.07.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9442

Durch Artikel 11 des HZvNG wurde § 113 Abs. 2 SGB X mit Wirkung zum 01.01.2002 aufgrund der Neufassung der Verjährungsregelungen im BGB geändert. Der bisherige Wortlaut war: Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2001/01.07.2001/01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch Artikel 10 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 wurde § 113 Abs. 1 SGB X mit Wirkung zum 01.01.2001 neugefasst. Der bisherige Wortlaut war: Erstattungs- und Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die Änderung war eine Folgeänderung zur Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X, um die Verjährungsfrist mit der Ausschlussfrist kompatibel zu gestalten.

SGB X - Art. II - Übergangs- und Schlussvorschriften sowie Änderung von weiteren Gesetzen vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten: 01.01.1983/01.07.1983

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 9/95 und 9/1753

§ 113 SGB X ist am 01.07.1983 in Kraft getreten. Bis zum 30.06.1983 gab es keine dem § 113 SGB X entsprechende allgemeine Regelung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 113 SGB X