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§ 63 SGB X: Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzungsentscheidung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.04.2022

Änderung

Ergänzung im Abschnitt 2.2 zur Erledigung einer Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid, Änderung der bisherigen Rechtsauffassung im Abschnitt 2.4 zum Widerspruchserfolg bei geänderter Sachlage und Klarstellung der Zuständigkeit für die Prüfung von Kostenrichtlinien in Abschnitt 5.6

Dokumentdaten
Stand11.04.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 4. Euro - Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2001
Rechtsgrundlage

§ 63 SGB X

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 0721

  • 0747

  • 7-83

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Erstattung von Kosten eines erfolgreichen Vorverfahrens/Widerspruchsverfahrens.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 41 SGB XHeilung von Verfahrens- und Formfehlern
§ 85 SGGAbhilfe, Widerspruchsbescheid
§ 193 SGGEntscheidung über Kostenerstattung

Allgemeines zur Kostenerstattung

Die Kostenerstattung untergliedert sich in die von Amts wegen zu erteilende Kostengrundentscheidung (auch Kostenlastentscheidung genannt) - siehe Abschnitt 3 - und die regelmäßig im Anschluss daran auf Antrag zu treffende Kostenhöheentscheidung - siehe Abschnitt 5.

Ausschließlich Widerspruchsverfahren sind betroffen

§ 63 SGB X betrifft ausschließlich Kosten eines abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens. Eine analoge Anwendung des § 63 SGB X für Kosten anderer Verwaltungsverfahren kommt nicht in Betracht. Einen Überblick gibt die folgende Tabelle:

Keine analoge Anwendung § 63 SGB X

Rechtsprechung, Literatur

Aufwendungen für das dem Widerspruch vorangegangene VerwaltungsverfahrenVerbindliche Entscheidung in RVaktuell 05+06/2011 zu § 63 SGB X
Aufwendungen für ein Überprüfung-/NeufeststellungsverfahrenUrteil des BSG vom 20.04.1983, AZ: 5a RKn 1/82, SozR 1300 § 63 Nr. 1
Aufwendungen für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts durch die Behörde (§ 86a Abs. 3 SGG)Urteil des BSG vom 14.02.2013, AZ: B 14 AS 62/12 R, SozR 4-1300, § 63 Nr. 19
Aufwendungen für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei der Anhörung im Verwaltungsverfahren (§ 24 SGB X)

Urteil des BSG vom 12.12.1990, AZ: 9a/9 RVs 13/89

Urteil des BSG vom 25.02.2010, AZ: B 11 AL 24/08 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 12

Kein Kostenerstattungsanspruch bei anschließendem Klageverfahren

Folgt dem Widerspruchsverfahren ein Klageverfahren, gehören die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu denen des gesamten Rechtsstreits, über die nach § 193 ff. SGG durch das Gericht zu entscheiden ist. Eine im Widerspruchsbescheid enthaltene Kostengrundentscheidung erledigt sich bei Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid auf sonstige Art und Weise gem. § 39 Abs. 2 SGB X (Urteil des BSG vom 19.10.2016, AZ: B 14 AS 50/15 R, SozR 4-1300 § 63 Nr 25).

Kostenerstattungsanspruch bei erfolgreichem Widerspruch

Kosten eines Widerspruchsverfahrens können grundsätzlich nur übernommen werden, wenn das Widerspruchsverfahren erfolgreich war (§ 63 Abs. 1 S. 1 SGB X) oder nur aufgrund der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X keinen Erfolg hatte (§ 63 Abs. 1 S. 2 SGB X), siehe Abschnitt 3.2.

Erfolgreich ist das Widerspruchsverfahren, wenn sich der Widerspruchsführer mit seinem Begehren gegenüber der Behörde ganz oder teilweise durchsetzen konnte, wenn es ihm sozusagen gelungen ist, einen 'Sieg' zu erringen. Das ist regelmäßig der Fall bei

  • einer Abhilfe in vollem Umfang beziehungsweise einer teilweisen Abhilfe oder
  • einer Stattgabe in vollem Umfang beziehungsweise einer teilweisen Stattgabe durch die Widerspruchsstelle (siehe GRA zu § 85 SGG).

Ein Widerspruch ist auch erfolgreich im Sinne des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X, wenn

  • das Vorverfahren geruht hat, um die höchstrichterliche Klärung der umstrittenen Rechtsfrage in Parallelverfahren abzuwarten,
  • die Parallelverfahren zugunsten der Versicherten ausgegangen sind und
  • das Ergebnis auf den Widerspruchsführer übertragen worden ist (Urteil des BSG vom 25.03.2004, AZ: B 12 KR 1/03 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 1):

Wird der Widerspruch in vollem Umfang zurückgewiesen oder nimmt der Widerspruchsführer seinen Widerspruch ausdrücklich zurück, werden Kosten in der Regel nicht erstattet. Dies gilt auch wenn bei einem einstmals ruhenden Widerspruchsverfahren die Parallelverfahren zu Lasten der Versicherten ausgegangen sind und der Widerspruch nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgenommen wird. Widerspruchsführer derartiger ruhender Verfahren können kostenrechtlich nicht besser gestellt werden, als wenn eine abschließende Entscheidung getroffen und der Rechtsstreit (bis zur letzten Instanz) selbst erfolglos geführt worden wäre.

Ob ein Widerspruch erfolgreich war, ist eine reine Tatsachenfrage, die nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist; Kostengrundentscheidungen sind daher Einzelfallentscheidungen.

Widerspruch muss Grund für den Widerspruchserfolg sein

Voraussetzung für einen erfolgreichen Widerspruch im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch, dass zwischen dem Widerspruch und der begünstigenden Verwaltungsentscheidung eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (unter anderem Urteil des BSG vom 21.07.1992, AZ: 4 RA 20/91, SozR 3-1300, § 63 Nr. 3, Urteil des BSG vom 25.03.2004, AZ: B 12 KR 1/03 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 1, und Urteil des BSG vom 20.10.2010, AZ: B 13 R 15/10 R, SozR 4-1500 § 193 Nr. 5).

Ist nicht der Widerspruch sondern zum Beispiel

  • die Nachholung von Mitwirkungspflichten,
  • {eine Änderung oder Erweiterung des ursprünglichen Antrags,
  • widersprüchliches Verhalten des Widerspruchsführers oder
  • eine nach Erhebung des Widerspruchs geänderte Sach- oder Rechtslage (beachte jedoch die Ausführungen in den letzten beiden Absätzen),}

für die im Widerspruchsverfahren ergangene begünstigende Entscheidung ursächlich, war der Widerspruch aus kostenrechtlicher Sicht nicht erfolgreich. In einem solchen Fall ist der Erfolg nicht dem Widerspruch sondern einem anderen Umstand im Widerspruchsverfahren zuzuschreiben (siehe Abschnitt 3.3).

Beruht der Widerspruchserfolg auf der Änderung einer vom Bundesverfassungsgericht festgestellten verfassungswidrigen Regelung, ist allerdings von einem erfolgreichen Widerspruch auszugehen (BSG vom 05.08.1992, AZ: 10 RKg 16/91).

Von einem erfolgreichen Widerspruch ist auch auszugehen, wenn der Erfolg zwar auf eine geänderte Sach- oder Rechtslage zurückzuführen ist, der Widerspruch im Einzelfall aber nicht „offensichtlich unbegründet“ war und auch ohne die Änderung ein Widerspruchserfolg möglich oder denkbar gewesen wäre (Urteil des BSG vom 13.10.2010, AZ: B 6 KA 29/09 R, SozR 4-1300 § 63 Nr 13 und Urteil des BSG vom 24.09.2020, AZ: B 9 SB 4/19 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 31). Eine Übernahme von Kosten für das Widerspruchsverfahren ist dann nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung kann dies bezüglich der Änderung der Sachlage insbesondere Fälle betreffen, in denen aufgrund einer im Widerspruchsverfahren festgestellten Veränderung des Leistungsvermögens oder einer geänderten Beurteilung (Eintritt des Leistungsfalls nach Erhebung des Widerspruchs) eine bisher abgelehnte Rente bewilligt wird (Teil-Abhilfe). Der Widerspruch ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht in vollem Umfang erfolgreich, was sich auf die Höhe der zu übernehmenden Kosten auswirkt (siehe Abschnitt 3.1.3 oder Abschnitt 3.1.5).

Widerspruch ohne/mit fehlerhafter Begründung kann „erfolgreich“ sein

Nicht maßgeblich ist, aus welchen Gründen die Verwaltung dem Begehren des Betroffenen nachgekommen ist. Da das Gesetz keine Begründungspflicht für einen Widerspruch vorsieht (§ 84 SGG), können bei einem erfolgreichen Widerspruch beispielsweise das Fehlen einer Widerspruchsbegründung oder eine unzutreffende Widerspruchsbegründung nicht als Rechtfertigung für eine negative Kostenfolge herangezogen werden.

Veranlassungsgesichtspunkte sind unerheblich

§ 63 SGB X ist anders als die im Klageverfahren einschlägige Reglung des § 193 SGG nicht vom „Veranlassungsprinzip“ geprägt.

Gemäß § 193 SGG treffen die Gerichte eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung von Veranlassungsgesichtspunkten aus Billigkeitsgründen. Hat zum Beispiel der beklagte Rentenversicherungsträger durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben, kann er auch dann zur Kostentragung verurteilt werden, wenn er das Verfahren gewonnen hat.

Im Rahmen des § 63 SGB X ist dagegen eine gebundene Entscheidung zu treffen. Hierbei kommt es für den Eintritt einer Kostenbelastung der Verwaltung für ein Widerspruchsverfahren - mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift geregelten Fälle - ausschließlich auf den Erfolg des Widerspruchs an (Urteil des BSG vom 20.10.2010, AZ: B 13 R 15/10 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 14, und Urteil des BSG vom 19.06.2012, AZ: B 4 AS 142/11 R).

Verschuldensgesichtspunkte können nur nach § 63 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 SGB X eine Rolle spielen.

Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X kann nicht im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bestehen, da dieser nicht auf die Gewährung von Schadensersatz im Sinne einer Kompensation in Geld gerichtet sein kann.

Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X

Die Kostengrundentscheidung stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ist sie von dem Rentenversicherungsträger zu treffen, der den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Kostengrundentscheidung ist von Amts wegen mit der Sachentscheidung über den Widerspruch zu treffen und dem Widerspruchsführer mitzuteilen. Nach dem Beschluss des BSG vom 17.10.2006, AZ: B 5 RJ 66/04 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 5, kann die Abhilfe- oder Widerspruchsbehörde die Kostengrundentscheidung auch in einem getrennten Bescheid treffen. Die gesonderte Entscheidung zur Kostenübernahme ergeht dann als isolierte Kostengrundentscheidung.

Die Kostengrundentscheidung enthält zwei Verfügungssätze:

  • Zum einen stellt sie fest, ob und in welchem Umfang (zum Beispiel voll, 3/4, 50 %) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet werden (zu den notwendigen Aufwendungen siehe Abschnitt 5.4).
  • Darüber hinaus bedarf es aufgrund der Regelung des § 63 Abs. 3 S. 2 SGB X der Aussage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Ist das der Fall, sind bei einer positiven Kostengrundentscheidung auch dessen Gebühren oder Auslagen im Widerspruchsverfahren erstattungsfähig (§ 63 Abs. 2 SGB X, siehe Abschnitt 4).

Die Kostengrundentscheidung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 33 Abs. 1 SGB X). Deshalb ist eine konkrete Begründung (§ 35 SGB X) immer dann erforderlich, wenn die Kosten nicht im beantragten Umfang übernommen werden können. Wurde kein konkreter Kostenantrag gestellt, muss davon ausgegangen werden, dass eine Kostenübernahme in vollem Umfang begehrt wird.

Die Kostengrundentscheidung kann mit dem jeweiligen Rechtsbehelf angefochten werden, der mit der Sachentscheidung über den Widerspruch im Bescheid angegeben ist.

Bei (Teil-)Abhilfebescheiden, die gemäß § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens werden, ergeht eine Kostenentscheidung am Ende des Widerspruchsverfahrens.

Umfang des Widerspruchserfolgs

War ein Widerspruch in vollem Umfang erfolgreich, sind die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu übernehmen. Bei einem teilweise erfolgreichen Widerspruch können Kosten für das Widerspruchsverfahren anteilig übernommen werden. Entgegen dem ‘Alles- oder Nichts-Prinzip’ wird so den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen.

Abhängig von dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Widerspruchsführers ist eine Quote zu bilden, die die Höhe der Kostenübernahme dem Grunde nach bestimmt (Urteil des BSG vom 12.06.2013, AZ: B 14 AS 68/12 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 20). Für die Bildung der Kostenquote ist der durch die volle oder teilweise Abhilfe oder Stattgabe erzielte Erfolg des Widerspruchs zu dem ursprünglichen (gegebenenfalls erweiterten) Widerspruchsbegehren ins Verhältnis zu setzen. Widerspruchspunkte, die sich im Verlauf des Widerspruchsverfahrens zum Beispiel durch Rücknahme erledigt haben, sind hierbei für das ursprüngliche Widerspruchsbegehren beachtlich: Werden mit dem Widerspruch drei Sachverhalte angefochten und ist der Widerspruch nach Rücknahme eines Punktes in den anderen beiden Punkten erfolgreich, kommt eine Kostenübernahme von zum Beispiel 2/3 in Betracht.

Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang

Die Zurückweisung eines Widerspruchs erfolgt gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG in Verbindung mit § 85 Abs. 3 SGG durch Widerspruchsbescheid mit negativer Kostengrundentscheidung.

Die Kostengrundentscheidung ist mit der Klage gegen den Widerspruchsbescheid anfechtbar.

Teilweise Stattgabe des Widerspruchs durch die Widerspruchsstelle

Bei einer teilweisen Stattgabe des Widerspruchs durch die Widerspruchsstelle, kombiniert mit einer teilweisen Zurückweisung des Widerspruchs hinsichtlich der ‘restlichen’ Streitpunkte, muss die Kostengrundentscheidung in der Regel anteilig getroffen werden. Diese Entscheidung trifft die Widerspruchsstelle.

Die Kostengrundentscheidung ist mit der Klage gegen den Widerspruchsbescheid anfechtbar.

Teilweise Abhilfe und Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen

Bei teilweiser Abhilfe des Widerspruchs wird der Teil-Abhilfebescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (§ 86 SGG). Im Anschluss daran wird der Widerspruchsbescheid von der Widerspruchsstelle erlassen. Der Widerspruch wird hinsichtlich des ‘restlichen’ Streitgegenstandes zurückgewiesen. Die in diesem Zusammenhang durch die Widerspruchsstelle ergehende Kostengrundentscheidung muss in der Regel anteilig getroffen werden. Die Kostengrundentscheidung kann mit der Klage gegen den Widerspruchsbescheid angefochten werden.

Teilweise Abhilfe und ruhendes Widerspruchsverfahren

Es gibt Fälle, in denen der Widerspruch teilweise erfolgreich war, das restliche Begehren jedoch unter Hinweis auf eine vergleichbare Problematik in noch anhängigen Parallelverfahren zum Ruhen gebracht wird. Die Kostengrundentscheidung ist erst bei Abschluss des gesamten Widerspruchsverfahrens zu treffen. Eine separate Kostengrundentscheidung aufgrund des Teil-Abhilfebescheides kommt nicht in Betracht. Wird auf eine Kostengrundentscheidung bestanden, ist diese nach Aufnahme des ruhenden Teils des Widerspruchsverfahrens und Entscheidung über die noch streitigen Punkte nach der aktuellen Sach- und Rechtslage zu treffen.

Teilweise Abhilfe und Rücknahme des Widerspruchs im Übrigen

Bei teilweiser Abhilfe des Widerspruchs wird der Teil-Abhilfebescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (§ 86 SGG). Wird der Widerspruch im Anschluss an die Teil-Abhilfe zurückgenommen, ist die Erteilung eines Widerspruchsbescheides nicht mehr notwendig. Die noch ausstehende Kostengrundentscheidung wird als isolierte Kostenentscheidung getroffen und sollte den Umfang des Widerspruchserfolgs im Vergleich zum gesamten Widerspruchsbegehren widerspiegeln. Die Kostengrundentscheidung ist mit dem Widerspruch anfechtbar.

Volle Abhilfe beziehungsweise Stattgabe

Bei voller Abhilfe (durch „die Verwaltung“) beziehungsweise Stattgabe (durch die Widerspruchsstelle) war der Widerspruch uneingeschränkt erfolgreich. Die Kosten für das Vorverfahren sind dem Grunde nach in voller Höhe zu übernehmen.

Wurden allerdings im Widerspruchsverfahren einzelne Widerspruchspunkte zurückgenommen oder für erledigt erklärt, ist eine anteilige Kostenübernahme in Abhängigkeit des Widerspruchserfolgs zum gesamten Widerspruchsbegehren gerechtfertigt (siehe auch Abschnitt 3.1).

Die Kostengrundentscheidung in einer Abhilfeentscheidung kann mit dem Widerspruch angefochten werden.

Gegen die Kostengrundentscheidung im Stattgabebescheid ist die Klage zulässig.

Rücknahme des Widerspruchs, Vergleichsvertrag, Erledigungserklärung

Das Widerspruchsverfahren kann auch durch Rücknahme des Widerspruchs, durch Vergleich oder durch Erklärung des Widerspruchsführers über die Erledigung der Hauptsache seinen Abschluss finden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 83, Rdnr. 5).

Grundsätzlich kommt eine Kostenübernahme nicht in Frage, wenn der Widerspruch in vollem Umfang zurückgenommen wird. Bei Abschluss eines Widerspruchsverfahrens durch einen Vergleich (Vergleichsvertrag im Sinne von § 54 SGB X) erfolgt die Kostenregelung in der Regel in dem Vergleich. Enthält der Vergleich keine Kostenregelung, ist durch die Behörde keine isolierte Kostengrundentscheidung zu treffen, denn sie hat nicht über den Widerspruch entschieden. Die Beteiligten haben in einem solchen Fall ihre Kosten selbst zu tragen.

Wird das Widerspruchsverfahren (in gegenseitigem Einvernehmen) für erledigt erklärt, ist zu prüfen, ob von einem ganz oder teilweise erfolgreichen Widerspruch im Rechtssinne mit einer entsprechenden Kostenfolge auszugehen ist (siehe Urteil des LSG Hessen vom 26.09.2007, AZ: L 4 KA 15/07, und Urteil des BSG vom 25.03.2004, AZ: B 12 KR 1/03 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 1).

Eine gesonderte (isolierte) Kostenentscheidung ist mit dem Widerspruch anfechtbar.

Sonstige Bescheide im Widerspruchsverfahren

Soweit ein ‘sonstiger’ Bescheid während des Widerspruchsverfahrens erteilt werden muss, ist zu prüfen, ob dieser gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens wird (siehe GRA zu § 86 SGG). Ist das der Fall, kann der Bescheid Einfluss auf die Kostengrundentscheidung haben. Über die Kosten ist insgesamt am Ende des Widerspruchsverfahrens zu entscheiden.

Fehlende Kostengrundentscheidung

Eine fehlende Aussage zur Kostenentscheidung ist keine Ablehnung der Kostenerstattung. Ein Widerspruch diesbezüglich ist unzulässig (Beschluss des BSG vom 17.10.2006, AZ: B 5 RJ 66/04 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 5, und Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 1/2011 zu § 63 SGB X).

Korrektur einer begünstigenden Kostengrundentscheidung

Eine Kostenentscheidung zuungunsten des Widerspruchsführers zu korrigieren, wird in der Praxis eine Ausnahme sein. Ist eine Kostengrundentscheidung rechtswidrig begünstigend erlassen worden, besteht aber im Widerspruchsverfahren oder im Einzelfall von Amts wegen die Möglichkeit, eine Rücknahme der Kostengrundentscheidung (Bescheid ohne Dauerwirkung) gemäß § 45 SGB X zu prüfen. In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen in der GRA zu § 45 SGB X, Abschnitt 7, und in der GRA zu § 85 SGG, Abschnitt 2.6 zu beachten.

Kosten für erfolglosen Widerspruch nur bei Heilung von Verfahrens-/Formfehlern nach § 41 SGB X

Eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X, nach dem eine Kostenbelastung der Verwaltung nur für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren entstehen kann, sieht Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift vor: Hat ein Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist, sind die Aufwendungen für das erfolglose Widerspruchsverfahren zu erstatten.

Das betrifft zum Beispiel Fälle, in denen nur die für den Verwaltungsakt erforderliche Begründung oder Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wurde (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 31.03.2014, AZ: L 29 AS 314/14 NZB, zu einer nachgeholten Begründung während des Widerspruchsverfahrens). Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Widerspruch in einem derartigen Fall auf die Beanstandung des Verfahrens- oder Formfehlers beschränkt. Ist dies nicht der Fall und wird mit dem Widerspruch über die Beanstandung des Verfahrens- und Formfehlers hinaus eine andere Sachentscheidung begehrt, richtet sich die Erstattungsfähigkeit nach dem Erfolg des Widerspruchs in der Sache selbst (Nomos Kommentar zum SGB X, § 63, Rdnr. 12), siehe hierzu Abschnitt 3.1.

Eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X auf nicht von § 41 SGB X erfasste Form- oder Verfahrensfehler (zum Beispiel bei Anwendung des § 42 SGB X) ist ausgeschlossen (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 63 SGB X, Rdnr. 9a). Dies gilt auch bei einer fehlerhaft verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung.

Wurde anstatt des Hinweises auf § 86 SGG (Bescheid wird zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens) beziehungsweise § 96 SGG (Bescheid wird zum Gegenstand des Klageverfahrens) die sogenannte „Widerspruchsklausel“ verwendet, ergibt sich daraus weder ein Verfahrensfehler im Sinne des § 41 SGB X noch kommt eine analoge Anwendung dieser Vorschrift in Betracht. Ein Widerspruch gegen einen solchen Bescheid ist unzulässig, da dieser Bescheid Gegenstand des jeweiligen Verfahrens geworden ist. In Klageverfahren ist die Entscheidung über Kosten dieses Widerspruchs vom Gericht in die Kostenentscheidung des Gerichtsverfahrens einzubeziehen (siehe Urteil des BSG vom 20.10.2010, AZ: B 13 R 15/10 R, und Urteil des BSG vom 19.06.2012, AZ: B 4 AS 142/11 R).

Wird mit dem Widerspruch ausschließlich (!) die Korrektur der Rechtsbehelfsbelehrung begehrt (der Bescheid im Übrigen also nicht angefochten), ist er ebenfalls unzulässig, denn die Rechtsbehelfsbelehrung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Kostenerstattung bei Korrektur der Rechtsbehelfsbelehrung.

Verschulden des Erstattungsberechtigten

Sind Aufwendungen durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden, werden diese nicht erstattet. Denn nach § 63 Abs. 1 S. 3 SGB X hat der Erstattungsberechtigte diese Aufwendungen selbst zu tragen. Das gilt auch, wenn die Aufwendungen aufgrund des Verschuldens eines Vertreters des Erstattungsberechtigten entstanden sind (siehe Abschnitt 2.4).

Notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts/Bevollmächtigten nach § 63 Abs. 2 SGB X

Nach § 63 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 2 SGB X können bei einer positiven Kostengrundentscheidung die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten erstattungsfähig sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Ob das der Fall war, ist in der Kostenentscheidung festzustellen (§ 63 Abs. 3 S. 2 SGB X). Diese Aussage ist somit zusätzlich zu der Entscheidung über die Kostenübernahme dem Grunde nach gemäß Absatz 1 der Vorschrift als eigenständige Regelung zu treffen. Wurde sie nicht getroffen, liegt eine entsprechende Feststellung konkludent in der Festsetzung eines Erstattungsbetrags der im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Gebühren/Auslagen (Urteil des BSG vom 09.12.2010, AZ: B 13 R 63/09 R, mit weiteren Nachweisen).

Die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren ist danach zu beurteilen, ob es der Widerspruchsführer im Zeitpunkt der Beauftragung seines Bevollmächtigten für erforderlich halten durfte, im Vorverfahren durch einen Rechtsanwalt unterstützt zu werden (sogenannte Ex-ante-Sicht, vergleiche Beschluss des BSG vom 29.09.1999, AZ: B 6 KA 30/99 B, mit weiteren Nachweisen). Dies ist der Fall, wenn schwierige Sachfragen oder Rechtsfragen eine Rolle spielen und deshalb ein Bürger mit dem Bildungs- und Erfahrungsstand des Widerspruchsführers sich vernünftigerweise eines Rechtsanwalts bedient (Urteil des BSG vom 31.05.2006, AZ: B 6 KA 78/04 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 4).

Kostenfestsetzung der Höhe nach

Die Kostenhöheentscheidung erfolgt regelmäßig nach der Kostengrundentscheidung, jedoch im Gegensatz zur Kostengrundentscheidung nur auf Antrag (§ 63 Abs. 3 S. 1 SGB X). Sie ergeht als Bescheid und ist mit dem Widerspruch anfechtbar.

Im Bescheid wird der Betrag der tatsächlich zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens festgesetzt. Verfügungssatz des Bescheides ist nur die Höhe der erstattungsfähigen Kosten. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt gehört zur Begründung des Bescheides (Urteil des BSG vom 09.12.2010, AZ: B 13 R 63/09 R, juris Rn. 20).

Wer ist Erstattungsberechtigter?

Inhaber des Erstattungsanspruchs und damit Erstattungsberechtigter ist der Widerspruchsführer.

Hat der Widerspruchsführer Beratungshilfe in Anspruch genommen, geht der Anspruch nach § 9 S. 2 Beratungshilfegesetz (BerHG) auf die Beratungsperson über. In diesem Fall ist die Beratungsperson berechtigt in eigenem Namen den Kostenerstattungsantrag nach § 63 Abs. 3 S. 1 SGB X zu stellen.

Keine Kostenerstattung für das Verwaltungsverfahren

Erstattungsfähig sind nach § 63 SGB X ausschließlich die Kosten des Widerspruchsverfahrens (Vorverfahren nach § 78 SGG).

Mit der Einführung des RVG ist neu geregelt worden, dass das Verwaltungsverfahren und das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (also das Widerspruchsverfahren) gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten sind (§ 17 Nr. 1 RVG).

Aufgrund dieser Regelung gibt es für das Verwaltungsverfahren und das Widerspruchsverfahren im RVG zwei Gebührentatbestände. Die Gebührentatbestände regeln aber nicht, wer Erstattungspflichtiger der Gebühren ist.

Das BSG hat in seinem Urteil vom 25.02.2010, AZ: B 11 AL 24/08 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 12, nochmals bestätigt, dass § 63 SGB X keine Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung eines Verwaltungsverfahrens ist und hat die bisherige Rechtsprechung bekräftigt. Zur Klarstellung hat der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund im Februar 2011 folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

"Aufwendungen aus einem dem Widerspruch vorangegangenen Verwaltungsverfahren sind nicht gemäß § 63 Abs. 1 SGB X erstattungsfähig."

Damit ist nach anfänglicher Unsicherheit nach dem Inkrafttreten des RVG klargestellt, dass die Gebühr für das Verwaltungsverfahren auch bei einem anschließenden erfolgreichem Widerspruchsverfahren voll zu Lasten des Widerspruchsführers geht.

Kein Anspruch auf Verzinsung

Ein Anspruch auf Verzinsung des Kostenerstattungsbetrages nach § 63 SGB X besteht nicht, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt (Urteile des BSG vom 25.06.1986, AZ: 9a RVs 22/84, und vom 24.07.1986, AZ: 7 R Ar 86/84).

Widerspruchsführer vertritt sich selbst

Hat sich der Widerspruchsführer selbst vertreten, sind ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 S. 1 SGB X).

Notwendig sind solche Aufwendungen, die der Widerspruchsführer zum Zeitpunkt der Veranlassung objektiv für erforderlich und geeignet halten durfte um den Gegenstand des Verfahrens erfolgreich durchzusetzen. Es kommt auf die individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten des Widerspruchsführers an, nicht auf die Sicht einer rechtskundigen Person.

Die tatsächlichen materiellen Aufwendungen müssen im Einzelfall nachgewiesen werden. Die Erstattung einer Pauschale ist nicht möglich.

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählen unter anderem Kosten für Porto, Telefon, Fotokopien und Schreibwerk. Auch Atteste, Fahrtkosten oder die Kosten für eine Beratung durch einen Rechtsanwalt können erstattungsfähig sein.

Porto

Zum Beispiel: Portokosten für die Schreiben an die Deutsche Rentenversicherung, für die briefliche Beschaffung von Beschäftigungsnachweisen oder Urkunden

Porto für Einschreiben sind nur zu erstatten, wenn die Versendung durch Einschreiben notwendig war, zum Beispiel als Nachweis zur Einhaltung der Widerspruchsfrist.

TelefonTelefonkosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie nachgewiesen sind.
FotokopienAls private Person kann der Widerspruchsführer nicht die gesetzlichen Dokumentenpauschalen zum Beispiel nach Nr. 7000 VV RVG oder Nr. 9000 KV GKG geltend machen. Kann der Widerspruchsführer die Kosten für die Kopien nicht nachweisen, werden je Fotokopie 0,10 EUR erstattet (OLG Frankfurt vom 27.10.1986, AZ: 12 W 215/86).
SchreibwerkDarunter versteht man die Kosten für Briefpapier und Briefumschläge
AttesteKurze ärztliche Bescheinigungen (sogenannte Atteste, für die Kosten zwischen 5,00 EUR bis 10,00 EUR anfallen), die der Widerspruchsführer mit dem Widerspruchsschreiben - zum Beispiel im Widerspruchsverfahren um eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine medizinische Rehabilitation - einreicht, sind erstattungsfähig.
Fahrtkosten

Fahrtkosten zum Sitz des Widerspruchsausschusses (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG) sind nur erstattungsfähig, wenn die persönliche Anhörung des Widerspruchsführers für erforderlich gehalten wurde.

Fahrtkosten werden in analoger Anwendung zu § 191 SGG wie einem Zeugen vergütet, das heißt nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) berechnet. Die Kilometerpauschale beträgt nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG bei Benutzung eines privaten PKW 0,25 EUR.

Beratung durch einen Rechtsanwalt

Hat sich der Widerspruchsführer nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, aber einen Rechtsanwalt zur rechtlichen Beratung in Anspruch genommen, kann bei entsprechendem Nachweis die Beratungsgebühr (§ 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) erstattet werden, wenn im Einzelfall die Beratung als notwendig erachtet wird. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn bei Bevollmächtigung die Zuziehung als notwendig anerkannt worden wäre.

Nach § 34 RVG beträgt die Gebühr für die Beratung höchstens 250,00 EUR; § 14 Abs. 1 RVG gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190,00 EUR.

Medizinische PrivatgutachtenAufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes reicht es grundsätzlich aus, wenn der Widerspruchsführer seine gesundheitlichen Einschränkungen schildert, um die Behörde zu eigenen weiteren Ermittlungen zu veranlassen. Eine Erstattung der Kosten für ärztliche Privatgutachten scheidet daher in der Regel aus. Maßgebend sind jedoch die Umstände des Einzelfalls.
Arbeits- und ZeitaufwandEin Ausgleich von Arbeits- und Zeitaufwand des Widerspruchsführers erfolgt nicht (Urteil des BSG vom 24.04.1996, AZ: 5 RJ 44/95, SozR 3-1300 § 63 Nr. 7).

Widerspruchsführer wird durch Rechtsanwalt, einen zugelassenen Rechtsbeistand/Rechtsdienstleister oder durch einen Steuerberater vertreten

Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X).

Soweit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfolgte, sind zur Bemessung der erstattungsfähigen Gebühren und Aufwendungen die ab 01.07.2004 geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) heranzuziehen.

Beachte:

Bis zum 30.06.2004 galt die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO); diese kann für bis dahin anhängig gewordene Verfahren noch relevant sein.

Erfolgt die Vertretung durch einen Kammerrechtsbeistand, registrierten Erlaubnisinhaber oder einen Rentenberater, gelten für deren Gebührenforderungen die Reglungen des RVG entsprechend (§ 1 Abs. 1 S. 3 RVG, § 4 Abs. 1 Art. 2 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG).

Wer Rechtsbeistand, Erlaubnisinhaber oder Rentenberater ist, kann dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) entnommen werden.

Beachte:

Das Rechtsberatungsgesetz ist am 01.07.2008 außer Kraft getreten und vom Rechtsdienstleistungsgesetz ab 01.07.2008 abgelöst worden. Bisherige Erlaubnisse sind erloschen, wenn die Erlaubnisinhaber, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, nicht innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des RDG die Registrierung nach dem RDG beantragt haben (siehe § 1 Abs. 1 RDGEG). Die neue Registrierung ist unverzichtbare Voraussetzung zur Fortgeltung der bisherigen Erlaubnis.

RechtsbeistandPersonen, denen die unbeschränkte Erlaubnis (Vollerlaubnis) nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) erteilt worden ist. Diese Erlaubnis wird seit 1980 nicht mehr erteilt (siehe auch § 6 RDGEG).
KammerrechtsbeistandRechtsbeistände mit unbeschränkter Erlaubnis (Vollerlaubnis) nach Art. 1 § 1 RBerG die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.
Erlaubnisinhaber

Personen, die noch nach dem Rechtsberatungsgesetz eine behördliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erhalten haben.

Erlaubnisinhaber, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, können sich nach § 1 Abs. 1 RDGEG nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrieren lassen.

RentenberaterRegistrierte Person, die aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG erbringen (siehe auch § 11 Abs. 2 und 4 RDG).

Durch einen Steuerberater kann sich der Widerspruchsführer ausschließlich nur in Angelegenheiten der §§ 28h und 28p SGB IV vertreten lassen (§ 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 13 Abs. 6 S. 2 SGB X). In diesen Fällen erfolgt die Abrechnung der Kosten nach der Steuerberatervergütungsverordnung (bis 19.12.2012: Steuerberatergebührenverordnung).

Widerspruchsführer gehört zum Personenkreis des § 183 SGG

Gehört der Widerspruchsführer zu den in § 183 SGG genannten "privilegierten" Personen (zum Beispiel Versicherter oder Hinterbliebener), entstehen nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 S. 1 RVG Betragsrahmengebühren.

Beachte:

Auch ein Selbständiger im Streit um seine Versicherungspflicht gehört zu den privilegierten Personen nach § 183 SGG (Urteil BSG vom 05.10.2006, AZ: B 10 LW 5/05 R).

Gebührenbestimmung nach dem RVG - Allgemein

Für die Bestimmung der Rahmengebühr gilt § 14 RVG in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG).

Danach bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Die Aufzählung der Bemessungskriterien ist nicht abschließend. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander (siehe BSG vom 01.07.2009, AZ: B 4 AS 21/09 R).

Die Bemessungskriterien nach § 14 RVG

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Der Umfang beschreibt den zeitlichen Aufwand, den der Rechtsanwalt in der Sache aufbringen muss. Bezugspunkt der anwaltlichen Tätigkeit ist das in der jeweiligen Gebührenziffer des Vergütungsverzeichnisses umschriebene Tätigkeitsfeld.

Im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren gehört dazu zum Beispiel der Aufwand für Besprechung und Beratung mit dem Mandanten, Aktenstudium, Anfordern von Unterlagen und deren Sichtung, Rechtsprechungs- und Literaturrecherche und die Auseinandersetzung hiermit und das Fertigen von Schriftsätzen (siehe BSG vom 01.07.2009, AZ: B 4 AS 21/09 R).

Schwierigkeit beschreibt die Intensität der Arbeit. Schwierig ist die anwaltliche Tätigkeit nur dann, wenn erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auftauchen. Maßgebend ist die objektive Schwierigkeit. Das subjektive Vermögen des Anwalts, sich mit dem Sozialrecht auseinander zu setzen, ist nicht ausschlaggebend.

Zu unterscheiden ist zwischen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Tatsächliche Schwierigkeiten können sich zum Beispiel durch den Umgang mit einem problematischen Mandanten oder aufgrund von sprachlichen Verständigungsproblemen mit dem Mandanten ergeben. Bei den rechtlichen Schwierigkeiten ist nicht abstrakt auf das streitbefangene Rechtsgebiet abzustellen, sondern auf die objektive Schwierigkeit des Einzelfalls (siehe oben).

Bedeutung der Angelegenheit

Ausschlaggebend für dieses Kriterium ist die subjektive Bedeutung für den Auftraggeber. Also die Auswirkungen des Verfahrens auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Stellung im öffentlichen Leben oder sein Ansehen.

Bei den überwiegenden Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit geht es um Leistungen, die die grundlegende soziale Absicherung betreffen. Dies rechtfertigt jedoch nicht generell die Höchstgebühr anzusetzen.

Bei einem Streit um eine Dauerrente ist von einer überdurchschnittlichen Bedeutung auszugehen, wenn die Rente das Haupteinkommen des Widerspruchsführers darstellt. Dabei ist genau darauf zu achten, was tatsächlich Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war. War im Widerspruchsverfahren nicht der Rentenanspruch dem Grunde nach streitig, sondern nur noch der Rentenbeginn, kann in der Regel von einer durchschnittlichen Bedeutung ausgegangen werden.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AuftraggebersDas BSG hat in seinem Urteil BSG vom 01.07.2009, AZ: B 4 AS 21/09 R festgestellt, dass der in § 183 SGG genannte Personenkreis hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse heterogen ist. Grundsätzlich ist daher von den Verhältnissen auszugehen, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen. Das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen eines Einpersonenhaushaltes betrug 2011 2.371,00 EUR (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013).
HaftungsrisikoDas generelle Haftungsrisiko hat keinen Einfluss auf die Gebührenhöhe. Nur ein in Einzelfällen gegebenes höheres Risiko sollte zu einer höheren Gebühr führen (BT-Drucksache 15/1971, S. 189 zu § 14).

Die Bestimmung der Gebühr nach § 14 RVG

Gebührenbestimmungsrecht des RechtsanwaltsDas Gebührenbestimmungsrecht liegt beim Rechtsanwalt. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG obliegt es ihm die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Gestaltungsrecht ist durch seine Ausübung verbraucht. Er ist an sein ausgeübtes Ermessen bei der Bestimmung der angefallenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gebunden.
Die Feststellung der Unbilligkeit

Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG).

Bei der Kostenfestsetzungsentscheidung nach § 63 SGB X ist also die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu überprüfen.

Jede Gebühr ist für sich zu bewerten

Grundsätzlich ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien nach § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen (Beschlüsse LSG Schleswig-Holstein vom 12.09.2006, AZ: S 2 SF 12/05 SK; Beschluss LSG Thüringen vom 19.06.2007, AZ: L 6 B 80/07 SF).

Nach dem RVG in der Fassung ab 01.08.2013 hat der Gesetzgeber jedoch festgelegt, dass die Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG in Höhe der Geschäftsgebühr entsteht (siehe auch Abschnitte 5.5.1.2.4 und 5.5.1.2.5).

Mittelgebühr

Es ist einhellig in der Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass für den Durchschnitts- oder Normalfall die Mittelgebühr die billige Gebühr im Sinne des RVG ist. Die Mittelgebühr wird ermittelt, indem man die Mindest- und Höchstgebühr addiert und das Ergebnis durch 2 dividiert.

Ausgangspunkt der Bestimmung der billigen Gebühr ist daher in jedem Fall die Mittelgebühr. Unter Beachtung der im § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien ist dann im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob und inwieweit von der Mittelgebühr nach oben oder unten abzuweichen ist.

Toleranzgrenze 20 % ErmessenBei der Bestimmung der Gebühr steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum von 20 % zu (sogenannte Toleranzgrenze). Die Toleranzgrenze soll verhindern, dass über geringfügige Beträge bei der Bemessung der Gebühr gestritten wird und es zu kleinlichen Abstrichen kommt. Dies darf aber nicht dazu führen, dass generell die Gebühr mit einem entsprechenden Zuschlag versehen wird (siehe BSG vom 01.07.2009, AZ: B 4 AS 21/09 R). Das heißt, dass auch eine Gebühr die innerhalb der Toleranzgrenze liegt als unbillig angesehen werden kann, wenn sich im konkreten Einzelfall kein Hinweis ergibt, dass ein Abweichen von der Mittelgebühr gerechtfertigt ist.
KompensationstheorieDas geringe Gewicht eines Bemessungsmerkmals kann das überragende Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren. In Bezug auf die Sozialgerichtsbarkeit kann man als Faustregel sagen, dass ein geringes Einkommen die Bedeutung erhöht und ein hohes Einkommen die Bedeutung verringert.
Die Gebühren für ein Widerspruchsverfahren

Für ein Widerspruchsverfahren können

  • eine Geschäftsgebühr (siehe Abschnitte 5.5.1.2.1 bis 5.5.1.2.3),
  • eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr (siehe Abschnitte 5.5.1.2.4 und 5.5.1.2.5),
  • Gebühren für den Ersatz von Auslagen (siehe Abschnitt 5.5.1.2.6 und
  • persönliche notwendige Aufwendungen des Widerspruchsführers (siehe Abschnitt 5.5.1.2.7)

anfallen.

Geschäftsgebühr bis 31.07.2013

Die Geschäftsgebühr ist eine Pauschgebühr, mit der die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts, die sich auf die infrage stehende Angelegenheit bezieht, abgegolten wird.

Die Geschäftsgebühr beträgt nach Nr. 2400 VV RVG 40,00 bis 520,00 EUR (Mittelgebühr 280,00 EUR). Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sogenannte Schwellengebühr).

Die Einführung der Schwellengebühr hat zur Folge, dass die in einem ersten Schritt ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr in einem zweiten Schritt in Höhe des Schwellenwertes gekappt wird, wenn Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht über dem Durchschnitt liegt (BT-Drucksache 15/1971, S. 207; BSG vom 01.07.2009, AZ: B 4 AS 21/09 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 10). Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit müssen also über dem Durchschnitt liegen, um im Ergebnis eine höhere Gebühr als die Schwellengebühr zu rechtfertigen.

War der Rechtsanwalt bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig, beträgt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG 40,00 bis 260,00 EUR (Mittelgebühr 150,00 EUR). Die Schwellengebühr beträgt hier 120,00 EUR.

Die geringere Gebühr setzt voraus, dass der Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eine Tätigkeit im selben Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Um dasselbe Verwaltungsverfahren handelt es sich dann, wenn die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde auf einem identischen Verfahrensgegenstand beruht. Der Verfahrensgegenstand eines auf Erlass eines Verwaltungsaktes gerichteten Verwaltungsverfahren wird vom Regelungswillen der Behörde und dem Begehren des Antragstellers bestimmt (Urteil BSG vom 25.02.2010, AZ: B 11 AL 24/08 R).

Mit der geringeren Gebühr soll berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit im vorangegangenen Verwaltungsverfahren die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren erleichtert hat. Da der ersparte Aufwand bereits durch die geringere Gebühr berücksichtigt ist, ist er bei der Bemessung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG nicht nochmals zu berücksichtigen.

Dass ausschließlich die reduzierte Gebühr nach Nr. 2401 VV RVG erstattungsfähig ist, wenn der Widerspruchsführer bereits im Verwaltungsverfahren durch den Rechtsanwalt vertreten war, hat das BSG in seinem Urteil BSG vom 25.02.2010, AZ: B 11 AL 24/08 R, bestätigt. Dazu führt der 11. Senat unter Ziffer 26 aus, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen würden, und zwar weder im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch unter dem Blickwinkel der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG).

Geschäftsgebühr ab 01.08.2013

Die Geschäftsgebühr ist eine Pauschgebühr, mit der die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts, die sich auf die infrage stehende Angelegenheit bezieht, abgegolten wird.

Die Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG wurde umbenannt in Nr. 2302 VV RVG.

Sie beträgt nach Nr. 2302 VV RVG 50,00 bis 640,00 EUR (Mittelgebühr 345,00 EUR). Eine Gebühr von mehr als 300,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sogenannte 'Schwellengebühr').

Die Einführung der Schwellengebühr hat zur Folge, dass die in einem ersten Schritt ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr in einem zweiten Schritt in Höhe des Schwellenwertes gekappt wird, wenn Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht über dem Durchschnitt liegt (BT-Drucksache 15/1971, S. 207; BSG vom 01.07.2009, AZ: B 4 AS 21/09 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 10). Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit müssen also über dem Durchschnitt liegen, um im Ergebnis eine höhere Gebühr als die Schwellengebühr zu rechtfertigen.

Der Gebührentatbestand Nr. 2401 VV RVG, nach dem eine geringere Gebühr anfiel wenn der Rechtsanwalt bereits im vorangegangenen Verfahren tätig war, ist weggefallen. Aus der indirekten Anrechnung ist eine direkte Anrechnung geworden.

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte - höchstens 175,00 EUR - auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet (Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG).

Da die Deutsche Rentenversicherung für das vorangegangene Verwaltungsverfahren keine Gebühr erstattet (siehe Abschnitt 5.2), kann für das Widerspruchsverfahren von der neuen Anrechnungsregelung kein Gebrauch gemacht werden (§ 15a Abs. 2 RVG, BT-Drucksache 17/11471/neu, S. 273).

Geschäftsgebühr bei mehreren Auftraggebern

War der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Personen tätig, erhöht sich der Mindest- und Höchstbetrag der Geschäftsgebühr und die Schwellengebühr für jede weitere Person um 30 % (Nr. 1008 VV RVG).

Beispiel: Der Widerspruchsführer stirbt während des Verfahrens und das Verfahren wird von einer Erbengemeinschaft fortgesetzt.

Einigungsgebühr
Nr. 1005 in Verbindung mit Nr. 1000 VV RVG in der Fassung bis 31.07.2013
40,00 bis 520,00 EUR (Mittelgebühr 280,00 EUR)
Nr. 1005 in Verbindung mit Nr. 1000 VV RVG in der Fassung ab 01.08.2013
Die Einigungsgebühr entsteht in Höhe der Geschäftsgebühr

Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines gegenseitigen Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Sie entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.

In Verfahren, deren Gegenstand ein Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechts ist, kann nach § 54 SGB X ein Vergleichsvertrag geschlossen werden (siehe Abschnitt 3.1.7). Ein nach Maßgabe des § 54 SGB X zulässiger öffentlich-rechtlicher Vertrag in Gestalt eines Vergleichs kann grundsätzlich eine Einigungsgebühr auslösen.

Die Einigungsgebühr ist weiter gefasst als die frühere Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO. § 23 BRAGO setzte durch die Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraus. Die Einigungsgebühr soll jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren.

Erledigungsgebühr
Nr. 1005 in Verbindung mit Nr. 1002 VV RVG in der Fassung bis 31.07.2013
40,00 bis 520,00 EUR (Mittelgebühr 280,00 EUR)
Nr. 1005 in Verbindung mit Nr. 1002 VV RVG in der Fassung ab 01.08.2013
Die Erledigungsgebühr entsteht in Höhe der Geschäftsgebühr

Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG entsteht in Höhe der Geschäftsgebühr.

Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.

Mitwirkung des Rechtsanwalts

Grundsätze

Diese Gebührenposition setzt eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit des Anwaltes voraus. Dafür ist es nicht ausreichend, dass der Rechtsanwalt an der Erledigung nur durch eine Tätigkeit in dem Umfang mitwirkt, die nicht über das hinausgeht, was von ihm im Allgemeinen im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist. Erforderlich ist ein gezielt auf die einvernehmliche Beilegung des Streites gerichtetes Tätigwerden.

Hierzu wird auf die grundsätzlichen Ausführungen des BSG zur Erledigungsgebühr hingewiesen:

Urteile BSG vom 07.11.2006, AZ: B 1 KR 13/06 R, BSG vom 07.11.2006, AZ: B 1 KR 22/06 R und BSG vom 07.11.2006, AZ: B 1 KR 23/06 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 8, und BSG vom 21.03.2007, AZ: B 11a AL 53/06 R.

Neues Beweismittel

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen (§ 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I). Nach § 21 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Diesen Mitwirkungspflichten des Mandanten hat der Rechtsanwalt Rechnung zu tragen. Die damit verbundenen Tätigkeiten sind mit der Geschäftsgebühr abgegolten.

Die Beibringung von bekannten Beweismitteln oder von Beweismitteln, die ohne großen Aufwand zu beschaffen waren, reicht nicht aus (zum Beispiel die Vorlage eines Privatgutachtens das in einem anderen Verfahren erstellt wurde und sich im Besitz des Widerspruchsführers befindet und somit nur kopiert werden musste).

Die unaufgeforderte Vorlage eines neu beschafften Beweismittels stellt eine ausreichende Mitwirkung dar.

Es kann nur im Einzelfall entschieden werden, wann die Beschaffung eines Beweismittels größeren Aufwand erforderte oder sich noch im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Widerspruchsführers bewegte.

Siehe hierzu Urteile des BSG vom 02.10.2008, AZ: B 9/9a SB 3/07 R und BSG vom 02.10.2008, AZ: B 9/9a SB 5/07 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 7, und BSG vom 05.05.2009, AZ: B 13 R 137/08 R

Nur Sachvortrag

Handlungen, die der Förderung des Verfahrens dienen und zu einer für den Mandanten günstigen Entscheidung führen sollen, werden nicht von der Erledigungsgebühr erfasst. Entsprechende Handlungen, die für den Bevollmächtigten selbstverständlich sind, werden durch die Geschäftsgebühr abgegolten. So reicht es nicht aus, wenn der Rechtsanwalt sich auf ein aufklärendes Schreiben der Sachbearbeitung mit der abweichenden Auffassung der Behörde zur Sach- und Rechtslage auseinandersetzt, hierauf erwidert und die eigene Ansicht nochmals argumentativ untermauert.

Ein Sachvortrag, der besonderes Bemühen ausdrückt und kausal zur Abhilfeentscheidung beigetragen hat, reicht nicht aus.

Siehe hierzu Urteile des BSG vom 05.05.2009, AZ: B 13 R 137/08 R, und BSG vom 14.02.2013, AZ: B 14 AS 62/12 R.

In diesem Verfahren

Die anwaltliche Mitwirkung muss im konkreten Verfahren stattfinden. Ein Tätigwerden des Rechtsanwalts in einem anderen Verfahren reicht nicht aus.

Siehe hierzu Urteil des BSG vom 05.05.2010, AZ: B 11 AL 14/09 R.

Beispiel 1: Der Anwalt vertritt mehrere Mandanten bei einem Streit um die Versicherungspflicht. Weil es sich um eine grundsätzliche Angelegenheit handelt, wird in einer Besprechung mit der Grundsatzabteilung der Deutschen Rentenversicherung für einen Musterfall eine Vereinbarung getroffen. Der Musterfall führt dazu, dass auch die anderen Verfahren beendet werden können. Über den Musterfall hinaus kann die Mitwirkung des Rechtsanwalts nicht zu einer Erledigungsgebühr führen.

Beispiel 2: Bescheid über eine Verrechnung nach § 52 SGB I wegen eines Verrechnungsersuchens der Krankenkasse. Der Rechtsanwalt erreicht, während das Widerspruchsverfahren anhängig ist, einen Teilerlass und eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Krankenkasse und übermittelt uns dieses Ergebnis. Die Krankenkasse nimmt das Verrechnungsersuchen zurück. Das Tätigwerden des Rechtsanwalts gegenüber der Krankenkasse stellt keine Mitwirkung im Widerspruchsverfahren gegen den Verrechnungsbescheid dar.

Rücknahme des Widerspruchs nach TeilabhilfeEine einfache Erledigungserklärung reicht nicht aus. Im Einzelfall kann das Einwirken des Rechtsanwalts auf seinen Mandanten - um ihn nach Teilabhilfe zur Rücknahme zu bewegen - zur Erledigungsgebühr führen. Damit "verdient" sich der Rechtsanwalt die Erledigungsgebühr für die Überzeugungsarbeit.
KausalitätDie Mitwirkungshandlung muss ursächlich für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. Das bedeutet nicht, dass allein seine Bemühungen zur Abhilfe geführt haben müssen. Er muss einen nicht unerheblichen Beitrag zur Erledigung geleistet haben. Seine Mitwirkung muss maßgeblich für die Erledigung gewesen sein.
Streitige Erledigung durch WiderspruchsbescheidDie Tätigkeit des Rechtsanwalts muss auf eine nichtstreitige Erledigung gerichtet sein. Von einer solchen Erledigung kann nicht die Rede sein, wenn die Widerspruchsstelle abschließend entscheidet. Das gilt auch dann, wenn zuvor eine Teilabhilfe unter maßgeblicher Mitwirkung des Rechtsanwalts erzielt wurde. Entscheidend ist, dass die Widerspruchsstelle entscheiden musste.
Gebühren für den Ersatz von Auslagen
Nr. 7000 VV RVG Dokumentenpauschale

Die kleinliche Auszählung von Fotokopien sollte unterbleiben. Dem Rechtsanwalt ist ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn keine Akteneinsicht stattgefunden hat und keine Fotokopien übersandt wurden.

Nicht erstattungsfähig sind nicht notwendige Kopien, die entstanden sind, weil ungesehen - zum Beispiel von der Kanzleikraft - die komplette Akte kopiert wurde.

Nr. 7001 und 7002 VV RVG Entgelte für Post- und TelekommunikationsdienstleistungenDer Rechtsanwalt kann zwischen den tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 und der Pauschale nach Nr. 7002 wählen. Die Gebühr beschränkt sich in der Regel auf die Pauschale in Höhe von 20 % der Gebühren, höchstens jedoch 20,00 EUR.
Nr. 7008 VV RVG Umsatzsteuer

1. Höhe der Steuer

Ab 01.01.1993 15 %.

Ab 01.04.1998 16 %.

Ab 01.01.2007 19 %.

Grundsätzlich kommt es bei der Beantwortung der Frage, welcher allgemeine Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, auf den Eintritt der Fälligkeit der Vergütung an. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinahmung oder der Rechnungserteilung.

Nach § 8 RVG ist die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist.

2. Der Widerspruchsführer wohnt im Ausland außerhalb der EU und wird als Privatperson vertreten

Es fällt keine Umsatzsteuer an (§§ 1, 3a Umsatzsteuergesetz - UStG)

Nach § 1 UStG unterliegen Leistungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Als sonstige Leistungen sind unter anderem auch die Leistungen von Rechtsanwälten, Rechtsbeiständen und so weiter anzusehen (§ 3 UStG). Ist der Empfänger einer sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der EU, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt (§ 3a Abs. 3 S. 3 UStG).

3. Anwalt in eigener Sache

Es ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Innengeschäft oder um ein Außengeschäft handelt. Nur wenn das Widerspruchsverfahren eine private Angelegenheit betrifft, kann der Anwalt die Erstattung der Umsatzsteuer verlangen.

Persönliche Aufwendungen des Widerspruchsführers

In der Regel ist für jedes Widerspruchsverfahren eine Informationsreise zum Bevollmächtigten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass ein schriftlicher oder telefonischer Austausch ausreichend ist.

Die Fahrtkosten werden wie einem Zeugen vergütet, das heißt nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) berechnet. Die Kilometerpauschale beträgt nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG bei Benutzung eines privaten PKW 0,25 EUR.

Widerspruchsführer gehört nicht zum Personenkreis des § 183 SGG

Gehört der Widerspruchsführer nicht zu den nach § 183 SGG genannten "privilegierten" Personen, weil es sich zum Beispiel um einen Arbeitgeber handelt, berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 S. 2 und § 13 RVG).

Der Gegenstandswert spiegelt die 'wirtschaftliche Bedeutung' der Streitigkeit wider (beispielsweise Höhe der nachgeforderten Beiträge). Liegen keine Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung der Sache vor (beispielsweise bei Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV) wird ein pauschaler Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 EUR in Ansatz gebracht.

Beachte:

Keine Festsetzung des Gegenstandswertes durch Bescheid - Die Höhe des Gegenstandswertes wird nicht - wie bei den außergerichtlichen Kosten - festgesetzt. Der Gegenstandswert ist lediglich Berechnungsfaktor für die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs (Beschluss BSG vom 09.04.2008, AZ: B 6 KA 3/07 B, und Urteil BSG vom 11.06.1986, AZ: 6 RKa 13/85).

In Angelegenheiten der §§ 28h und 28p SGB IV kann sich der Arbeitgeber auch von einem Steuerberater vertreten lassen (§ 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 13 Abs. 6 S. 2 SGB X). In diesen Fällen erfolgt die Abrechnung der Kosten nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) - bis 19.12.2012: Steuerberatergebührenverordnung - (siehe Abschnitt 5.5.2.3). Wird der Arbeitgeber von einem Rechtsanwalt vertreten, erfolgt die Abrechnung nach dem RVG (siehe Abschnitt 5.5.2.1).

Gebührenbestimmung nach dem RVG

Die Wertgebühren werden in zwei Schritten ermittelt. Zunächst ist der Gegenstandswert festzulegen. Entsprechend der Höhe des Gegenstandswerts wird der Betrag nach § 13 RVG mit dem Gebührensatz aus dem Vergütungsverzeichnis vervielfältig.

Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000,00 EUR ist dem RVG als Anlage 2 beigefügt.

Gibt der Gebührensatz im Vergütungsverzeichnis einen Rahmen vor (beispielsweise bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG), ist - wie bei den Betragsrahmengebühren - nach den Kriterien des § 14 RVG der angemessene Gebührensatz zu bestimmen. Zu den Bemessungskriterien des § 14 RVG wird auf Abschnitt 5.5.1.1 verwiesen.

Die Gebühren für ein Widerspruchsverfahren

Für ein Widerspruchsverfahren können

  • eine Geschäftsgebühr (siehe Abschnitte 5.5.2.2.1 und 5.5.2.2.2),
  • eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr (siehe Abschnitte 5.5.2.2.3 und 5.5.2.2.4),
  • Gebühren für den Ersatz von Auslagen (siehe Abschnitt 5.5.2.2.5) und
  • persönliche notwendige Aufwendungen des Widerspruchsführers (siehe Abschnitt 5.5.2.2.6)

anfallen.

Geschäftsgebühr

Die Geschäftsgebühr ist eine Pauschgebühr, mit der die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts, die sich auf die infrage stehende Angelegenheit bezieht, abgegolten wird.

RVG in der Fassung bis 31.07.2013 und ab 01.08.2013

Bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG beträgt der Satz der Gebühr nach § 13 RVG 0,5 bis 2,5.

Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sogenannte Schwellengebühr).

Die Einführung der Schwellengebühr hat zur Folge, dass die in einem ersten Schritt ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr in einem zweiten Schritt in Höhe des Schwellenwertes gekappt wird, wenn Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht über dem Durchschnitt liegt (BT-Drucksache 15/1971, S. 207; BSG vom 01.07.2009, AZ: B 4 AS 21/09 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 10). Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit müssen also über dem Durchschnitt liegen, um im Ergebnis eine höhere Gebühr als die Schwellengebühr zu rechtfertigen.

RVG in der Fassung bis 31.07.2013

War der Rechtsanwalt bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig, beträgt bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG der Satz der Gebühr nach § 13 RVG 0,5 bis 1,3. Der Satz der Schwellengebühr beträgt 0,7.

Die geringere Gebühr setzt voraus, dass der Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eine Tätigkeit im selben Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Um dasselbe Verwaltungsverfahren handelt es sich dann, wenn die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde auf einem identischen Verfahrensgegenstand beruht. Der Verfahrensgegenstand eines auf Erlass eines Verwaltungsaktes gerichteten Verwaltungsverfahren wird vom Regelungswillen der Behörde und dem Begehren des Antragstellers bestimmt (Urteil BSG vom 25.02.2010, AZ: B 11 AL 24/08 R).

Mit der geringeren Gebühr soll berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit im vorangegangenen Verwaltungsverfahren die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren erleichtert hat. Da der ersparte Aufwand bereits durch die geringere Gebühr berücksichtigt ist, ist er bei der Bemessung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG nicht nochmals zu berücksichtigen.

Dass ausschließlich die reduzierte Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG erstattungsfähig ist, wenn der Widerspruchsführer bereits im Verwaltungsverfahren durch den Rechtsanwalt vertreten war, hat das BSG in seinem Urteil BSG vom 25.02.2010, AZ: B 11 AL 24/08 R, bestätigt. Dazu führt der 11. Senat unter Ziffer 26 aus, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen würden, und zwar weder im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch unter dem Blickwinkel der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG).

RVG in der Fassung ab 01.08.2013

Der bisherige Gebührentatbestand nach Nr. 2301 VV RVG, nach dem eine geringere Gebühr anfiel, wenn der Rechtsanwalt bereits im vorangegangenen Verfahren tätig war, ist weggefallen.

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte - höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 - auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet (Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG).

Da die Deutsche Rentenversicherung für das vorangegangene Verwaltungsverfahren keine Gebühr erstattet (siehe Abschnitt 5.2), kann für das Widerspruchsverfahren von der Anrechnungsregelung kein Gebrauch gemacht werden (§ 15a Abs. 2 RVG, BT-Drucksache 17/11471/neu, S. 273).

Geschäftsgebühr bei mehreren Auftraggebern

War der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Personen tätig, erhöht sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 oder 30 % bei Festgebühren (Nr. 1008 VV RVG).

Beispiel: Eine über den Tod hinaus gezahlte Rente wird gesamtschuldnerisch von mehreren Erben zurückgefordert.

Einigungsgebühr

Bei der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG beträgt der Satz der Gebühr nach § 13 RVG 1,5.

Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines gegenseitigen Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Sie entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.

In Verfahren, deren Gegenstand ein Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechts ist, kann nach § 54 SGB X ein Vergleichsvertrag geschlossen werden (siehe Abschnitt 3.1.8). Ein nach Maßgabe des § 54 SGB X zulässiger öffentlich-rechtlicher Vertrag in Gestalt eines Vergleichs kann grundsätzlich eine Einigungsgebühr auslösen.

Die Einigungsgebühr ist weiter gefasst als die frühere Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO. § 23 BRAGO setzte durch die Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraus. Die Einigungsgebühr soll jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren.

Erledigungsgebühr

Bei der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG beträgt der Satz der Gebühr nach § 13 RVG 1,5.

Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.

Mitwirkung des Rechtsanwalts

Grundsätze

Diese Gebührenposition setzt eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit des Anwaltes voraus. Dafür ist es nicht ausreichend, dass der Rechtsanwalt an der Erledigung nur durch eine Tätigkeit in dem Umfang mitwirkt, die nicht über das hinausgeht, was von ihm im Allgemeinen im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist. Erforderlich ist ein gezielt auf die einvernehmliche Beilegung des Streites gerichtetes Tätigwerden.

Hierzu wird auf die grundsätzlichen Ausführungen des BSG zur Erledigungsgebühr hingewiesen:

Urteile BSG vom 07.11.2006, AZ: B 1 KR 13/06 R, BSG vom 07.11.2006, AZ: B 1 KR 22/06 R und BSG vom 07.11.2006, AZ: B 1 KR 23/06 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 8, und BSG vom 21.03.2007, AZ: B 11a AL 53/06 R.

Neues Beweismittel

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen (§ 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I). Nach § 21 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Diesen Mitwirkungspflichten des Mandanten hat der Rechtsanwalt Rechnung zu tragen. Die damit verbundenen Tätigkeiten sind mit der Geschäftsgebühr abgegolten.

Die Beibringung von bekannten Beweismitteln oder von Beweismitteln, die ohne großen Aufwand zu beschaffen waren, reicht nicht aus (zum Beispiel die Vorlage eines Privatgutachtens das in einem anderen Verfahren erstellt wurde und sich im Besitz des Widerspruchsführers befindet und somit nur kopiert werden musste).

Die unaufgeforderte Vorlage eines neu beschafften Beweismittels stellt eine ausreichende Mitwirkung dar.

Es kann nur im Einzelfall entschieden werden, wann die Beschaffung eines Beweismittels größeren Aufwand erforderte oder sich noch im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Widerspruchsführers bewegte.

Siehe hierzu Urteile des BSG vom 02.10.2008, AZ: B 9/9a SB 3/07 R und BSG vom 02.10.2008, AZ: B 9/9a SB 5/07 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 7, und BSG vom 05.05.2009, AZ: B 13 R 137/08 R.

Nur Sachvortrag

Handlungen, die der Förderung des Verfahrens dienen und zu einer für den Mandanten günstigen Entscheidung führen sollen, werden nicht von der Erledigungsgebühr erfasst. Entsprechende Handlungen, die für den Bevollmächtigten selbstverständlichen sind, werden durch die Geschäftsgebühr abgegolten. So reicht es nicht aus, wenn der Rechtsanwalt sich auf ein aufklärendes Schreiben der Sachbearbeitung mit der abweichenden Auffassung der Behörde zur Sach- und Rechtslage auseinandersetzt, hierauf erwidert und die eigene Ansicht nochmals argumentativ untermauert.

Ein Sachvortrag, der besonderes Bemühen ausdrückt und kausal zur Abhilfeentscheidung beigetragen hat, reicht nicht aus.

Siehe hierzu Urteile des BSG vom 05.05.2009, AZ: B 13 R 137/08 R, und BSG vom 14.02.2013, AZ: B 14 AS 62/12 R.

In diesem Verfahren

Die anwaltliche Mitwirkung muss im konkreten Verfahren stattfinden. Ein Tätigwerden des Rechtsanwalts in einem anderen Verfahren reicht nicht aus.

Siehe hierzu Urteil des BSG vom 05.05.2010, AZ: B 11 AL 14/09 R.

Beispiel: Der Anwalt vertritt mehrere Mandanten bei einem Streit um die Rückforderung der über den Tod hinaus gezahlten Rente. Weil es sich um eine grundsätzliche Angelegenheit handelt, wird in einer Besprechung mit der Grundsatzabteilung der Deutschen Rentenversicherung für einen Musterfall eine Vereinbarung getroffen. Der Musterfall führt dazu, dass auch die anderen Verfahren beendet werden können. Über den Musterfall hinaus kann die Mitwirkung des Rechtsanwalts nicht zu einer Erledigungsgebühr führen.

Rücknahme des Widerspruchs nach TeilabhilfeEine einfache Erledigungserklärung reicht nicht aus. Im Einzelfall kann das Einwirken des Rechtsanwalts auf seinen Mandanten - um ihn nach Teilabhilfe zur Rücknahme zu bewegen - zur Erledigungsgebühr führen. Damit "verdient" sich der Rechtsanwalt die Erledigungsgebühr für die Überzeugungsarbeit.
KausalitätDie Mitwirkungshandlung muss ursächlich für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. Das bedeutet nicht, dass allein seine Bemühungen zur Abhilfe geführt haben müssen. Er muss einen nicht unerheblichen Beitrag zur Erledigung geleistet haben. Seine Mitwirkung muss maßgeblich für die Erledigung gewesen sein.
Streitige Erledigung durch WiderspruchsbescheidDie Tätigkeit des Rechtsanwalts muss auf eine nichtstreitige Erledigung gerichtet sein. Von einer solchen Erledigung kann nicht die Rede sein, wenn die Widerspruchsstelle abschließend entscheidet. Das gilt auch dann, wenn zuvor eine Teilabhilfe unter maßgeblicher Mitwirkung des Rechtsanwalts erzielt wurde. Entscheidend ist, dass die Widerspruchsstelle entscheiden musste.
Gebühren für den Ersatz von Auslagen

Siehe Abschnitt 5.5.1.2.6.

Persönliche Aufwendungen des Widerspruchsführers

Siehe Abschnitt 5.5.1.2.7.

Gebührenbestimmung nach der Steuerberatervergütungsverordnung

In Angelegenheiten der §§ 28h und 28p SGB IV kann sich der Arbeitgeber auch von einem Steuerberater vertreten lassen (§ 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 13 Abs. 6 S. 2 SGB X). In diesen Fällen erfolgt die Abrechnung der Kosten nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Für die Kostenerstattung sind die im sechsten Abschnitt der StBVV genannten Gebühren für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40 StBVV) anzuwenden.

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Wert des Interesses. Die Wertgebühr bestimmt sich nach der Tabelle E zur Steuerberatervergütungsverordnung (§ 10 StBVV).

In Bezug auf die Höhe der Gebühren im Widerspruchsverfahren sind die Regelungen der Steuerberatervergütungsverordnung dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nachempfunden, ohne diese wörtlich zu übernehmen.

Es ist zunächst der Gegenstandswert festzulegen und nach § 40 StBVV der Gebührensatz zu ermitteln. Da § 40 StBVV meist einen Rahmen für den Gebührensatz angibt, bestimmt sich der angemessene Gebührensatz nach § 11 StBVV. Dieser ist im Wesentlichen wortgleich mit § 14 RVG. Zur Bestimmung der angemessenen Gebühr wird daher auf den Abschnitt 5.5.1.1 verwiesen.

Ist der Gegenstandswert und der Gebührensatz bestimmt, kann die Gebühr aus der Tabelle E - Rechtsbehelfstabelle abgelesen werden.

Geschäftsgebühr § 40 Abs. 1 StBVV

Der Steuerberater erhält im Widerspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E. Eine Gebühr von mehr als 13/10 einer vollen Gebühr kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Ist der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Personen tätig, erhöht sich die Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 3/10 einer vollen Gebühr (§ 40 Abs. 5 StBVV).

Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung und das Widerspruchsverfahren sind zusammen eine Angelegenheit (§ 40 Abs. 7 StBVV). Die Geschäftsgebühr fällt nur einmal an. Die Mehrarbeit ist über die Höhe der Gebühr zu berücksichtigen.

Erledigungsgebühr § 40 Abs. 8 StBVV

Erledigt sich eine Angelegenheit ganz oder teilweise nach Rücknahme, Widerruf, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts, so erhält der Steuerberater, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine Gebühr 10/10.

Zur Auslegung der Mitwirkung wird auf den Abschnitt 5.5.2.2.4 Erledigungsgebühr verwiesen.

Gebühren für den Ersatz von Auslagen
  • § 15 StBVV Umsatzsteuer,
  • § 16 StBVV Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
  • § 17 StBVV Dokumentenpauschale.

Vertretung durch sozialpolitische Verbände

Wurde der Widerspruchsführer im Verfahren von einem sozialpolitischen Verband vertreten (zum Beispiel Sozialverband VdK, siehe auch § 7 RDG), werden die Kosten in der Regel pauschaliert in Anlehnung an die Beschlüsse der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) zur pauschalen Kostenerstattung an Kriegsopfer- und Behindertenverbände abgerechnet.

Das BSG hat in seinen Urteilen BSG vom 29.03.2007, AZ: B 9a SB 2/05 R, BSG vom 29.03.2007, AZ: B 9a SB 3/05 R und BSG vom 29.03.2007, AZ: B 9a SB 6/05 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 6 grundsätzlich entschieden, dass die Kosten eines Verbandsvertreters, die das Mitglied im Rahmen einer erlaubten Verfahrensvertretung zu tragen hat, nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erstattungsfähig sein können. Voraussetzung ist, dass die Forderung, die für die Vertretung im Widerspruchsverfahren dem Mitglied gegenüber geltend gemacht wird, rechtswirksam ist (siehe auch Urteil des BSG vom 18.09.2014, AZ: B 14 AS 5/14 R, und BSG vom 17.03.2015, AZ: B 11 AL 8/14 R).

Werden für ein Widerspruchsverfahren mit Verbandsvertretung Kosten geltend gemacht, die über die ASMK Pauschalen hinaus gehen, ist anhand der Satzung und der Kostenrichtlinie des Verbandes zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der oben genannten BSG Rechtsprechung eine rechtswirksame Forderung vorliegt. Die federführende Prüfung der Kostenrichtlinie und der Satzung obliegt allein der DRV Bund. Das Ergebnis wird den Trägern mittels Rundschreiben (Aktenzeichen 00-02-25-50) mitgeteilt. Dies gilt auch, wenn sich die Verbände wegen einer Anpassung ihrer Kostenrichtlinie an andere Träger wenden. Diese Schreiben sind an das Dezernat 3080 der DRV Bund zu übermitteln.

Hinsichtlich der Umsetzung der oben genannten BSG Rechtsprechung in Bezug auf die Landesverbände des VdK wird auf die Niederschrift der Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente (AGFAVR 2/2015, TOP 10) erwiesen.

Widerspruchsführer wird durch eine sonstige Person vertreten

Wird der Widerspruchsführer durch einen Bevollmächtigten vertreten, der nicht Rechtsanwalt oder Verbandsvertreter ist oder der keine Befugnis zur Rechtsdienstleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz hat, werden nur die notwendigen Aufwendungen des Bevollmächtigten wie Porto, Telefonkosten, Fotokopien et cetera erstattet.

Kostenerstattungsantrag, obwohl gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben wurde

Schließt sich an ein Widerspruchsverfahren eine Klage an, kommt § 63 SGB X nicht mehr zur Anwendung (Urteil des BSG vom 20.10.2010, AZ: B 3 R 15/10 R). Nach Abschluss des Streitverfahrens hat nach § 193 Abs. 1 SGG das Gericht darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Kostenentscheidung erfasst alle durch den Rechtsstreit und das Vorverfahren entstehenden Kosten. Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung.

SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218)

Inkrafttreten: 01.01.1981

neugefasst durch Bekanntmachung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Der Gesetzestext ist seit Inkrafttreten der Regelung am 01.01.1980 inhaltlich unverändert geblieben.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 63 SGB X